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1. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 84

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
= 84 -r Abnderungsvorschlge muten schriftlich eingereicht werden, konnten jedoch von dem Vorsitzenden zurckgewiesen werden, wenn sie gegen ein Gesetz verstieen. Nach Schlu der Debatte lie er abstimmen, bei ffentlicher Abstimmung durch Aufhebung der Hnde, bei geheimer durch Stimmsteine. der den ganzen Vorgang setzte der Ratschreiber eine Urkunde auf fr das Staatsarchiv, der er den Namen des Prsidenten und den seinigen beifgte. Die Befugnisse der Volksversammlung: 1. Der Anteil an der Gesetzgebung war bis 404 sehr groß, weil das Volk bis dahin allein darber zu entscheiden hatte, ob eine von Sachverstndigen vorberatene und vom Nate begutachtete Neuerung Gesetz werden sollte oder nicht. Seit der Wiederherstellung der Demo-kratie, 403, setzte das Volk seinen Anteil an der Gesetzgebung jedoch bedeutend herab. Alljhrlich konnte nmlich in einer der ersten Volks-Versammlungen jeder Brger Gesetzesnderungen beantragen, und das Volk stimmte zunchst nur darber ab, ob ein Antrag einer nheren Wrdigung wert sei. War er das, dann mute der Antragsteller ihn nebst dem entgegenstehenden alten Gesetze ffentlich zur allgemeinen Kenntnisnahme ausstellen. Nach einigen Wochen whlte dann das Volk einen aus Heliasten gebildeten Gerichtshof und eine Kommission zur Verteidigung des alten Gesetzes. Dann erst erfolgte die Entschei-dung der die Annahme des neuen Gesetzes in der Form eines regel-rechten Prozesses zwischen dem Antragsteller und der Verteidigungs-Kommission vor dem gewhlten Gerichtshof. 2. Auch bei der Wahl der Beamten waren die Befugnisse der Volksversamlung stark eingeengt; denn von den etwa 20 staatlichen Beamtenkollegien wurde nur ein Viertel gewhlt, wie die Vertreter der militrischen und finanziellen Obermter, während die anderen Be-amten erlost wurden. 3. Die richterlichen Befugnisse der Volksversammlung wurden seit 403 gleichfalls auf auerordentliche Flle beschrnkt und auch dann wurde die endgltige Entscheidung zumeist von dem zustndigen Ge-richtshof getroffen; vergl. unter 86 der die Probole und Eisangelie. (Der Ostrakismos wurde seit 403 nicht mehr ausgebt.) 4. Aber auch nach der Wiederherstellung der Demokratie 403 stand dem Volke doch noch die oberste Entscheidung zu der Krieg und Frieden, der Aussendung und (Empfang von Gesandten, Erteilung des Brgerrechtes, religise Angelegenheiten, auergewhnliche (Ehrungen u. a. 84- Das athenische Gerichtswesen. Der Proze in einer Privatklage heit fj der ffentliche Proze \ Yqa(jrf- Der Klger heit d Stcoxwv, der Beklagte (fevymv. - Als Klger konnte nur ein vollberechtigter Brger auftreten, Fremde und Metoiken muten sich durch einen nqoazrri? vertreten lassen. -Wer als Klger in einem Kriminalprozesse nicht den fnften Teil der Stimmen erhielt, mute 1000 Drachmen Strafe zahlen und konnte im

