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1. Die Weltgeschichte - S. 43

1835 - Mainz : Kupferberg
©parta. 45 In Griechenland selbst heben sich indessen Sparta undv.c.g. Athen vor allen anderen Staaten in politischer Macht wie in Kunst und Wissenschaft empor. Spart a. * Das Mißverhältnis; zwischen den herrschenden Doriern und den bezwungenen Lakedämoniern (Achäern) erzeugt Reibungen und Empörungen, welche zur gänzlichen Unterdrückung mehrer achäisch-lakedä»ionischer Städte führen, und so die drei Stände: dorische Spar tinten als die gebietenden Vollbürger, Lakedämonier als die unter- geordneten H a l b b ü r g e r, und H e i l o t e n als die Leibeigenen der S p a r t i a t e n schärfer a b s o n d e r n, w i e dieses nachher durch die lykurgischeu Gesetze noch fester bestimmt wird. Darauf treten die Spartaner in ihrem nur kriegerisch gebildeten Geiste immer anmaßender auf, und r e i s s e n, nachdem sie d i e Messenier unterjocht, die Hegemonie wenigstens im Peloponnes an sich. Die mit den Heraklidcn eingedrungenen Dorier dulden 1104. gerne die zurückgebliebenen achaischen Lakedämonier und Spar- taner, tragen den Namen derselben auf sich selbst über, und machen Sparta zu ihrem Herrschersitze. P r o k l e 6 und Eurysthenes herrschen als Könige neben einander, — Eurytiden und Ägiden. Die alsbald empörten Landbe- wohner werden zum Theile zu Heiloten gemacht; aber auch in Sparta brechen Unruhen aus gegen die herrschenden Könige, mehre werden gestürzt, bis endlich Lykurgoaz als Vormund für seinen Neffen Charilaos, und, nachdem er von seinen 885. Reisen zurückgekehrt, als Gesetzgeber auftrift, und Ruhe und Ordnung herstcllt. Seine Hauptgesetze, die manches schon früher Bestandene mitumfaffen mögen, sind folgende: 1. Ein Senat (Geronia) von acht und zwanzig Männern, wenigstens sechzig Jahre alt, unter dem Vorsitze der beiden Könige, durch das Volk gewählt, lebenslänglich und unverantwortlich, um Staatsangelegenheiten zur Mittheilung an die Volksversammlung vorzu- bereiten K.

2. Alte Geschichte - S. 36

1869 - Mainz : Kunze
36 spartanischen Familien, ein zusammenhängendes Gebiet im Eu- rotasthal; — 30000 für die Periöken. Ob von Lykurg her- rührend ? oder die volle Zahl erst nach der messenischen Eroberung? Iii. Das Königthum blieb in seiner Zweiheit und Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. priesterliche; Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats- opfer; b. sind sie Oberfeldhern, später mehrfach beschränkt; L. führen sie den Vo rsitz im Rat he d er Alten (yegovaia), nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. s. w. Iv. Die yiqovoia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre alten Spartiaten gebildet*), durch Zuruf aus der Zahl der Be- werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und der Vvlksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege. V. Volksversammlung {dxla, zu ti'xco, i-ax-7]v, axig), aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern bestehend, allmonat- lich (zur Vollmondszeit) im Freien unter Leitung der Könige zusammenkommend, mit dem Recht der Abstimmung über die Vorlagen des Rathes, (später auch der Ephoren), ohne Debatte {ßofi y.ui ov xptjcpcp, Thuc.) Zu ihrer Entscheidung gehörten: Beamtenwahl, Gesetze, Krieg und Frieden, Verträge; — zugleich erschien die Versammlung als Heerschau vor dem Kriegsherrn. Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht (äycoytj) wurde vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält- nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die Theilnahme an ihr als Zeichen eines vollen Spartiaten. Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18. Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Oberaufsicht des Tcaidovo/uog (ihm zur Seite die ßiöeoi oder ßiöiuiot — inspec- tores vom Stamm att. lövoi), in Abtheilungen (Jxou), deren mehrere eine dysxa oder ßova bildeten, unter Jlarchen oder Buagen. Körperliche Abhärtung (xaprf^m'), jährliche ¿la/uaorlyiooig, Zurücktreten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spar- tanischen Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit. Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng- linge {/xixxtlqtvtg) nur zu militärischen Zwecken im Inlands ver- wandt, mit dem 20. (tiqtvtg) die volle Dienstpflicht. *) Ob ursprünglich die Häupter der Oben? Schömann.

