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1. Das Alterthum - S. 143

1876 - Berlin : Weidmann
Yerfassungs- und Rechtszustände im alten Rom. 143 § 118. Yerfassungs- und Bechtszüstände im alten Rom. Th. Mommsen I, Buch I, Cap. 4 und 5. Puchta, Inst. A. Schwegler, röm. Gesch. I. Becker und Marqu.ardt. L. Lange, Röm. Alterth. 1s63. Th. Mommsen, Röm. Staatsrecht, Leipzig 1871. Ruhino, Untersuchungen über röm. Verf. u. Gesch. 1839. F. Walter, Gesch. d. röm. Rechtes. 1844. Der Ausgangspunkt der römischen Gemeinde ist das Hauswesen. Der Vater (pater familias) gebietet mit unbeschränkter Vollmacht über seine Kinder, die ihm gegenüber kein Recht irgend einer Art und keinen Besitz haben, über deren Leben selber er verfügen kann; nur die sich verheiratende Tochter scheidet aus dem Familienverbande und der patria potestas aus, doch auch nur, um in die ihres Gemahls oder Schwiegervaters einzutreten. Die Mutter, die Hausfrau (matrona), die daheim die Wolle spinnt, wie der Mann draussen den Pflug führt, steht geehrt und ebenbürtig neben dem Manne1). Die Ehe, durch die Confarreatio (das heilige Salzmehl) zu Gemeinsamkeit des Feuers und Wassers eingesegnet, unter Ebenbürtigen nach dem bestehenden Eherecht (conubium) abgeschlossen, gilt als ein heiliger Bund. Aus ihr erwächst die Familie, aus den Familien das Geschlecht (gens). Dem Ge-schlechtsverbande schliefsen sich Schutzbefohlene oder Clienten an, der Gemeinde nicht Angehörige, die also vor Gericht durch einen Vollbürgeiv^ihren Patron, vertreten werden müssen2). Die Gesammtheit der Geschlechter bildet die Gemeinde (populus); alle Hausväter, die Patricier (patres), sind Glieder derselben. An der Spitze derselben steht der König (rex), wie der Vater an der Spitze des Hauses, unbeschränkt, aber an das Herkommen und den Beirath des Rathes der Alten (senatus) gebunden; er wird von dem Volke (der Versammlung der gentes) erwählt, befehligt das Heer, ist Oberpriester, Gesetzgeber und Richter in allen heiligen und peinlichen Fällen und vertritt die Gemeinde vor den Göttern, deren Willen er erforscht, und vor dem Auslande. die alljährlich vom Pontifex maximus aufgezeichnete und auf weifser Tafel öffentlich ausgestellte, kurzgefasste Jahreschronik, ebenso wie die frühesten Fasti Consulares oder Capitolini, d. h. das Yerzeichnifs der alljährlichen höchsten Magistrate, im gallischen Braride 390 zu Grunde gegangen und darnach erst wieder künstlich ergänzt worden sind. Die bei dem Tode der Grossen gehaltenen Leichenreden (orationes funebres), in denen die Ehrenerinnerungen der edlen Geschlechter gefeiert und oft übertrieben wurden, sowie die (für uns verloren gegangenen) epischen (wenig phantasievollen) Lieder bildeten natürlich nur eine höchst unsichere Quelle. Aus diesen Quellen aber schöpften sowohl die alten Annalisten, d. h. die ältesten Geschichtschreiber der Römer, welche chronikartig Jahr für Jahr mit den in ihm geschehenen wichtigen Ereignissen aneinanderreihten, als auch selbst die grossen Historiker der Kaiserzeit, wie Livius, Dionysius undplutarch. Daher ergiebt sich ein sicherer historischer Boden, ausgenommen da, wo fest gegründete, lang bestehende Institutionen und Rechtsverhältnisse uns leiten, erst nach dem gallischen Brande. ') Dion. Ii, 25. 2) Dion. Ii, 9—11. Plut. Rom. 13.

2. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 94

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
94 Lebensjahre an teilnehmen muten. Das Hauptgericht war die schwarze Suppe, eine gesuerte Blutsuppe vom Schwein. Anfangs nahmen auch die Knaben an der Mahlzeit teil, spter aen sie fr sich abgesondert. 93. g) Die Bestattung. In der gesamten griechischen Zeit war die feierliche Bestattung der Toten eine heilige Pflicht. Vernachlssigung derselben galt als Snde nicht blo gegen die Verstorbenen, die ohne Beerdigung keinen Einla in den Hades erlangen konnten, sondern auch gegen die Götter der Ober- und Unterwelt. (Vgl. Sophokles' Antigene.) In homerischer Zeit wurden die Leichen der gefallenen Helden gewaschen und gesalbt, mit Linnen umhllt und aufgebahrt. Alsdann begann die Totenklage, bei der Verwandte und Freunde sich das Haar zu zerraufen und die Brust zu schlagen pflegten. Nach mehreren Tagen wurde die Leiche auf einem Scheiterhaufen verbrannt (der die Beerdigung in der rnykenischen Zeit s. Ruinensttten Ii unter Schacht-grber"), die Glut mit Wein gelscht und die Reste in einem Behlter oder einer Urne beigesetzt. (Ein aufgeschtteter Hgel (6 tvuog), zumeist mit einer Sule (<trrjxri) geschmckt, zeigte die letzte Ruhesttte an. Die Trauerfeier (tu xtcgea) fand ihren Abschlu durch ein Mahl und durch Leichenspiele. Diese Gebruche wurden in der nachhomerischen Zeit im all-gemeinen beibehalten, nur trat im Privatleben statt der Verbrennung durchweg Beerdigung ein. Die gewaschene, gesalbte und in Leinentcher gehllte Leiche wurde im Peristyl auf einer geschmckten xzm? zu feierlicher Ausstellung aufgebahrt, mit den Fen zum Ausgang gerichtet. Da ein Sterbehaus als unrein galt, wurde ein Gef mit Wasser vor die Tr gestellt, damit beim Hinausgehen sich jeder reinigen knne. Man pflegte dem Toten einen Dbolos in den Mund zu legen zum Fhrlohn fr den die Seele der den Styx fhrenden Charon. Verwandte und Freunde stimmten ein in den Klagegesang (6 Qrjvog) der Dienerschaft und gemieteten Snger, wobei es oft, namentlich in der lteren Zeit, an lautem Wehrufen, heftigen Gebrden und Zerraufen des Haares nicht fehlte. Bei der Bestattung (rj extpogd), die am Tage nach der Aufbahrung noch vor Sonnenaufgang erfolgte, damit Helios nicht verunreinigt werde, schritten die Männer in dunkler Kleidung unter Vortritt von Klageweibern und Fltenspieler(inne)n der Bahre vorauf, während die weiblichen Verwandten ungeschmckt derselben folgten. Die Bahre wurde von Sklaven oder gemieteten Personen, bei vornehmen und verdienstvollen Mnnern auch wohl von auserlesenen Jnglingen der Brgerschaft getragen. Die zur Beisetzung in einer in Stein gehauenen oder ausgemauerten Gruft dienenden Srge waren aus Holz (zumeist aus Cypressenholz) oder aus Ton gefertigt ; in die Gruft mitgegeben wurden Krnze, Salbenflschchen (Xrjxv&oi s. S. 88), Waffen, den Frauen Spiegel, den Kindern Spielzeug, den Siegern in Agonen ihre Siegespreise. Der aufgeschttete Grabhgel wurde mit Ulmen oder Cypressen bepflanzt und mit einer Steinplatte

3. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 253

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
253 b) Der rex sacrorum, dessen Frau, die regina sacrorum, Anteil an seinem Priestertum hatte, war der Priester des Ianus und Trger der priesterlichen Ttigkeit, die bis zuletzt an der Knigswrde gehastet hatte; er war nicht absetzbar, aber jedes weltliche Amt war ihm versperrt. c) Die 15 flamines (vom Anblasen des Opferfeuers den.) waren Einzelpriester fr je eine bestimmte Gottheit: die 3 flamines maiores: der flamen Dialis (seine Gattin: flaminica Dialis fr Juno), Martialis, Quirinalis fr Iuppiter, Mars und Quirinus; und die 12 flamines minores fr Volkanus, Flora, Ceres usw. In der Kaiserzeit wurden ihnen die flamines Divorum angegliedert, fr jeden Divus imperator einer. d) Die 6 virgines Yestales, die Priesterinnen der Vesta, die Vertreterinnen der rmischen Hausfrau an der Vesta publica p. R. Q. in dem kleinen Rundtempel der Gttin. Wie die am Herde des Privathauses waltende und die Nahrung der Haus-genossen bereitende Hausfrau naturgem die Trgerin des Privat-Kultus der Herdgttin war, so war es Aufgabe der Vestalinnen, am Staatsherde, d. h. auf dem Altare des Vestatempels, 1) Tag und Nacht das immerwhrende, an jedem 1. Mrz (dem alten Neujahr) erneuerte hl. Feuer zu unterhalten, 2) in weier Kleidung und mit weiem Schleier verhllt, mit Stirnband (Diadem) um das Haupt, tglich Speiseopfer aus einfachen Nahrungsmitteln fr den Gesamtstaat darzubringen und tglich ein (Bebet pro salute populi Romani zu verrichten, dem nach allgemeiner berzeugung eine auergewhnliche Kraft innewohnte, 3) an 3 bestimmten Tagen des Jahres (Luperkalien, Bestatten und Idus des Sept.) jene Nahrung zu bereiten, die bei allen Staatsopfern Verwendung fand. Dies war das Opferschrot (mola salsa), bestehend aus dem Mehle frischer Spelthren, die sie zerstampften und mahlten, und einem Zusatz von Salzlake (muries). Die meist lebenslnglich ihrem Priestertum angehrenden Vestalinnen bten eine strenge Klausur in dem ihnen zugewiesenen Arnts-gebude, dem atrium Vestae, das sie nur in Ausbung ihres Dienstes verlassen durften. Zum Tempel und dessen mit Teppichen verhngten Aherheiligsten, dem penus Vestae, der Vorratskammer des Staats mit den Di penates publici p. R. Q., war nur den Vestalinnen und dem Pon-tifex Maximus sowie den Frauen Roms an bestimmten wenigen Tagen der Zutritt gestattet. Ihr Kloster und den Tempel durfte bei Todesstrafe sonst kein Mann betreten; die unkeusche Vestalin wurde auf dem campus sce-leratus am (Esquilin lebendig eingemauert, die Pflichtvergessene, durch deren Fahrlssigkeit das hl. Feuer erlosch, wurde vom Pontifex Maximus mit Rutenhieben gestraft, das Feuer aber durch Reiben eines Holzstckes von einer arbor felix auf einer Tafel von neuem entflammt.

4. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 90

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
90 Bnder am Ober- und Unterarm, meist in Form von sich ringelnden Schlangen. Auch fanden sich schon frh geschnittene Steine vor, von denen die vertieften (av&ylvya) auch als Siegelringe (mpgaytdes) gebraucht wurden, während die aus dem Stein erhaben herausgearbeiteten Bilder {exnma, Hautreliefs, Kameen) nur zum Schmucke dienten. 90. d) Che. Das weibliche Geschlecht war in gesellschaftlicher Beziehung be-deutungslos und politisch unmndig; daher waren auch die Grnde zur Eheschlieung andere als heute. Es war Borrecht der Eltern, fr ihre Kinder die ihnen richtig erscheinende Wahl zu treffen, sodah eine vorherige Bekanntschaft zwischen Brutigam und Braut oft ausgeschlossen war. Im allgemeinen war die Monogamie herkmmlich, und deshalb war die Stellung der Frau, da sie die alleinige Herrin des Hauswesens und der Sklaven und die (Erzieherin der kleinen Kinder war, weit bedeutsamer als die der orientalischen Frauen. War die Wahl seitens der Eltern getroffen, so wurden in der eyyvridig (Ehevertrag) die Ehepakten und die Bestimmungen der die Mitgift (r edva, episch Mva), die dem Manne nur zum Niebrauch zustand, festgesetzt. (3n homerischer Zeit zahlte der Freier dem Vater des Mdchens einen Preis, der zumeist in Vieh bestand). Dem Hoch-Zeitsfeste, welches im Hause der Braut stattfand, ging eine religise Feier voraus, bestehend aus Gebet und Opfern fr die $eoi yapijfooi. Am Abend der Hochzeit, an welcher auch die sonst von Mnnerge-fellschaften ausgeschlossenen Frauen teilnahmen, erfolgte unter Fackelbeleuchtung und Hochzeitsgesngen (fievaioi) der Verwandten und Freunde die feierliche Fahrt der jungen Frau zu ihrem neuen Heim, in welchem ihre Mutter mit einer von dem Herde des Elternhauses mitgenommenen Brandfackel das Feuer auf dem Herde entzndete. An die bald darauf folgende Aufnahme der Frau in die Phratrie ihres Mannes schlo sich ein Opfer mit Festmahl. Beim Tode ihres Mannes kehrte die Witwe, wenn sie Kinder-los war, mit ihrer Mitgift zu ihren vterlichen Verwandten zurck, im andern Falle blieb sie bei ihren Kindern im Hause. Das Vermgen wurde jedoch bis zur Mndigkeit der erbberechtigten Shne von einem Vormunde verwaltet. Ehescheidung seitens der Frau konnte nur auf schriftlichen Antrag und richterlichen Spruch des Archon oder des Gerichtes erfolgen, während eine Scheidung auf Wunsch des Mannes ober bei beiderseitigem Einverstndnisse ohne gerichtliches Urtetl, jedoch unter Rckzahlung der Mitgift, eintrat. 9*. e) ttwdererziehung. Den Griechen, als guten Staatsbrgern, lag zumeist an reichem Kindersegen. Bei Geburt eines Knaben schmckte man die Trpfosten des Hauses mit lzweigen, bei der eines Mdchens mit Wollbinden. (Es stand jedoch dem Vater frei, ein Kind, welches er nicht aufziehen wollte, auszusetzen; entschied er sich fr die (Ernhrung, so wurde das

5. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 167

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
167 geschrzt, auch wurden Zpfe geflochten und vorn um den Kopf ge-legt. In der Kaiserzeit begngten sich die Frauen nicht mehr mit ihrem eigenen Haar, sondern gebrauchten auch fremdes, namentlich blondes germanisches, und schufen sich mit Hilfe desselben hohe, oft turmartige Percken. Wie die Griechinnen, so trugen auch die Rmerinnen zahlreiche und oft sehr kostbare Schmuckgegenstnde, wie Hals- (monilia), Armbnder (armillae) und Ohrgehnge, in fein getriebener oder durch-brochener Arbeit, mit prachtvollen Edelsteinen besetzt. 54. d) Ehe. Eine gltige Ehe (matrimonium iustum oder legitimum) setzte das ins connubii voraus, das ein Hauptbestandteil des Brgerrechtes (civitas) war. Nach diesem ins durften ursprnglich nur Patrizier unter sich und Plebejer unter sich eine Ehe eingehen, bis die lex Ca-nuleja (445) den Patriziern und Plebejern gegenseitiges comiubium gestattete. Mit der Ausdehnung des rmischen Brgerrechtes wurde auch das ins connubii der Latium, der ganz Italien (89) und seit Caracalla (211 -217) der das ganze rmische Reich ausgedehnt. Der Heirat ging gewhnlich eine Verlobung (sponsalia) voraus, bei der der Brutigam der Braut ein Handgeld zahlte, spter einen Ring gab. Durch die Ehe trat die Frau in der ltesten Zeit samt ihrer Mitgift (dos) aus der potestas des Vaters in die Gewalt (manus) des Mannes als mater familias. Die feierlichste Form der Ehe war die confarreatio, benannt nach dem dem Iuppiter dargebrachten Opferkuchen aus Spelt (far) und abgeschlossen vor dem pontifex maximus, dem flamen dialis und vor 10 Zeugen. Die so abgeschlossene Ehe war unlslich, sie wurde aber mit der Zeit, namentlich in den letzten zwei Jahrhunderten der Republik, immer seltener. Statt ihrer trat zumeist ein die coemptio (eigentlich: Iusammenkauf), indem Brutigam und Braut vor 5 Zeugen ohne sakralen Akt das Ehebndnis ein-gingen. Eine dritte, fast regelmig werdende Form der Eheschlieung war der usus, wenn ohne jede uere Frmlichkeit durch freie Willens-erftlrung die Ehe eingegangen wurde und die Gattin (uxor) ein Jahr lang ohne Unterbrechung in des (Batten Haus verblieb. Sie unterstand noch der patria potestas und lie ihr Vermgen selbstndig verwalten. Der Tag der feierlichen Hochzeit wurde mit Bedacht gewhlt, so da z. B. die auf die Kalendae, Nonae und Idus fallenden Tage, sowie die dies nefasti sorgfltig ausgeschlossen wurden. Braut, und Brutigam legten am Hochzeitstage die toga praetexta ab, und die Braut zog einen feuerfarbenen Schleier der, mit dem sie sich verhllte (viro nubere). Nach glcklichem Ausfalle der Auspizien erklrten beide ihre Einwilligung zum Ehebunde, reichten sich die rechte Hand und brachten ein Opfer dar. Diesem folgte im Hause der Braut ein Hoch-zeitsmahl, bei dessen Beendigung gegen Abend die junge Frau (ma-trona) aus den Armen der Mutter scheinbar geraubt und unter Fltenspiel und Hochzeitsliedern bei Fackelbeleuchtung in feierlichem Zuge,

