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1. Alte Geschichte - S. 147

1869 - Mainz : Kunze
147 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Bollbürgergenieinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen. Zweite Abteilung. Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe- rungen 264—133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.) 1. Der erste pmüsche Krieg (264—241). Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

2. Mittelalter - S. 38

1896 - Stuttgart : Neff
— 38 — festsetzte. Das Westgotenreich (s. a. § 7, 9 u. 10) war romani-siert und hatte durch Bekiswinth (652—72) eine einheitliche Gesetzgebung erhalten, was aber den inneren Verfall des unter Thronstreitigkeiten, dem Uebergewicht der Geistlichkeit und des Adels und dem Schwinden des Standes der Gemeinfreien leidenden Reiches nicht auf halten konnte. Die Schlacht b e i X e r e s de lafrontera, in der Tarik den König Rodörich besiegte, machte dem Westgoten reich ein Ende 711; die pyrenäische Halbinsel wurde bis auf die Gebirge des Nordwestens , wo sich kleine Reste unabhängiger Christen. Nachkommen der Sueben und dorthin geflüchteter Westgoten, behaupteten, von den Arabern unterworfen. Dagegen wurden ihre Versuche, auch in dem mittleren Europa Eroberungen zu machen, durch den siegreichen Widerstand des mit den Langobarden verbündeten Frankenreichs (s. § 13) vereitelt. Desgleichen scheiterten die Angriffe der Araber aut die Balkanhalbinsel an dem Widerstand Konstantinopels, das 717/18 zum zweitenmal vergebens belagert wurde. Für das oströmische Reich wurde der Kampf gegen den Islam auch der Anlass zum Verbot der Bilderverehrung, das Leo der Isaurier (717 bis 741) erliess; es entstand daraus der Bilderstreit, der erst 842 durch den die Bilderverehrung wiederherstellenden Beschluss der Synode von Konstantinopel endgültig beendigt wurde, nachdem das Verbot der Bilderverehrung die Lossagung Roms und den Verlust der meisten Besitzungen in Italien lur das Reich zur Folge gehabt hatte. Gegen die Araber wurde in Kleinasien die Taurusgrenze mit Mühe behauptet. Unter den Omajaden hatten die Kämpfe mit den Aliten me aufgehört. 750 besiegte der Haschimit Abul Abbas den Kalifen Mervanil; dem Blutbad, durch welches das Haus der Oma-iaden ausgerottet werden sollte, entkam nur Abderrahman. Unter den Abbasiden (750—1258), die Bagdad am Tigris gründeten und zu ihrer Hauptstadt machten, ging der äussere Umfang des Kalifenreichs zurück: vor allem gründete der nach Spanien geflüchtete Abderrahman hier ein selbständiges ornaja-disches Kalifat mit der Hauptstadt Cordöva; bald erfolgte die Errichtung selbständiger Reiche in Mauretanien (J< ez) und in Tunis (Kairäwan), von wo aus 827—43 Sicilien erobert wurde. Dagegen entwickelten sich infolge der unmittelbaren Beiuhiung der Araber mit der griechischen Kultur, wie auch mit der der Perser und Inder, Handel und Industrie, Dichtung und Avissenschaft, auch bildende Kunst im Abbasidenreich, zumal unter der Regierung Harun al Raschids (78ü-809) undmam-nmns (813—833), und ebenso im Kalifat von Cordova zu honei

