§. 16. Die Frauen.
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2. Unter den germanischen Frauen nahmen die gotischen und fränkischen die erste Stelle ein. Auch sie wurden, wie die altgermanischen Frauen, geachtet und ihre Geistesgaben anerkannt; man räumte ihnen gesetzlich sogar manche Vorrechte vor den Männern ein und bestrafte Unbilden, Mißhandlungen und Verletzungen, welche den Frauen zugefügt wurden, gewöhnlich doppelt so hart, als ähnliche, an Männern verübte Vergehen. Doch ist auf der andern Seite nicht zu übersehen, daß bei den Franken, wie bei den alten Germanen, die Frau eine verschiedene Behandlung erfuhr. So konnte bei den alten Germanen verlangt werden, daß sich die Frau mit dem toten Manne verbrennen lasse, und es kam vor, daß der Mann das Recht beanspruchte, die Frau zu verschenken oder zu verkaufen. Das salische Gesetz der Franken schloß die Töchter von der Erbschaft aus und betrachtete nur die Söhne als erbberechtigt. Dieser Artikel des salischen Gesetzbuches handelte eigentlich nur von Privatbesitzungen, wurde nachher aber auch auf die Besetzung des Thrones angewandt, dadurch wurde das weibliche Geschlecht von der Thronfolge ausgeschlossen. Auch bei den Ostgoten herrschte ähnlicher Brauch.
3. In der Geschichte der Goten werden mehrere ausgezeichnete Frauen genannt. Die Töchter Theodorichs des Großen (§. 7), Theudegota und Ostrogota, waren, erstere an den Westgotenkönig Alarich, die zweite an den burgundischen Prinzen Sigmund vermählt. Theodorich vermählte sich zum zweitenmale mit Chlodwigs Schwester Audosletis, mit welcher er eine Tochter, Amalasunla, empfing. Nach Theodorichs Tod folgte Amalafuntas Sohn, Athalarich, und seine Mutter führte die Vormundschaft. Als sie ihrem Sohne eine römische Erziehung geben wollte, wurde das Volk unwillig und zwang die Königin, dem Prinzen gotische Herrn zu Gesellschaftern zu geben. Diese verleiteten den Prinzen zu allen Lastern und führten seinen frühen Tod herbei. Nun bestieg Amalafunta den Thron (§. 7); da die Goten aber einer Frau zu gehorchen für unmännlich hielten, so reichte die Königin ihrem Vetter Theodat die Hand und erhob ihn zum Mitregenten; dieser, ein habsüchtiger, gelehrter und schon bejahrter Mann, hatte eidlich zugesagt, er werde die Regierung der Königin überlassen. Allein bald nach seiner Ankunft in Ravenna ließ er seine Wohlthäterin festnehmen, auf eine Insel des Bolsenasees bringen und im Bade erdrosseln. Ihre Tochter Mathasuinta war zuerst an den Ostgotenkönig Vitiges, nach dessen Tod an den Bruder des Kaisers Justinian vermählt und fand ein frühes Ende (§. 16, 6). Theodorichs Schwestertochter war an den thüringischen Herzog Hermansried verheiratet; ihre
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8. Die Franken unter den Merowingern.
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welcher sich durch seine Kenntnisse und Biederkeit das volle Vertrauen des Königs erworben, dagegen durch seine strenge Gerechtigkeitsliebe unter dem Volke Feinde gemacht hatte, erschien vor dem König und suchte ihm den gefaßten Verdacht zu benehmen. Unter anderem beteuerte er, wenn Albmus schuldig wäre, so teilte der ganze Senat das Verbrechen des Angeklagten. Aber Theodorich gab leider den Verleumdungen böswilliger Menschen mehr Gehör und ließ die angesehensten Senatoren mit Boethius einkerkern. Dieser und sein Schwiegervater Symmachus wurden hingerichtet und starben mutig und geduldig im vollen Bewußtsein ihrer Unschuld.
Theodorich sah bald sein Unrecht ein und sein Gewissen ließ ihm keine Ruhe mehr. Bei Tische glaubte er einst in dem aufgesperrten Rachen eines Fisches die Leiche eines unschuldig Gemordeten zu sehen, welcher nach Rache dürstete. Von Reue ergriffen, verfiel er in eine Krankheit und starb 526 zu Ravenna.
Nach Theodorichs Tode sank die Macht der Goten bald wieder von ihrer Höhe. Seine Tochter Amalasunta (§. 16, 3), eine feingebildete Frau, übernahm für ihren unmündigen Sohn Athalarich die Regierung. Da aber der Sohn starb und die Goten einer Frau zu gehorchen nicht gewohnt waren, so reichte Amalasunta ihrem Vetter Theodat die Hand. Theodat strebte nach der Alleinherrschaft und ließ sie im Bade ersticken. Dies bewog den griechischen Kaiser Iustinian (§. 10), dem Ostgotenreich in Italien 555 ein Ende zu machen.
