140
B. Länderkunde. — I. Asien.
und bedeutendenmänner; der Ahnenkultus bildet auch die „Grundlage des Familien-
lebeus, in dem sich große Hochachtung vor den Eltern und vor dem Alter zu erkennen
gibt". Im allgemeinen sind die Chinesen religiös gleichgültig und in groben Aber-
glauben versunken. Jm>V wohnen viele Mohammedaner; die Zahl der Christen
wird auf 1,15 Mill. angegeben.
Bis vor kurzem wurde das chinesische Riesenreich, zwanzigmal so groß wie das
Deutsche Reich, von einem Kaiser, der sich „Sohn des Himmels" nannte, beherrscht.
Der jüngste Aufstand des Volkes veranlaßte den Herrscher abzudanken und führte
zur Umwandlung der Monarchie in eine Republik.
79. Chinesische Gerichtsverhandlung.
Auch in ihren Gesetzen und in ihrer Rechtspflege zeigen die Chinesen viel Eigenart. Der höchste Gerichtshof
in Peking heißt Strasamt. Dieser hat auch die Entscheidung über Todesstrafen. Die verhängten Strafen
sind streng, oft grausam.
(1) Besiedlung. China ist das Land der großen Städte. Namentlich Fluß-
straßen und Meeresbuchten erscheinen als Siedluugslagen bevorzugt.
Jm X: Peking (1600), „Nordresidenz", bildet ohne die Vorstädte ein Rechteck von
32qkm Fläche mit 5 m dicker und 6 m hoher Umfassungsmauer, die durch 16 Tore
Einlaß gewährt. Die Maudschustadt, in der viele Tempel, Moscheen, der Kaiser-
palast und die Prachtstraße der europäischen Gesandtschaften liegen, ist von der
äußerst belebten, aber ungepstasterten und unsauberen Chinefenstadt-durch eine
Mauer getrennt. Pekings Seehafen ist Tientfin (800), der Hauptstapelplatz für
den Handel Nordchinas und der Mongolei.
In der Mitte, in den tee- und seidenreichsten Provinzen: Schänghai (700),
Mittelpunkt des Tee-, Seiden- und Baumwollhandels, wurde der bedeutendste Ver-
tragshasen Chinas mit regelmäßigen Dampferverbindungen nach Europa und
Amerika; es ist der Sitz zahlreicher deutscher Handelshäuser. Hanköu-Wu-
tschang (1500) amjäntsekiäng, der hier 3£km breit ist, entwickelte sich zum Stapel-
platz für den europäischen, meist britischen Handel und zum Endpunkt der europäischen,
TM Hauptwörter (50): [T6: [Insel Stadt Meer Hafen Handel Hauptstadt Land Küste Einw. Halbinsel], T22: [Volk Bewohner Sprache Land Bevölkerung Einwohner deutsche Religion Million Stamm], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T97: [Stadt Hauptstadt China Reich Land Handel Meer Einw. Türkei Sultan], T76: [Stadt Straße Haus Schloß Kirche Gebäude Mauer Platz Garten Dorf], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T61: [Mill Staat Deutschland Reich Europa deutsch Million Land England Einwohner]]
TM Hauptwörter (200): [T186: [Stadt Insel Hauptstadt Tunis Handel Afrika Land Hafen Küste Algier], T19: [Reich deutsch Kaiser Reiche Zeit Karl Jahr Ende Konstantin groß], T122: [Stadt Hamburg Handel Berlin Bremen Lübeck London Deutschland Frankfurt Verkehr], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T0: [Kirche Haus Gebäude Stadt Straße Säule Platz Fenster Seite Palast]]
Extrahierte Ortsnamen: Asien Deutsche_Reich Peking China Peking Pekings Mongolei Chinas Europa Amerika
12
Aus der Geschichte des Altertums.
Den Versuch, die Reichsgrenze vom Rhein nach der Elbe zu verschieben, gibt man nach einer schweren Niederlage endgltig auf; die Germanen bleiben frei.
Die Christengemeinden breiten sich trotz ihrer rechtlosen Stellung im Staat und trotz der Verfolgungen durch die kaiserlichen Beamten der das ganze Reichsgebiet aus und gewinnen bestndig neue Anhnger.
