§ 24- Unabhängigkeitskampf Nordamerikas.
73
Stempeltaxe auf Vorstellung amerikanischer Abgesandter (Franklin) zurückgenommen, aber eine Einfuhrsteuer auf Thee, Glas, Papier- und Farbewaren gelegt. Die Kolonien verpflichten sich infolgedessen, den englischen Handelsartikeln den amerikanischen Markt zu verschliessen.
1773. Ausschreitung in Boston.
[Als Theekisten der ostindischen Kompagnie unter militärischer Bedeckung in den Hafen von Boston eingeführt werden, überrumpelt eine als Indianer verkleidete Bürgerschar das einführende Schiff und schüttet seine Last ins Meer.]
Die englische Regierung verfügt Schliessung des Hafens und beschränkt unter Verbot aller Bürgerversammlungen die verfassungsmässigen Freiheiten von Massachusetts.
Ein Kongress von Abgesandten der einzelnen nordamerikanischen Staaten tritt in Philadelphia zusammen (Washington, Jefferson u. a). Die allen Menschen gemeinsamen Rechte auf Freiheit, Schutz des Lebens und Eigentums, Selbstbestimmung u. a. (die sogenannten „Menschenrechte“, vgl. § 21, Ii.) werden zusammengestellt. Das Schriftstück wird, mit den Forderungen der amerikanischen Staatsbürger vereint, an den König abgesandt und in Zuschriften an das englische Volk verbreitet.
Die Handlung der freiheitliebenden Unterthanen wird von der englischen Regierung als Aufruhr ausgelegt und trotz Einspruchs geistvoller Parlamentsredner durch Verhängung des Aufruhrzustandes über Massachusetts und Abbruch der Handelsbeziehungen zu Neuengland geahndet.
Die nordamerikanischen Pflanzstaaten rüsten sich einmütig zum Widerstande.
[Nur das englische, früher französische Kanada für ihre Sache zu gewinnen , gelingt ihnen bei der Politik der englischen Regierung, diesem einzelne Freiheiten zu gewähren, nicht.]
Der nordamerikanische Unabhängigkeitskrieg 1775— 1783. _
Iii. Die Losreissung vom Mutterlande.
Die schnell gebildeten Milizen der Amerikaner leisten, wenn auch anfangs im Nachteil, in einzelnen Gefechten den geordneten englischen Truppen Widerstand. Energischere Kriegführung erst durch Washington.
[Washington, Pflanzer in Virginien, geb. 1732. Durch Selbststudium, ms eson ere der Mathematik, gebildet, kriegsgeübt durch Kampf gegen die ndianer und (zur Zeit des siebenjährigen Krieges) gegen die Franzosen. Abgesandter zum Kongress in Philadelphia.]
1775 zum Oberfeldherrn gewählt, überschreitet er um eihnachten 1776 den Delaware (vgl. das Gemälde von
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Extrahierte Personennamen: Franklin Jefferson
Extrahierte Ortsnamen: Nordamerikas Boston Boston Philadelphia Washington Neuengland Kanada Washington Philadelphia
86 Französische Revolution. — § 27. Konstituierende Nationalversammlung.
gründet, breitet sich durch Zweigvereine über ganz Frankreich aus. Daneben gewinnt der Klub der ,, Co rdeli ers*' (Versammlungsort: ein Franziskanerkloster; Mitglieder Danton, Desmoulins), der im Geheimen für den Herzog von Orleans arbeitet, Macht über den hauptstädtischen Pöbel. — Dagegen der gemässigte Klub der ,,Feuillants“ von geringerem Einfluss und bald sich auflösend.]
Iii. Die Nationalversammlung, a) Parteien.
Eine konstitutionelle nimmt sich die englische Ver-fassung als Muster und lehnt sich an Montesquieu an; die treibende demokratische (Sieyes, Lafayette) sucht die Rouss eausehen Gedanken zu verwirklichen. Der bedeutendste Staatsmann und Redner der Versammlung ist Mirabeau.
