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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Heimatkunde für die Provinz Rheinland - S. 115

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Bilder aus der Geschichte. 115 die kostbaren Sachen vor den räuberischen Überfällen der Ritter zu schützen, hielten sich die Städte reisige Leute, die unter einem Kriegshauptmann standen und die Wagenzüge auf den durch das Raubgesindel unsicher gemachten Land- straßen begleiteten, häufig mutzten sie auch die gegen die Stadt anrückenden Feinde zurücktreiben. Drohte Gefahr, so tönte das Horn des Torwarts. flls- dann stürzten die mit Bolzen, Lanzen und Morgensternen bewaffneten Bürger unter ihren Vuartiermeistern aus den Toren und wehrten den Feinden. Um das Raubritterwesen zu dämpfen, standen die einzelnen Städte treu zueinander, ja sie schlössen sogar, um in Sicherheit ihren Handel treiben zu können, ein Bündnis, den Rheinischen Städtebund, dem zahlreiche rheinische Städte beitraten. 8. Die Weberschlacht in Löln. Zu jener Zeit des Mittelalters, als die Handwerkerzünfte wie in den übrigen deutschen Städten so auch in Eöln immer mehr erstarkten, gelangte hier besonders die Weberzunft zu großer Macht. Im 13. Jahrhundert gab es in (Eölri vier Weberinnungen - am bedeutendsten war die Innung der Woll- weder. Sie führten im Wappen eine Spule und ein Garnbündel auf blauem Grunde und trugen rote Gildenkleider und am Gurt ein kurzes Schwert. Ihr Zunfthaus „flrisburg" war einst der stattlichsten. Nicht geringer schätzten sie ihren Stand als die adligen Herren oder Patrizier ihre Abkunft. Welchen Reichtum sie besaßen, erkennt man aus der sprichwörtlichen Redensart: „Er ist so reich wie ein Tölner Tucher." von den übrigen Zünften Tölns trugen besonders die Maler, Goldschmiede und Schwertfeger durch tüchtige Arbeiten zum Ruhme der Stadt bei. In den Streitigkeiten der Stadt gegen die Ober- Herrschaft der Erzbischöfe schritten die Zünfte wohlbewaffnet mit zum Kampfe, fluch gegen die Patrizier wußten die Handwerker durch ihren Reichtum, ihre Tapferkeit und ihr Ansehen ihre Stellung zu behaupten. Einst führte der Eölner Rat für die Waren der Weber einen neuen Zoll ein. Die Weber aber erhoben stolzen Widerspruch, und der Zoll wurde wieder aufgehoben. Ein anderes Mal brachten es die Weber fertig, daß das Rats- Mitglied Rütger Grin, ein reicher Patrizier, eingekerkert und enthauptet wurde, weil er städtische Gelder unterschlagen hatte. Eines Tages verlangten die Wollweber die schleunige Hinrichtung eines Straßenräubers, den man eben eingefangen hatte. Ihre Forderung wurde bald erfüllt. Ratsherren, die von der kühnen Weberinnung als Verräter der Stadt bezeichnet wurden, ließ der eingeschüchterte Rat zu Turm, d. h. ins Gefängnis, führen. Als die Weber sahen, wie man ihre Macht fürchtete, sprengten sie die Vorrechte der Ritter und Herren, die bislang allein Mitglieder des städtischen Rates werden konnten. Es wurden nun 82 Ratsmitglieder durch die Zünfte aus ihren eigenen Leuten gewählt' nur die Wahl von 15 Gliedern überließ man den Patriziern. Nunmehr saßen zum ersten Male Weber und andere Zünftlinge im Rate Lölns. Eine solche Macht stieg den Webern zu Kopf; aber ihr Hochmut gefiel ebensowenig den übrigen Zünften wie den Patriziern. Da geschah es im 8 *