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 58

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
58 sich die Erde als eine Scheibe, in deren Mitte das eben angegebene Aigaiifche Meer liegt. Dieses stellt er sich als Binnenmeer vor, rings umgeben von mehr oder minder groen Inseln,- jenseits dieses Insel-Kranzes dehnt sich das unabsehbare Auenmeer mit dem alles ab-schlieenden Okeanos-Strom aus. Auen- und Innenmeer sind durch Meerstraen verbunden; als solche gelten auch Flsse, wie Donau und Nil. - Der Okeanos ist eine mchtige Meeresstrmung, welche die Erdscheibe rings umfliet und in sich zurckstrmt,' zumeist umfliet er das Auenmeer, an einzelnen Stellen jedoch berhrt er den Inselkranz. - Das westliche Mittelmeerbecken mit Italien und Sizilien, ja sogar bei Kerkyra ist Homer ein wahres Wundergebiet,- seine abenteuerlichen Vorstellungen drften auf Berichte phoinikischer Seefahrer zurckgehen, die in ihrem Wagemut vom Atlantischen Ozean nicht abgeschreckt wurden und von ihren Fahrten viele Wunderdinge zu erzählen wuten. 49. Die Stndegliederung. Die Brger zerfielen in Adlige und Gemeinfreie,- doch waren jene allein vollberechtigt, während diese unter dem Drucke des Adels zu voller Bedeutungslosigkeit herabgesunken waren, wie das besonders in den Volksversammlungen hervortritt. Aus dem Adel wurde der Rat der Geronten gebildet, den der König bei allen wichtigen Ange-legenheiten erst hren mu; dieser tagt im Megaron des kniglichen Palastes beim Mahle, wobei der Gerontenwein getrunken wird. Der König ist unter den Adligen wenig mehr als der primus inter pares. Die dem patriarchalischen Knigtum berhaupt zukommenden Vorrechte eines Oberpriesters, Oberrichters und Feldherrn stehen auch dem homerischen Könige zu. Seine Einknfte setzen sich zusammen aus freiwilligen und fest bestimmten Beitrgen des Volkes und dem (Ertrage des Krongutes (ro re/nevog). Besondere Abzeichen seiner Wrde hat er nicht: das Szepter trgt er nur dann, wenn er gerade die anordnende oder ratende Person ist. Dasselbe war da-mals nicht das Abzeichen einer kniglichen Machtstellung, sondern kennzeichnete blo den jeweiligen Inhaber einer ffentlichen Handlung, z. B. einen Richter beim Rechtsprechen, einen Redner in einer ffentlichen Versammlung, einen Herold als ffentlichen Abgesandten usw. Auer den Adligen und Gemeinfreien gab es noch wenig geachtete Beisassen (Klienten, ot fierardtai) und freie Arbeiter (ol &rjrs). Dazu kamen noch die Sklaven. In den Zustand der Sklaverei geriet man durch Abstammung von Sklaven, durch Kriegsgefangenschaft und durch den hauptschlich von den Phoinikern betriebenen, sehr eintrglichen Menschenraub. Die Behandlung war meist nicht hart, vielfach sogar recht herzlich und vertraut, wie die Stellung des Sauhirten (Eumaios und ebenso der Eury-kleia, der Amme des Odysseus, beweist. 50. Das Erwerbsleben. 3u Homers Zeiten herrschte die sogenannte Naturalwirtschaft.

4. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 18

1824 - Bonn : Weber
18 Hilderich cm seinem Mörder und Nachfolger Ge l i m e t zu rächen, seinen Feldherr» Belisacius mit geringer Heeresmacht nach Afrika sandte. Dieser bezwang, von den alten Einwohnern kräftig unterstützt, die Vandalen in kurzem Kampfe, führte den König Gelimer als Ge- fangenen nach Constantinopel, und machte sein Land zu einer oströmischen Provinz. So endigte nach einer hun- dertjährigen Dauer die Herrschaft der Vandalen in Afrika (534>, und das ganze Volk wurde bis auf den Namen vertilgt. Die Verfassung, die Rechtspflege und das Kriegswesen der germanischen Völker. Sämmtliche germanische Völker hatten bei ihrem Auftreten in der Geschichte eine freie, und zwar eine demokratische Verfassung- denn alle freien Männer waren einander gleich , und nahmen an den Volksversammlungen Thcil, wo über Krieg und Frieden verhandelt, Gesetze gegeben und die wichtigsten Rechts, fälle entschieden wurden. In der Regel hatten sie jedoch dabei Oberhäupter, Fürsten im Frieden und Her- zoge im Kriege (bis spater die höchste Leitung im Kriege wie im. Frieden in einer Person, dem Könige, vereiniget ward), deren Macht zu Haufe sehr beschränkt, und nur im Felde bedeutend war, und die von dem Volke erwählt wurden. Bei dem Volke unterschied man gewöhnlich vier Stände, nämlich: 1. Edle, 2. Freie, 3. Freigelassene und 4. Leibeigene. Die (Sti- len sfpaterhin der hohe Adel) bestanden aus den Nach- kommen der Fürsten und ausgezeichneter Männer des Volks. Aus ihnen wurde des Volkes Oberhaupt erwählt, und sie bildeten dessen nächste Umgebung. Die Freien (späterhin der niedere Adel) bildeten den Kern des Vol- kes , und nahmen mit völlig gleichen Rechten wie die Edlen an der Entscheidung aller wichtigen Gegenstände in den Volksversammlungen Theil. Sie beschäftigten sich gleich den Edlen nur mit den Waffen. Die Frei- g elassenen trieben Ackerbau und Gewerbe, und waren pon den Volksversammlungen, so wie von dem Kriegs- dienste ausgeschlossen. Die Leibeigenen, gewöhnlich