1. Das Rmische Kaiserreich.
1. Das Julisch-Klaudische Herrscherhaus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). Das'rmische Kaisertum ist eine Schpfung des Augustus. Als C. Julius Csar Octavianus sich im Jahre 27 v. Chr. den Anschein gab, auf sein auerordentliches Imperium verzichten und dem Gemeinwesen seine Freiheit zurckgeben zu wollen, bertrugen ihm Volk und Senat einen Teil seiner Gewalt von neuem. Er erhielt den Oberbefehl der das Heer und die Flotte und die Verwaltung aller Provinzen, in denen ein "Heer stand, ausgenommen Afrika. (gypten wurde als kaiserliches Privateigentum behandelt.) Am 16. Januar des Jahres 27 v. Chr. empfing Octavian den Namen Augustus", der Erhabene, der Erlauchte". Mehrere Jahre hintereinander wurde er zum Konsul erwhlt, alljhrlich zum Tribunen, womit ihm die tribunizische Saerosanctitas und das Vetorecht erneuert wurden; dazu war er Mitglied der obersten Priester-kollegien.
Dem Senate blieb die Verfgung der die Staatskasse, das ra-rium, und die Verwaltung der ihm zuerteilten Provinzen; er nahm an der Beratung der Staatsangelegenheiten und der Gesetzgebung Anteil.
Das Volk bte das Recht aus, die Beamten zu whlen, doch war es an den Vorschlag der Kaiser gebunden, bis Tiberius auch diesen letzten Rest seiner politischen Aufgaben an den Senat bertrug. Die Reihen-folge der mter blieb erhalten, nur waren alle Beamten dem Kaiser untergeordnet.
Augustus nahm den Titel eines Knigs nicht an, er wollte nichts als der Princeps, der erste Brger, sein*); er vermied sorgsam wie den Namen so den Schein der Monarchie; die Rechte, die dem Senat verblieben, htete er sich anzutasten. Es entstand eine Form der Verfassung, die man als Dyarchie, Zweiherrschaft, Herrschaft des Princeps und des Senats, bezeichnet hat. In Wahrheit war der Princeps das Oberhaupt, er hatte die grere Gewalt in den Hnden und geno als Tribun das Recht, gegen jeden Beschlu des Senats sein Veto einzulegen und ihn da-durch aufzuheben.
Allmhlich bildeten die Kaiser eine besondere Verwaltung aus mit eigener Kasse, dem Fiskus, und eigenen Beamten, die sie mit Vorliebe dem Ritterstande entnahmen.
*) Princeps senatus hatte in den Zeiten der Republik derjenige geheien, der die Ehre hatte, im Senate zuerst um seine Meinnng befragt zu werden.
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Extrahierte Personennamen: Augustus C._Julius_Csar_Octavianus Octavian Tiberius Augustus
62
Aus der Geschichte des Mittelalters.
30. Innere Zustnde. Die Herrschaft der Frankenknige reichte vom Atlantischen Meere bis etwa zum Bhmerwalde, sie berhrte das Mittelmeer und die Kste des Kanals.
In der Bevlkerung berwogen im Westen die Keltormer, da-gegen waren die stlichen Stmme, Franken, Alamannen, Bayern und Thringer, uuvermischt germanisch.
Die Merowinger waren weit entfernt davon, ihre Lnder zu einem Staatsganzen zu verknpfen oder die gesamte romanische und germanische Bevlkerung zu einer neuen Einheit zu verschmelzen. Die Abhngigkeit der einzelnen Vlkerschaften war nur lose, die ehemals selbstndigen >z. B. Bayern) behielten ihren Herzog; der Treueid des Herzogs, die jhrliche Zahlung eines Zinses waren die einzigen Merkmale seiner Unterwerfung. Den unterworfenen Stmmen, z. B. Bayern und Thringen, wurde es leicht, sich wieder zu befreien.
Die Verfassung der Urzeit, bei der im Ding die oberste Entscheidung lag, hat sich nicht erhalten. Sogar bei den salischen Franken bestand eine Versammlung des ganzen Volkes nur noch als Heerschau, die alljhrlich im Mrz vom Könige oder seinem Beamten abgehalten wurde Mrzfeld).
