22
Karthager.
^lassungen? und auf den Inseln des persischen Meerbusens: Tyros,
Arados. Araber dienen ihnen als Matrosen.
Die Maaren und Produkte der von ihnen besuchten Länder tauschen
sie theils gegen einander, theils gegen die Erzeugnisse ihrer eigenen
Industrie um , und so gewinnen sie durch ihren S e e h a n d e l in
Spanien: Silber, Gold, Eisen, Blei und Südfrüchte; auf den Kassite-
riden: Zinn; au den Küsten der Ostsee, der Mündung des Eridanos
(Rhenus? Padus?): Bernstein (Elektron); an den Küsten des arabi-
schen Meerbusens (Ophir — Südland?): Gold, Elfenbein, Ebenholz,
Weihrauch; auf den, persischen Meerbusen von Vorder - Indien und der
Insel Taprobane (Ieilon): Gewürze, Zimmt re.
Ihr Landhandel durch Karawanen erstreckt sich: nach Palästina:
Waizen, Rosinen, Oel, Balsam; nach Aegypten: Getraide, baumwollene
und gestickte Zeuge; nach Syrier: Wein und Wolle; nach Babylon
über Palmyra: Webereien; Arabien: Gewürze und Ranchwerk; Persien
bis ins Innere von Asien: Zimmt, Elfenbein, Ebenholz; und über
Armenien nach Vorder- und Nord-Asien: Kupfer, Pferde, Sklaven rc.
* Ihre zahlreichen Fabriken und Mannfacturen bestehen in
Purpnrfärbereien (aus dem Safte der Seemnscheln), Webereien (die
beste Leinwand von Sidon), Glas (Sand, nitrum, im kleinen Flusse
Belos), Spielsachen, Bearbeitung des Bernsteins, Elfenbeins, Goldes
und anderer Metalle.
Ihre Haupterfindungen sind: Schiffbau, Buchstabenschrift
(durch Taaut? Kadmos bringt sie nach Vöotien?), Rechenkunst,
Astronomie rc.
Religion: Vielgötterei nnt Menschenopfern, — Vergötterung
der Heroen und Naturkräfte: Herakles (sein Tempel in Alttyros, seine
Wanderungen), Baal (Sonne oder Himmel, Kronos), Kabircn und
Patäkcn, (Schutzgötter der Schiffe, Laren), Dagon und Derketo
(Fischgottheiten) rc. Priester der einzelnen Götter.
§. 9.
Karthager (Karchedonier).
I. Von der Entstehung des Staates bis zum An-
fänge des fyrakufanifchen Krieges, von 888 bis
480 v. Eh. G.
^ Unsicherheit der wenigen Nachrichten. Schnelles
Aufblühen des jugendlichen Staates. Kolonien führen
zu Eroberungen.
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u
L y k u r g o s.
2. Eine Volksversammlung unter freiem Himmel, um die
Vorschläge des Senats zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich
über Krieg und Frieden, Gesetze und Beamtenwahl rc.
3. Zwei Könige aus dem heraklidischen Geschlechtc nach Erbrecht
und Erstgeburt, zugleich Oberpriester, Feldherrn (von dreihundert erlese-
nen Spartiaten umgeben), Obervormünder und Richter; nach einem
Feldzuge verantwortlich den Geronten und Ephoren rc.
4. Ephoren, fünf Männer aus dem Volke, wohl ursprünglich
Gemeindevorsteher zum Rechtsprechen in Civilsachen; während der messe-
nischen Kriege richtende Stellvertreter der Könige , bald darauf Volks-
vertreter mit der Aufsicht über sämmtliche Magistrate und Bürger, mit
der Leitung öffentlicher Verhandlungen, besonders in auswärtigen Ver-
hältnissen rc.
5. Eintheilung des Volkes:
«) Die Spartiaten, als die herrschenden Familien mit dem acht
aristokratischen Verdienst- und Erbadel, mit dem Besitze von neuntausend
gleich großen Grundstücken; vor dem dreißigsten Jahre kein Antheil an
den Volksversammlungen.
Ii) Die achäischen Lakedämonier oder Periöken, mit dem
Besitze von dreißigtausend Grundstücken, persönlich frei, ungehindert im
Gewerbe; aber des vollen Bürgerrechtes nicht theilhaftig, zins - und
Kriegsdienstpflichtig dem Staate.
c) Die Heilsten, persönlich unfrei, als Gemeingut verwendbar;
— Krypteia, Heilotenjagd.