§. 8. Die franken unter tsen Seramingem.
Chlodwig 481—511. Von den germanischen Reichen, welche aus den Trümmern Westroms entstanden, war das Reich der Franken allein von Dauer. Die Franken hatten ihre ursprünglichen Wohnsitze an der Elbe und Weser verlassen und waren über den Rhein vorgedrungen, um sich in Belgien und Gallien aus Kosten der Römer eine neue Heimat zu gründen. Sie waren in die ripuarischen und falischen Franken geteilt, von denen jene an beiden Usern des Niederrheins, diese im nördlichen Gallien wohnten und zu Anfang dieses Zeitraums (476) unter verschiedenen Fürsten standen. Unter diesen wurde Chlodwig der Begründer des Frankenreichs. Er war der Enkel Merowigs, des Ahnherrn der merowingischen Königsfamilie der Franken und erst 15 Jahre alt, als er 481 seinem Vater in der Regierung der salischen Franken folgte.
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70
Recht und Gericht.
Das älteste dieser Volksrechte ist das der Salsranken, die Lex Salica. Es scheint entstanden, bald nachdem die Salsranken sich auf römischem Boden festgesetzt, also im 5. Jahrhundert, noch vor der Begründung des fränkischen Reiches durch Chlodowech. Wie die Einleitung zur Lex Salica besagt, betrauten die Franken mit der Ab-sassnng dieses Rechtsbnches einige ihrer Vornehmen. Die eine Handschrift spricht von zwei, andere von sechs, eine dritte von vier solchen; nach letzterer hießen dieselben Wisogastis, Bodogastis, Saligastis und Widogastis. Diese berieten „an drei Malbergen" alles sorgfältig und brachten so das Gesetz zu stände. Später erhielt dasselbe (durch Chlodowech und andere Könige) mancherlei Zusätze, worin den neuer? dings wieder veränderten Verhältnissen Rechnung getragen, insbesondere auf Vergehen gegen die Diener oder Getreuen des Königs Strafen gesetzt wurden. Die erste Abfassung der Lex Salica enthält 65 §§, eine spätere 99. Im 6. Jahrhundert entstanden die Gesetzbücher der rechtsrheinischen Franken, der Alemannen, der Burgunder, im 8. das bojoarische, noch später die der Thüringer, der Sachsen und der Friesen. Da im fränkischen Reiche der Grundsatz galt, daß jeder Genosse eines Stammes nach seinen Stammesrechten gerichtet werden mußte, so haben die Volksrechte der im fränkischen Reiche vereinigten Stämme eine hervorragende Bedeutung. Sie find zugleich wichtige Quellen für die Kenntnis des wirtschaftlichen und sittlichen Lebens dieser Stämme. Auch Langobarden und Gothen hatten ihre Volks-rechte, die mit ihnen abstarben.
Ju den Volksrechten ward vorwiegend wohl das schon in Kraft bestehende herkömmliche Recht ausgezeichnet, jedoch auch manche Bestimmung getroffen, welche sich auf die neuen Verhältnisse bezog. Die meisten und wichtigsten Bestimmungen der Volksrechte sind strafrechtlicher Natur: sie zählen die Vergehen und Verbrechen auf, welche mit Strafe bedroht sind, und bestimmen die betreffende Strafe. Andere als Geldstrafen kommen im falifchen Gesetzbuch nicht vor, aber es sind daselbst auch nur Vergehen und Verbrechen gegen Privatpersonen verzeichnet; von öffentlichen Verbrechen wie Landes- oder Hochverrat ist nicht die Rede. Die Verleitung eines Richters zu einer ungesetzlichen Handlung und die Weigerung des Richters, Recht zu sprechen, werden, wie es scheint, nicht als öffentliche Vergehen betrachtet, daher auch nur mit Geldstrafen belegt. Erst in späteren Volksrechten, z. B. dem alemannischen, ist auch der Fall vorgesehen,*) wo jemand „ein
*) §. 25 des alemannischen Gesetzbuches. Ähnlich in dem bajoarischen.
