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1. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 487

1791 - Erlangen : Bibelanst.
Stand hat seine Ehre und seine Vorzüge; der Adelstand soll mit Tapferkeit die Kriegsheere anführen, und nebst den Regenten und den Gelehrten, mit Weisheit das Land beherrschen; die Gelehrten sollen immer mehr nützliche Erkenntnis verbreiten, und gottselige und klu- ge Unterthanen erziehen; sie sollen gewissenhaft das Recht sprechen, und Gesundheit und Leben der Unter- tanen zu erhalten suchen. Die Künstler und Bürger arbeiten für hie Bequemlichkeit und das Vergnügen, und überhaupt zur Beförderung der Vorthcile aller Stande, und der Bauersmann schaffet für alle Brod, Gemüse und Fletsch, Er bauet den Wein und den Hopfen; er giebt die meisten Soldaten zur Verteidi- gung des Vaterlandes; er ist einer der allerwichtigsten und ehrwürdigsten Stande. Dst Wohltaten, welche die Einwohner Deutsch- lands vermöge der Einrichtung und Regicrungsform in den meisten Churfürften - und Fürstenthümcrn geniessen, sind unaussprechlich groß. Sie werven von ihren Dberherren vtzn äußerlicher Gewalt und vor Ueberfal- len raubsichtiger Völker beschützt; sie werden vor Rau- bercycn und andern Gewalttätigkeiten in ihrem Lande hcwachet; ihre Gerechtsame werden ihnen durch Hülfe her Obrigkeit erhalten; ihre Streitigkeiten nach guten Gesetzen beygelegt; ihre Wittwen und Waisen werden, so gut es seyn kann, versorgt, und ihnen selbst und den Ihrigen, im Nothfall, Beystand geleistet; die Für- sten und andere Obrigkeiten sorgen für den Unterricht der Jugend, für den öffentlichen Gottesdienst, für die Gesundheit durch Bestellung der Aerzte und Wundarzte und Aufsicht über die Apothecken; durch gute Polizey- einrichtungen und Aufrechthaltung der Ordnung in den Handwerken und Profeßionen, durch die Verbesserung Hh 4 der

2. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 493

1791 - Erlangen : Bibelanst.
493 ^L-Ssh , »— - beweglichen Güter Nicht nach eigener Willkühr verkau- fen , es sey denn ihm diese Erlaubniß bey dem Ehever- löbniß gegeben, und zu dem Ende ihm diese Güter für einen bestimmten billigen Preis verkaufsweise zugcschla- gen worden; dabey behalt doch immer der Mann die Frcyhcit, diese Güter selbst wieder zurück zu geben. Hat der Bräutigam ein Gegenvermachtniß oder eine Wiederlage seiner Frau versprochen; so bleibt er zwar wahrend der Ehe Eigcnthumsherr und Verwal- ter davon, aber er muß doch dafür sorgen, daß es erhalten und seiner Frau gesichert werde, damit sich dieselbe sowohl, wenn etwa der Mann verarmen sollte, mit ihren Kindern davon ernähren, als auch nach des Mannes Tode, als Wittwe, wohlanständig leben könne. Die Hochzeit gescheute sind beydcn Eheleuten ge- mein. Was die Eheleute mit einander erringen oder erwerben, ist ihr bcyder Eigenthum; der Mann aber hat die Verwaltung dieses errungenen Gutes. Junge Leute, die in die Ehe treten wollen, thun sehr wohl, wenn sie sich bey weltlichen oder geistlichen Vorgesetzten, und auch bey betagten, erfahrnen Man-- Nern genau erkundigen, was für Rechte und Gewohn- heiten in Ansehung der Ehe in dem Lande und bcm Orte, in welchen sie wohnen, statt finden; denn in manchen Orten ist die Gemeinschaft der Güter unter den Eheleuten eingeführt, in andern aber nicht ; in manchen Orten behalt die Frau besondere Rechte auf ihre Güter, welche ihr auch in dem Fall nicht genom- men werden können, wenn das Hauswesen zu Grunde geht, und in Schulden und Konkurs verfallt. Es ist daher das attersicherste, wenn sich künftige Eheleute durch einen rechtsverstandigen Mann eine förmliche Eheberedung schriftlich verfassen lassen, Nnd solche mit zwey Zeugen unterschreiben- Iv. Äon

3. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 494

1791 - Erlangen : Bibelanst.
494 a-19—... „ ---m Ív. Von der Ehescheidung. Die allererste und vorzüglichste Pflicht beyder Ehe^ gatten- ist die eheliche Treue. In Ansehung derselben ist der Mann nicht Herr über seinen eigenen Leib, und die Frau ist auch nicht Herr über ihren eigenen Lá Der Ehebruch ist die Hauptursache der Ehescheidung; wenn aber ein Ehegatte den ändern nach dem Leben stehet- oder ihm hartnäckig die eheliche Pflicht verwei- gert, oder ihn boshaft verlaßt- oder wegen eines schwe- ren Verbrechens in eine solche Strafe verfallt - dadurch die Fortsetzung des Ehestandes unmöglich gemacht wird: so wird, wie um einiger andern wichtigen Ursachen wil- len- die Ehescheidung ebenfalls statt findem V\ Pflichten Und Rechte der Eltern. 1) Es ist die Pflicht der Eltern, die Kinder so gut als es nur seyn kann, zu erziehen, sie zur Gott- seligkeit, zum Fleisse- zur Treue und allen übrigen Tu- genden anzuhalten- sie, wenn es ihnen an eigenem Vermögen fehlt- zu ernähren und zu kleiden, bis sie sich selbst die Bedürfnisse des Lebens erwerben können - die Töchter bey ihrer Verheyrathung auszustatten, bey Bestrafungen sich zu massigen, in allen aber darauf zu sehen- daß für daö gemeine Wesen gute Mitglieder ge- bildet werden. 2) Die Eltern haben das Recht- die Kinder zu jeder erlaubten Arbeit zu gebrauchen, Gehorsam und Ehrerbietung von ihnen zu fordern- auch das Vermö- gen- welches die Kinder durch Erbschaft oder auf eine andere Art erlangt haben, unter ihrer Aufsicht zu be- halten , und so lange Nutzen daraus zu ziehen - bis die Kinder ihr eigen Gcwerb zu treiben anfanflen, oder sich sonst selbst ernähren könnem 3) Stirbt

4. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 497

1791 - Erlangen : Bibelanst.
oder sonst unvermögend ist, oder auch andere öffentli- che Aemter zu verwalten hat, die alle seine Zeit erfor, dern, oder wenn er gar nicht einmal lesen und schrei- den kann. Doch können und müssen auch solche bey gewissen Fallen, z. V. wenn das Vermögen des Mün- dels ganz gering ist, und keine andere Vormünder zu haben sind, Vormundschaft annehmcn. 4) Der Vormund muß wie ein Vater für seinen Pupillen sorgen, der Pupill muß ihm gehorchen, als einem Vater, und kann ohne Einwilligung desselben nichts Wichtiges vornehmen, z. E. verkaufen, nicht Heyrathen rc. 5) Der Vormund muß von der Obrigkeit bestäti- get und eidlich verpflichtet werden ; nun muß er dafür sorgen, daß ein Inventarium, oder genaues Vec- zeichniß, über das Vermögen und die Schulden des Pupillen errichtet werde. Dieses Vermögen muß er, wie sein eigenes, erhalten, zum Nutzen des Pupillen anwenden, auch, so es seyn kann, zu vermehren su- chen. Er darf daher kein Kapital des Pupillen müßig liegen lassen; muß sie alle auf das sicherste anlcgen, in den Ausgaben sich nach den Vermögensumstanden des Pupillen richten, und mit Sparsamkeit und Klug- heit verfahren. 6) Der Vormund muß daher ein Tagbuch über Einnahme und Ausgabe sich halten, darein er alles so- gleich pünktlich einschreibt, was eingenommen, oder ausgegeben wird. Ec lasset sich über seine Ausgabe Bescheinigungen ertheilen / damit er seine Berechnun- gen mit Belegen versehen kann. 7) Unbewegliche Güter des Pupillen kann der Vor- mund nicht für sich selbst veraussecn, sondern muß es erst der Obrigkeit anzeigen; auch muß er es bey der Z v Obrig-

5. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 512

1791 - Erlangen : Bibelanst.
Xvii. Vom Leihen. 1) Es überlaßt zuweilen jemand einem andern ohnentgel'olich eine Sache zum Gebrauch, ohne zu sa- gen , daß er sie zu einer gewissen Zeit wieder zurückgcben soll, d. h. eine Vergünstigung oder Leihen auf unge- wisse Zeit. Derjenige, der so etwas wegleiht oder ver- günstiget , kann die Sache zu jeder Zeit, wenn es ihm gefallt, wieder zurückfordern; der andere ist verbunden, sie zu jeder Zeit unverdorben wieder zurückzugeben. 2) Man leihet aber auch einem etwas zuweilen umsonst, so, daß man ihm die Sache zu einem gewis- sen Gebrauch überlaßt. Derjenige, der die Sache ent- lehnt , darf sie nur dazu gebrauchen, wozu man sie ihm lehnt *), und nur so lange, als sie ihm zu dem verwittigcen Gebrauch nothig ist ; er muß die Unko- sten , die um des Gebrauchs willen, den er davon macht , nothig sind , auf sich nehmen ; ec muß die Sache unverdorben zurückgeben; oder auch den ver- ursachten Schaden, den er auch durch das geringste Derschen verursachet hatte, ersetzen. 3) Gebt die Sache indessen, daß sie weggelehnt ist , durch einen unvermeidlichen Unglücksfall zir Grun- de , so daß der Entlehner diesen Unfall nicht vermeiden konnte, so geht sie ihrem Herrn zu Grunde. 4) Leidet aber der Entlehner durch die Sache einen solchen Schaden, daran der Leihec Schuld ist, wenn er ihn z. E. nicht gewarnt, den Fehler einer Sache nicht angezeigt hat; so kann der, der die Sache ent- lehnt hat, seine Schadcnsersetzung fordern. Xviil Vom Anlehn, vom Borgen lind Bezahlen. 1) Wenn man jemanden Geld, oder eine andere durch den Gebrauch verzehrbare Sache, (wie zum Beyspiel Wein, Korn u. dgl.) in der Absicht gicbt, daß jener *) Wer cm Pserdt entlehnt, um ? Stunden weit damit zu reiten, darf damit nicht 6 Stunden weit reiten.

6. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 516

1791 - Erlangen : Bibelanst.
5i6 Eigentlmmer nicht ausdrücklich erlaubt worden ist; er muß aber ja verhüten/ daß die Sache keinen Schaden nimmt. Den Schaden / den er durch ein grobes Versehen daran geschehen laßt, muß er sonst ersetzen. Nimmt aber die Sache durch einen Unglücksfall Schaden, so muß der den Schaden tragen, der der Eigenthümer ist. 3) Nimm nicht leicht etwas in der Absicht an, daß du es aufheben sollst, es sey denn, um einem andern in seiner Noth beyzustehen, oder ihn sonst vor einem Schaden bewahren zu helfen. Hast du dich angeboren, die Sache aufzuheben, und die Sache leidet Schaden; so mußt du auch das geringste da- bey begangene Versehen büssen. 4) Verschließ und verwahre die Sache so gut und vorsichtig, als wenn sie dein- eigen wäre; zeige cs deinem Ehegatten, Geschwistern oder Kindern an, daß diese Sache nicht dein sey, sondern einem andern zu- gehöre; damit, wenn du etwa stirbst, demjenigen, der dir etwas anvertrauet hat, sein Eigenrhum nicht vorenthalten werde. 5) Uebernimm nichts in verschlossenen Schachteln oder Kisten, sondern laß dir alles vorzeigcn und herzah- len , damit du nicht in unnöthigcn Streit gerathest. 6) Solltest du aber durch die aufgehobene Sache in einen Schaden gebracht, oder sollten dir sonst Ko- sten deswegen verursacht worden scyn, so muß sie dir derjenige wieder ersetzen, dem die Sache eigen ist. Xx. Pacht« und Miethkontract. A. Pa ch t. i) Die Pflicht des Verpachters ist, daß er da- Gut oder die Sache, die er verpachten will, nach sei- nem

7. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 531

1791 - Erlangen : Bibelanst.
531 zahlest, wie sie sich verhalt, oder wie sie geschehen ist; denn wenn du etwas verschweigest: so kannst du dei- nen Advocaten zu einer unrichtigen Klage, und den Richter zu einem falschen Urtheil, bcyde zu deinem eigenen Schaden, verführen. 6) Wenn die Klage vorgebracht worden ist, fo wird ein Termin oder ein gewisser Tag bestimmt, an welchem der Richter die Streitsache vornehmen will; da wird der Klager und Beklagte cüirt oder vorgela- den. Denke wohl darauf, daß du den Tag nicht ver- gissest , oder versäumest, an welchem du vor Gericht erscheinen sollst; das wenigste ist, daß du die Termins- kosten zahlen mußt. 7) Der Richter wird^zuerst die Güte versuchen; beweise dich da nicht halsstarrig oder widerspenstig; laß lieber etwas von deinem Recht oder deiner Sache fahren, damit du Frieden erhältst und von fernem Unkosten befreyt bleibest : ist es aber deinem Gewissen nicht gemäß, die Klage fallen zu lassen, und kannst du dich in der Güte nicht mit deinem Gegner verglei- chen; so treibe nur deine Forderung nicht zu weit, sondern laß dich zum Frieden geneigt finden; z. E. bist du beleidiget worden ; so sey mit einer Ehrener- klärung zufrieden; ist dir jemand etwas schuldig, dafür ec auch Zinnsen geben sollte, nimm lieber das Kapital und laß die Zinnsen fahren; und-so mache es auch in andern Fallen. 8) Wenn du jemand verklagen willst, und z. E. eine Forderung hast oder ihm etwas zeihest oder Schuld giebst , dadurch er dich betrogen oder beleidiget habe: so mußt du schon zuvor darauf denken : ob du dieß auch beweisen könnest. Kannst du es nicht recht beweisen : so sey lieber stille, sonst kannst du Unko sten und Schaden obendrein haben. Ll 2 B. Rc-

8. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 533

1791 - Erlangen : Bibelanst.
dich und endige den Streit. Bringt er aber keinen tüch- Ligen Beweis vor, so beharre auf deinem Rechte. C. Wie man in Gerichten Beweiß führen müsse. 1) Man kann im Gericht auf mancherlcy Art den Beweiß führen, z. E- daß einer dir etwas schuldig scy, kannst du beweisen mit seinem Schuldbrief, nur muß derselbe wenigstens zwey Jahr alt seyn, denn ehe und bevor er dieses gesetzliche Alter erreicht hat, beweißt er nichts. (Siehe oben S. 514°) Macht dir jemand den Besitz eines Hauses streitig : so kannst du es mit dem Kaufbrief oder andern Urkunden, mit dem Steuerbuch und dergleichen beweisen, daß es dein scy. Ist der Beweiß in den Urkunden und Schriften deines Gegners enthalten: so kannst du bitten, daß ibn der Richter dazu anhalte, er soll die Urkunden herausgeben. 2) Behauptet einer, du seyst ihm etwas schul- dig: so kannst du fordern, daß er dir es beweisen sott ; aber du kannst ihm auch beweisen, daß du ihm nichts schuldig seyst, wenn du ihm die Quittung vor- zeigest , die er dir über dje Zahlung gegeben hat; je- doch wird erfordert, daß die Quittung wenigstens dreysig Tage alt sey. Denn belangt er dich binnen dreystg Tagen, und dp legst ihm seine Quittung vor, so kann er sagen: er hatte dir die Quittung Ln Hoff- nung der Zahlung ausgestellt, batte aber keine Zah- lung erhalten , und du müßtest nun die geschehene Zah- lung auf andere Weise darthun. 8) Wenn nichts Schriftliches vorhanden ist, da- mit man den Beweis führen kann: so muß man auf Zeugen denken ; aber es müssen tüchtige Zeugen seyn. Untüchtige Zeugen sind : Unmündige, Ll 3,' Blinde,

9. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 543

1791 - Erlangen : Bibelanst.
543 3) Aber ich habe cs doch selbst von meinen Eltern und Großeltern nicht anders gesehen; imt> sie waren außerdem fromme Leute, und sind gewiß selig wor- den. — Deine Eltern 'waren vielleicht unwissend und ohne ihre Schuld in diesen Irrthum gerathen; du aber karmst dich mit nichts entschuldigen, weil du die beßre Erkenntniß empfangen hast; nach der sollst du dich richten. Es ist aber doch a! t e n H e r k o m m e n s; es ist bey dem Handwerk sonst so gebräuchlich, und die Ge- wohnheit und Lebensart bringt cs so mit sich. Ant- wort : Eine sündliche Gewohnheit ist immer sündlich, wenn sie auch tausend Jahre schon gedauert haben soll- te ; eine Ungerechtigkeit wird durch die Lange der Zeit keine Gerechtigkeit. Gott hat eben deswegen die Wahr- heit an das Licht kommen lassen, damit wir die alten Jrrthümcr ablcgen, die aus alten Feiten herstammenden bösen Gewohnheiten abschaffen, und nach Vernunft, Religion und Gewissen handeln sollen. 5) Die Noch zwingt mich dazu; ich muß doch der Herrschaft Zins und Steuer geben; ich muß also die- sen Vortheil nehmen, den manche für unerlaubt halten, Noth bricht Eisen. Antw. : Fleiß und Sparsamkeit, Treue und Rechtschaffenheit, Gottseligkeit und Gebet, dieß sind die Mittel, uns aus der Noth zu retten; nicht List und Betrug, nicht Schalkheit und Dieberey. Wer recht thut und Gott vertraut, den wird der All- mächtige aus der Noth erretten. Kannst du aber bey deinem Beruf die Abgaben nicht liefern; so zeige cs bey der Obrigkeit au; sie wird dir Erleichterung dei- ner Lasten nicht versagen. 6) Man wird aber auch von andern Leuten be- trogen; man muß doch auch wieder seinen Schaden

10. Allgemeines Lesebuch für den Bürger und Landmann - S. 349

1791 - Erlangen : Bibelanst.
kürzer aber verfahrt man , wenn man in solchem Fall kenne Eyer im Neste liegen laßt. 4. Die Tauben und Truthünek (Piepen) sind wohl beyde nicht für den Landmann; letztere for- dern grossen Aufwand , erstere aber sind, wenn sie nicht zu Hause gefüttert werden, den Feldfrüchten schädlicher als dre Spazen, und ein trauriger Anlaß zur Verletzung des siebenden Geboths, verderben über dieses die Dächer; wir schweigen also um so mehr, da ihre Behandlungsart allgemein bekannt rst. c Xiii. Hier ist auch der Bienen und Seiden- Türmer zu gedenken, welche von einem Thcil der Aandwirthe nüt Uutztti gehalten werden können» El ftere verlangen schlechthin waldigke und gedürgigte Gegen- den, Schutz für Winden, süsse Blumen und Blütben al- lsr Art; haben sie diese, so gedeiheu sie. Wo letztere gehalten werden sollen, da müssen vorher wcisse Maul- beerbäume, mit deren Blättern man sie füttert, itt hinreichender Fahl angcvflanzr werden» Dicftr Baum kommt in Tcutschland überall fort» ' Vil. Was die landwirtschaftlichen Thiere durch dett natürlichen Weg von sich geben, das heißt man den Dung, und zwar den n a t ü r l i ch e n; dasjenige aber, was eben diese Kräfte auf die Fruchtbarkeit der Erden aussert, nicht aber zu den thierischen Auvwür- fen gehört, den künstlichen Dung. 1. Vom naturlichen Dung, dessen Zuberei- tung und Anwendung. Hierher gehören nun alle Auf- würfe und Ausleerungen der lebendigen Thiere. Dessen Zubereitung gefchiehet nach folgenden Regeln: 3) Verfertige dir eine eingetiefte große Duugstät- te, nahe an deinem Stalle, gegen Norden liegend: erste-
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