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1. Das Alterthum - S. 58

1876 - Berlin : Weidmann
58 Lykurgs Gesetzgebung. Gesetz- und Verfassungsgeber in Sparta auf und beendete zunächst den Kampf der beiden Königshäuser, indem er von nun an gesetzmäßig zwei Könige, aus jedem der Häuser Einen, an die Spitze des Staates stellte. Aber er beschränkte diese Gewalt der Könige so, dass in Sparta die drei Grundformen der Verfassungen zu einem Ganzen sich vereinten: a) Das monarchische Element bestand in den beiden Königen, denen der Oberbefehl im Kriege, der diplomatische Verkehr mit dem Auslande, ein Theil der Gerichtsbarkeit, bestimmte Opferdienste u. dgl, zustanden und die dafür bestimmte Ehrenrechte und Einkünfte genossen. b) Das aristokratische Element lag in den 28 Geschlechtsältesten, zu denen die beiden Könige, als die Häupter der Königsgeschlechter , hinzutraten, so dass ihre Zahl dreißig betrug (die Spartaner zerfielen nemlich, wie alle Dorer, in drei Stämme ((f viai) zu je 10 Geschlechtern (wßui). Diese Männer, die Geronten, sechs-zigjährig oder älter, regierten als ein Senat, Gerusie (ytqovola), das Land; sie waren mit den Königen zugleich die Richter und beriethen über Krieg und Frieden, über die der Volksversammlung vorzulegenden Gesetze u. s. w. c) Das demokratische Element lag in der Volksversammlung («X/ti), die die volljährigen (30 jährigen) dorischen Spartiaten umfasste, zur Vollmondszeit abgehalten wurde, mit ja oder nein ohne weitere Berathung über neue Gesetze, Kriegs- und Friedensbeschlüsse, über die Wahl der Beamten u. s. w. stimmte, also die letzte Entscheidung überall abgab. Lykurgos suchte den Stand der herrschenden Dorer auf jede Weise zu heben. Er brachte dies dadurch hervor, dass er durch eine neue Ackervertheilung’) (zu 9000 Loosen, xääpoz) die Spartiaten an Eigenthum gleich machte und dieses im Besitze jeder Familie dauernd befestigte. Die nichtdorische Bevölkerung, mehr als dreimal so stark, safs als die Umwohnenden, Periöken (nt-Qioiy.oi), im übrigen Lande auf gleichfalls freiem Eigenthum; sie dienten als Schwergerüstete mit im Heer. Ausser ihnen aber gab es leibeigene Landbauern des spartanischen Staates, die Heloten (uhotut), Nachkommen der alten Kriegsgefangenen, wie sie namentlich die Stadt Helos geliefert hatte, welche von dem ihnen zugewiesenen Lande einen bestimmten Betrag zinsen mussten. Ferner bemühte sich Lykurgos besonders, die dorischen Spartiaten zu ausgezeichneter Staats- und Kriegstüchtigkeit heranzubilden. Er erreichte dies, mit Nachahmung altdorischer Einrichtungen Kreta’s (§ 55), a) durch die Erziehung, die den Knaben vom 7. Jahre an von Staatswegen in Anspruch nahm, ihn abhärtete, körperlich übte, an Gehorsam und Zucht gewöhnte, b) Durch die Zeltgenossenschaften {ovoxrjylut) und gemeinsamen Mahlzeiten {cpiduiu oder ovo- ') Von Grote u. Duncker in Zweifel gezogen. Curtius nimmt zu Lykurg’s Zeit nur 4500 Loose an.