2. Heimatkunde der Provinz Sachsen - S. 99

1914 - Frankfurt am Main : Diesterweg
C. Die Einteilung und Verwaltung der Provinz Sachsen. Unsere Heimatprovinz besteht aus den dreiregierungs bezirken Magde- bürg, Merseburg und Erfurt. Magdeburg ist der größte, Erfurt der kleinste Regierungsbezirk. Jener hängt nur durch einen schmalen Streifen mit dem Regierungsbezirk Merseburg zusammen. Zwischen beiden liegt das Herzogtum Anhalt. Ein Regierungsbezirk besteht aus Dreisen. Städte, die über 25 000 Ein- wohner haben, bilden Stadtkreise. Es gibt daher Land- und Stadtkreise. An der Spitze der Provinz steht der Oberpräsident. Er wohnt in Magde- bürg, der Hauptstadt der Provinz. An der Spitze des Regierungsbezirkes steht der Regierungspräsident. Er wohnt in der Regierungshauptstadt. Kn der Spitze des Landkreises steht der Landrat, an der Spitze des Stadt- kreises der Oberbürgermeister. Unser Heimatland wird durch das Heer des Kaifers vor dem Feinde geschützt. Das Heer besteht aus Soldaten. Jeder gesunde junge Mann muß vom 20.—22. Jahre Soldat werden. Wenn Krieg ausbricht, müssen auch die Männer, die schon als Soldaten gedient haben, mit ins Keld ziehen. Sie bilden die Reserve, die Landwehr und den Landsturm. Oie Soldaten wohnen in den Kasernen der Garnison st ädte. Das ganze Heer ist in Armeekorps eingeteilt. Unsere Provinz gehört zum Iv. und Xi. Armeekorps. Oer Ober- befehlshaber oder Kommandeur des Iv. wohnt in Magdeburg, der des Xi. in Kassel. 7*

3. Von der Restauration zur Reichsgründung - S. 65

1913 - Frankfurt am Main : Diesterweg
Iakoby: vier Fragen. 65 amtlicher Gewalt entsteht, der Rüge unabhängiger Gerichtshöfe anheimfällt, ohne daß es dazu einer Ermächtigung oder gar eines Antrages vonseiten der vorgesetzten Dienstbehörde des Übertreters bedarf, zumal eine solche Behörde sehr wohl die Mitschuldige oder die intellektuelle Urheberin2 des Vergehens sein kann. 4. Die Bürger geben der Regierung darin recht, daß der Staat zu seiner (Erhaltung einer großen bewaffneten Macht bedarf. Rber sie mißbilligen es, daß die Regierung unser treffliches System der Volksbewaffnung auf eine nach der Meinung der Bürger so wenig zweckmäßige weise durchführt, daß die Wehrhaftigkeit des Landes nicht auf die höhe gebracht wird, auf die sie füglich gebracht werden könnte, so daß dessenungeachtet dem Lande übermäßig viel Arbeitskräfte und Geldmittel durch die Militärverwaltung entzogen werden. Die Bürger wünschen vielmehr, daß diese Kräfte und Mittel teils der Vermehrung des materiellen Wohlstandes, teils der so dringend nötigen Verbesserung des öffentlichen Unterrichtes, zumal in den sogenannten Volksschulen, zugute kommen mögen. 5. Die Bürger sind mit der Regierung darin einverstanden, daß die Freiheit und Unabhängigkeit des gesamten Staates und damit die Wohlfahrt der einzelnen Staatsangehörigen nur durch ein ehrenhaftes und kräftiges Verhalten gegen die auswärtigen Mächte gesichert werden kann. Rber sie fühlen sich tief dadurch verletzt, daß die Regierung in ihren Beziehungen zu fremden Staaten nicht durch die Sympathien der Bürger und nicht durch das, was diese als die wahren Interessen des Landes erkennen, sondern nur durch einseitige und darum unpraktische Theorien sich hat bestimmen lassen. Sie beklagen es, daß die Regierung der Politik des österreichischen und russischen Kabinetts bisher sich anschließen zu müssen geglaubt hat, statt an der Spitze des gesamten Deutschlands unserem Staate diejenige Stellung zu verschaffen, die ihm Hi au rer, Huehensammlung. Ii. 5

