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1. Die neue und neueste Zeit von 1648 bis jetzt - S. 282

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
282 Die Marine steht unter dem Oberbefehl des Kaisers. Das Marineministerium ist Reichsbehrde unter dem Namen kaiserliche Admiralitt". 9. Das Ministerium der auswrtigen Angelegenheiten. Es hat die Bestimmung, alle Gegenstnde, welche das Verhltnis Preuens zu den fremden Mchten und die Verhandlungen mit denselben betreffen, zu erledigen und zu verwalten. Seit Grndung des Deutschen Reiches hat es jedoch nur die Beziehungen und Angelegenheiten Preuens zu den brigen Bundesstaaten zu erledigen. Fr die Beziehungen zu fremden Mchten ist die Reichsbehrde das auswrtige Amt" gegrndet worden. Der preuische Minister des Auswrtigen ist zugleich Reichskanzler, der Staatssekretr des ueren im Reiche ist sein Untergebener, und somit ist durch die Personalunion der beiden mter die Leitung der deutschen und der preuischen auswrtigen Politik fest in einer Hand vereinigt. Preuische Gesandtschaften bestehen nur noch bei den Bundesstaaten und dem ppstlichen Stuhle in Rom. Selbstndige, dem Könige unmittelbar unterstellte Staatsbehrden bilden auer dem Staatsrat (S. 275), dem evangelischen Oberkirchenrat fr die lteren Provinzen (S. 277), dem Oberverwaltungsgericht (S. 277) die Oberrechnungskammer in Potsdam. Sie fhrt die peinlichste Aufsicht der das gesamte Rechnungswesen des Staates und prft alle Rechnungen der einzelnen Staatskassen. Die Oberrechnnngs-tammer bildet zugleich den Rechnungshof des deutschen Reiches. Ii. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. April 1871 und die deutschen Reichsbehrden. A. Die Verfassung des Deutschen Reiches. Vom 16. April 1871. Seine Majestt der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes, Seine Majestt der König von Bayern, Seine Majestt der König von Wrttemberg, Seine Knigliche Hoheit der Groherzog von Baden und Seine Knigliche Hoheit der Groherzog von Hessen und bei Rhein fr die sdlich vom Main belegenen Teile des Groherzogtums Hessen, schlieen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und innerhalb desselben gltigen Rechtes sowie zur Pflege der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich führen und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Bayern, Sachsen, Wrttemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg, Sachsen-Koburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reu lterer Linie, Reu jngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lbeck, Bremen und Hamburg ("und Elsa-Lothringen, Ges. v. 9. Juni 1871).