2. Das Alterthum - S. 218

1876 - Berlin : Weidmann
218 Glanzzeiten des Pompeius. Seeräuberkrieg 67—66. Senate wieder und setzte die Gerichte nur zu einem Drittel aus Senatoren, zu den beiden andern aus Rittern und Soldzahlmeistern (Aerartribunen, die unmittelbar von den Tribus gewählt wurden) zusammen1). Das Censoramt ward mit seiner 5jährigen Dauer wieder erneuert, und durch dasselbe der Senat von verhassten Persönlichkeiten, namentlich von den Creaturen Sulla’s, gereinigt. Auch die Ritter erhielten ihre früheren Vortheile zurück. Durch diese Wiederherstellung der Demokratie bekam Pompeius eine so grosse Popularität, dass er in dem nun folgenden Jahrzehnt als der mächtigste Mann Roms gelten konnte. Aber er wagte es nicht, die bestehenden Formen des alten Staates umzuwandeln, und schwankte zwischen der Stellung eines Bürgers und eines Herrschers hin und her. Nach seinem Consulat entliess er sein Heer, das er, aus Sorge vor Crassus, unter den Mauern Roms zusammenbehalten, und lebte die folgenden zwei Jahre als Privatmann. Da bot sich die Gelegenheit, zu dem erwünschten Obercommando im Osten zu gelangen. Die Seeräuber, die hauptsächlich in Kilikien und Kreta ihre befestigten Schlupfwinkel besassen, hatten sich zu einer förmlichen, Rom feindlichen Kriegsmacht organisirt, plünderten die Küsten, die Inseln, die Häfen Italiens und des ganzen Mittelmeers bis zu den Säulen des Herkules hin, und schnitten der Hauptstadt die bereits unentbehrliche Zufuhr aus den Provinzen ab2). Der Verfall des römischen Seewesens seit den punischen Kriegen, die Unruhen des Bürgerkrieges, die Bedrückung der Provinzen und die heimliche Unterstützung des Mithradates hatten die Ueberhand-nahme dieser ungeheuren Missstände gefördert. Umsonst war nach einer schmählichen Niederlage der Römer der eine Hauptsitz der Seeräuber, Kreta, durch den Proconsul Quintus Caecilius Metellus (Creticus) in Besitz genommen und zur Provinz gemacht 67 v. Chr.3). Die Plage ward so arg, dass endlich der Tribun Aulus Gabinius beim Volke den Antrag stellte, es möge der Senat einen Mann consularisclien Ranges (es konnte natürlich nur Pompeius sein) auf drei Jahre mit unbeschränkter Gewalt über alle Meere und alle Küsten ausrüsten, dem die Kasse des Staates bis auf 27 Mill. Mark (144 Mill. Sesterzien) und eine Aushebung von 125,000 M. und 500 Kriegsschiffen unter 25 Unterfeldherren zur Verfügung zu stellen sei4). Mit der Annahme dieses Antrages griff das Volk in die rechtlichen Befugnisse des heftig widerstrebenden Senates ein und schuf eine neue, militärische Dictatur. Dieselbe wurde wirklich dem Pompeius übertragen und dieser entledigte sich des Auftrages mit Glück und Geschick. Er machte von der ganzen *) lex Aurelia. Plut. Pomp. 22. Cic. in Verr. I, 15 (§ 43 — 45). 2) Plut. Pomp. 24. Dio Xxxvi, 3—5. Cic. pro leg. Manil. 12. (§ 32—33). § 54—55. Strab. p. G68. App. Mithr. 92. 3) Dio Xxxvi, 1—2. Caecilii Metelli: Dru- mannll, 16. 4) Plut. Pomp. 25. App. Mithr. 94. Veil. Ii, 31: quo senatus consulto paene totius terrarum orbis Imperium uni viro deferebatur. — Gabinii: Drumann Iii, 17. Charakt. des Gab. Dio Xxxvi, 6.

