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1. Das preußische und deutsche Heer ; Teil 1 = H. 88 d. Gesamtw. - S. 1

1916 - Leipzig [u.a.] : Teubner
Georg-Eckert-lnstitut für inte'-at» 'als Schulbuciifofschu g Brau;;sc «W6i9 Schul t u ch b ibli o thek thek Einleitung. In der Mark, als einem Grenzlande, war ursprünglich jeder wehrfähige Mann zur Verteidigung dieses Gebietes verpflichtet. Ais aber zur Zeit der Assanier die tehnsverfaffung auch in die Mark einzog, wandelte sich auch diese Verpflichtung in die sehnsfolge der Vasallen (des Adels) und in die Landfolge der Städte um. Die Vasallen stellten die Reiterei, die Städte das Fußvolk. Doch schon in der Zeit der Wittelsbacher und der Luxemburger trat ein verfall dieser Tdehrverfaffung ein. Gleichzeitig übte auch das sich überall entwickelnde Söldnerwesen seinen Einfluß auf die Wehrverhältnisse in der Mark aus. Die ersten hohen-zollern verwandten bereits vielfach Söldner auf ihren Kriegszügen, wenn sie auch das einheimische Aufgebot stets heranzogen. Soldtruppen, in Fähnlein oder Kompagnien geordnet, wurden namentlich für das Fußvolk und meist nur für Kriegszwecke geworben, ©bersten oder Hauptleute, mit denen der Landesfürst einen besonderen Vertrag (Kapitulation) abschloß, warben und unterhielten die Söldner gegen einen mit dem Fürsten abgemachten Betrag. Dafür hatten sie fast unumschränkte Gewalt über ihr Regiment oder ihre Kompagnie; sie ernannten die Offiziere. Der Fürst zog, da die eigenen Mittel zur (Erhaltung dieser Söldner nicht reichten, die Stände des Landes zur Deckung der Kosten heran, während der Adel noch vielfach, wenn auch nicht immer mehr persönlich, so doch durch (Bestellung von Mannschaften und Rossen, die Lehnsfolge leistete, wurden die Städte zur Hergabe von Geldmitteln veranlaßt. (Ein stehendes Heer gab es noch nicht; ganz geringe Anfänge eines solchen bildeten die schwachen Festungsbesatzungen [Me Büchsenmeister, die Zeugmeister; einige Söldner, die „(Buarden"] und die wenigen zum Schutze des kurfürstlichen Hoflagers dienenden Reisigen [das „Hofgesinde", die „Reisige Leibguardi", die „Grabanten"]. Diese Anfänge fallen etwa in die Mitte des 16. Jahrhunderts.- Seitdem Brandenburg durch die (Erwerbungen im (Dften [Preußen] und im westen [Lleve-Mark] in die europäischen Händel hineingezogen war, mußten öfter stärkere Truppenaufgebote zusammengebracht werden. Die Stände verlangten zwar, der Fürst solle mit den Festungsgarden, der Lehnsfolge und dem Aufgebot der Städte auskommen; aber diese reichten bei weitem nicht aus. (Ein langwieriger, oft hartnäckiger Kampf um das Landesdefensionswerk entwickelte sich zwischen Fürst und Ständen. Brandenburg hat unter seinen Folgen in der Zeit des Dreißigjährigen Krieges bekanntlich schwer gelitten.1 1 Nach Don der (Dften=Sacfen und von Rhein, ,,Preußens Heer von seinen Anfängen bis zur Gegenwart", 1. Band. Berlin 1911, Mittler & 5ohn. Quellensammluiig Ii, 88: (Eoers, Das Heer I 1

