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1. Das Mittelalter - S. 32

1893 - Leipzig : Dürr
— 32 — welche aus den Städten weichen mußten. Narses wartete klug, bis das ungewohnte Klima und unmäßiges Genießen in den üppigen Gegenden Krankheiten erzeugten und die regellose Masse anfing zusammenzuschmelzen. Dann griff er sie an, wieder bei Capua, wo sie ihr Lager ausgeschlagen hatten (554). Die höhere Kriegskunst des schlauen Römers siegte, von dem Germanenheere sollen nur wenige entkommen sein. So gingen die Ostgoten unter, denen eine große Zukunft bestimmt zu sein schien. In mehreren Dörfern am Südabhange der Alpen will man noch die Nachkommen dieses so begabten und doch so unglücklichen Volkes entdeckt haben. Italien wurde nun eine oströmische Provinz, freilich nur auf kurze Zeit. Der den Oströmern schließlich verbleibende Teil hieß später das Exarchat von Ravenna, weil der Statthalter (Exarch) in Ravenna residierte. Von den friedlichen Werken des „großen" Justinian ist besonders die Sammlung römischer Gesetze zu erwähnen, welche unter dem Namen corpus juris bekannt ist. Um eine feste Norm für die gerichtliche Praxis zu gewinnen, ließ er durch den Rechtsgelehrten Tribonins die wichtigsten Gesetze seit Hadrians Zeit, sowie die Rechtssätze und Erläuterungen der älteren Juristen zusammenstellen. Das große Werk besteht aus mehreren Teilen, von denen der Codex Justianens, welcher die früheren kaiserlichen Erlasse enthält, die Pandekten oder Erläuterungen der alten Juristen und die Institutionen, eine systematische Übersicht und Einleitung in das Rechtsstudium, die wichtigsten sind. Obgleich das corpus juris hauptsächlich den Zweck hatte, eine burchaus bespotische Regierung zu stützen, so ist es boch die Grnnblage für das Rechtsstubium geworben und hat nicht nur im oströmischen Reiche, sondern auch in Deutschland die alten einheimischen Volksrechte verdrängt. Mit einer wahren Leidenschaft gab sich Justinian feiner Neigung hin, allerlei Bauten zu unternehmen. So wurde unter ihm die abgebrannte Sophienkirche in Konftantinopel auf das prächtigste wiederhergestellt. Die Kosten zu diesen Bauten konnten nur durch die drückendsten (Steuern gedeckt werden. Das Volk seufzte unter dem Drucke und wurde außerdem von habgierigen Beamten so ausgeplündert, daß eine allgemeine Verarmung eintrat. Ein Glück war es, daß ein neuer, lohnender Industriezweig die Lust zu erwerben wieder erweckte. Um das Jahr 552 brachten persische Mönche die Seidenraupe nach Griechenland, indem sie ans China Eier dieses nützlichen Tieres in ihren hohlen Stöcken entführten. Justinian starb im Jahre 565.

