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1. Deutsche Geschichte im Mittelalter - S. 7

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die Germanen. 7 heutigen Hessen, die Cherusker an der mittleren Weser, die Hermunduren in Thüringen, die Langobarden an der unteren Elbe, die Semnonen in der Mark Brandenburg, die Markomannen in Böhmen, die Goten an der unteren Weichsel zu nennen. Die Völkerschaften zerfielen in Gaue. Nur einige östliche Stämme wurden von Königen beherrscht. Bei den übrigen stand der Volksversammlung, die bei Neu- oder Vollmond zusammentrat, und an der alle freien Männer in Waffen teilnahmen, das Recht zu, über Krieg und Frieden und andere allgemeine Angelegenheiten zu beschließen. Hier wurden auch die Herzöge gewählt, die im Kriege den Oberbefehl führten; hier die Häuptlinge, welche die wehrfähige Mannschaft des Gaus im Kampfe befehligten und die Gauversammlungen, wo man Recht sprach, leiteten. Kampferprobten und berühmten Häuptlingen schlossen sich gern jüngere Leute an; sie wurden ihre Genossen im Kriege wie im Frieden, beim Gelage wie im Ernst der Schlacht, ein Gefolge, das von dem Gesolgsherrn seinen Unterhalt und Geschenke aus seinem „Hort", d. h. Schatz, erhielt, dafür ihm aber durch einen Eid zur Treue bis in den Tod verpflichtet war. Es gab drei Stände, den Adel, die Freien und die Unfreien.stände. Dem Adel gehörten meist die Häuptlinge an. Die unfreien Sklaven waren wohl meist Kriegsgefangene oder deren Nachkommen; sie erhielten von ihren Herren ein Stück Land zum Bebauen, von dem sie ihnen einen Zins zu leisten hatten. Die Germanen waren damals ein Volk von Krieaern. Arbeit, Voiks- o ' charakter. insbesondere die Bestellung des Ackers, hielten sie für ihrer unwürdig und überließen sie den Frauen und Sklaven. Wenn sie nicht zum Kampfe oder zur Jagd auszogen, gaben sie sich gern träger Muße hin; ihre Neigung zum Nichtstun, zur Unmäßigkeil beim Gelage, zum Würfelspiel fiel den römischen Beobachtern auf. Zu ihren vornehmsten Tugenden gehörten die kriegerischen Eigenschaften der Tapferkeit und Todesverachtung, dazu die Treue, die der Gefolgsmann dem Gesolgsherrn, der Geschlechtsgenosse dem Geschlechtsgenossen erwies. Sie legte dem einzelnen die Pflicht der Blutrache auf, d. h. die Pflicht, die Ermordung eines Angehörigen durch den Tod des Mörders oder eines seiner Verwandten zu rächen, falls er den Frevel nicht durch Erlegung des „Wergeldes", einer in Rindern bestehenden Buße, gesühnt hatte. Neben der Treue feiern die römischen Schriftsteller besonders die derben, aber einfachen und unverdorbenen Sitten der Germanen und ihr inniges Familienleben. Zwar blieb die Frau ihr Leben lang in der Me Frauen.