[Mirabeau, ein Provengale, 1749 geb., von leidenschaftlicher Gemütsart und starkem Ehrgeiz, bei unglücklichen Familien Verhältnissen früh in sittliche Irrbahnen gelenkt. Sein despotischer Vater lässt ihn (lettre de cachet!) wegen einer groben Verirrung einsperren. Während seiner Haft in Vincennes reifen seine Gedanken über Welt und Staat. Befreit, lebt er als Schriftsteller in England, dessen Zustände er kennen lernt; längerer Aufenthalt in Berlin (seine Schrift über „die preussische Monarchie*'). Ein gereifter Mann, tritt er als Vertreter des dritten Standes in die politische Laufbahn. Glänzender Redner und umsichtiger Politiker.]
Die leitenden Gedanken der Versammlung (und des Zeitalters) werden in der „Erklärung der Menschenrechte“ nach amerikanischem Vorgang am 27. August 1789 auf Lafayettes Antrag ausgesprochen.
b) Neugestaltung des Staatswesens. 1) Gesellschaft-4.August lieh. 4.-August 1789 (Antrag des Vicomte von Noailles) 1789 Aufhebung aller mittelalterlichen Vorrechte der bevorzugten Klassen! Sturm der Entsagung! Der Adel giebt sämtliche Frohndienste und Feudallasten ohne Entschädigung auf, die Geistlichkeit ihre Zehnten.* Dadurch der Bauer wieder freier Grundeigentümer! Die Käuflichkeit der Ämter wird aufgehoben, die Beamten- und Offiziersstellen werden allen Ständen zugänglich gemacht, auch wird gleichmässige Besteuerung aller Volksklassen beschlossen. Später auch Aufhebung des Adels.
2) Politisch. Vertretung des Volkes nur durch eine Kammer. Gegen deren Beschlüsse kann der König nur ein ?,suspensives (aufschiebendes) Veto“ einlegen und damit die Giltigkeit auf vier Jahre hinausschieben. Mirabeaus glänzende Rede dagegen!
* Der närrische (deutsche) Baron Anacharsis Cloots dankt in einer possenhaft in Scene gesetzten Vorführung von Vertretern der verschiedenen Nationen in ihrer Nationaltracht der Versammlung im Namen der Menschheit für diese Beschlüsse.
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Extrahierte Personennamen: Danton Mirabeau August Anacharsis_Cloots
Französische Revolution. — §27. Konstituierende Nationalversammlung. 87
3) Kirchlich. Die Kirchengüter werden für den Staat eingezogen; die geistlichen Orden aufgehoben. Die Besoldung der Geistlichen wird vom Staat übernommen. Die Priester sollen von den Gemeinden gewählt werden und der Nation, dem Gesetz, dem König und der Verfassung den Treueid schwören.
4) Militärisch. Das Heer wird umgestaltet und zum grossen Teile dem Oberbefehle des Königs entzogen. Über die Offiziersstellen vgl. oben 1.
5) Rechtlich. Eine neue Gerichtsordnung wird eingeführt. Geschworene haben bei Kriminalverbrechen das Schuldig zu sprechen. Öffentlichkeit und Mündlichkeit der Verhandlungen. Pressfreiheit!
6) Administrativ. Ganz Frankreich wird in 83 Departements geteilt. Die Provinzialrechte werden beseitigt.
7) Wirtschaftlich. Neuordnung der Besteuerung (vgl. oben 1). Der Verkauf der Kirchengüter soll den Staatsfinanzen aufhelfen. Bei dem langsamen Fortgange des Verkaufsgeschäfts wird einstweilen auf die noch zu verkaufenden Güter Papiergeld (Assignate) ausgegeben, das sich bei steigender Vermehrung schnell entwertet. — Mass, Gewicht, Münze werden einheitlich geregelt.
[Ein grosses Verbrüderungsfest am Tage des Bastillensturmes (14. Juli 1790) vereinigt sämtliche Parteien einmütig auf dem Marsfelde. Am „Altare des Vaterlandes“ Schwur auf die Verfassung. Fahnenweihe der 83 Departements.]
Iv. Rückströmung und deren Scheitern.
1) Gegen die kirchlichen Neuerungen erhebt der Papst Einspruch. Der grössere Teil der Geistlichkeit verweigert den Eid, der König stimmt ihnen zu.