Die oberste Gewalt ist auf den König bergegangen. Die Knigs-wrde war erblich in der Familie der Merowinger, ein Recht der Erst-geburt gab es nicht, sondern nach germanischer Sitte wurde das Reich unter die Shne geteilt. Das Abzeichen der Merowinger war das lang herab-wallende Haar, von Jnsignien der kniglichen Wrde findet sich allein der Speer; auf mit Ochsen bespanntem Wagen fuhr der König zur Volksverfamm-lung; Erhebung auf den Schild kannte man nach 550 nicht mehr.
Der König bot das Heer auf und hielt Gericht ab. Das wichtigste Recht, das ihm zustand, war das der kniglichen Banngewalt, d. h. das Recht, Gebote und Verbote auf militrischem und brgerlichem Gebiet mit zwingender Gewalt zu erlassen und die Strafe des Knigsbannes (60 Solidi) auf ihre Nichtbefolgung zu setzen.
Seine Einknfte bestanden in den Ertrgen der Knigsgter, den Steuern und Zllen, die er von den ehemals rmischen Untertanen, ebenso wie von den bis dahin steuerfreien Franken erhob, den Gerichtsbuen und freiwilligen Geschenken der Germanen.
Der König bte seine Gewalt durch die Grafen aus. In den gallo-rmischen Gebieten fiel die Grafschaft mit der civitas (d. h. der Stadt samt der sie umgebenden Landgemeinde) zusammen, woraus sich Namen wie Worms-gau und Speyergau erklären. In den germanischen Gebieten deckte sich die Grafschaft in der Regel mit dem (alten) Gau: doch konnte eine Grafschaft auch mehrere Gaue umfassen ( 36). Der König lie die Grafen nicht vom Volke whlen; er ernannte sie selbst. Sie schalteten aber als seine Vertreter mit groer Selbstndigkeit. Sie beriefen die Freien zum Heere und fhrten sie dem Könige zu. Wie sie die Befehlshaber waren, so waren sie die obersten Richter, die an Stelle des frheren Volksgerichts Recht sprachen. Nicht aus dem Herkommen wurden die Entscheidungen geschpft, sondern aus (lateinisch) geschriebenen Gesetzsammlungen. Unter andern sind die der salischen und ripnarischen Franken erhalten.
Die Merowinger hatten keine feste Residenz, sondern zogen mit ihrem Hofstaat umher, von einem Knigsgut zum andern. Der Hof stand
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Karl der Kühne. Maximilian. Timur. 42d
und Verwirrung in Deutschland vorzüglich durch Herzog Lud-a.c.g.
wig von Baiern und Friedrich den Sieghaften von der Pfalz rc.
Unzufriedenheit mit dem Kaiser allgemein. Streitigkeiten
desselben mit seinen Niederösterreichischen Standen, in Wien 1462.
von seinem Bruder Albrecht belagert; sein Krieg mit König
Matthias Corvin von Ungarn; seine und seines Sohnes
Maximilian Zusammenkunft in Trier mit dem reichen Herzoge
Karl dem Kühnen von Burgund (Königskrone), plötzliche 1473.
Trennung. Karl belagert Nuys, vertreibt den Herzog Renatus
von Lothringen, wird von den Schweizern bei Granson und
Murten, darauf von Renatus bei Nancy geschlagen, fallt; 1476.
seine Tochter Maria vermählt ssch mit Maximilian (Anma-1477.
ßnngen Ludwigs Xi. von Frankreich, — Burgund), stirbt
1482, und hinterlaßt Philipp und Margarethe. Maxi-
milian Landesadministrator der Niederlande; sein Krieg mit
Karl Viii. von Frankreich und mit den Flandren:.
Friedrich, wegen der immer weiter um sich greifenden 1493.
Türken besorgt, stirbt zu Linz.
3) Maximilian I. übergibt seinem Sohne Philipp die 1494.
