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1. Geschichte des Altertums - S. 300

1889 - Wiesbaden : Kunze
300 Dritter Abschnitt. Dritter Zeitraum. lichen Aberglauben und schob die Untersuchung auf, um weitere Befehle zu vernehmen." Trajan erwiderte: „Du hast den richtigen Weg eingeschlagen. Denn es läßt sich für diese Untersuchung keine allgemein gültige Norm angeben. Man muß die Christen nicht aufsuchen; wenn sie aber angegeben und überwiesen werden, muß man sie bestrafen; wenn indessen einer Reue zeigt und unsere Götter anruft, so soll ihm verziehen werden. Anklagen ohne Namensunterschrift können nicht angenommen werden, weil das ein sehr gefährliches Beispiel und dem Geiste meines Zeitalters entgegen wäre." Unter den vielen Christen, welche unter Trajans Regierung den Märtyrertod erlitten, war auch der 120 Jahre alte Bischof Simon von Jerusalem, welcher gekreuzigt wurde, so wie der ehrwürdige Bischof Ignatius von Antiochia, welchen der Kaiser selbst verhörte. Trajan war zornig über den frommen Mann und warf ihm vor, er sei vom bösen Geist besessen, verletze die Befehle seines Kaisers und reiße noch andere mit ins Verderben. Ignatius ent-gegnete dem Kaiser in freudigem Todesmute: „Wer Jesum freudig im Herzen trägt und seine Gebote treulich hält, ist nicht vom bösen Geist besessen; wohl aber jeder, der Jesum verleugnet! Eure heidnischen Götter sind böse Geister, welche die Menschen mit schädlichem Aberglauben umstricken. Und darum glaube ich nur an einen Gott und keinen andern neben ihm!" Der Kaiser ließ den edlen Glaubenshelden gefesselt nach Rom führen, wo er zur Belustigung des heidnischen Pöbels im Colosseum von zwei Löwen zerrissen wurde. Christliche Brüder sammelten sorglich die Gebeine des glaubensstarken Märtyrers und brachten sie als Reliquien nach Antiochien. Hadrianus 117—138, der folgende Kaiser, war Trajans Vetter. Er ließ dem römischen Reiche in Rechtspflege und Verwaltung viele sorgfältige Verbesserungen angedeihen und bereiste, um die Lage des ungeheuren Reichs genau kennen zu lernen, dasselbe größtenteils zu Fuß. „Ein Kaiser," sagte er, „muß wie die Sonne alle Teile seines Reiches beleuchten." Die von Trajan jenseits des Euphrats gemachten Eroberungen gab er wieder auf; das unterworfene Britannien schützte er im Norden durch den Pictenwall gegen feindliche Einfälle. Seinen Hof zierten Schriftsteller, Künstler und Gelehrte; der bedeutendste darunter war der Grieche Plutarch (t 120), unter dessen zahlreichen Schriften die vergleichenden Lebensbeschreibungen griechischer und römischer Feldherrn und Staatsmänner (§. 61, 3) besondere Erwähnung verdienen. Hadrian selbst war von großer Kunstliebe beseelt und ließ Rom und viele Städte seines Reiches durch treffliche Bau- und Bildwerke verschönern. Auf