2. Reallexikon des classischen Alterthums für Gymnasien - S. 19

1877 - Leipzig : Teubner
Aemilius Probus — Aerzte. '('Tac. ann. 6, 29'), wurde er abermals angeklagt des Ehebruchs und der Zauberei, in der That aber wegen einiger Verse seiner Tragödie Atreus, die Tiber aus sich beziehen konnte. Nach Aufforderung seiner Gattin Sextia gab er sich den Tod; sie starb mit ihm. Tac. ann. 6, 29. Mit ihm hört die familia Scaurorum aus. — Vii. G. Aeini -mi lins Laetus, Praefectus praetorio irrt I. 193 n. C., stiftete eine Verschwörung gegen Commo-dus an, den er umbrachte, veranlaßte die Thronbesteigung des Pertinax und wurde auf Befehl des Didius Julianns hingerichtet. Bio Cass. 72, 19. Herodian. 3, 7. Aemilius Probus s. Nepos. Aenaria, auch Pithecusa genannt, Insel an der eampanischen Küste, vuleanisch und mit warmen Quellen, j. Jschia. Dichter (§. B. Verg. A. 9, 716.) nennen sie auch Jnarime, weil der Sage nach Typhon unter ihr begraben lag, dessen Lagerstätte Ii. 2, 783. mit £lv jqlfj,ols bezeichnet. Aenusj rechter Nebenfluß des Danubius, die Grenze zwischen Vindelicia und Noricum bildend, j. Inn. Tac. hist. 3, 5. Aequi, wahrsch. stammverwandtes Wort mit Opiker, Osker, bei Ov. fast. 3, 93. auch Aequi-euli, eine ackerbautreibende, aber auch kriegliebende Völkerschaft, welche nach Göttling (röm. Staatsv. 20.) als besondere politisch geschiedene Bundesgemeinschaft neben den Latinern, Volskern, Ru-tulern, Hermkeru und Ausoueru zu dem allgemeinen pelasgischen Stamme der Optker oder Osker gehörte, die im Süden und Westen Roms wohnend sich freier und selbständiger behaupteten. Sie wohnten an beiden Seiten des Anw; ihre Hauptstädte waren Alba, Tibnr, Präneste, Carseoli, auch lag der mons Algidns in ihrem ziemlich ausgedehnten Gebiete. Im Bunde mit den Volskern führten sie blutige Kriege gegen Rom, bis sie durch Camillns 389 v. C. gedemüthigt und in den Samniter- kriegen unterworfen wurden. Liv. 1, 2 ff. 9. 3, 25 n. ö. Cic. r. p. 2, 20. Tlin. n. h. 3, 12, 106 ff. Val. Max. 2, 7 u. ö. Aeqintas, röm. Personisication der Billigkeit und Gerechtigkeit, dargestellt als ernste Jnngsran nach dem Ideal der Athene, in der Rechten die Wage, in der Linken das Füllhorn haltend. — Im röm. Recht wird die aequitas, das Billigkeits-gefül)!, zur Mildernng der Härten des strengen Rechts auch gesetzlich geltend gemacht, besonders seit den prätorischen Edicten. S. Cic. de<or. 1, 56. Brut. 38. M. Voigt, die Lehre von ins. nat., aequum et bonum und ins gent. S. 24 — 63. 345—398. 529—541. ^ Aerarii waren nach der Verfassung des Serv. nullius diejenigen Leute, welche nicht nach ihrem Vermögen steuerten, sondern eine nach ihren Verhältnissen bestimmte Abgabe, ein Kopfgeld (tribu-tum in capita) erlegten, dabei aber auch von Stimmrecht und Aemtern ausgeschlossen waren. Auch wurden sie nicht zum Kriegsdienste zugelassen. Leute ans deu besteuerten Classen wurden bisweilen bei Vergehen damit bestraft, daß sie unter die Aerarier versetzt wurden (aerarium facere, tribu movere, in Caeritum tabulas referre, s. Caerites), z. B. Mamercns Aemilius wegen der lex Aemilia. _ Ihr tributuni in caput konnte sich jedoch in diesem Falle je nach ihrem Vermögen sehr hoch belaufen. Bisweilen wurden sie außer- 19 dem noch zu Kriegsdiensten unter beengenden ober schimpflichen Verhältnissen verurtheilt. Liv. 24, 18. Aerarium ist der Staatsschatz, in den die regelmäßigen Abgaben (s. Vectigalia 1 — 4.) flössen, und aus dem die laufenden Staatsansgabeu bestritten wurden. Als die vicesima manumissio-num, d. H. der zwanzigste Theil des Werthes eines freigelassenen Sclaven, 357 v. C., eingeführt wurde (Liv. 7, 16.), entstand eine zweite Abtheilung des Staatsschatzes, aerarium sanctius oder interius genannt und für Nothfälle bestimmt. Beide wurden in einem Hintergebäude des Saturuischen Tempels aufbewahrt und von den Quästoren, Leren Unterbeamte tribuni aerarii hießen, verwaltet. Unter den Kaisern wurde sehr häufig diese Aufsicht auf gewesene Prätoren, dann wieber auf Quästoren, wirkliche Prätoren, auch wohl auf bloße Präfeeten übertragen. Ueberhaupt kam währenb der Kaiserzeit das aerarium in vollständige Abhängigkeit von dem Kaiser, wenngleich der Senat beirt Scheine nach die Verwaltung besselben hatte, nnb verschmolz später immer mehr mit der von Angustus eingerichteten kaiserlichen Privatcasse (fiscus), die von kaiserlichen Präfeeten verwaltet wurde. Auch ein neues aerarium richtete Angustus zur Bestreitung der Kosten für das Heer ein, aerarium militare. In dieses floß die centesima rerum venalium, die von allen Verkaussgegenständen entrichtet werden mußte (Tac. ann. 1 , 78.), von Tiberins um die Hälfte ermäßigt (daß. 2, 42., doch vgl. Dio Cass. 58, 16.), bis Caligula sie für Italien ganz aufhob (Suet. Calig. 16.). Später kam noch dazu die vicesima hereditatum et legatorum nnb die quin-quagesima mancipiorum venditorum. Die Verwalter des aerarium militare Hießen praefecti aerarii Aeröpe s. Agamemnon uitb Ivatreus. Aerügo (von aes), ein harter nnb glänzenber, schön hellgrüner Ueberzng auf den alten Bronzen (•jetzt technisch mit Patina bezeichnet), welcher an Statuen nnb Bilbwerken Hoch geschätzt warb (Tlin. n. h. 37, 10, 55. Tlin. ep. 3, 6. Juv. 13, 148.), besonbers auch am aes Corinthium, Kupseroxyb (s. Aes). Taus. 2, 3, 3. Aerzte, lutqol, medici, waren in Griechenlanb schon zu den ältesten Zeiten besonbers werth, ja heilig gehalten, wie benn die Jatrik nnb Mantik als im genauesten Zusammenhange stehenbbetrachtet wurden; insbesondere freilich die Wundärzte, außer welchen Homer keine Aerzte kennt. Der Götterarzt Paieon ist bei ihm noch von Apollon wesentlich verschieden; außerdem aber tritt in der Menschenwelt vorzugsweise Asklepios (s. d.) hervor, den alle nachfolgenden Aerzte als ihren itqöyovog ansehen (Tlat. symp. p. 686. r. p. 3, 406., daher Asklepiaben, svyovot. ’doyilrjtuov), nebst seinen beim ‘ troischen Kampfe betheiligten Söhnen Pobaleirios nnb Machaon. Bei den Griechen galt daher auch die Arzneikunst als eine des Freien würdige Beschäftigung, während bei den Römern die Hausärzte oft Sclaven waren. Der von Herobot (2, 84. 3, 129.) gerühmte Reichthum Aegyptens an Aerzten bezieht sich offenbar auf die streng biätetifche Vorsicht, die ein Jeber bort üben mußte. In ganz Griechenlanb blieben sie in hohem. Ansehen, wie sie es Bei den Römern nie erreichen konnten. In vielen Staaten waren öffentlich besoldete (di^o-aitvovzsg), doch keineswegs ausschließlich, sondern