Regierung der Niederlande, nöthigt, in Verbindung mit dem
Pabste, Ferdinand von Aragonien und den Venetianeru, den
in Italien eingedrungenen König Karl Viii. von Frankreich
zum Rückzüge, ordnet auf dem Reichstage zu Worms den
Landfrieden und das Reich s kämm erg ericht an 1496, und
vermahlt seinen Sohn Philipp mit Johanna, Tochter Fer-
mongolischer Eroberer und zugleich Gesetzgeber, seit 1569 Beherricher
von Dschagetai, dehnt durch rasche Eroberungen seine Herrschaft vom
Ganges bis zum Mittelmeere aus, stirbt 1405, und sein Reich löst sieb
unter seinen Nachkommen auf. Dagegen erhebt sich wieder die Herr-
schaft Bajesid's unter dessen Sohn Muh ame d I. 1413, dem sein Sohn
Murad Ii. 1421 nachfolgt, der den griechischen Kaiser Johann Vi.
tributbar macht, und 1451 stirbt. Sein -Sohn Muhamed Ii., ein
grausamer Tyrann und Gesetzgeber, erobert 1455 Konstantinopel, Tra-
pezunt, Bosnien, Servien, Albanien rc., stirbt 1481. Sein Nachfolger
Bajesid Ii. steigert den Einfluß der Janitscharen, bekriegt Aegypten,
Venedig, streift nach Ungarn, Oesterreich rc., stirbt 1512.
9
TM Hauptwörter (50): [T31: [König Ludwig Karl Sohn Maria Frankreich Kaiser Tod England Philipp], T11: [Reich König Land Stadt Jerusalem Jahr Syrien Sohn Aegypten Zeit], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
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Extrahierte Personennamen: Karl_der_Kühne Karl Maximilian Maximilian Timur Friedrich Friedrich Albrecht Albrecht Matthias_Corvin Maximilian_Zusammenkunft Maximilian Karl Karl Karl_belagert_Nuys Karl Renatus
von_Lothringen Renatus_bei_Nancy Maria Maria Maximilian_(Anma-1477 Maximilian Ludwigs Philipp Philipp Margarethe Karl_Viii Karl Friedrich Friedrich Maximilian_I. Philipp Philipp Ferdinand_von_Aragonien Ferdinand Karl_Viii Karl Philipp Philipp Johanna Johann Johann Muhamed_Ii
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Baiern Wien Ungarn Trier Burgund Murten Frankreich Burgund Frankreich Niederlande Italien Frankreich Worms Konstantinopel Bosnien Albanien Venedig Ungarn Oesterreich
Autor: Borries, Emil von, Pfeifer, Wilhelm, Henkelmann, Karl, Brandt, Paul, Kienitz, Otto
Sammlung: Kaiserreich Geschichtsschulbuecher
Schulbuchtyp (WdK): Lehrbuch
Schultypen (WdK): Höhere Lehranstalten
Schultypen Allgemein (WdK): Höhere Lehranstalten
Schulformen (OPAC): Höhere Lehranstalt
Regionen (OPAC): Hessen
Inhalt: Zeit: Neuzeit
Geschlecht (WdK): Jungen
Das Deutsche Reich.
211
richter als Vorsitzendem und zwei aus dem Volke gewhlte Schffen als Beisitzern gebildete Schffengericht. Fr schwerere Vergehen und bestimmte Verbrechen sind die mit fnf Richtern besetzten Strafkammern der Landgerichte zustndig, der schwerere Verbrechen urteilen die periodisch zusammentretenden Schwurgerichte; diese bestehen aus zwlf Geschworenen, welche die Schuldfrage (ob schuldig oder nicht) entscheiden, und dem Schwurgerichtshof von drei richterlichen Mitgliedern mit Einschlu des Vorsitzenden, der Freisprechung oder Verurteilung ausspricht und die Hhe des Strafmaes feststellt. Berufung ist nur gegen die Urteile der Schffengerichte zugelassen, gegen Strafurteile der Landgerichte und Schwurgerichte kann im Falle der unrichtigen Anwendung emes Gesetzes nur Revision beantragt werden.
Das Reichsgesetz der die Gerichtsverfassung teilt die Gerichte m Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte (das Oberlandes-gericht zu Berlin hat den Namen Kammergericht beibehalten) und das Reichsgericht zu Leipzig.
Brgerliche Rechtsstreitigkeiten gehen in 1. Instanz entweder an das Amtsgericht, hhere vermgensrechtliche Ansprche an das Landgericht, in 2. Instanz an das Landgericht oder das Oberlandesgericht. Eine 3. und hchste Instanz bildet das Reichsgericht. Bayern besitzt fr einen Teil der brgerlichen Rechtsstreitigkeiten ein Oberstes Landes-gericht als hchste Instanz.
121. Ma, Gewicht und Mnze. Die Ma- und Gewichts-ordnnng vom Jahre 1868 beseitigte die im alten Bunde bestehende Verwirrung und fhrte einheitliche Mae ein.
