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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 42

1849 - Münster : Coppenrath
42 machten Vorschläge der Gracchen, welche aus einem tief gefühl- ten Bedürfnisse der Zeit hervorgehen, führt zu einem offenen Bruche zwischen beiden Parteien. Das Volk unterliegt und fühlt den geschärften Druck mit um so größerer Bitterkeit. Sitten- losigkeit und Habsucht greifen immer mehr um sich, und die Verfassung löset sich mehr und mehr auf. Sklavenaufftände er- folgen, und bald erzwingen sich die italischen Bundesgenossen, welche durch die vorausgehenden Kämpfe zu erhöhten Ansprüchen gereizt worden sind, die Aufnahme ins römische Bürgerrecht. Die Unsicherheit der Verhältnisse und das Parteiinteresse läßt ehrgeizige Volksführer in ihnen neue gefährliche Werkzeuge finden, und durch sie für wenige Jahre eine Gewaltherrschaft, welche von Sulla gebrochen, und durch eine andere Gewaltherrschaft, die der Aristokraten, ersetzt wird. Aber auch diese ist nicht von Dauer. Sie wird allmälig von Cäsar und Pompejus unter- graben. Ihren Untergang findet sie auf dem Schlachtfelde von Pharsälus. Denn von nun an fragt es sich nicht mehr, ob ein Einzelner vermittelst des Heeres und des Volkes herrschen soll, sondern wer dieser Einzelne sein soll. Der Ausgang der Schlacht bei Actium (31 vor Ehr.) entscheidet zuletzt für C. Julius Cäsar Octavianus. — Bei diesem innern Verfall des Staates ent- wickeln dennoch die Römer, wenn es bloß auf das Kriegführen und Schlachten gewinnen ankommt, eine oft bewunderungswür- dige Kraft. — Künste und Wissenschaften stehen in schönster Blüthe. Dritter Ieitraum. Rom unter Kaisern. 30 vor Chr. — 470 nach Chr. Im Ganzen genommen — denn an einzelnen schönen Pe- rioden fehlt es nicht — ist die Kaisergeschichte die Zeit des all- mäligen Verfalles sowohl den innern Staatsformen nach, als auch der nach Außen gerichteten Macht. Dieser Zeiraum kann ebenfalls in drei Abschnitte zerlegt werden: Erster Abschnitt. Vom Anfänge der Negierung des Kai- sers Augusius bis zum Tode des Kaisers Marc Aurel 180. Mit Klugheit und Milde ordnet Augustus die Verhältnisse des Herrschers zu Senat, Heer und Volk; allein seine nächsten

2. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 43

1849 - Münster : Coppenrath
_____43_________ Thronfolger überschreiten alle Grenzen der Mäßigung und trei- den mit dem Vermögen und dem Leben der edelsten Bürger ein grausames Spiel. Es entsteht eine zügellose Soldatenherrschaft, und die Prätorianer verfügen selbst über den Thron. Erst Vespa- sian stellt die Ordnung wieder her, die auch von seinen Nachfol- gern, den einzigen Domitian ausgenommen, bis zum Jahre 180 aufrecht erhalten wird; und das Reich blühet wieder auf. Zweiter Abschnitt: Vom Tode des Kaisers Marc Aurel bis zur Alleinherrschaft des Kaisers Conslantin, 324. — Commodus zerstört die Früchte der Negierung seiner weisen Vorgänger, und das Verderben reißt furchtbar um sich. Die Prätorianer setzen nach Willkür Kaiser ein und ab und tobten die wenigen Bessern, welche den Versuch wagen, die verfallene Mannszucht wiederherzustellen. Kaiser stehen gegen Kaiser auf, und das Reich sinkt immer tiefer. Dritter Abschnitt: Vom Kaiser Consiantin bis zum Un- tergänge des abendländischen Ucichcs 476 nach Chr. — Eonstantin verlegt den Sitz der Regierung nach Eonstantinopel und ordnet und beruhiget das Reich. Allein unter seinen Nachfolgern sinkt es wieder; und als die Ströme der Völkerwanderung die Gren- zen durchbrechen, kann es sich nur durch Miethstruppen noch eine Zeitlang schützen. Durch die gänzliche Trennung der orienta- lischen und occidentalischen Hälfte, welche nach dem Tode des Theodosius erfolgt, wird die letztere immer mehr den Einfällen der fremden einbrechenden Völker bloßgestellt. Eine Provinz nach der andern geht verloren. Endlich, durch Lasterhaftigkeit völlig geschwächt und der Wiedergeburt unfähig, fällt Rom im Kampfe hier mit der verjüngenden Religion des Menschengeschlechts, d e m Ehristenthum, dort mit dem überschwellenden Strome der naturkräftigen Germanen, im Jahre 476 nach Ehr.') ') Dr. C. Peter, Zeittafeln der rom. Geschichte. Halle 1841.

3. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 80

1849 - Münster : Coppenrath
80 Diktator verwundete den König Tarquinius, der ungeachtet des hohen Alters an der Schlacht Theil nahm. Zwei Söhne und der Schwiegersohn des Tarquinius fielen, und das Glück des heißen Tages neigte sich auf die Seite der Römer. Da endlich floh der hoffnungslose König, aller seiner Kinder beraubt, nach Cumä in Campanien. Hier rief bald nachher der Tod den lebensmüden Greis von dem Schauplatze seiner vieljährigen Leiden. Schon im dritten Jahre nach der Schlacht am See Regillus wurde der alte Bundesverein zwischen den Römern und Latineru und das Verhältnis beider Völker gegen einander wieder herge- stellt und befestigt. Streit zwischen den Patriciern und Plebejern von 500 bis 300 vor Chr. §. 19. Die Volkstribuncn. 493. Rom schien nach aufgehobener Königsregierung vollkommen frei zu sein. Allein die Freiheit genossen nur die Patricier, nicht die Plebejer. Statt der Könige, die sich im Ganzen wohlwollend gegen die Gemeinde bewiesen hatten, um an ihr eine Stütze zu finden gegen die herrschsüchtigen Patricier, regierten jetzt diese selbst mit den aus ihrer Mitte erwählten Consuln. Sie beklei- deten ausschließlich alle öffentlichen Ämter, sie richteten nach ihrer Willkür das Volk, sie hatten den Nießbrauch der Staatslände- reien, die sie gegen hohen Zins den Plebejern verpachteten. In den vielen Feldzügen eines jeden Jahres ließ der Patricier seine Ländereien durch Clienten oder Sklaven bebauen. Das konnte der arme Plebejer nicht; er mußte sie wüst liegen lassen oder sein kleines Eigenthum oft sogar verkaufen, um nur die Kosten des Feldzuges zu bestreiten; denn für Waffen und Lebensunter- halt während desselben mußte Jeder selbst sorgen. Eben sowenig konnte er bei anwachsender Verlegenheit des Hausstandes eine Minderung der Landsteuer gewinnen, welche nach dem Wortlaut der einmal aufgenommenen, für vier Jahre gültigen Schätzung mit unerbittlicher Strenge eingetrieben wurde. Und kam er nun aus seinen Freiheitsschlachten zurück, so fand er seine Felder verwildert oder vom Feinde selbst verheert und gerieth mit Weib

4. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 127

1849 - Münster : Coppenrath
127 um Frieden baten. Da aber die Römer völlige Unterwerfung verlangten, beschlossen sie, mit der äußersten Anstrengung ihrer Kräfte den Krieg sortzusctzen. Sie wählten zu ihrem Anführer Q. Pontius, den Sohn des weisen Herennius. Gegen ihn zo- gen die beiden Consuln T. Veturius Calvinus und Sp. Postumius Albinus. Die Samniter zogen sich vor ihnen zurück in die cau- dinischcn Engpässe (lureulae Oaullinao) unweit dem heutigen Arpaja, und hielten alle Ausgänge besetzt. Die Landleute waren angewiesen, das Gerücht auszustreuen, das ganze samnitische Heer stehe jetzt in Apulien und belagere Luceria. Auf diese Nachricht schlugen die Consuln schleunigst den kürzesten Weg nach Luceria ein, nämlich den, welcher durch die caudinischcn Eng- pässe führt. Sorglos und mit allem Gepäck zog ihr Heer in einem langen Zuge in den berüchtigten Hohlweg ein. Da ward der Verrath offenbar. Kein Ausweg stand offen, alle Pässe waren vom Feinde besetzt, kein Vordringen, kein Rückzug mög- lich, bald zwang der Hunger die Eingeschlossenen, den Sieger um Frieden zu bitten. Pontius schickte nun zu seinem alten Vater und ließ fragen, was er jetzt thun sollte. Der kluge Samniter gab seinem Sohne den Rath, entweder sie alle ohne Unterschied niedcrzuhauen, oder sie ungekränkt zu entlassen. Das Erste würde die Römer außer Stand setzen, den Sammlern zu schaden, das Letzte sie ihnen auf immer verpflichten." Allein Pontius zog es vor, den Mittelweg einzuschlagen und das ge- fangene Heer unter Bedingungen zu entlassen. Es sollte näm- lich Rom das alte auf Gleichheit beruhende Bündniß wieder- herstellen und aus Samnium seine Kolonien zurückziehen: „Die Consuln gelobten dieses, und zur Sicherung der Ausführung dieses Gelöbnisses (sponsio) hielt Pontius sechshundert Ritter als Geißel zurück. Am schmachvollsten war die Art der Ent- lassung selbst. Zum Zeichen der völligen Unterwerfung unter das Gesetz des Siegers mußten die Römer, mit Zurücklassung aller Waffen und Heergeräthe, unter dem Joche hergehen, die Consuln voran, unter lautem Hohngelächter der zu beiden Seiten unter Waffen stehenden Feinde. Mit Scham und Erbitterung trat das entwaffnete Heer den Rückzug an. In der Nähe von Capua machte es Halt und lagerte sich für die Nacht auf freiem Felde. In die Stadt selbst mogte Keiner kommen. Als dieses

5. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 85

1849 - Münster : Coppenrath
85 heimkehren. Der Senat fürchtete vor ihrer Rückkehr, und unter dem Vorwände, die Sabiner machten neue Kriegesrüstungen, wurden sie noch unter Waffen gehalten. Allein das Volk durch- fchauete bald diese Arglist; und jetzt, nachdem es bei aller Hin- gebung in seinen gerechtesten Erwartungen wieder und wieder auf das grausamste war getäuscht worden, nahm es zu einem verzweifelten Mittel seine Zuflucht. Mit den Waffen in der Hand, seine Feldzeichen an der Spitze, brach es unter Anführung des aus seiner Mitte gewählten Plebejers Sicinius Bellu- tus auf, und lagerte sich auf einem anderthalb Stunden von Rom, am Einflüsse des Anio in die Tiber gelegenen Berge, welcher später der „heilige Berg" genannt wurde. Von hieraus schauete es trotzig hinunter auf die verhaßte Tyrannenstadt. Diese unerwartete Unternehmung belehrte den Senat, wie sehr er sich durch seine Härte und Ungerechtigkeit geschadet hatte. Das Volk strömte in ganzen Massen aus Rom nach dem heili- gen Berge; die Wachen an den Thoren waren nicht im Stande, dasselbe aufzuhalten. Durch Tumult in: Innern und Krieg von Außen geänstigt, entschloß sich der Senat jetzt endlich zur Nach- giebigkeit. Er schickte eine Gesandtschaft, und an der Spitze der- selben M e n e n i u s A g r i p p a, den Liebling des Volkes, in das Lager der Ausgewanderten, sie freundlich zur Rückkehr einzula- den. Dieser führte das Wort und belehrte das Volk über die bösen Folgen der Zwietracht durch eine Fabel. „Einst, — sprach er - empörten sich die Glieder des Körpers wider den Magen. Sie wollten es nicht länger dulden, daß dieser allein in behag- licher Ruhe in der Mitte sitze und sich von den andern füttern und tragen lasse. Sie versagten ihm also ihren Dienst. Die Hände wollten keine Speisen mehr an den Mund bringen, der Mund sie nicht aufnehmen, die Zähne sie nicht zermalmen. Diesen Vorsatz führten die Glieder eine Zeitlang aus. Aber bald merkten sie, daß sie sich selbst dadurch schadeten. Sie fühlten nämlich, daß es der Magen sei, der die Säfte der empfangenen Speisen durch alle Glieder vertheile und dadurch ihnen allen Kraft und Munterkeit gebe. Sie ließen daher von ihrem Vor- haben ab und söhnten sich wieder mit dem Magen aus." Das Volk begriff bald den Sinn dieser Worte und sah ein, daß seine Empöruug und seine Trennung dieselbe Schwäche und Hinfällig-

6. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 91

1849 - Münster : Coppenrath
91 auf freie und von den Patrieiern ganz unabhän- gige Wahl ihrer Vertreter, um nicht den heiligen Schutz der Tribunen durch Eiufluß der Patricier auf deren Wahl un- kräftig zu sehen; drittens: auf Sicherheit und Öffentlichkeit des Rechts durch geschriebene Gesetze. Mit List und Gewalt kämpften die Patricier gegen diese Forderungen an. Eigennutz und Hochmuth verblendete sie über ihre und des Volkes Kraft. Das Erste, was neue (Währungen vcranlaßte, war das A ck e r- g e se tz ; und es ist auffallend, daß selbst ein Patricier, und zwar der Cónsul Spurius Cassius hiedurch ein Verräther an seinem eigenen Stande wurde. Es war nämlich Sitte bei den Römern, den von ihnen besiegten Völkern nie den Frieden zu gewähren, ohne ihnen einen Theil des Landes zu nehmen, welches sie dann zu ihrem Gebiete schlugen. Von diesem, Staatseigenthum ge- wordenen, Lande (ager publicus) wurde gewöhnlich ein Theil den ärmeren Einwohnern Roms geschenkt; der größere Theil aber den Patriciern zur eiustweiligen Besitznahme überlassen, unter der Bestimmung der Abgabe des Zehnten. Es betrachteten die Patricier dieses Recht der Besitznahme, besonders seit den Zeiten der Republik, als eine Entschädigung für die Versäumniß durch die Magistraturen, zu welchen sie allein berufen waren; und sie wußten sich auch bald der Abgabe des Zehnten zu ent- ziehen. So hatten demnach die Patricier den Hauptvortheil von jenen Kriegen, die doch hauptsächlich durch den Arm des Volkes geführt und gewonnen wurden. Da trat nun im Jahre 486 der ehrgeizige Cónsul Sp. Cassius Viscellinus mit dem Vorschläge auf, daß ein Theil von diesem Gemeinlande auch armen Plebejern überwiesen werde. Dieser Vorschlag (lex Cas- sia agraria) ward von den Patriciern als ein Verrath an ihren Rechten angesehen und dem Urheber desselben der Untergang geschworen; nur wollte man das Ende seines Consulats abwar- teu. Der Senat selbst verfuhr mit unedler List. Um Aufschub zu gewinnen, verordnete er, daß zehn Männer ernannt würden, die sich mit der Ausführung jenes Gesetzvorschlages beschäftigen sollten. Sobald aber das Consulatjahr des Cassius abgelaufen war, wurde er bei der Curieugemeinde als Hochverräther, der die bestehende Verfassung stürzen und sich zum Alleinherrscher aufwerfen wollte, angeklagt und verurtheilt. Auch das Volk

7. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 93

1849 - Münster : Coppenrath
93 Feinde auch den Cónsul selbst an, schlugen ihn in die Flucht, wie einst Porsenna und besetzten sogar das Janiculum. Nachdem aber der Cónsul Virginius durch einen Sieg am Janiculum die schwache volle Niederlage des Menenius vergolten hatte, kam endlich ein vierzigjähriger Friede mit Veji (474) zu Stande. Seitdem waren auch die Tribunen wieder in voller Rührigkeit zu Aus- dehnung der Rechte ihrer Gemeinde. Sie hatten bereits den Menenius wegen seines zweideutigen Benehmens in der Cre- meraschlacht angeklagt und ihn zu einer Geldbuße verurtheilt. Jetzt wurde auch das Ackergesetz wieder in Anregung gebracht. Im Jahre 473 trat der Tribun Genucius auf und machte alle Consuln seit dem Tode des Sp. Cassius verantwortlich wegen der Nichterfüllung des Ackergesetzes. Der Gerichtstag, an wel- chem er mit seiner Klage auftreten wollte, war bereits da, und das Volk auf dem Markte versammelt; nur Genucius fehlte. Man schickte nach seinem Hause; hier wurde er todt in seinem Bette gefunden. Sofort wurde die Leiche nach dem Markte gebracht und zur Schau ausgestellt. Da aber keine Spur von Gewaltthätigkeit zu sehen war, so schloß das abergläubische Volk, die Götter selbst wären seiner Sache abhold; und es beruhigte sich. Mit glücklicherem Erfolge trat ein Jahr nach ihm der Tribun Bolero Publilius mit dem Vorschläge auf (lex Publilia), daß die Plebejer ihre Gemeindeangelegenheiten, vornehmlich aber die Wahl der Tribunen und Ädilen, in ihren Tributcomitien verhandeln und darüber beschließen könnten. Durch diesen Vorschlag, der nach hartnäckigem Widerstande, im Jahre 471 Gesetzeskraft er- hielt, verloren die Patricier allen Einfluß auf diese Wahl?). So war demnach der Staat in zwei einander entgegenstehende Hälften zersplittert, von welchen jede ihre besonderen Magistrate und Versammlungen hatte; ein einigendes Bindungsmittel fehlte. Nunmehr konnte nur die Aufnahme eines gemeingültigen, alle Römer verbindenden Landrechts, das durch schriftliche Fas- sung dem Wechsel persönlicher Ansichten und Leidenschaften ent- zogen war, ohne Umsturz der gesellschaftlichen Verhältnisse die Kluft der Stände theilweise füllen und den schroffen Gegensatz Volero rogationem tulit ad populum, ut plebei magistratus tributis comitiis fierent. Liv. Ii. 56.

8. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 141

1849 - Münster : Coppenrath
141 der Unterworfenen größtenteils nach dem Grade der Bereit- willigkeit bestimmt, mit der sie sich ergeben hatten. Für dieses staatsrechtliche Verhältniß Roms zu den italischen, bald mehr bald weniger abhängigen Bundesgenossen und eigentlichen Unter- thanen bildete sich allmälig eine bestimmte Ordnung aus, welche in den Hauptzügen lange unverändert geblieben ist. Hiernach gab es: 1. Freistädte (municipia d. h. solche Städte, welche einen größeren oder geringeren Antheil am römischen Bürger- rechte erhalten hatten und dabei ihre eigenen Gesetze und Obrig- keiten behielten. Man unterschied drei Arten von Municipien: solche, deren Bürger, nur wenn sie nach Rom kamen, Rechte und Pflichten eines römischen Bürgers ausübten, mit Ausnahme des Simmrechts und der öffentlichen Ämter; ferner unterthänige Gemeinden, die das Bürgerrecht ohne Stimmfähigkeit hatten (eivitas sine suffragio); endlich solche, welche das volle Bür- gerrecht mit Stimmfähigkeit hatten (eives optimo jure). Aus diesen wurden entweder neue Tribus gebildet oder sie wurden in alte ausgenommen. Im Felde diente das Aufgebot der Mu- nicipien nicht getrennt, sondern in der römischen Legion. 2. Bundesgenossen latinischen Rechts (socii juris La- tini). Diese behielten neben dem ursprünglichen Rechts der gesetzmäßigen Ehe und des Verkehrs (eonnubium, eommereium) ihre eigene Verfassung. Sie hatten nicht nur die freie Wahl ihrer Obrigkeit, sondern auch ihren besondern Gerichtsstand. Zudem konnten sie, wenn sie nach Rom kamen, in einer der Tribus, welche ihneu durch das Loos zugewiesen wurde, mit- stimmen. Als Gegendienst forderte man Beiträge an Geld und Mannschaft für den Krieg. 3. Bundesgenossen italischen Rechts (socii juris Italici). Ihr Verhältniß war, je nach den Verträgen verschieden gere- gelt. Im Ganzen jedoch standen sie den latinischen Bundesge- nossen nach. Namentlich hatten sie nicht wie diese, das Stimm- recht in einer römischen Tribus. Alle übrigen Rechte und Pflich- ten theilten sie größtentheils mit ihnen. Auch sie behielten ihre x) Civitates , quae munia (Gerechtsame) capiunt Bei Orelli Nr. 3691.

9. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 100

1849 - Münster : Coppenrath
100 _ erlassen und dafür mit dem Recht der gerichtlichen Anklage sich zu begnügen. Das Volk zeigte sich auch willfährig und kehrte nach Rom zurück. Das Decemvirat wurde abgeschafft, das Con- fulat und das Tribunal mit feinen alten Rechten wieder hergestellt. Die Zehnmänner selbst wurden alsbald, vorzüglich auf Betrieb des Virginius, in Anklagestand gesetzt. Appius und Oppius, die beiden schändlichsten, nahmen sich im Kerker selbst das Leben, die übrigen kamen der Anklage durch freiwillige Verbannung zuvor. So endete im Jahre 449 das Decemvirat, nachdem es nicht drei volle Jahre bestanden hatte. Zum zweitenmal war Rom durch die Mißhandlung eines Weibes frei geworden. Zn Consuln für das Jahr 448 wurden die beiden um die Volks- freiheit so hoch verdienten Männer, Valerius und Hora- tius, ernannt. Diese erwarben sich ein neues Verdienst um dieselbe durch vier besondere Gesetze, die sie erließen, wodurch theils neue Rechte dem Volke bewilligt, theils schon vorhandene neu bestätigt wurden: 1) Niemand soll eine Obrigkeit ohne Provocation einsetzen, wer dieses aber wagt, soll als Hochver- räther sterben. 2) Eine gleiche Strafe trifft den, welcher sich an den Tribunen, Ädilen und plebejischen Richtern vergreift. 3) Die Beschlüsse der Tribus (plobiseita) sollen für die Ge- sammtbürgerschaft eben so bindend sein, wie die der Centurien (leges), wenn sie die Genehmigung des Senats erhalten ha- den^). 4) Die Senatsbeschlüsse sollen im Cerestempel unter Aufsicht der Ädilen bewahrt werden. Das letzte Gesetz wurde offenbar in der Absicht gegeben, um jeder Unterschlagung oder Verfälschung einer Urkunde vorzubeugen. Alle diese Gesetze be- stätigte der Senat, zwar ungern, aber doch ohne Widerstreben. Jetzt errangen auch die begeisterten Bürgerheere, von Valerius und Horatius geführt, glänzende Siege über die Äquer und Sabiner. &) ut, quod tributim plebs jussisset, id populum teneret. Liv. Iii. 55.

10. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 153

1849 - Münster : Coppenrath
153 Androhung des Krieges, von der beraubten Nebenbuhlerin noch eine neue Kriegessteuer von zwölfhundert Talenten. Karthago war noch zu schwach, um solche Ungerechtigkeit schon jetzt zu rä- chen. Die Römer selbst konnten sich nicht sobald im ruhigen Besitze der neuen Eroberung, aus welcher die zweite römische Provinz gebildet wurde, behaupten. Wiederholt empörten sich die Sardinier und Corsen gegen ihre neuen Oberherren, und erst nach sieben Jahren der blutigsten Kämpfe (238—231) ge- lang die Unterwerfung. Nur im Jahre 235 trat eine kurze Unterbrechung ein und hiermit Friede im ganzen Umfange des römischen Reiches. Der Janustempel, welcher seit Numa's Regierung beständig offen stand, wurde geschlossen, jedoch nach wenigen Monaten wieder geöffnet. Bald nach der Unterwerfung Sardiniens und Corsicas hat- ten die Römer Gelegenheit, auch auf dem adriatischen Meere ihr Übergewicht zur See zu gebrauchen. Die Illyrier nämlich, welche am adriatischen Meere ostwärts bis Makedonien, in dem heutigen Dalmatien und Kroatien wohnten, trieben die größten Seeräubereien. Schon seit Jahren hatten sie nicht nur grie- chische, sondern auch selbst römische Schiffe gekapert. Jetzt er- schienen römische Gesandte mit bittern Beschwerden vor Teuta, der Königin dieses freibeuterischen Volkes und forderten Genug- thuung und völlige Abstellung des ehrlosen Gewerbes. Diese erklärte: „so sehr sie verhindern würde, daß ihre Unterthanen je- mals Rom angriffen, so könnte sie doch nach illyrischem Königs- recht ihnen nicht wehren, die Vortheile des freien Meeres zu benutzen." Als ihr darauf Coruncanius, der jüngste der Ge- sandten, erwiederte, daß dann die Römer sie zwingen würden, ein solches Recht abzustellen, ließ sie diesen auf der Rückreise er- greifen und ermorden. Sofort begann der Krieg gegen sie (229 —228). Die Römer eroberten, unterstützt durch die Verrätherei des illyrischen Feldherrn Demetrius von Pharus, in kurzer Zeit fast ganz Jllyrien, so daß die bedrängte Königin jetzt demüthigst um Frieden bat. Sie mußte die Regierung ihrem Sohne Pin- nens, unter Vormundschaft des treulosen Demetrius, übergeben, einen Tribut zahlen, Südillyrien und Corcyra abtreten, welches mit den Städten Epidamnus und Apollonia unter römischen Schutz kam, und versprechen, mit nicht mehr als zwei unbewaff-
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