3. Das Alterthum - S. 235

1876 - Berlin : Weidmann
Caesars neue Monarchie. 235 sich, wie es oft in der Geschichte geschieht, besser geeignet, die Parteien zu versöhnen, als ein von Anfang an vermittelnder Mann dies würde vermocht haben. In freier Grösse fasste er seinen Sieg nicht als einen Sieg seiner Partei, sondern in seinem Geiste erhob sich die Idee einer neuen Form des römischen Staates und des antiken Lebens überhaupt. Ihm galt es, eine sittliche und sociale Erneuung des griechischen wie römischen Wesens zu finden und zu schaffen. Gross als Krieger, noch grösser als Staatsmann, heilte er den seit einem Jahrhundert von Revolutionen zerrissenen Staat, ertheilte allgemeine Amnestie, suchte die Aristokratie für seine Zwecke heranzuziehen und bändigte die ausschweifende Demokratie. Dadurch verdarb er es freilich mit den Parteien als solchen, selbst mit seiner eigenen bisherigen, da er eben das Ganze ins Auge fasste. — Was er gründete, war die Monarchie auf demokratischer Basis. Er selbst war dreimal Dictator gewesen, und ward es zuletzt, zum viertenmal, auf Lebenszeit ‘). Aber er bediente sich des misliebigen Titels niemals lange; dagegen war er später Censor, Gonsul, und, indem man ihm persönliche Unverletzlichkeit und das Recht der Intercession übertrug, auch Tribun in einer Person. Als dauerndes Amt aber übernahm er dasjenige des Imperators2). Dieses umfasste die Einheit des militärischen Commandos und der obersten richterlichen und Administrativgewalt, sowie die freie Verfügung über die Finanzen des Staates. Es war im Grunde eine Wiederholung des alten Königthums unter neuem Namen. Auch die äussere Form erinnerte daran. Caesar trug bei allen feierlichen Gelegenheiten das Triumphalgewand und den Lorbeerkranz und thronte im Senat, dessen Erster er war, sowie bei Gericht und bei den Spielen auf goldenem Stuhl. Die Münzen des Staates trugen Caesars Bild und Inschrift. Der Senat wurde, wie in der Königszeit, nur eine berathende Behörde. Er ward durch die Ernennungen Caesars auf 900 Personen erhöht3). Die Aemter der Prätoren, Quästoren und Aedilen wurden vermehrt, und dadurch unwichtiger gemacht4); aber in dieser neuen Gestalt förderten sie die Verwaltung und befriedigten den Ehrgeiz Vieler. Die Comitien, die er nach seinem Willen leitete, liess Caesar bestehen; er übte aber durch seine Empfehlung einen fast unbedingten Einfluss auf die Wahlen aus. Die Censur wurde als Obersittenamt (praefectura morum) wieder hergestellt und ihm übergeben. Kraft dieser erliess er strenge Luxusgesetze, strenge Ehegesetze, Wuchergesetze und dgl. mehr. Seine erste Dictatur benutzte er, durch verständige Schuldgesetze5) den gesunkenen Credit wiederherzustellen6). Er setzte die Zahl der öffentlichen Getreideempfänger auf mehr als die Hälfte herab7), ‘) App. Ii, 106. Plut. Caes. 57. 2) Dio Xliii, 44. Suet. Caes. 76. Als Titel vor den Namen gesetzt. 3) Dio Xliii, 47. 4) Dio Xlii, 51. Suet. Caes. 41. 5) vgl. die Licinischen Gesetze § 128. 6) Suet. Caes. 42. 7) 150,000 blieben doch noch! Suet. Caes. 41.

4. Das Alterthum - S. 61

1876 - Berlin : Weidmann
Die Aristokratie. 61 dem Temeniden Pheidon eine freie Verbindung, sowohl der argo-lischen Landschaften als des ausserspartanischen Peloponneses herstellen. Wenigstens steht fest, dass Pheidon einmal bei den olympischen Spielen den Vorsitz geführt und das babylonische Mass und Gewicht1) (§ 18) in ganz Griechenland eingeführt hat. Er bemächtigte sich aller Küstenpunkte, entfesselte den Handel im Sinne der Ionier und schlug selbst die Spartaner. Aber als er im Kampfe gegen Korinth gefallen war, um 660 v. Chr., sank Argos, und Sparta nahm seine herrschende Stellung im Peloponnes wieder ein; es besass von nun an, mit dem griechischen Ausdruck, die Hegemonie daselbst. § 62. Eintritt der Aristokratie Tbei den griechischen Staaten. Das patriarchalische Königthum, das die Griechen zu Homers Zeit (§ 56) besassen, schwand mit dem 8. Jahrhundert fast überall; nur in Sparta blieb es in der oben gezeigten beschränkten Gestalt. In Argos fiel es mit Pheidon’s Enkel; ebenso in Korinth; in Athen schon mit Kodros Tode (1068), obgleich hier noch lebenslängliche Archonten aus Kodros Geschlecht blieben, bis 752. In Böotien verschwindet es bald nach Hesiods Zeit (§ 58); in Theben 725. Der reichste Boden der Verfassungsumwälzungen aber sind die ionischen Staaten, besonders in den klein asiatischen Colonien, wo das Königthum ebenfalls das Jahr 800 nicht überlebte. Alle Formen der Verfassung sind hier zuerst zu Tage getreten. Ueberhaupt bot das Seebecken des ägäischen Meeres mit seinem Kranz achäischer und ionischer Stadtgemeinden das Bild lebhaftesten Wechsels dar. Um dieselbe Zeit etwa, als im Peloponnes die messenischen Kriege gekämpft wurden, spalteten sich fast sämmtliche Seestaaten gegeneinander, um entweder Chalkis oder Eretria beizustehen, die auf der engen Insel Euböa um das lelantische Gefild, die einzige Fruchtebne daselbst, in Krieg gerathen waren2). Da das Königthum nie grosse Macht besessen, so wich es im alten Mutterlande ohne bedeutende Erschütterungen; häufig traten die Königsfamilien in die Mitte der grossen Geschlechter zurück. Diese, die schon früher mit den Königen die Gewalt getheilt (§ 56), übernahmen nun die Regierung der Staaten. Aristokratie, d. i. Herrschaft der Besten, Reichsten, Angesehensten, nannte der Grieche die nun folgende Staatsform. Der Adel, bestehend aus den grossen Grundbesitzern, hatte, nach damaliger griechischer Anschauung, allein Zeit und Mittel sich dem Staatsleben zu widmen, während das Volk, der Demos, durch tägliche Arbeit für die niedern Lebensbedürfnisse sorgen musste (ßavavola)', er allein konnte auch seine Söhne so erziehen, dass sie, geistig *) Herodotvi, 127. Böckh, Metrolog. Unters. 2) Thukyd. 1,15.

