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1. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 38

1904 - Cöthen : Schulze
— 38 — Rhein. Laut des 11. Artikels des Münsterschen Friedens bekamen die Franzosen die österreichische Landgrafschast Ober- und Unter-Elsaß, den Sundgau, die Landvogtei über 10 elsässische Reichsstädte und 40 Reichsdörfer/) Breisach und das Besatzungsrecht von Philippsburg. Die genaueren Bestimmungen über das Verhältnis dieser Erwerbungen zum Reiche waren unklar: jene Landvogtei sollte Frankreichs souveräner Besitz werden, und doch sollten die Städte beim Reiche verbleiben. Auch Metz, Toul und Verdun fielen nun endgültig an Frankreich. Vorpommern, Rügen, Wollin wurde den Schweden zuerteilt, Hinterpommern und das Bistum Kammin dem Kurfürsten von Brandenburg; Stettin und einige andere Orte in Hinterpommern wurden ebenfalls schwedisch, dazu noch Wismar und das Stiftsland um Bremen und Verdett; auch erhielt Schweden noch fünf Millionen Taler Kriegsentschädigung. Die an Schweden abgetretenen Länder bleiben reichsrechtlich mit dem deutschen Reiche verbunden, sodaß der König von Schweden als Inhaber der genannten Territorien Sitz und Stimme auf dem Reichstage hat. Die Mündungen der wichtigsten deutschen Ströme sind nun in der Hand des Auslandes. Für die Abtretung von Wismar mußte Mecklenburg durch die säkularisierten Bistümer Schwerin und Ratzeburg entschädigt werden. Für Vorpommern werden dem Brandenburger das Erzstift Magdeburg, doch erst nach dem Tode des damaligen sächsischen Inhabers, ferner die Bistümer Halberstadt und Minden übergeben?) So müssen die geistlichen Gebiete zur Entschädigung herhalten. So schmerzlich dem Kurfürsten der Verzicht auf Vorpommern war, so wichtig war die Erweiterung des brandenburgischen Territoriums nach Westen; es wurde eine Brücke geschlagen zwischen der Mark und den im klevischen Erbfolgekriege erworbenen Besitzungen. Kursachsen behielt die Lausitz und jene (1635) verheißenen vier magdeburgischen Ämter. Hessen-Kassel, das bis zuletzt bei den Schweden ausgehalten hatte, wurde durch die Abtei Hersfeld und andere Besitzungen und durch Geldzahlungen zufriedengestellt. Die Erben Friedrichs V. von der Pfalz erhielten die Unterpfalz und die achte Kur, während die *) Vergl. Erdmannsdörffer, Deutsche Geschichte vom Westfälischen Frieden . . . (1892) Bd. 1, S. 40 ff. 2) Vergl. Sz. 6 a u. 92.

2. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 166

1904 - Cöthen : Schulze
— 166 — erflärung gegen Bayern im spanischen Erbfolgekriege verhalf der Rubolfinischen Linie des Hauses Wittelsbach wieber zu ihrem alten Erzamte, und Kur-Braunschweig erhielt nun das Erzschatzmeister-amt, nachbem ihm vorher schon einmal vom Kaiser das Erz-Banner-Amt versprochen worben war. Als dann aber Kur-Bayern wieber zu Ehren kam, ging das Erztruchseßamt an bieses Haus zurück, und die Pfalz begehrte wieber ihr Erzschatzmeisteramt. Da der Vorschlag, Kur-Braunschweig das Erz-Stallmeister- ober Erz-Postmeister-Amt zu geben, auf Wiberstanb stieß, so behielt der Kurfürst von Braunschweig den Titel eines Erz-Schatz-Meisters; boch sehen wir 1764 Kurpfalz in Wirklichkeit die Verrichtungen bieses Amtes ausüben. Kur-Braunschweig ist nie in den Besitz eines neuen Erzamtes gelangt. — Unter den alten, weltlichen Erzämtern ist das Marschalls-Amt im 17. und 18. Jahrhundert besonbers in Funktion getreten. Der Erbmarschall besorgte im Namen des Erzmarschalls Quartier für die zum Reichstage nach Regensburg kommenben reichsstänbischen Gesanbten; auch ließ er über der Wohnung eines jeben Reichsstanbes zu Regensburg eine Tafel mit dem Namen des Betreffenben anbringen. Die Gesanbten unterstanben dem Schutze und der Gerichtsbarkeit des Erbmarschalls. Neue Reichstagsmitglieber hatte dieser mit Hilfe des Reichsquartiermeisters in die Versammlung einzuführen und ihnen ihren Sitz anzuweisen. Zu den Reichstagssitzungen hatte er, nach vorhergehenber Benachrichtigung durch Kur-Mainz, jebem Gesanbten „zu Rat anzusagen". Bei Reichs- und Wahltagen besorgt er die Polizei- und Tax-Orbnung (bezüglich der Verbrauchsgegenstänbe der Gesanbten und ihres Gefolges), worüber es freilich oft zu Reibereien mit den stäbtischen Behörben kam, ähnlich wie bei der Ausübung der Jurisbiktion. Bei Wahl- und Krönungstagen muß er für Unterbringung der Fremben sorgen. — Von den geistlichen Erz-Ämtern hat der Kurfürst von Mainz als Erzkanzler in Germanien immer mehr Arbeit und baburch auch immer größere Bebeutung erlangt. Er führte das Reichs-Direktorium auf den Reichstagen; bei ihm werben die Beglaubigungen der Reichstags-®efanbten eingereicht; von dem Reichs-Direktorium müssen die Reichstagsbeschlüsse rebigiert werben. Bebenken der Stäube aus den Reichsversammlungen werben bei Kur-Mainz angebracht, das bieselbeu benn auch zur Proposition

3. Schicksale unseres Volkes, zusammenfassende Darstellung der staatlichen Zustände unseres Volkes - S. 33

1904 - Cöthen : Schulze
— 33 — sprach der Kaiser in einem geheimen Patent seine Absetzung aus; am 18. Februar wurde ein neues Absetzungsdekret veröffentlicht, das damit begründet wurde, daß Wallenstein „auß boßhafftem Gemüeth und ohne Zweiffel längst zuvor gefasten Vorsatz, . . . neulicher Zeit, (den 12. Januar) eine gantz gefährliche, weitaußsehende Conspiration unnd Verbindtnuß wieder Uns (den Kaiser) unnd Unser Hochlöbliches Hauß anzuspinnen sich angemast." ... Am 20. Februar suchte sich der Friedländer noch einmal im zweiten Pilsener Schluß der Treue seiner Offiziere zu vergewissern. Dann ging er nach Eger, nun entschlossen, mit Bernhard von Weimar sich zu verbinden. Da wurde er am 25. Februar 1634 in Eger ermordet, nicht ohne Schuld Ferdinands, der den Friedländer lebendig oder tot ihm zu überliefern befohlen hatte. Den Judaslohn, den der Kaiser verheißen, verdienten sich einige nichtdeutsche Offiziere. Wallensteins Nachfolger im Oberbefehl wurde des Kaisers Sohn Ferdinand. Dieser ging die Donau hinauf, nahm Regensburg wieder (26. Juli) und besiegte Bernhard von Weimar und Horn bei Nördlingen (5. u. 6. September). Dieser Sieg lockerte den Bund der Gegner. Kursachsen hatte schon vor dieser Schlacht mit dem Kaiser verhandelt; jetzt kam der Prager Frieden (Mai 1635) zustande. In demselben versprach Johann Georg von Sachsen, sein Heer mit dem kaiserlichen zu vereinigen und auf die Vertreibung der Fremden aus Deutschland bedacht zu sein; die geistlichen Güter sollten vierzig Jahre lang in den Händen der Besitzer bleiben, bei denen sie am 12. Nov. 1627 gewesen waren, danach wollte man sich in gütlicher Weise über dieselben verständigen. In der Pfälzer Angelegenheit blieb Ferdinand unerbittlich. Auch das reservatum ecclesiasticum wurde nicht aufgehoben. Wohl aber sicherte sich Sachsen die Lausitz, vier magdeburgische Ämter und das Erzstift Magdeburg für den Sohn des Kurfürsten auf Lebenszeit. Diesem Frieden trat bald auch Kurbrandenburg und die große Mehrzahl der evangelischen Reichsstände bei; der Landgraf von Hessen blieb auch jetzt auf seiten der Schweden. So hat sich das Bild wieder wesentlich verändert: die Parteien haben gewechselt. Von nun an tritt Frankreich mehr hervor, sodaß man die letzte Periode des Krieges die französisch-schwedische zu nennen berechtigt ist. Arndt, Quellensätze. (Blume, Ouellensätze Iv.) 3

4. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 321

1904 - Cöthen : Schulze
— 321 — Hertzog Johannsen, und Hertzog Sigismunden Augusten, also und dergestalt, daß gemelter Unser . . Sohn, Hertzog Johans, als der Ältere, Regierender Landes-Fürst seyn, und, zu solcherpraerogativ (Vorrecht), in allen Briefen, diesen Stylum gebrauchen solle: Vor Uns, und Unsern freundlichen lieben Bruder, Hertzog Sigismunden Augusten etc. . . . Art. X: Unsern Jüngsten Sohn, Hertzog Sigismunden Augusten, als des Leibes halber etwas blöd . . ., setzen Wir zum Erben ein, in nachfolgende Ämpter, und Stadt: Strölitz, die Commenturey Miro und Jvenack, doch daß Er, zu seinem Fürstlichen Unterhalt, allein besitze, genieße und gebrauche, die Ampt-Nutzungen, wie die Nahmen haben mögen . . . nichts außgeschloßen, ohne die Landes-Fürstliche Hoheit, Obrigkeit, und Herrschung über die von der Ritterschafft (darunter Wir die Jurisdiction, Roß-Dienste und Nachfolge: auch Ausschreibung der Land- und Muster-Tage: Anlage der Land-Steurn: Regal der Müntz: Bestellung des Hoff-Gerichts: Universität: und Kirchen-Belehnung im Lande: Außgebung der Geleits-Brieffe: Bewilligung über die Leib-Gedinge: Verpfändung oder Verkauffung der Lehen-Güther: Confirmation der Städte, und anderer Gemeinen Innungen oder Zünfften: Privilegien, Freyheiten und Gerechtigkeiten: und was dergleichen ist, gemeinet und begriffen haben wollen, und welche alle Unserm ältesten Sohn, Hertzog Johansen, als dem Regierenden Landes-Fürsten, allein zustehen sollen) . . . und darzu zugleich, aus Unsers ältesten Sohns Cammer, zu desto besserm Außkommen, sechs tausend Gülden, . . . haben und bekommen soll . . . Ebenda, S. 121. 111c. (1624. 30. Sept. Aus dem Testament des Grafen Hermann von Wied:) So wollen Wir demnach Unsere liebe Söhne ... zu Unsern . . . Erben . . eingesetzt haben, doch also . . ., daß . . . Unsere Söhne nicht zugleich, sondern Unser Ältester Sohn, Fridericus, da Er es . . . erleben wird, sonsten aber der Ältere Ihm folgender Bruder, Unser Sohn N. N., auch also consequenter jederzeit der älteste im Leben verbleibender Sohn . . . Uns succediren, und erben . . .; Unsere andere Söhne aber . . sich mit all solchem Deputat, was Ihnen, vermög dieser Unser Disposition ... zugelegt und angewiesen wird, sich begnügen lassen . . solle ... — Ebenda, S. 128. 111 d. S. Sz. 91b. Arndt, Ouellensätze. (Blume, Quellensätze Tv). 21

5. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 333

1904 - Cöthen : Schulze
— 333 — wohnen, und sitzen, von Niemands, wer der, oder die, seyen, Hoch oder Nieder Stands, eigens Willens, noch sonst, ohne Unsere sonder Zulassung und Erlaubniß, nit außtreiben, oder entsetzt werden . . . Ebenda, S. 1285 s, lit. g. 123 d. (1555 und 1556. In der Pfälzischen Landes-Ordnung Tit. Xvi11, § 5 heißt es bezüglich der Jahre 1555 und 1556:) Es ist, zweissels ohn, hin und wieder ruchtbar und kundtlich, aus was hochbewegten Ursachen, weylandt Unsere freundliche Liebe Vettern, Pfaltzgraf Friederich . . . und Pfaltzgras Ott Heinrich . . beyde Churfürsten, in dem verschienen sünff und sünfftzigst, und sechs und fünfzigsten Jare, der wenigem Zahl, alle die Juden, so der Zeit in der Churfürstlichen Pfaltz seßhafst gewesen, etlicher derselben vorgehabter und entdeckter, geschwinder und gefährlicher Anschläg und Practicken halben, hinauß geschafft; welche auch, sampt Unsers Hr. Vatters Ld. in Ihren letzten Verordnungen, unter andern versehen, daß hinsüro, zu ewigen Zeiten, kein Jud in deren Fürstenthumben am Rhein, und zu Bayern . . . ausgenommen . . . Ebenda, S. 1284 lit. e. 124a. (1532. Peinliche Halß - Gerichts - Ordnung, Art. 135. Straff eigener Tödtung.) Wann jemand beklagt, und in Recht erfordert oder bracht würde, von Sachen wegen, so er der überwunden, sein Leib oder Gut verwürckt hätte, und aus Furcht solcher ver-schuldter Straff sich selbst ertödtet, dessen Erben sollen in diesem Fall seines Guts nicht fähig oder empfänglich, sonder solch Erb und Güter der Oberkeit, deren die peinl. Straff, Buß und Fäll zustehen, heimgefallen seyn. Wo sich aber ein Person, ausserhalb obgemeldter offenbahren Ursachen, auch in Fällen, da er sein Leib allein verwürckt, oder sonst aus Kranckheiten des Leibs, Melancholey, Gebrechlichkeit des Sinns ... sich selbst ertödtet, desselben Erben sollen deshalb an ihren Erbschafften nicht verhindert werden . . . Kahle, Corpus iuris publici, T. I, S. 271s. 124b. (Um 1700). Hierher (zu den landesherrlichen Rechten) rechnen wir das Konfiskationsrecht, kraft dessen der Landesfürst von den Gütern der Privaten seinen Vorteil zieht und kraft dessen er für sich beanspruchen darf 1. erblose Güter (bona vacantia et caduca), welche schließlich, d. H. wenn überhaupt keine Erben ohne Testament sich finden, an den Fiskus kommen, mit den aus ihnen liegenden Lasten, sodaß der Fiskus den Gläubigern wegen

6. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 337

1904 - Cöthen : Schulze
— 337 — zun gebeuten auch frey zu unser notturfft zu gebrauchen unbe« schwerdt gelassen werde. Förstemann, Neues Urkundenbuch . . I, 271. 127b. (1700). Endlich hat der Landesherr im Staate innerhalb seines Territoriums die Verfügung über alles Wasser, sowohl in den Flüssen, als in den stehenden Gewässern. Der vorzügliche Nutzen des Wassers beruht in der Fischerei und Schiffahrt. Tie Fische entstehen im Flusse, also werden sie auch dem gehören, dem der Fluß gehört; sodaß der Besitzer die Fischgerechtigkeit entweder sich selbst vorbehalten oder auch anderen überlassen kann, wie es bei der Jagd der Fall ist. Daher kommt es auch, das; die gemeinsame Fischerei im Rhein und in anderen Flüssen nichi allen freisteht, sondern nur denjenigen, welche die Erlaubnis von den Landesherrn, durch deren Gebiet die Flüsse fließen, erlangt haben. Pfeff., Vitriarius, Tom. Iii, S. 1465, §31 — 33. 127 c. (1666. In der Anhaltischen Landes-Ordnung wird u. a. bestimmt:) Tit. Xxii. Von Wildban und Jagten: . . Wir setzen, ordnen und wollen auch, daß unsere Unterthanen, denen Jagten zustehen, und die haben, mit Jagen, beitzen, Hetzen, schiessen oder Weidewercktreiben, alle Wege, was Hasen anlanget auff Bartholomaei erst anfangen, und auff Fastnachten Hernacher ausshören, das schwache und rote Wildpret aber zu fangen, von Fastnachten biß auff Pfingsten sich enthalten . . . Tit. Xxiii. Von Fischereien: . - - Nach deme sich in unseren Landen nicht wenig Unrichtigkeiten zutragen, in und mit den Fischereien, von wegen des gemeinen Elbstroms, der ©aalen, Mülde und sonsten gemeinen Wässeren... So befehlen wir unseren Haupt-Amtleuten . ., daß sie sich . . die Fischereie betreffend, fleiffig erkundigen . . . Item daß nicht männiglich ohne unterscheid, sondern alleine den besessenen Unterthanen, wie es von uns an einem und andern Ort verordnet, oder noch verordnet werden möchte, darin zu fischen nachgelassen, wie es auch mit den Garnen, Hamen, Netzen, Fischzeugen und anderen zu halten sein solle . . . Erneuerte und Verbesserte Landes und Proceß-Ordnung. 128. (1723. Instruktion für das Generaldirektorium in Preußen; Art. 11,1) Die in unseren Landen fallenden Waaren . . . sollen . . . leidlich beschweret, aber die einkommenden fremden und accisbaren Waaren, als Korn, Gerste, Weizen, Arndt, Quellensätze. (Blume, Quellensätze Iv.) 22

7. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 339

1904 - Cöthen : Schulze
— 339 — 131. (1684.) Die Politiker der neuen (evangelischen) Theologie zaudern nicht, dem weltlichen Regiment einen Teil der Religionssachen zu übergeben; während bei den Katholischen der Glaube ganz sicher ist, daß es der Macht der Priester ganz besonders schädlich sei, wenn ein anderer außer ihnen selbst in göttlichen Dingen das Versügungsrecht beanspruche, und wenn die Laien sich nicht mit dem Ruhm begnügen wollten, den Klerus nur zu beschützen und zu bereichern . . . Als Luther merkte, er werde vor den geistlichen Gerichten kein billiges Urteil erhalten, begann er sich um die Gunst der Laien zu bemühen ... Um nicht der Beschützer zu entbehren, fing er an, die Lehre zu vertreten, den weltlichen Fürsten oder denen, die eine diesen ähnliche obrigkeitliche Gewalt innehaben, stände die Sorge für die Kirche zu. Pufendorf, De Statu Imp. Germ. Cap. V, Ix. 132a. (1555.) Damit auch obberührter beyderseits Religionsverwandte, so viel mehr in beständigem Frieden, und guter Sicherheit, gegen- und bey einander sitzen und bleiben mögen, so soll die Geistliche Jurisdiktion . . . wider der Augspurgischen Conseßions-Religion, Glauben, Bestellung der Ministerien (Kirchenämter), Kirchen-Gebräuchen, Ordnungen und Ceremonien, so sie ausgericht, oder ausrichten möchten, bis zu endlicher Vergleichung der Religion, nicht exercirt, gebraucht ober geübt werden . . ., und also hierauf . . bis zu endlicher Christlicher Vergleichung der Religion, die Geistliche Jurisdiktion ruhen, eingestellt und suspendirt seyn und bleiben: Aber in andern Sachen und Fällen, der Augspurgischen Conseßion Religion, Glauben, Kirchen-Gebräuche, Ordnungen, Ceremonien und Bestellung der Ministerien nicht anlangend, soll und mag die Geistliche Jurisdiktion, durch die Ertz-bischöss, Bischöss und andere Prälaten . . . unverhindert . . . geübt und gebraucht werden. Augsburger Religionsfrieden, § 20. (Neue Sammlg. der R.-A., Iii, S. 18 s.) 132 b. (1648.) Das Diöcesanrecht und die gesamte kirchliche -Gerichtsbarkeit mit allen ihren Gattungen soll gegen Kurfürsten, Fürsten und Stände der Augsburgischen Consession und gegen ihre Untertanen . . . aufgehoben fein; und das Diöcesanrecht und die geistliche Gerichtsbarkeit (der evangelischen Reichsstände 22*

8. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 340

1904 - Cöthen : Schulze
— 340 — über ihre evangelischen Untertanen) soll sich innerhalb der Grenzen des Territoriums eines jeden halten. Friede von Osnabrück, V, § 48. 133 a. (1572. Joachim Ernst von Anhalt bestimmt n. ct.) Tit. I. Von Gottes Furcht: . . . Wir wollen auch zum offtern, uund do es die notturfft erfordert, alle Jahr in unsern Landen visitiren lassen, damit Kirchen und Schulen erhalten, unnd das, was ergerlich einreisten wolte, abgeschafft würde. Und wollen der uuterthemgen erinnerung und bitt unser gesampten Landtschafft, das gleichförmige Ceremonien in allen unser Lande Kirchen sollen gehalten werden, mit gnaden eingedenck sein. Was Wir auch Hierin mit Radt unser Geistlichen verordnen, beme sol sich menniglich in unsern Landen genieß und gehorsarnlich vorhalten. — Tit. Ii. Geistliche Gerichte . . . Als wir aber von unser Landschafft, sonderlichen den Stedten, undertheniglichen angelanget, das wir in unserm Lande selbsten ein Consistorium anrichten wölten, Do wir nun ... ein Consistorium bestelleten, Sollen darnach vor demselbigen diese sachen (Ehe- und andere geistliche Sachen, die vorher von den Superintendenten besorgt wurden) geörttert werden. Anhaltische Policey- und Landes-Ordnung. 133b. (1666. Die Fürsten Anhalts bestimmen:) Tit. V. Von Geistlichen Gerichten und Processen: Demnach wir in unsern Landen gewisse Verfassung, ein jeder an seinen Ort, wie in Ehe-und andern geistlichen Sachen verfahren werden solle, gemachet, als sollen solche, wie bißhero geschehen, wann Sie von den Superintendenten oder Inspektoren nicht gütlich beygelegt werden können, dieselben an unsere Regierungen oder Consistoria angebracht, erörtert und entschieden werden . . . Erneuerte und verbesserte Landes- und Proceß-Ordnung. 134. (1573. Konsistorial - Ordnung Johann Georgs von Brandenburg:) I. Mit was Personen das consistorium besatzt, auch wann und wo es gehalten werden soll: 1) In diesem geistlichen consistorio sollen gewöhnlichen sitzen vier oder fünf Personen, darunter fürnemlich unser general-superintendens ein assessor sein sol, oder wehrte wir an seine statt in seinem abwesen verordnen werden; und ob ihe zu zeiten ein oder mehr Personen wegen unserer gescheste oder sonst mangeln würde, so sollen doch zwei Personen in keiner sachen diffinitive sprechen^

9. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 343

1904 - Cöthen : Schulze
— 343 — Kloster-Einkünfte theils zu frommen Werken verwandten, theils zur Kammer einzogen, und denen Capitalen ihre Gerechtsame und Helungen überliessen, so brauchte sich der Churfürst auch dieser Freyheit, und ließ die kirchlichen Angelegenheiten durch das Consistorium versorgen. Vitr. 111. Tom. I. p. 1229 a. 136 b. Da Etliche fürgaben und sagten, daß unsere Fürsten und Herren der Augsburgischen Consession das Evangelium darumb hätten angenommen, auf daß sie die Kirchen- und geistliche Güter zu sich rissen; sprach D. M. Luther: Contrarium est verum, das Widerspiel ist wahr; sondern Ferdinand, der Kaiser, und Bischof von Mainz, Albrecht etc. rauben sie. Ferdinand hat alle Klöster geschätzt. Das Bisthum Würzburg hat ihm neulich müssen geben 1000 Gülden; so hat der Kaiser das Bisthum Uterich (Utrecht) zu sich genommen und gerissen. Bayern sind die größten Räuber der Kirchengüter, denn sie haben reiche Klöster. Mein gnädigster Herr und der Landgrafe haben arme Bettelklöster. Luthers Werke, Erlanger Ausg., Bd. 62, S. 94; Tischreden. 136c. Die Edelleute und die Umbschläger (Handelsleute, Wucherer) erschöpfen mit dem Wucher itzt Land und Leute, daß viel Leute werden müssen Hungers sterben für Armuth ... So wird auch der Adel noch zufahren, und die Pfarren zu sich reißen . . . Wir haben ihnen die großen Stift und Kirchengüter gelassen, auf daß sie uns sollten allein die Pfarren versorgen; aber sie thuns nicht. Mein gnädigster Herr thut noch etwas; Gott sei Lob. Ebenda, S. 293 f. 137. (1680.) Wir Friederich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Marggraff zu Brandenburg, . . ., uhrfunden und bekennen hiermit, . . daß Wir Unsers Consistorial - Raths, . . Andreas Müllers, Probstens in Berlin, ältestem Sohne ... die „ersten Bitten", so Uns bey dem Stifst S. Sebastian! in Magdeburg zustehen, in Gnaden verliehen . . ., also, daß, so bald ein Canonicat bey gedachtem Stisste sich eröffen wird, Er, Müller, damit versehen, oder, da es seine Gelegenheit nicht leibet, diese Pfründe selbst an-zutretten, berechtiget seyn solle, dieselbe „ersten Bitten", oder, erst erledigte Pfründe . . . einem andern zu überlasten . . . (Vgl. Sz. 44b). Vitr. 111. Iii, S. 97 a.