2) Mirabeau, vom Hofe gewonnen, tritt energisch für eine Neustärkung der Königsgewalt ein, stirbt aber bereits Anfang April 1791.
3) Der König, immer unfreier und auch persönlich bedroht (Fahrt nach St. Cloud), sucht Hilfe bei den Emigranten, die Frankreich mit Krieg bedrohen. 20. Juni 1791 Flucht der Königsfamilie. Der König wird von dem Postmeister Drouet in St. Menehould erkannt, in Varennes (Lothringen) verhaftet und nach Paris gebracht. Seine sofortige Anklage wegen eines zurückgelassenen Protestes gegen die abgenötigten Zugeständnisse wird zwar durch die gemässig-teren Parteien verhindert, doch wird der König seiner königlichen Rechte entkleidet, bis er die Verfassung beschworen hat, deren Feststellung im September 1791 vollendet wird.
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Extrahierte Personennamen: Mirabeau
Extrahierte Ortsnamen: Frankreich Bastillensturmes_( Frankreich Lothringen Paris
1(32 Zeit erneuter Rückströmung. — § 54. Wiederherstellung d. Bundestags.
beantragten Steuern nicht bewilligt, wird aufgelöst, die Steuern werden forterhoben. Widerstand der Stände, der Beamten und Gerichte; das Land in Aufruhr. Der Kurfflrst sucht, obwohl Mitglied der Union, Beistand bei dem von Österreich berufenen Bundestage und erhält die Zusage einer Bundesexekution. So Preussens Ehre auf dem Spiele.
Iv. Schleswig-Holstein. Friedrich Vii. von Dänemark giebt (März 1848) seiner Monarchie eine Gesamtverfassung, die Schleswig in Dänemark einverleibt. Die ob der Rechtsverletzung (§ 51, Ii d) empörten Schleswig-Holsteiner wollen den Herzog Christian von Augustenburg aus dem Mannestamme der Herzogslinie auf den Herzogsthron erheben und sich Deutschland anschliessen. Preussen nimmt sich ihrer an. General Wränge 1 erobert die Danewerke
und dringt siegreich bis Jütland vor, doch leiden die preussi-
schen Küsten durch dänische Blockadeschiffe. Infolge englischer, schwedischer und russischer Drohung (Aug. 1848) Abschluss des den Herzogtümern ungünstigen Waffenstill-
stands zu Malmö*. 1849 nach glücklichen Kämpfen (Zerstörung des dänischen Linienschiffes Christian Viii. und Fortnähme der Fregatte Gefion im Hafen von Eckernförde. Erstürmung der Düppler Schanzen. Einnahme von Kolding) abermaliges Zurückziehen Preussens auf russische Drohungen. Das fortkämpfende Schleswig - Holsteinische Heer wird bei Fride-ricia geschlagen. 1850 Friede zwischen Preussen und Dänemark, in dem beide Teile sich ihre Rechte vorbehalten. Die Herzogtümer verharren im Aufstande. Unglückliche Kämpfe der Landeskinder (Idstedt); erneute Drohungen Russlands. Der Bundestag zieht die Sache vor sein Forum und stellt Bundesexekution in Aussicht. Auch hier die Ehre Preussens auf dem Spiele.
V. Die Niederlage Preussens. Ausgleichversuche des friedliebenden Königs Friedrich Wilhelm Iv. Graf Brandenburg, nach Warschau gesandt, ruft die Vermittelung des Zaren Nikolaus (Schwagers Friedrich Wilhelms) an. Dieser stellt sich auf die Seite Österreichs, das aus der Friedensliebe Preussens so viel Vorteil wie möglich zu ziehen sucht. Nunmehr auf Österreichs Betreiben Einrücken bayrischer Truppen in Kurhessen. Preussen, ge-
* Die Verhandlungen über diesen im deutschen Parlament veranlassen jene Pöbelunruhen, deren Opfer Auerswald und Lichnowski waren.
S. § 53, Iv., Anm. **.
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_Vii Friedrich Christian_von_Augustenburg Christian_Viii Friedrich_Wilhelm Friedrich Wilhelm Nikolaus Friedrich_Wilhelms Friedrich Wilhelms Auerswald Iv.
