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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Die Weltgeschichte - S. 44

1835 - Mainz : Kupferberg
u L y k u r g o s. 2. Eine Volksversammlung unter freiem Himmel, um die Vorschläge des Senats zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich über Krieg und Frieden, Gesetze und Beamtenwahl rc. 3. Zwei Könige aus dem heraklidischen Geschlechtc nach Erbrecht und Erstgeburt, zugleich Oberpriester, Feldherrn (von dreihundert erlese- nen Spartiaten umgeben), Obervormünder und Richter; nach einem Feldzuge verantwortlich den Geronten und Ephoren rc. 4. Ephoren, fünf Männer aus dem Volke, wohl ursprünglich Gemeindevorsteher zum Rechtsprechen in Civilsachen; während der messe- nischen Kriege richtende Stellvertreter der Könige , bald darauf Volks- vertreter mit der Aufsicht über sämmtliche Magistrate und Bürger, mit der Leitung öffentlicher Verhandlungen, besonders in auswärtigen Ver- hältnissen rc. 5. Eintheilung des Volkes: «) Die Spartiaten, als die herrschenden Familien mit dem acht aristokratischen Verdienst- und Erbadel, mit dem Besitze von neuntausend gleich großen Grundstücken; vor dem dreißigsten Jahre kein Antheil an den Volksversammlungen. Ii) Die achäischen Lakedämonier oder Periöken, mit dem Besitze von dreißigtausend Grundstücken, persönlich frei, ungehindert im Gewerbe; aber des vollen Bürgerrechtes nicht theilhaftig, zins - und Kriegsdienstpflichtig dem Staate. c) Die Heilsten, persönlich unfrei, als Gemeingut verwendbar; — Krypteia, Heilotenjagd. Ausserdem noch verschiedene Verordnungen über die Erziehung der Kinder, das gemeinsame Essen, die Kleidung, den Handel rc., welche alle dahin zielten, den kriegerischen Muth der bevorrechteten Spartiaten zu steigern, und ihre Privatrücksichten im Interesse des Staates zu untergraben. Lykurgos läßt seine ungeschriebenen Gesetze vom Senate, den Königen und dem Volke beschwören und verschwindet. Erster messenischer Krieg, von 743—724 v. Ch. G. Ol. 9,2 —Ol. 14,1. Reibungen zwischen Messeniern und Spartanern bei dem gemeinsamen Tempel zu Limnä rc. veranlassen den Krieg der verwandten Stämme. Bis zum fünften Iahte wechselnde Siege; darauf müssen sich die Mcssenier geschlagen auf die Feste I t h o m c zurückziehen, ihr Gebiet wird verwüstet.

2. Alte Geschichte - S. 36

1869 - Mainz : Kunze
36 spartanischen Familien, ein zusammenhängendes Gebiet im Eu- rotasthal; — 30000 für die Periöken. Ob von Lykurg her- rührend ? oder die volle Zahl erst nach der messenischen Eroberung? Iii. Das Königthum blieb in seiner Zweiheit und Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. priesterliche; Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats- opfer; b. sind sie Oberfeldhern, später mehrfach beschränkt; L. führen sie den Vo rsitz im Rat he d er Alten (yegovaia), nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. s. w. Iv. Die yiqovoia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre alten Spartiaten gebildet*), durch Zuruf aus der Zahl der Be- werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und der Vvlksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege. V. Volksversammlung {dxla, zu ti'xco, i-ax-7]v, axig), aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern bestehend, allmonat- lich (zur Vollmondszeit) im Freien unter Leitung der Könige zusammenkommend, mit dem Recht der Abstimmung über die Vorlagen des Rathes, (später auch der Ephoren), ohne Debatte {ßofi y.ui ov xptjcpcp, Thuc.) Zu ihrer Entscheidung gehörten: Beamtenwahl, Gesetze, Krieg und Frieden, Verträge; — zugleich erschien die Versammlung als Heerschau vor dem Kriegsherrn. Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht (äycoytj) wurde vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält- nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die Theilnahme an ihr als Zeichen eines vollen Spartiaten. Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18. Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Oberaufsicht des Tcaidovo/uog (ihm zur Seite die ßiöeoi oder ßiöiuiot — inspec- tores vom Stamm att. lövoi), in Abtheilungen (Jxou), deren mehrere eine dysxa oder ßova bildeten, unter Jlarchen oder Buagen. Körperliche Abhärtung (xaprf^m'), jährliche ¿la/uaorlyiooig, Zurücktreten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spar- tanischen Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit. Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng- linge {/xixxtlqtvtg) nur zu militärischen Zwecken im Inlands ver- wandt, mit dem 20. (tiqtvtg) die volle Dienstpflicht. *) Ob ursprünglich die Häupter der Oben? Schömann.

