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1. Die Weltgeschichte - S. 70

1835 - Mainz : Kupferberg
70 Römer. §. 17. Römer. Ursprüngliche Bevölkerung Italiens. Mehre Völkerstämme bewohnten in der Urzeit unabhängig von einander die italische Halbinsel; sie waren theilö Einge- borne, therls Eingewanderte. Oenotrer und Peucetier (Pelasger) mit Griechen nahmen den Süden, Tyrrhener, die bald Pelasger, bald Sikuler und Aborigener genannt werden, sowie Ausoner und Opiker (Osker) nahmen die mittlere Westseite, Umbrer und Samniter die mittlere Ostseite, Latiner mit Si kn lern die südliche Tibergegend, Ligurer den Nordwesten, Veneter und Liburner den Nordosten, und Etrusker (Rasena) allmälig den Norden in Besitz. Keltische oder germanische Stämme drängen darauf die Etrusker aus dem Norden südwärts; diese beengen die Umbrer, unterwerfen sich die Tyrrhener, und gehen in den Namen derselben über. Sakraner oder Kasker (vielleicht Umbrer?) erscheinen am südlichen Tiber, bezwingen oder ver- drängen die Sikuler (die zum Theil auf die Insel zu den Sikauern übersetzen), und verlieren sich in dem ursprünglichen Namen der hier sitzenden gemischten Völker, der Latiner. Die Samniter ziehen nun in der allgemeinen Völkerbewegung weiter südwärts, und ihrem Andrange müssen die südlichen pelasgischcn Stämme unterliegen, bis endlich die unterdessen aus den Latinern mächtig sich emporhebenden Römer (Pelas- ger?) das Ganze unterwerfen. Mythe über den Ursprung Roms. Aeneas landet nach Trosa's Zerstörung in Latium, vermählt sich mit Lavinia, der Tochter des Königs Latinus, und fällt im Kampfe gegen die Etrusker; sein Sohn Asca- nius gründet Alba longa. Albanische Könige; Numitor und Amulius entzweit. Romulus und Remus, die Söhne der Vestalin Rhea Sylvia, durch Faustulus gerettet

2. Die Weltgeschichte - S. 129

1835 - Mainz : Kupferberg
Karl der Kühne. Maximilian. Timur. 42d und Verwirrung in Deutschland vorzüglich durch Herzog Lud-a.c.g. wig von Baiern und Friedrich den Sieghaften von der Pfalz rc. Unzufriedenheit mit dem Kaiser allgemein. Streitigkeiten desselben mit seinen Niederösterreichischen Standen, in Wien 1462. von seinem Bruder Albrecht belagert; sein Krieg mit König Matthias Corvin von Ungarn; seine und seines Sohnes Maximilian Zusammenkunft in Trier mit dem reichen Herzoge Karl dem Kühnen von Burgund (Königskrone), plötzliche 1473. Trennung. Karl belagert Nuys, vertreibt den Herzog Renatus von Lothringen, wird von den Schweizern bei Granson und Murten, darauf von Renatus bei Nancy geschlagen, fallt; 1476. seine Tochter Maria vermählt ssch mit Maximilian (Anma-1477. ßnngen Ludwigs Xi. von Frankreich, — Burgund), stirbt 1482, und hinterlaßt Philipp und Margarethe. Maxi- milian Landesadministrator der Niederlande; sein Krieg mit Karl Viii. von Frankreich und mit den Flandren:. Friedrich, wegen der immer weiter um sich greifenden 1493. Türken besorgt, stirbt zu Linz. 3) Maximilian I. übergibt seinem Sohne Philipp die 1494. Regierung der Niederlande, nöthigt, in Verbindung mit dem Pabste, Ferdinand von Aragonien und den Venetianeru, den in Italien eingedrungenen König Karl Viii. von Frankreich zum Rückzüge, ordnet auf dem Reichstage zu Worms den Landfrieden und das Reich s kämm erg ericht an 1496, und vermahlt seinen Sohn Philipp mit Johanna, Tochter Fer- mongolischer Eroberer und zugleich Gesetzgeber, seit 1569 Beherricher von Dschagetai, dehnt durch rasche Eroberungen seine Herrschaft vom Ganges bis zum Mittelmeere aus, stirbt 1405, und sein Reich löst sieb unter seinen Nachkommen auf. Dagegen erhebt sich wieder die Herr- schaft Bajesid's unter dessen Sohn Muh ame d I. 1413, dem sein Sohn Murad Ii. 1421 nachfolgt, der den griechischen Kaiser Johann Vi. tributbar macht, und 1451 stirbt. Sein -Sohn Muhamed Ii., ein grausamer Tyrann und Gesetzgeber, erobert 1455 Konstantinopel, Tra- pezunt, Bosnien, Servien, Albanien rc., stirbt 1481. Sein Nachfolger Bajesid Ii. steigert den Einfluß der Janitscharen, bekriegt Aegypten, Venedig, streift nach Ungarn, Oesterreich rc., stirbt 1512. 9