3. Alte Geschichte - S. 37

1869 - Mainz : Kunze
37 Mannesalter: Strenge Ueberwachung des Privatlebens. In Haus, Tracht, Speise ist die größte Einfachheit Vorschrift und Sitte. Die cpiöina oder avaoina aus gemeinsamen Beiträgen für alle über 20 Jahre alten Spartiatcn, die sich in geschlossenen Tischgesellschaften (ovoxijvtou) einigten; die schwarze Suppe (al/xaria oder ßucpd). Diese gesellige Gemeinschaft übertrug sich auch auf die Heereseintheilung (fw^orwi), — Verbot des Gebrauchs edler Metalle; eisernes Stabgeld; Verbot ddr Auswandrung, die als Desertion galt; strenge Fremdenpolizei (^tvt]Xaaiu) und Verbot der Niederlassung von Ausländern. Jeder Bürger war vom 20—60. Jahre kriegspflichtig. Die militärische Kraft des Staates ruhte auf dem Fußvolke, dessen Kern das Hoplitenheer, mit ehernem Panzer und Helm, großem Schild, langem Speer,.kurzem Schwert bewaffnet. Früher die größte taktische Heeresabtheilung der Xöyoc,, später die ¡xoqu. Sparta ein Kriegslager, ein Volk in Waffen, ebenso gegen die widerstrebenden Elemente im Inland (Heloten) wie gegen außen gerüstet. Vii. Das Ephorenamt wohl eine vorlykurgischebehörde (Gemeindevorsteher), aber erst nach Lykurg (zu König Theo- pompos Zeit?) im Interesse des dorischen Demos gegen Könige und Geronten weiter ausgebildet bis zu einer Art Gegen- regierung gegen die Könige und ihre Uebergriffe. Aufsichts- und Rügerecht der 5 jährlich wechselnden Ephoren gegen alle Ma- gistrate und Bürger. Die Könige konnten durch sie alle 9 Jahre unter Umständen suspendiert und vor der Gerusia in Anklage- stand versetzt werden. B. Die Mejsenischen Kriege. Die lykurgischen Institutionen geben dem Staate neue Lebens- kraft und die Fähigkeit, bald seine Macht auch zu erweitern. So folgte der erst nach Lykurg eingetretenen völligen Unterwerfung der lakonischen Landschaft die Eroberung Messeniens. Messenien {ßltooßvrj — Mittel- oder Binnenland) das fruchtbarste, von dem Pamisos, dem wasserreichsten Flusse des Peloponnes, durchströmte und gebildete Land. In demselben zwei Ebenen, durch das nahe Zusammentreten der Gebirgslinien getrennt. In der Nahe der trennenden Engschlucht liegt die

4. Alte Geschichte - S. 22

1869 - Mainz : Kunze
22 aus dem Hause des Kadmos, Jokaste, Oedipus, Eteokles, Poly-. neikes, der Argeierkönig Adrafios. 6. Der Trojanische Krieg (1193—1184), der Glanz- punkt jener Heldenzüge, eine gemeinsame Thal der griechischen Stämme; — wohl die mythische und poetische Wiederspieglung eines wirklichen Factums. 6. Verfajsuug des heroischen Zeitalters. Im Homer, unsrer Quelle, findet sich vielleicht ein Abbild der politischen und socialen Zustände der Entstehungszeit der Dichtungen, vielleicht aber auch gemischt mit alten Ueberlieferungen und dichterisch aus geschmückt. In den politischen Zuständen der Heroenzeit sind schon die Keime der späteren Staatsentwicklung, ein monarchisches, aristo- kratisches, demokratisches Element sichtbar. Die Form war ein patriarchalisches Königthum, erblich, aus Zeus zurück- geführt, die Fürsten Sioytvhg, öioxqtcpug. Dreifaches König samt: priesterliches, kriegerisches, richter- liches; — Oy.rjnzroliyol ßuöixijtg, v.ijqv't-, xe/ztvog, yequxa V0n der Beute, dcozlvui und freiwillige, &£f.aoxxg bestimmte Gaben. Dem König zur Seite ein Herrenstand und Waffenadel als ßovxij , ■— ysqovxtg, rjyfjxootg ßss /¿¿Sovitg, aqioxoi, uvuy.teg, ßaoilfjtg, in den Städten wohnend. Die Volksgemeinde (üfi/Lvz, die Gemeinfreiem in Phylen und Phratrien getheilt, iu Volksversammlungen zusammenkommend, doch nur, um die Beschlüsse des Rathes anzunchmen oder als Zeugen der Verhandlungen. Sclav en (cfyiwfg, olxtjtg, tiovxoi) theils im Kriege gefangen, theils durch Kauf erworben.