Extrahierte Ortsnamen: Schleswig-Holstein Dänemark Deutschland Preussen Dänemark Russlands Brandenburg Warschau Nikolaus Kurhessen
84 Französische Revolution. — §27. Konstituierende Nationalversammlung.
den Schranken (daher auch des Zunftrechtes), müssen aber ihren erbitterten Gegnern in Adel und Geistlichkeit weichen. Das Scheitern der Besserungsversuche leitet die Revolution ein.
§ 27. Die „konstituierende Nationalversammlung“
(5) Mai (5. Mai 1789 bis Ende September 1791).
bis9 I. Die Versammlung der Reichsstände. Die
Ende Versuche, den misslichen Stand der Staatsfinanzen zu bessern, Sept. 1791 führen zu schnellem Wechsel der Ministerien. Der Minister Neck er (Genfer Bankier) macht durch einen Rechenschaftsbericht (compte rendu) die Notlage bekannt. Tiefe Erregung im Volke. Calonne beruft nach leichtsinniger Verwaltung eine Versammlung von Notablen, die indessen Reformen auf Kosten der bevorrechteten Klassen zurückweist. Gegen die Steuergesetze seines Nachfolgers Brienne erhebt das Parlament (s. § 26, Ii, A, a) Einspruch. Necker, zum zweiten Male Minister, setzt endlich 1789 die Berufung von Generalständen durch. Trotz Widerspruchs der bevorrechteten Klassen (auch des Parlaments) erhält der Bürgerstand (tiers etat) eine doppelt so grosse Zahl von Vertretern (600) als die beiden ersten Stände, Adel und Geistlichkeit. — (Abbe Sieyes Schrift: „Was ist der dritte Stand?“)
5. Mai 1789 Zusammentritt der Stände zu Versailles.
[Wochenlanger Streit, ob die drei Stände, wie früher, gesondert beraten und abstimmen, oder in einer gemeinsamen Versammlung beraten und nach Köpfen abstimmen sollen. Entscheidung durch den dritten Stand, der sich zum Vorsitzenden den Astronomen Bail ly wählt (ausgezeichnete Vertreter Sieyes und Mirabeau).]
Am 17. Juni erklärt sich der dritte Stand für die eigentliche Vertretung des Volkes und lädt die beiden anderen Stände zur Teilnahme an der damit begründeten Nationalversammlung ein.
[Als die Abgeordneten bald darauf den Sitzungssaal auf königliches Geheiss verschlossen finden, treten sie im „Ballhause“ zusammen.]
20. Juni 20. Juni. Schwur im Ballhause, nicht eher auseinander 1789 zu gehen, als bis dem Reich eine Verfassung gegeben.
[Der König legt der Versammlung in einer sogenannten „Konigs-sitzung“ einen Verfassungsentwurf vor, der, von Necker nicht gebi igt missfällig aufgenommen wird. Dem Geheiss, auseinander zu ge ien, eis e e dritte Stand nicht Folge.*]
* Mirabeaus Wort zum Ceremonienmeister: „Sagen Sie Ihrem Herrn dass wir hier sind kraft der Macht des Volkes und dass man uns nur durc die Gewalt der Bajonette forttreiben wird.“
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114 Napoleons Weltherrschaft. — § 37. Preussens Wiedergeburt.
Preussens tiefer Fall wird Mahnung zur Selbsterkenntnis. Weitsichtige und patriotische Männer, jetzt dem Throne nahe (Hardenberg, Schön, Stägemann, später auch W. von Humboldt, Niebuhr, Vincke u.a.), leiten mit dem Könige eine Umgestaltung des Staatswesens ein. Niedersetzung einer ,,Immediatkommission zur Vorberatung von Reformen. Stein, der, mit dem Könige kurz zuvor zerfallen, sein Amt niedergelegt hatte, tritt wieder in das Ministerium und wird der eigentliche Reformator des preussischen Staates.