5. Grundriß der Geschichte des Mittelalters - S. 34

1824 - Bonn : Weber
gustulus Tode(800) die weströmische Kaiserwürde mit Hilfe des Papstes Leo Ii., welche den Besitz des Erworbenen sicherte, und zu neuen Ansprüchen für die Zukunft berechtigte. Weniger wegen dieser Eroberungen, wodurch .star! fein Reich noch einmal so groß hinterließ, als ec es em.pfangen hatte, als wegen der trefflichen Errichtungen im Inneren , und wegen des edlen Stre- bens, sein Volk auf eine höhere Stufe der Cultur zu erheben, verdi nt er mit Recht den Beinamen des Großen. Zwar suchte Karl die Macht der Großen zum Wohl des Staates einzuschränken, dagegen ließ er die Rechte und Gesetze des Volkes unangetastet. Ec berief es durch feine Stellvertreter, die Schöppen, zu den Maifeldern, auf wtlchen die Gesetze, worüber der König schon früher mit feinen geistlichen und weltlichen Großen gerathschlagt hatte, vorgel^en, und erst nach Billigung des Volkes von ihm bestätigt wurden. Anstatt der Herzoge, welche Karl, als dem königlichen Anse- hen zu gefährlich, abgefchaft hatte, verwalteten Gra- fen, und unter diesen Vitz- und Centgrafen das Land. Ihnen standen, um Mißbrauch ihrer Gewalt zu verhüten, die Bischöfe zur Seite, deren Einfluß, wie den der Geistlichkeit überhaupt, Karl auf alle Weise begünstigte, da von ihr die Bildung des Volkes vor. zügl ch ausgehen mußte. Außerdem bereisten königliche Botschafter (missi dominici) die Grafschaften zweimal im Jahre, um hier vor den versammelten welt- lichen und geistlichen Behörden, in Gegenwart der Schöppen, die Verwaltung zu untersuchen, Mißbrauche zu bestrafen und neue Anordnungen zu treffen. Von Abgaben wußten die freien Franken nichts, dagegen ga- den sie auf den Volksversammlungen dem Könige frei- willige Geschenke. Volk und Heer waren eins, und deshalb alle freien Männer verpflichtet in den Krieg zu ziehen, und sich mit Waffen und Kleidung auf ein hal- des Jahr, mit Lebensmitteln auf drei Monate zu ver- sorgen. Die Hauptstärke des fränkischen Heeres war im Fußvoike, das in fester, undurchdringlicher Schlachtord- nung den Feind empfing. So wie Karl durch eine sol- che Verfassung feinein Reiche Einheit und Festigkeit zu geben suchte, förderte er auch mit rastloser Thatigkeit alles, was auf Menfchenbildung Bezug hat. Ec ver-