6. Griechisch-römische Altertumskunde - S. 168

1910 - Münster i.W. : Aschendorff
168 in welchem ihr Spindel und Spinnrocken nachgetragen wurden, in das Haus des Gatten gefhrt wurde (uxorem ducere sc. domum). Im Atrium empfing sie die Schlssel des Hauses und wurde in die Gemein-schaft des Feuers und Wassers aufgenommen. Es folgte die feierliche cena nuptialis unter dem Klange der Flten und Hochzeitslieder (hymenaei). Am folgenden Tage brachte die junge Frau in ihrem Hause den Gttern das erste Opfer dar und empfing von Verwandten und Freunden Geschenke. Schon diese und hnliche Zeremonien lassen erkennen, da die Stellung der rmischen Frau eine wrdigere und selbstndigere war als die der griechischen. Sie war die wirkliche Herrin (domina) des Hauses und nahm an allen wichtigen Entscheidungen teil, die die Familie betrafen; sie war nicht auf ein besonderes Frauengemach angewiesen, sondern verkehrte frei mit den Mnnern, nicht blo in ihrem eigenen Hause, sondern auch auerhalb desselben, und besuchte gleich ihnen den Zirkus und das Theater, enthielt sich jedoch des Weines. Aber schon nach dem zweiten punischen Kriege trat mehrfach Sittenverderbnis ein, infolge deren die Frau, verschwenderisch und prunkschtig geworden, die Bande der Ehe nicht mehr achtete. Kein Wunder, da es da zu wiederholten Ehescheidungen (divortia, discidia) kam, zu denen schon eine mndliche oder schriftliche Erklrung eines der beiden (Batten gengte. So fiel es kaum auf, da auch sonst sittenstrenge Rmer, wie Pompejus, Cicero u. a., mehrfach ihre Ehen ohne triftigen Grund lsten. Schon Augustus sah sich daher gentigt, durch die leges Juliae gegen die Zuchtlosigkeit der Ehen nicht minder aufzutreten als gegen die mehr und mehr um sich greifende bequemere Ehelosigkeit. 55. e) ttmdererziehlmg. Ein neu geborenes Kind wrbe dem Vater vor die Fue gelegt, bamit er vermge seiner patria potestas entweber durch Aufheben besselben (tollere, suseipere) sich zur (Erziehung verpflichte ober es durch Liegenlassen zur Aussetzung ober Ttung bestimme. Erst die christlichen Kaiser verboten die Ttung des Knaben als parricidium. Am 9. Tage erhielt der Knabe, am 8. (dies lustricus) das Mbchen einen Namen, nachbem durch Waschung und Opfer die Reinigung ber-selben bewirkt war; auch wrbe den Kinbern an biesem Tage zum Schutze gegen Zauberei eine Kapsel mit einem Amulett (bulla) um den Hals gehngt. Die krperliche und geistige Ausbilbung der Kinder unter-stanb ganz der Bestimmung der (Eltern; namentlich war es die Mutter, die sich, wie der Pflege, so auch der geistigen Ausbilbung ihrer Kinder annahm. Mit dem siebten Jahre begann der eigentliche (Elementarunterricht, inbem der Knabe zu Hause ober in der Schule (ludus) bei einem Privatlehrer (litterator, ludi magister) Lesen, Schreiben und Rechnen lernte.