2. Die Urzeit, Das Frankenreich unter den Merowingern und Karolingern - S. 70

1885 - Wiesbaden : Bergmann
70 Recht und Gericht. Das älteste dieser Volksrechte ist das der Salsranken, die Lex Salica. Es scheint entstanden, bald nachdem die Salsranken sich auf römischem Boden festgesetzt, also im 5. Jahrhundert, noch vor der Begründung des fränkischen Reiches durch Chlodowech. Wie die Einleitung zur Lex Salica besagt, betrauten die Franken mit der Ab-sassnng dieses Rechtsbnches einige ihrer Vornehmen. Die eine Handschrift spricht von zwei, andere von sechs, eine dritte von vier solchen; nach letzterer hießen dieselben Wisogastis, Bodogastis, Saligastis und Widogastis. Diese berieten „an drei Malbergen" alles sorgfältig und brachten so das Gesetz zu stände. Später erhielt dasselbe (durch Chlodowech und andere Könige) mancherlei Zusätze, worin den neuer? dings wieder veränderten Verhältnissen Rechnung getragen, insbesondere auf Vergehen gegen die Diener oder Getreuen des Königs Strafen gesetzt wurden. Die erste Abfassung der Lex Salica enthält 65 §§, eine spätere 99. Im 6. Jahrhundert entstanden die Gesetzbücher der rechtsrheinischen Franken, der Alemannen, der Burgunder, im 8. das bojoarische, noch später die der Thüringer, der Sachsen und der Friesen. Da im fränkischen Reiche der Grundsatz galt, daß jeder Genosse eines Stammes nach seinen Stammesrechten gerichtet werden mußte, so haben die Volksrechte der im fränkischen Reiche vereinigten Stämme eine hervorragende Bedeutung. Sie find zugleich wichtige Quellen für die Kenntnis des wirtschaftlichen und sittlichen Lebens dieser Stämme. Auch Langobarden und Gothen hatten ihre Volks-rechte, die mit ihnen abstarben. Ju den Volksrechten ward vorwiegend wohl das schon in Kraft bestehende herkömmliche Recht ausgezeichnet, jedoch auch manche Bestimmung getroffen, welche sich auf die neuen Verhältnisse bezog. Die meisten und wichtigsten Bestimmungen der Volksrechte sind strafrechtlicher Natur: sie zählen die Vergehen und Verbrechen auf, welche mit Strafe bedroht sind, und bestimmen die betreffende Strafe. Andere als Geldstrafen kommen im falifchen Gesetzbuch nicht vor, aber es sind daselbst auch nur Vergehen und Verbrechen gegen Privatpersonen verzeichnet; von öffentlichen Verbrechen wie Landes- oder Hochverrat ist nicht die Rede. Die Verleitung eines Richters zu einer ungesetzlichen Handlung und die Weigerung des Richters, Recht zu sprechen, werden, wie es scheint, nicht als öffentliche Vergehen betrachtet, daher auch nur mit Geldstrafen belegt. Erst in späteren Volksrechten, z. B. dem alemannischen, ist auch der Fall vorgesehen,*) wo jemand „ein *) §. 25 des alemannischen Gesetzbuches. Ähnlich in dem bajoarischen.

3. Vollständiges Lehr- und Lesebuch für die oberen Klassen katholischer Volksschulen - S. 497

1855 - Mainz : Kirchheim
Anhang. Gcschichte und Gcogrnphic des Grosthnzomums Hesstn. 1. Das Gebiet des Großherzogthums Hessen wurde in uralter Zeit von verschiedenen deutschen Volksstämmen bewohnt. In Rhein- hessen wohnten Gallier und Vangionen, in Starkenburg Aleman- nen, in Oberhessen Chatten. Kurz vor Christi Geburt lernten die Römer, im Kampfe mit den Galliern begriffen, die Chatten oder Hessen kennen und schilderten sie als einen mächtigen, tapferen Volksstamm. Zweihundert Jahre nach Christi Geburt schloffen sich die Chatten dem mächtigen Frankenbund an, und ihr Land bildete lange Zeit einen Theil des Frankenreichs. Im achten Jahrhundert wur- den sie durch den heil. Bonifacius, den Apostel der Deutschen, zum Christenthum bekehrt. Bis in's zwölfte Jahrhundert gehorchten sie vielen Grafen und Rittern. 2. Vom Jahre 1130—1247 stand der größte Theil von Hessen unter der Botmäßigkeit der Landgrafen von Thüringen. In diese Zeit fällt das Leben der heil. Elisabeth, Landgräfin von Thüringen und Hessen. Rach dem Tode ihres Gemahls entsagte sie der Welt und brachte ihr Leben in Gebet, Bußübungen und in Werken der Barmherzigkeit zu. Sie starb zu Marburg, 1231. 3. Als 1247 der Mannsstamm der Thüringischen Landgrafen ausgestorben war, kam Hessen an Heinrich 1. von Brabant, genannt das Kind. Er war der Sohn eines Herzogs von Brabant und Sophiens, einer Tochter der heil. Elisabeth. Heinrich ist der erste Landgraf von Hessen und der Stammvater der hessischen Für- sten. — Der Landgraf Heinrich Iii. heirathete die Erbgräfin Anna von Katzenellenbogen und vermehrte durch die Erwerbung dieser mächtigen Grafschaft, wozu auch Darmstadt gehörre, die Macht der hessischen Landgrafen. 4. Philipp der Großmüthige, welcher 1567 starb, theilte die Landgrafschaft unter seine vier Söhne, von denen Wilhelm Iv. der Stifter von Hessen-Kassel, Georg !. aber Stammherr der Heffen-Darmstädtischen Landgrafen ist. Die beiden andern Brüder starben ohne Nachkommen und ihre Besitzungen kamen an Hessen- Kassel und Hessen-Darmstadt. 5. Die Landgrafen von Hessen-Darmstadt zeichneten sich durch Sparsamkeit im Staatshaushalt, durch Aufführung nützlicher Bau- ten , durch Gelehrsamkeit und Treue gegen das kaiserliche Haus Oesterreich aus. Georg I. verwandelte eine große Strecke öden Hepp. Vollständiges Lehr- und Lesebuch. 32