2. Die neue und neueste Zeit von 1648 bis jetzt - S. 284

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
284 14. das Militrwesen des Reichs und die Kriegsmarine- 15. Maregeln der Medizinal- und Veterinrpolizei- ' 16. die Bestimmungen der die Presse und das Vereinswesen M te Relchsgesetzgebnng wird ausgebt durch den Bundesrat und den Reichs- tag. Die bereinstimmung der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlung ;t> , Reichsgesetze erforderlich und ausreichend Versammlungen ist zu einem 5t cn""* - in. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes unter welchen die Stimmfhrung sich in der Weise verteilt, da Preußen mit den ehe' 5rhfzmm H"nover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stim-men fuhrt Stovern 6, Sachsen 4, Wrttemberg 4, Baden 3, Hessen 3 Mecklenburg Schwerin 2 Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1, Oldenburg 1, Braunschweig? Sstosssf? ^ch'-n-A-.enburg 1, Sachfen-Kburg-Gth. 1, Anhalt bnrg,Rndlstadt 1, Schwarzburg-Sandershaustu 1, Waldeck 1, Reu lterer Linie I rt2rnt@rl "r8=8#e '' '' S6rf '' H-mbu-g 1,' mf, Jds Mitglied d-z Bundes kann fiel Bevollmchtigte zum Bundesrate ernennen, lich a6g=Brlbm * '"Obigen Stimmen nur einheit- Art. 7. Der Bundesrat beschliet: Beschlsse^ 016 dem 9?e^ta9e 5u machenden Vorlagen und die von demselben gefaten 8 usfhrnng der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Bemal-stimmt? "" mtid>tun9cn' W nicht durch Reichsgesetz etwas anderes de- erjlfs Jt1' to!I4e6ei der ^Usfiihrung der Reichsgesetze der der vorstehend erwhnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. . Bundesglied ist befugt, Votschlge zu machen und in Vortrag zu bringen und das Prsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu bergeben Die Beschlufassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Artikeln 5 37 und 78 mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht instruierte Stimmen wer-den mcht gezahlt. Bei Stimmengleichheit giebt die Prsidialstimme den Ausschlag. Art. 8. Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschsse 1. fr das Semper und die Festungen; 2. fr das Seewesen; 3. fr Zoll- und Steuerwesen; . fr Handel und Verkehr; 5. fr Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 6. fr Justiz-Tlfi-l' Rechnungswesen; 8. fr die auswrtigen Angelegenheiten; auer diesen Ausmussen bestehen Ausschsse: 9. fr Elfa-Lothring-u; 10. fr die Verfassung; 11. fr tarifwefm Und etn auerordentlicher Ausschu fr das Eifenbahn-Gter- Art. 9. Jedes Mitglied des Bundesrates hat das Recht, im Reichstage zu erschei-nen und mu daselbst auf Verlangen jederzeit gehrt werden, um die Ansichten seiner

3. Die neue und neueste Zeit von 1648 bis jetzt - S. 286

1898 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
286 48, Sachsen 23, Wrttemberg 17, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Jeimar, Oldenburg, Braunschweig, Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt je 2, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg-Sonders-hausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reu ltere Linie, Reu jngere Linie Schaumburg-Lippe, Lippe, Lbeck und Bremen je 1, Reichsland Elsa-Lothringen 15 Abgeordnete. a Art. 21. Beamte bedrfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundes-staat em besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staatsdienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein hherer Rang oder ein hheres Gehalt verbunden ist so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte der Verhandlungen in den ffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reiches Ge-setze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu berweisen. Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 25. ^itt Falle der Auflsung des Reichstages mssen innerhalb eines Zeit-raums von 60 Tagen nach derselben die Whler und innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen nach der Auflsung der Reichstag versammelt werden. Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht bersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Art. 27. Der Reichstag prft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darber. Er regelt seinen Geschftsgang und seine Disziplin durch eine Geschftsord-nung und erwhlt seinen Prsidenten, seine Vizeprsidenten und Schriftfhrer. Art. 28. Der Reichstag beschliet nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gltig-keit der Beschlufassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Sltuam der Mitglieder erforderlich. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages sind Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausbung seines Berufs gethanen uerungen gericht-lich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst auerhalb der Versammlung zur Verant-wortung gezogen werden. Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung ge-zogen oder verhastet werden, auer wenn es bei Ausbung der That oder im Laufe des nchstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Untersuchung^ oder Civilhaft fr die Dauer der Sitzungsperiode aufgehoben. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Besoldung oder Entschdigung beziehen.