3. Mittelalter - S. 240

1896 - Stuttgart : Neff
240 gäbe zunächst die Aufspürung' und Bestrafung wieder abtrünnig gewordener Mauren und Juden war (auto da fe = actus fidei), bewirkte eine Vermehrung der Macht und des Besitzes der Krone. Sie war auch gegen politisch missliebige Personen verwendbar, und die eingezogenen Güter der Verurteilten fielen an die Krone. In Aragonien fand ihre Durchführung schweren Widerstand. Das Königtum war bestrebt, die Kirche von sich abhängig zu machen. 1482 erhielt von Sixtus Iv. die Krone Kastilien das bald auf alle Gebiete ausgedehnte Recht, die hohen kirchlichen Aemter zu besetzen, sowie eine Oberaufsicht über alle Handlungen der geistlichen Gerichtsbarkeit; am placetum regium, d. h. am Verbot päpstliche Bullen vor königlicher Genehmigung zu veröffentlichen, wurde streng festgehalten. Andrerseits wurden Klerus und Mönche durch eine Reform (Franz Ximenes) sittlich und wissenschaftlich gehoben. Durch diese Reform wurde die spanische Kirche befähigt, der päpstlichen Kirche im nächsten Jahrhundert die Hauptvorkämpfer zu stellen. Den Abschluss des mittelalterlichen Kampfs gegen den Islam brachte die Eroberung Granadas 1492, (seither „katholische Könige“), an die sich die Vertreibung aller Juden anschloss. Die bei der Kapitulation Granadas zugesagte Religionsfreiheit wurde nicht lange gewährt; die Mauren wurden durch alle Mittel zur Taufe genötigt, der manche die Auswanderung vorzogen. (Den Moriskos in Granada, Valencia und Aragonien, fieissigen und umsichtigen Bauern und Handwerkern, wurde 1566 auferlegt, binnen 8 Jahren arabische Sprache, Kleidung und Bräuche aufzugeben; ein von den Moriskos in den Alpujarras erhobener Aufstand 1571 wurde niedergeschlagen. 1609 wurde unter entsetzlichen Greueln die Ausweisung aller Moriskos (auf x/2 Millionen geschätzt) durchgeführt, die den Boden Spaniens „rein“ machte, aber dem Land wirtschaftlich bedeutenden, nachhaltigen Verlust brachte.) § 75. Die Staaten Italiens. In Italien erlangten oder behielten sechs bezw. sieben Staatswesen grössere Bedeutung. Venedig wurde im Innern immer mehr oligarchisch: die Ernennung des Dogen wurde seit 1172 dem „grossen Rat“ zugewiesen, der gesetzgebender und oberster verwaltender Körper wurde, aber später durch Wahl und Los bewirkt; der grosse Rat wurde seit 1297 nur einem bestimmten Kreis von Familien (Nobili) zugänglich, der „Rat der Zehn“, 1310 eingesetzt, wurde bald zu einer ständigen, mit dem Schutz der Verfassung beauftragten und mit den weitgehendsten Vollmachten versehenen, und somit zur mächtigsten Behörde; einen Ausschuss bildeten später die drei Staatsinquisitoren. Handelseifersucht veranlasste 1256 einen 125 Jahre hindurch immer wieder sich erneuernden Krieg mit Genua (das mit den Paläologen befreundet war, s. S. 125); aus der schweren Not des Ch/oggia-krieges, 1379—81, durch den Sieg Viktor Pisänis befreit, schloss Venedig 1381 mit Genua Frieden, indem es an dessen Bundesgenossen, Ludwig von Ungarn, Dalmatien abtrat (1421 wieder gewonnen). Die Minderung und Bedrohung seiner 1387 durch Korfu vermehrten levantinischen Besitzungen seitens der Osmanen bestimmte Venedig, nach Ausdehnung der festländischen Herrschaft (terra ferma) zu streben. Nach dem Tode Johann Galeazzo Viscontis (1402), der sich auch viele Städte Mittelitaliens (u. a. Pisa) unterworfen hatte, brachte es Verona, Vicenza, Padua (durch Beseitigung der Carrara), später in glücklichem Kriege mit Mailand Brescia und Bergamo (1428) und Crenia (1448) an sich; Friaul hatte es schon 1421 dem Patriarchen von Aquileja entrissen. Cypern, dessen Herrin Katharina Cornäro, Witwe des letzten Königs Jakob (Lusignan), Venedig adoptiert und seit 1474 bevormundet hatte, wurde 1489 vollständig venetianisch. Aber die Fortschritte der osmanischen Macht und

