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1. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 51

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Solonische Gesetzgebung’, 51 der Flotte zu stellen. 2) Bitter (Innetg), die mit eigenen Pferden den Kriegsdienst leisten (Ertrag der Güter 300 — 500 Medimnen). 3) Zeuglten (^evylrca)x d. h. die mit einem Maulthiergespann wirth- schaften; Ertrag dos Gutes mindestens 150 Medimnen. Sie dienen als Hopilten (¿nllrra), d. h. sohwerbewaffnete Fufssoldaten. 4) Theten (xtrjtei), alle, welche einen Acker von geringerem Ertrage als 150 M. oder gar keinen Grundbesitz haben (also auf dem Lande Tage- löhner, in der Stadt Handwerker, Matrosen, Kaufleute). Sie dienen als Leichtbewaffnete oder auf der Flotte. Die Besteuerung bestand in dieser nach den Klassen geregelten Leistung von Schiffen, Bossen und Waffen für den Kriegsdienst. Eine andere regelmäfsige Besteuerung der Bürger gab es nicht; die Acmter wurden umsonst verwaltet, andere Staatsausgaben durch den Ertrag der Bergwerke, die Strafgelder, das Kopfgeld der Metökon und den Hafenzoll bestritten. Für aufserordentliche Steuern sollte von jetzt ab das Klassensystem die Grundlage bilden. Die neun Archonten werden fortan aus der ersten Vermögens- klasse, aber von allen Bürgern gewählt. Der Rath (ßovmj, 400), früher nur aus den Eupatriden besetzt, wird allen 30 Jahre alten Bürgern der drei ersten Klassen zugänglich. Die Volksversammlung (¿xxa/jala) besteht aus allen über 20 Jahr alten Bürgern. Der Areopag (von Ageiog nd.yog,1 Areshügel), welcher die Ge- richtsbarkeit über Mord und Brandstiftung und zugleich die Ober- aufsicht über die gesammte Staatsverwaltung erhält, wird fortan aus den gewesenen Archonten gebildet. Die Rechtshändel werden ge- schlichtet durch die Heliasten (rfkuxetut, so genannt von der Sitzungs- halle, ffkiatcc, wenigstens 30 Jahr alte Männer, von den Thesmotheten aus einer durch’« Loos bestimmten Listo von 0000 Bürgern aus- gewählt). Diese timokratische Verfassung des Solon bahnt den Uebcrgang von der Herrschaft des Geburtsadels zu der der Demokratie an. Doch ist sie wesentlich conservativ, da sich der gröfsere Grundbesitz ziemlich fanz in den Händen des Adels befand. Aufserdem Gesetzgebung olons für das ganze bürgerliche Leben, erst später vollendet. 1 Doch heifst bei den Alton so nur der Hügel, der Gerichtshof wird genannt »J tv 'jqßko nuyp povfoj. 4*

2. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 54

1877 - Berlin : Herbig
Alto Geschichte, Griechen. 54 vor Chi. 507. Der athenische Adel, von Isagöras (’Iaecyoqcts) geführt, bewirkt mit Hülfe eines spartan. Heeres unter Kleo- msnes eine kurze Reaction. Klisthenes flüchtet, die Akropolis wird von einem verrätherischen Archonten den Spartanern überliefert. Ein Aufstand des athe- nischen Volks zwingt den Kleomijncs zu schmählicher Kapitulation: Abzug der Spartaner ohne Waffen und Auslieferung der adligen Parteiführer. Diese werden hingerichtet, Klisthgnes wird zurückberufen. 506. Eine Expedition der Spartaner gegen Athen unter den Königen Kleomcncs und Dcmarätus (z/»j^«p«ro?) an der Spitze ihrer peloponnesischen Bundesgenossen scheitert durch den plötzlichen Abzug der Korinther und die Uneinigkeit der spartanischen Könige. Die Bundesgenossen der Spartaner, die Böotcr und die Chalcidier von Eubcea, werden von den Athenern geschlagen. Diese erobern einen Theil von Eubcea, wo 4000 Bauergüter an at- tische Landleute vertheilt werden, welche ihr athenisches Bürger- recht behalten. Kaxrwt'ü, 519. Plataeae1 tritt aus dem böotischen Städtebund und in ein Bundesverhältnis zu Athen. Die Böoter werden von den Athenern geschlagen. Wertere Stärkung der athen. Demokratie durch Schmälerung , der Befugnisse der Archonten. Verlegung der Volksversammlung von dem Markte (ccyoqi!), wo nach geheiligtem Herkommen der erste Archont den Vorsitz führt, nach dem felsigen Hügel der Vnyx (ij nyv£) und Uebertragung des Vorsitzes in der Volksversammlung und im Rath auf einen täglich wechselnden, durch das Loos aus den jedesmaligen Vrytanen zu bestimmenden Vorsteher (¿niauirtis), der auch die Schlüssel der Burg und zum Archiv erhält. (Wie woit Klisthsnes das Loos für die Besetzung der Staatsämter, natürlich nur aus den berechtigten Kandidaten, eingeführt hat, ist streitig.) Ernennung von 10 Strategen (1 aus jeder Phvle), unter denen der früher dem Archon Folemarchos zustehende Oberbefehl des Heeres wechselt. — Die schon von Solon für bestimmte Fälle eingeführte Berufung von dem Rechtsspruch der Thesmothetcn an die Gerichte der Heliasten wird auf alle Fälle ausgedehnt. Einrichtung des Ostracismus (dffrprcxiffjuo?), d. h. Befugnis der souveränen Volksvcr- 1 Curtius, I, 375, 651.

3. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 66

1877 - Berlin : Herbig
66 Alte Geschichte, Griechen. Athen zu unterstützen. Perikles bewirkt durch Bestechung des Rathgebers des jungen Königs den Abzug der Spartaner, eilt mit einem athenischen Heere nach Euboea und unterwirft die Insel wieder (446). Zweite Ackervertheilung auf Euboea an athenische Bürger, vor Chr. 445. Dreißigjähriger Friede zwischen Athon und Sparta. Durch diesen Frieden oder eigentlich Waffenstillstand erkennen sich die peloponnesische und athenische Bundesgenossenschaft als zwei von einander unabhängige Staatengruppen an. Um diese Zeit (jedenfalls mehrere Jahre nach dem Tode den Cimon) finden Friedensverhandlungen zwischen den Athenern und den Persern statt, eine athenische Gesandtschaft unter Kallias geht nach Susa. Es wird aber kein förmlicher Friede geschlossen, sondern es tritt unter stillschweigender Anerkennung des faktischen Besitz- standes allmählich friedlicher Verkehr an die Stelle des Kriegszustandes. Die Athener geben Cypem auf und schicken den aufständischen Aegyptern keine weitere Hülfe. Sie beherrschen nach wie vor das ägäische Meer, und die griechischen Küstenstädte Kleinasiens stehen meist zu ihnen im Verhältnis von Bundesgenossen oder Unterthanen, sind also thatsächlich von der Herrschaft der Perser frei. Der so- genannte cimonische Friede, in welchem der Perserkönig die Unab- hängigkeit der kleinasiatischen Griechen feierlich anerkannt und ver- sprochen haben soll, kein Kriegsschiff mehr in’s ägäische Meer zu schicken, scheint eine später» Fabel zu sein.1 444. In Athen tritt Tlmcydidcs (Govxvd'idqg, Sohn des Mclesias, nicht der gleichnamige Geschichtschreiber) an die Spitzo der aristokratischen Partei. Diese beantragt gegen Perikies die Anwendung des Ostracismus, allein bei dor Abstimmung wird Thucydides verbannt. 444—420. Athen unter der Verwaltung des Perikies, dor, obwohl niemals Archon, den Staat durch seinen Einfluss in der Volksversammlung und in amtlicher Eigenschaft als Strateg, als 1 Vgl. Curtius Ii, 183 (nach Dahlmann u. Krüger). Nach An- deren wurde doch ein Vertrag geschlossen, vgl. Hiecke, De pace Cimomca, 1863. E. Müller, lieber den cim. Frieden, 1866 u. 1869.

4. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 144

1877 - Berlin : Herbig
144 Alte Geschichte, Römer. gerechtigkeiten und Grausamkeiten gegen die verbündeten Achäer und Epiroten, welche dadurch zum wirklichen Abfall gedrängt werden. Endlich erhält den Oberbefehl L. Aemilius Paullus, Sohn des bei Cannæ gefallenen Consuls (s. S. 136). Dieser stellt die Dis- ciplin im römischen Heere wieder her. drängt die Macedonier zurück und schlägt den Perseus in der vor Chr. 168. Schlacht bei Pydna. (Sept.) 11,000 Macedonier gefangen, 20,000 getötet. Perseus selbst geräth (auf Samothrake) in die Gewalt der Römer. Glänzender Triumph des Aemilius Paullus. Die nach Rom gebrachte Beute ist so unermesslich, dass fortan den Bürgern das Tributum erlassen werden kann. Auflösung des Königreichs Macédonien, welches in 4 von Rom abhängige Eidgenossenschaften umgewandelt wird, die unter einander weder Freizügigkeit, noch Eherecht (commercium et conubiuvi) haben dürfen, lllyrien wird nach rascher Besiegung des Königs Genthius (168), der mit Perseus verbündet gewesen, in 3 Bezirke mit födera- tiver Verfassung getheilt. Ueber Èpirus wird ein grausames Straf- gericht verhängt (70 Ortschaften werden geplündert und zerstört, 150,000 Epiroten als Sklaven verkauft). Die griechischen Kantone werden, Freund und Feind, in das Verhältnis einer demüthigen Klientel herabgedrückt. 1000 vornehme Achäer werden zur Unter- suchung nach Rom geführt (unter ihnen der Geschichtschreiber Poly- bius) und dann ohne Untersuchung 16 Jahre in italischen Städten in Gewahrsam gehalten. Die alten Bundesgenossen der Römer, Eumenes von Pergamus und die Rhodier, welche im Kriege eine vermittelnde Stellung hatten einnehmen wollen, werden gedemüthigt und den letzteren ihre Besitzungen auf dem Festlandc abgenommen, ln einem zwischen Syrien und Aegypten ausgqbrochenen Kriege schreitet der Senat als Schutzherr beider Mächte ein. Der römische Gesandte C. Popillius Laenas befiehlt dem König Antiochus Iv- von Syrien vor Alexandria in herrischer und beleidigender Weise den Rückzug. (Er zieht mit einem Stabe einen Kreis um den König und heifst ihn sich entschliefsen, bevor er aus dem Kreis heraustritt; Polybius Xxix, 27.)

5. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 107

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Dictatur, Krieg gegen Porsena. 107 herabsinken. Nach der am allgemeinsten angenommenen Ansicht bleibt ihnen zunächst das Bestätigungsrecht aller durch die Comitia centuriata vorgenommenen Wahlen oder gefassten Beschlüsse, was die Formel patres (i. e. patricii) auctores fiunt ausdrückeu soll.1 Andere verstehen in derselben den Ausdruck patres von den Sena- toren und vindiciren jenes Bestätigungsrecht dem Senat.1 2 Zur Zeit besonderer Gefahr sollen die Consuln durch eine aufser- ordentliche Magistratsperson ersetzt werden, den Dictator oder Ma- gister populi, welcher nicht erwählt, sondern ohne jede Mitwirkung der Bürgerschaft ernannt wird (dictatorem dicere) durch einen der Consuln. Sobald die Gefahr des Staates vorüber ist, legt der Dicta- tor sein aufserordentlichcs Amt nieder (dictatura se abdicare), welches er in keinem Falle länger als sechs Monate führen soll. Der Dicta- tor ernennt selbst seinen Magister equitum (Reiterobersten); das Zeichen seiner durchaus königlichen Gewalt sind 24 (?) Lictoren; gegen ihn gilt die Berufung nur wie gegen den König (s. S. 103). vor Ohr. 509. Nach der römischen Legende wird in Rom eine Verschwörung junger Patricier entdeckt, welche die Wiederherstellung des Königthums zürn Zweck hatte. Brutus lässt die Verschworenen hinrichten, unter ihnen seine eigenen Söhne. 508. Unglücklicher Krieg der Römer gegen den etruskischen König Porsena von Clusium. Die Römer werden ge- schlagen und müssen den Frieden durch eine Gebietsabtretung und 1 S. Becker, Rom. Alterth. Ii, 3, S. 183, u. Schwegler Ii, 160. 2 Nach Mommsen (Rom. Gesell. I, 6. Aull., S. 253) wurden in Folge der Revolution (510) alle Neubürger, d. h. die ganze grund- besitzende Plebs, in die Curien aufgenoinmen, und hatte damit die Altbürgerschaft oder der Patriciat das Recht verloren, zu poli- tischen Zwecken abgesondert von den übrigen Bürgern zu berathen und zu beschliefsen. Dieser Ansicht wird von anderen Forschern widersprochen und behauptet, Plebejer seien erst gegen das Ende der Republik in die Curien aufgenommen worden. Nach Mommsen hat jenes Bestätigungsrecht ausschliefslich der engere, rein patricische ¡Senat erhalten, während der weitere, durch plebejische conscripti verstärkte Senat in den ersten Zeiten der Republik nur eine die Consuln berathende Behörde gewesen sei.

6. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 108

1877 - Berlin : Herbig
108 Alte Geschichte, Römer. völlige Entwaffnung erkaufen. (Römische Sagen von Horatius Codes, dem tapferen Vertheidiger der Tiberbrücke, von dem Helden- muthe des Mucius Scaevola [d. h Linkhand; die bekannte Erzäh- lung ist wahrscheinlich nur ein Versuch, den Namen zu erklären], und der Clcdia bei Livius Ii, 10—13,). Die weiter in Latium vor- rückenden Etrusker werden von den Latinern und ihren Bundesge- nossen aus Unter-Italien vor Aricia geschlagen und können sich auf dem linken Tiberufer nicht behaupten. In folge dieser etruskischen Niederlage scheint sich Rom von dem ihm auferlegten schimpflichen Frieden frei gemacht und allmählich seine frühere Machtstellung wieder errungen zu haben. vor Chr. 496. (?) Sage von einem großen Siege der Römer über die Latiner am kleinen See llegillus (bei Tusculum), den der Dic- tator Aldus Postumius mit Hülfe der Diosku/ren ge- wonnen haben soll (Livius Ii, 19). Die innere Geschichte der römischen Gemeinde bewegt sich in diesem Zeitraum in einem doppelten Gegensätze, einem politischen und einem socialen. Erstens Kampf der alten Vollbürger oder Patricier, weiche sich allmählich zu einem Geschlechtsadel ausbilden, gegen die neuen Bürger oder Plebejer. Diese, welche zwar Senatoren werden können, aber von den Staatsämtern und Priesterstellen ausgeschlossen sind, streben nach vollständiger politischer Gleichberechtigung. Da in Rom, wie im Alterthum überhaupt, die Staatsämter unentgeltlich verwaltet werden (daher honores, Ehrenämter), so sind bei diesem Kampfe wesentlich nur die wohlhabenden plebejischen Familien interessirt. Der zweite, sociale Gegensatz ist der zwischen den Ver- mögenden und den verarmenden oder aufser Besitz gedrängten Be- sitzern oder Pächtern kleiner Güter. Die Benutzung des Ager publicus, d. h. des durch Eroberung gewonnenen Gemeindelandes (sowohl Ackerland als Weideland!), steht rechtlich nur den Patriciern zu. Faktisch lässt der Senat zu Gunsten der reichen, in ihm vertretenen plebejischen Häuser Ausnahmen zu; der kleinere plebejische Ackerbesiizer und Pächter wird streng davon ausgeschlossen. Nur selten werden bei neuen Erwerbungen Acker- vertheilungen an arme Plebejer vorgenommen, der gröfsere Tlieil der Staatsdomänen wird patricischen Gutsbesitzern gegen eine mäfsige, schwerlich je regelmäfsig erhobene Pacht überlassen und bald als

7. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 109

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Kampf der Patricier und Plebejer. 109 Privateigenthum behandelt. Allmählich beginnt die Bewirthechaftung der großen Güter durch Feldsklaven und damit die Vertreibung plebejischer Pächter aus ihren Pachtstellen. Die plebejischen Be- sitzer kleiner Bauerngüter gerathen durch den häufigen Kriegsdienst, die Steuern, den hohen Zinsfufs in Schulden und hei dem grausamen filmischen Schuldrecht, welches Person und Gut in die Hände des Gläubigers gibt, in eine äufserst elende Lage. Daher wiederholent- Hch Unruhen und Verweigerung des Kriegsdienstes, der (495) nur durch die Ernennung eines Dictators erzwungen wird. Endlich, als die Patricier die versprochenen Erleichterungen nicht gewähren und die Misshandlungen der Schuldsklaven (nexi) fortdauern, besetzen die plebejischen Soldaten des siegreich heimkehrenden Heeres, unter An- führung plebejischer Kriegstribunen, einen kleinen, am Anio gelegenen Hügel (später Mons sacer genannt) und machen Miene, dort (s/i Meilen von Rom) in fruchtbarer Gegend eine Plebejerstadt zu gründen. Dies ist die sogenannte vor Chr. 494. (?)* Auswanderung der Plebejer auf den heiligen Berg (seces.no plebis in Montem sacrum), Welche die Patricier (Vermittler: Menenius Agrippa, Gleichnis vom Klagen u. den Gliedern, bei Livius Ii, 23) zu ernstlichen Zugeständ- nissen zwingt. Nach Abstellung der drückenden Schuldnoth 4-94. (?) Einsetzung des Tribunats (Tribuni plebis) und der plebejischen Ädilität (Aediles plebis). Die Volkstribunen (erst 2(?|, dann 5, endlich 10) werden stets aus der Plebs gewählt.2 Sie sind unverletzlich (sacrosancti). Sie haben das Recht des Schutzes (ius auxilii) für jeden Plebejer gegen Unbill eines Beamten. Daraus entwickelt sich dann ein ausgedehntes 1 Vgl. Mommsen, hämische Geschichte, I, 6. Auf!.. S. 269. * Gewöhnlich nimmt man aus Wahrscheinlichkeitsgründen an, dass bis zur lex Publilia (472) die Tribunen in den Centivriatcomiticn erwählt und von den Curiatcomitien bestätigt wurden. Nach dem Zeugnis des Dionysius (Ix, 41) und des Cicero (pro Corn.) werden eie von den Cwien ernannt. Nach Mommsens Ansicht (s. S. 107, Anmerk. 2) würde das heifsen: Sie wurden anfänglich von den nach Gurten versammelten Plebejern erwählt.

8. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 110

1877 - Berlin : Herbig
Ilo Alte Geschichte, Römer. Recht des Einschreitens (ius intercessionis) gegen jeden Akt der Verwaltung oder Rechtsvollstreckung; nur gegen das Imperium mili- tare, also gegen den Bictator und gegen den Consul außerhalb der Stadt und ihrer Bannmeile, gilt der tribunicische Einspruch nichts. Die Volkstribunen üben von Anfang an auch richterliche Befugnisse aus, berufen die Versammlungen der Plebejer und beantragen bei denselben Kriminalurteile. Später (448) werden die Tribunen selbst im Senate zugelassen, wo sie jeden formellen Rathsschluss (Senatus consultum) durch ihr Veto zu einem Rathsgutachten (Senatus auc- toritas) herabsetzen können — Die 2 Volksaedilen (Aediles plebis) stehen den Tribunen als Gehülfen zur Seite und führen die Aufsicht über den Marktverkauf. Sie haben den Namen wahrscheinlich von dem Gotteshause (aedes) der Ceres, in welchem sie das Gesetz- Dokument zu verwahren hatten, das die Einsetzung der plebejischen Magistrate ausspricht. In diese Zeit (nach Anderen später) wird auch die Einrichtung der wichtigen Comitia tributa zu setzen sein. In diesen Versamm- lungen stimmte die Bürgerschaft nach Bezirken oder Tribus, aber nicht nach den durch die Servianische Verfassung eingerichteten 4 Districten (s. S. 104), sondern nach einer späteren (vielleicht im Jahre 495) gemachten Eintheilung in 20 Tribus, zu denen im Jahre 494 die crmtuminische als 21. hinzukam und deren Zahl allmählich auf 35 stieg. _ Wahrscheinlich ist, dass bis zur Decemviralgesetz- gebung nur die Plebejer, von da ab aber die Gesammthcit der an- sässigen Leute (also Patricier und Plebejer) in den Tributcomitien gestimmt hat.1 Jede Tribus hat in diesen Comitien eine Stimme, innerhalb der Tribus wird nach Köpfen (viritim) gestimmt. Es fällt also, mit den Centmiatcomitien verglichen, das Uebergewicht der Vermögenden und das Vorstimmrecht des Adels fort. vor Chr. 493. Unter dem Consulatc des Spurius Cassius Erneuerung des ewigen Bundes zwischen Rom und der latinischen Eid- genossenschaft, auf Grund der Gleichberechtigung. Erst allmählich gewinnt R.im die Hegemonie über die Latiner wieder. Fortwährende Fehden mit Etruskern, Sabinern, Aequern, Volskern. 1 Vergl. die verschiedenen Meinungen in Beckfcr, Römische Allerthwmer, Ii, 1, S. 175 und 393.

9. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 111

1877 - Berlin : Herbig
Zweite Periode, Coriolan, Ackergesetz. 111 Im Innern dauern die Kämpfe zwischen den Patriciern und Ple- bejern fort, die Einsetzung des Tribunats erweist sich als die Orga- nisation des Bürgerzwistes und der Anarchie. Bald wird ein Versuch gemacht zur Beseitigung des Tribunats von dem Patricier vor Chr. 491. C. Marcius, gen. Coriolanus (von der Erstürmung v. Corioli), der während einer Hungersnoth vorschlägt, den Plebejern Getreide aus Staatsmitteln nur gegen Verzichtleistung auf das Tri- bunat zu bewilligen. Von den Tribunen vor die Comitia tributa ge- fordert, erscheint Coriolan nicht, wird abwesend verbannt, geht zu den Volskern, führt diese der Sage nach gegen Rom, gibt aber auf das ernste Wort seiner Mutter Vetwria und auf die Bitten seiner Gemahlin Volumnia den Kampf gegen seine Vaterstadt auf (Livius Ii, 40). 487. Einfall der Herniker in das römische Gebiet. Von dem Consul Aquillius und (im folgenden Jahre) von dem Consul Spurius Cassius besiegt, treten 48g. die Herniker zum römisch-latinischen Bündnis. 486. Spurius Cassius Viscellinus, zum dritten Male Consul, beantragt das erste Ackergesetz (lex agraria). Er will Vertheilung eines Theiles des Gemeindelandes an bedürftige Plebejer und hämische Eidgenossen, wirkliche Verpachtung des andern zum Besten des öffentlichen Schatzes. Die Patricier und die reichen Plebejer vereinigen sich gegen den Spurius Cassius; die Masse, un- zufrieden, dass auch Latiner Land erhalten sollen, lässt ihn im Stich. Er wird nach Ablauf seines Amtsjahres verurteilt und hingerichtet. 479. Auszug der gens Fabia und ihre 477, Vernichtung durch die Etrusker an der Crem'éra. 473. Ermordung dos Volkstribunen Gnaeus Genucius, der es gewagt hatte, zwei Consulare zur Rechenschaft zu ziehen. 47<2. Gesetzvorschlag des Volkstribunen Volëro Publilius durch- fesetzt. dass die plebejischen Magistrate künftig in den 'ributcomitien erwählt werden sollen (lex Publilia; vä magistratus plebei comtiis Iributis creenim). 403. Pest in Rom und in ganz Italien.