4. Schumann-Heinzes Leitfaden der preußischen Geschichte - S. 204

1895 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 204 — 7. Hessen. Das tapfere Volk der Hessen oder Katten, wie sie ursprünglich hießen, saß im jetzigen Ober- und Niederhessen. Während der Völkerwanderung wurden die Katten in den Frankenbund aufgenommen, und im 8. Jahrhundert brachte ihnen Bonifatius das Christentum. Unter der fränkischen Herrschaft entstand im Hessenlande ein gebieterischer Adel, dessen Macht durch die Verleihungen der fränkischen Herzoge sehr zunahm. Als Landesherren wurden die Landgrafen von Thüringen anerkannt (Ludwig I. der Bärtige 1039; Ludwig Ii. der Salier 1050-1123), die meist jüngere Söhne in Hessen regieren ließen. Nach dem Aussterben des Mannesstammes der thüringischen Landgrafen mit Heinrich Raspe erhob dessen Nichte Sophie von Brabant Ansprüche für ihren Sohn Heinrich gegen den Markgrafen Heinrich den Erlauchten von Meißen. Nach langen Fehden erhielt 1263 Heinrich das Kind von Brabant das nördliche Hessen, den eigentlichen „Hessengau", und 1292 erhob König Adolf von Nassau die Landgrafschaft Hessen zu einem erblichen Reichsfürstentum. Heinrich I. nahm seinen Sitz in Kassel und wurde Stammvater der verschiedenen Linien der hessischen Fürsten. Er teilte das Land unter seine Söhne in Niederhessen mit Kassel und in Oberhessen mit Marburg. Seit 1500 wurden aber die verschiedenen Linien unter Wilhelm Ii. wieder vereinigt und dessen Sohn Philipp I. der Großmütig e (1509—1567) war einer der mächtigsten Fürsten Deutschlands, der durch sein kräftiges Eintreten für die Reformation hinreichend bekannt ist. Aus den Gütern der eingezogenen Klöster errichtete er 1527 die Universität Marburg. Nach seinem Tode spaltete sich das hessische Fürstenhaus wieder in mehrere Linien, von denen jedoch seit 1604 nur zwei bestanden: die ältere Hessen-Kassel und die jüngere Hessen-Darmstadt. Die erstere trat zur reformierten Kirche über und hatte deshalb während des dreißigjährigen Krieges von den Kaiserlichen viel zu erdulden. Die kluge Landgräfin Amalie, die Witwe Wilhelms V. und Regentin für ihren unmündigen Sohn Wilhelm Vi., hielt aber standhaft am schwedischen Bündnisse fest und erwarb deshalb im westfälischen Frieden für ihr Land den Besitz der Abtei Hersfeld und den größten Teil der Grafschaft Schaumburg. Trotz der traurigen Lage des Landes herrschte aber am Hofe im 17. Jahrhundert ein außergewöhnlicher Luxus und schon in den Zeiten nach dem dreißigjährigen Kriege verkauften die Landgrafen von Hessen ihre Landeskinder als Söldner in fremde Heere. Die hessischen Truppen, ausgezeichnet durch Kriegsmut und Ausdauer, waren in den meisten Heeren Europas zu finden. Friedrick Ii. (1760—1785), welcher zur katholischen Kirche übergetreten war, überließ England für den Krieg mit den nordamerikanischen Kolonien nicht weniger als 22 000 Mann, wofür ihm 21 Mill. Thaler ausgezahlt wurden, und Wilhelm Ix. hielt den Engländern gegen Zahlung von 36 000 Pfund Sterling gar ein siebendes Heer von 12öö0 Mann. Am 1. Mai 1803 erhielt Wilhelm Ix. die Würde eines Kurfürsten, verlor aber im Frieden von Tilsit 1807, obgleich er gegen Napoleon seine Neutralität erklärt hatte, sein Land. Napoleon errichtete in Kassel die Residenz des für seinen Bruder Jerome geschaffenen Königreichs Westfalen. Die Franzosenherrschafft hatte manche Mißbräuche im Staate beseitigt, als aber Kurfürst Wilhelm I. nach Jeromes Vertreibung am 21. November 1813 wieder zur Regierung gelangte, stellte er alles, selbst die Zöpfe der Soldaten, wieder in den alten Stand. Auf dem Wiener Kongreß wurde Kurhessen durch den größten Teil von Fulda und Isenburg vergrößert. Wilhelm Ii. (1821 bis 1847) regierte ebenso unumschränkt wie sein Vater, mußte aber doch notgedrungen 1831 seinem Lande eine Verfassung geben. Weil dieselbe aber ttte vollständig durchgeführt wurde, so blieb sie der Gegenstand fortwährenden Streites zwischen den Ständen und der Regierung. Wilhelms Ii. Nachfolger war sein Sohn Friedrich Wilhelm I. (1847—1866). 8. Nassau. Das fränkische Geschlecht der Grafen von Nassau stammte aus alter deutscher Zeit. Seit 1255 teilte es sich in zwei Linien: die Walramische