2. Geschichte des Mittelalters - S. 46

1854 - Weimar : Böhlau
46 Die Bürsten und das Ge- folge. Volkes zuerst auf die Edlen, die berufen schienen, in solchen Fällen an der Spitze des Volkes zu stehen. Von dem Adel ganz verschieden waren die Fürsten (princi- pes). Das Amt und die Stellung der Fürsten steht in keinem Zu- sammenhang mit dem Adel. Die Fürsten sind in der Versammlung der Gemeinde gewählte Obrigkeiten. Tacitus unterscheidet nun zwi- schen den kleineren Gemeinden der Hundertschaften und den größe- ren Vereinigungen ganzer Völkerschaften. In jeder von diesen mußte es Vorsteher, Richter oder, wie Tacitus sagt, Principes, Fürsten, geben. Der Vorsteher der Hundertschaft war der Cenie- narius, der des Gaus oder der Völkerschaft wird später Graf (grafio) genannt. Es ist unbekannt, ob der letztere Name schon den ältesten Deutschen bekannt war. Tacitus nennt beide Arten von Vorstehern, die der Hundertschaften und die der Gaue, mit demselben Namen; beide waren vom Volke gewählte Fürsten. Die wichtigsten Angelegenheiten sind in den Händen der Fürsten. Von ihnen werden geringere Angelegenheiten entschieden, bedeutendere be- rathen und der Versammlung vorgetragen; die Fürsten werden ne- den dem König als diejenigen genannt, die zuerst in der Versamm- lung reden; sie sind es mitunter, die den Jüngling wehrhaft ma- chen. In den Staaten, wo sich keine Könige finden, verrichten die Fürsten die Geschäfte, die sonst jenen zukommen. Die Sachsen z. B. hatten keine Könige, sondern eine größere Anzahl Fürsten. So wenig wir aber unterscheiden können zwischen dem, was der Versammlung des Gaus zustand, und den Befugnissen, welche die Versammlung der Hundertschaft auszuüben berechtigt war, so we- nig können wir die Amtsthätigkeit der höheren und niederen Beam- ten — denn das waren die Fürsten — aus einander halten. Alle hatten gleiche Pflichten und ziemlich dieselben Geschäfte, ursprüng- lich wenigstens waren sie sich einander nicht untergeordnet, alle gleichmäßig vom Volke gewählt; der Vorsteher der Hundertschaft handelte im kleineren Kreise, in seiner Gemeinde, wie der Fürst des Gaus in der größeren Vereinigung; nur daß bei der Gauver- sammlung auch die Vorsteher der Hundertschaften zusammenkamen und hier, und wahrscheinlich auch zu anderen Zeiten, vereinigt be- riethen, auch manches entschieden, was nicht vor das Volk gebracht zu werden brauchte. In der Versammlung trugen die Fürsten vor und leiteten auch die Verhandlung, die Entscheidung aber hatte das Volk. Das Volk fand auch das Recht, sprach das Urtheil. Es ist römische Auffassung der Verhältnisse, wenn Tacitus von den Für- sten sagt, sie sprechen Recht. Die Aufgabe der Fürsten war das Gericht zu leiten, die Gemeinde selbst, mitunter vielleicht auser- wählte Urtheiler aus derselben, entschieden was Recht sei. Und hiervon vielleicht spricht Tacitus, wenn er hundert Begleiter des richtenden Fürsten erwähnt. Es ist wahrscheinlich, daß die hundert Grundbesitzer, welche die Hundertschaft ausmachten, gemeint find. Sie waren es, die in der Versammlung erschienen und die Urtheile fanden. Der Name der Hundert erhielt sich, als lange die Hun- dertzahl überschritten und in Vergessenheit gerathen war. Die Volksversammlung wurde mit Opfern eröffnet, das Gericht war I