5. Alte Geschichte - S. 126

1869 - Mainz : Kunze
126 P olitische Bedeutung. Die Centurien, durch den König berufen, versammelten sich ceuturienweise auf dem Campus Mar- tius (eomitia eeuturiata). Sie hatten sich über die Vorlagen der Könige entweder bejahend oder verneinend zu äußern. Die Abstimmung erfolgte nach Centurien, deren jede 1 Stimme hatte. Uebergewicht der Reichen nach der servianifchen Verfassung. Finanzielle Bedeutung. Die Besteuerung, die früher nach Köpfen (viritim) stattfand, konnte jetzt nach Maßgabe des Cenfus vorgenommen werden und jeder steuerte in seiner Tribus nach seinem Vermögen (ex eermu). Zur Ermittelung des Vermögens wurde auf dem Marsfelde alle fünf Jahre nach einem feierlichen Sühnopfer (Inltrum) eine Zählung und Schatzung (emmus) des Volkes vorgenommen. Jeder Bürger war bei strenger Strafe gehalten, fein Vermögen richtig anzugeben. 2. Servius hob die Stellung Roms dem latinifchen Bunde gegenüber. Gemeinschaftlicher Bau des Dianentempels auf dem Aventinus, worin sich Roms Vorrang ausspricht. 3. Bau der von Tarquinius Priscus begonnenen Ringmauer, in die auch der Viminalis und Esquilinus hineingezogen wurden. Seiner schauderhaft ausgeschmückten Ermordung liegt wohl als historischer Kern eine durch seine Reformen hervorgerufene patricifche Revolution und feine gewaltsame Entthronung zu Grunde. Larquinms Hnprrbus (534—510). Seine gewaltsame Erhebung auf den Thron. Stellung nach innen: Absolute Herrschaft ohne Befragung des Senates. Will- kürliche Besteuerung nach Köpfen. Seine Gerichtsbarkeit wird Mittel zur Bereicherung und zur Beseitigung feiner Feinde. Volks- versammlungen verboten. Geheime Polizei und Leibwache. Die Plebs niedergehalten durch entsetzliche Frohndienste bei dem Bau des Jupitertempels so wie der von Tarquinius Priscus in An- griff genommenen Cloaken, namentlich der cloaca maxima re. Nach außen: Roms glänzende Stellung. Verbindung mit den herrschenden Familien in den latinifchen Städten. Latium in Abhängigkeit von Rom. Krieg mit Gabii: die Sage von der durch die List des Sextus Pompejus bewerkstelligten Einnahme desselben. Sein Krieg mit den Volskern, die Colonien Signia und Cireeji. Des Sextus Tarquinius Frevelthat an der Lucretia.

6. Alte Geschichte - S. 128

1869 - Mainz : Kunze
Ii. Rinn als Republik. 509-31 v. Chr. Erste Wlheilung. Die Zeit der (fortgesetzten) Kämpfe um den Besitz Italiens (509—266), Erster Abschnitt. Von der Einführung der Republik (Anfang der Aristokratie) bis zur terentilischen Rogation (Decem- virat) 509—462. 1. Neue Vcrsassmrg. Der König und seine Familie geächtet. Das Volk verpflichtet, keinen König mehr zu dulden. Jeder Versuch, das Königthum zurückzuführen, streng bedroht. Die gefährliche Macht des Königs wurde nicht mehr auf einem Haupte und für die ganze Lebensdauer vereinigt. Aus den Geschlechtern wurden auf den Vorschlag des Senates auf ein Jahr in den Centuriatcomitien zwei Prätoren (nach dem Decemvirate führten sie den Namen Consuln) gewählt, denen das Imperium von den Curien (lex euriata de imperm) ertheilt wurde. L. Junius Brutus und L. Tarquinius Collatinus als erste Consuln unsicher. Die confularische Gewalt stand zunächst durch dreierlei gegen die königliche zurück: 1) durch den wechselseitigen Widerspruch der beiden völlig gleichberechtigten Consuln; 2) durch die beschränkte Dauer des Jniperiums; 3) durch die nach Ablauf des Amtsjahres eintretende Verantwortlichkeit.