5. Das Alterthum - S. 165

1876 - Berlin : Weidmann
Innere Geschichte. Komischer Staat. 165 in Italien seine Pläne aufgeben musste, eine Einladung der Syra-kusaner, die seit seines Schwiegervaters Agathokles Tode ohne kräftige Leitung waren, gegen die Karthager an und ging nach Sicilien hinüber. Nun schlossen die Karthager und Römer ein Btindniss gegen ihn, und letztere machten bedeutende Fortschritte in Süditalien. Pyrrhos aber erreichte, nach anfänglich glücklichen Erfolgen, auch in Sicilien seine Zwecke nicht, da die des königlichen Regimentes ungewohnten Griechen wieder von ihm abfielen1). So kehrte er nach Tarent zurück2), rückte den Samniten zu Hilfe, ward aber im Gebiet derselben, bei Beneventum, von Manius Curius Dentatus 275 geschlagen3). Er ging nach Griechenland heim und fiel später im Kampf gegen Argos 272"). In demselben Jahre übergab sein zurückgelassener Feldherr Milo Tarent, das er nicht in die Hände der Karthager kommen lassen wollte, den Römern. Samniten, Lucaner, Br ettier unterwarfen sich gleichfalls nacheinander. Eine Reihe von Militär-Colonien und Küstenstationen befestigten auch jetzt wieder den neuen Besitz und die Via Appia ward bis Tarent und Brundusium verlängert. Die Vereinigung Italiens unter einer Macht war vollendet5). § 132. Innere Geschichte. Der römische Staat. Schwegler, Zweiter Band Xxi. Rubino, Untersuchungen, I, 158 ff. Mommsen, Röm. Gesch. Buch Ii, Cap. 3 u. 8. Derselbe, Rom. Forschungen 8. 129—284. Lange Band I, § 79—90. Band Ii, Abschn. Vi n. Vii. Montesquieu, considerations etc. Seitdem das Königthum gestürzt worden war, war die Regierungsgewalt in die Hände des Senates übergegangen. Die Befugnils, ihn zu ergänzen oder auch unwürdige Mitglieder auszu-schliessen, stand den Censoren zu; rechtmässig aber trat jeder, der eins der curulischen Aemter (Consulat, Prätur und Aedilität) ohne Tadel bekleidet hatte, in ihn ein. So bildete sich eine streng conservative Behörde, die gewiss war, die besten Männer Roms in sich aufzunehmen; eine Behörde, die Jahrhunderte hindurch mit Klugheit, Zähigkeit und Energie die weittragendsten Pläne verfolgt und durchgeführt hat; an Würde „eine Versammlung von Königen“, wie sie dem Kineas erschien. Der Senat hatte die Vorberathung aller Beschlüsse, die der Gemeinde unterbreitet werden sollten6), hatte einen bedeutenden Einfluss auf die Abstimmung über dieselben und hatte endlich auch noch die Ausführung der Beschlüsse selbst durchaus in seiner Gewalt. Er konnte in Nothfällen des Staates, dessen Wohl der höchste und letzte Zweck war, Gesetze ruhen lassen und von ihnen dispensiren; er hatte die Verfügung *) Plut. Pyrrh. 22. 23. 2) Liv. Epit. Xiv. Plut.pyrrh. 23. Oiav ano- Xsittofiev, cd (pixol, Kayfflsoviois xcu 'Patfiaioii Ttakaiorpav. 3) Plut. P. 24. Liv. Epit. Xiv. Orosius Iv, 2. App. Samn. Xii, 1. 4) Plut. Pyrrh. 34. Paus. I, 13. 5) Eutr. Ii, 16. Oros. I\, 4. ®) Sie gelangten an dieselbe ex auctoritate senatus.