7. Geschichte der neueren Zeit - S. 10

1913 - Münster in Westf. : Aschendorff
10 Zeitalter des krassen Absolutismus (von 1648 1740). welche den Eintritt in jedes Amt von einem fr Katholiken nnmg-lichen Eid auf Anerkennung der kirchlichen Oberhoheit des Knigs und auf Ableugnung der Transsubstantiation abhngig machte. Gleichwohl steigerte sich die Gefpensterfnrcht vor dem Papismns" in den folgenden Jahren noch weiter. Zur Beruhigung des ganz ohne Grund aufgeregten Habens- Volkes besttigte Karl die vom Parlamente beschlossene Habeas-Corpus-S1679? akte. das Palladium der persnlichen Freiheit, welches jeden Englnder ausgenommen wurden in der Praxis die auer Gesetz geltenden Ka-Ausichlie- tholiken vor willkrlicher Verhaftung schtzte. Auch mit dieser Sicher-ungsb.ll. noch nicht zufrieden, arbeiteten Shaftesbnry und das Parlament auf die Ausschlieung des Herzogs von Dork. der bei der Kinderlosigkeit Karls Il die Krone erben mute, von der Thronfolge hin. Im Volke jedoch trat allmhlich ein Umschwung zu Gunsten des Knigs ein. Namentlich ge-wann er eine Sttze an einer rechtlich denkenden Partei des Adels, den Tories u. damals zuerst auftretenden Tories, die das Knigtum von Gottes Gnaden Whigs, v^teidigten, während die Whigs, zu denen viele Diffenters gehrten, an der Volkssouvernitt festhielten und darum die Parlamentsherrschaft begnstigten. Eine Anzahl adeliger Whigs, darunter Shaftesbnry, entwars Monmoutl,. den Plan, den Herzog von Monmonth, einen natrlichen Sohn Karls Ii., aus den Thron zu erheben oder die Republik wiederherzustellen. Die Eni-deckung der Verschwrung sicherte dem Herzog von 9)ork den Thron. Die Ausschlieungsbill war vom Oberhaus verworfen worden. Jakob ii. 8. 3-nkob Ii. Die glorreiche Resolution. Als Monmonth 1685 bis nack) der Thronbesteigung Jakobs Ii. von Holland aus einen Einfall 1688# in England wagte, wurde er besiegt und bte samt 330 Emprern sein trichtes Untersangen mit dem Tode. Anstatt aber auf die nun einmal gegen den Katholizismus herrschenden Vorurteile Rcksicht zu nehmen und nach und nach eine gerechtere Beurteilung und Behandlung seiner Glaubensbrder im Volke selbst Wurzel fassen und wirken zu lassen, beging er in feinem Herrscherbewutsein durch bereilung die grten Fehler, indem er der Testakte zum Trotz Katholiken als Offiziere und Beamte anstellte und durch Beibehaltung eines stehenden Heeres starkes Mitrauen erweckte, als ob er seine Katholisierungsplne ntigenfalls mit Sun3.' Gewalt durchsetzen wolle. Durch eine Jndulgenzerklrung, die weder in aiuu3' Schottland noch in England Zustimmung fand, hob er alle Strafgesetze gegen die Nonkonformisten, die Nichtanglikaner. auf und gebot den anglikanischen Bischsen die Verkndigung des Edikts in den Kirchen. Als sieben Widerspenstige vom Gerichte freigesprochen wurden, kam die Mistimmung des Volkes der das Verfahren des Knigs in allgemeinem Jubel zu dent-lichstem Ausdruck. Flchtige Hugenotten nhrten die Besorgnis der Nicht-Thronfolge- anglikaner vor einer Gegenreformation. Die Geburt eines mnnlichen 'ra0c' Thronerben vernichtete die Hoffnung der Protestanten ans protestantische