3. Geschichte des Mittelalters - S. 33

1861 - Münster : Coppenrath
33 der König die Großen des Volkes dadurch zu besonderer Treue gegen sich verpflichtete und ein glänzendes Gefolge au seinem Hofe bildete, so machten es diese Großen auch. Sie überließen wieder von den ausgedehnten Grundstücken, die sie als Allodium oder als Lehngut besaßen, Anderen bestimmte Theile und be- dingten sich dafür ihre Dienste aus. So wie sie selbst dem Könige verpflichtet waren, so verpflichteten sie wieder andere minder Begüterte. Ein solcher Lehnsmann war vor allen Dingen sei- nem Lehnsherrn getreuen Beistand in allen Gefahren, besonders aber im Kriege, schuldig, wogegen jener wieder auf den Schutz seines Herrn rechnen durfte. So wie des Königs Macht und Ansehen durch eine Menge reicher und tapferer Vasallen wuchst so suchten auch die Großen des Reiches Ruhm und Ehre darin, viele Vasallen zu haben, mit denen sie im Kriege oder bei feier- lichen Gelegenheiten erscheinen konnten. Dieses Verhältniß ver- breitete sich immer mehr. Man belehnte Andere nicht nur mit Gütern, sondern auch mit einträglichen Aemtern. Selbst Leute, die ein ganz freies Eigenthum hatten, boten dieses mächtigem Herren an, wurden ihre Dicnstleute und erhielten ihr Gut damr von ihnen als Lehngut zurück, genossen dafür aber auch den Schutz des Lehnsherrn, so wie dieser wenigstens die Ehre hatte, die Zahl seiner dienstpflichtigen Vasallen vermehrt zu sehen. So kam es denn in der Folge dahin, daß fast alle Menschen in Dienstverhältnissen zu einem Anderen standen, die Aermeren zu den Reicheren und Vornehmeren, diese zu den Großen des Rei- ches, die Großen zum Könige, der so über Alle gebot. War des Königs Macht anfänglich durch das Lehnwescn sehr gehoben worden, so wurde sie im Fortgange der Zeit dagegen durch die weitere Entwickelung desselben bedeutend geschmälert. Des Königs Macht beruhete seitdem vorzüglich auf den Vasallen, die, wenn Krieg entstand, ihre Lehnsleute aufboten und dem Könige zu- führten. Solche Lehnsleute aber waren mehr ihrem Lehnsherrn, als dem Könige ergeben. Sie folgten nur den Befehlen dessen, von welchem sie Haus und Hof als Lehen hatten; der König konnte nur mittelbar durch den Lehnsherrn über sie verfügen; Weiteres Weltgesch. Ii. 17. Ausl. Z

4. Deutsche Geschichte von der Reformation bis zu Friedrich dem Großen - S. 3

1901 - Berlin : Springer
3 tüchtige Kräfte vielfach thätig, aber ihre Zersplitterung lähmte das Ganze. 1. Der Kaiser, der von den Kurfürsten gewählt wurde, war bei allen Unternehmungen von ihrer Zustimmung abhängig. Maximilians Nachfolger Karl V. beherrschte ein Weltreich und stand der Not des deutschen Bolkes kalt und fremd gegenüber, und die späteren Kaiser kümmerten sich nur um ihre Habsburgischen Erblande, die beständig von den osmanischen Türken bedroht waren. 2. Die Fürsten waren bestrebt, ihre Unabhängigkeit von der kaiserlichen Gewalt zu befestigen und die Selbständigkeit der freien Städte und Ritter zu brechen; sehr selten waren sie bereit, für die Sicherheit und die Ehre Deutschlands ein Opfer zu bringen. 3. Aus dem Rittertum war der fest geschlossene Stand der Ritterschaft oder der niedere Adel hervorgegangen, der seine Vorrechte behauptete, obgleich er bei der veränderten Kriegführung nicht mehr beit Kern der bewaffneten Macht bildete. Die höfische Sitte war in der Roheit des Raubrittertums untergegangen; viele adlige Herren bedrückten ihre Bauern mit unmenschlicher Härte, trieben Wegelagerei und lebten mit Fürsten und Städten in wüster Fehde. 4. Die Bauern waren fast überall zu Leibeigenen herabgedrückt, mit Abgaben und Frohnden überlastet und jeder Willkür ihrer adligen Gutsherren preisgegeben. Die Erbitterung der Landbevölkerung machte sich oft in wilden Aufständen Luft, die jedesmal grausam unterdrückt wurden und die Lage der Bauern nur verschlimmerten. Die Leibeigenschaft der Bauern hat in Deutschland bis in das 19. Jahrhundert bestanden. 5. Die Städte zerfielen in Reichsstädte, die nur den Kaiser als Herrn anerkannten, und Landstädte, die einem Fürsten untergeben waren. Die Reichsstädte bildeten fast ganz unabhängige Republiken, in denen die angesehensten Familien, die Patrizier oder Geschlechter, regierten; diesen gegenüber standen die Zünfte, d. i. die Handwerke, die streng von einander abgesondert waren; nach langen und nicht selten blutigen Kämpfen erreichten sie in den meisten Städten Anteil am Regiment. Durch Handel und Gewerbe wurden nicht wenige Städte reich und mächtig, und sie vermehrten ihre Macht, indem sie Städtebünde schlossen. Zwar begann die Macht der Hansa schon zu l*