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26 Standesverhältnisse: ,freie und Unfreie, Adel, Fürsten, Könige, Priester.
und auch bic wichtigeren, bevor sie an bic Stammesgemeinde gelangen, vorberaten. Sic treten in der Stammesgemeindc als Rcbncr auf nnb stellen Anträge, über welche dann letztere abstimmt. Sie sind es, welche bic herangereiften Jünglinge für wehrhaft erklären nnb mit dem Waffen schmuck bekleiden. Sie allein haben das Recht, ein Gefolge um sich zu sammeln und mit diesem Kriegszuge auf eigene Hand zu unternehmen. Aus ihnen werden bic Richter bcr Gaue genommen, bic auch im Kriegsfälle bic Mannschaft ihres Gaues befehligen. Sie werben durch Gescheute nicht nur von den eigenen Volksgenossen, sondern auch von sremden Völkern geehrt. Aus ihrer Mitte endlich wirb zweifelsohne bcr Herzog (dux) gewühlt, bcr bcn Oberbefehl über bat ganzen Stamm im Kriege führt. Tenn, wenn Tacitus sagt: „die Herzoge werden aus Grund ihrer Tapferkeit gewählt," so meint er damit gewiß nicht, daß der erste beste tapfere Krieger zum Herzog erhoben worden fei, sondern nur, daß unter den Häuptlingen oder Fürsten selbst erst wieder hervorragende Tapferkeit bei der Wahl zum Herzoge den Außschlag gegeben habe.
Das Amt des Herzogs war fein bleibendes: es erlosch fofort mit dem Ende des Kriegszuges. Ter freie Germane wollte sich einer militärischen Obergewalt keinen Augenblick länger als durchaus notwendig unterwerfen. Selbst während des Krieges übte der Herzog (wie Tacitus ausdrücklich hervorhebt) weniger durch seine Befehle, als durch sein Beispiel einen entscheidenden Einfluß auf die vou ihm geführte Mannschaft.
Auch Könige kommen bei den Germanen schon in dieser Zeit vor, jedoch nicht bei allen Stämmen, auch, wie es scheint, nicht vom Anbeginn an. Cäsar weiß von Königen der Germanen noch nichts. Dem Ariovift, mit dem er Krieg führte, hatte der römische Senat früher, um ihn für sich zu gewinnen, den Titel eines Königs und eines Freundes des römischen Volkes (wie das römischer Brauch war) verliehen, und Ariovift hatte diesen Titel sich gefallen lassen, mag dann wohl auch von seinen eigenen Stammesgenoffen als König anerkannt worben sein, weil bcr Kriegszug, in dem er befehligte, von längerer Dauer war und eine feste einheitliche Obergewalt erheischte.
Tacitus unterscheidet solche Stämme, „welche regiert werden", von anderen, „welche die Freiheit vorziehen". Jene findet er vorzugsweise unter den östlichen Germanen. Es könnte nun wohl fein, daß gerade bicfe, bic wahrscheinlich mit ihren wilden Nachbarn, bat Sarmatcn, sich häufig im Kriegszustände befanbcit, bic Notwendigkeit einer einheitlichen Gewalt früher anpfititbcit hätten, als bic mehr im Innern
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Inhalt Raum/Thema: Deutsche Geschichte
5tanbesverf)ältmffe: Freie und Unfreie, Adel, Fürsten, Könige, Priester. 27
Germaniens wohnenden. Gewiß ist, daß überall da, wo wir Stammeskönige finden, sich auch ein bestimmter Grund zur Errichtung einer solchen straffen Königsgewalt nachweisen laßt. Die Cimbern standen bei ihren großen Eroberungszügen unter Königen; Marbod machte sich zum König der Markomannen, um die zuvor getrennten Stämme zu einer festen Masse zu vereinigen; Armin wollte das gleiche zum Schutz gegen die Römer thun, scheiterte aber an der Eifersucht der Fürsten. Später, in der Völkerwanderung, treten fast überall au der Spitze der Stämme Könige ans.
Anderer Art waren wohl jene Könige, die Tacitus catch erwähnt, aber mit dem Beisatze, daß sie keine Macht hätten, zu befehlen, daher nur „durch Überredung" Einfluß gewinnen könnten, und die er fast auf eine Stufe mit den „Fürsten" stellt. Noch zur Zeit des Fraukeu-reichs kommen solche bei Gregor von Tours unter dem Namen reguli oder regales vor, „kleine Könige", zum Unterschied von den, über einen ganzen Stamm gebietenden, Heereskönigen.
Neben den weltlichen Gewalten gab es auch eine geistliche, die Priester. Aber auch ihre Befugnisse waren nur beschränkte und bei weitem nicht so ausgedehnte wie die der Druiden in Gallien. Eine geschlossene Körperschaft scheinen sie nicht gebildet zu haben. Sie hatten lediglich die weltlichen Obrigkeiten zu unterstützen. In den Stammesversammlungen geboten sie Ruhe, damit die Fürsten sprechen könnten. Im Kriege wurden die, welche sich eines militärischen Vergehens schuldig gemacht, von den Heerführern ihnen zur Bestrafung übergeben. Außerdem mögen sie vor der Schlacht den Willen der Götter durch Weissagungen erkundet, bereit Beistand durch Gebete und Opfer angerufen haben.