4. Von der Restauration zur Reichsgründung - S. 104

1913 - Frankfurt am Main : Diesterweg
104 I. Don der Restauration zur Revolution. Bindung -es Grundbesitzes. strt. 40. Die Errichtung von Lehen und die Stiftung von Familienfideikommissen ist untersagt *). Die bestehenden Lehen und Familienfideikommisse sollen durch gesetzliche Anordnung in freies Eigentum umgestaltet werden. Ruf Familienstiftungen finden diese Bestimmungen keine Anwendung. Art. 41. vorstehende Bestimmungen finden auf die (Ehrenlehen , das Königliche Haus- und prinzliche Fideikommisse sowie auf die außerhalb des Staats gelegenen Lehen und die ehemals reichsunmittelbaren Besitzungen und Fideikommisse, insofern letztere durch das deutsche Bundesrecht gewährleistet sind, zur Zeit keine Anwendung. Rrt. 42. Das Recht der freien Verfügung über das Grundeigentum unterliegt keinen anderen Beschränkungen, als denen der allgemeinen Gesetzgebung. Die Teilbarkeit des Grundeigentums und die Kblösbarkeit der Grundlasten wird gewährleistet. Für die tote Hand sind Beschränkungen des Rechts, Liegenschaften zu erwerben und über sie zu verfügen, zulässig. Rufgehoben ohne Entschädigung sind: 1. die (Berichtsherrlichkeit, die gutsherrliche Polizei und obrigkeitliche Gewalt, sowie die gewissen Grundstücken zustehenden hoheitsrechte und Privilegien; 2. die aus diesen Befugnissen, aus der Schutzherrlichfteit, der früheren (Erbuntertänigkeit, der früheren Steuerung Gewerbeverfassung herstammenden Verpflichtungen. Mit den aufgehobenen Rechten fallen auch die Gegenleistungen und Lasten weg, welche den bisherigen Berechtigten dafür oblagen. *) Das Gesetz vom 5. Juni 1852 hebt die ctrt. 40 nnö 41 auf und untersagt nur noch die (Errichtung von Lehen.

5. Deutsche Bürgerkunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1911 - Frankfurt am Main : Diesterweg
12 dergleichen können herausgegeben werden, ohne daß es einer vorherigen Prüfung (Zensur) und Genehmigung ihres Inhalts durch die Behörde be- darf. Wird die Preßfreiheit mißbraucht, so genügt die Anwendung des allgemeinen Strafgesetzes. Für ein Preßvergehen werden haftbar gemacht der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger, der Drucker und der Ver- breiter (Buchhändler, Verkäufer). c) Verfassungsmäßige Pflichten des einzelnen Reichs- angehörigen. Jeder einzelne deutsche Reichsangehörige hat die Pflicht, alles das zu tun, was zum Bestand des Reiches notwendig ist. Wie er wünscht, daß ihm alle Wohltaten einer gesicherten Rechtsordnung zuteil werden, so hat er seinerseits in jeder Beziehung die Ordnung zu achten, sich ihr zu fügen: Gehorsam den Gesetzen zu leisten. Glaubt er, nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend behandelt zu sein durch einen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung bestellten Beamten, so steht ihm das Recht der Beschwerde bei einer dem betreffenden Beamten vorgesetzten Behörde oder das Recht der gerichtlichen Klage zu. — Von besonderen gesetzlichen Pflichten sind die solgenden als die wichtigsten zu nennen. Unerläßlich für die Begründung und Unterhaltung aller zum Nutzen der Gesamtheit dienenden Einrichtungen ist die allgemeine Steuerpflicht. Diese ist im einzelnen genau durch gesetzliche Bestimmungen geregelt. — Jeder Deutsche ist wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Ausgenommen von der Wehrpflicht sind Mit- glieder regierender Häuser oder der mediatisierten, vormals reichsständischen Häuser. Ausgeschlossen sind Militärpflichtige, welche zur Zuchthausstrafe verurteilt sind, oder gegen welche wegen Verbrechen auf dauernde Unfähigkeit zum Dienst in der deutschen Armee oder Marine erkannt worden ist. — Zur Heranerziehung fähiger Bürger ist die allgemeine Schulpflicht not- wendig. Eltern oder Vormünder, welche widerrechtlich Kinder von der Schule fernhalten, werden bestraft. — Für bestimmte Fälle besteht die Pflicht, Arbeiten im Dienste der Gesamtheit zu übernehmen, so die Schwur- und Schöffengerichtspflicht, bei gemeiner Rot oder Gefahr die Hilsspflicht. § 9. Die Reichsbehörden. Die Reichsbeamten. Der höchste Beamte des Reiches ist der vom Kaiser ernannte Reichs- kanzler. Alle Anordnungen und Verfügungen, welche vom Kaiser im Namen des Reichs erlassen werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegen- zeichnung des Reichskanzlers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit über- nimmt. Er hat alle Verwaltungsangelegenheiten des Reiches zu leiten und zu beaufsichtigen. Im besondern führt er den Vorsitz im Bundesrat. In der Regel ist der Reichskanzler zugleich Präsident des preußischen Staats-

