u
L y k u r g o s.
2. Eine Volksversammlung unter freiem Himmel, um die
Vorschläge des Senats zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich
über Krieg und Frieden, Gesetze und Beamtenwahl rc.
3. Zwei Könige aus dem heraklidischen Geschlechtc nach Erbrecht
und Erstgeburt, zugleich Oberpriester, Feldherrn (von dreihundert erlese-
nen Spartiaten umgeben), Obervormünder und Richter; nach einem
Feldzuge verantwortlich den Geronten und Ephoren rc.
4. Ephoren, fünf Männer aus dem Volke, wohl ursprünglich
Gemeindevorsteher zum Rechtsprechen in Civilsachen; während der messe-
nischen Kriege richtende Stellvertreter der Könige , bald darauf Volks-
vertreter mit der Aufsicht über sämmtliche Magistrate und Bürger, mit
der Leitung öffentlicher Verhandlungen, besonders in auswärtigen Ver-
hältnissen rc.
5. Eintheilung des Volkes:
«) Die Spartiaten, als die herrschenden Familien mit dem acht
aristokratischen Verdienst- und Erbadel, mit dem Besitze von neuntausend
gleich großen Grundstücken; vor dem dreißigsten Jahre kein Antheil an
den Volksversammlungen.
Ii) Die achäischen Lakedämonier oder Periöken, mit dem
Besitze von dreißigtausend Grundstücken, persönlich frei, ungehindert im
Gewerbe; aber des vollen Bürgerrechtes nicht theilhaftig, zins - und
Kriegsdienstpflichtig dem Staate.
c) Die Heilsten, persönlich unfrei, als Gemeingut verwendbar;
— Krypteia, Heilotenjagd.
Ausserdem noch verschiedene Verordnungen über die Erziehung der
Kinder, das gemeinsame Essen, die Kleidung, den Handel rc., welche
alle dahin zielten, den kriegerischen Muth der bevorrechteten Spartiaten
zu steigern, und ihre Privatrücksichten im Interesse des Staates zu
untergraben.
Lykurgos läßt seine ungeschriebenen Gesetze vom Senate,
den Königen und dem Volke beschwören und verschwindet.
Erster messenischer Krieg, von 743—724 v. Ch. G.
Ol. 9,2 —Ol. 14,1.
Reibungen zwischen Messeniern und Spartanern bei dem
gemeinsamen Tempel zu Limnä rc. veranlassen den Krieg der
verwandten Stämme. Bis zum fünften Iahte wechselnde
Siege; darauf müssen sich die Mcssenier geschlagen auf die
Feste I t h o m c zurückziehen, ihr Gebiet wird verwüstet.
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TM Hauptwörter (200): [T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König], T145: [Bauer Adel Land Stadt Bürger Herr Stand Recht Gut König], T22: [Athen Athener Sparta Solon Spartaner Staat Jahr Stadt Krieg Mann], T15: [Athen Theben Sparta Griechenland Krieg Philipp Stadt Spartaner Athener König], T166: [Mann Volk Sitte Zeit Geist Tapferkeit Wesen Leben Sinn Charakter]]
36
spartanischen Familien, ein zusammenhängendes Gebiet im Eu-
rotasthal; — 30000 für die Periöken. Ob von Lykurg her-
rührend ? oder die volle Zahl erst nach der messenischen Eroberung?
Iii. Das Königthum blieb in seiner Zweiheit und
Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. priesterliche;
Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats-
opfer; b. sind sie Oberfeldhern, später mehrfach beschränkt;
L. führen sie den Vo rsitz im Rat he d er Alten (yegovaia),
nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in
Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der
Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. s. w.
Iv. Die yiqovoia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre
alten Spartiaten gebildet*), durch Zuruf aus der Zahl der Be-
werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der
Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und
der Vvlksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der
politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für
die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege.
V. Volksversammlung {dxla, zu ti'xco, i-ax-7]v, axig),
aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern bestehend, allmonat-
lich (zur Vollmondszeit) im Freien unter Leitung der Könige
zusammenkommend, mit dem Recht der Abstimmung über die
Vorlagen des Rathes, (später auch der Ephoren), ohne Debatte
{ßofi y.ui ov xptjcpcp, Thuc.) Zu ihrer Entscheidung gehörten:
Beamtenwahl, Gesetze, Krieg und Frieden, Verträge; — zugleich
erschien die Versammlung als Heerschau vor dem Kriegsherrn.
Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht (äycoytj)
wurde vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält-
nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die
Theilnahme an ihr als Zeichen eines vollen Spartiaten.
Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18.
Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Oberaufsicht
des Tcaidovo/uog (ihm zur Seite die ßiöeoi oder ßiöiuiot — inspec-
tores vom Stamm att. lövoi), in Abtheilungen (Jxou), deren
mehrere eine dysxa oder ßova bildeten, unter Jlarchen oder
Buagen. Körperliche Abhärtung (xaprf^m'), jährliche ¿la/uaorlyiooig,
Zurücktreten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spar-
tanischen Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit.
Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng-
linge {/xixxtlqtvtg) nur zu militärischen Zwecken im Inlands ver-
wandt, mit dem 20. (tiqtvtg) die volle Dienstpflicht.
*) Ob ursprünglich die Häupter der Oben? Schömann.
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66
lung); 6000 jährlich aus den über 30 Jahre alten Bürgern erloost,
welche nach abgelegter Prüfung (doxi/uaaiu) vereidet, in - einzelne
nach Bedürfniß mehr oder weniger zahlreich zusammengesetzte Ge-
richtshöfe vertheilt, nach Anhörung von Anklage- und Verthei-
digungsreden, Zeugenaussagen n. f. w. ihr Verdikt geben ,.nach
den Gesetzen und worüber keine Gesetze sind, nach gerechtester Ge-
sinnung". Außerordentliche Zunahme der Prozesse, da manchen
der Bundesgenossen die eigene Gerichtsbarkeit genommen. Außer-
dem Fachgerichte: Kriegs- und Handelsgerichte u. a.
2) Finanz- und Kriegs verw al tung. Für die erstere,
welche eine Menge von Beamten beschäftigte, darunter den
gegen das sonst für die Beamten geltende Prinzip einjähriger
Amtsdauer auf 4 Jahre gewählten Epimeletes der öffent-
lichen Einkünfte (Perikles bekleidet dieses einflußreiche Amt
regelmäßig) ist zu merken: 1) daß die Lasten (cpoqot) der
Bundesgenossen jetzt auf 600 (einmal 1200) Talente jährlich ge-
stiegen waren, 2) neben der außergewöhnlichen Vermögenssteuer
(docpoqu), den gewöhnlichen Steuern und Einkünften, Markt-,
Hafenzöllen u. s. w. die regelmäßigen Leiturgien oder Ehren-
leistungen der Reichen, z. B. die Choregie, Ausstattung des
Chors für die theatralischen Aufführungen, die Trierarchie,
Ausrüstung und Befehligung eines Kriegsschiffs, wozu der Staat
Rumpf, Mast, Sold der Mannschaft liefert. Die oberste kriege-
rische Würde bekleiden die 10 jährlich gewählten Strategen;
allgemeine und nahezu lebenslängliche Wehrpflicht; mit dem
18. Jahre beginnt 2jährige Präsenzzeit als Peripolos zu
Posten- und Festungsdienst im Lande; die athenische Landmacht
circa 29000 Hopliten, wozu leichte Söldnertruppen, Reiter,
Bogenschützen; die Seemacht mindestens 300 Trieren.
3) H a n d e l und E r w er b. Der Ackerbau tritt mehr und mehr
in den Hintergrund; der Großhandel (s/uno^id) bedingt das attische
Leben, bestimmt namentlich den Charakter derhafenstadt P eirüeus;
unter den aus der ganzen Mittelmeerwelt zuströmenden Produkten
von besonderer Wichtigkeit das Getreide und die Seefische der
pontischen Gegenden, daher der Besitz der Wasserstraßen des Bos-
poros und Hellespont eine Lebensfrage für Athen; der Markt
(ll/og«) zu Athen Hauptplatz für den Detailverkauf (die xunrjxtiu),
zugleich der tägliche Versammlungsort der Müßigen (Zeitbestim-
mung dyoyäg nlrj&ovarjg rc.): die Handelsinteressen bilden ein
wichtiges Moment für die Politik des Staats, Hafen- und Markt-
zölle eine wichtige Finanzquelle: daher mannigfache Begünstigungen
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123
Aus den Geschlechtern (gsuteh wählt sich der König 300
Senatoren, aus jeder Zeus einen. Der Senat versammelt sich
nur auf den Ruf des Königs und gibt Antwort auf die Fragen
(rogation68), die ihm dieser vorlegt, mit Ja oder mit Nein. Be-
folgt der König den Rath des Senates nicht, so hat dieser kein
Mittel, seinen Willen durchzusetzen.