6. Das Alterthum - S. 167

1876 - Berlin : Weidmann
Die Regierten. 167 wichtig. So hatte das Amt im Allgemeinen zwar im Staate eine geringere Wichtigkeit als der Senat; dem Einzelnen jedoch gegenüber eine grössere, als es bei Griechen und Germanen je hat beanspruchen dürfen. § 131. Die Regierten. Mommsen Buch Ii, Cap. 7. Niefouhr Ii, 56 ff. Ihne I, 465 ff. Seit die Stadt Rom zur Herrscherin Italiens geworden, waren die unterworfenen Völker in sehr verschiedene Beziehung zu ihr getreten. Die meisten derselben standen als „ Bundesgenossen “ (foederati socii) in einer nur indirecten Abhängigkeit. Die Römer behielten über sie durchgehend das Münz-, Vertrags- und Kriegsrecht sich vor; sonst aber hatten dieselben eine sehr verschiedene Stellung. Das volle römische Bürgerrecht (ius civitatis optimo iure oder ius suffragii et honorum) hatten schon in älterer Zeit viele Gemeinden der Latiner, Volsker, Sabiner etc. erhalten; die später gegründeten See- oder Bürger - Colonien behielten natürlich auch das Voll-Bürgerrecht. Eine active Betheiligung am Staat (an den Wahlen und Beschlüssen der Comitien) war freilich nur in Rom möglich; dagegen genossen sie alle Privatrechte des römischen Bürgers unter ihren selbstgewählten, den römischen analogen Beamten. — Diesen Städten mit römischem Vollbürgerrecht folgten dann im Range die Städte mit sog. latinischem Recht (ius latinum), welches freilich nur noch wenige wirklich latinische Städte, dagegen viele mit römischen, lafinischen und anderen bun-desgenössischen Colonisten besetzte Colonien hatten. Ihre Bürger genossen die privatrechtliche Gleichstellung mit dem römischen Vollbürger, ja sie konnten in Rom selbst das Bürgerrecht erwerben, namentlich wenn sie in ihrer Heimat Beamte gewesen1) oder Kinder daselbst zurückliefsen, damit ihr Hauswesen nicht erlosch. — Wieder niedriger stand das Bürgerrecht ohne actives und passives Wahlrecht, civitas sine suffragio. Diese Gemeinden bekamen von Rom aus ihre Richter (praefecti), die ihnen nach römischem Gesetz Recht sprachen. Im Uebrigen hatten sie ihre communale Selbstverwaltung und die Wahl ihrer s||dtischen Beamten. Die erste so aufgenommene Stadt war Caere, weshalb dies Recht auch das der Caeriten hiess. — Die übrigen Unterworfenen waren auf sehr verschiedene Bedingungen gesetzt, wie es denn in Rom als Grundsatz galt, die Unterworfenen durch ungleiche Behandlung in ihren Interessen zu theilen2). Aber durch die Kraft des römischen Wesens durch drang allmählich latinische Sprache und Anschauungsweise ganz Italien, das zu einer nationalen Einheit zusammenwuchs. Schon unterschied sich mit vollem *) Liv. Xli, 8. 2) divide et impera. Das bessere Wort: parcere subiec- tis et debellare superbos. Verg. Vi, 853.