6. Allgemeine Weltgeschichte - S. 58

1884 - Leipzig : Weber
58 Erstes Hauptstück. Das Altertum. neuem öffnete, als Octavian dem abenteuernden S. Po mp ejus, der sich eine Art Secherrschast gegründet hatte, durch seinen Feldherrn M. Agrippa Sicilien entreißen ließ und den Lepidns eigenmächtig beseitigte. Antonius bot selbst seinem Nebenbuhler durch die Scheidung von seiner zweiten Gemahlin Octavia, durch seinen schimpflichen Feldzug gegen die Parther und durch die Einsetzung der Kinder der Kleopatra zu Erben römischer Provinzen 31] den Anlaß zum Krieg. In der Seeschlacht bei Actinm geschlagen endeten Antonius und Kleopatra zu Alexandria durch eigene Hand. In blutigen inneren Kämpfen hatte sich die Republik selbst zerstört. Nachdem aus dem Riesenleibe des Weltreiches der stolze Freiheitssinn des alten Nömertums entwichen war, blieb als oberste Tugend nur der Gehorsam gegen den Herrscher übrig. C. Rom unter den Kaisern. 30 v. Chr. — 476 n. Chr. § 38. Die Kaiser aus dem octavisch-livischen Hause. Dem 30v.chr. —14n.chr.] nunmehrigen Alleinherrscher Octavian war es beschieden, der römischen Welt die lang entbehrten Segnungen des Friedens zurückzugeben und dankbar vergaß das Volk über ihrem Genuß die Freiheit, deren es nicht mehr fähig war. Nur war Octavian, wie schon aus Berechnung milde, so auch, durch Cäsars Ausgang gewarnt, klug genug die Alleinherrschaft unter Beibehaltung der republikanischen Formen zu verdecken; er besaß sie, indem er die meisten und wichtigsten Ämter sich selbst übertragen und von Zeit zu Zeit erneuern ließ. Beständig führte er nur als Imperator den Oberbefehl über das stehende Heer, das teils den Gehorsam der Hauptstadt und Italiens, teils in festen Standlagern die Grenzen schützte. Den Ehrennamen Angustus legte ihm der gesäuberte Senat bei, an dessen Spitze er als princeps stand und der unter dem Schein der frühern Anktorität mehr und mehr zu einer bloß beratenden Behörde herabfank. Verwaltung, Staatshaushalt und Rechtspflege erfuhren eine durchgreifende Ordnung, namentlich die unter der Republik schwer mißhandelten Provinzen erfreuten sich eines gesicherten Zustandes. Einen Ersatz für die verlorene Freiheit böt das goldene Zeitalter der Künste und der Litteratur, das Augusts Herrschaft über Rom heraufführte, und in deren Pflege seine Günstlinge Agrippa, Mäcenas und Messala mit ihm wetteiferten. Die Ziegelmauern Roms verwandelten sich in Marmor-

7. Allgemeine Weltgeschichte - S. 59

1884 - Leipzig : Weber
Drittes Kapitel. Nom. 59 valäste, und nachdem bereits in den letzten Zeiten der Republik der Geschmack an der Litteratur sich eingebürgert, Cicero die Prosa und die Beredsamkeit aus die höchste Stufe gehoben und die griechische Philosophie nach Rom verpflanzt hatte, entfaltete sich jetzt eine höfische Kunstpoesie, die an Virgil, Hora; und Ovid so hervorragende Vertreter fand, wie die Geschichtschreibung an Livins. Nur blieb der Anteil an der Litteratur bet den auf das Praktische gerichteten Römern stets ein Vorrecht, zumteil selbst nur etne Modesache der vornehmen Stände, ohne je auf die Masse bildend im veredelnd einzuwirken. Obgleich Augustus den kriegerischen Lorber verschmähte, sah er sich dock, durch die Rücksicht auf den Schutz der Rheingrenze genötigt, seinen tapfern Stiefsohn Drufus gegen die Germanen auf dem rechten Stromnfer auszusenden. Die Feldzuge des Drusus bis zur Elbe und nach seinem Tode die seines Bruders Tiber ins brachten die Germanen zwischen Rhein und Weser dahin daß sie sich die Errichtung einer römischen Statthalterschaft gefallen ließen Das römische Wesen drohte bereits ihr Volkstum zu vernichten als die unbedachte Hoffart und Habsucht des Statthalters Ouinctilius Barns den eingeschläferten Freiheitssinn der Germanen weckte und der kühne Cheruskerfürst Armin, Begründer und Haupt eines Völkerbundes, den Varus samt feinen drei Legionen im Teuto-Kurzer Walde vernichtete und der römischen Herrschaft ans (Sn.chr. dem rechten Rheinufer ein Ende machte. *■ Eine Reihe plötzlicher Todesfälle im julifchen Haufe bahnte nach Augusts Tode feinem 56jährigen Stiefsohn Tiberius den [U Weg rnr Nachfolge. Verdüstert durch vielfache Zurucksetzung und dm lange ertragenen Zwang der Verstellung, tückischen Herzens und voll Argwohn gegen die m den alten Geschlechtern noch nicht erloschene Sehnsucht nach der Republik, den Knechtssinn fordernd und doch verachtend verkehrte er den von Augustus mit kluger Märäiing geordneten Zustand in eine grausame, auf die Leibgarde d» Prätorianer gestützte Militärdefpotie, deren. Schrecklichkeit weder manche löbliche Regierungshandlung noch etne treffliche Finanz-Verwaltung zu mildern vermochte. Sein Neffe Germaniens erneuerte 'die Feldzüge gegen die Germanen; Amnns Gattin Thusnelda siel in seine Gewalt, dieser selbst aber schirmte ungebeug m Sinnes die Freiheit seines Volkes, bis Tibenus, die Fruchtlosigkeit dieser Unternehmungen erkennend, den Germamcus aw und ihn uach Syrien schickte, wo derselbe bald daraus starb. Den besten