2. Deutsche Geschichte - S. 7

1909 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
Die Germanen. 7 heutigen Hessen, die Ch erusker an der mittleren Weser, die Hermunduren in Thüringen, die Langobarden an der unteren Elbe, die Semnonen in der Mark Brandenburg, die Markomannen in Böhmen, die Goten an der unteren Weichsel zu nennen. Die Völkerschaften zerfielen in Gaue. Nur einige östliche Stämme wurden von Königen beherrscht. Bei den «5*. übrigen stand der Volksversammlung, die bei Neu- oder Vollmond zusammentrat und an der alle freien Männer in Waffen teilnahmen, das Recht zu, über Krieg und Frieden und andere allgemeine Angelegenheiten zu beschließen. Hier wurden auch die H e r z ö g e gewählt, die im Kriege den Oberbesehl führten; hier die Häuptlinge, welche die wehrfähige Mannschaft des Gaus im Kampfe befehligten und die Gauversammlungen, wo man Recht sprach, leiteten. Kampferprobten und berühmten Häuptlingen schlossen sich gern jüngere Leute an; sie wurden ihre Genossen im Kriege wie im Frieden, beim Gelage wie im Ernst der Schlacht, ein Gefolge, das von dem Gefolgsherrn seinen Unterhalt und Geschenke aus seinem „Hort", d. h. Schatz, erhielt, dafür ihm aber durch einen Eid zur Treue bis in den Tod verpflichtet war. Es gab drei Stände, den Adel, die Freien und die Unfreien. Stände. Dem Adel gehörten meist die Häuptlinge an. Die unfreien Sklaven waren wohl meist Kriegsgefangene oder deren Nachkommen; sie erhielten von ihren Herren ein Stück Land zum Bebauen, von dem sie ihnen einen Zins zu leisten hatten. Die Germanen waren damals ein Volk von Kriegern. Arbeit, insbesondere die Bestellung des Ackers, hielten sie für ihrer unwürdig und überliehen sie den Frauen und Sklaven. Wenn sie nicht zum Kampfe oder zur Jagd auszogen, gaben sie sich gern träger Muhe hin; ihre Neigung zum Nichtstun, zur Unmäßigkeit beim Gelage, zum Würfelspiel fiel den römischen Beobachtern auf. Zu ihren vornehmsten Tugenden gehörten die kriegerischen Eigenschaften der Tapferkeit und Todesverachtung, dazu die Treue, die der Gefolgsmann dem Gefolgsherrn, der Geschlechtsgenosse dem Geschlechtsgenossen erwies. Sie legte dem einzelnen die Pflicht der Blutrache auf, d. h. die Pflicht, die Ermordung eines Angehörigen durch den Tod des Mörders oder eines seiner Verwandten zu rächen, falls er den Frevel nicht durch Erlegung des „Wergeldes", einer in Rindern bestehenden Buße, gesühnt hatte. Neben der Treue feiern die römischen Schriftsteller besonders die derben, aber einfachen und unverdorbenen Sitten der Germanen und ihr inniges Familienleben. Zwar blieb die Frau ihr Leben lang in der Vor-Die Frauen.

3. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 17

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Die Germanen und ihre Staatenhildungen auf römischem foeichsboden. 17 e) Der Untergang des weströmischen Reiches 476 und die § 10. Entstehung des Ostgotenreiches. Seines letzten Beschützers Aetius wurde das Reich dadurch beraubt, daß Yalentinian dessen Neidern Gehör schenkte und ihn ermorden ließ. Das wurde für den Vandalenkönig Gaiserich die Veranlassung zu einer Raubfahrt nach Italien; Rom wurde (455) geplündert.1 Die Kaiser waren jetzt nur noch Schattenkaiser, von ehrgeizigen Heerführern auf den Thron gesetzt. Als Romulus, spottweise „Augustulus“ (Kaiserchen) genannt, dem Verlangen des germanischen Heerführers Odowakar, seinen Leuten Land zu geben, nicht nachkam, wurde er von ihm 476 abgesetzt. Das war das Ende des weströmischen Reiches. Odowakar nahm den Königstitel an, ließ aber die römische Verwaltung bestehen und bemühte sich, wiewohl vergeblich, um die Anerkennung Ostroms. Den Thronräuber zu stürzen und sich zugleich einen gefährlichen Nachbar vom Halse zu schaffen, veranlaßte Kaiser Zeno den Ostgotenfürsten Theoderich, der in seiner Jugend am byzantinischen Hofe als Geisel gelebt hatte, zu einem Zuge nach Italien. Dieser siegte (489) über Odowakar am Isonzo und bei Verona („Dietrich von Berne“), konnte aber Ravenna, wohin sich sein Gegner geworfen hatte, nicht nehmen („die Rabenschlacht“) und schloß mit ihm 493 einen Vergleich; bald darauf aber hat er ihn bei einem Gastmahl ermordet. Sein Reich umfaßte nun Italien, Sizilien, Dalmatien und Pannonien bis zur Donau. Von Ostrom dem Namen nach abhängig, war er in der Tat völlig selbständig. f) Theoderich d. Gr. (493 — 526). Er überragt alle Germanen- § 11. fürsten bei weitem, weil er wie kein anderer von dem Werte der antiken Kultur durchdrungen war. Seine Ziele waren: im Innern, die Goten und Römer zu einer Staatseinheit zusammenzuschließen; nach außen hin, ein System von germanischen Mittelmeerstaaten zu schaffen, dessen Vormacht das Ostgotenreich sein sollte. Jenes Ziel suchte er durch eine milde und weise, auf die nationalen und religiösen Gegensätze Rücksicht nehmende Regie- 1) Daher der Ausdruck „Vandalismus“, mit dem mau den Vandalen, schweres Unrecht tut. Brettschneider, Geschichtl. Hilfsbuch Ii. 2