3. Das Mittelalter - S. 5

1857 - Koblenz : Baedeker
Aelteste Verfaffung Deutschlands. 5 Heerzügen, die als eine den Göttern besonders angenehme Handlung angesehen wur- den, trugen sie die Götterbilder in den Kampf, nährten die Begeisterung der Krieger, handhabten als Diener der unsichtbar in der Schlacht anwesenden Gottheit die Zucht und bestraften die Feigen. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volksgemeiude. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer seden Gemeinde, als die größere Ver- sammlung der Grundbesitzer eines aus mehrere-: Gemeinde-: beste- henden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaff- net, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine; der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Mißbilligung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshändel wurden münd- lich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen Be- stimmungen, die lange Zeit blos durch Tradition fortgepflanzt und erst seit dem 5. Jahrh. ausgezeichnet wurden. Die Strafen bestanden in Schadenersatz und andern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nicht versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Ausschusses von (100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich überhaupt die vollziehende Gewalt aus. Das Köuigthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Quaden, Gothen), doch haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen) später, wenn sie sich zu einer größer-: Herrschaft vereinig- ten oder neue Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in des- sen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksversamm- lung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig vor den übrigen Freien des Volkes aus, hatten auch keine Insignien. Der König führte in den Volksversammlungen und Gerichten den Vorsitz, bezog einen Antheil an den Strafen und der Kriegsbeute, besaß eigene Ländereien, die sich erst durch Eroberun- gen bedeutend vermehrten, legtr den besiegten Feinden Abgaben auf, empfing aber von seinem Volke nichts als Geschenke bei feierlichen Gelegenheiten. Das Volk bestaub aus vier Ständen: 1) Der Adel, wahrscheinlich Familien, deren Vorfahren sich durch Tapferkeit ausgezeichnet hatten oder durch großen Grundbesitz

4. Das Mittelalter - S. 38

1857 - Koblenz : Baedeker
38 Kriege mit normannischen u. slavischen Völkern. Karl röm. Kaiser. Donau durch einen Kanal zwischen Rednitz und Altmühl, wovon noch Spuren vor- handen sein sollen. e) Kriege mit normannischen und slavischen Völkern zur Sicherung der nördlichen und östlichen Grenze des Reiches. Durch die Ausdehnung des fränkischen Reiches bis an die Grenze der Slaven und Normannen gerieth Karl der Gr. auch mit ein- zelnen Stämmen dieser beiden Hanptvölker des Ostens und Nordens in Fehde. Die normannische Völkerwelt behauptete ihre Unab- hängigkeit und blieb in ihrer drohenden Stellung an der Nordgrenze des fränkischen Reiches. Dagegen kam ein nicht unbedeutender Theil der Slaven an der ganzen Ostgrenze entlang, von der Halbinsel Jütland am baltischen Meere bis zur Halbinsel Istrien am adriati- schen Meere, in größere oder geringere Abhängigkeit von der frän- kischen Herrschaft. Wiederherstellung des weströmischen Kaiserthums 800. Als Papst Leo der Iii. von einer republikanischen Partei in Rom bei einem feierlichen Aufzuge schimpflich mißhandelt worden war, begab er sich auf den Reichstag zu Paderborn und veranlaßt Karl, die Schuldigen zu bestrafen und selbst nach Rom zu kommen. Nachdem dieser durch Wiederherstellung der Ruhe die (vom griech. Kaiser, längst vernachlässigte Pflicht) eines Schirmvogtes der Kirche ausgeübt hatte, erhielt er am Weihnachtsfeste 800 von dem Papste auch Titel und Krone des römischen Kaisers. Seitdem erschien er nicht mehr blos in seinem Frankenreiche, sondern in der ganzen katholischen Christenheit als oberster weltlicher Machthaber. Karl's Staatsverwaltung. Diejenigen Völker, welche noch keine geschriebenen Gesetze hatten, erhielten nun solche auch, und die schon früher abgefaßten Gesetze wurden durch Zesthe ergänzt. Die Verwaltung des Reiches beruhte ganz auf der Ein- theilung in Gaue; in jedem Gau hatte ein vom König ernann- ter Graf die gesammte Civil- und Militärverwaltung, wozu nament- lich Rechtspflege und Heerbann gehörten. Nur an den bedrohten Grenzen sah sich Karl genöthigt, .einem einzelnen Beamten größere Macht anzuvertrauen und mehrere Grafschaften zu einer sog. Mark zu vereinigen, die ein Markgraf verwaltete. Um fortwährend eine genaue Kenntniß von dem Zustande der einzelnen Provinzen zu er- halten und um Einheit und Ordnung in die Reichsverwaltung zu