4. Alte Geschichte - S. 5

1872 - Mainz : Kunze
I. 9zrwte, fiage, ©rietfienlanb Qe\ld<;} Graecia) der ffibltcfjfte Xfyil der ilfyrifcfjen ober £>ämo3= (23alfan=) ^palbtnfel, der oftlidfjften unter den bret jüb= europdifcfjen ^mlbinfeln, oom 40. bi3 36. ©rab nörbltcfjer Ssreite fidfj erftrecfenb. 'Sdte ©eftalt be§ Sanbeg ein mit der ©pi^e fübltch gefe^rteg gteidjfeitige§ Sdreied „Sdie g an § e ipatbtnfel ^at ihre (150 geographifc§e teilen) breite Bap in der Spämostette, rcelc^e Tüie eine ©dfjeibetdanb alleä füblidje ßanb t>om korben, den Sdonau= länbern abfdjtiefjt, nach ©üben, auf die ©ee ^inraeift. Mgemeiner (S^arafter des> fianbes: 1) Stuflöfung in ^albinfeln, Unfein, Satzungen, ungen)0^n= li<$e Ä'üftenentraicfelmtg mit gahtlofen ^afenbuditen, je mehr nach ©üben, befto reifer und mannigfaltiger, Sßeloporates auf 3 □ 1 Pleite itüfte. 2) Leitung des> Sauber in eine Menge Keiner (Santone burdej die gasreichen ©ebirg^üge. Sdie Sb eftfeite geographifch geringer au^geftattet, für die ■©efctjidote bafjer ohne p^ere Bebeutung: mit 2htgnaf)me jmeier Sbud^ten und be3 Jl'orintf)ifd)en ©oifs> burcfj Mippenfüften ober Sagunen entfteltt, einförmig, flach, ^afenlo^, ungefunb. Sdie Oft? feite, nach dem 2legäifc£)en Meer und Ssorberafien Ijingemjrt, die beoorgugte: regelmäßige ©ebirg§glieberung -Spanb in £>anb mit der reicfjen Äüftenbtlbung, anbaufähige §luf$thäler, ©benen, jur ©täbte? grünbung und ©eefahrt gefcfjaffen. 2tüe griedfjifd()en ^auptftaaten liegen auf biefer ©eite, dem ©djauplafc'ber ©efchicfjte; Berührungen mit den roeftafiatifd^en Äüftentänbern, der anberen ©eite des> Stegäijcfjen Meere§. Sdie ^nfeln biefes> Meeres ftnb nur §ortfe£ungen der orientatifd^en ©ebirgggüge, die 33rücfe non und nach 3sorberafien; — ^gftaben, ©poraben. Äreta fd^ließt ba3 bunte ^ttfelmeer nrie ein Duerrieget nach ©üben ab.

5. Alte Geschichte - S. 139

1870 - Mainz : Kunze
139 1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem- lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd- lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen Vollbürgergemeinden zerstreut. 2) In Gemeinden, die im Verhältniß der Unterthänigkeit standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen: a.) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich (in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge- meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver- waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger. d) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von Rom bestellter Präfekt Recht sprach. e) Die Socii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts, die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be- sonderen mit Rom abgeschlossenen Vertrügen. Zweite Abtheilung. Das Zeitalter der außeritalischen Kriege und Erobe- rungen 264 -133 v. Ehr. Erster Abschnitt. Kriege im Westen. Rom und Carthago. (264—201.) t. Der erste punische Krieg (264—241). Carthagv's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam- mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk, Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff bildeten den größten und reichsten Seestaat der damaligen Welt, beherrschter: die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein- lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo- von der eine aus den Geschlechtern, der andere aus den reichsten Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se- nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf der Syrakusaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur- sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem

6. Altertum - S. 321

1895 - Stuttgart : Neff
— 321 — mehrere Konsulpaare nacheinander im Amt. Die Censur wurde noch vereinzelt im ersten Jahrhundert von den Kaisern selbst mit einem Kollegen bekleidet; sie hörte ganz auf, als seit Domitian die lebenslängliche censorische Befugnis mit der Kaisergewalt verbunden wurde. Die Ständescheidung wurde durch Augustus rechtlich fest bestimmt. Bedingung für die Zugehörigkeit zum Senatorenstand, der die Mitglieder des Senats mit ihren Angehörigen (vir clarissimus, femina cl., puer cl.) umfasste, war freie Geburt im dritten Glied und Besitz eines Vermögens von 1 Million Sesterzen; in den immer noch militärisch gegliederten Ritt er st and wurden vom Kaiser durch Verleihung des Staatspferds auf Lebenszeit aus den durch freie Geburt, Unbescholtenheit und Besitz eines Vermögens von 400000 Sesterzen dazu Befähigten (dem Ritterstand im weiteren Sinn) geeignete Personen aufgenommen und dadurch zum Offiziersdienst bestimmt. Die Senatoren durften ohne Erlaubnis des Kaisers Italien nicht verlassen. Die Senatorensöhne waren zum Eintritt in die senatorische Laufbahn verpflichtet. Das Herrschaftsgebiet und die meisten Hoheitsrechte wurden zwischen dem Princeps und dem Senat geteilt. Doch war diese Teilung eine ungleiche und mehr nur scheinbare, da nicht bloss thatsächlich, sondern auch rechtlich die Macht des Princeps eine weit überwiegende von vornherein war und immer mehr wurde. Von den Provinzen, die zum Teil jetzt neu abgegrenzt wurden, übernahm der Kaiser nach mehrfachen Aenderungen Hispania Tarraconensis und Lusitania, Gallien (ausser Narbo-nensis), Illyricum, Kilikien und Syrien, ferner die in der Kaiserzeit neugewonnenen Provinzen; Aegypten bildete ge-wissermassen eine Hausmacht des Kaisers als des Nachfolgers der ägyptischen Könige; die übrigen Provinzen unterstanden formell dem Senat, auch Afrika trotz der dort stehenden Besatzung. Die Statthalter der senatorischen Provinzen (proconsules) und die der meisten kaiserlichen (legati Augusti pro praetore) waren teils gewesene Konsuln (in Asien und Afrika; in Syrien, Germanien, Britannien u. a.), teils gewesene Prätoren; die senatorischen erhielten ihr Amt nach der Entscheidung des Loses auf ein Jahr, die kaiserlichen nach freier Bestimmung des Kaisers. Das Heer war jetzt grundsätzlich ein stehendes und hatte seine Standquartiere in den kaiserlichen Grenzprovinzen, unter dem Oberbefehl der Statthalter; in den nicht militärisch besetzten Provinzen (provinciae inermes) hatten die Statthalter kleine abkommandierte Abteilungen und nötigenfalls Milizen zur Lehrbuch d. Weltgeschichte. Altertum. 21

