70 Römer.
§. 17.
Römer.
Ursprüngliche Bevölkerung Italiens.
Mehre Völkerstämme bewohnten in der Urzeit unabhängig
von einander die italische Halbinsel; sie waren theilö Einge-
borne, therls Eingewanderte. Oenotrer und Peucetier
(Pelasger) mit Griechen nahmen den Süden, Tyrrhener,
die bald Pelasger, bald Sikuler und Aborigener genannt
werden, sowie Ausoner und Opiker (Osker) nahmen die
mittlere Westseite, Umbrer und Samniter die mittlere
Ostseite, Latiner mit Si kn lern die südliche Tibergegend,
Ligurer den Nordwesten, Veneter und Liburner den
Nordosten, und Etrusker (Rasena) allmälig den Norden in
Besitz. Keltische oder germanische Stämme drängen darauf
die Etrusker aus dem Norden südwärts; diese beengen die
Umbrer, unterwerfen sich die Tyrrhener, und gehen in den
Namen derselben über. Sakraner oder Kasker (vielleicht
Umbrer?) erscheinen am südlichen Tiber, bezwingen oder ver-
drängen die Sikuler (die zum Theil auf die Insel zu den
Sikauern übersetzen), und verlieren sich in dem ursprünglichen
Namen der hier sitzenden gemischten Völker, der Latiner.
Die Samniter ziehen nun in der allgemeinen Völkerbewegung
weiter südwärts, und ihrem Andrange müssen die südlichen
pelasgischcn Stämme unterliegen, bis endlich die unterdessen
aus den Latinern mächtig sich emporhebenden Römer (Pelas-
ger?) das Ganze unterwerfen.
Mythe über den Ursprung Roms.
Aeneas landet nach Trosa's Zerstörung in Latium,
vermählt sich mit Lavinia, der Tochter des Königs Latinus,
und fällt im Kampfe gegen die Etrusker; sein Sohn Asca-
nius gründet Alba longa. Albanische Könige; Numitor
und Amulius entzweit. Romulus und Remus, die
Söhne der Vestalin Rhea Sylvia, durch Faustulus gerettet
TM Hauptwörter (50): [T23: [Rom Römer Krieg Italien Stadt Jahr Heer König Rmer Hannibal], T22: [Volk Bewohner Sprache Land Bevölkerung Einwohner deutsche Religion Million Stamm]]
TM Hauptwörter (100): [T33: [Stadt Meer Italien Neapel Hauptstadt Rom Insel Genua Spanien Land], T53: [Rom Stadt König Romulus Tempel Römer Sohn Forum Zeit Alba], T95: [Bewohner Sprache Volk Land Bevölkerung deutsche Stamm Religion Neger Einwohner], T55: [Rom Krieg Römer Jahr Heer Cäsar Hannibal Pompejus Marius Schlacht]]
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Karl der Kühne. Maximilian. Timur. 42d
und Verwirrung in Deutschland vorzüglich durch Herzog Lud-a.c.g.
wig von Baiern und Friedrich den Sieghaften von der Pfalz rc.
Unzufriedenheit mit dem Kaiser allgemein. Streitigkeiten
desselben mit seinen Niederösterreichischen Standen, in Wien 1462.
von seinem Bruder Albrecht belagert; sein Krieg mit König
Matthias Corvin von Ungarn; seine und seines Sohnes
Maximilian Zusammenkunft in Trier mit dem reichen Herzoge
Karl dem Kühnen von Burgund (Königskrone), plötzliche 1473.
Trennung. Karl belagert Nuys, vertreibt den Herzog Renatus
von Lothringen, wird von den Schweizern bei Granson und
Murten, darauf von Renatus bei Nancy geschlagen, fallt; 1476.
seine Tochter Maria vermählt ssch mit Maximilian (Anma-1477.
ßnngen Ludwigs Xi. von Frankreich, — Burgund), stirbt
1482, und hinterlaßt Philipp und Margarethe. Maxi-
milian Landesadministrator der Niederlande; sein Krieg mit
Karl Viii. von Frankreich und mit den Flandren:.
Friedrich, wegen der immer weiter um sich greifenden 1493.
Türken besorgt, stirbt zu Linz.
3) Maximilian I. übergibt seinem Sohne Philipp die 1494.