Im Jahre 1876 wurde die Markwhrung eingefhrt und damit die Mnzeinheit im Deutschen Reiche hergestellt. Zugleich ging Deutsch-laud von der Silber- zur Goldwhrung der, bei der nur Gold als Zahlungsmittel angenommen zu werden braucht, Silber dagegen nur als Scheidemnze ausgeprgt wird.
122. Post- und Telegraphenwesen. Eisenbahnwesen. Das im alten Deutschen Bunde vielgestaltige Postwesen wurde bei Grndung des Norddeutschen Bundes neu geordnet, nachdem es Preußen gelungen war, das Postregal des frstlichen Hauses Thuru und Taxis, auf Grund dessen dieses die Post in vielen deutschen Staaten in Hnden hatte, ab-zulsen. Fr das Reich wurde es als einheitliche Staatsverkehrsanstalt eingerichtet und verwaltet. Die Staatstelegraphen wurden in der Reichs-telegraphen-Verwaltung vereinigt. Beide Verwaltungen wurden 1876 zum Reichspostamt verschmolzen, dessen Chef den Titel Staats-sekretr fhrt. Der Post steht ausschlielich die Berechtigung zu, alle Briefe und Zeitungen politischen Inhaltes zwischen zwei Orten zu bernehmen (Postzwang). Sie hat durch die Einfhrung der Postauftrge ihren Wirkungskreis erweitert. 1867 wurde das Einheitsporto fr ganz Deutschland, 1870 die Postkarte eingefhrt.
14*
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44.
Heer, Verwaltung und Justizreform.
75
Staatsverwaltung aus dem Generaldirektorium in das Kabinett des Knigs verlegt. Schlielich hatte allein der König noch die volle bersicht der das Ganze des Staates. Daraus erwuchsen seinen Nachfolgern die grten Schwierigkeiten; immerhin vermehrte er durch seine vorzgliche Verwaltung die Staatseinnahmen auf das Dreifache vom Jahre 1740 und hinterlie, trotz der Ausgaben fr die ( 43) genannten Arbeiten dank seiner Sparsamkeit, die in seinem Alter freilich fast in Geiz ausartete,
einen Schatz von 55 Millionen Talern.
Sein besonderes Augenmerk richtete der König auf die Neugestaltung Justizreform der Rechtspflege.
Obwohl das altgermanische Gerichtswesen seit Jahrhunderten nicht mehr gengt hatte, war es in Deutschland zu keiner durchgreifenden Reform ge-kommen. Die kleineren Fürsten veruerten, um sich Einnahmen zu ver-schaffen, alle lokale Gerichtsbarkeit und begnstigten das Eindringen des rmischen Rechts. Deutschland war im 16. Jahrhundert in einer Umwand-lung seines Gerichtswesens begriffen, aber während des Dreiigjhrigen Krieges war alles ins Stocken geraten. Nach dem Westflischen Frieden herrschten unertrgliche Zustnde. Das Strafrecht zeigte noch Mittelalter-liche Barbarei, das Privatrecht war ein Durcheinander germanischer und rmischer Einrichtungen, Landesgewohnheiten und frstlicher Gesetze. berall herrschte ein weitlufiges, kostspieliges Gerichtsverfahren, das von geldbe-drftigen Gerichtsherren, schlechten Advokaten und bestechlichen Schreibern verschlimmert wurde. Noch lebte auch der Richter nur von den Gerichts-sporteln.
An die Reform des gnzlich verwilderten Rechtswesens war in Brandenburg schon der Groe Kurfürst herangetreten. Unter Friedrich I.
waren hierber Beratungen, an denen auch Leibuiz teilgenommen hatte, abgehalten worden. Friedrich Wilhelm I. drngte dann auf Herstellung eines Landrechts, auf Reform des Gerichtsverfahrens und Verbesserung des Richter- und Advokatenwesens; aber erst seitdem Samuel von Cocceji (1738) Justizminister geworden war, wurde wirklich etwas erreicht. Er hat in den Jahren von 17461755 das Gerichtsverfahren des Preuischen Staates einheitlich gestaltet, die preuischen Gerichte von dem Reichs-kammergericht unabhngig gemacht und das Kammergericht neu geordnet.