3. Alte Geschichte - S. 66

1869 - Mainz : Kunze
66 lung); 6000 jährlich aus den über 30 Jahre alten Bürgern erloost, welche nach abgelegter Prüfung (doxi/uaaiu) vereidet, in - einzelne nach Bedürfniß mehr oder weniger zahlreich zusammengesetzte Ge- richtshöfe vertheilt, nach Anhörung von Anklage- und Verthei- digungsreden, Zeugenaussagen n. f. w. ihr Verdikt geben ,.nach den Gesetzen und worüber keine Gesetze sind, nach gerechtester Ge- sinnung". Außerordentliche Zunahme der Prozesse, da manchen der Bundesgenossen die eigene Gerichtsbarkeit genommen. Außer- dem Fachgerichte: Kriegs- und Handelsgerichte u. a. 2) Finanz- und Kriegs verw al tung. Für die erstere, welche eine Menge von Beamten beschäftigte, darunter den gegen das sonst für die Beamten geltende Prinzip einjähriger Amtsdauer auf 4 Jahre gewählten Epimeletes der öffent- lichen Einkünfte (Perikles bekleidet dieses einflußreiche Amt regelmäßig) ist zu merken: 1) daß die Lasten (cpoqot) der Bundesgenossen jetzt auf 600 (einmal 1200) Talente jährlich ge- stiegen waren, 2) neben der außergewöhnlichen Vermögenssteuer (docpoqu), den gewöhnlichen Steuern und Einkünften, Markt-, Hafenzöllen u. s. w. die regelmäßigen Leiturgien oder Ehren- leistungen der Reichen, z. B. die Choregie, Ausstattung des Chors für die theatralischen Aufführungen, die Trierarchie, Ausrüstung und Befehligung eines Kriegsschiffs, wozu der Staat Rumpf, Mast, Sold der Mannschaft liefert. Die oberste kriege- rische Würde bekleiden die 10 jährlich gewählten Strategen; allgemeine und nahezu lebenslängliche Wehrpflicht; mit dem 18. Jahre beginnt 2jährige Präsenzzeit als Peripolos zu Posten- und Festungsdienst im Lande; die athenische Landmacht circa 29000 Hopliten, wozu leichte Söldnertruppen, Reiter, Bogenschützen; die Seemacht mindestens 300 Trieren. 3) H a n d e l und E r w er b. Der Ackerbau tritt mehr und mehr in den Hintergrund; der Großhandel (s/uno^id) bedingt das attische Leben, bestimmt namentlich den Charakter derhafenstadt P eirüeus; unter den aus der ganzen Mittelmeerwelt zuströmenden Produkten von besonderer Wichtigkeit das Getreide und die Seefische der pontischen Gegenden, daher der Besitz der Wasserstraßen des Bos- poros und Hellespont eine Lebensfrage für Athen; der Markt (ll/og«) zu Athen Hauptplatz für den Detailverkauf (die xunrjxtiu), zugleich der tägliche Versammlungsort der Müßigen (Zeitbestim- mung dyoyäg nlrj&ovarjg rc.): die Handelsinteressen bilden ein wichtiges Moment für die Politik des Staats, Hafen- und Markt- zölle eine wichtige Finanzquelle: daher mannigfache Begünstigungen

