I
8 Einleitung.
Die Bundesglieder machen sich ebenfalls verbindlich, einander unter
keinerlei Vorwände zu bekriegen, noch ihre Streitigkeiten mit Gewalt zu
verfolgen, sondern sie bei der Bundesversammlung anzubringen.
Dieser liegt alsdann ob, die Vermittlung durch einen Ausschuß zu
versuchen, und falls dieser Versuch fehlschlagen sollte, und demnach eine
richterliche Entscheidung nothwendig würde, solche durch eine wohlgeord-
nete Ausirägalinstanz zu bewirken, deren Ausspruch die sireitenden Theile
sich sofort zu unterwerfen haben.
Ii.
Besondere Bestimmungen.
Außer den in den vorhergehenden Artikeln bestimmten, auf die Fest-
stellung des Bundes gerichteten Punkten sind die verbündeten Mitglieder
übereingekommen, hiemit über folgende Gegenstände die in den nachste-
henden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu treffen, welche mit jenen
Artikeln gleiche Kraft haben sollen:
Art. 12. Diejenigen Bundesglieder, deren Besitzungen nicht eine
Volkszahl von 300.000 Seelen erreichen, werden sich mit den ihnen ver-
verwandten Häusern oder andern Bundesgliedern, mit welchen sie wenig-
stens eine solche Volkszahl ausmachen, zur Bildung eines gemeinschaftli-
chen obersten Gerichts vereinigen.
In den Staaten von solcher Volksmenge, wo schon jetzt dergleichen
Gerichte dritter Instanz vorhanden sind, werden jedoch diese in ihrer bis-
herigen Eigenschaft erhalten, wofern nur die Volkszahl, über welche sie
sich erstrecken, nicht unter 150.000 Seelen ist.
Den vier freien Städten steht das Recht zu, sich untereinander über
die Errichtung eines gemeinsamen obersten Gerichts zu vereinigen.
Bei den solchergestalt errichteten gemeinschaftlichen obersten Gerichten
soll jeder der Parteien gestattet sein, auf die Verschickung der Akten auf
eine deutsche Fakultät, oder an einen Schöppenstuhl, zur Abfassung des
Endurtheils anzutragen.
Art. 13. In allen Bundesstaaten wird eine landesständische Verfas-
sung Statt finden.
Art. 14. Ulli den im Jahre 1806 und seitdem mittelbar gewordenen
ehemaligen Reichsständen und Reichsangehörigen, in Gemäßheit der gegen-
wärtigen Verhältnisse, in allen Bundesstaaten einen gleichförmig bleiben-
den Rechtszustand zu verschaffen, so vereinigen die Bundesstaaten sich
dahin:
a) daß diese fürstlichen und gräflichen Häuser fortan nichts destoweniger
zu dem hohen Adel in Deutschland gerechnet werden, und ihnen das
Recht der Ebenbürtigkeit in dem bisher damit verbundenen Begriffe
verbleibt.
TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T78: [Mill Staat Million Deutschland Reich Europa Einwohner Land Jahr deutsch], T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution]]
Einleitung. 19
Seiten des Gerichts, die zur Beförderung der Entscheidung nöthigen Ver.
fügungen erlassen.
Art. 23. Wo keine besondern Entscheidungsnormen vorhanden sind,
hat das Ansirägalgericht nach den in Rechtsstreitigkeiten derselben Art
vormals von den Reichsgerichten subsidiarisch befolgten Rechtsguellen, »n
so fern solche auf die jetzigen Verhältnisse der Bundesglieder noch an-
wendbar sind, zu erkennen.
Art. 24. Es sieht übrigens den Bundesgliedern frei, sowohl bei ein-
zelnen vorkommenden Streitigkeiten, als für alle künftige Fälle, wegen
besonderer Ansträge oder Kompromisse übereinzukommen, wie denn auch
frühere Familien- und Vertragsanslräge durch Errichtung der Bundes-
austrägalinstanz nicht aufgehoben, noch abgeändert werden.
Art. 25. Die Anfrechthaltnng der innern Ruhe und Ordnung in den
Bundesstaaten steht den Regierungen allein zu. Als Ausnahme kann
jedoch in Rücksicht auf die innere Sicherheit des gesammten Bundes, und
in Folge der Verpflichtung der Buudesglieder zu gegenseitiger Hilfsleistung,
die Mitwirkung der Gesammtheit zur Erhaltung oder Wiederherstellung
der Ruhe im Falle einer Widersetzlichkeit der Unterthanen gegen die Re-
gierung, eines offenen Aufruhrs, oder gefährlicher Bewegung in mehreren
Bundesstaaten, Statt finden.
Art. 26. Wenn in einem Bundesstaate durch Widersetzlichkeit der
Unterthanen gegen die Obrigkeit die innere Ruhe unmittelbar gefährdet,
und eine Verbreitung aufrührerischer Bewegungen zu fürchten, oder ein
wirklicher Aufruhr zum Ausbruche gekommen ist, und die Regierung selbst,
nach Erschöpfung der verfassungsmäßigen lind gesetzlichen Mittel, den
Beistand des Bundes anruft; so liegt der Bundesversammlung ob, die
schleunigste Hilfe zllr Wiederherstellung der Ordnung zu veranlassen.
Sollte iin letztgedachten Falle die Regierung notorisch außer Stande sein,
den Aufruhr durch eigene Kräfte zu unterdrücken, zugleich aber durch die
Umstände gehindert werden, die Hilfe des Bundes zu begehren; so ist die
Bundesversammlung nichts desto weniger verpflichtet, auch unaufgerufen,
zur Wiederherstellung der Ordnung und Sicherheit einzuschreiten. In
jedem Falle aber dürfen die verfügten Maßregeln von keiner länger»
Dauer sein, als die Regierung, welcher die bundesmäßige Hilfe geleistet
wird, es nothwendig erachtet.
Art. 27. Die Regierung, welcher eine solche Hilfe zu Theil geworden
ist, ist gehalten, die Bundesversammlung von der Veranlassung der einge-
tretenen Unruhen in Kenntniß zu setzen, und von den zur Befestigung der
wiederhergestellten gesetzlichen Ordnung getroffenen Maßregeln eine beru-
higende Anzeige an dieselbe gelangen zu lassen.
Art. 28. Wenn die öffentliche Ruhe und gesetzliche Ordnung in meh-
reren Bundesstaaten durch gefährliche Verbindungen und Anschläge be-
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TM Hauptwörter (50): [T25: [Kaiser König Reichstag Recht Reich Verfassung Staat Regierung Jahr Fürst]]
TM Hauptwörter (100): [T60: [Preußen Reich Staat Bund Kaiser deutsch Reichstag König Deutschland Regierung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T41: [Staat Recht Volk Adel König Land Verfassung Gesetz Stand Verwaltung], T42: [Körper Wasser Luft Blut Mensch Pflanze Haut Tier Speise Stoff]]
TM Hauptwörter (200): [T182: [Krieg Jahr Zeit Land Deutschland Regierung Frankreich Volk Folge Revolution], T7: [Staat Gesetz Verfassung Recht Reichstag Reich König Regierung Volk Verwaltung], T67: [Preußen Bund Staat König Regierung Deutschland Verfassung Frankfurt Reichstag Bundestag], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat]]