Regierung der Niederlande, nöthigt, in Verbindung mit dem
Pabste, Ferdinand von Aragonien und den Venetianeru, den
in Italien eingedrungenen König Karl Viii. von Frankreich
zum Rückzüge, ordnet auf dem Reichstage zu Worms den
Landfrieden und das Reich s kämm erg ericht an 1496, und
vermahlt seinen Sohn Philipp mit Johanna, Tochter Fer-
mongolischer Eroberer und zugleich Gesetzgeber, seit 1569 Beherricher
von Dschagetai, dehnt durch rasche Eroberungen seine Herrschaft vom
Ganges bis zum Mittelmeere aus, stirbt 1405, und sein Reich löst sieb
unter seinen Nachkommen auf. Dagegen erhebt sich wieder die Herr-
schaft Bajesid's unter dessen Sohn Muh ame d I. 1413, dem sein Sohn
Murad Ii. 1421 nachfolgt, der den griechischen Kaiser Johann Vi.
tributbar macht, und 1451 stirbt. Sein -Sohn Muhamed Ii., ein
grausamer Tyrann und Gesetzgeber, erobert 1455 Konstantinopel, Tra-
pezunt, Bosnien, Servien, Albanien rc., stirbt 1481. Sein Nachfolger
Bajesid Ii. steigert den Einfluß der Janitscharen, bekriegt Aegypten,
Venedig, streift nach Ungarn, Oesterreich rc., stirbt 1512.
9
TM Hauptwörter (50): [T31: [König Ludwig Karl Sohn Maria Frankreich Kaiser Tod England Philipp], T11: [Reich König Land Stadt Jerusalem Jahr Syrien Sohn Aegypten Zeit], T46: [Heinrich König Otto Kaiser Sohn Herzog Karl Ludwig Sachsen Jahr]]
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TM Hauptwörter (200): [T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T118: [Karl Ludwig Reich Sohn Lothar König Lothringen Frankreich Herzog Tod], T88: [Türke Ungarn Krieg Rußland Kaiser Sultan Wien Jahr Frieden Polen], T16: [König Heinrich Karl Frankreich Neapel Sohn England Philipp Herzog Bruder], T100: [Gott Herr Herz Wort Leben Hand Himmel Vater Kind Mensch]]
Extrahierte Personennamen: Karl_der_Kühne Karl Maximilian Maximilian Timur Friedrich Friedrich Albrecht Albrecht Matthias_Corvin Maximilian_Zusammenkunft Maximilian Karl Karl Karl_belagert_Nuys Karl Renatus
von_Lothringen Renatus_bei_Nancy Maria Maria Maximilian_(Anma-1477 Maximilian Ludwigs Philipp Philipp Margarethe Karl_Viii Karl Friedrich Friedrich Maximilian_I. Philipp Philipp Ferdinand_von_Aragonien Ferdinand Karl_Viii Karl Philipp Philipp Johanna Johann Johann Muhamed_Ii
Extrahierte Ortsnamen: Deutschland Baiern Wien Ungarn Trier Burgund Murten Frankreich Burgund Frankreich Niederlande Italien Frankreich Worms Konstantinopel Bosnien Albanien Venedig Ungarn Oesterreich
Aelteste Verfaffung Deutschlands.
5
Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur-
den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger,
handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht
und bestraften die Feigen.
B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der
Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der
freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver-
sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste-
henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen
Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die
Entscheidung über Krieg und Frieden.
Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit
des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff-
net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester
leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte.
Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der
Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd-
lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be-
stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5.
Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern
Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen)
traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht
versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien
(Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus.
Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur
bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden,
Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der
Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig-
ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des-
sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb.
Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm-
lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen
könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den
übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in
den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den
Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun-
gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von
seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten.
Das Volk bestaub aus vier Ständen:
1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich
durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T10: [Volk König Mann Leben Zeit Land Mensch Krieg Feind Vaterland]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T98: [Volk Land König Krieg Zeit Feind Mann Macht Freiheit Kaiser], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T5: [Jahr Recht Person Gemeinde Staat Steuer Familie Kind Lebensjahr Vermögen], T91: [Geschichte Krieg Zeit Zeitalter Mittelalter Revolution Reformation deutsch Jahrhundert Ende], T81: [Herz Himmel Gott Welt Lied Leben Auge Erde Land Nacht]]
38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser.
Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor-
handen sein sollen.
e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern
zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches.
Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze
der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein-
zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens
in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab-
hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze
des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil
der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel
Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati-
schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän-
kischen Herrschaft.
Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums
800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in
Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden
war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt
Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen.
Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech.
Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche
ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste
auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien
er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen
katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber.
Karl's Staatsverwaltung.
Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten,
erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze
wurden durch Zesthe ergänzt.
Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein-
theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann-
ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament-
lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten
Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere
Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark
zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine
genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er-
halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu
TM Hauptwörter (50): [T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien], T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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Extrahierte Personennamen: Karl_röm Karl Karl Leo_der_Iii Leo Karl Karl Karl Karl
26
Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung.
dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia)
unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver-
schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das
Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue
Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand-
arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und
die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche
machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte-
Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend-
ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem
Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen
Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding-
ten Gehorsams.
Ii. Verfassung.
a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land
mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb-
liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die
Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres
Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel-
nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von
ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt,
zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue
und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch
wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu-
gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat
sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei
den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet.
b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5.
Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge-
schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den
verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern,
Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West-
gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit
Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge-
faßt waren.
Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet
Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet
peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo-
durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in
der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T27: [Kirche Luther Lehre Kloster Jahr Bischof Schrift Papst Reformation Wittenberg], T48: [Land Rhein Reich Volk Sachsen Römer Franken Jahr Karl Gallien]]
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TM Hauptwörter (200): [T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T10: [Sachsen Karl Franken König Land Jahr Chlodwig Reich Krieg Volk], T194: [Kirche Kloster Schule geistliche Gottesdienst Gemeinde Geistliche Leben Staat Priester], T173: [Sprache Wort Name Schrift Zeit Buch Form Kunst Art Werk]]
' Geographische Uebersicht von Europa im Zeitalter der Kreuzzüge. 59
raviden, die nach 50jähriger Herrschaft von den ebenfalls aus Afrika
gekommenen Almohaden verdrängt wurden.
2) Die christlichen Reiche in Spanien: a) Leon trennte
sich wieder von d) Castilien, welches aber durch seine maurischen
Eroberungen zu bedeutender Macht gedieh; e) eben so Navarra von
6) Aragon, welches durch die Eroberung von Saragossa und Va-
lencia erweitert und mit Barcelona vereinigt wurde. 6) Die Graf-
schaft Portugal ward auf Kosten der Araber bis an den obern
Tajo erweitert, zum Königreich erhoben und später auch über Algarb
ausgedehnt.
3) Von Frankreich gehörte der größte Theil auswärtigen
Königen, nämlich a) der ganze westliche Theil von den Küsten des
Kanals bis zu den Pyrenäen den Königen Englands; b) das König-
reich Burgund oder Arelat gehörte zum deutschen Reiche; e) der
südliche Theil war allmälig (durch Kauf, Heirathen und Verträge)
an die Könige von Aragon gekommen.
4) Zu England kam durch Eroberung das östliche Irland, das
südliche Schottland (Cumberland und Northumberland) und das
südliche Wales.
5) Schottland i mit Ausnahme der an England verlore-
6) Irland \ neu Theile.
7) Das römisch-deutsche Kaiserthum erstreckte sich von
den Ufern der Rhone bis zur Ostsee und von der Nordsee bis jen-
seits der Tiber (nebst Corsica und Sardinien).
8) Norwegen, bis an das weiße Meer reichend, nebst"dem
zinspstichtigen Grönland und dem wiedereroberten Königreich Man
(einschließlich der Orkney's Inseln)
9) Schweden, wo die beiden Reiche Götaland und Swealand
dauernd vereinigt wurden
10) Dänemark wozu das südlichste Schweden schon gehörte,
erreichte im 13. Jabrh. seinen größten Umfang durch die Eroberung
des Fürstenthums Rügen, Pommerns, Mecklenburgs, Holstems und
der Küsten von Estbland
11) Die Republik Island.
12) Polen umfaßte im Anfänge dieses Zeitraumes auch das
östliche Pommern und Schlesien, aber durch Theilungen und unglück-
liche Kriege ging Vieles wieder verloren.