8. Allgemeine Weltgeschichte - S. 111

1884 - Leipzig : Weber
Vierte Periode. Der Verfall der Lehensmonarchie u. d. päpstl. Kirche. 111 bürg allgemeine Anerkennung fand, indem er die Fürsten einzeln durch Geld oder Versprechungen gewann, Ludwig von Brandenburg aber durch Unterstützung des falschen Waldemar einschüchterte. (Haus der Luxemburger 1347—1437.) § 66. Karl Iv., Wenzel und Ruprecht. Karl Iv. bestieg [1347-78 in trüber Zeit den Thron. Zu der zunehmenden Gesetzlosigkeit kam der schreckliche, aus der Levante eingeschleppte schwarzetod, der erst Italien, dann auch Deutschland entvölkerte und Judenverfolgung und das Unwesen der Flagellanten oder Geißler nach sich zog. Karl selbst, ein seingebildeter Fürst, der mehr dem Gelde und der diplomatischen Klugheit als dein Schwerte vertraute und wohl einsah, daß die alte Kaisermacht unwiederbringlich dahin sei, fand kein Bedenken, seinen eigenen Vorteil höher zu stellen als Ehre und Größe des Reichs. Unzugänglich den phantastischen Ideen des römischen Volkstribnnen Cola Rienzi, der nach Vertreibung des gewaltthätigen Adels von Erneuerung der alten Republik träumte, aber seine Rolle schnell und kläglich ausspielte, unempfindlich [1354 gegen den Zuruf des Dichters Petrarca, verpflichtete er sich gegen dm Papst, Rom ant Tage der Kaiserkrönung wieder zu verlassen, und verhandelte die letzten Reichsrechte über das noch immer durch innere Kämpfe zerrissene Italien an die zu Republiken gewordenen Städte oder die in ihnen zu monarchischer Gewalt gelangten Fürsten, ließ auch über Burgund, das sich in verschiedene Gebiete, z. B. die Freigrafschast, Dauphine, Provence, Savoyen, aufgelöst hatte, die Reichsrechte verfallen und hatte in Deutschland für die Fürsten Rangerhöhungen, für die Städte Freiheiten, für die Eiteln Brief-adel seil. Doch veranlaßte die Notwendigkeit, der Wiederkehr zwiespältiger Wahlen vorzubeugen und den bereits als Herkommen zur Geltung gekommenen Veränderungen gesetzliche Form zu geben, den Erlaß eines Reichsgrnndgesetzes, der Goldenen Bulle, welche [1356 das Wahlrecht ausschließlich drei geistlichen Kurfürsten, Mainz, Trier und Köln, und vier weltlichen, Sachsen, Böhmen, Pfalz und Brandenburg, beilegte, die Wahl- und Krönungsordnung und die Rangverhältnisse der Reichsfürsten festsetzte und den Kurfürsten, . nunmehr den eigentlichen Trägern des Reichs, fast die volle Landeshoheit gewährte. Erfuhr dadurch das Reich eine neue Lockerung, so rechnete Karl darauf, um so leichter Teile davon seiner Hausmacht einfügen zu können. Für diese gelang ihm die Erwerbung der Oberpfalz, des größten Teils von Schlesien, der Lausitz und Brandenburgs; seine vollste Sorgfalt aber gehörte seinem Stammlande

