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1. Die Weltgeschichte - S. 129

1835 - Mainz : Kupferberg
Karl der Kühne. Maximilian. Timur. 42d und Verwirrung in Deutschland vorzüglich durch Herzog Lud-a.c.g. wig von Baiern und Friedrich den Sieghaften von der Pfalz rc. Unzufriedenheit mit dem Kaiser allgemein. Streitigkeiten desselben mit seinen Niederösterreichischen Standen, in Wien 1462. von seinem Bruder Albrecht belagert; sein Krieg mit König Matthias Corvin von Ungarn; seine und seines Sohnes Maximilian Zusammenkunft in Trier mit dem reichen Herzoge Karl dem Kühnen von Burgund (Königskrone), plötzliche 1473. Trennung. Karl belagert Nuys, vertreibt den Herzog Renatus von Lothringen, wird von den Schweizern bei Granson und Murten, darauf von Renatus bei Nancy geschlagen, fallt; 1476. seine Tochter Maria vermählt ssch mit Maximilian (Anma-1477. ßnngen Ludwigs Xi. von Frankreich, — Burgund), stirbt 1482, und hinterlaßt Philipp und Margarethe. Maxi- milian Landesadministrator der Niederlande; sein Krieg mit Karl Viii. von Frankreich und mit den Flandren:. Friedrich, wegen der immer weiter um sich greifenden 1493. Türken besorgt, stirbt zu Linz. 3) Maximilian I. übergibt seinem Sohne Philipp die 1494. Regierung der Niederlande, nöthigt, in Verbindung mit dem Pabste, Ferdinand von Aragonien und den Venetianeru, den in Italien eingedrungenen König Karl Viii. von Frankreich zum Rückzüge, ordnet auf dem Reichstage zu Worms den Landfrieden und das Reich s kämm erg ericht an 1496, und vermahlt seinen Sohn Philipp mit Johanna, Tochter Fer- mongolischer Eroberer und zugleich Gesetzgeber, seit 1569 Beherricher von Dschagetai, dehnt durch rasche Eroberungen seine Herrschaft vom Ganges bis zum Mittelmeere aus, stirbt 1405, und sein Reich löst sieb unter seinen Nachkommen auf. Dagegen erhebt sich wieder die Herr- schaft Bajesid's unter dessen Sohn Muh ame d I. 1413, dem sein Sohn Murad Ii. 1421 nachfolgt, der den griechischen Kaiser Johann Vi. tributbar macht, und 1451 stirbt. Sein -Sohn Muhamed Ii., ein grausamer Tyrann und Gesetzgeber, erobert 1455 Konstantinopel, Tra- pezunt, Bosnien, Servien, Albanien rc., stirbt 1481. Sein Nachfolger Bajesid Ii. steigert den Einfluß der Janitscharen, bekriegt Aegypten, Venedig, streift nach Ungarn, Oesterreich rc., stirbt 1512. 9