5. Das Mittelalter - S. 26

1857 - Koblenz : Baedeker
26 Das Lehenswesen. Die Gerichtsverfassung. dessen Schüler Pachomius in gemeinschaftliche Wohnungen (coenobia) unter einem Vorsteher (abbas, Abt) vereinigt wurden und hier ver- schiedene Gewerbe trieben. Von Aegypten aus verbreitete sich das Klosterleben auch nach dem Abendlande, erhielt hier aber eine neue Gestaltung durch den h. Venedictus, indem er nicht bloß Hand- arbeiten und Feldbau, sondern auch die Erziehung der Jugend und die Beschästigung mit den Wissenschaften zur Ausgabe der Mönche machte. Seine (zunächst für das von ihm gestiftete Kloster Monte- Cassino bei Neapel entworfene) „Regula" ging allmälig in alle abend- ländischen Klöster über. Sie verpstichtete die Eintretenden zu dem Versprechen, lebenslänglich im Kloster zu bleiben und zum dreifachen Gelübde der persönlichen Armuth, der Keuschheit und des unbeding- ten Gehorsams. Ii. Verfassung. a) Das Lehenswesen. Der König theilte das eroberte Land mit seinem Gefolge, jeder erhielt ein Loos, Allodium, als erb- liches Grundeigenthum zur beliebigen weiteren Vertheilung. Die Könige und Anführer erhielten bei dieser Vertheilung ein größeres Grundeigenthum, als die Glieder ihres Gefolges, und gaben Einzel- nen ihrer „Getreuen", Bassen oder Vasallen genannt, ein Stück von ihrem Grundeigenthum, Lehen (keuäuin oder beuelleiurn) genannt, zur lebenslänglichen Nutznießung gegen das Versprechen der Treue und des Kriegsdienstes. Die Lehen waren anfangs nicht erblich, doch wurde die Erblichkeit derselben allmälig theils von den Königen zu- gegeben, theils von den Vasallen usnrpirt. Dieses Lehenswesen hat sich in allen germanischen Reichen von längerer Dauer, vorzüglich bei den Franken, Angelsachsen und Longobarden, ansgebildet. b) Die Gerichtsverfassung. Bis um die Mitte des 5. Jahrhunderts blieb das Recht der germanischen Stämme ein unge- schriebenes; in den drei nächsten Jahrhunderten entstanden bei den verschiedenen im fränkischen Reiche vereinigten Völkern (den Saliern, Ripuariern, Alemannen, Baiern, Burgundern) so wie bei den West- gothen, Longobarden und Angelsachsen geschriebene leges, die, mit Ausnahme der angelsächsischen, alle in lateinischer Sprache abge- faßt waren. Diese Gesetze enthalten fast nur Strafbestimmungen. Als Beweise galten bet Civilsachen Zeugen und Urkunden, welche meist der Kläger beibringen mußte, bet peinlichen Sachen der Eid, Eideshelfer und Gottesurtheile oder Ordalien, wo- durch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie, reinigte. Diese bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß

6. Das Mittelalter - S. 59

1857 - Koblenz : Baedeker
' Geographische Uebersicht von Europa im Zeitalter der Kreuzzüge. 59 raviden, die nach 50jähriger Herrschaft von den ebenfalls aus Afrika gekommenen Almohaden verdrängt wurden. 2) Die christlichen Reiche in Spanien: a) Leon trennte sich wieder von d) Castilien, welches aber durch seine maurischen Eroberungen zu bedeutender Macht gedieh; e) eben so Navarra von 6) Aragon, welches durch die Eroberung von Saragossa und Va- lencia erweitert und mit Barcelona vereinigt wurde. 6) Die Graf- schaft Portugal ward auf Kosten der Araber bis an den obern Tajo erweitert, zum Königreich erhoben und später auch über Algarb ausgedehnt. 3) Von Frankreich gehörte der größte Theil auswärtigen Königen, nämlich a) der ganze westliche Theil von den Küsten des Kanals bis zu den Pyrenäen den Königen Englands; b) das König- reich Burgund oder Arelat gehörte zum deutschen Reiche; e) der südliche Theil war allmälig (durch Kauf, Heirathen und Verträge) an die Könige von Aragon gekommen. 4) Zu England kam durch Eroberung das östliche Irland, das südliche Schottland (Cumberland und Northumberland) und das südliche Wales. 5) Schottland i mit Ausnahme der an England verlore- 6) Irland \ neu Theile. 7) Das römisch-deutsche Kaiserthum erstreckte sich von den Ufern der Rhone bis zur Ostsee und von der Nordsee bis jen- seits der Tiber (nebst Corsica und Sardinien). 8) Norwegen, bis an das weiße Meer reichend, nebst"dem zinspstichtigen Grönland und dem wiedereroberten Königreich Man (einschließlich der Orkney's Inseln) 9) Schweden, wo die beiden Reiche Götaland und Swealand dauernd vereinigt wurden 10) Dänemark wozu das südlichste Schweden schon gehörte, erreichte im 13. Jabrh. seinen größten Umfang durch die Eroberung des Fürstenthums Rügen, Pommerns, Mecklenburgs, Holstems und der Küsten von Estbland 11) Die Republik Island. 12) Polen umfaßte im Anfänge dieses Zeitraumes auch das östliche Pommern und Schlesien, aber durch Theilungen und unglück- liche Kriege ging Vieles wieder verloren.

7. Die neuere Zeit - S. 3

1855 - Koblenz : Baedeker
Europa zur Zeit der Reformation. 3 in Besitz genommen und das Herzogthum Mailand (1540) der spanischen Ländermasse eiuverleibt. Diese erhielt nach Karl's I. (V.) Abdankung noch einen bedeutenden Zuwachs durch die Niederlande mit Luxemburg und die Grafschaft Burgund (Franche-Comto). In- zwischen waren die Besitzungen auf der Nordküste Afrika's (1528—40) meist schon an die Türken verloren gegangen. 3) In Frankreich werden die beiden noch übrigen großen Lehnsherrschaften: Provence (1515) und Bretagne (1532) völlig mit der Krone vereinigt, dazu vom deutschen Reiche die drei lothringischen Bisthümer: Metz, Toul, Verdun gewonnen (1552) und Calais den Engländern entrissen (1558). 4) In Deutschland, dessen Eintheilung in 10 Kreise §. 3, 1, näher angegeben ist, besaß das Haus Habsburg die fast schon erblich gewordene Kaiserwürde und an unmittelbaren Territorien: den ganzen österreichischen Kreis, das so genannte Vorderösterreich am Oberrhein und in Schwaben, Böhmen nebst Mähren, Schlesien und der Lausitz (seit 1527), ferner die eben genannten, bei Karl's V. Abdankung an Spanien gekommenen Theile des deutschen Reiches: die Niederlande mit Luxemburg und die Franche-Comto. Dazu kam die Krone von Ungarn (1526), welches Land jedoch theilweise von Johann Zapolya und nach dessen Tode (1540) von den Osmanen behauptet wurde. 5) Die Schweiz hatte sich (im Basler Frieden 1499) vom deutschen Reiche getrennt, und die Eidgenossenschaft sich sowohl im N. (durch Solothurn, Schaffhausen, Basel, Appenzell), als im W. (durch Freiburg) erweitert, so daß sie (seit 1513) dreizehn Cantone zählte. - 6) Italien nähert sich hinsichtlich der Abgrenzung seiner wich- tigsten Staaten schon seiner heutigen Gestalt, namentlich gilt dies von Unter- und Mittelitalien oder von dem Königreiche Neapel, dem Kirchenstaate und (dem vom Papste 1569 zum Großher.zog- thum erhobenen) Toscana; in Oberitalien waren die Herzogthümer Modena, Parma, Savoyen nebst Nizza und Piemont, Mantua nebst Montferrat und die Republiken: a) Venedig, welches auch das nordöstliche Italien (bis Bergamo und Brescia) besaß, ferner Istrien, so wie die Küste von Dalmatien und Albanien und gegen die Türken noch die jonischen Inseln, Candia und Cvpern behaup- 1"

8. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 5

1852 - Koblenz : Bädeker
Aclteste Verfassung Deutschlands. 6 kennen wir nicht mehr. Die Opfer bestanden theils in Menschen- opfern (gefangene Feinde, gekaufte Sclaven oder schwere Verbrecher), theils in Thieropfern (besonders Pferde), verbunden mit Mahlzeiten, auch wohl in Darbringung von Früchten und Blumenkränzen. — Die Priester waren zugleich beim Volksgerichte thätig, und bei Heerzügen gebührte ihnen die Handhabung der Zucht. B. Die älteste Verfassung Deutschlands beruhte auf der Herrschaft der Volks gemeinde. Sowohl die Versammlung der freien Grundbesitzer einer jeden Gemeinde, als die größere Versammlung der Grundbesitzer eines aus mehreren Gemeinden be- stehenden Gaues hatte die Gesetzgebung, die Wahl der obrigkeitlichen Personen (Fürsten und Herzoge), die richterliche Gewalt und die Entscheidung über Krieg und Frieden. Die Volksversammlungen waren theils regelmäßige, namentlich zur Zeit des Neu- und Vollmonds, theils außerordentliche. Man versammelte sich bewaffnet, am liebsten auf Bergen oder in einem heil. Haine, der König oder ein Priester leitete die Verhandlungen, denen wahrscheinlich ein Opfer voranging und folgte, und mit denen auch Trinkgelage verbunden waren. Die Zustimmung zu dem Vorgeschlagenen gab man durch Zusammenschlagen der Waffen, Miß- billigung durch Murren zu erkennen. Alle Rechtshäudel wurden mündlich und öffentlich verhandelt und durch Geschworene entschieden nach gesetzlichen, Bestim- niuugen, die lange Zeit blos durch Tradition sortgepstanzt und erst seit dem 5. Zahrh. ausgezeichnet wurden. Oie Strafen bestanden in Schadenersatz und an- dern Bußen an Geld, Vieh u. s. w., selbst für Todtschlag; die Todesstrafe (Aufhängen) traf Vaterlandsverräther und Feiglinge. Während der Zeit, wo die Gemeinde nickt versammelt war, übte ein Graf mit Zuziehung eines Aus- schusses von C100) Freien (Schöffen) das Richteramt, und wahrscheinlich über- haupt die vollziehende Gewalt aus. Das Königthum bestand Anfangs (zur Zeit des Tacitus) nur bei den germanischen Stämmen im Osten (Markomannen, Qua- den, Gothen); bei einigen läßt sich der Ursprung desselben noch Nach- weisen (wie bei Marbod's Herrschaft), bei andern nicht. Später haben die meisten Völkerschaften (mit Ausnahme der Sachsen), wenn sie sich zu einer größer» Herrschaft vereinigten oder tiene Wohnsitze aufsuchten, sich einen König gewählt, in dessen Familie dann auch diese Würde in der Regel blieb, ohne daß das Recht zu wählen aufgehoben war. Der neue König wurde auf einen Schild gehoben und in der Volksver- sammlung unter dem Beifall des Volks dreimal herumgetragen, damit ihn Jeder sehen könnte. Die ältesten Könige zeichneten sich in Tracht und Kleidung wenig

9. Grundriß der deutschen Geschichte mit geographischen Uebersichten für die mittleren Klassen der Gymnasien und höhern Bürgerschulen - S. 24