5. Hessisches Reformationsbüchlein für Schule und Haus - S. 2

1904 - Marburg : Elwert
Me 2 Einleitung. Fritzlar. Tttit den Erzbischöfen von Mainz hatten denn auch die hessischen Landgrafen beinahe zweihundert Jahre ernste Kämpfe zu führen. Denn der große Gegensatz zwischen geistlicher und weltlicher Macht, der sich durch das ganze Mittelalter hindurchzieht, hat nicht nur die deutschen Kaiser gegen die römischen Päpste sondern auch die einzelnen Landesfürsten gegen die benachbarten Bischöfe ins Feld gerufen, da diese das Hufkommen selbständiger kräftiger Fürstentümer zu verhindern und über die Untertanen der weltlichen Herren mitzuherrschen versuchten. Ein bequemes Mittel zur Ausübung und (Erweiterung dieser Herrschaft bot sich auch den Mainzer (Erzbischöfen in der (Einrichtung der geistlich en (Berichte (Sensgerichte). Diese hatten ursprünglich die Hufgabe, Marburg. (Nach Merian.) vergehen gegen den Glauben und die Sittengesetze zu ermitteln und zu rügen und insbesondere über das Leben der Geistlichen zu machen. Htlmählich aber zogen sie auch Dinge, die vor die bürgerlichen (Berichte gehörten, in ihren Bereich und suchten so die weltliche Gerichtsbarkeit ganz zu verdrängen. Jedes Vergehen, das nur irgendwie zur Kirche oder zu dem Interesse der Geistlichkeit in Beziehung zu bringen war, wollten sie aburteilen, also jede Streitigkeit zwischen Laien und Geistlichen, jede Irrung wegen eines Grundstücks oder überhaupt des (Eigentums eines Priesters, ja schließlich alles, was nur bei ihnen anhängig gemacht wurde. Diese Hnsprüche der geistlichen Gerichte untergruben so nicht nur die geordnete staatliche Rechtspflege, sondern schädigten auch dadurch das Land sehr, daß die geistlichen Richter mit der Huflage von empfindlichen Geldstrafen zu ihrem eigenen Dorteil nicht blöde waren. Der hessische Chronist Wigand Lanze sagt hierüber: ,,Die