An die Richter wurden allmhlich hhere Ansprche gestellt; alle Rechtsprechung wurde auf drei Instanzen beschrnkt. Die Richter erhielten festes Gehalt; die Sporteln wurden vom Staate eingezogen. Sowohl fr die Richter- als auch fr die Advokatenlaufbahn wurde eine bestimmte Bildung gefordert, die Advokaten schlielich unter strengste Aufsicht ge-nommen. Diesen Maregeln ist es zu danken, da sich der tchtige und hochangesehene preuische Richterstand bilden konnte.
Unter Coccejis Nachfolger Carmer, dem Begrnder der fchlesifchen Allgemeines Landschaft", und seinem Rate Svarez (Schwarz, einem geborenen 2anbre^t' Schlesier) wurde das Allgemeine Landrecht ausgearbeitet, das im Entwrfe noch dem Könige Friedrich Ii. vorgelegen hat, aber erst nach seinem Tode in Kraft getreten ist (1794).
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Extrahierte Personennamen: Friedrich_I. Friedrich Wilhelm_I. Samuel Coccejis_Nachfolger_Carmer Svarez_(Schwarz Friedrich_Ii Friedrich
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Deutschland Westflischen Brandenburg
204
Die Verfassung des Deutschen Reiches.
120. 121.
2. Die Vormundschaft der Minderjhrige wird von dem Amtsgericht ihres Wohnortes beaufsichtigt; ebenso wirkt das Amtsgericht bei Regelung von Erbschaften als Nachlagericht mit.
3. Fr ffentliche Beglaubigung und Beurkundung sind die Amts-gerichte und die zum Richteramt befhigten Notare zustndig.
4. Das Recht an Grundstcken wird durch Eintragung in die von den Amtsgerichten gefhrten Grundbcher sichergestellt.
5. Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere knnen gerichtlich hinterlegt werden.
6. Familienstiftungen und Fideikommisse bedrfen der gerichtlichen Ge-nehmigung.
Zolleinheit. $ 120. Die deutsche Wirtschaftseinheit. Nachdem bereits der Deutsche Zollverein Deutschlands wirtschaftliche Einigung angebahnt hatte, wurde das ganze Reich durch die Reichsverfassung ein einheitliches Zoll-gebiet, zu dem auch Luxemburg gehrt, und von dem nur Helgoland und die Freihasengebiete von Bremen und Hamburg ausgeschlossen sind. Bis zum Jahre 1879 herrschte freilich noch das Freihandelssystem; in diesem Jahre aber wurde das Schutzzollsystem eingefhrt. Seitdem flieen der Reichskaffe die Zlle zu, die von auslndischen Erzeugnissen und Waren erhoben werden. Diese Zlle sind entweder Finanzzlle, d. h. sie werden zur Verbesserung unserer Einknfte von solchen Gegen-stnden erhoben, die nicht zu den notwendigsten Lebensbedrfnissen ge-hren, wie Kaffee, Tee, Kakao und andere Kolonialwaren, Wem und Sdfrchte; oder sie sind Schutzzlle (im engeren Sinne), die den Zweck haben, unsere Landwirtschaft und Industrie gegen den auslndischen Wett-bewerb zu schtzen. Dahin gehren die Kornzlle, Eisenzlle u. a. Diese Zlle werden ebenso wie die indirekten Steuern durch Erhhung des Preises auf die Abnehmer der Waren abgewlzt.
^erkbt6 er Verkehr innerhalb des deutschen Wirtschaftsgebietes wird auer-etul ' ordentlich erleichtert durch die Einheit von Mnze, Ma und Gewicht. Nachdem bereits die Ma- und Gewichtsordnung vom Jahre 1868 die Verwirrung, die im alten Bunde bestand, beseitigt und einheitliche Mae nach ftanzsischem Vorbilde eingefhrt hatte, wurde 1876 die Mark-whrung eingefhrt und damit die Mnzeinheit im Deutschen Reiche hergestellt. Zugleich ging Deutschland von der Silber- zur Gold-Whrung der, bei der Silber nur als Scheidemnze" ausgeprgt wird, deren Metallgehalt geringer als der Nennwert ist. Privatpersonen brauchen daher Silbergeld nur bis 20, Nickel und Kupfer nur bis zu einer Mark in Zahlung zu nehmen.