1852 - Koblenz : Bädeker
24 Pipin der Kleine. mußte, bei peinlichen Sachen im Eid, den Eideshelfern und den Gottesur- theilen oder Ordalien, wodurch sich der Beklagte, vorzüglich der Unfreie reinigte. Sie bestanden theils in der Feuerprobe (die bloße Hand ins Feuer halten, durch einen brennenden Holzstoß gehen, ein glühendes Eisen mit bloßen Händen tragen oder mit bloßen Füßen betreten), theils in der Wasserprobe, bald mit siedendem (Kesselfang), bald mit kaltem (der Untersinkende war unschuldig und ward her- ausgezogen), theils in der Kreuzprobe (unbewegliches Stehen mit aufgehobenen Händen an einem Kreuze). Das berühmteste, bei den Freien häufigste Gottes- urtheil bestand im Zweikampf. 8- 7. Das fränkische Reich unter den Karolingern bis zur Theilung im Vertrage zu Verdun 732—843. 1) Pipin der Kleine 752 — 768. Als der Longobardenkönig Aistnlf von den Einwohnern Roms einen Tribut verlangte, weil ihm die Oberhoheit über Rom und die dazu gehörige Landschaft zukomme, itnb Rom selbst bedrängte, begab sich Papst Stephan Ii., da er voit dem byzantinischen Kaiser keine Hülse erlangen konnte, nach Gallien zu Pipin, der mit des vorigen Papstes Genehmigung König der Franken und deshalb eilt entschie- dener Freund des römischen Stuhles geworden war. Der Papst salbte ihn zu St. Denis, ernannte ihn zum Patrizius von Rom (wodurch er ihm die Schutzherrlichkeit über die Stadt und die öffent- liche Gewalt im römischen Ducat übertrug), verbot den Franken bei Strafe des Bannes künftig von Pipin's Nachkommenschaft abzuwei- chen und erhielt den verlangten Beistand gegen die Longobarden. Pipin nöthigte durch einen zweimaligen Feldzug nach Italien den Longobardenkönig, Ravenna nebst der Umgegend, so wie die be- setzten Theile der römischen Landschaft sreizugeben, und dies erhielt nicht der byzantinische Kaiser, sondern der päpstliche Stuhl, zu dessen weltlicher Macht durch diese Pipiusche Schenkung der Grund gelegt wurde. Vor dem zweiten italienischen Feldzuge verlegte Pipin das bis- herige Märzfeld (die Heerschau des zu einem Feldzuge aufgebotenen Volkes) auf den Anfang des Mai, damit das Volk nicht etwa wie- der auseinander gehe, bevor der Feldzug beginnen konnte. Bei sei- nem Tode theilte er mit Bewilligung der Vornehmsten sein Reich in ein nördliches für Karl und in ein südliches für Karlmann.

10. Das Alterthum - S. 53

1860 - Koblenz : Baedeker
Länder Europa's. Geographie Griechenlands. 30. 31. 53 Das mittelländische Meer nimmt nur wenige große Ströme auf: den Jberus (Ebro), Rhodanus (Rhone), Arnus (Arno) und Tiberis (Tiber); dann mittelbar durch das adriatische Meer: den Athesis (Etsch) und Padus (Po); b) der Pontus Euxinus empfängt auf einer kurzen Strecke vier der größten europäischen Ströme: den Jster, dessen oberer Lauf Danubius (Donau) hieß, den Tyras (Dniestr), den Borysthenes (Dniepr) und mittelbar Durch die Mäotis den Tanais (Don). 8- 30 (39). Die Länder Europa's. A. Auf dem eigentlichen Kontinent: 1) Gallien, 2) Germanien, 3) die Süddonauländer (Vindelicien, Rätien, Noricum, Pannonien), 4) Dacien, 5) das europäische Sarmatien. B. Die Halbinseln (oder die Glieder Europa's): 1) die vier südlichen: a) drei größere (wie im Süden Asiens): Hispanien, Italien und die griechische Halbinsel (Jllyrien, Mösien, Macedonien, Thracien und Griechenland) und d) eine kleinere: der taurische Chersones (j. Krim), die erste den Uebergang von Europa zu Afrika, die dritte den zu Asien bildend. 2) Die beiden nördlichen: die cimbrische Halbinsel (Jütland) und Skandinavien (auch Baltia, j. Schweden und Norwegen). 6. Die Inseln. 1) Im atlantischen Meer: Britannia, Hibernia (Irland). 2) Im mittelländischen Meer: die Balearen, Sardo oder Sardinia, Kyrnos oder Corsica, Trinacria oder Sicilia, Melite (Malta). 3) Im jonischen Meer: Corcyra (Corfu), Jthaca (Theaki), Ce- phallenia (Cefalonia). 4) Im ägäischen, Meer: Creta (Candia), die Cycladen, Euböa (Negroponte). 6. Die Cultueölker Europa's. I. Die Griechen. a) Geographie Griechenlands. S- 31 (40). Geographische Ueberficht Griechenlands im Allgemeinen. Namen. Die Griechen selbst nannten das von ihnen be- wohnte Land Hellas, welcher Name im engern Sinne Thestalien
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