4. Geschichte des Altertums - S. 119

1917 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Das Julisch-Claudische Haus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). 119 Im Jahre 27 gab Octavian seine unumschränkte Macht an Senat und Volk zurück und erhielt den Titel Augustus, d. h. der Erlauchte, Geheiligte, der dem Herrscher die Weihe der Religion beilegte und ihn mit einem göttlichen Nimbus umkleidete, und ließ sich nun die bisher ungesetzliche Gewalt verfassungsmäßig übertragen. Der Kaiser (entstanden aus der griechischen Aussprache von Cäsar) oder, wie der meistens übliche Titel lautete, der Princeps (d. h. der Erste, der Fürst) war Beamter: seine Amtsbefugnisse setzten sich aus den republikanischen zusammen. Als Imperator gebot er über Heer und Flotte, als Prokonsul über die Provinzen, als Tribun war er unverletzlich und konnte jede ihm mißfallende Maßregel eines Beamten verbieten. Auch übte er die oberste Aufsicht über die Sitten aus (Praefectus morum) und war oberster Priester (Pontifex maximus). Der staatsrechtliche Gedanke, der dem Principat zugrunde liegt, ist der einer Teilung der Herrschaft zwischen Senat und Volk, als dessen Vertreter der Princeps gilt; aber tatsächlich war dieser der eigentliche Inhaber der Regierungsgewalt. Die Gesetzgebung und die Wahlen blieben den Comitien; aber der Princeps hatte diese ganz in der Hand, konnte Edikte erlassen und beherrschte die Wahlen. Die innere Unwahrheit dieser Verfassung liegt auf der Hand. b) Des Augustus Kriege. Solche gab es nur an den Grenzen. § 108. Gegen die Part her war der Kaiser glücklich und erhielt die dem Crassus (§ 103a) abgenommenen Fahnen und Gefangenen zurück. Wichtiger waren die Kämpfe an der Donau und am Rhein. Von des Augustus Stiefsöhnen Tiberius und Drusus wurden Rätien und Vindelicien und Noricum und später Pannonien zu Provinzen gemacht; hier entstanden aus römischen Standlagern Städte wie Augsburg (Augusta Vindelicorum), Regensburg (Rögina Castra), Salzburg, Wien (Vindobona). Die obere Donau wurde die Nordgrenze des Reiches gegen die Germanen. Um die Rheingrenze zu sichern, beschloß Augustus die Unterwerfung Germaniens bis zur Elbe. In den Jahren 12 bis 9 unternahm Drusus, nachdem er den Drususgraben zur Verbindung des Rheins durch den Zuidersee mit der Nordsee angelegt hatte, vier Feldzüge gegen die Germanenstämme zwischen Rhein und <voev~/