2. Die Weltgeschichte - S. 43

1835 - Mainz : Kupferberg
©parta. 45 In Griechenland selbst heben sich indessen Sparta undv.c.g. Athen vor allen anderen Staaten in politischer Macht wie in Kunst und Wissenschaft empor. Spart a. * Das Mißverhältnis; zwischen den herrschenden Doriern und den bezwungenen Lakedämoniern (Achäern) erzeugt Reibungen und Empörungen, welche zur gänzlichen Unterdrückung mehrer achäisch-lakedä»ionischer Städte führen, und so die drei Stände: dorische Spar tinten als die gebietenden Vollbürger, Lakedämonier als die unter- geordneten H a l b b ü r g e r, und H e i l o t e n als die Leibeigenen der S p a r t i a t e n schärfer a b s o n d e r n, w i e dieses nachher durch die lykurgischeu Gesetze noch fester bestimmt wird. Darauf treten die Spartaner in ihrem nur kriegerisch gebildeten Geiste immer anmaßender auf, und r e i s s e n, nachdem sie d i e Messenier unterjocht, die Hegemonie wenigstens im Peloponnes an sich. Die mit den Heraklidcn eingedrungenen Dorier dulden 1104. gerne die zurückgebliebenen achaischen Lakedämonier und Spar- taner, tragen den Namen derselben auf sich selbst über, und machen Sparta zu ihrem Herrschersitze. P r o k l e 6 und Eurysthenes herrschen als Könige neben einander, — Eurytiden und Ägiden. Die alsbald empörten Landbe- wohner werden zum Theile zu Heiloten gemacht; aber auch in Sparta brechen Unruhen aus gegen die herrschenden Könige, mehre werden gestürzt, bis endlich Lykurgoaz als Vormund für seinen Neffen Charilaos, und, nachdem er von seinen 885. Reisen zurückgekehrt, als Gesetzgeber auftrift, und Ruhe und Ordnung herstcllt. Seine Hauptgesetze, die manches schon früher Bestandene mitumfaffen mögen, sind folgende: 1. Ein Senat (Geronia) von acht und zwanzig Männern, wenigstens sechzig Jahre alt, unter dem Vorsitze der beiden Könige, durch das Volk gewählt, lebenslänglich und unverantwortlich, um Staatsangelegenheiten zur Mittheilung an die Volksversammlung vorzu- bereiten K.

3. Alte Geschichte - S. 118

1869 - Mainz : Kunze
118 gesunden Orte nach Alba longa. Nach dreizehn Vorgängern herrschte hier Prokas. Dessen Sohn, Amulius, als der jüngere von der Herrschaft ausgeschlossen, vertrieb den älteren, Numitor, ließ dessen Sohn tobten und machte die Tochter Rhea Silvia zur Vestalin. Sie gebar aber vom Mars die Zwillinge Romulus und Remns. Diese wurden ausgesetzt, aber wunderbar gerettet. Sie wuchsen bei einem Hirten kräftig ans und tödteten, als sie von ihrer Herkunft Kunde erhielten, ihren Feind Amulius und setzten ihren Großvater als König ein. Sie gründeten an der Stelle, wo sie ausgesetzt waren, Rom und nachdem Remns von Romulus erschlagen worden, war dieser der erste König Roms. Die Aeneassage verdient keinen Glauben*). Wir sind über den Ursprung Roms vollständig im Unklaren: Rom tritt als eine unaufgeklärte Thatsache vor uns. Auf dem linken Ufer des Tiber, an der Nordgrenze Latiums gegen Etrurien finden wir auf dem von sechs andern umgebenen palatinischen Hiigel eine latinische Gemeinde vor; der lati- nische Gau, der sich hier anbaute, war der der Ramnes. Zu dieser latinischen trat bald noch eine zweite auf dem quirinalischen Hügel angesiedelte, die sabinische Gemeinde der Tities und ver- band sich mit ihr zu einem Staate, so jedoch, daß das latinische Element vorherrschend blieb. Die so verbundenen zwei Gemeinden nehmen bald ein drittes Element in sich auf, die Luc eres, die wahrscheinlich auch Latiner waren. Welchen Zweck die Gründer Roms im Auge gehabt haben, darüber hat man sich Vermuthungen hingegeben. Da Rom an ungesunder Stelle gelegen ist, so müssen die Gründer allerdings von einer besonderen Absicht geleitet gewesen sein. Man hat ge- glaubt, Rom sei das Emporium für die Tiberstraße gewesen; die vier Stunden weite Entfernung von der Küste des Meeres sollte es vor den Ueberfällen der Seeräuber sicher stellen; auch war es durch seine gesicherte Lage ans Hügeln wohl geeignet, eine Grenzfestung gegen Etrurien zu werden. *) Die ältesten Nachrichten lassen den Aeucas nicht auswandern, sondern im Lande bleiben und seine Dynastie fortblühen; man wollte sogar zu Berechn- thia in Kleinasien sein Grab zeigen. Zahlreiche Localsagcn lassen den Aencas zwar auswandern, aber nicht bis nach Italien kommen. Schwierigkeit der Seefahrten nach Italien zur Zeit Homers. Die Sage ist entstanden unter dem starken Verkehr, den die Römer mit den Griechen Unteritaliens, namentlich mit Cumä hatten. Vergl. I. Schwegler p. 326.