5. Schumann-Heinzes Leitfaden der preußischen Geschichte - S. 203

1895 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 203 — hatte. Als das Haus der Billunger, welches 951 mit Hermann zur Herrschaft tarn, 1106 erlosch, fiel Sachsen an Lothar von Supplinburg. Dieser verheiratete seine einzige Tochter und Erbin Gertrud an Heinrich den Stolzen von Bayern, aus dem ursprünglich welschen Geschlecht derwelsen, und überließ ihm die Herzogswürde und seine Erbgüter in Sachsen. So war Heinrich, im Besitz von Bayern und Sachsen, der mächtigste Fürst Deutschlands geworden. Sein Sohn aber, Heinrich der Löwe, der sich um die Germanisterung der Slaven in Transalbingien, Mecklenburg und Pommern verdient gemacht hatte, brachte sich 1180 durch den an den Kaiser Friedrich I. begangenen Verrat um sein Land. Er behielt nur sür sich und seine Nachkommen die Familiengüter (das von Lothar herrührende Erbe), welche dem Enkel Heinrichs, Otto dem Kinde, auf dem Reichstage zu Mainz 1235 von dem Kaiser Friedrich Ii. als reichsunmittelbares Herzogtum Braunschweig-Lünebnrg übergeben wurden. Ottos Söhne teilten sich jedoch in seine Besitzungen, und es erfolgten nun in den nächsten Jahrhunderten die Besitzveränderungen, die Landesteilungen und Wiedererwerbungen so häufig aufeinander, daß unter diesen Wirren bte Macht der Städte und der Ebelleute zunahm und die der Fürsten sank. Die beiden Hauptlinien des herzoglichen Hauses wurden Braunschweig-Wolfenbüttel und Braunschweig-Lüneburg. Aus dem letzteren Hause trat Herzog Ernst der Bekenner schon 1530 zur Augsburgischen Konfession über und gehörte zum schmalkaldischen Bunde. Sein Sohn Wilhelm der Jüngere erwarb sich 1582 die Grafschaft Hoya und 1585 Diepholz, und sein Enkel Georg erbte das Fürstentum Kalenberg (1634) und machte Hannover zu seiner Residenz. Im Jabre 1648 teilten Georgs Söhne ihre Besitzungen, und so entstauben die Linien Lünebur g-Celle und Lüneburg-Hannover. Aus der letzteren erwarb 1692 der Herzog Ernst August für die Unterstützung, die er dem Kaiser im Kriege gegen Frankreich gewährt hatte, die Kurfürstenwürde, und dessen Sohn Georg, durch seine Mutter Sophie ein Enkel des« Winterkönigs und Kurfürsten Friedrichs V, von der Pfalz und der Prinzessin Elisabeth von England, bestieg 1714 als nächster protestantischer Verwandter der Königin Anna den Thron von Großbritannien als Georg I. Hannover blieb nun das Nebenland der neuen englischen Könige, und seine Söhne mußten für englisches Geld, welches zumeist die regierenden Stände erhielten, Englands Kriege mitfechten. Das Land vergrößerte sich noch 1719 im Stockholmer Frieden durch die ehemaligen Bistümer Bremen und Verden. Im siebenjährigen Kriege fochten die Hannoveraner für Friedrich d. Gr. Nachdem sie unter dem unfähigen Herzog von Enmberland die Niederlage bei Hastenbeck, die zu der schmachvollen Konvention von Kloster Zeven geführt, erlitten hatten (1757), erwarben sie sich unter Herzog Ferdinand von Brauufchweig, der an die Stelle des Herzogs von Cumberland getreten war, ehrenvolle Lorbeeren bei Krefeld 1758, Minden 1759 und Wilhelmsthal 1762. In den Jahren 1776—1783 kämpften hannoversche Truppen für England gegen die vereinigten Staaten. Die Mißstände in der hannoverschen Verwaltung gaben sich namentlich dadurch zu erkennen, daß im dritten Koalitionskriege das hannoversche Heer 1803 bei Artlenburg an der Elbe vor den Franzosen kapitulieren nutzte. Ein Teil des eroberten Kurfürstentums wurde von Napoleon 1807 dem Königreich Westfalen zugeteilt, ein anderer Teil 1810 Frankreich selbst. Auf Betrieb Englands wurde auf dem Wiener Kongreß 1815 das Kurfürstentum Hannover zu einem Königreich erhoben und durch das ehemals preußische Ostfriesland, Meppen, Lrngen und das nördliche Eichsfeld vergrößert. Infolge der Juli-revolutton erhielt Hannover 1833 ein Staatsgrundgefetz. Nach dem Tode des Königs Wilhelm Iv. 1837 bestieg nach der in England geltenden weiblichen Erbfolge die Königin Victoria den Thron, und Hannover fiel an die nächstberechtigte männliche Linie, an Ernst August von Cumberland. Damit hörte dre Vereinigung Hannovers mit der englischen Krone auf. Ernst August hob das Staatsgrundgefetz wieder auf, weil es ohne Zustimmung der Agnaten erlassen worden fet. (Die Göttinger Sieben.) Als Ernst August 1851 starb, folgte ihm in der Regierung fein blinder Sohn Georg y.