3. Charakterbilder aus der Völkerkunde - S. 3

1895 - Leipzig : Hinrichs
Neger. 3 genügt, nehmen sie es weg; wenn es ihnen zu wenig dünkt, so lassen sie es neben dem Salzhaufen liegen. Die Neger des Innern kommen zurück und nehmen das Salz mit, wenn die Melli-Neger das Gold angenommen haben; wenn nicht, so legen sie nach und nach so viel Gold zu, bis es entweder den Melli- Negern genug ist, oder bis ihnen die Forderung zu viel scheint; dann entfernen sie sich, ohne sich gesehen oder gesprochen zu haben. — Aus dieser Scheu erklären sich auch die Schwierig- feiten, die sich den Reisenden bieten, da deren Absichten diesen Völkern nicht klar gemacht werden können. Der Religion nach sind die Neger meist Fetisch- anbeter. Die Fetischreligion ist das roheste und sinn- lichste Heidentum. Fetisch (vom Portugiesischen feitigo [lat. fatum], womit wir „feihen", „Fee" u. s. w. in Zusammenhang bringen) heißt so viel als ein Zauberding und wird als ein Schutzgeist betrachtet. Dieser Fetische sind so viele, als es Dinge giebt. Daher dienen nicht nur Wasser, Feuer, Steine, Tiere, sondern auch beliebige Holzstücke, Eierschalen, Knochen, Fisch- gräten ?c. als Fetische. Das Christentum ist meist nur in den europäischen Besitzungen eingeführt. Trotz des rohen Aberglaubens mangelt es den Negern nicht an höheren Ideen, sowie sie auch bei all' ihrer Roheit und Grausamkeit im ganzen genommen ein gutmütig es Volk sind. Was die höheren Ideen anbetrifft, so führen sie z. B. in Ober-Guinea alle ihre religiösen Begriffe auf zwei höchste Wesen zurück, den Jang kupong, das Gute, und den Abun- f a m, das Böse. Wie alle rohen Völkerschaften verehren sie nur das Böse oder streben es vielmehr durch Verehrung und Opfer zu versöhnen, denn das Gute will ihnen ja an und für sich schon wohl. Ferner denken sie sich den Abuusam in eine Un- zahl böser Geister zerteilt, gegen die sie sich durch Amulette, Fetische, Opfer ?c. zu schützen suchen. Trotz dieses Aberglaubens, der auch die schädlichen Tiere, als Leoparden, Hyänen. Krokodile, Schlangen:c. zu Teufeln macht, fehlt es ihnen, wie gesagt, nicht an höheren Vorstellungen, und diese abergläubischen Meinungen ließen sich leicht zu christlichen Ideen erhöhen. Ich wollte, erzählt der Missionär Halleur, einem Neger begreif- lich machen, wie thöricht es sei, den Fetischen, z. B. dem Fetischbaum in der Mitte des Hofes, Speisen und Getränke, Citronen und Palmöl zum Salben hinzusetzen, da er ja selbst sehe, daß derselbe nichts davon 1*