5. Vom Beginne christlicher Kultur bis zum Westfälischen Frieden - S. 17

1912 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Die Germanen und ihre Staatenbildungen auf römischem Reichsboden. 17 e) Der Untergang des weströmischen Reiches 476 und die § 10. Entstehung des Ostgotenreiches. Seines letzten Beschützers Aetius wurde das Reich dadurch beraubt, daß Valentinian dessen Neidern Gehör schenkte und ihn ermorden ließ. Das wurde für den Vandalenkönig Gaiserich die Veranlassung zu einer Raubfahrt nach Italien; Rom wurde (455) geplündert.1 Die Kaiser waren jetzt nur noch Schattenkaiser, von ehrgeizigen Heerführern auf den Thron gesetzt. Als Romulus, spottweise ,, Augustulus“ (Kaiserchen) genannt, dem Verlangen des germanischen Heerführers Odowakar, seinen Leuten Land zu geben, nicht nachkam, wurde er von ihm 476 abgesetzt. Das war das Ende des weströmischen Reiches. Odowakar nahm den Königstitel an, ließ aber die römische Verwaltung bestehen und bemühte sich, wiewohl vergeblich, um die Anerkennung Ostroms. Den Thronräuber zu stürzen und sich zugleich einen gefährlichen Nachbar vom Halse zu schaffen, veranlaßte Kaiser Zeno den Ostgotenfürsten Theoderich, der in seiner Jugend am byzantinischen Hofe als Geisel gelebt hatte, ziußinem Zuge nach Italien. Dieser siegte (489) über Odowakar am Isonzo und bei Verona („Dietrich von Berne“), konnte aber Ravenna, wohin sich sein Gegner geworfen hatte, nicht nehmen („die Rabenschlacht“) und schloß mit ihm 493 einen Vergleich; bald darauf aber hat er ihn bei einem Gastmahl ermordet. Sein Reich umfaßte nun Italien, Sizilien, Dalmatien und Pannonien bis zur Donau. Von Ostrom dem Namen nach abhängig, war er in der Tat völlig selbständig. 0 Theoderich d. Gr. (493 — 526). Er überragt alle Germanen- § 11. fürsten bei weitem, weil er wie kein anderer von dem Werte der antiken Kultur durchdrungen war. Seine Ziele waren: im Innern, die Goten und Römer zu einer Staatseinheit zusammenzuschließen; nach außen hin, ein System von germanischen Mittelmeerstaaten zu schaffen, dessen Vormacht das Ostgotenreich sein sollte. Jenas_zie 1 suchte er durch eine milde und weise, auf die nationalen und religiösen Gegensätze Rücksicht nehmende Regie- 1) Daher der Ausdruck „Vandalismus mit dem man den Vandalen schweres Unrecht tut. Brettschneider, Hilfshuch f. Seminare Ii. 3. Aufl. 2

6. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

7. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

8. Alte Geschichte - S. 139

1870 - Mainz : Kunze
139 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Vollbürgergemeinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die im Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a.) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. d) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Socii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Vertrügen. Zweite Abtheilung. Das Zeitalter der außeritalischen Kriege und Erobe- rungen 264 -133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom und Carthago. (264—201.) t. Der erste punische Krieg (264—241). Carthagv's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten und reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschter: die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine aus den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syrakusaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

9. Geschichte des Altertums - S. 142

1905 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
142 Römische Geschichte. Vierte Periode (31 v. Chr. bis 284 n. Chr.). als dessen Yertreter der Princeps gilt; aber tatsächlich war dieser, wenn auch der Senat1 in der Idee souverän war, der eigentliche Inhaber der Regierungsgewalt. Die Gesetzgebung und die Wahlen blieben den Comitien: aber der Princens Kälte "die Comitien ganz in der Hand, konnte edicf^erlassen und durch seine comme^ daiio- die Wahlen beherrschen. Die innere Unwahrheil dieser Verfassung liegt auf der Hand. §121. b) Die Verwaltung des Reiches. Die Provinzen zerfielen in kaiserliche, zu deren Schutz ein Heer nötig war (Hispania Tarraconensis und Lusitania, die vier gallischen Provinzen [Nar- bonensis, Aquitania, Lugdunensis, Belgica], Germania superior und inferior, Kilikien, Syrien, Cypern, Ägypten), und in senato- rische, die keines großen Heeres bedurften (Afrika, Kreta mit Kyrene, Asien, Bithynien, Achaja, Makedonien, Illyricum, Sizilien, Sardinien, Hispania Baetica). Die Statthalter, Prokonsuln und Proprätoren, wurden auf festes Gehalt gesetzt und in ihrer Amts- führung strenge überwacht, das Steuerpachtsystem allmählich be- seitigt und als oberste kaiserliche Steuerbehörde die ------ eingesetzt, die auch in den senatorischen Provinzen die in den kaiserlichen Fiskus fließenden Abgaben erhoben. Durch die Grün- dung zahlreicher Kolonien in den Provinzen, die häufige Verleihung der Selbstverwaltung und Steuerfreiheit sowie des italischen Rechts, auch des römischen Bürgerrechts, an einzelne, wurde der Gegen- satz zwischen Rom und den Provinzen allmählich gemildert. Das Heer bestand aus 25 in den Provinzen stehenden Legionen, der aus 9 Kohorten zu 1000 Mann bestehenden Garde (praetoriani) unter zwei Praefecti praetorio, den 3 (bezw. 4) für den Polizeidienst bestimmten Cohortes urbanae unter dem Prae- fectus urbi und der militärisch organisierten Feuerwehr (vigiles) und zählte etwa 250000 Mann. Die Finanzverwaltung war zwischen dem Senat und dein Princeps geteilt: in das aerarium flössen die Einkünfte aus den senatorischen Provinzen, in den fiscus, die kaiserliche Kasse, die der kaiserlichen und die Erträge der Privatbesitzungen des Kaisers 1) Der Eintritt in den Senat war geknüpft an die Bekleidung der Quästur oder des Tribunats, derädilität, der Prätur, des Konsulats und an einen Census von 1 Mill. Sesterzen (200000 M.).

