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1. Für Seminare - S. 140

1912 - Breslau : Hirt
140 B. Länderkunde. — I. Asien. und bedeutendenmänner; der Ahnenkultus bildet auch die „Grundlage des Familien- lebeus, in dem sich große Hochachtung vor den Eltern und vor dem Alter zu erkennen gibt". Im allgemeinen sind die Chinesen religiös gleichgültig und in groben Aber- glauben versunken. Jm>V wohnen viele Mohammedaner; die Zahl der Christen wird auf 1,15 Mill. angegeben. Bis vor kurzem wurde das chinesische Riesenreich, zwanzigmal so groß wie das Deutsche Reich, von einem Kaiser, der sich „Sohn des Himmels" nannte, beherrscht. Der jüngste Aufstand des Volkes veranlaßte den Herrscher abzudanken und führte zur Umwandlung der Monarchie in eine Republik. 79. Chinesische Gerichtsverhandlung. Auch in ihren Gesetzen und in ihrer Rechtspflege zeigen die Chinesen viel Eigenart. Der höchste Gerichtshof in Peking heißt Strasamt. Dieser hat auch die Entscheidung über Todesstrafen. Die verhängten Strafen sind streng, oft grausam. (1) Besiedlung. China ist das Land der großen Städte. Namentlich Fluß- straßen und Meeresbuchten erscheinen als Siedluugslagen bevorzugt. Jm X: Peking (1600), „Nordresidenz", bildet ohne die Vorstädte ein Rechteck von 32qkm Fläche mit 5 m dicker und 6 m hoher Umfassungsmauer, die durch 16 Tore Einlaß gewährt. Die Maudschustadt, in der viele Tempel, Moscheen, der Kaiser- palast und die Prachtstraße der europäischen Gesandtschaften liegen, ist von der äußerst belebten, aber ungepstasterten und unsauberen Chinefenstadt-durch eine Mauer getrennt. Pekings Seehafen ist Tientfin (800), der Hauptstapelplatz für den Handel Nordchinas und der Mongolei. In der Mitte, in den tee- und seidenreichsten Provinzen: Schänghai (700), Mittelpunkt des Tee-, Seiden- und Baumwollhandels, wurde der bedeutendste Ver- tragshasen Chinas mit regelmäßigen Dampferverbindungen nach Europa und Amerika; es ist der Sitz zahlreicher deutscher Handelshäuser. Hanköu-Wu- tschang (1500) amjäntsekiäng, der hier 3£km breit ist, entwickelte sich zum Stapel- platz für den europäischen, meist britischen Handel und zum Endpunkt der europäischen,

2. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 12

1911 - Breslau : Hirt
12 Aus der Geschichte des Altertums. Den Versuch, die Reichsgrenze vom Rhein nach der Elbe zu verschieben, gibt man nach einer schweren Niederlage endgltig auf; die Germanen bleiben frei. Die Christengemeinden breiten sich trotz ihrer rechtlosen Stellung im Staat und trotz der Verfolgungen durch die kaiserlichen Beamten der das ganze Reichsgebiet aus und gewinnen bestndig neue Anhnger. 1. Das Rmische Kaiserreich. 1. Das Julisch-Klaudische Herrscherhaus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). Das'rmische Kaisertum ist eine Schpfung des Augustus. Als C. Julius Csar Octavianus sich im Jahre 27 v. Chr. den Anschein gab, auf sein auerordentliches Imperium verzichten und dem Gemeinwesen seine Freiheit zurckgeben zu wollen, bertrugen ihm Volk und Senat einen Teil seiner Gewalt von neuem. Er erhielt den Oberbefehl der das Heer und die Flotte und die Verwaltung aller Provinzen, in denen ein "Heer stand, ausgenommen Afrika. (gypten wurde als kaiserliches Privateigentum behandelt.) Am 16. Januar des Jahres 27 v. Chr. empfing Octavian den Namen Augustus", der Erhabene, der Erlauchte". Mehrere Jahre hintereinander wurde er zum Konsul erwhlt, alljhrlich zum Tribunen, womit ihm die tribunizische Saerosanctitas und das Vetorecht erneuert wurden; dazu war er Mitglied der obersten Priester-kollegien. Dem Senate blieb die Verfgung der die Staatskasse, das ra-rium, und die Verwaltung der ihm zuerteilten Provinzen; er nahm an der Beratung der Staatsangelegenheiten und der Gesetzgebung Anteil. Das Volk bte das Recht aus, die Beamten zu whlen, doch war es an den Vorschlag der Kaiser gebunden, bis Tiberius auch diesen letzten Rest seiner politischen Aufgaben an den Senat bertrug. Die Reihen-folge der mter blieb erhalten, nur waren alle Beamten dem Kaiser untergeordnet. Augustus nahm den Titel eines Knigs nicht an, er wollte nichts als der Princeps, der erste Brger, sein*); er vermied sorgsam wie den Namen so den Schein der Monarchie; die Rechte, die dem Senat verblieben, htete er sich anzutasten. Es entstand eine Form der Verfassung, die man als Dyarchie, Zweiherrschaft, Herrschaft des Princeps und des Senats, bezeichnet hat. In Wahrheit war der Princeps das Oberhaupt, er hatte die grere Gewalt in den Hnden und geno als Tribun das Recht, gegen jeden Beschlu des Senats sein Veto einzulegen und ihn da-durch aufzuheben. Allmhlich bildeten die Kaiser eine besondere Verwaltung aus mit eigener Kasse, dem Fiskus, und eigenen Beamten, die sie mit Vorliebe dem Ritterstande entnahmen. *) Princeps senatus hatte in den Zeiten der Republik derjenige geheien, der die Ehre hatte, im Senate zuerst um seine Meinnng befragt zu werden.

3. Die Hauptereignisse der römischen Kaiserzeit, Deutsche Geschichte bis zum Ende des Dreißigjährigen Krieges - S. 62

1911 - Breslau : Hirt
62 Aus der Geschichte des Mittelalters. 30. Innere Zustnde. Die Herrschaft der Frankenknige reichte vom Atlantischen Meere bis etwa zum Bhmerwalde, sie berhrte das Mittelmeer und die Kste des Kanals. In der Bevlkerung berwogen im Westen die Keltormer, da-gegen waren die stlichen Stmme, Franken, Alamannen, Bayern und Thringer, uuvermischt germanisch. Die Merowinger waren weit entfernt davon, ihre Lnder zu einem Staatsganzen zu verknpfen oder die gesamte romanische und germanische Bevlkerung zu einer neuen Einheit zu verschmelzen. Die Abhngigkeit der einzelnen Vlkerschaften war nur lose, die ehemals selbstndigen >z. B. Bayern) behielten ihren Herzog; der Treueid des Herzogs, die jhrliche Zahlung eines Zinses waren die einzigen Merkmale seiner Unterwerfung. Den unterworfenen Stmmen, z. B. Bayern und Thringen, wurde es leicht, sich wieder zu befreien. Die Verfassung der Urzeit, bei der im Ding die oberste Entscheidung lag, hat sich nicht erhalten. Sogar bei den salischen Franken bestand eine Versammlung des ganzen Volkes nur noch als Heerschau, die alljhrlich im Mrz vom Könige oder seinem Beamten abgehalten wurde Mrzfeld). Die oberste Gewalt ist auf den König bergegangen. Die Knigs-wrde war erblich in der Familie der Merowinger, ein Recht der Erst-geburt gab es nicht, sondern nach germanischer Sitte wurde das Reich unter die Shne geteilt. Das Abzeichen der Merowinger war das lang herab-wallende Haar, von Jnsignien der kniglichen Wrde findet sich allein der Speer; auf mit Ochsen bespanntem Wagen fuhr der König zur Volksverfamm-lung; Erhebung auf den Schild kannte man nach 550 nicht mehr. Der König bot das Heer auf und hielt Gericht ab. Das wichtigste Recht, das ihm zustand, war das der kniglichen Banngewalt, d. h. das Recht, Gebote und Verbote auf militrischem und brgerlichem Gebiet mit zwingender Gewalt zu erlassen und die Strafe des Knigsbannes (60 Solidi) auf ihre Nichtbefolgung zu setzen. Seine Einknfte bestanden in den Ertrgen der Knigsgter, den Steuern und Zllen, die er von den ehemals rmischen Untertanen, ebenso wie von den bis dahin steuerfreien Franken erhob, den Gerichtsbuen und freiwilligen Geschenken der Germanen. Der König bte seine Gewalt durch die Grafen aus. In den gallo-rmischen Gebieten fiel die Grafschaft mit der civitas (d. h. der Stadt samt der sie umgebenden Landgemeinde) zusammen, woraus sich Namen wie Worms-gau und Speyergau erklären. In den germanischen Gebieten deckte sich die Grafschaft in der Regel mit dem (alten) Gau: doch konnte eine Grafschaft auch mehrere Gaue umfassen ( 36). Der König lie die Grafen nicht vom Volke whlen; er ernannte sie selbst. Sie schalteten aber als seine Vertreter mit groer Selbstndigkeit. Sie beriefen die Freien zum Heere und fhrten sie dem Könige zu. Wie sie die Befehlshaber waren, so waren sie die obersten Richter, die an Stelle des frheren Volksgerichts Recht sprachen. Nicht aus dem Herkommen wurden die Entscheidungen geschpft, sondern aus (lateinisch) geschriebenen Gesetzsammlungen. Unter andern sind die der salischen und ripnarischen Franken erhalten. Die Merowinger hatten keine feste Residenz, sondern zogen mit ihrem Hofstaat umher, von einem Knigsgut zum andern. Der Hof stand

