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Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Alte Geschichte - S. 66

1869 - Mainz : Kunze
66 lung); 6000 jährlich aus den über 30 Jahre alten Bürgern erloost, welche nach abgelegter Prüfung (doxi/uaaiu) vereidet, in - einzelne nach Bedürfniß mehr oder weniger zahlreich zusammengesetzte Ge- richtshöfe vertheilt, nach Anhörung von Anklage- und Verthei- digungsreden, Zeugenaussagen n. f. w. ihr Verdikt geben ,.nach den Gesetzen und worüber keine Gesetze sind, nach gerechtester Ge- sinnung". Außerordentliche Zunahme der Prozesse, da manchen der Bundesgenossen die eigene Gerichtsbarkeit genommen. Außer- dem Fachgerichte: Kriegs- und Handelsgerichte u. a. 2) Finanz- und Kriegs verw al tung. Für die erstere, welche eine Menge von Beamten beschäftigte, darunter den gegen das sonst für die Beamten geltende Prinzip einjähriger Amtsdauer auf 4 Jahre gewählten Epimeletes der öffent- lichen Einkünfte (Perikles bekleidet dieses einflußreiche Amt regelmäßig) ist zu merken: 1) daß die Lasten (cpoqot) der Bundesgenossen jetzt auf 600 (einmal 1200) Talente jährlich ge- stiegen waren, 2) neben der außergewöhnlichen Vermögenssteuer (docpoqu), den gewöhnlichen Steuern und Einkünften, Markt-, Hafenzöllen u. s. w. die regelmäßigen Leiturgien oder Ehren- leistungen der Reichen, z. B. die Choregie, Ausstattung des Chors für die theatralischen Aufführungen, die Trierarchie, Ausrüstung und Befehligung eines Kriegsschiffs, wozu der Staat Rumpf, Mast, Sold der Mannschaft liefert. Die oberste kriege- rische Würde bekleiden die 10 jährlich gewählten Strategen; allgemeine und nahezu lebenslängliche Wehrpflicht; mit dem 18. Jahre beginnt 2jährige Präsenzzeit als Peripolos zu Posten- und Festungsdienst im Lande; die athenische Landmacht circa 29000 Hopliten, wozu leichte Söldnertruppen, Reiter, Bogenschützen; die Seemacht mindestens 300 Trieren. 3) H a n d e l und E r w er b. Der Ackerbau tritt mehr und mehr in den Hintergrund; der Großhandel (s/uno^id) bedingt das attische Leben, bestimmt namentlich den Charakter derhafenstadt P eirüeus; unter den aus der ganzen Mittelmeerwelt zuströmenden Produkten von besonderer Wichtigkeit das Getreide und die Seefische der pontischen Gegenden, daher der Besitz der Wasserstraßen des Bos- poros und Hellespont eine Lebensfrage für Athen; der Markt (ll/og«) zu Athen Hauptplatz für den Detailverkauf (die xunrjxtiu), zugleich der tägliche Versammlungsort der Müßigen (Zeitbestim- mung dyoyäg nlrj&ovarjg rc.): die Handelsinteressen bilden ein wichtiges Moment für die Politik des Staats, Hafen- und Markt- zölle eine wichtige Finanzquelle: daher mannigfache Begünstigungen