4. Alte Geschichte - S. 120

1869 - Mainz : Kunze
120 Er wurde vom Mars während eines Gewitters in den Himmel entrückt, eine Todesart, die wieder nicht stimmt zu einer historischen Person. Die Königswürde sollte zwischen Latinern und Sabinern wechseln. Zweiter König wurde nach einem einjährigen Inter- regnum der Sabiner: Numa Pompilius (715—672). Er stammte aus Cures wie Titus Tatius, dessen Schwieger- sohn er war. Wie in Romulus der kriegerische Geist der Römer, so war in Numa Religion, Friede und Recht personisicirt*). Er- setzte für die drei Hauptstaatsgottheiten je einen Priester ein, den Flamen Dialis, Martialis und Quirinalis. Der erste der vornehmste; seine Auszeichnungen und besonderen Verpflichtungen. Dann setzte er die Priestercollegien ein, d. h. Genossenschaften von Sachver- ständigen in religiösen Dingen. 1) Das Collegium der 5 pontifices, welches die Aufsicht hatte über das gesammte Religionswesen, insbesondere über Ritnalhandlungen und über das gesammte Priesterpersonal; den Vorsitz führte der unverantwortliche pontifex maximus. 2) Das Collegium der anzuros, die aus dem Fluge und Geschrei der Vögel und andern Zeichen die Zukunft lasen. 3) Das Collegium der 12 Salier, Priester des Mars, welche im Atonal März singend und tanzend einen Umzug durch die Stadt hielten. Sie führten auch die Aussicht über den vom Himmel gefallenen heiligen Schild (ancile), welcher zu den Staatskleinodien gehörte. 4) Setzte er die Vestalinnen ein, welche das Feuer der Vesta, der Schutzgöttin des Staatsheerdes, zu hüten hatten. 5) Schuf er das Institut der Fetialen **), welche den Streit Roms mit andern Völkern beilegen und den Krieg, wenn dieser nicht zu vermeiden war, unter den herkömmlichen Formen ankündigen, überhaupt die Beziehungen der Völker nach streng hergebrachten Regeln vermitteln sollten. Numa baute einen Tempel des Janus und Terminus. *) Daß Mima so aufzufassen, daß er nicht der Schöpfer der römischen Religion und ihrer Einrichtungen ist, geht aus der Betrachtung hervor, daß die Latiner und Sabiner schon vor der Gründung Roms ihre Religion und ihren Cultus gehabt haben müssen und daß sich die dem Könige Numa zugeschriebenen Einrichtungen im Allgemeinen bei den Latinern oder Sabinern wieder finden. **) Ihre Einsetzung wird auch andern Königen zugeschrieben.