7. Altertum - S. 362

1895 - Stuttgart : Neff
— 362 Diocletian die Macht der Regierung und Gesetzgebung überschätzte, zeigt vor allem das von ihm 301 erlassene edictum de pretiis rerum venalium, in dem er Höchstpreise für die Erzeugnisse der Landwirtschaft und des Gewerbes, sowie für körperliche oder geistige Arbeit festsetzte; die auf Uebertretung gesetzte Todesstrafe liess er anfangs auch vollziehen. Da er selbst fanatisch dem Heidentum anhing, seine eigene Stellung mit ihm verknüpft glaubte und als Despot alles selbständige Wesen hasste, ordnete er eine allgemeine Christenverfolgung an, 297 durch Ausschluss aller dem Kaiser nicht opfernden Beamten und Soldaten, 303 durch Zerstörung aller christlichen Versammlungslokale, Verbot der Versammlungen, Verbrennung der heiligen Schriften, ja Verlust des Bürgerrechts und gar der Freiheit und zuletzt durch gewaltsame Bekehrung auch der Laien. In den Gebieten des Constantius wurde jedoch thatsäclilich milder verfahren. Mai 305 dankten Diocletian und der durch ein früheres Versprechen dazu genötigte Maximian nach der Feier von Maximians Vicennalien ab. Aber noch bei Diocletians (7 316) Lebzeiten brach sein System der Teilherrschatt und der Thronfolge zusammen. § 121. Constantin I. (der Grosse). Der eine der 305 eingesetzten Cäsares, Severus, seit dem Tode des Constantius 306 Augustus, wurde von Maxentius, dem Sohn Maximians, den Prätorianer in Rom aufstellten, besiegt, gefangen und bald getötet (307). Zum Augustus wurde dann m Carnuntum unter Mitwirkung Diocletians Valerius Licinianus Licinius ernannt (308), der Pannonien und den italischen Reichsteil erhielt, Maximian, der selbst wieder als Augustus aulgetreten war, dankte von neuem ab, versuchte aber in Gallien auf Kosten seines Schwiegersohnes C o n s t a n t i n u s, Sohnes des Constantius (geboren um 274), der 306 infolge entschiedene^ Stellungnahme des britannischen Heeres Cäsar geworden war, wieder zur Herrschaft zu kommen. Er musste sich Constantin ergeben und wurde bald darauf erhängt aufgefunden (310). Valerius starb 311, einige Tage, nachdem er, von schwerem Siechtum gepeinigt, den bis dahin mit bestialischer Wut verfolgten Christen Duldung gewährt hatte. Der kühne, aber auch jeder tieferen Bildung entbehrende Constantin verschwägerte und verbündete sich mit Licinius. Er ergriff in dem mit Maxentius ausbrechen-den Krieg die Offensive, zog dann auch von Oberitalien gegen Rom und besiegte mit bei weitem geringerer Macht (bei Saxa

8. Altertum - S. 59

1895 - Stuttgart : Neff
59 verwendet, wobei sie das Recht hatten, ihnen verdächtige Heloten nieder-zustossen. Knaben und Jünglinge wurden möglichst einfach in Kleidung, Wohnung und Nahrung gehalten und abgehärtet (dia/uaotiycoais). Auch die Mädchen wurden, damit das Geschlecht kräftig bleibe, gymnastisch geübt; überhaupt hatten die Frauen in Sparta eine freiere Stellung und Bewegungais in Athen, galten aber besonders bei den Athenern für „unweiblich“. Der körperlichen Ausbildung gegenüber trat die geistige ziemlich zurück. Die Knaben wurden besonders an kurze treifende Reden („Lakonismus“) gewöhnt. Das homerische Epos wurde hoch geschätzt, ebenso die Chorlyrik (s. § 26); und ehe das geistige Leben erstarrte, wurde auch die bildende Kunst gepflegt. Die Männer und die tgaveg vereinigten sich zu Speisegesellschaften (bei den Lakedämoniern dvögsla, später cpibixia, bei den übrigen Griechen ovooitia genannt). Diese Speisegesellschaften waren im Felde Zeitgenossen-schaften (avoxrjviai). Nur ein häusliches Opfer oder Abwesenheit auf der Jagd entband von der Teilnahme. Für die Phiditien musste jeder Spartiat monatlich einen festen Beitrag an Gerstenmehl, Käse, Wein, Feigen und an Geld liefern. Hauptgericht war die ßaepä oder ai/iaria, d. h. in Blut gekochtes und mit Salz und Essig gewürztes Schweinefleisch. Diese staatlich organisierte Bürgerspeisung ist nicht als Ueberrest und Nachwirkung einer früheren Gemeinwirtschaft zu betrachten1), sondern als Ausfluss „des Sozialismus des sog. kriegerischen Gesellschaftstypus“. Staats Verfassung-. Die über 30 Jahre alten vollberechtigten Spartiaten bildeten den Damos, der alle Monate als djteua (eigentlich Schranke) unter dem Vorsitz ursprünglich der Könige, später der Ephoren zusammentrat. Die Apella, die durch Zuruf oder durch Auseinandertreten abstimmte, und in der der gewöhnliche Bürger nicht sprechen durfte, hatte, von den Wahlen der Ephoren und Geronten abgesehen, nur über die an sie gebrachten Anträge (Krieg und Frieden, Bündnisse) zu entscheiden, und durch ein Gesetz des Königs Theo-pompos erhielten der Rat der Alten und die Könige die Befugnis, einen „schiefen“ Beschluss des Volkes als nichtig zu behandeln. Die Gliederung des Damos in Phylen und Oben ist nicht näher bekannt. An der Spitze des Staates standen ursprünglich, wie im homerischen Staate, das erbliche Königtum und der Rat der Geronten. Das Königtum besassen zwei gleichberechtigte Königsgeschlechter, die lange Zeit angeseheneren Agiaden (Eurystheniden) und die Eurypontiden (Pro-kliden). Dieses Doppelkönigtum, dessen Schutzgötter die Dioskuren (Tyndariden) waren, wird entweder abgeleitet aus einer das spartanische Gemeinwesen begründenden Vereinigung (Synoi-kismos) zweier Gemeinden (beide dorisch oder eine achäisch) oder aus der Ausgleichung der Ansprüche zweier Geschlechter oder aus dem Bestreben, durch „Diarchie“ Uebergriffen des Königtums x) Ebensowenig die Einrichtung, die Knaben und Mädchen das Stehlen erlaubte, wenn sie sich nicht ertappen Hessen; auch das Recht des Bürgers, im Notfall, das Eigentum des Mitbürgers zu benützen, lässt sich als Ausfluss der militärischen Kameradschaft betrachten.