2. Alte Geschichte - S. 123

1869 - Mainz : Kunze
123 Aus den Geschlechtern (gsuteh wählt sich der König 300 Senatoren, aus jeder Zeus einen. Der Senat versammelt sich nur auf den Ruf des Königs und gibt Antwort auf die Fragen (rogation68), die ihm dieser vorlegt, mit Ja oder mit Nein. Be- folgt der König den Rath des Senates nicht, so hat dieser kein Mittel, seinen Willen durchzusetzen. Der König regierte nach herkömmlichen Gesetzen. Wollte er ein Gesetz ändern oder ein neues einführen, so berief er die ge- sammte waffenfähige Mannschaft des Patriciats, die dann nach Curien über die Vorschläge entweder bejahend oder verneinend abstimmten (comitia curiata). Wenn der König starb, so siel die Staatsgewalt an das Patriciat zurück. Die Wahl eines neuen Königs wurde durch die Curien vollzogen und durch einen wahrscheinlich vom Senate*) ernannten Jnterrex geleitet. Bedeutung obiger Gliederung für das Agrar- wes eu. Das Land war in dreißig Theile zerschnitten, deren eins auf jede Curie siel. Das Loos der Curie zerfiel wieder in zehn Theile, wovon einer auf jede gens kam. Bedeutung in militärischer Hinsicht. Aus jeder geu8 wurde 1 Reiter und Io Fußsoldaten genommen, so daß das älteste römische Heer aus 3oo Reitern (celeres) und 3000 Fuß- soldaten (milites, Tausendgäuger) bestand. Außer diesen Vollbürgern gab es noch zwei andere Klassen der Bevölkerung, die Clienten und die Plebejer**). Die Clienten waren wahrscheinlich die ursprünglichen von den er- obernden Latinern unterjochten Landesbewohner. Der Client war unmündig und unter den Schutz eines Patriciers gestellt, der ihn als Patron vor Gericht und in allen übrigen staatsbürgerlichen Beziehungen zu vertreten hatte. Er trieb gewöhnlich, wie der Freigelassene, ein Gewerbe, führte einen Kramladen oder saß als Erbpächter auf den Grundstücken der Patricier. Er mußte dem Herrn in Allem hold und gewärtig sein, seine Ehre fördern, ihm in jeder Geldverlegenheit aushelfen, bei der Ausstattung der Töchter, bei der Loskausung aus der Gefangenschaft u. s. w. Einen dritten Bestandtheil bildeten die Plebejer (s. Ancus Martius). Sie wohnten meist auf dem Lande und waren freie, *) Siehe darüber Peter, Gesch. Roms, I. p. Gl, 2. Aufl. **) Plebs (pleo) — ot nouot,

3. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

4. Alte Geschichte - S. 125

1869 - Mainz : Kunze
125 dieses Verhältnisses. Servius traf eine neue Eintheilung: a. des Territoriums, b. des Gesammtvolkes und zwar nach dem Vermögen. a. Räumlich wurde das römische Territorium in 30 Tribus getheilt, deren 4 aus die Stadt (tribus urbanae), 16 aus das Land kamen (tribus rusticae). Die tribus urbanae zerfielen in viel, die tribuo rusticae in pagi. Die Aushebung der Soldaten und die Erhebung der Steuern (des Tributums) geschah nach Tribus. Ob die Tribus bloß eine Eintheilung der bisher un- organisirten Plebs enthalten oder ob sie das Gesammtvolk mit Einschluß der Patricier und.clienten in sich gefaßt haben, ist zweifelhaft. b. Centurienversassung. Servius theilte das Gesammtvolk nach dem Vermögen ein und maß darnach den Heerdienst und die politische Berechtigung. Er theilte das Volk in 5 Klassen: 1. Klasse. Vermögen wenigstens 100,000 Aß 80 Centurien. 2. Klaffe. „ „ 75,000 „ 20 „ 3. Klasse. „ „ 50,000 „ 20 „ 4. Klasse. „ „ 25,000 „ to o 5. Klasse. „ „ 11,000 „ o co Dazu kamen 18 Centurien Ritter. Dann bildeten die Werk- leute im Heere (fabri) 2, die Ersatzmänner und Spielleute (ac- censi, cornicines, tubicines) 3, und diejenigen, deren Vermögen nicht an den Census der 5. Klasse reichte, noch eine (vom Kriegs- dienste befreite) Centurie, so daß im Ganzen 194 Centurien her- auskommen *). Militärische Bedeutung dieser Eintheilung. Das Heer zerfiel zunächst in Ritter (Reiter) und Fußvolk. Das Ver- mögen der Ritter ging in dieser Zeit nicht über das der ersten Klasse hinaus, sie wurden nach Maßgabe ihrer persönlichen Ver- dienste ausgewählt. Roß und Ausstattung stellten Wittwen und unverheirathete Frauenzimmer. Die erste Klasse stellte das schwerste Fußvolk mit der kost- spieligsten Ausrüstung. Die Soldaten dieser Klasse waren mit Helm, rundem Schild, Beinschienen, Brustharnisch, Lanze und Schwert bewaffnet. Die Ausrüstung der übrigen Heerhaufen nahm mit dem Vermögen ab. *) Die Centurienversassung des Dionysius weicht im Einzelnen von der obigen des Livius ab. Die Lermögcnssätze sind einer viel späteren Zeit ent- nommen.

5. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

6. Alte Geschichte - S. 129

1872 - Mainz : Kunze
129 (£)io3cureit). nac^ f)omert)de)er Sßeife au§ (Singelfämpfen beftelienb. £)er Sa^re 493 groiftfjen D^om und brei^ig latini= fdjen @Mbten abgef^loffenen ^dju^s und £ru£bünbniffe3 geigt, ba£ der .ftrieg gu ©unften der Satiner entziehen raorben ist; der fyrtebe lautete namlid) auf 1) (Sonubium; 2) 2öed)felfeittge3 3facf)t in fremben ©ebieten ©runbftütfe gu ermerben, ©efcfjäfte gu treiben und rechtsgültig gu fjanbeln; 3) ^eilnaljme an Opfern und $eften; 4) £l)eünaf)me an gemeinfd)aftlicf) gemalter 23eute. £ob beä £arquiniu§ 496 Bet dem ^rannen Striftobemus Don (Sumä. 3. $ie 5lu8toanbcrung der $le&8 und ba§ Xribunat 494. Urfadjen: die ^3atricier, üom£)rucf be§ Jlönigtf)um3 befreit, raenben fic^ gegen die Plebejer. Sdie ^atricier, im 23efi£e aller bürgerlichen und priefterlidjen Remter, ofyne (Sonubium mit den Plebejern. £>ie $)3leb3 burd) die (Sinfäee der $einbe, burdj unents geltlidje ^riegäbienfte und fernere ©teuern uerarmt und Derfdjulbei ©er ager publicus auf Soften der Plebejer oom Stributum be= freit. Strenge des> ©djulbredjtä, Ijr^er ,3insfa£; aw ®nbe be3 ^a§re§ mürben die nid)t gegarten ginfen Sunt Kapital gefc^lagen; der ©c^ulbner haftete mit feiner §p,erfon für die 3a^Iu^S; der ©laubiger ergriff if)n, roenn ba§ ©arle^n am (Snbe be3 nid^t begabt mar, oljne uorangegangeneä ricfjterlidjes Urteil, lief? i^n in $lrbeit§pufern arbeiten und legte if)n, um i^m die $lud)t abgufdjneiben, feft; ?Dli^anblungent famen häufig liingu. 3m ,3a^re 495 to die ©äljrung toäljrenb eine§ Krieges mit den Ssomern gum Slusbrudj angeblich burdj einen dem ©$ulbge= fängnift entsprungenen, fdjrecflidj mi^anbelten Zenturio. £)ie Plebejer, raeldje den Ärieg^bienft uerraeigerten, burd) ein ßbift des milben und oerftanbigen (Sonful§ ©ennliug be1d)roid)tigt, roeltfjeä jeben X|eilne|mer am Kriege für unangreifbar erflärte. 2)ie Plebejer ftrömen je^t ^aufenraeife^auä den ©djulbgefcmg? niffen. Sie 23olj>fer und balb barauf auef) die ©abiner und 2lu= runfer gefdjlagen. :ftadj der 3r;üc£Je^r die fiegenben @c§ulbner uon dem andern (Eonful Slupiug (Slaubiug*") mieber uerljaftet. 2llä ein Ulufruljr entftanb, rietlj biefer gur Sßaljl eineä 2)iftatorä, die auf *) 2l!ppiu8 Getaubins, Sabiner, ttiar 504 itatfi 9lom gefomnteit. Sdie gange gamilie jeirijnete ftei) buvce) §otf)mut^ und ^ßlebejevtja^ an§, Befonber« (£laubiu8 der Sdtccmöiv. ^ifnrifdjes I. (Slusij. f. ffitymn.) 3. Hufl 9