4. Königreich Sachsen - S. 45

1897 - Leipzig : Wunderlich
— 45 — Ergebnisse- I. Es hat einmal eine Zeit gegeben, zu welcher in unserem Vater-" lande Sachsen keine Deutschen wohnten, sondern Leute, die anders aus- sahen, anders lebten und anders dachten (Religion!) als wir. Von diesen Leuten, von den Sorben, wissen wir: 1. Wann und wo sie lebten. 2. Wie sie aussahen und sprachen. 3. Wie sie wohnten. 4. Womit sie sich beschäftigten. 5. Wie sie sich den lieben Gott dachten. 8. Wie sie ihre Toten begruben. 7. Wie sie aus der Heimat vertrieben wurden. Ii. Es hat einmal eine Zeit gegeben, zu welcher es iu unserm Vaterlande ganz anders aussah als jetzt. Damals gab es z. B. in unserm Vaterlande keine Kirchen und Schuleu, keiue Eisenbahnen und Dampfschiffe. Damals hieß unser Vaterland Sorabia oder Sorbenland. Von diesem Sorbenland wissen wir: 1. Wie groß es war und wie es hieß. 2. Wie es dort aussah. 3. Wie aus dem Sorbenlande die Mark Meißen wurbe„ Anwendung. 1. Was erinnert uns noch jetzt an die alten Sorben? 2. Was erinnert uns au König Heinrich? 3. Warum ist die Stadt Meißeu wert, daß wir sie uns merken? 4. Warum blieb Heinrich nicht selbst im eroberten Lande? 5. Was hatte ein Markgras zu thun? 6. Erkläre Mark, Markgraf, Markgrasschaft, Urne, Dom? 7. Wieso paßt auf die Geschichte des Sorbenvolkes und des Sorben- landes der Spruch: „Friede ernährt, Unfriede zerstört?" 8. Warum waren die Deutschen dem Könige Heinrich Dank schuldig?' Zur Konzentration. 1. Lesen und Besprechen: Muttersprache B, Iv: Sachsens' Land und Bewohner vor 1200 Jahren. 2- Aufsatzbildung. Von den alten Sorben. In Sachsen wohnten srüher die Sorben. Sie hatten dunklere Haut und dunkleres Haar als wir. Sie redeten eine andere

5. Teil 1 - S. 93

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die altdeutschen Volksrechte. 93 zeigt sich das deutsche Recht in den Rechten der einzelnen Völkerschaften oder Gemeinden, und so wie alle jene Dialekte deutsch sind, so gehören auch alle diese verschiedenen Rechte den: deutschen Rechte an. Die Erkenntnis des deutschen Rechtes wird gewonnen, wenn sie alle zusammengefaßt und als zueinander gehörig betrachtet werden. Trotz aller Verschiedenheiten herrschen in den Rechten aller deutschen Stämme, mögen diese schließlich in Deutschland selbst oder außerhalb Deutschlands Sitze gefunden haben, früh unter die Herrschaft der Franken gekommen fein oder lange ihre selbständige Stellung bewahrt haben, dieselben Grundzüge, was Verfassung und Strafrecht, das Gerichtswesen und Privatrecht, das Erbrecht, Familienrecht, die Verhältnisse des Grundeigentums n. s. w. betrifft. Bis in die kleinsten Einzelheiten hinein bestehen die merkwürdigsten Übereinstimmungen, welche die Einheit des deutschen Rechts trotz der Mannigfaltigkeit der Einzelrechte darlegen. Die Deutschen nannten ihr Recht, gleichviel ob geschrieben oder ungeschrieben, ob gesetzliches oder Gewohnheits-Recht, ewa d. H. Gesetz, Bund, Band; dasjenige, was alle bindet, das göttliche oder menschliche Recht. Seitdem die Deutschen infolge der Völkerwanderung größere Staaten gegründet und feste Sitze gewonnen hatten, machte sich bei ihnen das Bedürfnis nach geschriebenen Gesetzen geltend, und es wurden vom 5. bis zum 9. Jahrhundert bei allen deutschen Volksstämmen mehr oder weniger ausführliche Aufzeichnungen des Rechts unter öffentlicher Autorität unternommen, welche man mit dem Namen Volksrechte (leges barbarorum) zu bezeichnen pflegt. So lange sie vor der Völkerwanderung ruhig in ihren Sitzen gewohnt hatten, waren ihre Verhältnisse einfach, und es bedurfte keiner geschriebenen Gesetze, als sie aber nach den Kämpfen mit den Römern sich auf römischem Boden niedergelassen und neue Staaten gebildet hatten, in welchen Deutsche und Römer nebeneinander lebten, waren die Verhältnisse verwickelter geworden und bedurfte es neben der Feststellung dessen, was bereits feit lange als Recht gegolten hatte, auch zugleich der ordnenden Hand des Gesetzgebers, welche das bestehende Recht den neuen Verhältnissen anpaßte und für bisher unbekannte und daher unberücksichtigt gebliebene Verhältnisse und Rechtsfragen die entsprechenden Grundsätze aufstellte. Es sind daher die Volksrechte ihrem Inhalte nach nicht durchweg Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts, sondern zum Teil auch Ergebnisse der Vereinbarung des gesamten Volkes über dasjenige, was es als Recht befolgen wollte oder der Gesetzgebung des Königs. Letztere tritt besonders bei den Westgoten, Burgundern und Longobarden hervor. Der wichtigste Beweggrund für die Aufzeichnung des Rechts scheint die Berührung mit den Römern gewesen zu sein. Die Deutschen mußten jetzt die vorgefundenen staatlichen Einrichtungen der Römer entweder in ihre Verfassung aufnehmen und verwerten, oder beseitigen, die Besitzverhältnisse ordnen und die Stellung der Römer zu den Deutschen überhaupt festsetzen. Da in den südlichen Staaten die Bevölkerung ans Römern und Deutschen gemischt war, so veranstalteten die deutschen Könige