6. Die Geschichte der Griechen - S. 39

1808 - Frankfurt am Main : Andreä
39 *9) Körperliche U r 5 u n g e n b e tre ffe n d. Männer, Weiber, Knaben und Mädchen stärken ihren Körper' durch Ingen, öffentliche Tänze, Schießen, Werfen der Wurfscheibe u. s. w. *io) Vertrage und Geldsachen betreffend. Zum Gelbe wird kein anderes Metall als Eisen genommen (daher mußte man, um i5othaler fortzubringen, einen Wagen mit zwei Ochsen haben) — Waarentausch. Es ist verboten, Zinse zu nehmen; Geschenke von Fremden sind durchaus unerlaubt. *u) Gerichtshöfe betreffend. Prozesse finb schimpflich. Wer vor Gericht erscheinen will, muß 3c>Jahre alt sein. Jungen Leuten ist nicht erlaubt, nach den Gründen der Gesetze zu fragen, nach welchen sie beherrscht werden. Leuten von übelem Rufe keinen Zutritt vor Gericht. *i 2) Kriege betreffend. ' Der Spartaner ist nur im dreißigsten Jahre des Kriegst diensies fähig. Seine Dienstzeit dauert 40 Jahre, — also bis zum siebenzigsten. Vor dem Vollmonde wird nicht gegen den ^ Feind ausgezogen. Es darf nicht oft gegen den nämlichen Feind gekämpfct werden; das Lager nicht lange an Einem Orte bleiben.— Das Seewesen wird vernachläßiget— (durch Nvlhwendigkeit gezwungen hoben sie später dieses Gesetz auf). Die Vorposten haben keine Schilde. Die Flucht ist schändlich. Todte Feinde werden nicht geplündert. §. 92. Man schreibt Lykurgen auch das unmenschliche Hinten Haltsgesetz (Kryptia) zu, nämlich Heloten und Sklaven zu ermorden, wenn sie zu zahlreich würden. Durch diese Gesetze sollte aller Weichlichkeit vorgebeuget werden, welche aber später doch einriß. Die erste Erschüt- terung erlitt diese Verfassung durch Einführung der fünf Ephoren unter dem Könige Theopompus (7*8), welche sich