7. Alte Geschichte - S. 134

1872 - Mainz : Kunze
für ©onberintereffen §u fein, sie erhielten benßfyaraftereiner Rationalderfammlung und ifjre 23efd)lüffe tarnen an ©ültig» feit benen der (Senturiatcomitien gleidf). £ßenn ba§ ©efetj den ^ßlebii^ eiten allgemeine ©ültigfeit jufcfjreibt, fo ftehte ftd^ geraij? das> $er= pltnifs faftifdf) fo, ba£ die 3uftimmung be3 ©enateä, der mit den rorfit^enben (Sonfuln die (Srecutioe fjatte, niefjt §at umgangen rt>er= den fönnen und die Tribunen im eigenen ^ntereffe i^re Rogationen ex auctoritate senatus, beffen ©i&ungen fte feit biefer 3eit 0*>ne 3rceifel beijurdoljnen pflegten, an die £ributcomitien Brauten. Sson der 23eftatigung der pebtöciten burd^ die ßenturien fdjeint in dem $oraäifd&*t>alertf<$en ©efe£ 9fäd&t3 enthalten geraefen ju fein; aber fte ist geroifs in beit meiften gälten erforberlidf) geroefen. 444 Rogationes Canuleiae: 1) ut conubia plebei cum patribus essent. 2) ut alterum ex plebe consulem fieri liceret. 1) 3u)ifc§en Plebejern und ^atrigiern fou ba3 (Sonubium ge= ftattet fein. 2) @3 foil geftattet fein, einen (Sonfut au§ der^lebä ju tüd^ten. $)er entfcf)iebenfte ©dfjritt §ur Sserfdfjmelgung der ^ßatrigier und Plebejer gefc^a§ buref) ba3 (Sonubinm. 2)ie Jtinber einer (Sf>e jroifcljen ^atri^iern und Plebejern oerfielen bii^er dem Plebejers ftanbe, nadj) ©tnfüljrung be3 (Jonubtumä folgten sie dem Ssater. Rad) dem leibenfdfjaftlicijften Seiberftanbe gaben die ^Jatri§ier nad), die $auptfdd&Ii<$ den ©inraanb malten, bafs mit dem imperium consulare die ©taatäaufpicien üerbunben und die 5lnftehung der= felben buref) Plebejer gegen baä göttliche Recl)t oerftieße. £>a§ jraeite @efet^ ging in der 33efc^rän!ung buref), bafj an die ©teile der (Sonfuln au3 beit*^ßatrigiern und Plebejern nmljls bare, den (Eonfuln an Rang nicejt gleidj fteljenbe Äriegstribunen (3, 4, jule^t 6) treten füllten (tribuni militares consulari po-testate). 5tnfang§ meift ^atrijier geroäfjlt *). ferner würde üorn Gonfulartribunat ba3 äufterft einflußreiche 2lmt der (Senfur abge= trennt, mit tüeldjcm die (Elaffificirung der 23ürger nad§ bent Vermögen, die lectio senatns, die Anfertigung der Ritters,. 33ürger= und ©teuerliften jc. nerbunben roar. Sdie ©ittenauffidjt (regimen morum disciplinaeque Romanae) entroicfelte fidp erft fpdter auä dem Slmte der (Senforen. 2)ie jroei (Senforen rourben gerodelt in den (Senturiatcomitien; die 2!mts>bauer fünf, feit 434 anbert^alb 3a$re. £dufig rourben ftatt der Toitdrtribunen Gonfuln ge= rodelt.**) 442-401 nur ^atrijier. Saljre 400 juerft plebejifdje ariti» ©djtoegler 91. ©efd). Iii. p. 113. **) Db Goniuln ober 27iilitärtribunen ju ttäfjlen feien, fjtng »on dem Srmeffen be§ ©enateä ab. $on 414—409 jttmngig Sonfutate und 15 Sjlut-iärtribunate, Sson 408 an roerben die Militär tribunate 3teget. *) ©eit tärtribunen.

8. Alte Geschichte - S. 117

1870 - Mainz : Kunze
117 dieses Verhältnisses. Servius traf eine neue Einteilung: a. des Territoriums, b. des Gesammtvolkes und zwar nach dem Vermögen. a. Räumlich wurde das römische Territorium in 30 Tribus getheilt, deren 4 auf die Stadt (tribus urbanae), 16 auf das Land kamen (tribus rustieae). Die tribus urbauae zerfielen in vici, die tribus rustieae in pagi. Die Aushebung der Soldaten und die Erhebung der Steuern (des Tributums) geschah nach Tribus. Ob die Tribus bloß eine Eintheilung der bisher un- organisirten Plebs enthalten oder ob sie das Gesammtvolk mit Einschluß der Patricier und Clienten in sich gefaßt haben, ist zweifelhaft. b. Centurienverfassung: Servius theilte das Gesammtvolk nach dem Vermögen ein und maß darnach den Heerdienst und die politische Berechtigung. Er theilte das Volk in 5 Klassen: 1. Klasse. Vermögen wenigstens 100,000 Aß 80 Centurien. 2. Klasse. „ „ 75,000 „ 20 „ 3. Klasse. „ „ 50,000 „ 20 „ 4. Klasse. „ „ 25,000 „ 20 „ 5. Klaffe. „ „ 11,000 „ 30 ., Dazu kamen 18 Centurien Ritter. Dann bildeten die Werk- leute im Heere (labri) 2, die Ersatzmänner und Spielleute (ac- censi, cornicines, tubicines) 3, und diejenigen, deren Vermögen nicht an den Census der 5. Klasse reichte, noch eine (vom Kriegs- dienste befreite) Centurie, so daß im Ganzen 194 Centurien her- anskommen*). Militärische Bedeutung dieser Eintheilung. Das Heer zerfiel zunächst in Ritter (Reiter) und Fußvolk. Das Ver- mögen der Ritter ging in dieser Zeit nicht über das der ersten Klasse hinaus, sie wurden nach Maßgabe ihrer persönlichen Ver- dienste ausgewählt. Roß und Ausstattung stellten Wittwen und unverheirathete Frauenzimmer. Die erste Klasse stellte das schwerste Fußvolk mit der kost- spieligsten Ausrüstung. Die Soldaten dieser Klasse waren mit Helm, rundem Schild, Beinschienen, Brustharnisch, Lanze und Schwert bewaffnet. Die Ausrüstung der übrigen Heerhaufen nahm mit dem Vermögen ab. *) Die Centurienverfassnng des Dionysius weicht im Einzelnen von der obigen des Livius ab. Die Vermögenssätze sind einer viel späteren Zeit ent- nommen.