6. Teil 1 - S. 97

1882 - Leipzig : Brandstetter
Die altdeutschen Volksrechte. 97 den Inhalt desselben abändern, teils Zusätze und ergänzende Bestimmungen enthalten. Die Westgoten haben, nachdem sie feste Sitze in Spanien gewonnen hatten, unter allen deutschen Volksstämmen am meisten das römische Wesen und anch die Grundsätze des römischen Rechts sich angeeignet. Ihre Könige waren weniger darauf bedacht, das Gewohnheitsrecht des Volkes aufschreiben zu lassen, als vielmehr die Rechtsverhältnisse durch Gesetze auf deu Reichsversammlungen mit den Höchsten und Edelsten des Volkes zu ordnen und das Recht durch immer neue Gesetze fortzubilden. Sie schlossen sich nicht bloß oft den römischen Bestimmungen an, sondern ahmten auch oft die Form derselben nach. Kein deutscher Volksstamm hat auf die Ausbildung seines Rechts und die Ausarbeitung seines Gesetzbuches eine größere Sorgfalt verwendet, als die Westgoten; unter allen Volksrechten ist das ihrige (Lex Wisigothorum) das ausführlichste. Schon die westgotischen Könige Eurich (466—483) und Leovigild (gest. 586) gaben ihrem Volke Gesetze. Wir besitzen aber erst Stücke von dem Gesetzbuchs, welches Leovigilds Sohn Reccared (586—601) erlassen hat. Spätere Könige haben dann weitere Gesetze erlassen, die an den betreffenden Stellen eingeschaltet worden sind. Besonders wichtig waren die von König Reeeaswinth (642 — 653) erlassenen Bestimmungen, wonach alle seine Unterthanen, gleichviel ob römischer oder gotischer Herkunft, demselben Gesetze unterworfen sein sollten; selbst die Kirche^ welche überall nach römischem Rechte lebte, mußte sich nach dem westgotischen Gesetzbuche richten. In dem westgotischen Gesetzbuche begegnen überall die härtesten Strafen, um dem verwilderten Rechtszustande ein Ende zu machen, selbst Prügelstrafen werden angedroht. In den Gesetzen gegen die Juden spricht sich Unduldsamkeit und eine bis ins Kleinliche gehende Verfolgungssucht aus, wie in keinen: andern Gesetze jener Zeit. In Geltung blieb das Westgotenrecht auch uach der Zerstörung des Reiches durch die Araber im nördlichen Spanien und in den südwestlichen Gegenden Frankreichs. Besonders in der sogenannten spanischen Mark kam neben dem salischen und römischen Rechte auch das westgotische Recht zur Anwendung. Wie das Recht der Westgoten, so ist auch das der Burgunder (Lex Burgundionum) weniger ans einer Aufzeichnung der Gewohnheitsrechte, als aus der Abfassung vieler Gesetze hervorgegangen, welche einzelne Rechtsverhältnisse regeln und der allgemeinen Rechtsunsicherheit abhelfen sollen. Manche Bestimmungen sind das Ergebnis von Eutfcheibuugeu einzelner Fälle, und die Könige gebieten, daß in allen ähnlichen Fällen in gleicher Weise entschieden werden soll. Es begegnen in diesem Gesetzbnd)e auch einzelne dem Staatsrecht angehörige Bestimmungen, z. B. über Bewirtung der Gesandten und über Münzen. König Gnndobald erließ schon 502 ein Gesuch, welches sich auf Burgunder und Römer zugleich bezog. Mit andern Gesetzen vermehrt, wurde es von König Sigismund 517 aufs neue veröffentlicht, und in diefer Gestalt ist es uns in Handschriften erhalten. And) Richter, Bilder a. d. dtsch. Kulturgesch. I. 7