Ausserdem noch verschiedene Verordnungen über die Erziehung der
Kinder, das gemeinsame Essen, die Kleidung, den Handel rc., welche
alle dahin zielten, den kriegerischen Muth der bevorrechteten Spartiaten
zu steigern, und ihre Privatrücksichten im Interesse des Staates zu
untergraben.
Lykurgos läßt seine ungeschriebenen Gesetze vom Senate,
den Königen und dem Volke beschwören und verschwindet.
Erster messenischer Krieg, von 743—724 v. Ch. G.
Ol. 9,2 —Ol. 14,1.
Reibungen zwischen Messeniern und Spartanern bei dem
gemeinsamen Tempel zu Limnä rc. veranlassen den Krieg der
verwandten Stämme. Bis zum fünften Iahte wechselnde
Siege; darauf müssen sich die Mcssenier geschlagen auf die
Feste I t h o m c zurückziehen, ihr Gebiet wird verwüstet.
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» '
28 Di e d e r.
v.c.g. Nabonedos (^abynetos) weigert sich, den Bezwinger
536. Mediens, Kyros von Persien, anzucrkenncn, und wird
von ihm bei der Eroberung Babylon's gefangen genommen,—
Babylonien persische Provinz.
Die Religion der Babylonier ist vorzüglich Verehrung der
Himmelskörper: Bel (Sonne), Mylikta (Venns) rc.; vergötterte
Heroen; Opfer mit Weihrauch, auch Menschenopfer (dem glühenden
Moloch); Tempel. — Die chaldäischen Priester (Magier) allein im
Besitze der Weisheit: Sternkunde, Traumdeutung, Mathematik rc.
Von Künsten werden gerühmt ihre Gold - und Silber-Stickereien,
Webereien (Gewänder) und Purpurfärbereien rc. Daher das V o l k in
der letzteren Zeit unkriegerisch, verweichlicht, prachtliebend und üppig.
Der Handel geht über Medien, Baktrien, Persien durch Karawanen
bis Indien, zur See über den persischen Dnsen nach Arabien (von hier
Räucherwerk, Gewürze rc.), Indien, Taprobane (Elfenbein, Zimmt,
Perlen rc.); eben sö auf dem Euphrat westwärts nach Vorder - Asien.
-1 - • ■ ^
§. 12.
Meder.
* Medien steht, gleichwie Babylonien, frühe unter
assyrischen Satrapen, bis es sich unter Kyarares mit der
Zerstörung Ninive'6 606 v. Ch. G. unabhängig macht,
und 550 v. Ch. G. durch Kyros an Persien übergeht.
821. Arbakes unabhängig, König von Medien und Assyrien;
aber seine Nachfolger schnell wieder Assyrien unterworfen, bis
gegen 711 v. Ch.
700. Desokes vereint und beherrscht die sechs medischen
Stamme, — seine Burg mit sieben Mauern in Ekbatana,
Gerechtigkeitspflege rc.
647. Phraortes fällt in der Schlacht bei Ragau gegen den
assyrischen Nabuchodonosor.
625. Kyarares erobert Vorder-Asien bis zum Halys, schlägt
die Assyrier; muß aber vor den einbrechenden Scythen zurück-
606. weichen; darauf erobert und zerstört er, verbunden mit Nabo-
polasar Ninive und unterwirft sich Assyrien; er vertreibt
die Scythen aus Vorder-Asien, bezwingt die Pariher, kämpft
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23
d. Der Augsburger Religionsfriede mit dem ius 1555
reformandi in Bezug auf die römisch-katholische und Augsburgifche
Confession, dem Auswandrungsrecht widerstrebender Unterthanen
und dem protestantischer Seits nicht anerkannten reservatum
ecclesiasticum, geschlossen unter dem Widerstand und Widerspruch
Roms.
Karl V, früh gealtert und verzweifelnd an dem Gelingen
seines politischen und kirchlichen Lebensplanes, tritt der Reihe nach
seine verschiedenen Gebiete ab: 1554 Neapel und Mailand, 1555
die Niederlande, 1556 Spanien mit den amerikanischen Neben-
ländern an seinen Sohn Philipp Ii. Die deutsche Krone erhielt
Ferdinand I 1558, (schon 1531 zum römischen König gewählt).
