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1. Das Mittelalter - S. 195

1896 - Bamberg : Buchner
195 Ludwig und Otto, gegen ihre bayerischen Vettern, um sich die Brandenburger Nachfolge versprechen zu lassen. Und als nach Ludwigs Tod Otto den Ver-trag bereute, zwang er ihn mit offener Gewalt, im Vertrage von Frsten-Walde (1373) schon jetzt der Regierung in Brandenburg zu entsagen und sich mit einem Teil Neubhmens zufrieden zu geben. Seine reichen Mittel be-nutzte er, nm in verschiedenen Gegenden Deutschlands kleinere Herr-schaften anzukaufen oder ihre Besitzer zur Anerkennung der bhmischen Lehensherrlichkeit zu vermgen; diese zerstreuten bhmischen Besitzungen und Lehen konnten fr das bhmische Knigtum ein hnlicher Rckhalt im Reiche werden, wie es ehemals die Domnen fr das deutsche Knigtum gewesen waren. Durch die Brandenburgererwerbung machte Karl nicht blo die Wittelsbacher Rivalitt ohnmchtig, er gewann zugleich den Weg zur Nord- und Ost-see. In Tanger mnde an der Elbe legte er den Grund zu einem groen Emporium, das dereinst den Elbehandel beherrschen sollte. Bereits nimmt die Ltzelburger Hausmachtpolitik t>eu Charakter einer Weltpolitik an; Schlesien und Brandenburg wiesen den Weg nach dem auer-deutschen Osten, nach Polen und Ungarn. In dem Jahre des Vertrags von Frstenwalde schlo Karl mit dem König von Ungarn und Polen, Ludwig dem Groen aus dem Hause der neapolitanischen Anjous (s. S. 211), einen Vertrag ab, wonach sein zweiter Sohn Siegmund dessen ltere Tochter Maria heiraten und nach Ludwigs Tod König von Ungarn werden sollte. Das Haus Ltzelburg war auf dem Wege zu einer europischen Weltstellung. Diese Hausmachtpolitik konnte aber auch im I u t e r e s s e d e s R e i ch e s fein; denn wenn sie von den Nachfolgern nur einigermaen gleichartig fortgesetzt wurde, mute ihnen von selber die dauernde Fhrung Deutschlands zufallen. Den Vorteil der Hausmachtpolitik Karls Iv. haben die habsburgischen Erben des Hauses Ltzelburg gezogen, und doch ist es ein Habsburger gewesen, Kaiser Maximilian 1., der ihm das zweifelhafte Lob spendete: Bhmens Bater, des hl. rmischen Reiches Erz-stiefvater." Jf. Stndische Gegenstze im Reiche. Der Gegensatz Zwischen Stdten und Fürsten war schon in der ersten Hlfte des 13. Jahrhunderts wahrnehmbar gewesen, dazu war seit dem Anfange des 14. Jahrhunderts der Gegensatz zwischen dem wirtschaftlich niedergehenden Reichsadel und den aufblhenden Stdten gekommen (Verdrng-uug des Stadtadels aus dem Stadtregimente durch die Znfte!). Unter Ludwig dem Bayern traten infolge der vermittelnden Politik des Kaisers wie des ganz Deutschland beschftigenden Kampfes zwischen Kaiser-tum und Papsttum die stndischen Gegenstze etwas zurck, zeigten sich aber um so schrfer wieder unter seinem Nachfolger. Hatte Karl schon durch einzelne Bestimmungen der goldenen Bulle die Städte in eine kaiferfeind- 13*