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TM Hauptwörter (100): [T62: [Insel Stadt Hafen England Hauptstadt Einw. See London Handel Schottland], T74: [Frankreich England Spanien Krieg Frieden Rußland Italien Holland Preußen Deutschland], T89: [Stadt Spanien Insel Land Jerusalem Reich Afrika Jahr Araber Herrschaft], T33: [Stadt Meer Italien Neapel Hauptstadt Rom Insel Genua Spanien Land], T34: [Schweden König Gustav Dänemark Preußen Krieg Polen Adolf Frieden Holstein]]
TM Hauptwörter (200): [T31: [Jahrhundert Schweden Norwegen Dänemark König Ende Jahr Anfang England Mitte], T45: [Spanien Stadt Portugal Granada Madrid Valencia Königreich Ebro Provinz Hauptstadt], T160: [Insel Hafen Meer Küste Stadt Halbinsel Neapel Straße Einw. Hauptstadt], T193: [Meer Halbinsel Gebirge Norden Süden Osten Westen Küste Insel Europa], T103: [England Krieg Frankreich Spanien Franzose Engländer Flotte Jahr Holland Frieden]]
Extrahierte Ortsnamen: Europa Afrika Spanien Navarra Aragon Saragossa Barcelona Portugal Frankreich Englands Burgund Aragon England Irland Schottland Northumberland Wales Schottland England Irland Ostsee Nordsee Sardinien Norwegen Schweden Schweden Pommerns Mecklenburgs Estbland Island Polen
Europa zur Zeit der Reformation.
3
in Besitz genommen und das Herzogthum Mailand (1540) der
spanischen Ländermasse eiuverleibt. Diese erhielt nach Karl's I. (V.)
Abdankung noch einen bedeutenden Zuwachs durch die Niederlande
mit Luxemburg und die Grafschaft Burgund (Franche-Comto). In-
zwischen waren die Besitzungen auf der Nordküste Afrika's (1528—40)
meist schon an die Türken verloren gegangen.
3) In Frankreich werden die beiden noch übrigen großen
Lehnsherrschaften: Provence (1515) und Bretagne (1532) völlig mit
der Krone vereinigt, dazu vom deutschen Reiche die drei lothringischen
Bisthümer: Metz, Toul, Verdun gewonnen (1552) und Calais den
Engländern entrissen (1558).
4) In Deutschland, dessen Eintheilung in 10 Kreise §. 3, 1,
näher angegeben ist, besaß das Haus Habsburg die fast schon
erblich gewordene Kaiserwürde und an unmittelbaren Territorien: den
ganzen österreichischen Kreis, das so genannte Vorderösterreich am
Oberrhein und in Schwaben, Böhmen nebst Mähren, Schlesien und
der Lausitz (seit 1527), ferner die eben genannten, bei Karl's V.
Abdankung an Spanien gekommenen Theile des deutschen Reiches:
die Niederlande mit Luxemburg und die Franche-Comto. Dazu kam
die Krone von Ungarn (1526), welches Land jedoch theilweise von
Johann Zapolya und nach dessen Tode (1540) von den Osmanen
behauptet wurde.
5) Die Schweiz hatte sich (im Basler Frieden 1499) vom
deutschen Reiche getrennt, und die Eidgenossenschaft sich sowohl im
N. (durch Solothurn, Schaffhausen, Basel, Appenzell), als im W.
(durch Freiburg) erweitert, so daß sie (seit 1513) dreizehn Cantone
zählte.
- 6) Italien nähert sich hinsichtlich der Abgrenzung seiner wich-
tigsten Staaten schon seiner heutigen Gestalt, namentlich gilt dies
von Unter- und Mittelitalien oder von dem Königreiche Neapel,
dem Kirchenstaate und (dem vom Papste 1569 zum Großher.zog-
thum erhobenen) Toscana; in Oberitalien waren die Herzogthümer
Modena, Parma, Savoyen nebst Nizza und Piemont, Mantua
nebst Montferrat und die Republiken: a) Venedig, welches auch
das nordöstliche Italien (bis Bergamo und Brescia) besaß, ferner
Istrien, so wie die Küste von Dalmatien und Albanien und gegen
die Türken noch die jonischen Inseln, Candia und Cvpern behaup-
1"
TM Hauptwörter (50): [T35: [Preußen Königreich Bayern Sachsen Staat Hannover Baden König Provinz Land], T44: [Alpen See Stadt Schweiz Italien Meer Berg Insel Fuß Inn], T31: [König Ludwig Karl Sohn Maria Frankreich Kaiser Tod England Philipp]]
TM Hauptwörter (100): [T74: [Frankreich England Spanien Krieg Frieden Rußland Italien Holland Preußen Deutschland], T7: [König Kaiser Rudolf Friedrich Sohn Böhmen Haus Karl Ludwig Albrecht], T33: [Stadt Meer Italien Neapel Hauptstadt Rom Insel Genua Spanien Land], T3: [Lage Karte Land Europa Geographie Klima Größe Verhältnis Grenze Gliederung], T80: [Rhein Stadt Festung Mainz Maas Straßburg Frankreich Metz Elsaß Deutschland]]
TM Hauptwörter (200): [T197: [Italien Mailand Stadt Rom Venedig Neapel Republik Kaiser Genua Sardinie], T191: [Karl Sohn König Tochter Haus Kaiser Ludwig Herzog Tod Johann], T93: [Bayern Baden Hessen Württemberg Königreich Sachsen Franken Schwaben Land Rhein], T193: [Meer Halbinsel Gebirge Norden Süden Osten Westen Küste Insel Europa], T68: [Schweiz Zürich Kanton Bern See Stadt Genf Basel Schweizer Schwyz]]
Aclteste Verfassung Deutschlands. 6
kennen wir nicht mehr. Die Opfer bestanden theils in Menschen-
opfern (gefangene Feinde, gekaufte Sclaven oder schwere Verbrecher),
theils in Thieropfern (besonders Pferde), verbunden mit Mahlzeiten,
auch wohl in Darbringung von Früchten und Blumenkränzen. —
Die Priester waren zugleich beim Volksgerichte thätig, und bei
Heerzügen gebührte ihnen die Handhabung der Zucht.