8. Mittelalter - S. 79

1890 - Berlin : Weidmann
— 79 — Die Spaltung der Städte in ghibellinische und weif is che verschafft dem Kaiser günstigere Bedingungen: die Städte bleiben unter kaiserlicher Gerichtsbarkeit und empfangen ihre Rechte als kaiserliches Privilegium. — Die Urkunde des Constanzer Friedens bildet meist einen Anhang zu dem Corpus Juris (o. S. 182). 1183—1239 4) Zweifelhafter Friede oder kurze Kämpfe zwischen Kaiser und Papst.1) 1184 Reichstag zu Mainz: Friedrich feiert mit grofser Pracht die Wehrhaftmachung (swertleite) seiner Söhne Heinrich (Vi.) und Friedrich von Schwaben. 1184—H87 Friedrich, zum sechstenmal in Italien, gerät wegen der Mathildischen Güter aufs neue mit dem Papst (Lucius Iii.) in Zwistigkeiten, welche sich (unter Urban Iii.) steigern, als er durch die Verlobung seines Sohnes Heinrich mit Constanze, der Erbin von Neapel und Sicilien, seinem Hause einen Erbstaat in Süditalien gründet. Hochzeit 1188 Philipp Ii. August von Frankreich, im Kampfe mit seinem mächtigen Lehensmann Heinrich Ii. von England begriffen, schliefst mit diesem Frieden, um das Kremz zu nehmen. Heinrichs Versprechen erfüllt sein Sohn, Richard Löwenherz. 1189—1192 Dritter Kreuzzug, unternommen von Friedrich Barbarossa, Richard Löwenherz von England und Philipp Ii. August von Frankreich: Friedrich erzwingt den Durchgang durch das griechische Reich durch die Besetzung Adrianopels, schlägt den Sultan von Iconium bei Philomelion und Iconium, findet aber seinen Tod im Saleph (Kalykadnus) in Cilicien. Sein Sohn Friedrich von Schwaben führt das Heer vor Akkon, stiftet den Deutschen Ritterorden,2) f aber bald darauf. Richard und Philipp, von Marseille und Genua aus sich in Messina treffend,3) verweilen hier in stetem Zwist unter sich und mit den Sicilianern (Erstürmung Messinas durch Richard) den Winter und erscheinen 1191 vor Akkon, das sich ergiebt. Richard beleidigt Herzog Leopold von Ostreich und wird durch seinen Stolz für Philipp Anlafs zur Rückkehr, vermag aber selbst gegen Saladin keinen Erfolg zu erringen. Auf der Rückfahrt erleidet er im Adriatischen Meere Schiffbruch und gerät in die Gewalt Leopolds von Ostreich, der ihn an Heinrich Vi. ausliefert. p ™ i) Förmlicher Kampf nur seitens Innocenz 111. gegen Otto Iv. und 1227—30 von Gregor Ix. gegen Friedrich Ii. *) Nach ihrer Schutzpatronin auch Marienritter. 3) Die englische Flotte mit dem Kreuzheer hatte Spanien umsegelt.