6. Epochen der französischen Geschichte - S. XIII

1880 - Nördlingen : Beck
Kapctinger 987 -1328. Xiii Herrschaft der knrolingischen Könige verblieb, sank deren Ansehen mehr und mehr. Denn sie erwiesen sich unfhig, ihre Unterthanen gegen die Einflle der Normannen zu schtzen. Seit dem Anfang des 9. Jahrhunderts hatte Gallien, wie Deutschland und England, von diesen heidnischen Rubern zu leiden, die in leichten Schiffen auf den großen Strmen tief ins Land hereinfuhren und dasfelbe weit und breit verwsteten. Paris wurde ein volles Jahr lang von ihnen belagert, widerstand aber durch die Tapferkeit des Grafen Odo, dessen Vater Robert von Anjou achtzehn Jahre zuvor im Kampfe gegen sie gefallen war. Erst als der Nor-mannenfhrer Rollo im J. 911 als Herzog von der Normandie der Lehensmann des Knigs wurde, konnte das Land von der hundertjhrigen Drangsal wieder aufatmen. Whrend dieser strmischen Zeit war denn auch das Lehenswesen wieder aufgelebt, das, in seinen ersten Anfngen weit in die germanische Vorzeit zurckreichend, von Karl dem Gr. bedeutend beschrnkt, ja fast gnzlich beseitigt worden war. Schon Karl der Kahle mufste die Erblichkeit und damit die Unabhngigkeit der Lehen zugestehen, und die Burgen, welche sich trotz kniglichen Verbotes berall im Lande erhoben zum Schutze gegen die nordischen Eindringlinge, dienten ihren Insassen auch zum Trutz nicht blofs gegen unruhige Nachbarn, sondern wohl auch gegen den König, ihren obersten Lehensherrn. Denn als solcher galt er wenigstens dem Namen nach auch den großen Lehensfrsten; unter diesen standen wieder sogenannte Aftervasallen, denen wiederum Lehensleute verschiedener Abstufung untergeben waren. Wer aber in diesen Lehensverband nicht aufgenommen war, wie die Bewohner der Städte und des flachen Landes, war nahezu rechtlos. Soweit kam es zuletzt, dafs der letzte Karolinger, Ludwig Faineant, nur noch die Bergstadt Laon sein eigen nannte; alles Land war in der Hand mchtiger Vasallen. Kapetinger 9871328. Nach Ludwigs Tode im J. 987 fiel die Wahl auf Hugo Capet, Herzog von Francien, dessen Ahnen, Robert v. Anjou und Odo von Paris, sich im Kampf gegen die Normaimen rhmlich hervorgethan hatten. Unter Hugo und seinen fnf nchsten Nachfolgern (9871180) war Frankreich dem Namen nach eine Monarchie, in Wahrheit aber eine Frstenrepublik; denn der König war nicht mchtiger, als jeder einzelne der großen Vasallen, einer Verbindung derselben aber kaum gewachsen. Das große Unternehmen des ersten Kreuzzuges wurde von den franzsischen Rittern ohne seine Beteiligung ins Werk gesetzt. Auf eigne Faust eroberte Herzog Wilhelm von der Normandie (1066) das Knigreich England und gewann dadurch eine fr seinen Lehensherrn hchst bedenkliche Machtvergrfserung. Wohl trat Ludwig Vii. im J. 1147 im Bunde mit dem deutschen Kaiser an die Spitze des zweiten Kreuzzugs; aber als er sich von seiner Gemahlin Eleonore von Poitou scheiden liefs, reichte diese dem Grafen Heinrich von Anjou (Plantagenet) ihre Hand, welcher, durch seine Mutter Erbe der Krone Englands, der Normandie und Bretagne, mit dem Lehensbesitz seines Vaters auch noch die Gter seiner Gemahlin, Guyenne und Poitou, vereinigte. Als Inhaber der verschiedenen Lehen war er zwar dem König von Frankreich unter-than, als König von England war er ihm ebenbrtig, selbst in Rang und Wrde, an Macht aber weitaus berlegen. Von nun an war es der Ehrgeiz der englischen Könige, auch den noch brigen Teil Frankreichs