9. Altertum - S. 334

1895 - Stuttgart : Neff
— 334 — Volk und die Prätorianer schwuren ihm den Eid der Treue, ebenso die Provinzen und die Truppen. Die anfängliche Meuterei der pannonischen und niedergermanischen Legionen, die Gleichstellung mit den Prätorianern verlangten, wurde mit grossen Schwierigkeiten unterdrückt, in Pannonien von Drusus, dem Sohn des Kaisers, den dieser in Begleitung des einen Prätorianerpräfekten Aelius Seianus hinschickte, in Germanien durch den Oberkommandanten Germanicus, der das Ansinnen, selbst das Imperium zu übernehmen, abwies, aber auf eigene Faust die Truppen zu Eroberungen über den Rhein führte (14—16; vgl. S. 328), jedoch von Tiberius, abberufen wurde. 17 wurde der beim Volk wegen seiner ritterlichen Persönlichkeit, seines freundlichen Wesens und seines glücklichen Familienlebens sehr beliebte Germanicus mit höherem prokonsularischem Kommando nach dem Osten gesandt und ordnete dort die Verhältnisse, starb aber 19, vielleicht (jedenfalls ohne Mitschuld des Kaisers) vergiftet von dem bitter mit ihm verfeindeten Statthalter Syriens, Cn. Piso, der nachher in Rom vor dem Senat angeklagt wurde, sich aber der Verurteilung durch freiwilligen Tod entzog. Im Inneren regierte Tiberius in seinen ersten Jahren verfassungsmässig und rücksichtsvoll gegenüber dem Senat, fürsorglich in der Verwaltung, sparsam und zugleich freigebig. Doch begannen schon 15 die immer mehr sich häufenden Majestätsprozesse, indem die Verletzung der „maiestas populi“ jetzt regelmässig, wie in einzelnen Fällen schon von Augustus, auf Beleidigungen und Anschläge gegen die Person des Herrschers übertragen wurde; diese Prozesse wurden von Tiberius, scheinbar im Interesse unparteiischer Rechtsprechung, grösstenteils dem Senatsgericht überwiesen, endigten aber bei dessen unfreier Stellung gewöhnlich mit Verurteilung zu Verbannung oder Tod, die dann zugleich Vermögenskonfiskation zu Gunsten der kaiserlichen Privatkasse zur Folge hatte, oder mit Selbstmord der Angeklagten; auch wurde dadurch sofort das Unwesen der Angeberei (delatores) und knechtische Schmeichelei des Senats grossgezogen. , , Seit dem Jahre 23 gewann Seian eine beherrschende Stellung, hauptsächlich dadurch, dass er den Kaiser bestimmte, die sämtlichen prätorischen Kohorten, die bisher zerstreut teils m Rom, teils in der Umgegend ihre Quartiere hatten, in einer testen Kaserne in der Hauptstadt zu vereinigen. Um sich selbst den W eg zum Thron zu bahnen, räumte Seian den Drusus, dem sein Vater die Mitregentschaft übertragen hatte, durch Gift aus dem Weg, verschärfte durch heimliche Umtriebe das gegenseitige Miss trauen zwischen dem Kaiser und der Familie des Germa-