9. Geschichte der neueren Zeit - S. 203

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
Die Zeit von der Begrndung des neuen Deutschen Reiches bis zur Gegenwart. 203 600 Mark, er ist Vormundschaftsrichter, er hat das Grundbuch zu führen; mit zwei Laienrichtern (Schffen) richtet er der geringere Strafsachen. Beim Landgericht sind fr brgerliche Rechtsstreitigkeiten von grerer Bedeutung oder als Berufungsinstanz Kollegialgerichte, Zivilkammern (3 Richter) und fr Strafsachen Strafkammern (2 Richter, 3 Schffen; bei zweiter Instanz 3 Richter oder als Berufungssenat 5 Richter) sowie fr schwere Straftaten Schwurgerichte (3 Richter. 12 Geschworene) zustndig, fr Handelssachen zuweilen besondere Handelskammern. Die Senate bei dem Oberlandesgerichte werden aus je 5 Richtern gebildet, beim Reichs-gericht aus je 7 Richtern. Ist die ffentliche Rechtsordnung durch eine schwere Straftat verletzt, so vertritt der Staatsanwalt als Hter des Ge-fetzes die ffentliche Anklage. Beim Amtsgericht ist der Amtsanwalt (Laie) ffentlicher Anklger. Auer bei dem Amtsgericht mssen sich die Par-teien, Klger und Beklagter, durch Rechtsanwlte vertreten lassen (sog. Anwaltszwang). Die beiden Hauptgrundstze bei dem heutigen Proze-verfahren sind ffentlichkeit und Mndlichkeit (seit 1879). Innere Gefchichfe Deuffchlcinds und insbefondere Preuens. 132. Der log. Kulturkampf (1871 1887). Kaum war das Deutsche Reich gegrndet, da wurde der innere Frieden schwer gestrt durch einen kirchlich-politischen Kamps, den man gewhnlich nach einem Ausdruck des preuischen Abgeordneten Rudolf Virchow, eines hervor-ragenden Mediziners, als Kulturkampf" bezeichnet, weil er ein Ringen der modernen Kultur", des Geistes der Freiheit, gegen die der Gewissens-knechtung verdchtigte katholische Kirche schien. Wiederholt hatten kirchenfeindliche Kreise ihre Angriffe gegen ihre angeblich staatsgefhrlichen Ein-richtungen und Grundstze, gegen den Ultramontanismus", die Abhn-gigkeit deutscher Untertanen von einem auerdeutschen kirchlichen Ober-Haupte, gerichtet. Die preuische Regierung hatte ungeachtet dieser Ver-hetzungen die verfassungsmigen Rechte der katholischen Kirche gewahrt. Die Verkndigung des Dogmas von der lehramtlichen Unfehlbarkeit des Papstes durch das Vatikanische Konzil brachte weite Kreise von Ka- u>nehwar-tholiken und Nichtkatholiken in Aufregung, in der Stellung der preuischen ls.guii isvo. Regierung zur Kurie aber keine nderung hervor, bis diese es ablehnte, auf die neue, hauptschlich aus Katholiken bestehende politische Reichs-tagssraktiou des sog. Zentrums (21. Mrz 1871 gebildet) einen Druck zu den. Im Preuischen Abgeordnetenhause hatte sich schon Ende des Jahres 1870 eine gleiche Fraktion gebildet, mit dem Programm, einzutreten fr Aufrechterhaltung und organische Fortentwicklung ver-fassungsmigen Rechts im allgemeinen und insbesondere fr die Freiheit und Selbstndigkeit der Kirche und ihrer Institutionen". Fürst Bismarck erblickte in der neuen politischen Partei des Reichstags eine die Einheit des eben erst geschaffenen Reichs bedrohende Opposition, in der Kurte