9. Alte Geschichte - S. 59

1870 - Mainz : Kunze
59 Gerichtstag, sehr mäßig, — später auch Ekklesiastensold für Besuch der Volksversammlung); 6000 jährlich aus den über 30 Jahre alten Bürgern erloost, welche nach abgelegter Prüfung vereidet, in einzelne nach Bedürsniß mehr oder weniger zahlreich zusammengesetzte Ge- richtshöfe vertheilt, nach Anhörung von Anklage- und Berthei- digungsreden, Zeugenaussagen u. s. w. ihr Verdikt geben „nach den Gesetzen und worüber keine Gesetze sind, nach gerechtester Ge- sinnung". Außerordentliche Zunahme der Prozesse, da manchen der Bundesgenossen die eigene Gerichtsbarkeit genommen. Außer- deni Fachgerichte: Kriegs- und Handelsgerichte u. a. 2) Finanz- und Kriegsverwaltung. Für die erstere, welche eine Menge von Beamten beschäftigte, darunter den gegen das sonst für die Beamten geltende Prinzip einjähriger Amtsdauer auf 4 Jahre^gewählten Aufseher der öffent- lichen Einkünfte (Pericles bekleidet dieses einflußreiche Amt regelmäßig) ist zu merken: 1) daß die Lasten der Bundes- genossen jetzt ans 600 (einmal 1200) Talente jährlich gestiegen waren, 2)_ neben der außergewöhnlichen Vermögenssteuer, den ge- wöhnlichen Steuern und Einkünften, Markt-, Hafenzöllen u. s. w. die regelmäßigen Eh r eul eistuug en d e r R eich en, z. B. die Choregie, Ausstattung des Chors für die theatralischeil Aufführungen, die Trierarchie, Ausrüstung und Befehlignng eines Kriegsschiffs, wozu der Staat Rumpf, Mast, Sold der Mannschaft liefert. Die oberste kriegerische Würde bekleiden die 10 jährlich gewählten Strategen; allgemeine und nahezu lebenslängliche Wehr- pflicht; nnt dem 18. Jahre beginnt 2jährige Präsenzzeit zu Posten- und Festungsdienst im Lande; die athenische Landmacht circa 29o00 Hopliten, wozu leichte Söldnertrnppen, Reiter, Bogenschützen; die Seelnacht mindestens 300 Trierern 3) Handel und Erwerb. Der Ackerbau tritt mehr und mehr in den Hintergrund; der Großharrdel bedingt das attische Leben, bestimmt namentlich den Charakter der Hafenstadt Piräus; dort Magazine, Hallen, Börscngebünde (Deigrna); unter den aus der ganzen Mittelmeerwelt zuströmenden Produkten ist von be- sonderer Wichtigkeit das Getreide und die Seefische der politischen Gegenden, daher der Besitz der Wasserstraßen des Bos- porus und Hellespont eine Lebensfrage für Athen; der Markt zu Athen Hauptplatz für den Detailverkauf, zugleich der tägliche Versammlungsort der -Müßigen: die Handelsiuteressen bilden ein wichtiges Moment für die Politik des Staats, Hasell- und Markt- zölle eine wichtige Finanzquelle: daher malmigfache Begünstigungen

10. Alte Geschichte - S. 139

1870 - Mainz : Kunze
139 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Vollbürgergemeinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die im Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a.) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. d) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Socii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Vertrügen. Zweite Abtheilung. Das Zeitalter der außeritalischen Kriege und Erobe- rungen 264 -133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom und Carthago. (264—201.) t. Der erste punische Krieg (264—241). Carthagv's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten und reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschter: die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine aus den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syrakusaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem
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