4. Für Oberklassen - S. 338

1870 - Altenburg : Bonde
338 seinen Schutz sich erkaufte, dem läßt er kein Haar krümmen. Immer bedacht aus Raub ist er eben so willig wieder zu geben; auch der Ärmste bietet von seinem Brote und seinen Datteln den Zuschauern seines kargen Mahles, und Almosengeben galt dem Araber aller Zeit für eine seiner vorzüglichsten Verpflichtungen. Den schwarzen blitzenden Augen entspricht das Feuer seines Gemüthes; sein Blut, leicht in Wallung, kühlt sich nicht bald, und schwer versöhnlich ist das nach Rache dürstende Herz Eine Beleidigung nicht rächen, gilt für ent- ehrend, die Verpflichtung zur Blutrache geht bis in das fünfte Geschlecht, und Verachtung trifft die, welche sie nicht erfüllen. Der Lebhaftigkeit seiner Geberden entspricht ein scharfer, zugespitzter Verstand, der sich an schlagenden Witzen und sinnvollen Sprüchen ergötzt, und eilte glühende Phantasie, die sich eine Welt dichterischer Bilder gestaltet; denn Dich- tung ist Anfang und Ende der Weisheit der Araber. Sie lieben es, bei hellem Mondenscheine sich Mährchen und Geschichten zu erzählen oder zu singen. Jünglinge und Mädchen wiederholen in Chören den vom Vorsänger gesungenen Vers, indem sie ihren Gesang mit Hände- klatschen und allerlei Bewegungen des Körpers begleiten. Der Beduine wohnt in Zelten, die aus Kameelhaaren gewebt sind. Seine Kleidung ist, wie die Abbildung zeigt, ein wollenes Hemd und ein Mantel, dessen weiße und braune Streifen der Haut des Zebra nachgeahmt sind; seine Waffen bestehen in Schwert und Speer, Helm und Panzer, hier und da auch in Schießgewehren; seine Speise ist süße und saure Kameelsmilch, ungesäuertes Brot, Butter, Datteln, Trüffeln der Wüste; sein Reichthum das Kameel und das edle Roß. 317. Der Chinese. Die Chinesen haben eine gelbe oder gelblich-grüne Gesichts- farbe. Die Leibesgestalt ist unter- setzt und von mittelmäßiger Größe. Sie haben länglich-runde, zuge- spitzte Köpfe, breite eckige Ge- sichter mit glatten Stirnen, nur wenig gespaltene Augen, kleine, stumpfe Nasen, kurze und schwarze Augenbraunen, dünne Bärte, große Ohren, schwarze ungekräu- selte Haare, spitz hervorstehendes Kinn und dicke Bäuche. Die Männer erhalten ihren Kopf be- ständig kahl bis auf einen kleinen Theil am Scheitel, den sie in einen breiten, steifen Zopf flech- ten. Hausväter tragen einen Zwickelbart. Der Körper, von Jugend auf abgehärtet, ist dauer-
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