Karls Lebensabend und Tod im Kloster St. Just in Estremadura,
si 21. September 1558.
6. Innere Bekämpfung des Protestantismus.
Während der äußere Kampf zwischen der katholischen Kirche
und der Reformation ruhte, wird der innere principielle Gegen-
satz geschärft durch den Jesuitenorden und die Beschlüsse
des Tridentinums.
a. Das Concil von Trient (1545-—1563), dort eröffnet, 1545-iss?
dann nach Bologna verlegt, 1548 entlassen, von 1551—52 wieder
in Trient (auch protestantische Abgesandte dabei), dann erst An-
fang 1562 wieder dahin berufen durch Pins Iv (ohne Prote-
stanten). Die Abstimmung geschah nicht nach Nationen, sondern
nach Köpfen. Allmähliche, bedingte oder unbedingte Annahme der
Beschlüsse in Italien, Portugal, Polen, Spanien und den spanischen
Niederlanden, vom Kaiser, von Frankreich blos nach der dogma-
tischen Seite.
d. Entstehung des Jesuitenordens.
Don Jnigo (Ignatius) Lopez de Recalde von Loyola (Name des Familien-
schlosses) ans spanischem Landadel um das Jahr 1191 geboren, zeichnet sich im
Kriegsdienst gegen die empörten spanischen Städte aus. Bei der Vertheidignng
von Pampclona gegen die Franzosen schwer verwundet, aus dem Krankenlager
mit dem Leben Christi und der Heiligen beschäftigt, entsagte er dann aller welt-
lichen Ritterschaft; strenge Büßungen, Wallfahrt nach Rom und Venedig, nach
Jerusalem 1523. Sein Plan, als Missionar unter den Mohamedancrn anf-
zutreten, durch die Franziskaner vereitelt. Hcimgekehrt ergab er sich wissen-152?
schaftlichen Studien auf den Universitäten Alcala, Salnmanca, Paris (seit 1529).
Verbindung mit gleichgesinnten Freunden (worunter der Navarrese Franz Xaver).
Ihre Absicht als Missionare nach dem heil. Lande zu gehen, durch den Türken-
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Extrahierte Personennamen: Karl_V Karl Philipp_Ii Philipp Ferdinand_I Ferdinand Karls Lopez_de_Recalde_von_Loyola Pampclona Franz_Xaver) Franz
Extrahierte Ortsnamen: Roms Neapel Mailand Niederlande Spanien Karls Estremadura Bologna Italien Portugal Polen Spanien Frankreich Christi Rom Venedig Jerusalem Salnmanca Paris
35
Lykurgos der politische Reformator und eigentliche Gründer
des spartanischen Staates, der durch ihn ein Kriegerstaat und
Einheitsstaat wird; — Sohn des fünften Königs aus dem
Hause des Prokles, Eunomos. Nach feines älteren Bruders
Polydektes Tod als Vormund feines Neffen, des minderjührigen
Thronerben Charilaos Verwalter der Königswürde. Seine
Reisen; Kreta und sein religiös-politischer Einfluß auf Sparta.
Unter der Sanction des delphischen Orakels trat die Lykurgifche
Verfassung ins Leben, theils eine Wiederherstellung, theils eine
Weiterentwicklung altdorischer Einrichtungen; q^tqui.
I. Die Bewohner Lakoniens: 1) Spar traten (2nag-
xiu.tui), 2)Periöken (ntqioty.oi), 3)Heloten (//Awrfsobertlldorui).
Die Spartiaten find die dorischen Eroberer und Voll-
bürger, der Zahl nach der schwächste Theil der Bevölkerung, im
Besch der Stadt Sparta und des Kerns der Landschaft (s. oben
S. 34), sie zerfallen in drei Stämme (cpvlai) Hylleer, Dymanen,
Pamphylen, und 30 Oben (wßai). Seit Lykurg alle gleich-
berechtigt (ofzoioi), von aller bürgerlichen Arbeit frei, nur für
den Staatsdienst in Krieg und Frieden lebend. Später eine
Sonderung der y.uxoi adyao'o-i oder yvcdgi/uoi von den vno/utioveg.