4. Alte Geschichte - S. 123

1869 - Mainz : Kunze
123 Aus den Geschlechtern (gsuteh wählt sich der König 300 Senatoren, aus jeder Zeus einen. Der Senat versammelt sich nur auf den Ruf des Königs und gibt Antwort auf die Fragen (rogation68), die ihm dieser vorlegt, mit Ja oder mit Nein. Be- folgt der König den Rath des Senates nicht, so hat dieser kein Mittel, seinen Willen durchzusetzen. Der König regierte nach herkömmlichen Gesetzen. Wollte er ein Gesetz ändern oder ein neues einführen, so berief er die ge- sammte waffenfähige Mannschaft des Patriciats, die dann nach Curien über die Vorschläge entweder bejahend oder verneinend abstimmten (comitia curiata). Wenn der König starb, so siel die Staatsgewalt an das Patriciat zurück. Die Wahl eines neuen Königs wurde durch die Curien vollzogen und durch einen wahrscheinlich vom Senate*) ernannten Jnterrex geleitet. Bedeutung obiger Gliederung für das Agrar- wes eu. Das Land war in dreißig Theile zerschnitten, deren eins auf jede Curie siel. Das Loos der Curie zerfiel wieder in zehn Theile, wovon einer auf jede gens kam. Bedeutung in militärischer Hinsicht. Aus jeder geu8 wurde 1 Reiter und Io Fußsoldaten genommen, so daß das älteste römische Heer aus 3oo Reitern (celeres) und 3000 Fuß- soldaten (milites, Tausendgäuger) bestand. Außer diesen Vollbürgern gab es noch zwei andere Klassen der Bevölkerung, die Clienten und die Plebejer**). Die Clienten waren wahrscheinlich die ursprünglichen von den er- obernden Latinern unterjochten Landesbewohner. Der Client war unmündig und unter den Schutz eines Patriciers gestellt, der ihn als Patron vor Gericht und in allen übrigen staatsbürgerlichen Beziehungen zu vertreten hatte. Er trieb gewöhnlich, wie der Freigelassene, ein Gewerbe, führte einen Kramladen oder saß als Erbpächter auf den Grundstücken der Patricier. Er mußte dem Herrn in Allem hold und gewärtig sein, seine Ehre fördern, ihm in jeder Geldverlegenheit aushelfen, bei der Ausstattung der Töchter, bei der Loskausung aus der Gefangenschaft u. s. w. Einen dritten Bestandtheil bildeten die Plebejer (s. Ancus Martius). Sie wohnten meist auf dem Lande und waren freie, *) Siehe darüber Peter, Gesch. Roms, I. p. Gl, 2. Aufl. **) Plebs (pleo) — ot nouot,

5. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

6. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

7. Alte Geschichte - S. 34

1872 - Mainz : Kunze
34 ntfdjett Familien, ein gufammenhängenbes ©ebiet im @urotagtf»at; 30000 für die ^eriöfen. Ob oon ßgfurg ^errü^renb? ober die oolle 3ai)t erft nac^ der meffenifdjen Eroberung? Iii. £>a3 Königtum blieb in feiner 3^eit und ©djnmdjung befte^en. ©eine Vefugniffe: a. priefterlief) e; Vernmltung bes 3euä=©otte§bienftes, Verrichtung der ©taatsopfer; b. finb sie Dberfelbhern, fpäter mehrfach befd^ränft; c. führen sie den Vorfi£ im^at^e der Sitten (ytqovoia), boc^ nur mit einer ©timme bei Slbftimmungen; Jurisbiction in fragen bes $amilien= redjtes. Ehrenrechte: ein Sdrittt^eit der Kriegsbeute, ©infünfte vom Speriöfenlanbe, Opfergaben u. f. m. Iv. £)ie ytqovoia, der ©enat ©partas, aus 28 über 60 Jahre alten ©partiaten gebilbet*), burdj 3uruf aus der 3ahl der Ve= merber oon der ©emeinbe auf ßebensjeit gemäht, ©ie ist der bittet und ©dfjraerpunft bes ©taates, §raiftf)en den Königen und der Volfsgemeinbe. Jhre Functionen: a. oberfte Seitung der poli= tifc^en Angelegenheiten und Vorberatung der Vorlagen für die Volfsoerfamtnlungen, b. die peinliche [Red^täpflege. V. Volfsoerfammlung («*/«, gu «Iw, i-uk-yv, Üxtg), aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern befte^enb, aemonatlich Qur Voemonb3§eit) im freien unter Seitung der Könige gufammen= fommenb, Lmit dem sjled)t der Slbftimmung über die Vorlagen be§ ftathes; (fpäter aud) der (Sphoren), ohne Debatte 0% *«1 ov ywm,, Thuc.) 3u ihrer ©ntfeheibung gehörten: Veamtenroahl, ©e= fetje, Krieg und ^rieben, Verträge; — sugleid) erjehien die Ver= fammlung als £>eerfc£)au oor dem Kriegsherrn. Vi. Sdie e-rsiehnng und bürgerliche 3ud)t (dywyij) mürbe oom ©taate felbft gehanbhabt und auf alte Sebensoerf)ält= niffe ausgebehnt. ^ehr noch als die bori^e ©eburt galt die Xfyeiu nähme an ihr als 3ei(f»en eines sollen ©partiaten. Kinbheit: 2lusfe§ung f^roädjlicher Kinder. Vom 7—18 Jahre öffentliche ©ruling der Knaben unter der Dberauffidjt be§ nuiöov6(xoq (ihm §ur ©eite die ßtötoi ober ßdiuioi = inspectores Dom ©tamm itf-, att. Uvoi), in Abteilungen (?Aa/), beren mehrere eine äys'aaober ßova bilbeten, unter Jlarchen ober Vuagen. Körper* lid^e Abhärtung (xa?r^«v), jährliche diu^uotiywaig, 3uruc£treten der geiftigen Vilbung. 3^e^ und 3iet der fpartanif^en förjtehung: Kraft, £apferfeit, ©ehorfam, ©efepepeit. Jünglingsalter: Vom 18-20. Jahre mürben die Jung= linge 0uuuqfvf?) nur 31t mititärifdjen 3roe^en im 3ntani,e Vix' roanbt, mit dem 20. (tigevts) die oolle Sdienftpflid;t. *) Db utfrrüngucij die §äupter der Oben? ©cfyöntann.