Der König regierte nach herkömmlichen Gesetzen. Wollte er
ein Gesetz ändern oder ein neues einführen, so berief er die ge-
sammte waffenfähige Mannschaft des Patriciats, die dann nach
Curien über die Vorschläge entweder bejahend oder verneinend
abstimmten (comitia curiata).
Wenn der König starb, so siel die Staatsgewalt an das
Patriciat zurück. Die Wahl eines neuen Königs wurde durch die
Curien vollzogen und durch einen wahrscheinlich vom Senate*)
ernannten Jnterrex geleitet.
Bedeutung obiger Gliederung für das Agrar-
wes eu. Das Land war in dreißig Theile zerschnitten, deren
eins auf jede Curie siel. Das Loos der Curie zerfiel wieder
in zehn Theile, wovon einer auf jede gens kam.
Bedeutung in militärischer Hinsicht. Aus jeder
geu8 wurde 1 Reiter und Io Fußsoldaten genommen, so daß das
älteste römische Heer aus 3oo Reitern (celeres) und 3000 Fuß-
soldaten (milites, Tausendgäuger) bestand.
Außer diesen Vollbürgern gab es noch zwei andere Klassen
der Bevölkerung, die Clienten und die Plebejer**). Die
Clienten waren wahrscheinlich die ursprünglichen von den er-
obernden Latinern unterjochten Landesbewohner. Der Client war
unmündig und unter den Schutz eines Patriciers gestellt, der ihn
als Patron vor Gericht und in allen übrigen staatsbürgerlichen
Beziehungen zu vertreten hatte. Er trieb gewöhnlich, wie der
Freigelassene, ein Gewerbe, führte einen Kramladen oder saß als
Erbpächter auf den Grundstücken der Patricier. Er mußte dem
Herrn in Allem hold und gewärtig sein, seine Ehre fördern, ihm
in jeder Geldverlegenheit aushelfen, bei der Ausstattung der
Töchter, bei der Loskausung aus der Gefangenschaft u. s. w.
Einen dritten Bestandtheil bildeten die Plebejer (s. Ancus
Martius). Sie wohnten meist auf dem Lande und waren freie,
*) Siehe darüber Peter, Gesch. Roms, I. p. Gl, 2. Aufl.
**) Plebs (pleo) — ot nouot,
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147
1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem-
lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd-
lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen
Bollbürgergenieinden zerstreut.
2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit
standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen:
a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich
(in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge-
meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver-
waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die
Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger.
b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von
Rom bestellter Präfekt Recht sprach.
e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts,
die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be-
sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen.
Zweite Abteilung.
Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe-
rungen 264—133 v. Ehr.
Erster Abschnitt.
Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.)
1. Der erste pmüsche Krieg (264—241).
Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam-
mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk,
Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff
bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt,
beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und
theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein-
lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo-
von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten
Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se-
nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf
der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur-
sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem
TM Hauptwörter (50): [T23: [Rom Römer Krieg Italien Stadt Jahr Heer König Rmer Hannibal], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger], T4: [Reich Zeit Staat Volk Deutschland Jahrhundert Land Macht deutsch Geschichte]]
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Extrahierte Ortsnamen: Latium Etrurien Rom Sardinien Corsika
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30
Iii. Das Königthu in blieb in seiner Zweiheit und
Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. p riest erliche ;
Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats-
vpfer; b. sind sie Oberfeldherrn, später mehrfach beschränkt;
e. führen sie deir Vorsitz im Rat he der Alten (der Gerusia),
doch nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in
Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der
Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. f. w.
Iv. Die Gerusia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre
alten Spartiaten gebildet, durch Zuruf aus der Zahl der Be-
werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der
Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und
der Volksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der
politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für
die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege.