[Karl, Freiherr vom Stein, zu Nassau 1757 geboren, aus ehemals reichsunmittelbarem Adelsgeschlecht, tritt, einundzwanzigjährig, noch unter Friedrich dem Grossen in den preussischen Staatsdienst. Seit 1804 Leiter des Finanzwesens (1806 Retter der Staatskassen, s. § 35, Iii., 1), zerfällt der excentrische und genialische Mann“ mit dem König. Bald wieder berufen, wird er jedoch schon 1808 infolge eines von Spionen aufgefangenen Briefes an Fürst Wittgenstein (im „Moniteur“ als Beweis der franzosenfeindlichen Stimmung in Preussen abgedruckt) von Napoleon geächtet („le nomme Stein“). 1812 nach Russland berufen, ist er während der Kriegszeit Berater Alexanders.]
Ii. Umgestaltung, a) Sociale Reformen. Okt. 1807. Aufhebung 1) der „Erbunterthänigkeit“ der Bauern. Der Acker wird nach Ablösung sämtlicher leasten und Frohn den freies Eigentum des Landmannes. Die Befreiung des Bauernstandes ein Werk preussischer Könige.
[Schon Friedrich Wilhelm I. hatte die Erbunterthänigkeit in einigen Ämtern aufgehoben, Friedrich der Grosse die Aufhebung der Leibeigenschaft „absolut und ohne das geringste Räsonnieren“ geboten, aber Widerstand bei der Ritterschaft gefunden. Auf den königlichen Domänen war indessen das Hörigkeitsverhältnis beseitigt worden. Die gänzliche Aufhebung des Unterthänigkeitsverhältnisses der Bauern betrieb Friedrich Wilhelm Iii. mit warmem Herzen.]
2) der Unveräusserlichkeit der Rittergüter. Der Besitz wird beweglicher, die Thätigkeit freiwirkender Kräfte der
Landwirtschaft gewonnen.
3) des Zunftzwanges. Dem Gewerbebetrieb wird durch Beseitigung des Willkürregiments der Zunftmeister freie Bewegung geschaffen.
b) Einrichtung der Selbstverwaltung. November 1808. Erlass der Städteordnung. Die Verwaltung der städtischen Angelegenheiten wird in die Hand der Bürger ge egt. reis und Provinzialordnungen sollen folgen; die Einrichtung einer Landesvertretung, gleichfalls beabsichtigt, wird späterer Zeit
vorbehalten. to^q
c) Verbesserung der Staatsverwaltung. November 1808. „Verordnung über die veränderte Verfassung der obersten
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Extrahierte Ortsnamen: Napoleons Hardenberg Nassau Wittgenstein Preussen Russland Alexanders
§ I. Die Anfänge Roms.
3
Älteste Gemeinde der Hausväter (patres-Patricier) aus 3 Stämmen, den Ramnes, Ti ties (vielleicht sabinisch) und den Luceres (wahrscheinlich die auf dem Cälius angesiedelten Albaner. S. u. Vi, a) bestehend. Jeder Stamm in io Kurien und jede Kurie wieder in io Geschlechter (gentes) geteilt. (Vgl. die attische Einteilung der jonischen Phylen in Phratrien und Geschlechter in Abt. I, S. 13).
Neben diesen Vollbürgern schon früh Schutzverwandte, die Klienten („Hörige“, doch nicht Leibeigene). Sie waren durch Pietät an ihren Schutzherrn (patronus) gebunden und wurden durch diesen vor Gericht vertreten, mussten ihm aber dafür bestimmte Dienste leisten, auch dem Geldbedürfnis des Herrn in bestimmten Fällen aufhelfen (Mitgift bei Verheiratung der Töchter u. a ). Sie trieben meist Gewerbe und Kleinhandel. Eine Aufnahme unter die Geschlechter war nicht ausgeschlossen; es gab „Hausväter geringerer Geschlechter“ (patres minorum gentium).
Zu den niederen Diensten in Feld und Haus wurden Sklaven verwandt, aus denen eine Klasse der „Freigelassenen“ hervorging.
Mit zunehmender Machterweiterung trat durch Hinzukommen der Bevölkerung unterworfener Gebietsteile und Einwanderung ein neuer Stand zu den alten Vollbürgern hinzu, die plebs. Die Plebejer zwar frei, auch zu den Staatslasten verpflichtet, doch ohne Anteil an der Stadtverwaltung. Auch Eheschliessung mit Patriciern nicht rechtsgültig. Sie sassen als Grundbesitzer auf Bauernhöfen oder waren in der Stadt als Handel- und Gewerbetreibende angesiedelt. (Vgl. die Periöken in Lacedämon).