Die Periöken (auch yluy.tduii.iovuh im engeren Sinn),
Achäer, in den gebirgigen Theilen des Landes rings um Sparta
herum wohnend; die ackerbau- und gewerbetreibende Bevölkerung
des Landes, im Besitz des Handels und der Bergwerke; persön-
lich frei, steuer- und kriegsdienstpflichtig, wahrscheinlich ohne
actives Bürgerrecht. Zweifelhaft, ob sie der Volksversammlung
beiwohnten.
Die Heloten (von der Stadt Helos an der Eurotas-
mündung oder 'Eylq ?), wohl die mit den Waffen in der Hand
unterworfenen Landeseinwohner, ein dem Staate, als Gesammt-
befitz der Gemeinde, leibeigner Bauernstand, der gegen bestimmte
Abgaben vom Ertrage die Güter der Spartiaten bebaute; im
Kriege Schildknappen der Spartiaten oder Leichtbewaffnete, auch
Ruderknechte, später auch zu Hopliteu verwandt. — Das Ver-
hältniß der herrschenden Klaffe zu dieser zahlreichsten Volksklaffe
ein fortdauernder Kriegszustand; die xqvmtlu und ihre Entartung.
— Später kommen indeß auch Erhebungen einzelner Heloten
zum theilweifen Bürgerrechte vor (Mothaken, Neodamoden), aus
ihnen zum Theil Spartas größte Feldherrn und Slaatsmänuer.
Ii. Agrargesetzgebung: Neue Vertheilung des Landes
in 9000 gleiche, unveräußerliche y.xuqoi (Majorate) für die
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36
spartanischen Familien, ein zusammenhängendes Gebiet im Eu-
rotasthal; — 30000 für die Periöken. Ob von Lykurg her-
rührend ? oder die volle Zahl erst nach der messenischen Eroberung?
Iii. Das Königthum blieb in seiner Zweiheit und
Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. priesterliche;
Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats-
opfer; b. sind sie Oberfeldhern, später mehrfach beschränkt;
L. führen sie den Vo rsitz im Rat he d er Alten (yegovaia),
nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in
Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der
Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. s. w.
Iv. Die yiqovoia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre
alten Spartiaten gebildet*), durch Zuruf aus der Zahl der Be-
werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der
Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und
der Vvlksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der
politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für
die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege.
V. Volksversammlung {dxla, zu ti'xco, i-ax-7]v, axig),
aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern bestehend, allmonat-
lich (zur Vollmondszeit) im Freien unter Leitung der Könige
zusammenkommend, mit dem Recht der Abstimmung über die
Vorlagen des Rathes, (später auch der Ephoren), ohne Debatte
{ßofi y.ui ov xptjcpcp, Thuc.) Zu ihrer Entscheidung gehörten:
Beamtenwahl, Gesetze, Krieg und Frieden, Verträge; — zugleich
erschien die Versammlung als Heerschau vor dem Kriegsherrn.
Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht (äycoytj)
wurde vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält-
nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die
Theilnahme an ihr als Zeichen eines vollen Spartiaten.
Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18.
Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Oberaufsicht
des Tcaidovo/uog (ihm zur Seite die ßiöeoi oder ßiöiuiot — inspec-
tores vom Stamm att. lövoi), in Abtheilungen (Jxou), deren
mehrere eine dysxa oder ßova bildeten, unter Jlarchen oder
Buagen. Körperliche Abhärtung (xaprf^m'), jährliche ¿la/uaorlyiooig,
Zurücktreten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spar-
tanischen Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit.
Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng-
linge {/xixxtlqtvtg) nur zu militärischen Zwecken im Inlands ver-
wandt, mit dem 20. (tiqtvtg) die volle Dienstpflicht.
*) Ob ursprünglich die Häupter der Oben? Schömann.
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43
der Schuldgesetze und Festsetzung eines Maximums von Grund-
besitz die drückendste Noth des Volkes beseitigt hatte, begann er,
der Versuchung zur Tyrannis widerstehend, das Versassungswerk,
das die rechte Mitte zu halten suchte zwischen den Bedürfnissen
des Volks und der hergebrachten Stellung des Adels; — eine
Timokratie mit demokratischer Grundlage, deren Grundgedanke:
jedem Bürger so viele Rechte zu gewähren, als seinen Leistungen
an den Staat entspräche. Der Anfang eines neuen politischen
Lebens für Athen.