5. Alte Geschichte - S. 65

1869 - Mainz : Kunze
65 Verwandtschaft, politischen Sympathien nach einer der beiden Großstädte, Athen oder Spar-ta zu neigen, doch im Innern eifer- süchtig ihre Autonomie wahren: geistiger Mittel- und Quellpunkt ist mehr und mehr Athen geworden. Athen, die Metropole einer wenig fruchtbaren Utnroyeiog) Landschaft von 41 Uj M., jetzt Hauptstadt eines Bundesreichs von mehr als 300 größeren und kleineren Städten, in denen zerstreut viele athenische Bürger wohnen: in Attika selbst ca. 100000 Bürger, 50000 Schutz- verwandte (jiisioiy.oi, Fremde, welche' in Athen ansässig einen Bürger als Patron hatten und gegen eine Steuer für ihren Handel und Erwerb den Schutz der Gesetze genossen), — die übrigen 400000 Sklaven, welche jedoch im Ganzen menschlich behandelt werden (s. oben S. 41). 1) Staats Verfassung (vgl. oben S. 42). Die Staats- hoheit (ro aqyuv) den Bürgern Vorbehalten; unter diesen selbst m Bezug auf politische Rechte kein Unterschied mehr. Höchster Souverän a) ist die Volks Versammlung («cx^a/«), zu deren Besuch jeder Bürger, sofern er nicht in Verlust der Ehrenrechte (drifzia) verfallen, berechtigt. Versammlungsort die Pnyx; Vorsitzender jetzt der Epistates der augenblicklich regierenden Rathsabtheilung (Prytanie). Bewegter Charakter dieser Ver- sammlungen , deren 4 regelmäßig in allemal 35 Tagen; Abstim- mung durch Handaufheben {yuooxoviu). Als Ausschuß derselben anzusehen 5) der Rath der 5oo {ßovlrj), welcher über Alles der Volksversammlung Vorznlegende ein R a t h s g n t a ch t e n (uqo- ßovxfv/ua) abgibt, die Verwaltung leitet und kontroliert, fremden Gesandten Audienz ertheilt; die laufenden Geschäfte besorgen die 50 Buleuten der einzelnen Phylen, welche abwechselnd der Reihe der 10 Phylen nach die Prytanie haben; der Rath alljährlich neu erloost, rechenschaftspflichtig, e) Die 9 Archonten: A. E po n y mos, welcher dem Jahre den Namen gibt, A. Basi- leus (Kultus), A. Poleniarchos (Rechtshünd'el der Metöken und Fremden), die 6 Thesmotheten, diese die Vorsitzenden der Gerichte, welche die Prozesse instruieren, die Untersuchungen leiten; nach abgelaufenem Amtsjahr und abgelegter Rechenschaft {tvd-vvrj) treten sie hinüber ä) in den Areiopagos, dessen Be- fugnisse aber seit dem Gesetz des Ephialtes sehr geschmälert, so daß ihm nur die Entscheidung bei Mordklagen bleibt, wogegen e) die Heliäa an Macht und Geschüftsumfang sehr zugenommen hat, daher' Heliastensold (1 Obolos für den Gerichtstag, sehr müßig, — später auch Ekklesiastensold für Besuch der Volksversamm- H erb st, historische? Hitlfsbuch I. (A»sg. f. Ghmn.) 5

6. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

7. Alte Geschichte - S. 131

1869 - Mainz : Kunze
131 Postumius gesiegt haben sollen, ist poetisch ausgeschmückt (Dios- curen), nach homerischer Weise aus Einzelkämpfen bestehend. Der Inhalt des im Jahre 493 zwischen Rom und dreißig latinischen^ Städten abgeschlossenen Schutz- und Trutzbündnisses zeigt, daß der Krieg zu Gunsten der Latiner entschieden worden ist; der Friede lautete nämlich auf 1) Conubium; 2) Wechselseitiges Recht in fremden Gebieten Grundstücke zu erwerben, Geschäfte zu treiben und rechtsgültig zu handeln. 3) Theilnahme an Opfern und Festen. 4) Theilnahme an gemeinschaftlich gemachter Beute. Tod des Tarquinius 496 bei dem Tyrannen Aristodemus von Cumä. 3. Die Auswanderung der Plebs und das Tribunal. 494. Ursachen. Die Patricier, vom Druck des Königkhums befreit, wenden sich gegen die Plebejer. Die Patricier, im Besitze aller bürgerlichen und priesterlichen Aemter, ohne Conubium mit den Plebejern. Die Plebs durch die Einfälle der Feinde, durch un- entgeltliche Kriegsdienste und schwere Steuern verarmt und ver- schuldet. Der ager publicus auf Kosten der Plebejer vom Tri- butum befreit. Strenge des Schuldrechts, hoher Zinssatz; am Ende des Jahres wurden die nicht gezahlten Zinsen zum Capital geschlagen; der Schuldner hastete mit seiner Person für die Zahlung, der Gläubiger ergriff ihn, wenn das Darlehn am Ende des Jahres nicht bezahlt war, ohne vorangegangenes richterliches Urtheil, ließ ihn in Arbeitshäusern arbeiten und legte ihn, um ihm die Flucht abzuschneiden, fest; Mißhandlungen kamen häufig hinzu. Im Jahre 495 !cuit die Gährung während eines Krieges mit den 495 Volskern zum Ausbruch angeblich durch einen bent Schuldgesäng- niß entsprungenen, schrecklich Centurio. Die Ple- bejer , welche den Kriegsdienst verweigerten, durch ein Edikt des milden und verständigen Consnls Servilius beschwichtigt, welches jeden Theilnehmer an: Kriege für unangreifbar erklärte. Die Plebejer strömen jetzt haufenweise aus den Schuldge- fängnissen. Die Volsker und bald darauf auch die Sabiner und Aurnnker geschlagen. Nach der Rückkehr die siegenden Schuldner von dem andern Cónsul Appius Claudius*) wieder verhaftet. *) Appius Claudius, Sabiner, war 504 nach Rom gekommen. Die ganze Familie zeichnete sich durch Hochmuth und Plebejerhaß aus, besonders Appius Claudius der Decemvir. y*