V. Stadtverfassung. 1) Die Gemeindeversammlung der Hausväter, nach Kurien zusammentretend (comitia curiata), übt die Herrschaft (imperium) über die Stadt aus und überträgt deren Machtbefugnisse an die von ihr gewählten Beamten. 2) Die Gemeinde wählt sich durch Zwischenwahl (interrex) einen Leiter (rex), den „König“, dem die kriegsherrliche, priesterliche und richterliche Gewalt übertragen wird. Sagenhafte Geschichten dieser „Könige“. (Romulus, Numa Pompilius, Tullus Hostilius, Ancus Martius; Tarquinius Priscus, Servius Tullius, Tarquinius Superbus). An jeden von ihnen wird in der Sage etwas von der ältesten geschichtlichen Entwickelung der Stadt geknüpft. 3) Dem König zur Seite ein Rat der (Geschlechts-) Ältesten, der Senat. Aus jedem Geschlecht einer, daher 300 an Zahl.
1*
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§ I. Die Anfänge Roms.
5
als Heergemeinde in militärischen Dingen befragt, trat sie bald als Versammlung des Volkes (populus) auch in politischen Fragen in den Vordergrund. Da nach Centurien abgestimmt wurde, so hatte die erste Klasse mit 98 Stimmen das Übergewicht über die übrigen Klassen, die zusammen nur 96 Stimmen hatten.
Viii. Ausbau der Stadt. Mit der Gebietserweiterung vollzog sich ein Aufschwung in den Einrichtungen der Stadt. Die Niederung zwischen dem kapitolinischen und palatinischen Hügel wurde entwässert und die noch heute erhaltene cloaca maxima, ein mächtiger gewölbter Kanal, angelegt.
Zwischen Palatin und Aventin wurdeder „circus maxi-mus“ und auf dem Kapitolin der Jupitertempel erbaut, Werke, die man den beiden Tarquiniern zuschrieb. Auch eine starke Mauer, von der heute noch Reste vorhanden sind, wurde um die Siebenhügelstadt gezogen, angeblich ein Bau des Servius Tullius.
Ix. Gesittung. Der Hausvater in seinem Hause Herr über Leben und Tod Heiligkeit der Ehe (Eheschliessung unter religiösen Formen — die confarreatio). Ehrwürdigkeit der Mutter (matrona. Vgl. die Schätzung der Frau bei den Griechen). Ehrbares und arbeitsames Leben in ländlichen Beschäftigungen auf freien Bauernhöfen.
Griechischer Einfluss in der Einführung der Kulturpflanzen (s. o. Ii.) und der Gestaltung der Gottesvorstellungen, etruskischer im Gewölbebau und den Religionsgebräuchen erkennbar; das Geschlecht der Tarquinier von Etrurien hergeleitet.
Früh reger Handelsverkehr. Vertrag mit Karthago.
X. Religion, a) Götter des Himmels. Gemeinsames arisches Stammgut die Verehrung des Vater Jovis (Dies-piter — Jupiter) als Gottes des Himmels (pluvius, tonans, ful-
cloaca maxima.
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Erster Zeitraum. — § 2. Rom wird Freistaat.
9
Ii. Gepräge der neuen Verfassung. Adelsherrschaft der alten (patricischen) Hausvätergemeinde. Diese Herrschaft gesichert durch:
1) die adlige Gemeindeversammlung — die comitia curiata. Diese hatte die Machtbefugnis (das imperium) den Beamten zu verleihen (lex curiata de imperio) und die Auspizien für sie zu veranstalten. Sie behielt sich das Recht vor, .Beschlüsse des Senates und des Volkes zu bestätigen oder zu verwerfen (patres auctores fiunt). Vgl. den Areopag zu Athen und das moderne Oberhaus.