7. (Pensum der Obertertia): Die brandenburgisch-preußische Geschichte, seit 1648 im Zusammenhange mit der deutschen Geschichte - S. 8

1886 - Berlin : Weidmann
8 Die Askanier. P^egnitz; 4. die Uckermark; 5. die Neumark; 6. die beiden Lausitzen; 7. die Mark Landsberg; 8. die Meiner Mark rechts von der Elbe mit Dresden und Torgau; 9. die Lande Sternbera und Krossen rechts von der Oder; 10. einen Teil von Hinter-Pommern; dazu die Lehnshoheit der ganz Pommern. Und dieses Frstentum wurde nicht nur an Umfang, sondern auch an Selbstndigkeit von keinem andern der damaligen Zeit bertroffen-die einzige, sehr wertvolle Beziehung zum Reiche bestand darin, da die brandenburgischen Markgrafen seit Otto I. die Erzkmmerer-wurde bekleideten und sich also an der Kaiserwahl beteiligen dursten^, im brigen war der brandenburgische Landesherr die hchste und einzige Obrigkeit, oberster Richter, oberster Kriegsherr und oberster Eigentmer von Grund und Boden. tinnere Blte.] Whrend im Reiche seit Kaiser Friedrichs Ii. Tode die Anarchie bestndig wuchs und in den Zeiten des Interregnums (12561273) eine furchtbare Gestalt annahm, erreichten die Marken unter der Regierung des Brderpaares Johann I. und Otto Iii. (um 1250) ihre schnste innere Blte. Der Grund fr diese merkwrdige Erscheinung liegt in den zweckmigen Einrichtungen, welche die askanischen Fürsten getroffen hatten: 1. der das ganze Land wurde ein Netz von Burgen gebreitet; in diese legte man eine angemessene Anzahl von^Kriegsleuten' Rittern und Knappen, welche mit Lehngtern ausgestattet wurden. In den wichtigeren Burgen (etwa 30 an der Zahl) sa ein Vogt, der die Aussicht der die markgrflichen Gter, der die Abgaben (siehe unten), der alle in der Vogtei angesessenen Kriegsleute und der das Rechtswesen hatte. 2. Mit der vorgefundenen slawischen Bevlkerung verfuhr man sehr milde; sie sank keineswegs in Leibeigenschast, sondern diente entweder als Tagelhner auf den Ritterhufen oder trieb Viehzucht, Fischerei und Jagd; manche Slawen blieben auch in eigener Wirt-schast und zahlten dann an den Landesherrn den Zehnten und einen Grundzins. Vermischungen mit den deutschen Ansiedlern kamen nur selten vor. 3. Die grte Zahl der Bewohner bildeten sehr bald die masien-weise eingewanderten freien Bauern, teils Sachsen, teils Nieder-lnder oder Vlminger. Ein Unternehmer kaufte die knftige Dorf-flur, gab sie an eine Anzahl Kolonisten aus und erhielt selbst das Schulzenamt des Dorfes als ein erbliches Lehn; er selbst hatte ein

8. (Pensum der Obertertia): Die brandenburgisch-preußische Geschichte, seit 1648 im Zusammenhange mit der deutschen Geschichte - S. 70