7. Geschichte der ersten Hälfte des Mittelalters - S. 49

1809 - Frankfurt am Main : Andreä
49 König Arnulf riefen, welcher den Thron von Italien und die Kaiserkrone nach einigen Streitigkeiten in Besiz nahm. Nach Arnulfs Tode (698) brach.der Thronstreit in Italien erst recht aus, und alle folgende Könige bis dahin, wo dieses Land wieder unter die deutsche Hoheit kam, mußten mit Gegen« königeu kämpfen. Ludwig von der Provence (von 901 bis 912). Berengar I. (von 935 bis 921). Nudolph Ii-, König von Burgund, (von 921 bis 926). Hugo von der Provence (von 926 bis o-o). Lothar (von 940 bis gso).. Berengar Ii. (von 960 bis 96« ). Um das Hebet voll zu machen, überschwemmten die Ungarn, 5o Jahre lang, bald von der spoletischen, bald von der frianlischen Parthei gerufen, das obere Italien, und halfen es verheeren. ' §. roo. Diese Kämpfe um den Thron endigte endlich 961 der deutsche König Otto I., weicher Italien wieder mit der deutschen Krone verband. Die Gelegenheit dazu war Berengar Ii. Krieg gegen Lothars Wijtlve Adelheit, und sein nachmaliger Aufstand. Die Kraft der deutschen Könige hielt nun von hier an, bis zur Negierung Heinrich Ii., das Aufkommen eines Neben« buhlers ab, obgleich Otto Ii. und Otto Ui. in Italien zu kämpfen hatten. Gegen Heinrich Ii. stand der Markgrafhardu'in vonivrea auf,, welcher auch auf kurze Zeit als König anerkannt wurde. Heinrich Ii. Sieg über ihn endigte seine Herrschaft, «014. Von 1014 an gährte es in den lombardischen Städten beständig; sie griffen bald gegeneinander, bald gegen den Kaiser und seine Statthalter, bald gegen den Adel und Herrenstand die Waffen; gaben sich das Ansehsn wie Frei« staaftn, und schlossen als solche Bündnisse, Frieden, kün« digten Kriege an u s. w. io3g wachten die Lombarden den Vertrag, daß künftig kein Fürst mehr etwas gegen ihren Witten über sie verfügen Allgrm. Weltgesch. 5. Heft. D

8. Geschichte der zweiten Hälfte des Mittelalters - S. 71

1812 - Frankfurt am Main : Andreä
der Lehnsaristokeatie, und Kampf des Königes gegen diese Großen. Die Kronstreitigkeiten in der Dynastie dernormanner und der nothwendige Beistand des Adels in den französischen Angelegenheiten, hielten das Anwachsen der königlichen Macht zurück. ' i2i5 wurde die Grundlage zur englischen Freiheit gelegt, durch die Magna diaria, welche der König Johann der Nation geben lyußte. An dem Parlamente nahmen nur die weltlichen und geist- lichen Großen Theil. 1266 wurden zuerst die Gemeinen dazu gerufen. 1297 erschien das die Freiheit sichernde Gesetz, daß ohne Einwilligung der Gemeinen keineauflagemehr gemacht werden könne. Im i4feii Jahrhundert wurde das Parlament in die zwei Hauser getheilet. Es gewann in den Thronstreitigkeiten, und das Unterhaus besonders durch den zunehmenden Wohlstand der Städte und des Landes. Seit Richard Ii. findet man den Sprecher im Unterhausc. Eduard Ui. schrieb Steuern aus mit Widerspruche des Par- laments; willkürlicher handelte Heinrich Vii.— Die Macht der Geistlichkeit sank, besonders als nur die Bischöfe in das Parlament ausgenommen wurden. —* §- ^9- G e r i ch t s v e rfassun g. Bei den Angelsachsen war das königliche Gericht das höchste. Das Urtheil der 12 ebenbürtigen Geschwornen ist eine fortgepflanzte germanische Sitte. Nach Einführung der lehnsherrlichen Negicrungsform waren auch die Lehnsherren Richter in ihren Lehen. Doch Appeslationen an den königlichen Gerichtshof (Epchcqner). Unter Eduard Hl. wurde die Kings-Beuch errichtet. — Durch die Sternkammer wurde die richterliche Gewalt der Könige am wenigsten beschrankt. Die Richter, waren gelehrte Rechtsverstandige, welchen man die ungelehrten Pares beigab.—