10. Quellensätze zu den staatlichen Zuständen - S. 362

1904 - Cöthen : Schulze
— 362 — 161b. (1670. 27/17. Juni. Kayserl. Commissions-Decret:) , . . Also erklären Dieselbe (Kayserl. Maj.) sich, auf die bey Dero Kayserlichen Herrn Principal-Commissarii Hochfürstlichen Gnaden, im Nahmen und von wegen Chur-Fürsten und Stände, beschehene Erinnerung, allerguädigst dahin, daß ein jeder Chur-Fürst und Stand des Reichs, . . . von seinen Unterthanen zu Reichs-Deputations- und (Sreyjg-Conventen die nöthige Legations-Kosten erheben, und dem bevorstehenden Reichs-Abschied dieser-halben ein gewisser Passus inserirt werden möge. — Ebenda, S. 80. 161c. Vgl. Sz. 150c. 161 d. Vgl. Sz. 150g. 161 e. Vgl. Sz. 150h. 162 a. (1623. Die Fürsten Anhalts schreiben an den Engern Ausschuß in Sachen der Steuern:) . . So ist euch unentfallen. Was Wier Fürst Augustus Zu Anhalt 2c. wegen auffbringung der Schmuck- undt Heyratgelder unseres Christsehl. Bruders, Fürst Rudolsss . . Eltesten tochter . . ahn euch . . gelangen lassen, Ob es nuhn wohl umb itzt besagte geldtposten also bewandt, . . . Das sie als reservirte fälle von unserer gesambten getreuen Landschafft billig Zu tragen, Dennoch aber undt dieweil Wier. . in consideration Ziehen, . . . das die itzige Current, Landt-und Trancksteuren hierzu uuerkleklich fallen, der Landtfchafft Schuldwergk alzufehr geheufft, . . . Alß haben wir aus Landes- väterlicher Vorsorge, nicht unterlassen sollen, Euch in Zeiten diese Dinge gnedig Zu repraesentiren, undt euer getreues gutachten hierunter Zu erfordern. Krause, Urkunden . . . a. a. O. Bd. I., S. 54. 162 b. (1623. Ebenda heißt es S. 3 u. 4, in Sachen der Landesverteidigung:) .... So sind wegen schleuniger eintreibnng der . . Steuerresten, unfehlbarer einbringnng der Laetare betagten Trancksteueru, undt Anticipation der künfftigen Andrea fälligen desensions-fteuer, Befehl. . . ausgefertigt worden. — 162c. Vgl. Sz. 153a. 158b. 159c. 163a. (1667. 15. April.) Wir Friedrich Wilhelm . . marg-graf zu Brandenburg . . thun kund . . .: als uns der schlechte und dürftige zustand unserer städte in unserer chur- und mark Brandenburg ganz beweglich für äugen gestellet, . . so haben
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