4. Die Weltgeschichte - S. 129

1835 - Mainz : Kupferberg
Karl der Kühne. Maximilian. Timur. 42d und Verwirrung in Deutschland vorzüglich durch Herzog Lud-a.c.g. wig von Baiern und Friedrich den Sieghaften von der Pfalz rc. Unzufriedenheit mit dem Kaiser allgemein. Streitigkeiten desselben mit seinen Niederösterreichischen Standen, in Wien 1462. von seinem Bruder Albrecht belagert; sein Krieg mit König Matthias Corvin von Ungarn; seine und seines Sohnes Maximilian Zusammenkunft in Trier mit dem reichen Herzoge Karl dem Kühnen von Burgund (Königskrone), plötzliche 1473. Trennung. Karl belagert Nuys, vertreibt den Herzog Renatus von Lothringen, wird von den Schweizern bei Granson und Murten, darauf von Renatus bei Nancy geschlagen, fallt; 1476. seine Tochter Maria vermählt ssch mit Maximilian (Anma-1477. ßnngen Ludwigs Xi. von Frankreich, — Burgund), stirbt 1482, und hinterlaßt Philipp und Margarethe. Maxi- milian Landesadministrator der Niederlande; sein Krieg mit Karl Viii. von Frankreich und mit den Flandren:. Friedrich, wegen der immer weiter um sich greifenden 1493. Türken besorgt, stirbt zu Linz. 3) Maximilian I. übergibt seinem Sohne Philipp die 1494. Regierung der Niederlande, nöthigt, in Verbindung mit dem Pabste, Ferdinand von Aragonien und den Venetianeru, den in Italien eingedrungenen König Karl Viii. von Frankreich zum Rückzüge, ordnet auf dem Reichstage zu Worms den Landfrieden und das Reich s kämm erg ericht an 1496, und vermahlt seinen Sohn Philipp mit Johanna, Tochter Fer- mongolischer Eroberer und zugleich Gesetzgeber, seit 1569 Beherricher von Dschagetai, dehnt durch rasche Eroberungen seine Herrschaft vom Ganges bis zum Mittelmeere aus, stirbt 1405, und sein Reich löst sieb unter seinen Nachkommen auf. Dagegen erhebt sich wieder die Herr- schaft Bajesid's unter dessen Sohn Muh ame d I. 1413, dem sein Sohn Murad Ii. 1421 nachfolgt, der den griechischen Kaiser Johann Vi. tributbar macht, und 1451 stirbt. Sein -Sohn Muhamed Ii., ein grausamer Tyrann und Gesetzgeber, erobert 1455 Konstantinopel, Tra- pezunt, Bosnien, Servien, Albanien rc., stirbt 1481. Sein Nachfolger Bajesid Ii. steigert den Einfluß der Janitscharen, bekriegt Aegypten, Venedig, streift nach Ungarn, Oesterreich rc., stirbt 1512. 9