9. Mittelalter - S. 110

1890 - Berlin : Weidmann
— 110 — rapid verlaufende Beulentyphus gegen 25 Mill. Menschen in Europa fortgerafft. Geschildert von Boccaccio im ‘Decamerone’. — Diegeifsler 1261 in Italien gestiftet. 1348-1349 Der falsche Waldemar in Brandenburg von Karl gegen die Bayern begünstigt, die mit der Absicht umgehen, einen Gegenkönig aufzustellen.j) 1349 Günther von Schwarzburg, von den Bayern als Gegenkönig ge- wählt, entsagt, schon schwer krank, nach 4 Monaten der Krone, als Karl sich mit den Bayern aussöhnt und den falschen Waldemar fallen läfst. — Karl belehnt Karl von Valois, den Kronpinzen von Fraukreich, mit der Dauphine, die so dem Eeich verloren geht. Die Dauphine, deren Grafen sich nach ihrem Wappentier Delfini nannten, war von ihrem letzten kinderlosen Besitzer Fraukreich unter der Bedingung überlassen, dafs der Kronprinz den Titel Delfinus d. i. Dauphin führe. 1350 Höchste Blüte des Deutschen Ordens unter dem Hoch- meister Winrich von Kniprode. Marienburg Sitz der Hochmeister seit 1309. 1354—1355 (Erster) Römerzug und Krönung Karls Iv.: er erreicht durch Verhandlungen Anerkennung des Reiches und selbst regelmäfsige Steuerzahlungen der Städte. Karl hat 1368 noch einen zweiten Römerzug auf Wunsch des Papstes unternommen, um der Macht des Visconti in Mailand Schranken zu setzen, aber nichts ausgerichtet. 1355 Die Vorstandschaft über die westfälischen Femgerichte wird dem Erzbischof von Cöln übertragen. ‘Feme’ ist — Gerichtsgenossenschaft: die Femgerichte, durch welche der Erzbischof nur seine Macht und seine Einnahmen (durch Sporteln) vermehren wollte, sind Reste alter Grafengerichte; denn in einzelnen Distrikten Deutschlands, wo sich freie Gemeinden gehalten, war auch das alte Gauoder Grafengericht geblieben, indem die Civilgeriehts-barkeit in andere Hände gekommen war als die dem Grafen vorbehaltene Kriminalgerichtsbarkeit (vgl. o. S. 34). Die Inhaber der letzteren (Fürsten, Stifter, Grundherren) mufsten für die Kriminalgerichtsbarkeit in diesen Gemeinden dem Kaiser oder seinem Vertreter zur Belehnung mit dem ‘Blut- oder Königsbanne’ einen Richter präsentieren, der dann nach alter Weise mit freien Schöffen in Kriminalsachen Recht sprach. — Der Inhaber des Ge- *) Angeblich ein Müller Jak. Behbock aus Hundeluft beizerbst oder ein Bäcker Mänicke aus Beelitz, früher Schildknappe Waldemars. — Er wollte aus Gewissensbissen über eine Ehe mit einer zu nahen Verwandten vom Bapst Absolution unter der Bedingung einer Bilgerfahrt nach dem h. Lande erhalten haben und habe einen ändern für sich begraben lassen. (Die Leiche war von Bärwalde nach Chorin übergeführt) Die Anhaltiner erkannten den falschen Waldemar als echt an, weshalb er auch in Dessau am Hofe lebte und in der Fürstengruft begraben ist (f 1357). Auch die meisten Städte fielen ihm zu, doch blieb u. a. Brietzen den Bayern treu, daher sein Name Treuen-Brietzen.

10. Auswahl erdkundlicher Charakterbilder - S. 60

1907 - Münster i.W. : Aschendorff
Wartburg-Sonntag. Freuden und Überraschungen warten. Und vereinzelte Jodler hallen jetzt schon aus waldigen Tiefen oder von den wunderherrlichen Felsgebilden des Marientals herüber. Nun denn, ihr breiten Wände mit den Fensterbogen des Sängersaals, du Stätte des Minnegesangs und ritterlicher Tüchtigkeit — sind deine Herren und Knap- Pen, deine Sänger und Edelfrauen bereit? . . . Ich lebe eindringlich die Vergangenheit nach. Mir ist, als war' heut' wiederum Sängerfest. Osterdingen bat heute sein Lied zu bringen oder er verfällt dem Henker. Mir ist, als hört' ich da oben ein Türenschlagen in den Morgengemächern, ein Liedchenträllern der Kam- merfranen, wenn sie vorüberlaufen an offenen Fenstern. Und in Hof und Werkstatt ist ein Klopfen, Scheuern, Putzen. Frau Landgräfin Sophie bewegt sich in einem Gefolge von gesitteten Sängern in lebhafter Unterhal- tung ans dem Burgtor; sie wendet sich mit dem färben- blitzenden Geleit nach rechts, um auf der Höhe des Berg- rückens in bewegtem Gedankenaustausch zu lustwandeln. Gräfin Mechthild tritt bald darauf aus dem Franenpallas mit viel leiserm Gewänderrauschen als ihre hohe Freun- diu, begleitet von wenigen Dienerinnen: sie geht zur Morgenandacht am Waldkreuz. Errötend geht die blasse, süße Frau, da eine Kette von Neugierigen am Tor steht und die Minnigliche züchtig grüßt. Und immer hallen ans weiter Ferne Waldhörner, aus der Landgrafen- schluckst, aus dem Annatal, von heranziehenden Fest- gasten. Knappen und Knechte, die müßigen Schelme, reiten im Stall ans den Pferdekrippen und pfeifen Schalks- lieder oder treiben Possen. Einer thront umgedreht auf des Landgrafen bestem Schimmel, läßt die Beine über den Pferderücken hangen und spielt den empörten Land- grafen, wie er eben den Henker ruft; eiu anderer gibt mit komischer Wildheit den Henker, einen Besen im Arm, die Rechte wie eine Tatze mit Grimassen ausgestreckt,
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