1. Bestandtheile und Eintheilung des Volks.
a. Die Bürger (in der Blüthezeit des Staates e. 20000
erwachsene). Das Bürgerrecht bedingt durch die Abstammung
aus der rechtmäßigen Ehe eines Bürgers mit einer Bürgerin.
Nur ausnahmsweise erhielten Söhne eines Bürgers mit einer
Nichtbürgerin (vo&oi) durch Volksbeschluß das Bürgerrecht. Die
Verleihung an einen Fremden war sehr erschwert; in zwei Volks-
versammlungen mindestens 600 Stimmen waren erforderlich
(ätjflotcoltjtot).
Die Erziehung war wesentlich eine häusliche und'private.
Der Staat sorgte für öffentliche Ringschulen (yvfivdaid), die
Privatturnplätze irraxuïatoou) standen unter Staatsaufsicht. Mün-
digkeit mit dem 18. Lebensjahre (scpyßog) ; Aufnahme in die
Phratrie, Eintragung in das bfèiaçyiyov yqufifiavuov, Ep Heben-
eid, als tuqîttoxoç in den Besatzungen der Greuzflsten dienend.
Mit 20 Jahren zu der Volksversammlung, mit 30 zu freit Aemtern
zugelassen. Theilweise oder völlige Entziehung des Bürgerrechtes
(dxifda) konnte wegen Unterlassung der pflichtmäßigen Zahlungen
an beit Staat eintreteu.
Eintheilung der Bürgerschaft in 4 Klassen nach deujahres-
einküufteu des Grundbesitzes, zur Regelung der Besteuerung und
des Kriegsdienstes: ntvruyoaiofièâifivol (die großen enpatridischen
Grundbesitzer), imiuç (der minder begüterte Adel mit 3—500
Scheffel Ertrag), Çtvyîrcu (die kleinen Grundbesitzer, mit 300—
150 Scheffel Jahresertrag), iffjxtg.*) Die letzteren steuerfrei.
Den ersten Klaffen liege:: noch baovoylai (yogyyia, rmyouq/Ja,
yvfivaauxq/Ju) ob. Zum regelmäßigen Kriegsdienst waren die drei
ersten Klassen verpflichtet; nur die beiden ersten zum Reiterdienst.
*) D. h. Arbeiter, von der Wurzel (rc-d-q-fu) setzen, t h u n; doch vgl.
Curtius Gr. Etym. 229.
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66
lung); 6000 jährlich aus den über 30 Jahre alten Bürgern erloost,
welche nach abgelegter Prüfung (doxi/uaaiu) vereidet, in - einzelne
nach Bedürfniß mehr oder weniger zahlreich zusammengesetzte Ge-
richtshöfe vertheilt, nach Anhörung von Anklage- und Verthei-
digungsreden, Zeugenaussagen n. f. w. ihr Verdikt geben ,.nach
den Gesetzen und worüber keine Gesetze sind, nach gerechtester Ge-
sinnung". Außerordentliche Zunahme der Prozesse, da manchen
der Bundesgenossen die eigene Gerichtsbarkeit genommen. Außer-
dem Fachgerichte: Kriegs- und Handelsgerichte u. a.
2) Finanz- und Kriegs verw al tung. Für die erstere,
welche eine Menge von Beamten beschäftigte, darunter den
gegen das sonst für die Beamten geltende Prinzip einjähriger
Amtsdauer auf 4 Jahre gewählten Epimeletes der öffent-
lichen Einkünfte (Perikles bekleidet dieses einflußreiche Amt
regelmäßig) ist zu merken: 1) daß die Lasten (cpoqot) der
Bundesgenossen jetzt auf 600 (einmal 1200) Talente jährlich ge-
stiegen waren, 2) neben der außergewöhnlichen Vermögenssteuer
(docpoqu), den gewöhnlichen Steuern und Einkünften, Markt-,
Hafenzöllen u. s. w. die regelmäßigen Leiturgien oder Ehren-
leistungen der Reichen, z. B. die Choregie, Ausstattung des
Chors für die theatralischen Aufführungen, die Trierarchie,
Ausrüstung und Befehligung eines Kriegsschiffs, wozu der Staat
Rumpf, Mast, Sold der Mannschaft liefert. Die oberste kriege-
rische Würde bekleiden die 10 jährlich gewählten Strategen;
allgemeine und nahezu lebenslängliche Wehrpflicht; mit dem
18. Jahre beginnt 2jährige Präsenzzeit als Peripolos zu
Posten- und Festungsdienst im Lande; die athenische Landmacht
circa 29000 Hopliten, wozu leichte Söldnertruppen, Reiter,
Bogenschützen; die Seemacht mindestens 300 Trieren.