121. Die Reichsfinanzen. Da das alte Reich hauptschlich durch seine mangelhaften Finanzen zugrunde gegangen war, richtete Bismarck sein Hauptaugenmerk auf die finanzielle Sicherstellung des neuen Deutschen Reiches. Zunchst wurden die aus den Zllen, den gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und aus dem Post- und Telegraphenwesen flieenden
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Ortsnamen: Luxemburg Helgoland Bremen Hamburg Deutschland
Bildungsstufen (OPAC): Sonstige Lehrmittel, alle Lernstufen
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
Ii. Lehrgebiet: Der Heimatort.
89
Wozu dient das Mehl?
Nicht alle Getreidearten dienen zur
Brotbereitung; welche werden hierzu
uicht benutzt?
Wozu dient der Hafer?
Wozu wird die Gerste vorwiegend
gebraucht?
Ihr nanntet außer den Getreide-
arten noch andere Feldfrüchte, die in
unserer Gegend gezogen werden;
welche?
Welcher Teil der Pflanze liefert bei
der Kartoffel, der Zuckerrübe und der
weißen Rübe den Ertrag?
Wie nennt man deshalb diese Feld-
früchte?
Wem dient die Kartoffel zur Nah-
rung?
Was geschieht mit der Zuckerrübe?
Wo geschieht dies?
Wo befindet sich eine Zuckerfabrik?
Wir lernten nun schon zwei Feld-
früchte kennen, die der Landmann nicht
für sich selbst zieht, sondern deren
ganzen Ertrag er verkauft; welche
waren es?
Wie nennt man solche Gewächse,
weil sie als Handelsware dienen?
Gerste und Zuckerrübe müssen noch
verarbeitet und in ganz andere Stoffe
verwandelt werden, ehe sie die ge-
wünschten Erzeugnisse liefern; für
welches Gewerbe liefert die Gerste
und für welches die Zuckerrübe die
Rohstoffe?
Was sind Bier und Zucker im Ver-
gleich zu diesen Rohstoffen?
Das Mehl dient zur Bereitung des
Brotes.
Hafer und Gerste.
Der Hafer dient als Futter für
die Pferde.
Die Gerste wird vorwiegend zur
Bereitung des Bieres gebraucht.
Kartoffeln, Zuckerrüben,weiße Rüben,
Klee, Wicken.
Bei diesen Gewächsen liefert die
Wurzel den Ertrag.
Man nennt sie Wurzelfrüchte.
Sie dient wie das Getreide dem
Menschen zur Nahrung.
Aus der Zuckerrübe wird Zucker
gewonnen.
Es geschieht dies in der Zucker-
fabrik.
In dem Nachbardorfe E.
Die Gerste und die Zuckerrübe.
Man nennt sie Handelsgewächse.
Die Gerste liefert für das Bier-
brauereigewerbe und die Zuckerrübe
für das Zuckergewerbe die Rohstoffe.
Sie sind fertige Erzeugnisse.
Regionen (OPAC): Aschersleben, Calbe, Oschersleben, Wanzleben
Inhalt Raum/Thema: Heimatkunde
Geschlecht (WdK): koedukativ
22 Allgemeine Landeskunde.
in die Länder rechts der Elbe und der Saale bis nach Thüringen. Daher
finden wir an der Saale sehr viele wendische Ortsnamen. Wendisch sind die
Namen, welche auf „itz, ene, ow, in" endigen. Links der Saale findet man,
da sich die Deutschen und Wenden vermischt hatten, deutsche und wendische
Namen. Nachweislich waren die wendischen Orte sehr klein, während die
deutscheu zu den größeren gehörten. Die meisten wendischen Orte in unsrer
Gegend findet man zwischen Barby, Calbe a. S. und Salze; nach Westen
werden die Namen mehr und mehr deutsch. Die späteren sächsischen Kaiser,
Heinrich der Städtebauer, Otto I. und ihre Nachfolger, sowie die Markgrafen
von Brandenburg, besonders Albrecht der Bär, betrachteten es als eine ihrer
wichtigsten Aufgaben, das wendische Land zu germanisieren. Nach blutigen
Kämpfen zwischen Sachsen und Wenden trug das Deutschtum eudlich deu
Sieg davou. Schon im 12. Jahrhundert haben sich aller Wahrscheinlichkeit
nach die Wenden dem deutschen Wesen anbequemt und sich mit den Deutschen
Verschmolzen.