7. Teil 1 - S. 94

1882 - Leipzig : Brandstetter
94 Die altdeutschen Volksrechte. Rechtssammlungen aus den römischen Rechtsquellen, welche bei Beurteilung der Rechtsverhältnisse der Römer zur Anwendung gebracht werden sollten (die sogenannten leges Romanae) oder nahmen doch wenigstens in ihre für die Deutschen allein, oder für Deutsche und Römer zusammen gültigen Gesetzbücher Bestimmungen auf, welche die Römer, ihre Einordnung in den deutschen Staat und ihre Unterwerfung unter gewisse wichtige Grundzüge des deutschen Rechts betrafen. Sodann erschien, wenn mehrere bisher voneinander unabhängige Gemeinden oder Staaten durch Eroberung miteinander vereinigt wurden, eine Vereinbarung über gewisse wichtige Verhältnisse, besonders über das Wer-geld und die Bußen erforderlich. Das ist der Grund, warum die Völker, welche das römische Reich zerstörten, ihr Recht um Jahrhunderte früher aufzeichneten, als diejenigen Volksstämme, welche ihre einmal eingenommenen Wohnsitze nicht verließen und in ziemlich unveränderter Verfassung nach ihren alten Grundsätzen fortleben konnten. Für sie trat ein Bedürfnis der Rechtsaufzeichnung erst ein, als sie den fränkischen Königen unterworfen waren. Unter fränkischem Einfluß, mit besonderer Rücksicht aus die neu zu ordnenden staatlichen und kirchlichen Verhältnisse, besonders die Stellung der Herzöge zum fränkischen König, wurden die Volksrechte der Bayern und Alemannen im 6. und 7. Jahrhundert niedergeschrieben. Karl der Große endlich, welcher ebensowohl der Ordnung der allgemeinen Reichsver-hältnisse, als der Aufzeichnung der Volksrechte die treueste Sorgfalt widmete, ließ die Rechte aller derjenigen deutschen Stämme verzeichnen, welche bisher nur nach ihren Gewohnheiten und den ungeschriebenen Vereinbarungen über das Recht gelebt hatten. Unter ihm wurde das Recht der Friesen, Sachsen und Thüringer ausgeschrieben. Teils hielt man sich dabei einfach an dasjenige, was bisher als Recht gegolten hatte, teils traf man Abänderungen oder führte neue Sätze ein, fei es im Interesse des herrschenden Stammes und seiner Einrichtungen, sei es, um eine gewisse Gleichförmigkeit im ganzen Reiche durchzuführen. Auch der Übertritt zum Christentum war ein Anlaß, um die Rechte der Kirche und der Geistlichkeit festzusetzen und die mit der heidnischen Religion zusammenhängenden Gebräuche im Sinne der neuen Lehre umzuändern. Mit Ausnahme des falifchen Rechtes wurden alle Volksrechte unter dem Einflüsse des Christentums abgefaßt, wenngleich auch in einzelnen, z. B. dem Gesetze der Friesen, unzweifelhafte Spuren des Heidentums vorhanden sind. Überall, wo es sich nur um die Feststellung des Gewohnheitsrechts handelte, scheinen einige ausgewählte, mit der Anwendung des Rechts besonders vertraute Männer die Aufzeichnung besorgt zu haben. Eine Vorrede zum falischen Gesetz berichtet, daß der Frankenkönig Theodorich zu Chalons gesetzkundige Männer ausgewählt und von ihnen die Gewohnheiten habe niederschreiben lassen; dann habe er einige notwendig erscheinende Veränderungen vorgenommen. Das Gesetz der Friesen hat Anhänge von den „weisen Männern" Wlemarns und Saxmnndns. Wo aber durch die Ge-

8. Bd. 1 - S. 507

1854 - Leipzig : Engelmann
Dic Uebermacht der Kirche im Zeitalter der Kreuzzüge. 507 mungen bestehen, während die Eroberer selbst noch ihren hergebrachten Volks- rechten lebten. Mit der Zeit ließen dann einzelne Könige kleinere Gesetzbücher anfertigen, die für die alten und neuen Bewohner gelten sollten; obschon diese größtentheils aus der römischen Gesetzgebung hervorgingen, vermochten sie doch nicht das ursprüngliche römische Recht ganz zu verdrängen. Von der Art waren die Gesetzbücher des Ostgothen Theodorich (§. 245.), des burgundischen Kö- nigs Sigismund (o. 525) und das breviarium Alariemn des Westgothen Alarich in Spanien (c. 506). Durch Justinians Eroberungskriege (§.251 f.) wurde das Lorpus juris sowohl in Afrika als in Italien herrschend. Dort verdrängten eö die Araber (§. 262.), hier aber hielt sich dasselbe neben dem alt- römischen Rechte durchs ganze Mittelalter und bildete die Grundlage der juristi- schen Studien auf den Rechtsschulen von Bologna und Padua (§. 314). — In Gallien hatten die verschiedenen Provinzen verschiedenes Recht. Im Süden blieb die altrömische Gesetzgebung heimisch, bis die Justinianische noch dazu kam, in Aquitanien wurde das durch die spanische Herrschaft daselbst eingeführte bre- viarium Alaricum beibehalten und in Nordgallien kam das fränkische Gewohn- heitsrecht (droit coutumier) zur Geltung. — Durch die mittelalterlichen Rechrs- lehrer, G lossatoren genannt, wurde das römische und Justinianische Recht allmählich über die meisten Länder Europa's verbreitet, „theils als wirkliches Sub- sidiarrecht, theils als geschriebene Vernunft, woraus man Recht schöpft, theils wenigstens als Gegenstand des Unterrichts, zur Vorbereitung auf das Studium der Landesrechte." — Auch nach Deutschland und in das nördliche Europa drang das römische Recht, wenn gleich hier nicht wie in den ehemals zum Römer- reich gehörenden Ländern alte Erinnerungen und zahlreiche Ueberreste von Gesetzen und Einrichtungen Empfänglichkeit dafür erzeugten. Der Grundsatz, daß der Klerus unter römischem Recht stehe, wirkte in allen christlichen Ländern für dessen Verbreitung, und in Deutschland war demselben auch der Umstand förderlich, daß Italien noch zum deutschen Reich gehörte und dieses nur als eine Fortsetzung des römischen angesehen ward. „Es knüpfte sich daran die von den Kaisern ge- nährte Vorstellung, daß das Justinianische Recht ein mit der Kaiserwürde in Verbindung stehendes Reichsrecht sei, welches für alle Reichsglieder Gültigkeit habe." Das Bedürfniß eines ausgebildeten Rechts, als bei der zunehmenden Cultur die einheimischen Gesetze und Rechtsbestimmungen nicht mehr genügten, leistete der Verbreitung desselben allenthalben Vorschub. Völlig festgestellt ward jedoch die Einwendung des römischen Rechts im deutschen Reich erst dadurch, daß die Reichsgesetze seit dein Ende des 15. Jahrh. dasselbe als geltendes gemeines Recht voraussetzten. Seitdem galt das Justinianische Gesetzbuch unbestritten als Subsidiarrecht im deutschen Reich und in den meisten Ländern, die ehenials Be- standtheile desselben waren, wie die Schweiz, die Niederlande u. a. — In Dänemark, Schweden, Rußland, Polen und Ungarn erlangte das römische Recht nur als Gegenstand des vorbereitenden Unterrichts Geltung. 6. D eutsch es (Germanisches) Recht. 1. Íd i e 1 eges B a r 5 ar o - rum. Damit das herkömmliche, größtentheils ungeschriebene Recht der deutschen Völker nach ihrer Einwanderung in die römischen Länder nicht untergehe und in Vergessenheit gerathe, ließen manche Könige die heimischen Stammgesetze auf- zeichnen, sammeln und ordnen. Die älteste derartige Sammlung ist das sa li- sch e Rechts buch der Franken, das in einer ältern, von den Merowingern herrührenden und in einer jüngern, aus Karls des Großen Zeit stammenden Re- vision vorhanden ist (§. 246 f.). Neben diesen ist das Ge setzbuch der West-