1886 - Berlin : Weidmann
70 Friedrich Wilhelm Ii.1 aus denen die Abgeordneten fr die gesetzgebende Versammlung gewhlt werden sollten. Die geistlichen Gter wurden eingezogen, um der Finanznot des Staates abzuhelfen- die Mnchsorden aufgehoben, der Erbadel abgeschafft. berall bildeten sich Jakobinerklubs (so genannt von ihrem ursprnglichen Versammlutigzrt, einem Jakobiner-kloster zu Paris) und verbreiteten republikanische Ideen. Der König suchte sich 1791 durch die Flucht nach einer Grenzfestung seiner ge-fhrdeten Lage zu entziehen, wurde aber nach Paris zurckgefhrt und gezwungen, den Eid auf die Verfassung zu leisten. Damit hatte die konstituierende Versammlung ihre Ausgabe erfllt; an ihre Stelle trat jetzt die gesetzgebende, welche die zur Ausfhrung der Ver-fassnng erforderlichen Gesetze geben sollte. Idie gesetzgebende Versammlung 1791 1792.] Diese Versammlung, aus ca. 750 Abgeordneten bestehend, geriet bald in Abhngigkeit von einer kleinen republikanisch gesinnten Partei, den Girondisten, welche an eine verstndige Gesetzgebung nicht dachten, sondml^vielmehr den Krieg mit den monarchischen Staaten und den Sturz des eigenen Knigtums betrieben. Ludwig, welcher sich wei-gerte, alle Beschlsse der Versammlung gut zu heien, wurde am 10. August 1792 in seinem Tuilerien-Palaft vom Pariser Pbel berfallen und flchtete mit feiner Familie in die Nationalverfamm-lnng. Diese suspendierte die knigliche Gewalt, lie die knigliche Familie in den Temple abfhren und beschlo die Berufung eines Nationalkonvents, welcher der die knftige Staatsform entschei-den sollte. Um diesen Konvent durchaus republikanisch zu ge-stalten, richteten die inzwischen immer mchtiger gewordenen Jako-biner, an der Spitze Damoar.^R^bespierre, Marat u. a., in Paris und in den Provinzen ein Blutbad an, die sogenannten Septembermorde , durch welche alle Gegner der Republik vernichtet wurden. ~ 48. .sdernationalkonvent 17921795. Wohlfahrtsausschu. Schreckensherrschaft.] Im Nationalkonvent erlangten die Ja-kobiner sehr bald die Oberhand; neben ihnen waren die Girondisten jetzt die gemigten Revolutionre. Schon in der ersten Siaung wurde die Abschaffung des Knigtums und die Proklamierung der Republik beschlossen. Gegen den König wie man ihn jetzt nannte ,L.ouis Cap et erhob man die Anklage aus Staatsverrat und sprach gegen ihn wfeitalles Recht und Gesetz das Todesurteil aus, welches am ^793^ vollzogen wurde. Die Schamlosigkeit erreichte jetzt

9. (Pensum der Obertertia): Die brandenburgisch-preußische Geschichte, seit 1648 im Zusammenhange mit der deutschen Geschichte - S. 63

1886 - Berlin : Weidmann
63 geschlechts der (Sirffen noch Ostfriesland (1744) an Preußen; es geschah dies auf Grund einer dem groen Kurfrsten und Friedrich Iii. vom Kaiser gegebenen Anwartschaft. Zusammengenom-men besa jetzt Preußen nahe an 195 000 qkm mit 5% Million Einwohner. b) Regierung im Innern. Absolutes Regiment. Friedrichs des Groen innere Thtigkeit 43. war ebenso bedeutend wie seine Erfolge in der auswrtigen Politik. Er herrschte noch vllig unumschrnkt in seinem Staate, wie seine Vorgnger und alle Fürsten seiner Zeit; aber die autokratische Gewalt war bei ihm gemildert durch die hohen Ansichten, die er von den Pflichten eines Regenten hatte. Er betrachtete sich selbst als den ersten Diener" des Staates, der ununterbrochen thtig sein msse *). Im Gegensatz zu fast allen zeitgenssischen Fürsten stand es bei ihm fest, da die Völker nicht um der Herrscher, sondern diese um der Völker willen vorhanden seien. So griff er denn auch in alle Zweige der Verwaltung selbst ein und schuf berall Hervorragendes. Rechtspflege. Vor allem gestaltete er das gesamte Rechtswesen um, welches vllig darniederlag; berall herrschten Willkr, Bestech-lichkeit und Verschleppung der Prozesse. Als nun der König (1746) das ius de non appellando (s. Teil I. 54), welches bisher nur der Kurmark zustand, vom Kaiser fr alle seine Staaten zugesprochen erhielt, so machte er 1. den Richterstand vllig unabhngig, selbst von des Knigs eigener Einwirkung^), und begann 2. mit Hlse der berhmten Rechtsgelehrten Samuel voncocceji [Mzejit], Carmer, 0 Er sagt: Le souverain est le premier serviteur de l'etat, il est bien paye pour qu'il soutienne bien la dignit de son caract&re (er ist gut be-zahlt, um die Wrde seiner Stellung aufrecht zu erhalten), mais on demande de lui qu'il travaille efficacement pour le bien de l'etat . . ." 2) Bekannt ist die sagenhafte Erzhlung von der Mhle von Sanssouci, welche die Gerechtigkeitsliebe des Knigs so schn kennzeichnet. Dagegen lie sich Friedrich durch sein Mitrauen gegen die Redlichkeit der Richter einmal (1779) zu offenbarer Ungerechtigkeit verleiten: Der Mller Arnold in Pommerzig bei Krossen war mit der Zahlung der Erbpacht an den Grafen Schmettern mehrere Jahre im Rckstnde geblieben, weil ihm von einem Gutsbesitzer das Wasser und damit der Betrieb der Mhle entzogen wre; auf die Klage des Grafen wurde Arnold nach den bestehenden Rechtsbestimmungen zur Zahlung verurteilt und dieses Urteil vom Kammergericht besttigt. Friedrich lie nun in der Meinung, die Richter htten nur dem Adligen zugunsten geurteilt, dieselben auf Festung bringen und ihrer Stellen entsetzen.

10. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 159

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
159 erhielten, spter muhte sogar eine Zwischenzeit von 5 Iahren zwischen dem staatlichen Amte und der Statthalterschaft liegen. Die Machtstellung der Statthalter war vllig unumschrnkt, dauerte aber nur ein Jahr- doch konnte das Amt vom Senate verlngert werden. Besondere Schutzgesetze sollten einer willkrlichen oder ungerechten Ver-waltung vorbeugen, und ein reichliches Staatsgehalt sollte den Statt-Haltern ein standesgemes Auftreten ermglichen; doch wurde es immer-mehr Sitte, durch Bedrckung der Provinzialen sich zu bereichern, und wenn die Erpressungen und Unterschlagungen nicht zu viele Millionen betrugen, so stellten sich die Gerichte in Rom regelmig auf die Seite des angeklagten Statthalters. 49. Die Stellung rmischer Vollbrger unter den Untertanen. Rmische Vollbrger in Italien oder in der Provinz verloren nichts von ihrem Brgerrechte, doch ruhten diejenigen Rechte, deren Ausbung an den Aufenthalt in Rom geknpft war, so besonders das ius suffragii. Einzelne Vollbrger lieen sich in groer Zahl Haupt-schlich zu Handelszwecken in Italien und in der Provinz nieder, wobei ihnen ihr ius commercii groe gewerbliche, ihr ius provocationis groe gerichtliche Vorteile bot. Massenniederlassungen rmischer Vollbrger in unterjochten Lndern hieen coloniae. Diese dienten anfangs nur zur militrischen Sicherung unterworfener Gebiete, seit den Gracchen auch zur Versorgung mittel-loser rmischer Brger, seit Sulla zur Versorgung von Veteranen, letzteres jedoch ohne die Beachtung der Frmlichkeiten, die sonst mit einer Koloniegrndung verbunden waren. Die rmischen Vollbrger verloren in der Kolonie ihre civitas nicht, nur ruhten ihre rein politischen Rechte. Wurde eine bereits bestehende Stadt zu einer Kolonie umgewandelt, so nahmen darin die Kolonisten die Stelle eines Adels gegen-ber der eingesessenen Bevlkerung ein. 50. Die romischen Manzen. Die Ausgaben des rmischen Staates waren in der repub-Manischen Zeit im Vergleich zur Kaiserzeit und noch mehr im Ver-gleich zu unserer Zeit gering und unbedeutend. Die Hauptausgabe-posten waren: 1. Der Beamtensold, aber nur fr die Provinzialstatt-Halter und die niederen Beamten, da die eigentlichen Staatsmter als honores unbesoldet waren. 2. Die Ausgaben fr den Staatskultus, umfassend die Opfer, Feste und Tempel. 3. Die Einrichtung und Er-Haltung ffentlicher Bauten, wie Gebude, Straen, Wasserleitungen u. s. w. 4. Der Truppensold, der aber vom besiegten Feinde wieder ersetzt werden mute. 5. Seit C. Gracchus die Getreidespenden an arme Vollbrger in Rom. Die Einnahmen zerfallen in ordentliche und auerordent-liche. Die ordentlichen Einnahmen waren: 1. Die Pachtgelder von den Domnen (agri publici), die teils in der rmischen Feldmark,
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