9. Geschichte der zweiten Hälfte des Mittelalters - S. 85

1812 - Frankfurt am Main : Andreä
Die Könige zogen ihre Einkünfte aus ihren Domainen, doch auch Abgaben. — Die Nation bestand Anfangs aus den freien Eigcnthümern des Landes (Odelsmannen), welche aber keinen Erbadel hatten. Obgleich die kleinen Allodienbesitzer unterdrückt wurden, so behielten sie doch Sitz und Stimme onf den Reichstagen — daher immer eine Art von demokra, tischer Monarchie. Die lehnsherrliche Negierungsform wurde auch hier Herr»' sehend, und die königlichen Statthalter strebten, ihre Stellen erblich zu machen — daher auch hier die Grafen und Reichs? barone. Die alten Odelsmanner hatten Leibeigene, welche auch nach ihrer Freilassung von ihren ehemaligen Herren in gewisser Unabhängigkeit blieben. §. *44. Auf den Reichstagen (Danehofe) erschienen: der Adel, die Geistlichkeit, und selten Bürger und Bauern. Auch der Pabst hatte in die Regierungen der nordischen Reiche durch die mächtige Geistlichkeit Einfluß. i3g7 schlossen die drei nordischen Reiche die Kakmarifche Union, vermöge welcher sie immer einen gemeinschaftlichen König ans E r i ch' s Geschlechte wählen wollten; — jedes Reich sollte aber doch nach seinen eignen Gesetzen regieret werden. Hierdurch Vermehrung der Macht der Stande. Man legte in Dänemark dem Könige bei der Wahl eine härtere Kapitulation vor. Christian l. mußte Schweden für ein völliges Wahlreich erkennen. — Die gesetzgebende Gewalt kam ganz in die Hände des Reichstages, und der ^eichsrath riß die Gesetzverwaltende an sich. — Die Bauern 6elen zum Theile jn diesen Zeiten erst in die Leibeigenschaft der Großen. §. 146. Harald und Knut D a m a ß. Gor m s Söhne, ließen sich $31t nachdem ihr Vater von dem Kaiser Heinrich I. geschlagen war, in dem Christenthume unterrichten; — aber

10. Geschichte der zweiten Hälfte des Mittelalters - S. 11

1812 - Frankfurt am Main : Andreä
§. i6. Staatsverfassung. Durch den noch einigezeit fortdauernden Streit der Kaiser mit den Pabsten, durch die Uneinigkeit der Häuser Luxem.' bürg und Baiern, und die große Vorliebe derselben für ihre Häuser, gewannen die deutschen Fürsten Gelegenheit, ihre Territorialhoheit zu erweitern und zu befestigen. Die Rechte des Kaisers wurden daher immer beschränkter, und seine Einkünfte von dem Reiche geringer. Mit den Reichsarmeen konnte ihrer Übeln Zusammensetzung wegen nichts ausgerichtet werden. 1558 hob zwar ein Reichsschlnß das Bestättigungsrecht des Pabstes auf, aber dessen ungeachtet mußte doch der Kaiser die deutsche und italische Krone noch in Italien empfangen bis 1493, also noch durch diese ganze Periode. Zu Ende der Periode erhielt der deutsche Reichstag seine Haupteinrichtung. Die übrigen Staude wurden durch die sieben Kurfürsten von der Kaiserwahl ausgeschlossen, welches noch durch die goldene Bulle Karls Iv. bestätige; wurde. — i558 entstand der erste Kurverein. Die großen Häuser, z. B. Oestreich, Pfalz, Sachsen, erhielten beträchtliche Vorrechte; die kleineren schwächten sich durch Thcilungen. — Auch.entstanden mehrere Reichs- und Freiftadte, welche oft unter sich oder mit andern Ständen Bündnisse schlossen, wie z. B. *4^6 der schwäbische Bund. Reichsdörfer. : - Die Verhältnisse der Reichsritterschaft werden besonders durch den Kaiser Sigismund bestimmt. Unter den Reichsgesetzen zeichnen sich aus: a) die gyldeue Bulle i356. b) ©tc Goncordata nationis germanicae^ 1^4?, und c) der Landfrieden. , §- '7. Gesetzgebung. Das Richteramt der Kaiser wurde sehr eingeschränkt, weil jeder Ritter, und jede Stadt sich selbst Recht verschaffen wollte. Daher war das Faustrecht in dieser Periode in seinem höchsten-
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