8. Alte Geschichte - S. 64

1872 - Mainz : Kunze
64 eibet, in einzelne nadh 93ebürfniß mehr ober weniger ga^Ireic^ $u= fammengefe^te ©erid^tspfe ixrth.itt, nadf) Anhörung oon 5lnflage* und 23erthetbigung§reb,n, ^cugcnauäfagen u« !• rc* *hr &rbift g den „nadttben ®cfefeen und worüber feine ©efe&ejinb, nadfj <jered|te£ter. ©ejinnung". 2lußerorbentlicf)e 3una*>mc &cr *Pro8#f &a mannen der Ssunbeägenoffen die eigene ©erid)t3burfeit genommen. 2lußer= dem §adfjgericf)te: Äriegä« und £anbel£>gcrid(jte u. a. 2) §inan§s und jtriegsoerwaltung. $ür die erfterc, roeld^e eine -äftenge oon Beamten befdfjäftigte, barunter den gegen bas fonft für die Beamten gcitcnbe ^ßringip einjähriger 2lmt§= , bauer auf 4 3a^re gezahlten (Spimeleteg der öffentlichen ©infünfte (fficrifteg befleibet biefcä einflußreiche 2lmt regelmäßig) ist ju mer!en: 1) daß die Saften (yogoi) bcr S3unbe3genoffan jefct auf 600 (einmal 1200) Talente jährlich geftiegen waren, 2) neben der außergewöhnlichen ^ermögcnsfteuer (daepogd), bcn gewöhnlichen (Steuern und (Itnlunften, 2j£arft=, Hafenzöllen u. f. w. die reget« mäßigen Seitur^ieen ober (^brenleiftungcn bcrjtejd^en, ©. die (5horegievluiftattung_be§ ©jorä für die- theatralifffen Sluffufc rungen, die Xricr ar djie, 'ilusrüftung und Sefcjiigung eimsßri.gss fdjip, wogu der Staat üiumpf, sdzaft, Sotb bcr 3)£amtfd(jafi lie= ferte. £)ie oberfte Jriegerijc^e Seßürbe befleibcn die 10 jä^rltd^ gewählten Strategen; allgemeine und itahegu lebenslängliche 2bcbr« pflicht; mit dem 18. beginnt 2i&6rioe %rofcmaeit als ^cri= polos» §u ?poften= und ffieftungäbienft im £anbe; die athcnijdfye 2anbma<f)t circa 29,000 £opliten, wogu leichte Sölbnertruppen, tftüter, ä3ogenfcf)ü§en; die Seemacht minheftenä 300 frieren.{£ Bj^anbel und (£rwerb, $)er smerbau tritt mehr und mehr in den ^intergrunb; der ©roßhanbel (s^uoq/u) bebtngt baä attifche fieben, biftimmt namentlich den (Sharaftcr der §af.nftabt 5peiräeuä; unter den auö bcr ganzen Totelmeerwclt juftrömen« den ^ßrobuften oon befonberer Sbicfitigfett das> ©etreibe und die Seejjjä-L.ber portt^en^egenbat, daher der 23efi£ der 2baffer= ftraßen bcs> 23ojporof und Jpehtspont eine Scbcnsfrage.für Sitten; der $ftarft (uyopu) gu säthen lpauptpta& für den ©ciailoerfauf (die (xcmrjxtiu), zugleich der tägliche Serfammlungsort der Toßigen (geifbeftimmung dyoqüq nxtjdovotjq 2c.); die ^anbetäintcrefjcn bilben ein wichtige^ Moment für die ^olitif b.s Staate, ,Spafin= unk ^arftjötte eine wichtige ginan^quelle: daher mannigfache äkgünfti« gungen b.§ §anbi3, rafche ©rlibigung bcr einfdpgig>n ^rogeffe, ftrenge ‘Djlarfk und §afenpo%i. Sdie ^nbruftrie im ©roßen burefj