3) H a n d e l und E r w er b. Der Ackerbau tritt mehr und mehr
in den Hintergrund; der Großhandel (s/uno^id) bedingt das attische
Leben, bestimmt namentlich den Charakter derhafenstadt P eirüeus;
unter den aus der ganzen Mittelmeerwelt zuströmenden Produkten
von besonderer Wichtigkeit das Getreide und die Seefische der
pontischen Gegenden, daher der Besitz der Wasserstraßen des Bos-
poros und Hellespont eine Lebensfrage für Athen; der Markt
(ll/og«) zu Athen Hauptplatz für den Detailverkauf (die xunrjxtiu),
zugleich der tägliche Versammlungsort der Müßigen (Zeitbestim-
mung dyoyäg nlrj&ovarjg rc.): die Handelsinteressen bilden ein
wichtiges Moment für die Politik des Staats, Hafen- und Markt-
zölle eine wichtige Finanzquelle: daher mannigfache Begünstigungen
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T14: [Athen Stadt Athener Sparta Spartaner Griechenland Krieg Perser Flotte König]]
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123
Aus den Geschlechtern (gsuteh wählt sich der König 300
Senatoren, aus jeder Zeus einen. Der Senat versammelt sich
nur auf den Ruf des Königs und gibt Antwort auf die Fragen
(rogation68), die ihm dieser vorlegt, mit Ja oder mit Nein. Be-
folgt der König den Rath des Senates nicht, so hat dieser kein
Mittel, seinen Willen durchzusetzen.
Der König regierte nach herkömmlichen Gesetzen. Wollte er
ein Gesetz ändern oder ein neues einführen, so berief er die ge-
sammte waffenfähige Mannschaft des Patriciats, die dann nach
Curien über die Vorschläge entweder bejahend oder verneinend
abstimmten (comitia curiata).
Wenn der König starb, so siel die Staatsgewalt an das
Patriciat zurück. Die Wahl eines neuen Königs wurde durch die
Curien vollzogen und durch einen wahrscheinlich vom Senate*)
ernannten Jnterrex geleitet.
Bedeutung obiger Gliederung für das Agrar-
wes eu. Das Land war in dreißig Theile zerschnitten, deren
eins auf jede Curie siel. Das Loos der Curie zerfiel wieder
in zehn Theile, wovon einer auf jede gens kam.
Bedeutung in militärischer Hinsicht. Aus jeder
geu8 wurde 1 Reiter und Io Fußsoldaten genommen, so daß das
älteste römische Heer aus 3oo Reitern (celeres) und 3000 Fuß-
soldaten (milites, Tausendgäuger) bestand.
Außer diesen Vollbürgern gab es noch zwei andere Klassen
der Bevölkerung, die Clienten und die Plebejer**). Die
Clienten waren wahrscheinlich die ursprünglichen von den er-
obernden Latinern unterjochten Landesbewohner. Der Client war
unmündig und unter den Schutz eines Patriciers gestellt, der ihn
als Patron vor Gericht und in allen übrigen staatsbürgerlichen
Beziehungen zu vertreten hatte. Er trieb gewöhnlich, wie der
Freigelassene, ein Gewerbe, führte einen Kramladen oder saß als
Erbpächter auf den Grundstücken der Patricier. Er mußte dem
Herrn in Allem hold und gewärtig sein, seine Ehre fördern, ihm
in jeder Geldverlegenheit aushelfen, bei der Ausstattung der
Töchter, bei der Loskausung aus der Gefangenschaft u. s. w.
Einen dritten Bestandtheil bildeten die Plebejer (s. Ancus
Martius). Sie wohnten meist auf dem Lande und waren freie,
*) Siehe darüber Peter, Gesch. Roms, I. p. Gl, 2. Aufl.