10. Geschichte des Altertums - S. 143

1905 - Halle a.d.S. : Buchh. des Waisenhauses
I. Das Julisch - Claudische Haus (31 v. Chr. bis 68 n. Chr.). 143 in den senatorischen Provinzen. Zum Zweck einer gerechteren Veranlagung zur Grundsteuer (tributum) ließ Augustus durch Agrippa eine Vermessung des ganzen Reiches vornehmen. Augustus war eifrig bemüht um die Besserung der wirt- schaftlichen Verhältnisse, die Gründung von Kolonien zur Ver- minderung des Proletariats, die Herstellung der öffentlichen Sicher- heit, die regelmäßige Versorgung Roms mit Getreide (dazu wurde ein Praefectus annonae eingesetzt), die Wiederbelebung der alten Religiosität, Zucht und Sittlichkeit; diesen Zweck verfolgte ein Luxusgesetz, die Lex Julia de adulteriis, die Lex de mari- tandis ordinibus, die Lex Papia Poppaea, durch welche die Ehe- schließung begünstigt werden sollte. c) Auswärtige Politik und Kriege. Im Westen ordnete Au- § 122. gustus persönlich die Verhältnisse der gallischen und spanischen Provinzen und unterwarf den Nordwesten Spaniens. Auch im Osten stellte er Roms Ansehen wieder her und nötigte den König der Parther Phraates, die dem Crassus 5^-abgenommenen Feld- zeichen und Gefangenen zurückzugeben (䧣. An der Nordgrenze des Reiches wurde zunächst Mösien i\ ) unterworfen (29). Des Kaisers Stiefsöhne Tiberius und Drusus \ machten Rätien mit Vindelicien zur Provirßr (15); Noricum unterwarf sich Trei willig; endlich folgte die Unterwerfung Pan- f/Vvau ’ noniens (9 v. Chr.). So wurde die Donau die Nordgrenze « des Reiches. Aus römischen Standlagern entstanden Städte wie Augusta Vindelicorum (Augsburg), Regina Castra (Regens- burg), Juvavum (Salzburg), Vindobona (Wien). Um die Rheingrenze zu sichern, beschloß Augustus die Unterwerfung Germaniens bis zur Elbe. In den Jahren 12 bis 9 unternahm T^rusi^s^ nachdem er den Dru^jisgraben zur Verbindung des Rheins durch den Zuidersee mit der Nordsee angelegt hatte, vier Feldzüge gegen die Germanenstämme zwischen Rhein und Elbe, die Chauken,...Brnkterer, Sugambrer, Chatten, Cherusker, und baute die Festung Alj£a an der Lippe und die Saalburg auf dem Taunus. Am linken Rheinufer entstanden aus römischen Lagern die Städte Argentoratum (Straßburg), Mogon- tiacum (Mainz), Bingium (Bingen), Confluentes (Koblenz), oppi-
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