Obwohl die Bedeutung dieser Versammlung bald sehr schwand, blieb das Bestätigungsrecht doch rechtlich in Geltung bis gegen 340, wo Publilius Philo den Antrag durchbrachte, dass die „Väter“ die in der Volksversammlung zu beschliessen-den Gesetze bereits vor erfolgter Abstimmung zu bestätigen hätten;
2) die Vertretung im Senat. Zwar wurden in diesen auch Plebejer (aus den Rittercenturien, s. o. § 1, Vii, 3) aufgenommen, die sogenannten conscripti (Anrede daher: „patres, conscripti“); doch waren diese weder an Zahl, noch an Einfluss den Patriciern ebenbürtig;
3) die Stimmverteilung in den comitia centuriata, bei der die erste Klasse, in der vorzugsweise Patricier waren, den Ausschlag gab (s. o. § 1, Vii.);
4) den Alleinbesitz der Ämter, zu denen auch die wichtigen priesterlichen gehörten;
5) die Wahl ausserordentlicher mit königlicher Machtbefugnis ausgerüsteter Beamten, der Diktatoren, aus patricischen Kreisen.
Iii. Staatsgewalten. Inbegriff der Staatsgewalt: Senat und (das in den Centuriatkomitien versammeltej Volk. ,,Senatus populusque Romanus“.
1) Der Senat. Er leitet die gesamte Verwaltung, hat daher auch das wichtige Amt der Schätzung (census) und die Verfügung über den Staatsschatz. Zugleich hat er die Vorlagen für die Volksversammlung zu machen. Nach aussen hin vertritt er den Staat und übt die Regierungsgewalt über Unterworfene und Bundesgenossen aus. Die Wahl auf Lebenszeit verlieh den Mitgliedern Kenntnis des Staatsrechtes und Übung in den Staatsgeschäften und sicherte dem Senat fast unbeschränkte Macht. Grundsäule des römischen Staates.
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Erster Zeitraum. — § 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe. 18
führer) zieht nach Zahlung eines Lösegeldes ab (Erdichtung vom' Eintreten des zum Diktator ernannten Camillus).
Fortsetzung der Kämpfe bis gegen Ende des Abschnittes (Valerius Corvus, Manlius Torquatus, Camillus).
Iii. Ergebnis. Rom Herrin von Latium und vom südlichen Etrurien bis zu dem ciminischen Waldrücken. Kolonien Sutrium und Nepete zur Sicherung der Eroberung angelegt.
§ 4. Wirtschaftliche und bürgerliche Kämpfe.
I. Missstände. Die Plebejer zwar vom Staatsleben nicht ausgeschlossen (Anteil am Senat, Mitwirkung bei den Abstimmungen in den Centuriatkomitien (s. o. § 2), aber im Nachteil gegen die Patricier: A. wirtschaftlich; B. rechtlich; C. bürgerlich.
A. Wirtschaftlich: 1) Die Gemeindeweide stand rechtlich allein den Patriciern offen Die Pacht, welche für die Benutzung in die Staatskasse fliessen sollte, wurde säumig gezahlt; die Verpflichtung dazu kam schliesslich ganz in Vergessenheit.
2) Auch der durch Eroberung erworbene Staatsacker (ager publicus) kam fast ausschliesslich den Patriciern zu gute. Der Landbesitz häufte sich so in der Hand der bevorrechteten Klasse, den Ärmeren aber wurde häufig der Ertrag ihrer eigenen Äcker durch Krieg oder Misswachs beeinträchtigt.
3) Entwickelung ähnlicher Verhältnisse wie in Athen vor Solon: Not der ärmeren Klasse, Verschuldung, Schuldknechtschaft.*) Harte Behandlung der Schuldsklaven erbittert das Volk.
B. Rechtlich. 1) Die Rechtssprechung in der Hand des patricischen Konsuls.
2) Gegen die Auflage von Staatssteuern (tributum), die Einstellung zum Kriegsdienst, die Verhängung der Schuldhaft kein Rechtsmittel.
3) Keine geschriebenen Gesetze. »
4) Die Kinder aus Ehen eines Patriciers mit einer Plebejerin den Kindern einer rein patricischen Ehe nicht gleichgestellt.
*) Die (hohen) Zinsen wurden im Falle der Nichtzahlung zum Kapital geschlagen, die Schuldsumme musste abgearbeitet werden. Der Schuldner wurde ein nexus seines Gläubigers und bei der zweiten ausgebliebenen Zahlung sein Schuldsklave — addictus.
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