10. Auszug aus der Alten, Mittleren und Neueren Geschichte - S. 112

1877 - Berlin : Herbig
112 Alte Geschichte, Römer. vor Chr. 462. Antrag des Volkstribunen C. Terentilius Arsa auf Er- nennung von Zehnmännern zur schriftlichen Abfassung der Gesetze. Heftiger Widerstand der Patricier. 460. Ueberfdl des Capitols durch Herdonius an der Spitze politischer Flüchtlinge (Livius Iii, 15). Der innere Hader wird wieder aufgenommen. Um die Plebejer zu beschwichtigen, wird (457) die Zahl der Volkstribunen von 5 auf 10 vermehrt; im folgenden Jahre wird der Mons Aventinus an die ärmeren Bürger zu Bauplätzen vertheilt. Dictatur des L. Quinctms Cincinnatus, der ein von den Aequern eingeschlossenes Heer befreit (Livius Iii, 26). — Wegen der Abfassung des Landrechts kommt (454) ein Vergleich zu Stande, wonach drei Gesandte nach Griechen- land geschickt werden, um die solonischen und andere Gesetze heim zu bringen. Nach ihrer Rückkehr werden aus den Patriciern erwählt 451. Decemvirn oder Zehnmänner (Decemviri consulari imperio legibus scribundis), mit zeitweiliger Aufhebung des Consulats, des Tribunats und des Provo- kationsrechts. Die Gesetze der Zehnmänner werden vom Volke an- genommen, in zehn Kupfertafehi eingegraben und auf dem Forum ausgestellt. Da noch ein Nachtrag nöthig scheint, so werden 450. noch einmal Decemvirn (davon drei Plebejer) ernannt, welche noch zwei Tafeln hinzufügen. Daher führt das römische Stadt- und Landrecht, nach welchem die Con- suln fortan R' cht zu sprechen haben, den Namen Zwölftafelgesetz (Leges duodecim tabularum). Durch die Aufstellung derselben wird die patricische Rechtsverwaltung der Kontrolle der Öffentlichkeit unterworfen. — Statt nach Vollendung der 2 Ergänznngstnfeln den ordentlichen Magistraten Platz zu machen, bleiben die Decemvirn im fügenden J;:hre (449) im Amte. Ein Versuch der gemäfsigten Aristokratie, die Valerier und Hwatier an der Spitze, die Abdankung der Zehnmänner im Senate zu erzwingen, misslingt; diese mit dem Appius Claudius, dem Haupte der strengen Adelspartei, gewinnen das Uebergewicht, im Senate. Anfangs fügt sieh auch das Volk und stellt sich zur Heeres Aushebung für den Krieg gegen die Sabiner und Volsker. Aber die Gewalttaten der Decemvirn und namentlich des Appius Claudius (Ermordung des ehemaligen Volkstribunen Siccius Dentctfus und das Attentat auf die Freiheit und Ehre der Braut des
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