7. Deutsche Geschichte vom Zeitalter der Reformation und Preußische Geschichte bis zum Tode Friedrichs des Großen - S. 2

1916 - Leipzig : Teubner
2 Das außerdeutsche Europa im Mittelalter. Kapetinger, das durch Wahl auf den Thron gekommen war, die Erblichkeit der Krone durchzusetzen, indem der Brauch, den Erstgeborenen sofort zum Könige salben zu lassen, vermöge der ihm innewohnenden religiösen Weihe bei deu streng kirchlichen Romauen sich leicht einbürgerte. Dazu kam das seltene Glück, daß während der 300 jährigen Herrschaft der Kape-tinger nieeine Minderjährigkeit solche Folgen hatte, wie sie in Deutschland nach dem Tode Heinrichs Iii. und Konrads Iv. so verhängnisvoll eintraten. Vor allem aber griff der Juv estiturstreit nicht fo zerstörend in die französischen Staatsverhältnisse ein wie in Deutschland, da die Kapetinger ihr Eigen- und Krongut weniger aus den Häudeu gegeben hatten; die hohe Geistlichkeit war also nicht so reich an Gütern und deshalb gegen die Übergriffe der mächtigen Vasallen aus das Königtum angewiesen. Ebenso stellten sich ihm auch die ausblüheudeu Städte zur Verfügung, um bei ihm Schutz gegen die Bedrückuug durch Landesherren weltlichen und geistlichen Standes zu finden. königliche,?Macht. Unter den französischen Königen des Mittelalters, die das königliche An- sehen wesentlich hoben, ist vor allem Philipp Ii. August (1180—1223) zu nennen, den wir als Teilnehmer am Dritten Kreuzzuge und als Bekämpfer der englifch-welfifchen Macht kennen gelernt haben. Indem er das königliche Gericht, dessen Mitglieder er aus dem niederen Adel und der Geistlichkeit auswählte, zum höchsten Gerichtshof des Landes machte, bekämpfte er mit Erfolg den Einfluß der großen Vasallen. Auch schützte er die Städte kraftvoll gegen diese Bedränger, erkannte zuerst die Bedeutung vou Pa^is als Hauptstadt und trug viel zu seinem Ausblühen bei. Besonders aber vergrößerte er die Macht des Königtums dadurch, daß er unter klnger Benutzung der Wirren im englischen Köuigshause fast alle festländischen Besitzungen der Engländer an sich brachte. Mit dem Stolz aus diese Errungenschaften begann sich damals das französische Nationalgefühl mächtig zu entwickeln. Unter Philipps Nachfolgern kamen bald teils durch ihr geschicktes Eingreifen in die Albigenserkriege — sie richteten sich gegen die „Ketzer" in Südfrankreich —, teils durch Heiraten und Erbschaften große Landschaften des Südens an das Haus der Kapetingei. So konnte der rücksichtslose und kluge Philipp Iv. der Schöne (1285—1314) durch kraftvolle Zurückdrängung der päpstlichen Herrschastsanspruche („Babylonische Gefangenschaft der Päpste") und durch fast neuzeitliche Maßregeln in Rechtsprechung, Verwaltung und Heeresordnung die französische Monarchie fest begründen: die Vorherrschaft in Europa ging unter ihm von den Deutschen auf die Franzosen über. Das Haus Valois Diesem glänzenden Ausschwuuge folgte allerdings bald eine schwere 1328 Bi» 1589. Lebenszeit, die alle errungenen Vorteile zu vernichten schien. Im Jahre 1328 erlosch, nachdem die Söhne Philipps Iv. kinderlos gestorben waren, die gerade Linie des Hauses der Kapetiuger, und die Krone erwarb nnter Ausschließung der weiblichen Nachfolge der Brudersohn Philipps Iv., Philipp (Vi.) vou Valois. Dagegen erhob der damals 15jährige englische König Eduard Iii. als Sohn einer Tochter Philipps Iv. Einspruch und begann 1339 den sranzösisch-englischen Erbfolgekrieg, der mit Unterere-