2. Die Neuzeit - S. 13

1905 - Bamberg : Buchner
13 Die Reichsreform unter Maximilian blieb nicht viel mehr als ein Versuch: a) Die Reichssteuer wurde sumig bezahlt, besonders vom Reichsadel, und reichte nicht hin die Mitglieder des Reichsgerichtes zu besolden, geschweige denn ein stehendes Reichsheer zu unterhalten; der gemeine Pfennig" wurde daher bald wieder auf-gehoben, und man kehrte zu der frheren Einrichtung zurck, fr jeden besonderen Fall Geld und Truppen von den Stnden nach Verhltnis der Kopfzahl zu fordernd b) Die Fehden dauerten noch bis in die zweite Hlfte des 16. Jahrhunderts fort (der Landshnter Erbfolgekrieg 15035; Sickingen; Gtz v. Berlichingen; Grumbach). c) das Reichsregiment kam nur zeitweise (in Abwesenheit des Kaisers Maximilian und dann wieder in der ersten Zeit Karl V.) zur Geltung, d) Die Kreiseinteilung wurde erst 1521 durchgefhrt. Diese Reformen schrften zudem den Gegensatz zwischen Kaisertum und Reichs-frsten. Doch wurden die Reichstage, auf denen damals gegen dritthalbhundert Stnde (mit etwa 100 Stimmen) vertreten waren, hufiger berufen, und auf denselben traten neben den Kollegien der Kurfrsten und der brigen Reichsfrsten jetzt die durch Handel und Gewerbflei blhenden Reichsstdte selbstndiger auf. Auch innerhalb der Städte hatte sich schon frher eine Umwlzung vollzogen, indem neben den Geschlechtern oder Patriziern (Altbrgern), welche meist Handel trieben, die in Znften geeinigten Handwerker Anteil am Stadtregiment erlangten. 3. Die Kriege Maximilians.) Wiewohl Maximilian die in Italien und Frankreich aufgekommene Truppe der Landsknechte (ital. soldati) auszubilden verstand und fr das Geschtzwesen besondere Vorliebe zeigte, so konnte er doch der geschlossenen Macht der brigen Nationen gegenber nichts ausrichten. a) Die Trken bedrohten Ungarn und das Reich; b) Frankreich setzte sich in Besitz des Reichslehens Mailand. Mailand, von Heinrich Vii. an Matteo Visconti als Statthalterschaft verliehen, von Wenzel als selbstndiges Herzogtum anerkannt (1395), war nach dem Aussterben der zuletzt entarteten Visconti (um 1450) an Franz Sforza, einen frheren Sldner-fhret (Condottiere, conductor) und Eidam des letzten Visconti, gekommen, der das Land zu neuer Blte brachte. Aber unter seinen Nachfolgern verfiel die Herrschaft, und Ludwig Xii. von Frankreich (14981515) bentzte die allgemeine Zerrttung Italiens, erhob als Enkel einer lteren Visconti Anspruch auf Mailand und entri dasselbe (1499) dem Herzog Ludwig Sforza (Ludovico il Moro), dessen Nichte Blanca Maria die zweite Gemahlin Kaiser Maximilians war. Maximilian besttigte schlie-lich als Oberlehensherr den franzsischen König im Besitz des Herzogtums Mailand. Um dasselbe zu vergrern, brachte Ludwig Xii. mit Ferdinand dem Katholischen von Aragon, dem er um diese Zeit (1504) das gemeinsam eroberte Knigreich Neapel berlassen hatte, und mit dem kriegerischen Papst Julius Ii. einen Bund gegen die Republik Venedig zustande. Maximilian, dem die Venetianer, als er zur Kaiser-kruuug nach Rom ziehen wollte, den Durchzug durch ihr Gebiet verweigert hatten2, 1 Das Verzeichnis der Stnde und der ihnen obliegenden Leistungen hie Matrikel"; bergt, die heutigen Matrikularfeeitrge. 2 Maximilian nahm deshalb 1508 zu Trient den Namen eines erwhlten Rmischen Kaisers" an, wie die spteren Habsburger sofort nach der Wahl. Nur Karl V. lie sich noch von dem Papst krnen und zwar zu Bologna.

3. Leitfaden der Bayerischen Geschichte für höhere Lehranstalten - S. 89

1908 - Bamberg : Buchner
Innere Geschichte 1806 - 25. 89 schwchen- Endlich eine Gewhr der Verfassung, sichernd gegen willkhr-lichen Wechsel, aber nicht hindernd das Fortschreiten zum Bessern nach geprften (Erfahrungen." Aus dem Inhalt der Verfassung*). Tit. I: Fr das ganze Knigreich besteht eine allgemeine in zwey Kammern abgetheilte Stnde-Versammlung. Ii. Die Krone ist erblich in dem Mannsstamme des Kniglichen Hauses nach dem Hechte der (Erstgeburt, und der agnatisch-linealischen (Erbfolge. Nach gnzlicher Erlschung des Mannsstammes und in (Ermanglung einer . . . Erbverbrderung geht die Thronfolge auf die weibliche Nachkommenschaft. . . der. Die Volljhrigkeit der Prinzen und Prinzessinnen des Kniglichen Hauses tritt mit dem zurckgelegten Achtzehnten Jahre ein. Die Reichs!)erwesung tritt ein: a) während der Minderjhrigkeit des Monarchen; b) wenn derselbe an der Husbung der Regierung auf lngere Seit verhindert ist. Der Regent unterzeichnet als: Des Knigreichs Baiern Verweser". Iii. Der ganze Umfang des Knigreichs Batern bildet eine einzige unheilbare unveruerliche Gesammt-Masse. fluch kann keinem Staatsbrger eine Befreiung von den ffentlichen Lasten bewilliget werden. Iv. Zum vollen Genue aller brgerlichen, ffentlichen und privatrechte in Baiern, wird das Indigenat erfordert, welches entweder durch die Geburt oder durch die Naturalisirung nach den nhern Bestimmungen des (Edictes der das Indigenat erworben wird. (Betrage I.)1) Das Baierifche Staats-Brgerrecht wird durch das In-digenat bedingt. Nebst diesem wird zu dessen Ausbung noch erfordert: a) die gesetzliche Volljhrigkeit,' b) die flnsigkeit im Knigreiche. Jeder Baier ohne Unterschied kann zu allen Civil- Militaire- und Kirchen-mtern oder Pfrnden gelangen. Der Staat gewhrt jedem Einwohner Sicherheit seiner Person, seines (Eigenthums und seiner Rechte. Niemand darf seinem ordentlichen Richter entzogen werden. Niemand darf verfolgt oder verhaftet werden, als in den durch die Gesetze bestimmten Fllen, und in der gesetzlichen Form52). Jedem Einwohner des Reichs wird vollkommene Gewissens-Freyheit gesichert. Die Kirchen und Geistlichen sind in ihren brgerlichen Handlungen und Beziehungen ... den Gesetzen des Staats und den weltlichen Gerichten untergeben. Die brigen nhern Bestimmungen der die uern Rechtsverhltnisse der Bewohner des Knigreichs, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften, sind in dem . . . beigefgten besonderen Edicte enthalten. (Beizlage Ii.) Die Theilnahme an den Staats-Lasten ist fr alle Einwohner des Reichs *) Wortgetreuer Kuszug. - i) Dazu kam spter ein Reichsgesetz der Erwerb und Verlust der Bundes- und Staatsangehrigkeit. ) Kuch die3wangsenteignung wird hier und durch sptere Gesetze geregelt.