9. Bd. 1 - S. 508

1854 - Leipzig : Engelmann
508 Das Mittelalter. g othen durch die Gediegenheit des Stoffes und die wissenschaftliche Anordnung von großer Bedeutung. Wie die meisten „Gesetze der Barbaren" ist auch das salische Rechtsbuch in lateinischer Sprache verfaßt; zum leichtern Verständniß der des Lateinischen unkundigen Richter (Schöffen) auf den Gcrichtsstätten, Malbergen, wurden jedoch hie und da Uebersetzungen der Hauptbestimmungcn in altfränkischer Sprache beigefügt, die unter dem Namen Malberger Glossen bekannt sind. Das ebenfalls in zwei Rccensionen vorhandene Ge- setzbuch der Ripuarier ist größtentheils nur eine ostfränkische unter den austrasischen Königen angefertigte Bearbeitung des salischen Gesetzes mit einigen aus dem römischen Rechte entlehnten oder durch das Christenthum und die kirchlichen Verhältnisse gebotenen Zusätzen und Rechtsbcstimmungen. Unter, dem Einfluß der ostfränkischen (austrasischen) Könige, besonders des Theodorich und Dagobert wurden auch die Gesetze der Allemannen ausgezeichnet. Sowohl diese wie das zur Zeit der Ka r olin g er und des Bayernherzcgs Thassilo gesammelte oder doch vervollständigte bayerische Gesetzbuch enthalten neben dem uralten deutschen Volksrechte noch Bestimmungen, die aus dem römischen Rechte übcrgegangen sind oder durch die kirchlichen und politischen Verhältnisse der Zeit bedingt wurden. Zu Karls des Großen Hauptverdiensten gehört die große Sorg- falt, die er der Aufzeichnung der germanischen Volksgesetze widmete, wobei meistens ge- setzeskundige Kleriker verwendet wurden. Von der Art sind die auf dem Reichstag in Aachen 802 und 803 zusammengestcllten Nechtsbcstimmungen der Friesen, das sog. Wäringer oder Thüringer Gesetz, das in Holstein und Schleswig entstanden, auch als Recht der Angeln und Dänen nach England verpflanzt wurde. Verschieden davon sind die angelsächsischen Gesetze, welche ohne Einfluß der Karolinger und ohne fremde Zusätze ausgezeichnet wurden und die zwischen den Königen und den geistlichen und weltlichen Ständen des Reichs vom 6. bis ins 11. Jahrh. vereinbarten Rechtsbestimmun- gen (Constitutionen) enthalten. Dagegen trägt das kurze sächsische Gesetzbuch, das wegen seiner Strenge verrufen war, deutliche Spuren fränkischer Einwirkung an sich. Die wichtigste Gesetzessammlung ist die der Westgothen, die in ihrer gegenwärtigen (letzten) Gestalt aus der Zeit des Königs Egiza (ff 701), des Vaters von Witiza (ff 710 vgl. §. 263.) herrührt. Es besteht großentheils aus volksthümlichem unter könig- licher Autorität ausgezeichnetem Recht. „Diese Lex unterscheidet sich von allen übrigen Volksrechtcn dieser Periode durch den schöpferischen legislativen Geist, welcher sich in der- selben ausspricht, so wie durch ihre Systematik: sie ist überhaupt der erste und älteste Code im modernen Sinne in Europa, in welchem römisches und deutsches Recht zu einem Ganzen verarbeitet worden ist. Berechnet aus eine endliche Verschmelzung der römischen und gothischen Bevölkerung in Spanien zu einer einzigen Nation, will sie auch dortselbst als einzige Rechtsquelle gelten, und erklärt daher die römischen Rechtsqucllen für durchaus abgeschafft, obgleich sie viele römische Rcchtssätze und mitunter ächte. Stellen in sich aus- genommen hat." — Das Gesetzbuch der Burgunder wurde im Anfang des 6. Jahr- hunderts durch König Gundobald (ff 515) mit Zustimmung der Großen des Landes zusammengestellt und ausgezeichnet und von dessen nächsten Nachfolgern mit Benutzung des römischen Rechts erweitert. Es ist ausgezeichnet durch gute Latinität und milde Fassung. Noch sichtbarer ist die Einwirkung des römischen Rechts in dem Rechtsbuche der Lange- barde», das von König Grimoald (668) begonnen, unter seinen Nachfolgern Luit- prand, Rachis und Aistu lf (§, 253.) fortgesetzt und dann durch Verordnungen Karls des Großen und einiger römisch-deutscher Kaiser vermehrt worden ist. Es existirt eine doppelte Anordnung, eine ältere chronologische und eine jüngere systematische, welche letz- tere durch lombardische Rechtskundige mit Glossen versehen ward. Die „Lombarda" trägt Spuren „von steigender Entsittlichung des Volks, Vermehrung der Verbrechen und An- wendung ungcrmanischer Strasarten."