6. Schumann-Heinzes Leitfaden der preußischen Geschichte - S. 207

1895 - Hannover : Carl Meyer (Gustav Prior)
— 207 — Regenten Erwerbungen Flächen- inhalt 0.-3r. Einwohner- Zahl Truppenzahl Iriedr.mlh. Iv. Wilhelm 1. tritt ab im Tilsiter Frieden die polnischen Erwerbungen Friedrich Wilhelms Ii., ferner Danzig, Thorn, Kottbus, Peiz, Ansbach-Bayreuth, Altmark und Wernigerode, Magdeburg, Minden, Mark, Ravensberg und Kleve, Ostfriesland, Tecklenburg und Singen, die Entschädigungsländer von 1803 bleibt erhält 1815 zurück a. an alten Gebieten: Danzig, Thorn, Kottbus, Peiz, Altmark, Wernigerode, Magdeburg, Minden, Mark, Ravensberg, Kleve, Tecklenburg, das Eichsfeld, Nordhausen, Mühlhausen, Erfurt, Paderborn, Münster, Quedlinburg, Esfen, Elten, Werden, Großherzogtum Posen; a. an neuen Gebieten: Schwedisch - Vorpommern; von Sachsen Thüringen u. a. Kreise, die Stifter Merseburg und Naumburg, die Nieder- und ein Teil der Ober-Lausitz, Stolberg; vom Königreich Westfalen, Barby, Gommern, Klötze, sächs. Mansfeld, Korvey,Rietberg; die media-tisierten Fürsten Salm, Aremberg, Bentheim, Looz; Herzogtum Westfalen und Grafschaft Wittgenstein; Teile von Siegen, Wied und Wetzlar, vom Herzogtum Berg, von Frankreich auf der Westseite des Rheins Mörs und Teile von Kleve und Geldern erwirbt 1834 Fürstent. Lichtenberg „ 1849 Hohenzollern „ 1853 Jahdebnsen „ 1865 Lauenburg „ 1866 Hannover „ Kurhessen „ „ Nassau „ „ Frankfurt a. M. „ „ Schleswig-Holstein „ „ Hessen-Darmstadt Grenzberrchtigung „ „ Homburg „ „ bayrische Grenzberichtigung 2868 5082 5104 6395 4 938 000 15 000000 18 490000 25 000000 Das stehende Heer 120 000 Mann, Kriegsstärke mit der Landwehr ersten Aufgebots 303 000 M., mit der Landwehr zweiten Aufgebots 550 000 M. Norddeutsche Friedensstärke 320 000 M., Kriegsstärke 977 000 M., */• davon stellt Preußen. Deutsche Friedensstärke 400 000 M., Kriegsstärke 1200000 M., 3/t davon stellt Preußen.

7. Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland - S. 323

1903 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
323 V. Reichstag. Art. 20. Der Reichstag geht aus allgemeinen und direkten Wahlen mit geheimer Abstimmung hervor. Der Reichstag besteht aus 397 Abgeordneten, derselbe bt mit dem Bundes-rat die Reichsgesetzgebung aus. Es werden gewhlt in Preußen mit Lauenburg 236, Bayern 48, Sachsen 23, Wrttemberg 17, Baden 14, Hessen 9, Mecklenburg-Schwerin 6, Sachsen-Weimar, Oldenburg, Braunschweig, Hamburg je 3, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Koburg-Gotha und Anhalt je 2, Mecklenburg-Strelitz, Sachsen-Altenburg, Schwarzburg - Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Waldeck, Reu ltere Linie, Reu jngere Linie, Schaumburg-Lippe, Lbeck und Bremen je 1, Reichsland Elsa-Lothringen 15 Abgeordnete. Art. 21. Beamte bedrfen keines Urlaubs zum Eintritt in den Reichstag. Wenn ein Mitglied des Reichstages ein besoldetes Reichsamt oder in einem Bundesstaat ein besoldetes Staatsamt annimmt oder im Reichs- oder Staats-dienste in ein Amt eintritt, mit welchem ein hherer Rang oder ein hheres Gehalt verbunden ist, so verliert es Sitz und Stimme in dem Reichstag und kann seine Stelle in demselben nur durch neue Wahl wieder erlangen. Art. 22. Die Verhandlungen des Reichstages sind ffentlich. Wahrheitsgetreue Berichte der Verhandlungen in den ffentlichen Sitzungen des Reichstages bleiben von jeder Verantwortlichkeit frei. Art. 23. Der Reichstag hat das Recht, innerhalb der Kompetenz des Reiches Gesetze vorzuschlagen und an ihn gerichtete Petitionen dem Bundesrate resp. Reichskanzler zu berweisen. Art. 24. Die Legislaturperiode des Reichstages dauert fnf Jahre. Zur Auflsung des Reichstages während derselben ist ein Beschlu des Bundesrates unter Zustimmung des Kaisers erforderlich. Art. 25. Im Falle der Auflsung des Reichstages mffen innerhalb eines Zeitraums von 60 Tagen nach derselben die Whler und innerhalb eines Zeit-raums von 90 Tagen nach der Auflsung der Reichstag versammelt werden. Art. 26. Ohne Zustimmung des Reichstages darf die Vertagung desselben die Frist von 30 Tagen nicht bersteigen und während derselben Session nicht wiederholt werden. Art. 27. Der Reichstag prft die Legitimation seiner Mitglieder und entscheidet darber. Er regelt seinen Geschftsgang und seine Disziplin durch eine Geschftsordnung und erwhlt seinen Prsidenten, seine Vizeprsidenten und Schriftfhrer. Art. 28. Der Reichstag beschliet nach absoluter Stimmenmehrheit. Zur Gltigkeit der Beschlufassung ist die Anwesenheit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Mitglieder erforderlich. Art. 29. Die Mitglieder des Reichstages find Vertreter des gesamten Volkes und an Auftrge und Instruktionen nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des Reichstages darf zu irgend einer Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausbung seines Berufs getanen uerungen gerichtlich oder disziplinarisch verfolgt oder sonst auerhalb der Ver-sammlung zur Verantwortung gezogen werden. Art. 31. Ohne Genehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben während der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden^ auer wenn es bei Ausbung der Tat oder im Laufe des nchstfolgenden Tages ergriffen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichs-tages wird jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter-suchungs- oder Zivilhaft fr die Dauer der Sitzungsperiode ausgehoben. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages drfen als solche keine Besoldung oder Entschdigung beziehen.

8. Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland - S. 320

1903 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
3. Die Verfassung des Deutschen Reiches vom 16. pril 1871. ^ Seme Majestt der König von Preußen im Namen des Norddeutschen Bundes Seme Maiestat der Kon,g von Bayern, Seine Majestt der König von Wrttemberg Seme Knigliche Hoheit der Groherzog von Baden und Seine Knigliche Hoheit der Groherzog von Hessen und bei Rhein fr die sdlich vom Mam belegenen ^ee des Groherzogtums Hessen, schlieen einen ewigen Bund zum Schutze des Bundesgebietes und innerhalb desselben gltigen Rechtes sowie P^ge der Wohlfahrt des deutschen Volkes. Dieser Bund wird den Namen Deutsches Reich fuhren und wird nachstehende Verfassung haben. I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Sauen* brg- Bayern, dachen Wrttemberg, Baden, Hessen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar Mecklenburg - Sttelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Memmgen, Sachsen- Altenburg, Sachsen - Koburg - Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen, Waldeck, Reu ltere Wnie Reufi Engere Stme, Schaumburg-Sippe, Sippe, Sbeck, Bremen und Hamburg (und Elsa-Sothrmgen, Ges. v. 9. Juni 1871). 9 v Ii. Reichsgesetzgebung. r ^ %rt' 2- 5n^rlai6r e Bundesgebietes bt das Reich das Recht der Gesetzgebung nach Magabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, da die Reichsgesetze den Sandesgesetzen vorgehen. , 3- Ir ganz Deutschland besteht ein gemeinsames Jndigenat (Heimats- oder Brgerrecht) mtt der Wirkung, da der Angehrige (Untertan, Staats-burger) emes jeden Bundesstaates in jedem andern Bundesstaate als Inlnder h.u behandeln und demgem zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetriebe m ffentlichen Amtern, zur Erwerbung von Grundstcken, zur Erlangung' des Staatsburgerrechts und zum Gensse aller sonstigen brgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen tote der Einheimische zuzulassen, auch in betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist. , gegenber haben alle Deutschen gleichmig Anspruch auf den Schutz des Reichs. ' a [r J 1 . . , Art. 4. Der Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung desselben unterliegen die nachstehenden Angelegenheiten: > Bestimmungen der Freizgigkeit, Heimats- und Niederlassung^ Verhaltnt|se, Staatsbrgerrecht, Patoefen und Fremdenpolizei und der den Sri c ' /^schlielich des Versicherungswesens, soweit diese Gegenstnde Jr ^ den Art. 3 dieser Verf. erledigt sind, in Bayern jedoch mit Ausschlu der Heimats- und Niederlassungs-Verhltnisse, desgleichen der die Kolontsatton und die Auswanderung nach auerdeutschen Lndern; 2. die Zoll- und Handelsgesetzgebung und die fr die Zwecke des Reichs zu verwendenden Steuern; 3- die Ordnung des Ma-, Mnz- und Gewichtssystems nebst Feststellung der Grundstze der die Emission von fundiertem und unfundiertem Papiergelde; 4. bte allgemeinen Bestimmungen der das Bankwesen; 5. die Erfindungspatente; 6. der Schutz des geistigen Eigentums; 7. Organisation eines gemeinsamen Schutzes des deutschen Handels im Aus-lande, der deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemein-tarnet: konsularischer Vertretung, welche vom Reiche ausgestattet wird;