7. Alte Geschichte - S. 46

1869 - Mainz : Kunze
46 nischen Verfassung in demokratischem Sinn. Seine Reformen: 1) An die Stelle der vier ionischen Phylen, die aus ihren reli- giösen Zweck beschränkt werden, treten als politische Einteilung 10 geographische Phylen, nach Heroen benannt, jede wieder in 5 Naukrarien, jede von diesen wieder in 2 Demen ge- theilt. Also zuerst 100, später 174 Demen. Er bricht mit dieser Aenderung die Macht der Geschlechter, welche dieselben vermöge der alten ^Eintheilung ausübten. Auch nimmt er in die neuen Phylen Fremde und Metöken auf. 2) In Folge hiervon besteht nun die ßovh-] aus 500 Mitgliedern (je 50 aus jeder Phyle), durch das Loos gewählt und einer Prüfung (¿oy.i/zwoia) wie Rechenschaftsablage -(tvd-vvr)) unterworfen. Jede Phyle führte jetzt nur während eines Zehntheils des Jahres die Prytanie unter einem smaxüxrjg. Unter jeder Prytanie, also lomal im Jahre, regelmäßige Volksversammlungen. 3) Auch die, Volks- gerichte (^Xiaia) wohl von Kleisthenes eingeführt, doch erst unter Perikles völlig ausgebildet. 4) Das Scherbengericht (ootoayuo/Lioq) zur Verhütung persönlicher Uebergriffe einzelner Bürger gegen die Wiederkehr der Tyrannis und zum Schutz gegen die Gefahren, die von dem Kampfe zweier Parteihäupter drohten. Zur Verbaunung (gewöhnlich auf 10 Jahre) ohne Verlust an bürgerlicher Ehre oder Vermögen waren 6000 Stimmen erforderlich. Ü08 Jsagoras, der Führer der Eupatriden, 508 erster Archont, ries die Sparianer zur Vernichtung der Demokratie nach Attika. König Kleomenes fordert und erlangj die Entfernung des Kleisthenes. Aber seine Gewaltmaßregeln rufen einen Aufstand in Athen her- vor. Kleomenes übergibt die Burg. Rückkehr des Kleisthenes und seines Anhangs. Die weiteren Versuche der Spartaner, Böoter und Chalkidier gegen Athen scheitern an dem Widerspruch der Korinthier und dem Zwiespalt der beiden Könige (Kleomenes und Demaratos). Einnahme von Chalkis auf Euböa durch die Athener,, Vertheilung der Grundstücke des dortigen Adels an 4000 attische Bürger (y.fojqov/oi). Ein langjähriger Seekrieg gegen Aegina, die Bundesgenossin der Böoter, diente zur Ent- wicklung der attischen Seemacht und wurde s o eine Vorschule für die nahenden Perser kriege. So war der Athenische Staat gerüstet, in den drohenden Stürmen Vorkämpfer von Hellas, von Europa gegen die asiatischen Barbaren zu werden.

8. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

9. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

10. Geschichte des Mittelalters - S. 12

1870 - Mainz : Kunze
12 besitz vollberechtigten Freien war Quelle und Sitz aller Gewalt. Am Neil- oder Vollmond Zusammenkunft der bewaffneten Freien zu den Stamm- (Gau) Versammlungen, die zugleich Heerschau sind. Gegenstände der Berathung: Krieg und Frieden, Wahl der Fürsten (prinoipes), Gericht (besonders über Landesverrath, Ueber- läuferei, Feigheit), Wehrhaftmachnng der Jünglinge. Daneben öftere Versammlungen der Hundertschaften, nach denen auch das Heer gegliedert ist, an ihren Malstätten. Gericht gegen freie Männer und ihr Eigenthum. Die Buße für den Todt- schlag das Wergeld. Der beharrliche Friedensbrecher fried- und rechtlos. Engere Einigung der Markgenossenschaft d. h. der Mit- glieder einer Dorfschaft oder von Einzelhöfen. Die Familien, wenn auch untergeordnet der höheren Ord- nung des Staates, doch in großer Selbständigkeit. Der deutsche freie Mann ein König im Kleinen, über Weib, Kind, Gesinde, — Blutrache. Stellung der Frauen, — inesse sanctnm aliquid et proviclum putant nec aut consilia earnm aspernantur aut re- sponsa neglegunt. Tac. Germ. 8. — Keine gemeinsame Obrigkeit im Frieden, im Kriege ein Oberfeldherr (Herzog), nur nach Würdigkeit, auf den Schild er- hoben. — Die einzige feste Obrigkeit die Fürsten (principes), für die Untergaue (Hundertschaften) zugleich Heerführer und Richter; nicht blos ans dem Adel, in der Regel wohl lebens- länglich gewählt. — Gefolgschaften der Fürsten aus den jungen Freien, die noch ohne eignen Landbesitz sind. Die Königsherschaft tritt bei den verschiedenen Stämmen zu verschiedenen Zeiten auf; meist da erst, wo sich schon größere Gebiete gebildet; vergl. Marbods Reich. Anlässe zu dieser Wand- lung : Parteikämpfe im Innern, Verteidigungskriege gegen außen, Eroberungen und Niederlassungen in der Fremde. Wahl durch die Gemeinde aus einem bevorzugten Geschlecht, Erblichkeit. Attri- bute der immerhin beschränkten Königsgewalt: Heerführung, Lei- tung der Volksversammlung, Priesterthum, Vorsitz im Gericht, Ernennung aller Beamten, hervorragender Grundbesitz. Verhältniß zwischen dem König und seinem Volk das der Treue und Huld. Erst durch die größere Einheit und Kraft, die das König- thum brachte, ward ein erfolgreicher Angriff deutscher Völker gegen das römische Weltreich möglich.
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