4. Leitfaden der Bayerischen Geschichte für höhere Lehranstalten - S. 27

1908 - Bamberg : Buchner
Innere Politik. 27 erledigt. Sie griff, wie ein Blick auf die Karte lehrt, im Norden und Osten der die Grenzen des heutigen Regierungsbezirkes hinaus; dagegen fehlte zunchst der Sdwesten, so Zweibrcken, und das brige war mit bischflichen und anderen Gebieten bunt durchsetzt. Buch auf pflzischem Boden haben sich die Benediktiner, Listercienser und prmon-stratenser bettigt; besonders berhmt war das Kloster visibodenberg. Die Beziehungen Ludwigs zum Kaiser blieben nicht ungetrbt- auch sonst traf ihn während seiner Regierung manches Migeschick, so, als er 1221 in gypten gegen den Sultan El Kamil zog. 1231 wurde der Herzog zu Kelheim von einem unbekannten Mrder erdolcht. (Dtto Ii. (123153; der (Erlauchte" heit er nur durch Miverstndnis) hatte gleich seinem Dater mit den Selbstndigkeitsbestrebungen der Bischfe zu kmpfen; die unruhige Nachbarschaft Friedrichs des Streitbaren, des Herzogs von sterreich und Steiermark, trug auch nicht dazu bei seine Regierung friedlich zu gestalten. Unter dem (Einflu der Kurie stand der Herzog dem Kaiser, dem er mitraute, lange feindselig gegenber; erst spt kam es zu einer, dann allerdings dauernden Annherung an Friedrich Ii., nicht zum wenigsten unter dem Eindruck der Mongolengefahr. Die Verbindung von Ottos Tochter Elisabeth mit dem Kaisersohne Konrad krftigte das Band. Der Tod des letzten Vabenbergers Friedrich 1246 bot dem Herzog Gelegenheit, sterreich und Steiermark dem Mutterlande zurckzugewinnen; allein der Kaiser zog beide Herzogtmer ein und auch nach Friedrichs Ableben (1250) vermochte (Dtto, von den Bischfen beschftigt, die bayerischen Ansprche gegen den Widerstand der sterreicher und (Dttokars von Bhmen nicht durchzusetzen. Uu* 3nrtere Politik. Das Streben der rundherren sich innerhalb ihrer Gebiete mglichst unabhngig zu machen, reichsunmittelbar zu werden, bedrohte das Herzogtum um so mehr, als sein Bestand gegen frher sehr zusammengeschmolzen war. Es umfate von den Kolonisationsgebieten nur noch das westliche (Dberfterreich und einen Teil des Nordgaus; Mitte des 13. Jahrhunderts brckelte schlielich fast ganz Tirol ab, wo zuerst die Bischfe von Trient, dann die von Brixen mehr und mehr vom Stammlande abgerckt waren (s. Rbfchn. 8 am Schlu). Um diese Zeit erreichten auch die bayerischen Bischfe unter fortwhrenden Kmpfen mit den Wittels-bachern ihr Ziel, eine der herzoglichen ziemlich ebenbrtige Landeshoheit^), und behaupteten sie bis ins 19. Jahrhundert. Einen Ersatz i) Dieser Begriff umfate neben der Gerichtshoheit, Gesetzgebung, dem Abgaben-, Polizei- und Militrwesen, der Hmtergeroalt zumeist auch die ehemaligen Regalien", wie das Zoll-, Mnz-, Forstrecht usw.
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