5. Führer bei dem Unterrichte in der Heimatkunde - S. 89

1897 - Breslau : Hirt
Ii. Lehrgebiet: Der Heimatort. 89 Wozu dient das Mehl? Nicht alle Getreidearten dienen zur Brotbereitung; welche werden hierzu uicht benutzt? Wozu dient der Hafer? Wozu wird die Gerste vorwiegend gebraucht? Ihr nanntet außer den Getreide- arten noch andere Feldfrüchte, die in unserer Gegend gezogen werden; welche? Welcher Teil der Pflanze liefert bei der Kartoffel, der Zuckerrübe und der weißen Rübe den Ertrag? Wie nennt man deshalb diese Feld- früchte? Wem dient die Kartoffel zur Nah- rung? Was geschieht mit der Zuckerrübe? Wo geschieht dies? Wo befindet sich eine Zuckerfabrik? Wir lernten nun schon zwei Feld- früchte kennen, die der Landmann nicht für sich selbst zieht, sondern deren ganzen Ertrag er verkauft; welche waren es? Wie nennt man solche Gewächse, weil sie als Handelsware dienen? Gerste und Zuckerrübe müssen noch verarbeitet und in ganz andere Stoffe verwandelt werden, ehe sie die ge- wünschten Erzeugnisse liefern; für welches Gewerbe liefert die Gerste und für welches die Zuckerrübe die Rohstoffe? Was sind Bier und Zucker im Ver- gleich zu diesen Rohstoffen? Das Mehl dient zur Bereitung des Brotes. Hafer und Gerste. Der Hafer dient als Futter für die Pferde. Die Gerste wird vorwiegend zur Bereitung des Bieres gebraucht. Kartoffeln, Zuckerrüben,weiße Rüben, Klee, Wicken. Bei diesen Gewächsen liefert die Wurzel den Ertrag. Man nennt sie Wurzelfrüchte. Sie dient wie das Getreide dem Menschen zur Nahrung. Aus der Zuckerrübe wird Zucker gewonnen. Es geschieht dies in der Zucker- fabrik. In dem Nachbardorfe E. Die Gerste und die Zuckerrübe. Man nennt sie Handelsgewächse. Die Gerste liefert für das Bier- brauereigewerbe und die Zuckerrübe für das Zuckergewerbe die Rohstoffe. Sie sind fertige Erzeugnisse.