B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der
Herrschaft der Volks gemeinde. Sowohl die Versammlung
der freien Grundbesitzer einer jeden Gemeinde, als die größere
Versammlung der Grundbesitzer eines aus mehreren Gemeinden be-
stehenden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen
Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die
Entscheidung über Krieg und Frieden.
Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur
Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich
bewaffnet, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine, der König oder
ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging
und folgte, und mit denen auch Trinkgelage verbunden waren. Die Zustimmung
zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Miß-
billigung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshäudel wurden mündlich und
öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen, Bestim-
niuugen, die lange Zeit blos durch Tradition sortgepstanzt und erst seit dem 5.
Zahrh. ausgezeichnet wurden. Oie Strafen bestanden in Schadenersatz und an-
dern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe
(Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo
die Gemeinde nickt versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Aus-
schusses von C100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich über-
haupt die vollziehende Gewalt aus.
Das Königthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus)
nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Qua-
den, Gothen); bei einigen läßt sich der Ursprung desselben noch Nach-
weisen (wie bei Marbod's Herrschaft), bei andern nicht. Später
haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen), wenn
sie sich zu einer größer» Herrschaft vereinigten oder tiene Wohnsitze
aufsuchten, sich einen König gewählt, in dessen Familie dann auch
diese Würde in der Regel blieb, ohne daß das Recht zu wählen
aufgehoben war.
Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksver-
sammlung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder
sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T63: [Jahr Senat Plebejer Gesetz Volk Recht Staat Bürger Gewalt Rom], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken]]
TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T177: [Volk Recht Gesetz Freiheit Land Strafe Mensch Gewalt Leben Staat], T120: [Gott Göttin Zeus Tempel Sohn Gottheit Priester Erde Mensch Opfer], T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm]]
24
Pipin der Kleine.
mußte, bei peinlichen Sachen im Eid, den Eideshelfern und den Gottesur-
theilen oder Ordalien, wodurch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie reinigte.
Sie bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch
einen brennenden Holzstoß gehen, ein glühendes Eisen mit bloßen Händen tragen
oder mit bloßen Füßen betreten), theils in der Wasserprobe, bald mit siedendem
(Kesselfang), bald mit kaltem (der Untersinkende war unschuldig und ward her-
ausgezogen), theils in der Kreuzprobe (unbewegliches Stehen mit aufgehobenen
Händen an einem Kreuze). Das berühmteste, bei den Freien häufigste Gottes-
urtheil bestand im Zweikampf.
8- 7.
Das fränkische Reich unter den Karolingern bis zur Theilung
im Vertrage zu Verdun 732—843.
1) Pipin der Kleine 752 — 768.
Als der Longobardenkönig Aistnlf von den Einwohnern Roms
einen Tribut verlangte, weil ihm die Oberhoheit über Rom und die
dazu gehörige Landschaft zukomme, itnb Rom selbst bedrängte, begab
sich Papst Stephan Ii., da er voit dem byzantinischen Kaiser keine
Hülse erlangen konnte, nach Gallien zu Pipin, der mit des vorigen
Papstes Genehmigung König der Franken und deshalb eilt entschie-
dener Freund des römischen Stuhles geworden war. Der Papst
salbte ihn zu St. Denis, ernannte ihn zum Patrizius von Rom
(wodurch er ihm die Schutzherrlichkeit über die Stadt und die öffent-
liche Gewalt im römischen Ducat übertrug), verbot den Franken bei
Strafe des Bannes künftig von Pipin's Nachkommenschaft abzuwei-
chen und erhielt den verlangten Beistand gegen die Longobarden.