4. Die Regieruugszeit Heinrichs I. wurde nicht allein durch die räube-
rischen Einfälle der Wenden beunruhigt, sondern ein weit größerer Schrecken
für unsere ländlichen Bewohner waren die wilden Hnnnen. Ranbend, mordend
und sengend durchzogen sie in unermeßlichen Scharen die deutschen Gaue.
Sie verwüsteten auch unsere heimatlichen Fluren. Besonders hatte die Stadt
Aken und die Umgegend zu leiden. Durch Abschluß eines neunjährigen
Waffenstillstandes wußte Heinrich zunächst sein Land von diesem ersten Ein-
falle zu befreien. Als die Hunnen darauf im Juni 932 zum zweitenmale
einfielen, um den Tribut zu fordern (Sage vom räudigen Hund), da
wurde ihnen für ihre Schandthaten der gerechte Lohn gezahlt. Heinrich
schlug sie gänzlich, zum erstenmale bei Hötensleben, das andere Mal
bei Merseburg. Über die erste Schlacht findet man in Geschichtswerken
nichts berichtet, und doch kann sie nicht so unbedeutend gewesen sein. Da
außerdem das Schlachtfeld in unsrer Heimat liegt, da unsere Väter es
waren, die hier deu Feind vertrieben, so will ich des Näheren darüber mit-
teilen.
Die Walstätte der ersten großen Niederlage, welche König Heinrich 1■ den
Hunnen (Ungarn) beibrachte, ist größtenteils auf der Feldmark von Hötensleben nach
Wackersleben zu suchen. Es sollen noch dann und wann beim Ausgraben in dem
trockenen Kleiboden wohlerhaltene Gerippe mit voller Rüstung gefunden werden.
Über diese Schlacht berichtet die Chronik: 50000 dieses wütenden Volkes hatten
sich nach dem Elm zu gelagert. Da machte sich der deutsche König Heinrich
auf und überfiel sie mit einem kleinen, aber mutigen Heere von etwa 12000 Mann
in einer regnerischen und nebelichten Nacht. Er ermutigte die Seinen mit den
Worten: „Wir sollen hier zeigen, daß wir deutsche Männer sind; wir sollen männlich
fechten für unser Land, für unsere Weiber, für unsere Kinder. Ja, Gott ist in der
Sache. Sie sind Heiden; wir sind Christen!" Es gelang mit Gott. Die Ungarn,
welche sich bei der großen Überzahl für unüberwindlich gehalten hatten, erlitten eine
blutige Niederlage und ergriffen, in den morastigen Bruch gedrängt, nach allen
Seiten hin eine ehrlose Flucht. 30000 wurden auf dem Felde bei Wegersleben
niedergehauen.
5. Ehe wir aber in der Geschichte unsrer Heimat weitergehen, müssen
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Extrahierte Personennamen: Heinrich_der_Städtebauer Heinrich Otto_I. Otto_I. Albrecht Heinrichs_I. Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich Heinrich_1■ Heinrich Heinrich Heinrich
147
1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem-
lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd-
lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen
Bollbürgergenieinden zerstreut.
2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit
standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen:
a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich
(in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge-
meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver-
waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die
Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger.
b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von
Rom bestellter Präfekt Recht sprach.
e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts,
die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be-
sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen.
Zweite Abteilung.
Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe-
rungen 264—133 v. Ehr.
Erster Abschnitt.
Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.)
1. Der erste pmüsche Krieg (264—241).
Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam-
mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk,
Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff
bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt,
beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und
theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein-
lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo-
von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten
Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se-
nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf
der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur-
sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem
TM Hauptwörter (50): [T23: [Rom Römer Krieg Italien Stadt Jahr Heer König Rmer Hannibal], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
TM Hauptwörter (100): [T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T89: [Stadt Spanien Insel Land Jerusalem Reich Afrika Jahr Araber Herrschaft], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T33: [Stadt Meer Italien Neapel Hauptstadt Rom Insel Genua Spanien Land], T30: [Periode Abschnitt erster zweiter Zeitraum dritter Jahr Kapitel Sonne Planet]]
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Extrahierte Ortsnamen: Latium Etrurien Rom Sardinien Corsika