8. Die Neuzeit - S. 14

1893 - Leipzig : Reisland
14 Einleitung. Sultan Selim auch das von den Mamelucken (Teil Ii3 116) vergeblich verteidigte Ägypten. Dagegen hatte das deutsche Reich eben deshalb vor den Osmanen in der Hauptsache Ruhe, weil sie ihre Waffen nach anderen Seiten wandten. untermaxu f- Reformbestrebnngen unter Maximilian. Die Zustände 1493—1519. des deutschen Reichs am Ende des Mittelalters sind Teil Ii3 146—147 kurz geschildert. Alle Welt verlangte namentlich nach besserer Aufrechterhaltung des Landfriedens, und die Lebensinteressen des Reiches forderten auch die Schaffung ausreichender Einkünfte und mittelst ihrer einer tüchtigen Heeresmacht. Beide Aufgaben wurden auf dem ersten Reichstage in Angriff genommen, den Kaiser Maxi-Wormser mi 1 ian I. (1493—1519) im Jahre 1495 in Worms abhielt. 1495. Auf diesem Reichstage wurde 1) ein allgemeiner und ewiger Reichstag 1495. Jjandfriede. _ Landfriede verkündigt und der Zuwiderhandelnde mit tammer- schwerer Geldstrafe bedroht. 2) wurde ein Reichskammer-gencht. gericht eingerichtet, an das alle mittelbar unter dem Reich stehenden Deutschen sollten Berufung* einlegen können, wenn sie mit dem Spruch der Landesgerichte (Teil Ii3 109) nicht zufrieden waren; aufserdem sollte das Reichskammergericht über alle bürgerlichen Rechtssachen der „Reichsunmittelbaren“ und alle Landfriedensbrecher urteilen. 3) wurde eine allgemeine Reichssteuer bewilligt, der von allen Deutschen wss*' zu erhebende „gemeine Pfennig“, mittelst dessen man die Kosten des Kammergerichts und des italienischen (S. 12) und türkischen Kriegs zu bestreiten gedachte. 4) sollte Reichstag", alljährlich ein Reichstag zusammentreten und über Handhabung des Landfriedens und Verwendung der Steuer be-schliefsen; ohne seine Erlaubnis sollte kein Reichsstand ferner Krieg führen oder Bündnisse abschliefsen, auch der König nicht. Der gemeine Pfennig ging aber so unregelmäfsig ^Reichstag1 ein? dafs man 1500 in Augsburg diesen Gedanken fallen loou. liefg unc[ an seiner Statt eine allgemeine Aushebung durch Aushebung. # ° ° das ganze Reich in Aussicht nahm. Als Gegenzugeständnis willigte der Kaiser in die Errichtung einer von den Ständen zu bestellenden Regierungsbehörde von zwanzig Mitgliedern, regiment C^es S0^‘ -^eichsrats oder Reichsregiments, das thatsächlich alle Geschäfte besorgen und so an die Stelle der monarchischen Leitung die reichsständische setzen sollte. Auf

9. Die Neuzeit - S. 15

1893 - Leipzig : Reisland
Ill 2. Kap. Die Übergangszeit von 1492 —1517. 15 diese Weise — durch Unterordnung der Landesgewalten unter eine gemeinsame, aus ihnen hervorgehende Behörde — glaubten die Reichsreformer der damaligen Zeit, der Mainzer Erzbischof Berthold von Henneberg und der Kurfürst Friedrich der Weise von Sachsen, allein noch eine dauerhafte Ordnung ins Leben rufen zu können. Die Fürsten und Städte des Reichs sollten in sechs Kreise eingeteilt werden, von denen jeder das Recht haben sollte, einen Rat ins Regiment zu entsenden. Aber auch diese Entwürfe scheiterten alle. Die Aushebung gelangte nicht zur Durchführung, worauf man die Reichsbewaffnung im Grundsatz fallen liefs und das Heer (nach dem Vorgang von 1422) nach einer sog. Matrikel bildete, einer Liste, in welcher die Beiträge der einzelnen Stände auf Grund ihrer Leistungsfähigkeit verzeichnet waren. Das Reichsregiment war seiner Aufgabe nicht gewachsen, und der Kaiser, der natürlich in der ganzen Einrichtung nur eine Fessel für sich selber sah, arbeitete ihm entgegen; im Jahr 1502 löste es sich auf. Die nächsten Jahre (1503—1505) sind von einem wilden Bürgerkrieg erfüllt, weil Kurfürst Philipp von der Pfalz, das Haupt der älteren (rudolfinischen) Linie der Wittelsbacher, den Besitz der 1503 ausgestorbenen Linie Bayern-Landshut den Vettern von der jüngeren (wilhelminischen) Linie in München streitig machte; am Ende wurde er aber vom Kaiser, der sich der Münchener Linie annahm, bezwungen und mufste 1505 in Köln einen Fufsfall thun und sich für seine Enkel mit Pfalzneuburg begnügen; seitdem blieb ganz Bayern in einer Hand vereinigt. 1512 bezog man, während der Kaiser eben im Begriff war, von Frankreich zur heiligen Liga überzugehen, in Köln die bisher ausgenommenen Kurfürstentümer und die habsburgischen Lande in die Kreiseinteilung ein und schuf so zehn Kreise: 1) den österreichischen, 2) den bayerischen, 3) den fränkischen, 4) den schwäbischen, 5) den oberrheinischen, 6) den kurrheinischen (Mainz, Trier, Köln und Kurpfalz), 7) den westfälischen, 8) den obersächsischen (Sachsen und Brandenburg), 9) den niedersächsischen, 10) den burgundischen (der die niederländischen Besitzungen der Habsburger enthielt, die Maximilian durch seine Heirat mit Maria von Sechs Reiclis- kreise. Pfälzisch- bayrischer Krieg 1503-1505. Zehn Kreise 1512.