10. Geschichte der Hellenen in neuen und alten Darstellungen - S. 173

1884 - Leipzig : Weber
Lykurg und Solon. 173 Beamte zu ernennen. Die Beute des Krieges sollte an die Ephoren abgeliefert werden. Sie hatten demnach den Schatz des Staates in Händen. Das Siegel der Ephoren (es trug das Bild des Königs Polydoros) wurde das Siegel des Staates. Alle öffentlichen Urkunden mußten durch Verdrückung desselben von ihnen beglaubigt werden. Hierdurch erhielten die Ephoren das Recht, alle wichtigen Beschlüsse der Könige und der Gerusia zu bestätigen oder zu verwerfen. Wenn den Königen das Recht blieb, den Staat nach außen zu vertreten und mit den fremden Gesandten zu verhandeln, so waren die Ephoren trotzdem nicht ohne Einfluß auf die auswärtigen Verhältnisse. Wie über die inneren, stand es den Ephoren zu, auch über die auswärtigen Verhältnisse des Staates Anträge an die Gerusia und die Adelsversammlung zu richten und dieselben in dieser zu vertreten. Die Aufbietung des Heeres wurde in ihre Hand gelegt. Über Krieg und Frieden hatten die Könige auch bisher nur in Gemeinschaft mit der Gerusia und der Adelsversammlung entscheiden können. Wenn die Ausbietung, die Zahl und Ausrüstung der Armee nun den Ephoren überlassen wurde, so hatten diese dadurch mittelbar in letzter Stelle auch über Krieg und Frieden zu entscheiden. Die Periöken wurden der Aussicht der Könige entzogen und unter die Polizei der Ephoren gestellt. - Diese polizeiliche Gewalt war unbeschränkt; sie konnten die Todesstrafe gegen jeden Periöken verfügen, sie konnten jeden Heloten ans dem Wege räumen lassen. Über die Spartaner blieb den Ephoren die Civilgerichtsbarkeit, wie sie dieselbe seit den Zeiten Theopomps geführt. Es war eine fundamentale Veränderung der Verfassung, welche Chilou durchgeführt hatte. Die öffentlichen Urkunden wurden seit dieser Zeit nicht mehr nach den Regierungsjahren der Könige datiert, sondern mit dem Namen des ersten Ephoren des Jahres bezeichnet. Die liturgischen Institutionen hatten dem Staate neue Lebenskraft und die Fähigkeit und Nötiguug gegeben, bald seine Macht auch zu erweitern. So $i.e folgte der erst nach Lykurg eingetretenen völligen Unterwerfung der lakonischen nischen Landschaft die Eroberung Messeniens in zwei großen Kriegen (730—710 ctric0c‘ und 645—630 [resp. 685—668]). Das Ergebnis war eine massenhafte Auswanderung aus Messenien, die Verwandlung der übrigen Bewohner tu Heloten, die als Knechte der Spartiateu das Land bauten. Seitdem eine lange Leidensgeschichte des Volkes bis zu erneuerten Verzweislungskämpsen. Durch die geographische Natur des Landes gesichert, durch die liturgische Gesetzgebung innerlich gekräftigt, -durch den Erfolg der messenischen Kriege in Spartas den Besitz des größten Landgebiets auf der Halbinsel gesetzt, sucht nun Sparta S seinen politischen Einfluß auch in den übrigen peloponnesischen Staaten p°'nucs°° herrschend zu machen. Seit dein Jahre 600 v. Chr. tritt an die Stelle völliger Unterwerfung der letzteren Spartas Hegemonie im Peloponnes. Nur zwei Staaten entzogen sich diesem Übergewicht: Achaja und Argos; der Gegensatz wird noch verschärft durch die demokratische Staatsform in Argos (seit 524)
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