10. Bd. 1 - S. 583

1854 - Leipzig : Engelmann
583 3+ Spanien und Portugal. dem Reichstag das Recht zugestanden wurde, im Falle der König ohne den rich- terlichen Spruch des Oberrichters (Justicia) und der Stande gegen ein Mit- glied desselben Strafe verhänge, sich einen andern Herrn und König wählen zu dürfen. Diese die Königsmacht allzusehr beschränkenden Privilegien wurden von dem harten und heftigen Peter Iv. nach einer unterdrückten Empörung der un irten Edelleute und nach grausamer Hinrichtung ihrer Häupter ver- nichtet, aber die herkömmlichen Rechte aufs Neue bestätigt. Und damit keine Eingriffe in die Verfassung geschehen könnten, erhielt der Oberrichter (Justicia) eine erweiterte Amtsbefugniß, indem ihm das Recht verliehen wurde, alle Streitigkeiten der Stände mit dem König oder unter sich in letzter Instanz auszugleichen und das Gesetz gegen jede Verletzung zu schützen. So bewegt sich ein Volk, welches in seiner Abgeschlossenheit, in seiner Bür- gertugend und vielen andern Charakterzügen an die Staaten des Alterthums erinnert, in einem den modernen Einrichtungen entsprechenden Staats- und Gerichtswesen, das hier in seiner ursprünglichen Einfachheit und Entschie- denheit hervortritt. — Im Anfang des 15. Jahrhunderts erlosch die barce- lonische Linie des alten Königsstamms. Da wurde von den Ständen der dreihauptbestandtheilearag onien, Catalonien und Valencia, Fer- dinand, Jnfant von Castilien, als nächstberechtigter Thronerbe weiblicher Linie zum König von Aragonien und Sicilien erklärt. Durch ihn 1412. und seinen ritterlichen Sohn Alfons V., den für Hebung und Verbreitung Alfons^v. der aufblühenden italienischen Cultur und Literatur thätigen Eroberer von Neapel (§. 391.) erlangten die ständischen Rechte abermals eine Erwei- terung. Es wurde unter anderm den Cortes zugestanden, daß die Ernen- nung des Justicia nur mit ihrer Zustimmung geschehen und seine Amts- führung ihrer Prüfung unterliegen solle. — Alfonsens zweiter Nachfolger, der staatskluge, unternehmende Ferdinand der Katholische legte durch seine Vermählung mitjsabella von Castilien den Grund zur Vereinigung '1^0? der beiden spanischen Königreiche, die er durch Erwerbung von Navarra und andern Landschaften vergrößerte. §. 393. Castilien. Ferdinand Iii., der Heilige (tz. 267.) Ferdm. d. dehnte durch glückliche Kriege gegen die Mauren (wobei die in der spanischen 1217-02. Dichtung und Sagengeschichte hochgefeierte und romantisch ausgeschmückte Schlacht bei Teres de la Guadiana geliefert ward) das Königreich Ca- 1233. st i l i e n und Leon über Cordova, Sevilla und C a d i x aus, und ging schon mit dem Gedanken um, seine Waffen nach Afrika hinüberzutragen, um allen künftigen Einfällen der Araber vorzubeugen, als ihn der Tod dahin- raffte. Sein Sohn Alfons X., der Weise (der Sohn einer Tochter des 1252. Hohenstaufischen Kaisers Philipp von Schwaben, §. 318.), befaßte sich mit i2ü2-84í Astronomie (Alfonsinische Tafeln) und Astrologie, mit Musik und Dichtkunst, erweiterte die Universität Salamanca, beförderte die
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