10. Die Neuzeit - S. 18

1893 - Leipzig : Reisland
1. Adel. Hoher Adel. Niederer Adel. Ritter. Schiefs-pulver 1330. 2. Bürger. 18 Einleitung. Iii Regularklerus (Ordensleute, die nach einer bestimmten Regel leben)- die Laien in Adelige (hoher Adel — Fürsten, Grafen und Herren, und niederer Adel — Ritter), Bürgerliche und Bauern. An der Spitze des hohen Adels — der Sitz und Stimme auf den Reichstagen, die sog. Reichsstandschaft, besafs — standen die sieben Kurfürsten, welche durch die goldene Bulle (Teil Ii3 130) große Vorrechte erlangt hatten und fast alle über Gebiete von grofsem Umfang herrschten; doch kamen ihnen manche von den Fürsten an Macht und Landbesitz gleich (so die jüngere [wilhelminische] Linie der Wittelsbacher, die seit 1505 ganz Bayern beherrschte). Nachteilig aber war den Fürstentümern die Sitte, beim Tode des Herrschers das Land unter alle seine Söhne zu verteilen (was die goldene Bulle hinsichtlich der Kurlande im engsten Sinn ausdrücklich untersagte); erst allmählich wurde der Zersplitterung vielfach durch Grundgesetze gesteuert (so für Württemberg durch den Münsinger Vertrag von 1482). Den niederen Adel bildeten die sog. Reichs ritter, die kaiserlichen milites des Mittelalters, die in den Zeiten der Salier und Hohenstaufen den Kriegerstand der Nation schlechthin ausgemacht hatten, aber seit dem Aufkommen eines geworbenen Fufs Volkes (vergl. die francs archers in Frankreich, Teil Ii3 154; die schweizerischen Heere, die als „Reisläufer“ oder Söldner sich nach auswärts verdingten; die Landsknechte) fortwährend an Bedeutung verloren. Man brauchte sie jetzt nicht mehr zu den Kriegen, und sie waren auch dem neuen Fufsvolk gar nicht gewachsen. Freilich war es nicht sowohl das Schiefspulver, dessen Erfindung dem Mönch Berthold Schwarz aus Freiburg im Breisgau, um 1330, zugeschrieben wird, als vielmehr die Fechtart dieses neuen Fufsvolkes in tiefen, speerstarrenden Massen, was die Wucht der Reiterangriffe brach; den Burgen der Ritter, die durch Räubereien sich bereicherten und ihre Kraft in Fehden unter sich oder gegen die „Pfefferkrämer“ der Städte übten (so Franz von Sickin-gen, Götz von Berlichingen), wurden freilich die „Karthaunen und Feldschlangen“ verderblich. Unter den Bürgerschaften ragten die der (etlichen 80) Reichsstädte hervor, unter denen wieder durch Reichtum, Volkszahl und Wehrhaftigkeit
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