8. Alte Geschichte - S. 176

1869 - Mainz : Kunze
176 er sich mit einer Verwandten des Pompejns. 62 Prätor, 61 Statt- halter in Spanien. Hohe politische Einsicht und seltenes Feldherrn- talent verbnnden mit nnerschöpflicher Willenskraft und Energie; dabei leichte Lebensart und liebenswürdiges Wesen. Charakteri- stisch ist die Behandlnng der Seeränber, von welchen er ans der Reise znm Rhetor Molo von Rhodus gefangen wnrde. Gegen die Macht der drei Verbündeten war jeglicher Wider- 59 stand eitel. 59 wurde Cäsar mit Bibulus Consul. Die Ritter gewann er durch das Gesetz, daß den Zollpächtern in der Provinz Asien ein Th eil des Pachtzinses erlassen werden sollte. Die Ein- richtungen (acta) des Pompejns wurden bestätigt; seinen Solda- ten Aecker angewiesen (lex Julia de agro Campano, ut ager Cam- panus plebi divideretur). Cäsar erhielt durch Volksbeschlnß das cisalpinische Gallien als Provinz ans 5 Jahre, wozu der Se- nat, um das Volk von ferneren Gewaltmaßregeln abzuhalten, das jenseitige (die Provinz Narbo) hinzufügt. Ehe er in die Provinz 58 abging, wurde (58) Cicero, der Anhänger der Senatspartei, ans Rom entfernt, in Folge der lex Clodia (ut qui civem Romanum indemnatum interemisset, ei aqua et igni interdicretur), welche ans die durch Cicero ohne vorausgegangenes richterliches Urtheil vollzogene Hinrichtung der Anhänger Catiliucks zielte. Cicero's Verzweiflung und Verbannung in Thessalonice 58. Vorher hatte Clodius den M. Portins Cato ans Rom entfernt, indem er ihm durch Volksbeschlnß den Auftrag geben ließ, Cypern, dessen Kö- nig für die angebliche Unterstützung der Seeräuber bestraft werden 57 sollte, zur römischen Provinz zu machen, was 57 geschah. 8. Eroberung Galliens durch Cäsar (58—51). Die Eroberung Galliens hatte für Cäsar persönlich den Zweck, ein kriegsgeübtes Heer zu gewinnen und für das römische Reich die Bedeutung, daß die beweglichen mit einer Invasion drohenden cel- tischen Völkerschaften beruhigt und unschädlich gemacht wurden und daß in ihrem eroberten Lande eine Schutzwehr gewonnen wurde gegen die nicht minder gefährlichen germanischen Völkerschaften. Gallien stark bevölkert, aber bereits gealtert und über die Blüthezeit hinaus: die vielen Völkerschaften unter sich uneinig und nur durch das lockere Band der Eidgenossenschaften zusammeuge- halten; die Gallier dem Luxus und Wohlleben ergeben, für Be- stechung zugänglich, tapfer, aber ohne Ausdauer.

9. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

10. Alte Geschichte - S. 42

1872 - Mainz : Kunze
42 ©runbbefi^ ju erroerben. 2lbgabe (/lmtoixiov), ©eroerbe= und ^rieg§= fteuer, ¥rieggbienftpflid[jtig. 33or ©ericfjt oertrat fte ein nqoaxatrjg, Sserbienie 9ftetöfen fonnten prioatredjtlidfj gleid&gefteht (iaortxtjg) ober fogar 93ollbürger roerben. c. ©clauen (fp.äter c. 400000 Äöpfe in Stttifa) entroeber ©öljne t)on ©claoen ober gefauft, für 2lfc uitb 23ergbau, ©eroerbe und f)äuslicf)e Sdienfte; im *ßriöatßefi£ der einzelnen Bürger, bocf) unter (dem ©dju£ der ©efe^e. 9ftorb und $tij$anblung Beftraft 3uflu(^t imj Stljefeion; bag Otecfjt, den Sserfauf an einen andern £errn $u oerlangen. 2. ^ßolitifdeje 9^ed^te und ©taatgämter. a. 3ur 33 olfg oerfammlu ng (ewa^a/a), Bei roeldfjer fidlj die pdjfte ©eroalt Befanb, Ratten alle 4 Staffen Zutritt, ^m 3aj)r 4 regelmäßige Sserfammlungen unter Seitung beg erften 2lrcl)onten und dem^orftis der jebegmaligen ^rptanen. ©efcfiäftgfreig: 2m;len, ^edoenfdejaftgabna^me der Beamten (to tdg dq/dg aiqttod'ui xai tv&vvuv Arist. Pol.), die roicfjtigften politifc^en ©ntf^eibungen» Slbftimmung meift burclj xtiqoxoviu. b. £)er $tatlj {ßovxfy aug 400 über 303af)re alten Bürgern der 3 oberften klaffen (100 aug jeber $f)ple) jufammengefe^t. 23or= Bereitung aller oor die (Sfflefta gehörigen Slngelegenljeiten (ngoßov-Xfv/na). (Sin Ssiertfjeil beg 9ftatf)eg, die ^ßrptanen, permanent im Sprgtaneion, pfjplenroeife oon 23ierteljal)r gu 3sierteljal)r roed[)felnb. c. 2)ag 2lrc£)ontenamt Blieb befielen, bod) roar eg nur der erften klaffe gugänglicfj. d. Sder Slreopag (ij sv 3aq(lm nuyw ßovxrj), uralteg 33lut? geriet, feit ©olon aug geroefenen 2lrcf)onten nad) tabetlojer 2lmtg? füljrung auf 8ebeng§eit gebilbet. S^leben feiner ©eridfjtgbarmt erhält eg eine cenforifc^e ©eroalt alg 2bäd)ter über ©efe£ und ©itte, ein Sseto gegen ftaatggefäfjrlidfje 23efcf)lüffe beg 3ftatfjeg und der &olfg= oerfammlung; — ein ©egengeroicfjt gegen die Sdemofratie. £)ie ©olonifd^en ©efe^e rourben auf fjöljerne tafeln (ue,ovtg, xvqßtig) gefdfjrieben. ©cljrour beg $ol?g, fte 10 3a^re ^ans unoers änbert gu laffen. ©olon oerläßt Bald barauf Sitten und nadej längeren Reifen im Orient foil er acl)tjigja|rig (roaljrfcfieinticf) auf Äpprog, nacf) andern in 2ltf>en) um 559 geftorben fein.
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