9. Die Hohenzollern und das deutsche Vaterland - S. 321

1903 - Hannover [u.a.] : Carl Meyer (Gustav Prior)
321 8. das Eisenbahnwesen, in Bayern vorbehaltlich der Bestimmung im Ar-tikel 46, und die Herstellung von Land- und Wasserstraen im Interesse der Landesverteidigung und des allgemeinen Verkehrs: 9. der Flerei- und Schiffahrtsbetrieb aus den mehreren Staaten gemein-fnten Wasserstraen und der Zustand der letzteren sowie die Flu- und sonstigen Wasserzlle; desgleichen die Seeschiffahrtszeichen (Leuchtfeuer, Tonnen, Baken und sonstigen Tagesmarken); 10. das Post- und Telegraphenwesen, jedoch in Bayern und Wrttemberg nur nach Magabe der Bestimmung im Artikel 52; 11. Bestimmungen der die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Zivilsachen und Erledigung von Requisitionen berhaupt; 12. sowie der die Beglaubigung von ffentlichen Urkunden; 13. die gemeinsame Gesetzgebung der das gesamte brgerliche Recht, das Strafrecht und das gerichtliche Verfahren; 14. das Militrwesen des Reichs und die Kriegsmarine; 15. Maregeln der Medizinal- und Veterinrpolizei; 16. die Bestimmungen der die Presse und das Vereinswesen. Art. 5. Die.reichsgesetzgebung wird ausgebt durch den Bundesrat und den^Reichstag. Die Ubereinstimmung der Mehrheitsbeschlsse beider Versammlungen ist zu einem Reichsgesetze erforderlich und ausreichend. Bei Gesetzesvorschlgen der das Militrwesen, die Kriegsmarine und die im Artikel 35 bezeichneten Abgaben gibt, wenn im Bundesrate eine Meinungs-Verschiedenheit stattfindet, die Stimme des Prsidiums den Ausschlag, wenn sie sich fr die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. Iii. Bundesrat. Art. 6. Der Bundesrat besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, unter welchen die Stimmfhrung sich in der Weise verteilt, da Preußen mit den ehemaligen Stimmen von Hannover, Kurhessen, Holstein, Nassau und Frankfurt 17 Stimmen fhrt, Bayern 6, Sachsen 4, Wrttemberg 4, Baden 3, Hessen 3, Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Strelitz 1 Oldenburg 1, Braunschweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Sachsen-Altenburg 1, Sachsen-Koburg-Gotha 1, Anhalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburq-Sondershausen 1, Waldeck 1, Reu ltere Linie 1, Reu jngere Linie 1 Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lbeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zusammen 58 Stimmen. Jedes Mitglied des Bundes kann soviel Bevollmchtigte zum Bundesrate ernennen, wie es Stimmen hat, doch kann die Gesamtheit der zustndigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Art. 7. Der Bundesrat beschliet: 1. der die dem Reichstage zu machenden Vorlagen und die von demselben gefaten Beschlsse; 2. der die zur Ausfhrung der Reichsgesetze erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschristen und Einrichtungen, sofern nicht durch Reichsgesetze etwas anderes bestimmt ist; . 3. der Mngel, welche bei der Ausfhrung der Reichsgesetze oder der vorstehend erwhnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschlge zu machen und in Vortrag zu bringen, und das Prsidium ist verpflichtet, dieselben der Beratung zu bergeben. i-f r ie Beschlufassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Ar-nkeln 5, 37 und 78, mit einfacher Mehrheit. Nicht vertretene oder nicht in-ftruierte Stimmen werden nicht gezhlt. Bei Stimmengleichheit gibt die Prsidialstimme den Ausschlag. Heiiize-Rosenburg, Quellenlesebuch Ii. 3. Aufl. 91
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