9. Alte Geschichte - S. 30

1870 - Mainz : Kunze
30 Iii. Das Königthu in blieb in seiner Zweiheit und Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. p riest erliche ; Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats- vpfer; b. sind sie Oberfeldherrn, später mehrfach beschränkt; e. führen sie deir Vorsitz im Rat he der Alten (der Gerusia), doch nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. f. w. Iv. Die Gerusia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre alten Spartiaten gebildet, durch Zuruf aus der Zahl der Be- werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und der Volksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege. V. Volksversammlung aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern bestehend, allmonatlich (zur Vollmondszeit) im Freien unter Leitung der Könige zusammenkommend, mit dem Recht der Abstimmung über die Vorlagen des Rathes, ohne Debatte. Zu ihrer Entscheidung gehörten: Beamtenwahl, Gesetze, Krieg und Frieden, Verträge; — zugleich erschien die Versammlung als Heerschau vor den: Kriegsherrn. Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht wurde vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält- nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die Theilnahme an dieser standesgemäßen Erziehung als Zeichen eines vollen Spartiaten. Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18. Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Aufsicht von Beamten. Körperliche Abhärtung, jährliche Geiselung, Zurück- treten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spartanischen Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit. Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng- linge nur zu militärischen Zwecken im Jnlande verwandt, mit dem 20. die volle Dienstpflicht. Mannes alt er: Strenge Ueberwachung des Privatlebens. In Haus, Tracht, Speise ist die größte Einfachheit Vorschrift und Sitte. Die ,Syssitiew, aus gemeinsamen Beiträgen für alle über 20 Jahre alten Spartiaten, die sich in geschlossenen Tisch- gesellschaften einigten; die schwarze Suppe. Diese gesellige Ge- meinschaft übertrug sich auch auf die Heereseintheilung. — Ber-

10. Alte Geschichte - S. 37

1870 - Mainz : Kunze
37 Eintheilung der Bürgerschaft in 4 Klassen nach den Jahres- einkünften des Grundbesitzes, zur Regelung der Besteuerung und des Kriegsdienstes. Die letzte Klasse steuerfrei. Zum regelmäßigen Kriegsdienst waren die drei ersten Klassen verpflichtet; nur die beiden ersten zum Reiterdienst. b. Schutzverwandte (Metöken, o. 10000 erwachsene in der Blüthezeit), Handel- und gewerbtreibende Fremde, ohne das Recht, Grundbesitz zu erwerben. Abgabe eines Schutzgeldes, Gewerbe- mtb Kriegssteuer, kriegsdienstpflichtig. Vor Gericht vertrat sie ein Bürger. Verdiente Metöken konnten privatrechtlich gleichgestellt oder sogar Vollbürger werden. e. Sclaven (e. 40000 Köpfe) entweder Söhne von Sclaven oder gekauft, für Acker- und Bergbau, Gewerbe und häusliche Dienste; im Privatbesitz der einzelnen Bürger, doch unter dem Schutz der Gesetze. Mord und Mißhandlung bestraft. Zuflucht nn Thesenstempel; das Recht, den Verkauf an einen andern Herrn zu verlangen. 2. Politische Rechte und Staatsämter. a. Zur Volksversammlung, bei welcher sich die höchste Gewalt befand, hatten alle 4 Klassen Zutritt. Jrn Jahr 4 regel- mäßige Versammlungen unter Leitung des ersten Archonten und dem Vorsitz der jedesmaligen Prytanen. Geschäftskreis: Wahlen, Rechenschaftsabnahme der Beamten, die wichtigsten politischen Ent- scheidungen. Abstimmung meist durch Handanfheben. b. Der Rath aus 400 über 30 Jahre alten Bürgern der 3 obersten Klassen (100 aus jeder Phyle) zusammengesetzt. Vor- bereitung aller vor die Ekklesia gehörigen Angelegenheiten. Ein Viertheil des Rathes, die Prytanen, permanent im Prytanenm, phylenweise von Vierteljahr zu Vierteljahr wechselnd. 6. Das Archontenamt blieb bestehen, doch war es nur der ersten Klasse Zugänglich. ä. Der Areopag, uraltes Blutgericht, seit Solon aus ge- wesenen Archonten nach tadelloser Amtsführung auf Lebenszeit gebildet. Neben seiner Gerichtsbarkeit erhält es eine censorische Gewalt als Wächter über Gesetz und Sitte, ein Veto gegen staatsgeführliche Beschlüsse des Rathes und der Volksversammlung; ■— ein Gegengewicht gegen die Demokratie.
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TM Hauptwörter (200)200

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