6. Heimatkunde der Kreise Aschersleben, Calbe, Oschersleben und Wanzleben - S. 22

1897 - Breslau : Hirt
22 Allgemeine Landeskunde. in die Länder rechts der Elbe und der Saale bis nach Thüringen. Daher finden wir an der Saale sehr viele wendische Ortsnamen. Wendisch sind die Namen, welche auf „itz, ene, ow, in" endigen. Links der Saale findet man, da sich die Deutschen und Wenden vermischt hatten, deutsche und wendische Namen. Nachweislich waren die wendischen Orte sehr klein, während die deutscheu zu den größeren gehörten. Die meisten wendischen Orte in unsrer Gegend findet man zwischen Barby, Calbe a. S. und Salze; nach Westen werden die Namen mehr und mehr deutsch. Die späteren sächsischen Kaiser, Heinrich der Städtebauer, Otto I. und ihre Nachfolger, sowie die Markgrafen von Brandenburg, besonders Albrecht der Bär, betrachteten es als eine ihrer wichtigsten Aufgaben, das wendische Land zu germanisieren. Nach blutigen Kämpfen zwischen Sachsen und Wenden trug das Deutschtum eudlich deu Sieg davou. Schon im 12. Jahrhundert haben sich aller Wahrscheinlichkeit nach die Wenden dem deutschen Wesen anbequemt und sich mit den Deutschen Verschmolzen. 4. Die Regieruugszeit Heinrichs I. wurde nicht allein durch die räube- rischen Einfälle der Wenden beunruhigt, sondern ein weit größerer Schrecken für unsere ländlichen Bewohner waren die wilden Hnnnen. Ranbend, mordend und sengend durchzogen sie in unermeßlichen Scharen die deutschen Gaue. Sie verwüsteten auch unsere heimatlichen Fluren. Besonders hatte die Stadt Aken und die Umgegend zu leiden. Durch Abschluß eines neunjährigen Waffenstillstandes wußte Heinrich zunächst sein Land von diesem ersten Ein- falle zu befreien. Als die Hunnen darauf im Juni 932 zum zweitenmale einfielen, um den Tribut zu fordern (Sage vom räudigen Hund), da wurde ihnen für ihre Schandthaten der gerechte Lohn gezahlt. Heinrich schlug sie gänzlich, zum erstenmale bei Hötensleben, das andere Mal bei Merseburg. Über die erste Schlacht findet man in Geschichtswerken nichts berichtet, und doch kann sie nicht so unbedeutend gewesen sein. Da außerdem das Schlachtfeld in unsrer Heimat liegt, da unsere Väter es waren, die hier deu Feind vertrieben, so will ich des Näheren darüber mit- teilen. Die Walstätte der ersten großen Niederlage, welche König Heinrich 1■ den Hunnen (Ungarn) beibrachte, ist größtenteils auf der Feldmark von Hötensleben nach Wackersleben zu suchen. Es sollen noch dann und wann beim Ausgraben in dem trockenen Kleiboden wohlerhaltene Gerippe mit voller Rüstung gefunden werden. Über diese Schlacht berichtet die Chronik: 50000 dieses wütenden Volkes hatten sich nach dem Elm zu gelagert. Da machte sich der deutsche König Heinrich auf und überfiel sie mit einem kleinen, aber mutigen Heere von etwa 12000 Mann in einer regnerischen und nebelichten Nacht. Er ermutigte die Seinen mit den Worten: „Wir sollen hier zeigen, daß wir deutsche Männer sind; wir sollen männlich fechten für unser Land, für unsere Weiber, für unsere Kinder. Ja, Gott ist in der Sache. Sie sind Heiden; wir sind Christen!" Es gelang mit Gott. Die Ungarn, welche sich bei der großen Überzahl für unüberwindlich gehalten hatten, erlitten eine blutige Niederlage und ergriffen, in den morastigen Bruch gedrängt, nach allen Seiten hin eine ehrlose Flucht. 30000 wurden auf dem Felde bei Wegersleben niedergehauen. 5. Ehe wir aber in der Geschichte unsrer Heimat weitergehen, müssen

7. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

8. Lehrbuch der Geschichte zum Gebrauche bey Vorlesungen auf höheren Unterrichtsanstalten - S. 66

1816 - Breslau : Holäufer
66 Einleitung viele zeugen blos von der Ansicht des Erzählers und von fei- nem Uàheile über das Innere des Geschehenen; und in die- ser lezten Rückfl'cht ist ihr Gebrauch in den mehr an schrift- liche Verhandlungen gebundenen neueren Zeiten als weniger narurgemäs-versinnlichend mit beschränkterem Rechte, wie in der durch Oeffentlichkeit und Macht des Wortes ausge- zeichneten alten Welt zu verstatten. Die Nachweisung der benutzten Quellen ist, besonders wenn die Darstellung auf neu gewonnenen Thatsachew beruhet und von herkömmlichen Vorstellungen abweicht, unerläßlich nothwendig und mit al- len anderweitigen Foderungen historischer Kunst wob! ver- traglich; die Alten haben sie in Ehren gehalten; unter den Neueren wird sie durch große Vervielfältigung der Zeugnisse eigentliche Pflicht, deren rechte Erfüllung durch Beschaffen- heit des Gegenstandes und seiner bisherigen Bearbeitung, so wie durch würdigende Unterscheidung des Bekannten und des einer Beglaubigung bedürfenden Neuen, naher bestimmt wird. Jrh. Bo din, *Seb. For Morzillo, Uberto Folieta u. m. a. in (J. W o 1 f i i) Artis hiltoricae penus etc. Basel 1574 ; 1576; 1579. 2 05. 8. Joa. Coita de confcribenda rerum hi- ftoria. Saragossa 1591. 4. Ger. Joa. Vofs Ars hiltorica. Leid. 162z ; 1653. 4. Agoft. Ma fcardi l’arte iitorica. Rom 1636; Vened. 1655. 4; Nachtrag dazu von Paolo Pirani. düs. 1646. 4. de Mab ly de la manière d’écrire l’hiltoire. 1783 ; *Teutsch. Strasb. 1784. 8; in dess. Werken 1797 Eh. 12. Heber historischen Pragmatismus Polybius 1, 2; vergi. I. Schweighäuser's Anmerk, dazu gegen Casaubon und R e i s k e Th. 5 S. 125 fll. — Jens Möller livori beitaaer Misbrugen at den iaakaldte pragmatiske Hißorie etc. Kopen- hagen 1808. 8. 49. Vi. Grundlinien einer Geschichte der historischen Forschung und Kunst. Die älteste Geschichte, aus dem Bedürfnisse des in enge- ren Familien - und Stammkreisen erwachten Gemeingeistes hervorgegangen, bestand «n Gejchlechtsreglstern und in Ue-

9. Lehrbuch der Geschichte zum Gebrauche bey Vorlesungen auf höheren Unterrichtsanstalten - S. 57

1816 - Breslau : Holäufer
57 in das historische Studium. 1714; 1763; 1783; 1814) innere Geschichte ihres Werden- als fortlaufende Erläuterung ihres äußeren Inhaltes fast im- mer unentbehrlich ist. Eigenthümliche Gesetze gelten für den Zeitpunkt ihrer Entstehung als Belege für einzelne Theile des gesellschaftlichen Zustandes. Amtliche Regierungs-Erklärun- gen werden durch ihre, meist bloß augenblickliche Absichtlich- keit verdächtiget. Privaturkunden können in näherer oder entfernterer Beziehung auf öffentliche Angelegenheiten stehen und von entscheidendem Gewichte für historische Forschung seyn. Iftcht blos die Handlung selbst, welche urkundlich sicher gestellt wird, sondern auch die Art und Weise, wie das ge- schiehet, giebt über Denkart und Leben, eigenthümliche Sit- ten und Gebräuche, Auskunft und läßt durch vergleichende Zusammenstellung mehrerer Einzelnheiten und durch ange- messene Folgerungen eine fruchtbare Ausbeute an historischem Stoffe gewinnen. Um davon Gebrauch zu machen, muß die strenge Untersuchung der Aechtheit der Urkunden und Akten- stücke vorauf gegangen seyn. Die alte Welt ist reicher an mündlichen Verhandlungen als an schriftlichen Zeugnissen; bey dsn Römern vermehrten sich die lczteren im Fortgange der Zeit; nur sehr wenige Urkunden sind vollständig auf die Nachwelt gekommen, die meisten in Auszügen und Benutzun- gen. Die Anzahl der Urkunden wuchs im Mittelalter, be- sonders seit dem 8ttn Jahrhunderte. In der neueren Zeit machen schriftliche Zeugnisse den Hauptbcstandtbeil der histo- rischen Beglaubigungsmittel aus,-ohne daß deswegen der Gebrauch der Uehemeferungen überflüssig geworden wäre, 46. Die Urkunden des M i t t e l a lt e r s machen ihrer eigen- thümlichen Beschaffenheit wegen eine besondere Wissenschaft, die Diplomatik, nothwendig. Diese lehrt die Aechtheit der Urkunden prüfen und ihren Inhalt auslegen, indem sie theils die äußere Beschaffenheit der Urkunden, den Stoff, worauf Und womit, die Schriftzüge, in welchen sie geschrieben, und die dabey befindlichen Zeichen, Unterschriften und Siegel,