**) Plebs (pleo) — ot nouot,
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T60: [Mann Heer Jahr Offizier Soldat Landwehr Truppe Krieg Armee Regiment]]
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Hispania ulterior et citerior, d. h. etwa das jetzige Valencia,
Katalonien und Andalusien. Das mittlere, nördliche und westliche
'Spanien (Lnsitanien) waren noch von freien Stämmen bewohnt,
die fortwährend in das römische Spanien einsielen. Besondere
Erfolge erfocht 195 M. Porcius Cato, und in dem Jahre 179
befestigte Tiberius Sempronius Gracchus durch Eroberungen und
weise Maßregeln die Herrschaft der Römer. Aber die harte und
habsüchtige römische Verwaltung rief immer wieder neue Aufstände
hervor; namentlich führten die Lusitaner seit 149 unter Leitung
des kühnen Viriathus (früher Hirt und Räuber) einen hartnäckigen
und gefährlichen Krieg, bis dieser verrätherischer Weise durch seine
"e eigenen Landsleute fiel 140.
Der Krieg zog sich zuletzt um Numantia zusammen. Nachdem
sich der Kampf um die eine Stadt viele Jahre hingeschleppt, ge-
133 lang es endlich im Jahre 133 dem Scipio Aemilinnus, dem Zer-
störer Carthagos, dieselbe einzunehmen; sie wurde völlig zerstört.
Scipio erhielt den zweiten Beinamen Numantinus. Ganz Spanien
mit Ausschluß der Nordküste römische Provinz.
133 Im Jahre 133 erwarb Rom das pergamenische Reich durch
ein (wahrscheinlich unächtes) Testament des Königs Attalus; Klein-
asien wurde unter dem Namen Asien für eine römische Provinz
erklärt.
Die Herrschaft der Römer wurde im südlichen Frankreich be-
hufs Verbindung mit Spanien hauptsächlich seit der Gründung
122 von Aquae Sextiae 122 ausgebreitet; die Balearen wurden ein
123 Jahr vorher (123) unterworfen.
Reihenfolge der römischen Provinzen: Sicilien
seit 241 zum Theil, seit 210 ganz. Sardinien und Kor-
sika seit 238. Hispania eiterior et ulterior feit 206,
ganz mit Ausschluß der Nordküste seit 133. Macedo-
nien, Afrika und Griechenland seit 146. Asien seit 133.
Die Provinzen wurden Anfangs von Prätoren verwaltet,
deren Zahl allmählich auf 6 vermehrt wurde. Schon seit 247
waren zwei Prätoren, praetor urbanus et peregrinus, wovon
der letztere bei Streitigkeiten der Fremden unter einander und mit
Römern Recht sprach. Später verwalteten Proprätoren und Prm
consuln die Provinzen.
Die Verwaltung der Einkünfte der Provinzen geschah durch
Quästoren, welche den Prätoren ?c. zur Seite standen. Publicani,
negotiatores.
TM Hauptwörter (50): [T23: [Rom Römer Krieg Italien Stadt Jahr Heer König Rmer Hannibal], T20: [Rom Jahr Cäsar Senat Kaiser Pompejus Antonius Tod Krieg Sohn]]
TM Hauptwörter (100): [T55: [Rom Krieg Römer Jahr Heer Cäsar Hannibal Pompejus Marius Schlacht], T14: [König Reich Alexander Perser Stadt Sohn Land Cyrus Babylon Syrien], T33: [Stadt Meer Italien Neapel Hauptstadt Rom Insel Genua Spanien Land], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung]]
TM Hauptwörter (200): [T27: [Krieg Römer Rom Hannibal Karthager Karthago Jahr Scipio Spanien Rmer], T45: [Spanien Stadt Portugal Granada Madrid Valencia Königreich Ebro Provinz Hauptstadt], T162: [Jahr Rom Senat Plebejer Volk Gracchus Cicero Gesetz Konsul Marius], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk], T85: [König Alexander Reich Sohn Perser Tod Syrien Darius Cyrus Provinz]]
Extrahierte Personennamen: Porcius_Cato Tiberius_Sempronius_Gracchus Tiberius Scipio_Aemilinnus Scipio Scipio Hispania
Extrahierte Ortsnamen: Valencia Katalonien Andalusien Spanien Spanien Rom Frankreich Spanien Sicilien Sardinien Afrika Griechenland