V. Volksversammlung aus allen über 30 Jahre alten
Vollbürgern bestehend, allmonatlich (zur Vollmondszeit) im Freien
unter Leitung der Könige zusammenkommend, mit dem Recht
der Abstimmung über die Vorlagen des Rathes, ohne Debatte.
Zu ihrer Entscheidung gehörten: Beamtenwahl, Gesetze, Krieg
und Frieden, Verträge; — zugleich erschien die Versammlung als
Heerschau vor den: Kriegsherrn.
Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht wurde
vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält-
nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die
Theilnahme an dieser standesgemäßen Erziehung als Zeichen eines
vollen Spartiaten.
Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18.
Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Aufsicht von
Beamten. Körperliche Abhärtung, jährliche Geiselung, Zurück-
treten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spartanischen
Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit.
Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng-
linge nur zu militärischen Zwecken im Jnlande verwandt, mit
dem 20. die volle Dienstpflicht.
Mannes alt er: Strenge Ueberwachung des Privatlebens.
In Haus, Tracht, Speise ist die größte Einfachheit Vorschrift und
Sitte. Die ,Syssitiew, aus gemeinsamen Beiträgen für alle
über 20 Jahre alten Spartiaten, die sich in geschlossenen Tisch-
gesellschaften einigten; die schwarze Suppe. Diese gesellige Ge-
meinschaft übertrug sich auch auf die Heereseintheilung. — Ber-
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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37
Eintheilung der Bürgerschaft in 4 Klassen nach den Jahres-
einkünften des Grundbesitzes, zur Regelung der Besteuerung und
des Kriegsdienstes. Die letzte Klasse steuerfrei. Zum regelmäßigen
Kriegsdienst waren die drei ersten Klassen verpflichtet; nur die beiden
ersten zum Reiterdienst.
b. Schutzverwandte (Metöken, o. 10000 erwachsene in
der Blüthezeit), Handel- und gewerbtreibende Fremde, ohne das
Recht, Grundbesitz zu erwerben. Abgabe eines Schutzgeldes,
Gewerbe- mtb Kriegssteuer, kriegsdienstpflichtig. Vor Gericht
vertrat sie ein Bürger. Verdiente Metöken konnten privatrechtlich
gleichgestellt oder sogar Vollbürger werden.
e. Sclaven (e. 40000 Köpfe) entweder Söhne von
Sclaven oder gekauft, für Acker- und Bergbau, Gewerbe und
häusliche Dienste; im Privatbesitz der einzelnen Bürger, doch
unter dem Schutz der Gesetze. Mord und Mißhandlung bestraft.
Zuflucht nn Thesenstempel; das Recht, den Verkauf an einen
andern Herrn zu verlangen.
2. Politische Rechte und Staatsämter.
a. Zur Volksversammlung, bei welcher sich die höchste
Gewalt befand, hatten alle 4 Klassen Zutritt. Jrn Jahr 4 regel-
mäßige Versammlungen unter Leitung des ersten Archonten und
dem Vorsitz der jedesmaligen Prytanen. Geschäftskreis: Wahlen,
Rechenschaftsabnahme der Beamten, die wichtigsten politischen Ent-
scheidungen. Abstimmung meist durch Handanfheben.
b. Der Rath aus 400 über 30 Jahre alten Bürgern der
3 obersten Klassen (100 aus jeder Phyle) zusammengesetzt. Vor-
bereitung aller vor die Ekklesia gehörigen Angelegenheiten. Ein
Viertheil des Rathes, die Prytanen, permanent im Prytanenm,
phylenweise von Vierteljahr zu Vierteljahr wechselnd.
6. Das Archontenamt blieb bestehen, doch war es nur
der ersten Klasse Zugänglich.
ä. Der Areopag, uraltes Blutgericht, seit Solon aus ge-
wesenen Archonten nach tadelloser Amtsführung auf Lebenszeit
gebildet. Neben seiner Gerichtsbarkeit erhält es eine censorische
Gewalt als Wächter über Gesetz und Sitte, ein Veto gegen
staatsgeführliche Beschlüsse des Rathes und der Volksversammlung;
■— ein Gegengewicht gegen die Demokratie.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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