10. Lehrbuch der Geschichte zum Gebrauche bey Vorlesungen auf höheren Unterrichtsanstalten - S. 167

1816 - Breslau : Holäufer
Iv. Römisches Zeitalter. 167 Beaufort Disf. für l’incertitude des cinq premiers fiecles de l’hiil. romaine. Utrecht 1738 5 1750. 8. r) Italien ziro Quadratm. gr. zu Ackerbau, Viehzucht und Han, del gleich geeignet und größeren Lheiles mit einem herrlichen Klima ausgestattet, in O., W. u. S. vom Meere, im N. von Alpen umgeben. — Ober,It.: Gallia cisalpina oder togata, und Liguria. Mittel - It.: von den Fl. Rubicon und Maera bis an die Fl. Silarus und Fronto: Etrurien oder Tuscia; Um, bria (Urbino und Spoleto); Picenum (Ancona); Samnium; Latium, mit Rom; Campania (Neapel). Unter, Italien, Gr. Griechenland. Inseln: Sicilien, Sardinien, Corsika, Mal, tau.s.w. — Ueberrom s. Oraevii ihel. 1.z; G. C. Adler Beschreib, d. St. R. Altona i78r. 4. — Das röm. Stadtgebiet anfänglich 2 M.; unter der lezten k. Reg. gehörte die volskische Küste bis Terracina dazu. S) Das röm. Volk in Z Tribus oder 30 Curken getheilt; auf Co, mitten wurde nach Curien abgestimmt. Antheil an der Regie, rung gebührte nach etrurischem Herkommen ausschließlich den Patrieiern; diese bildeten frühzeitig einen Erbadel, der nicht blos durch Patronat und Clientel, sondern auch durch Grundei, genthum Lehnsherren, Vorrechte genoß. — Seroius Tullius vereinte den Adel und das Volk in 193 (nach Dionysius) oder wohl richtiger in 189 Centurien; und theilte die Bürger nach Verhältniß ihres Vermögens in 6 Classen, so daß zur ersten 100,000, zur zweiten 75,000, zur dritten 50,000, zur vierten 25,000 und zur fünften 12,000 Asse erfoderlich waren; danach wurde die Waffenrüstung bestimmt; in die 6te Elaste gehörten die Clienten der Patvieier; es stand ihnen kein Waffenrecht zu und sie zahlten keine Steuern; die Proletarier, welche der Staat bewafnete, mögen auch Steuern bezahlt haben. Von den sammt, lichen Centurien umfaßte die ungefähr aus 8000 Bürgern beste, hende erste Claffe 98 oder hatte eben so viele Stimmen und folg, lich ein entschiedenes Uebergewicht. Nach seiner Einrichtung be, stand das Volk aus vier städtischen und 26 ländlichen Tribus, jede mir einem Hauptmann an der Spitze; das Grundeigenthum (welches bis dahin nur den Patrieiern zugekommen war) wurde »ach Regionen bestimmt. Die aus Centurien bestehenden Volks, Versammlungen oder Comitia centuriata waren Stellvertreter der gesammlen Nation; von ihnen und dem Senate ging die Gesetz, gedung aus; bis zur Gesetzgebung auf den ir Tafeln scheinen von ihnen blos Blutrichter und Hauptleute ernannt worden und die Curienversammlungen noch gültig geblieben t» seyn. Jedes 5te I. war Census; daher Lustrum.
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