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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 143

1877 - Berlin : Herbig
Dritte Periode, Krieg gegen Antiochus. 143 cidenreich aus der Reihe der Grofsstaaten. Der römische Senat, ent- schlossen vor der Hand keine unmittelbaren Besitzungen in Asien zu erwerben, vertheilt die abgetretenen Länder an die Bundesgenossen, Eumcnes von Pergamus und die Rhodier, und wirft sich zum Be- schützer der griechischen Städte Asiens gegen die Galater (189 Zug des Cn. Manlius Volso) und zum Ordner der asiatischen Verhältnisse auf. In Griechenland werden die Aetoler besiegt und unterworfen, die übrigen Kantone behalten vorläufig ihre Selbständigkeit. Die inneren Zwistigkeiten dauern unter den Griechen fort, und in allen wird der römische Senat als Schiedsrichter angerufen. Philipp von Macédonien erhält für seine Dienste im Kriege gegen Syrien nur sehr geringe Entschädigung. vor Chr. 188. (?) Tod des Hcmnibal. Er nimmt Gift am Hofe des Königs Prusias von Bithynien, von dem er sich verrathen sieht. Tod seines Uebcrwinders P. Cornelius Scipio Africanus bei Ltn- ternum. Dorthin hatte dieser sich zurückgezogen, nachdem er mit seinem Bruder Lucius von M. Porcius Cato an geklagt worden war, von Antiochus bestochen gewesen zu sein. 180. Dio lex annalis des Tribunen L. Villius setzt, aufser einem 10jährigen Militärdienste, ein bestimmtes Alter ^ . für die curulischen Aemter fest (Aedilität 37 J., Prätur 40 J., Con- ' sulat 43 J.). Seit dem ersten panischen Kriege werden die Kosten zu den großen Spielen nicht mehr aus dem Staatsschatz, sondern von den Aedilen bestritten, was jeden Unvermögenden ohne Weiteres von dem Amte ausschliefst. Die hohen Staatsämter und die Sena- torenstellen werden immer mehr und mehr ein Privilegium der Nobilität (s. S. 117). m—168. Dritter Macedonischer Krieg. Vernichtung der macodonischen Monarchie. Veranlassung : Der Plan Philipps V. (Iii.) sich an den Römern zu rächen und die alten Grenzen Macédoniens wieder zu gewinnen wird von seinem Sohn und Nachfolger Perseus (Mörder seines römisch gesinnten Halbbruders Demetrius) weiter verfolgt. König Eumcnes von Pergamus verräth dem Senat die Rüstungen des Perseus. Während der drei ersten Feldzüge schlaffe und unglückliche Kriegführung seitens der römischen Feldherren, verbunden mit Un-

2. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 107

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Dictatur, Krieg gegen Porsena. 107 herabsinken. Nach der am allgemeinsten angenommenen Ansicht bleibt ihnen zunächst das Bestätigungsrecht aller durch die Comitia centuriata vorgenommenen Wahlen oder gefassten Beschlüsse, was die Formel patres (i. e. patricii) auctores fiunt ausdrückeu soll.1 Andere verstehen in derselben den Ausdruck patres von den Sena- toren und vindiciren jenes Bestätigungsrecht dem Senat.1 2 Zur Zeit besonderer Gefahr sollen die Consuln durch eine aufser- ordentliche Magistratsperson ersetzt werden, den Dictator oder Ma- gister populi, welcher nicht erwählt, sondern ohne jede Mitwirkung der Bürgerschaft ernannt wird (dictatorem dicere) durch einen der Consuln. Sobald die Gefahr des Staates vorüber ist, legt der Dicta- tor sein aufserordentlichcs Amt nieder (dictatura se abdicare), welches er in keinem Falle länger als sechs Monate führen soll. Der Dicta- tor ernennt selbst seinen Magister equitum (Reiterobersten); das Zeichen seiner durchaus königlichen Gewalt sind 24 (?) Lictoren; gegen ihn gilt die Berufung nur wie gegen den König (s. S. 103). vor Ohr. 509. Nach der römischen Legende wird in Rom eine Verschwörung junger Patricier entdeckt, welche die Wiederherstellung des Königthums zürn Zweck hatte. Brutus lässt die Verschworenen hinrichten, unter ihnen seine eigenen Söhne. 508. Unglücklicher Krieg der Römer gegen den etruskischen König Porsena von Clusium. Die Römer werden ge- schlagen und müssen den Frieden durch eine Gebietsabtretung und 1 S. Becker, Rom. Alterth. Ii, 3, S. 183, u. Schwegler Ii, 160. 2 Nach Mommsen (Rom. Gesell. I, 6. Aull., S. 253) wurden in Folge der Revolution (510) alle Neubürger, d. h. die ganze grund- besitzende Plebs, in die Curien aufgenoinmen, und hatte damit die Altbürgerschaft oder der Patriciat das Recht verloren, zu poli- tischen Zwecken abgesondert von den übrigen Bürgern zu berathen und zu beschliefsen. Dieser Ansicht wird von anderen Forschern widersprochen und behauptet, Plebejer seien erst gegen das Ende der Republik in die Curien aufgenommen worden. Nach Mommsen hat jenes Bestätigungsrecht ausschliefslich der engere, rein patricische ¡Senat erhalten, während der weitere, durch plebejische conscripti verstärkte Senat in den ersten Zeiten der Republik nur eine die Consuln berathende Behörde gewesen sei.

3. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 109

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Kampf der Patricier und Plebejer. 109 Privateigenthum behandelt. Allmählich beginnt die Bewirthechaftung der großen Güter durch Feldsklaven und damit die Vertreibung plebejischer Pächter aus ihren Pachtstellen. Die plebejischen Be- sitzer kleiner Bauerngüter gerathen durch den häufigen Kriegsdienst, die Steuern, den hohen Zinsfufs in Schulden und hei dem grausamen filmischen Schuldrecht, welches Person und Gut in die Hände des Gläubigers gibt, in eine äufserst elende Lage. Daher wiederholent- Hch Unruhen und Verweigerung des Kriegsdienstes, der (495) nur durch die Ernennung eines Dictators erzwungen wird. Endlich, als die Patricier die versprochenen Erleichterungen nicht gewähren und die Misshandlungen der Schuldsklaven (nexi) fortdauern, besetzen die plebejischen Soldaten des siegreich heimkehrenden Heeres, unter An- führung plebejischer Kriegstribunen, einen kleinen, am Anio gelegenen Hügel (später Mons sacer genannt) und machen Miene, dort (s/i Meilen von Rom) in fruchtbarer Gegend eine Plebejerstadt zu gründen. Dies ist die sogenannte vor Chr. 494. (?)* Auswanderung der Plebejer auf den heiligen Berg (seces.no plebis in Montem sacrum), Welche die Patricier (Vermittler: Menenius Agrippa, Gleichnis vom Klagen u. den Gliedern, bei Livius Ii, 23) zu ernstlichen Zugeständ- nissen zwingt. Nach Abstellung der drückenden Schuldnoth 4-94. (?) Einsetzung des Tribunats (Tribuni plebis) und der plebejischen Ädilität (Aediles plebis). Die Volkstribunen (erst 2(?|, dann 5, endlich 10) werden stets aus der Plebs gewählt.2 Sie sind unverletzlich (sacrosancti). Sie haben das Recht des Schutzes (ius auxilii) für jeden Plebejer gegen Unbill eines Beamten. Daraus entwickelt sich dann ein ausgedehntes 1 Vgl. Mommsen, hämische Geschichte, I, 6. Auf!.. S. 269. * Gewöhnlich nimmt man aus Wahrscheinlichkeitsgründen an, dass bis zur lex Publilia (472) die Tribunen in den Centivriatcomiticn erwählt und von den Curiatcomitien bestätigt wurden. Nach dem Zeugnis des Dionysius (Ix, 41) und des Cicero (pro Corn.) werden eie von den Cwien ernannt. Nach Mommsens Ansicht (s. S. 107, Anmerk. 2) würde das heifsen: Sie wurden anfänglich von den nach Gurten versammelten Plebejern erwählt.

4. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 110

1877 - Berlin : Herbig
Ilo Alte Geschichte, Römer. Recht des Einschreitens (ius intercessionis) gegen jeden Akt der Verwaltung oder Rechtsvollstreckung; nur gegen das Imperium mili- tare, also gegen den Bictator und gegen den Consul außerhalb der Stadt und ihrer Bannmeile, gilt der tribunicische Einspruch nichts. Die Volkstribunen üben von Anfang an auch richterliche Befugnisse aus, berufen die Versammlungen der Plebejer und beantragen bei denselben Kriminalurteile. Später (448) werden die Tribunen selbst im Senate zugelassen, wo sie jeden formellen Rathsschluss (Senatus consultum) durch ihr Veto zu einem Rathsgutachten (Senatus auc- toritas) herabsetzen können — Die 2 Volksaedilen (Aediles plebis) stehen den Tribunen als Gehülfen zur Seite und führen die Aufsicht über den Marktverkauf. Sie haben den Namen wahrscheinlich von dem Gotteshause (aedes) der Ceres, in welchem sie das Gesetz- Dokument zu verwahren hatten, das die Einsetzung der plebejischen Magistrate ausspricht. In diese Zeit (nach Anderen später) wird auch die Einrichtung der wichtigen Comitia tributa zu setzen sein. In diesen Versamm- lungen stimmte die Bürgerschaft nach Bezirken oder Tribus, aber nicht nach den durch die Servianische Verfassung eingerichteten 4 Districten (s. S. 104), sondern nach einer späteren (vielleicht im Jahre 495) gemachten Eintheilung in 20 Tribus, zu denen im Jahre 494 die crmtuminische als 21. hinzukam und deren Zahl allmählich auf 35 stieg. _ Wahrscheinlich ist, dass bis zur Decemviralgesetz- gebung nur die Plebejer, von da ab aber die Gesammthcit der an- sässigen Leute (also Patricier und Plebejer) in den Tributcomitien gestimmt hat.1 Jede Tribus hat in diesen Comitien eine Stimme, innerhalb der Tribus wird nach Köpfen (viritim) gestimmt. Es fällt also, mit den Centmiatcomitien verglichen, das Uebergewicht der Vermögenden und das Vorstimmrecht des Adels fort. vor Chr. 493. Unter dem Consulatc des Spurius Cassius Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom und der latinischen Eid- genossenschaft, auf Grund der Gleichberechtigung. Erst allmählich gewinnt R.im die Hegemonie über die Latiner wieder. Fortwährende Fehden mit Etruskern, Sabinern, Aequern, Volskern. 1 Vergl. die verschiedenen Meinungen in Beckfcr, Römische Allerthwmer, Ii, 1, S. 175 und 393.

5. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 111

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Coriolan, Ackergesetz. 111 Im Innern dauern die Kämpfe zwischen den Patriciern und Ple- bejern fort, die Einsetzung des Tribunats erweist sich als die Orga- nisation des Bürgerzwistes und der Anarchie. Bald wird ein Versuch gemacht zur Beseitigung des Tribunats von dem Patricier vor Chr. 491. C. Marcius, gen. Coriolanus (von der Erstürmung v. Corioli), der während einer Hungersnoth vorschlägt, den Plebejern Getreide aus Staatsmitteln nur gegen Verzichtleistung auf das Tri- bunat zu bewilligen. Von den Tribunen vor die Comitia tributa ge- fordert, erscheint Coriolan nicht, wird abwesend verbannt, geht zu den Volskern, führt diese der Sage nach gegen Rom, gibt aber auf das ernste Wort seiner Mutter Vetwria und auf die Bitten seiner Gemahlin Volumnia den Kampf gegen seine Vaterstadt auf (Livius Ii, 40). 487. Einfall der Herniker in das römische Gebiet. Von dem Consul Aquillius und (im folgenden Jahre) von dem Consul Spurius Cassius besiegt, treten 48g. die Herniker zum römisch-latinischen Bündnis. 486. Spurius Cassius Viscellinus, zum dritten Male Consul, beantragt das erste Ackergesetz (lex agraria). Er will Vertheilung eines Theiles des Gemeindelandes an bedürftige Plebejer und hämische Eidgenossen, wirkliche Verpachtung des andern zum Besten des öffentlichen Schatzes. Die Patricier und die reichen Plebejer vereinigen sich gegen den Spurius Cassius; die Masse, un- zufrieden, dass auch Latiner Land erhalten sollen, lässt ihn im Stich. Er wird nach Ablauf seines Amtsjahres verurteilt und hingerichtet. 479. Auszug der gens Fabia und ihre 477, Vernichtung durch die Etrusker an der Crem'éra. 473. Ermordung dos Volkstribunen Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Consulare zur Rechenschaft zu ziehen. 47<2. Gesetzvorschlag des Volkstribunen Volëro Publilius durch- fesetzt. dass die plebejischen Magistrate künftig in den 'ributcomitien erwählt werden sollen (lex Publilia; vä magistratus plebei comtiis Iributis creenim). 403. Pest in Rom und in ganz Italien.

6. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 112

1877 - Berlin : Herbig
112 Alte Geschichte, Römer. vor Chr. 462. Antrag des Volkstribunen C. Terentilius Arsa auf Er- nennung von Zehnmännern zur schriftlichen Abfassung der Gesetze. Heftiger Widerstand der Patricier. 460. Ueberfdl des Capitols durch Herdonius an der Spitze politischer Flüchtlinge (Livius Iii, 15). Der innere Hader wird wieder aufgenommen. Um die Plebejer zu beschwichtigen, wird (457) die Zahl der Volkstribunen von 5 auf 10 vermehrt; im folgenden Jahre wird der Mons Aventinus an die ärmeren Bürger zu Bauplätzen vertheilt. Dictatur des L. Quinctms Cincinnatus, der ein von den Aequern eingeschlossenes Heer befreit (Livius Iii, 26). — Wegen der Abfassung des Landrechts kommt (454) ein Vergleich zu Stande, wonach drei Gesandte nach Griechen- land geschickt werden, um die solonischen und andere Gesetze heim zu bringen. Nach ihrer Rückkehr werden aus den Patriciern erwählt 451. Decemvirn oder Zehnmänner (Decemviri consulari imperio legibus scribundis), mit zeitweiliger Aufhebung des Consulats, des Tribunats und des Provo- kationsrechts. Die Gesetze der Zehnmänner werden vom Volke an- genommen, in zehn Kupfertafehi eingegraben und auf dem Forum ausgestellt. Da noch ein Nachtrag nöthig scheint, so werden 450. noch einmal Decemvirn (davon drei Plebejer) ernannt, welche noch zwei Tafeln hinzufügen. Daher führt das römische Stadt- und Landrecht, nach welchem die Con- suln fortan R' cht zu sprechen haben, den Namen Zwölftafelgesetz (Leges duodecim tabularum). Durch die Aufstellung derselben wird die patricische Rechtsverwaltung der Kontrolle der Öffentlichkeit unterworfen. — Statt nach Vollendung der 2 Ergänznngstnfeln den ordentlichen Magistraten Platz zu machen, bleiben die Decemvirn im fügenden J;:hre (449) im Amte. Ein Versuch der gemäfsigten Aristokratie, die Valerier und Hwatier an der Spitze, die Abdankung der Zehnmänner im Senate zu erzwingen, misslingt; diese mit dem Appius Claudius, dem Haupte der strengen Adelspartei, gewinnen das Uebergewicht, im Senate. Anfangs fügt sieh auch das Volk und stellt sich zur Heeres Aushebung für den Krieg gegen die Sabiner und Volsker. Aber die Gewalttaten der Decemvirn und namentlich des Appius Claudius (Ermordung des ehemaligen Volkstribunen Siccius Dentctfus und das Attentat auf die Freiheit und Ehre der Braut des

7. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 113

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Kampf der Patricier und Plebejer. 113 ehemaligen Volkstribunen L. Icilius, der Verginia, welche der eigene Vater Verginius auf dem Forum ersticht) führen einen Aufstand herbei (Liv.'111, 44 sqq.). Die plebejischen S ddaten des Heeres be- setzen den Aventin und den Heiligen Herg. Valerius und Horatius vermitteln einen Vergleich, nach welchem die Decemvirn abtreten, Appius Claudius und Spurius Oppius entleiben sich im Gefängnis, die übrigen werden ins Exil geschickt. Was von diesen, durch die j Sage romantisch ausgeschmückten Erzählungen historisch ist, hisst sich nicht entscheiden. Sicher ist nur, dass das Consulat und das Tribunal wiederhergestellt werden. Die Macht des Adels wird von neuem geschmälert durch die vor Chr. 448. Gesetze der Consuln Valerius und Horatius (legen Va- leriae Horatiae): 1) Gleichstellung der Beschlüsse (plebiscita) der Tributcomitien mit denen der Centuriatcomitien (ut | quod tributim plebs iussisset populum teneret); 2) Jeder Magistrat, also auch der Dictator, soll künftig verpflichtet werden, die Provo- kation zuzulassen (ne quis ullum magistratum sine provocationc crearet, qui creasset, eum ius fasque esset oeetdi); 3) Bestätigung 1 der Unverletzlichkeit der Volkstribunen, welche auch auf die Aedilen ausgedehnt wird (ut qui tribunis plebis, aedilibus noeuisset, eins caput Iovi saermn esset). — Um dieselbe Zeit (447) werden für die Verwaltung der Kriegskasse zwei besondere Qusestoren ernannt (also jetzt 4 Quästoren, s. S. 106), die aus den Patriciern, aber fortan von den Tributcomitien ernannt werden, in welchen von jetzt ab jeden- l falls Patricier und Plebejer stimmen (s. S. 110). Im Jahre 421 wird das Amt der Quiestur auch den Plebejern zugänglich. Ferner wird den Volkstribunen das Recht der Vogelschau (Auspicia) zugestanden I Und ihre Zulassung zum Senat (zunächst nur auf einer Bank an der Thür) ausgesprochen. 445. Gesetz des Tribunen Canuleius, welches die Ehe zwischen Patriciern und Plebejern für gültig erklärt (lex Canu- leia de conubio: ut conubia plebei cum patribus essent). Die Kinder folgen dem Stande des Vaters. Dagegen wird der Vorschlag dieses Tribunen, dass die Consuln auch aus den Plebejern genommen j werden können (ut populo potestas esset, seu de plebe seu de pa- tribus vellet, consules faciendi), heftig vom Adel bekämpft. C. Plcetz, Auszug. S. Auh. 8

8. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 114

1877 - Berlin : Herbig
114 Alte Geschichte, Römer. Es findet ein Vergleich statt, und es wird festgesetzt, dass statt der Consuln vor Chr. 444. Kriegstribunen (6) mit consularischer Gewalt (Tri- buni militum consulari potestate) ernannt werden und auch Plebejer zu dieser Magistratur zugelassen werden können. Zugleich Errichtung eines neuen patricischen Amtes, der Censur. Die zwei Censoren werden in den Centnriatcomitün ernannt, erst auf 5 (4v) Jahre, vom Jahre 434 ah auf 18 Monate, aber nur alle 5 Jahre, so dass das Amt immer 3l/a Jahr ruht. Bc- fugnisse der Censoren: 1) Abhaltung des Census alle 5 (4v) Jahre (nach jedem Lustrum), damit zusammenhängend Anfertigung der Bürger- und Steuerlisten, Ernennung der Senatoren (lectio senatus) und der Ritter (recognitio equitum). 2; Aufstellung des Budgets, Ver- waltung des Staatseigenthums, Verpachtung der Zölle (vectigalia), Beaufsichtigung der Staatsbauten. 3) Aufsicht über die Sitten (Re- gimen morum). Durch diese letztere Befugnis gelangt das Amt der Censur in den folgenden Jahrhunderten zu einer hohen moralischen und politischen Bedeutung. (Notatio censoria.) 439. Spurius Maelius, ein reicher Plebejer, der während einer Theucrung Getreide zu geringem Preise abgibt, wird beschuldigt, nach der Königsherrschaft zu streben, und durch C. Servihus Ähala, den Magister equitum des 80jährigen Dictators L. Quinctius Cincinnatus, erschlagen. 406—396. Belagerung von Veii, deren Geschichte, wie auch die der vorangehenden Kämpfe mit den Etruskern, von der Sage vielfach ausgeschmückt ist (Livius Iv, 48 sqq.). Die lange Dauer und die Hartnäckigkeit des letzten gegen die Vejenter geführten Krieges bekundet der Um- stand, dass zum ersten Male die Feldzüge nicht durch den Winter unterbrochen werden und dass den römischen Kriegern Sold aus der Staatskasse gezahlt wird. Endlich Einnahme und Zerstörung von Veii durch den Dict.vtor M. Furius Camillus. Der Fall von Veii bezeichnet den Anfang des Sturzes der Macht der Etrusker, welche zu gleicher Zeit im Süden von den Latinern, im Norden von den über die Alpen dringenden Gelten {Galliern), zur Sec seit fast einem Jaürhundert von den sicilischen und italischen Griechen (namentlich den Sgrakusanern) bedrängt wurden.

9. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 155

1877 - Berlin : Herbig
Vierte Periode, Bundesgenossenkrieg. 155 werden. Es bildet sich ein eigener, dem Bürgerstande schroff gegen- überstehender Soldatensland. Auch die Organisation des Heeres, die Stärke und Eintheilung der Legion (von jetzt ab 6000 in 10 vor Chr. Cohorten) werden bedeutend verändert. 103—99. Zweiter Sklavenaufstand (in Sicilien) unter Tryphon und Athenion, durch don Consul Manius Aquiuim nach hartem Kampfe unterdrückt. 100. Marius, zum 6*on Mal Consul, strebt nach monarchischer Gewalt und tritt zum Sturze der Verfassung in Ver- bindung mit den Führern der Volkspartei, Cn. Servilius Glamcia und L. Apuleius Satwninus. Der letztere, durch Mord zum Tri- bunat gelangt, setzt auf gewaltthätige Weise Ackervertheilungen an die mariani8chen Veteranen durch. Der Consular Q. Metellus geht in freiwillige Verbannung. Der Mord des zum Consul für das Jahr 99 dosignirten G. Memmius führt zu offenem Kampf auf dem Forum zwischen den Optimaten und der Volkspartci. L. Apuleius Saturni- nus und Cn. Servilius Glaucia, von ihrem Mitschuldigen Marius ver- rathen, werden mit vielen ihrer Anhänger getötet. 99. Q. Metellus nach Rom zurückgerufen. Marius, durch sein zweideutiges Benehmen beiden Parteien verhasst, geht 98. auf einige Zeit nach Asien. 91. Drei Gesetz Vorschläge des Tribunen M. Livius Drusus: 1) Gerichtsreform (lex iudiciaria), welche dem Senat die ihm genommenen Geschworenenstellen (s. S. 150) zurückgibt, ihn aber durch 300 Ritter vermehrt. 2) Neue Ackervertheilung (lex agraria). 3) Ertheilung des Bürgerrechts an die Italiker (de civi- tate sociis danda). Die ersten beiden Vorschläge werdon durchge- setzt, vor der Annahme des dritten fällt der Tribun M. Livius Drusus durch Meuchelmord. Aufhebung seiner beiden ersten Gesetze. Das Scheitern der auf Livius gesetzten Hoffnungen der italischon Bundes- genossen bewirkt den Abfall fast aller Italiker (mit Ausnahme der Latiner, der meisten Etrusker und Umhrer und einiger südlichen Städte) und führt zu dem 90-88. Marsischen Oder Bundesgenossenkrieg. Die Italiker beabsichtigen die Errichtung einer födera- tiven Republik mit der Hauptstadt Corfmium (unter dem Namen

10. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 116

1877 - Berlin : Herbig
116 Alte Geschichte, Börner. Aristokratie und der plebejischen Masse zu einem Vergleich, dessen Ausdruck die vor Chr. 376. Gesetzvorschläge des C. Licinius (leges Liciniae) sind. Die ersten beiden sollen der Masse materielle Erleichterungen gewähren, der dritte der plebejischen Aristokratie die langerstrebto politische Gleichberechtigung mit den Patricierrt verschallen: 1) Erleichterung der Schuldner durch Abzug der gezahlten Zinsen vom Kapital, dessen Rest binnen drei Jahren in 3 Raten zu zahlen ist {ut, deducto eo de capite quod usuris pernumeratum esset, id quod 9uperesset triennio aequis portionibus persolveretur). 2) Niemand soll mehr als 500 Morgen Gemeindeland in Besitz haben {ne quis plus quam quingenta jugera agri publici1 possideret). 3) Aufhebung der tribuni militum consulari potestate. Einer der beiden Consuln soll jedenfalls aus der Plebs genommen werden {ne tribunorum militum comitia fierent consulumque utique alter ex. plebe crearetur). Nach langem Kampfe, und nachdem selbst die nochmalige Er- hebung des Camillus zum Dictator nichts auszurichten vermag, werden 367. die Licinischen Gesetze angenommen. 366. L. Sextius Lateranus, ab Tribun der College des Licinius, erster plebejischer Consul. Zu gleicher Zeit wird den Plebejern der Zutritt zu einem der drei großen Priestercolleglen (idecemviri [bisher duoviri] sacris faciundis) eröffnet. Um wenigstens die Verwaltung der Rechtspflege bei ihrem Stande zu erhalten, setzen die Patricier die Einrichtung einer neuen patri- cischen Magistratur durch, der Praetur. Der Praetor (seit 243 ein Prator urbanus und ein Prato r inter cives et peregrinos, seit 227 vier, seit 197 sechs Pratoren) hat die Jurisdiction (dare, sc. iudicem, dicere, sc. sententiam, addicere, sc. rem) und ist der Stellvertreter der Consuln in ihrer Abwesenheit. — Zu gleicher Zeit wird eine neue Aedilität eingesetzt, zum Unterschiede von der plebejischen die curulische Aedilität genannt; doch wird dieselbe gleich den Plebejern 1 Im Text des Livius (Vi, 35) fehlt das Wort publici. Allein es ist klar, dass in dem Gesetze nur von Crewemdeland die Rede sein kann. Vgl. Niebuhr, Röm. Gesch. Iii, 14 u. Mommsen, I, S. 294. sq<p
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