10. Altertum - S. 349

1895 - Stuttgart : Neff
— 349 — Septimius Severus (193—211),.aus einer romanisierten afrikanischen Familie stammend, ein energischer und weitblickender, aber rücksichtsloser und gewaltthätiger Mann, löste sofort die Prätorianerkohorten auf und bildete aus erprobten Leuten aller Legionen ohne Rücksicht auf die Nationalität, d. h. aus lauter Provinzialen, eine neue Garde; diese Neuerung hatte Bestand. Nachdem er sich mit Albinus verständigt hatte, indem er ihn adoptierte und zum Mitregenten mit dem Titel Cäsar ernannte, rückte er gegen Niger, der bereits Byzanz besetzt hatte, und besiegte dessen Heere wiederholt, zuletzt bei Issos; Niger selbst wurde auf der Flucht getötet. Den Par them, die Niger unterstützt hatten, entriss Severus das obere Mesopotamien und machte es zur römischen Provinz mit der Hauptstadt Nisibis. Albinus, der durch Annahme des Titels Augustus als Gegenkaiser auftrat, wurde von Severus bei Lyon geschlagen (Anfang 197) und fand den Tod, seine zahlreichen Anhänger in den gallischen Städten und im Senat wurden hingerichtet. Severus, der sich schon 196 zum Sohn des Kaisers Marcus erklärt hatte und, aus Gallien zurückgekehrt, die Mörder des Commodus bestrafte, ihn selbst konsekrieren liess, ernannte 198 seinen älteren 10jährigen Sohn M. Aurelius Antoninus („Cara-calla“) zum Mitkaiser (Augustus), 209 auch den jüngeren, P. Septimius Geta. Gegen die in Mesopotamien eingefallenen Parther sicherte er (197—199) nach dem Entsatz von Nisibis die neue Provinz durch einen nachdrücklichen Vorstoss nach Babylonien. Im Inneren verfolgte Severus das Ziel, die bevorrechtete Stellung von Rom und Italien zu vernichten, den Senat zu schwächen, die Befugnisse des Kaisers zu erweitern, die Verwaltung einheitlicher zu gestalten, wodurch er die Umwandlung des Principals in die absolute Monarchie anbahnte. Eine Legion erhielt jetzt ihr Standquartier in Italien und zwar auf dem Albanerberg; den Soldatenstand begünstigte er Übermässig („rovg Otqancürag nxovri^ere, rcöv äxl<x>v navzcov xatckpqoveite“); er errichtete drei neue Legionen, zog ausgediente Offiziere und Soldaten zahlreich zum Dienst in der Reichsverwaltung heran und übertrug die Oberaufsicht über die Subalternbeamten den Prätorianerpräfekten, die, wahrscheinlich seit Severus regelmässig Vorsitzende des Konsiliums und mit weitgehender Straf- und Zivilgerichtsbarkeit ausgestattet, oberste Leiter der militärischen und bürgerlichen Reichsverwaltung und ständige Stellvertreter des Kaisers auf allen Gebieten wurden. Diese Stellung bekleidete lange mit beherrschendem Einfluss auf den Kaiser der habsüchtige und an-massende P. Fulvius Plautianus, mit dessen Tochter Cara-
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