Pipin nöthigte durch einen zweimaligen Feldzug nach Italien
den Longobardenkönig, Ravenna nebst der Umgegend, so wie die be-
setzten Theile der römischen Landschaft sreizugeben, und dies erhielt
nicht der byzantinische Kaiser, sondern der päpstliche Stuhl, zu
dessen weltlicher Macht durch diese Pipiusche Schenkung der Grund
gelegt wurde.
Vor dem zweiten italienischen Feldzuge verlegte Pipin das bis-
herige Märzfeld (die Heerschau des zu einem Feldzuge aufgebotenen
Volkes) auf den Anfang des Mai, damit das Volk nicht etwa wie-
der auseinander gehe, bevor der Feldzug beginnen konnte. Bei sei-
nem Tode theilte er mit Bewilligung der Vornehmsten sein Reich in
ein nördliches für Karl und in ein südliches für Karlmann.
TM Hauptwörter (50): [T42: [Papst Kaiser König Rom Heinrich Italien Karl Kirche Bischof Jahr]]
TM Hauptwörter (100): [T56: [Papst Kaiser Rom Heinrich König Kirche Gregor Bischof Italien Papste], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T83: [Karl Heinrich König Otto Sohn Reich Kaiser Sachsen Ludwig Herzog], T65: [Reich Italien Land Kaiser Römer Volk Jahr Rhein Gallien Franken]]
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Extrahierte Personennamen: Longobardenkönig_Aistnlf Stephan_Ii Denis Karl Karl Karlmann
Extrahierte Ortsnamen: Verdun Rom Rom Gallien Rom Italien Ravenna
Länder Europa's. Geographie Griechenlands. 30. 31. 53
Das mittelländische Meer nimmt nur wenige große Ströme
auf: den Jberus (Ebro), Rhodanus (Rhone), Arnus (Arno) und
Tiberis (Tiber); dann mittelbar durch das adriatische Meer:
den Athesis (Etsch) und Padus (Po); b) der Pontus Euxinus
empfängt auf einer kurzen Strecke vier der größten europäischen
Ströme: den Jster, dessen oberer Lauf Danubius (Donau) hieß,
den Tyras (Dniestr), den Borysthenes (Dniepr) und mittelbar
Durch die Mäotis den Tanais (Don).
8- 30 (39).
Die Länder Europa's.
A. Auf dem eigentlichen Kontinent: 1) Gallien, 2)
Germanien, 3) die Süddonauländer (Vindelicien, Rätien, Noricum,
Pannonien), 4) Dacien, 5) das europäische Sarmatien.
B. Die Halbinseln (oder die Glieder Europa's): 1) die
vier südlichen: a) drei größere (wie im Süden Asiens): Hispanien,
Italien und die griechische Halbinsel (Jllyrien, Mösien, Macedonien,
Thracien und Griechenland) und d) eine kleinere: der taurische
Chersones (j. Krim), die erste den Uebergang von Europa zu
Afrika, die dritte den zu Asien bildend. 2) Die beiden nördlichen:
die cimbrische Halbinsel (Jütland) und Skandinavien (auch Baltia,
j. Schweden und Norwegen).
6. Die Inseln.
1) Im atlantischen Meer: Britannia, Hibernia (Irland).
2) Im mittelländischen Meer: die Balearen, Sardo oder
Sardinia, Kyrnos oder Corsica, Trinacria oder Sicilia, Melite
(Malta).
3) Im jonischen Meer: Corcyra (Corfu), Jthaca (Theaki), Ce-
phallenia (Cefalonia).
4) Im ägäischen, Meer: Creta (Candia), die Cycladen, Euböa
(Negroponte).
6. Die Cultueölker Europa's.
I. Die Griechen.
a) Geographie Griechenlands.
S- 31 (40).
Geographische Ueberficht Griechenlands im Allgemeinen.
Namen. Die Griechen selbst nannten das von ihnen be-
wohnte Land Hellas, welcher Name im engern Sinne Thestalien
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Extrahierte Personennamen: Arno) Britannia Hibernia Candia Negroponte
Extrahierte Ortsnamen: Griechenlands Rhodanus Donau Gallien Germanien Noricum Pannonien Asiens Hispanien Italien Macedonien Griechenland Europa Afrika Skandinavien Norwegen Irland Sardo Sardinia Malta Corcyra Corfu Jthaca Cefalonia Creta Euböa Griechenlands Griechenlands