Achtes Kapitel
Das Gericht und die Stammesversammlung.
Mas politische Leben der alten Germanen, wie es sich im Frieden entfaltete, war doppelter Art. Ein Teil davon bestand in der Rechtspflege, b. H. in der Regelung der Verhältnisse von Mein und Dein, der Ausgleichung von Streitigkeiten zwischen einzelnen Volksgenossen und der Bestrafung von Vergehen, der andere in der Beratung und Beschlußfassung üb er gemeinsame Art ge-
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1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem-
lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd-
lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen
Bollbürgergenieinden zerstreut.
2) In Gemeinden, die ini Verhältniß der Unterthänigkeit
standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen:
a) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich
(in Handel und Verkehr, Erbschaftsangelegenheiten re.) den Ge-
meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver-
waltung durch Diktatoren oder sogenannte Aedilen hatten. Die
Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger.
b) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von
Rom bestellter Präfekt Recht sprach.
e) Die Soeii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts,
die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be-
sonderen mit Rom abgeschlossenen Verträgen.
Zweite Abteilung.
Das Zeitalter der außer italischen Kriege und Erobe-
rungen 264—133 v. Ehr.
Erster Abschnitt.
Kriege im Westen. Rom inrd Carthago. (264—201.)
1. Der erste pmüsche Krieg (264—241).
Carthago's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam-
mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk,
Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff
bildeten den größten imb reichsten Seestaat der damaligen Welt,
beherrschten die Nordküste Afrika's, Sardinien und Corsika und
theilweise Sieilien. Ihre zwei zwar gewählten aber wahrschein-
lich lebenslänglichen Suffeten, ihnen zur Seite zwei Senate, wo-
von der eine ans den Geschlechtern, der andere aus den reichsten
Bürgern genommen war. Waren Suffeten und die beiden Se-
nate uneinig, so wurde die Volksversammlung befragt. Kampf
der Syraknsaner und Carthager um Sieilien. Während die Ur-
sache des ersten punischen Krieges in der Eifersucht und in dem
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Extrahierte Ortsnamen: Latium Etrurien Rom Sardinien Corsika
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haupt in ihrem früheren Umfange wieder her. Auch steuerte er den Erpressungen, die sich die Männer der Senatspartei als Statthalter in den Provinzen zu schulden kommen liefsen, einigermafsen, indem auf seinen Antrieb der Prätor L. Aurelius Cotta den Gesetzesvorschlag durchbrachte, dafs die durch Sulla dem Senate zurückgegebene Gerichtsbarkeit zwischen diesem, den Rittern und den Schatztribunen geteilt würde. Die Schatztribunen waren durch ihr Vermögen und ihre Interessen dem Ritterstande sehr nahestehende Plebejer, so dafs jetzt in den Gerichten der Ritterstand vorherrschend ward. Die von Sulla beseitigte Zensur wurde erneuert: Pompejus bezweckte damit, den Senat von faulen und schädlichen Bestandteilen zu reinigen.
Er nahm nach seinem Konsulate zunächst keine Provinz an, sondern lebte (69—67) als Privatmann in Rom, bis ihm der Oberbefehl gegen die Seeräuber übertragen wurde.
4. Der Seeräuberkrieg 67.
Der Verfall der römischen Seemacht und die Anarchie in der Zeit der bürgerlichen Unruhen und Kriege hatten dem Seeraub, dem auch von Mithridates Vorschub geleistet wurde, einen ungeheuren Umfang gegeben: die Seeräuber (verarmte Bewohner Kleinasiens, politische Flüchtlinge u. a.) verfügten nach und nach über 1000 Schiffe und 400 eroberte Plätze, machten allenthalben das mittelländische Meer unsicher und führten förmliche Kriege; Cäsar, Clodius, sogar zwei Prätoren mit ihren Amtsabzeichen wurden von ihnen gefangen, Misenum, Cajeta, selbst Ostia heimgesucht. Ihre Sitze und Schlupfwinkel waren hauptsächlich Cilicien und Kreta.
Nach vielen vereinzelten und im ganzen ergebnislosen Abwehrmafsregeln wurde dem Pompejus der Oberbefehl im ganzen mittelländischen Meere und 10 Meilen ins Innere des Landes durch die lex Gabinia, die beim Senate auf heftigen Widerstand stiefs und stürmische Auftritte hervorrief, mit großen Vollmachten vom Volke übertragen und eine Flotte von 500 Schiffen, sowie ein Heer von 120000 Mann zu Fufs und 5000 Reitern zur Verfügung gestellt 67. In 40 Tagen 67 säuberte Pompejus das westliche Meer, darauf in 49 Tagen das Östliche und vernichtete schliefslich die Flotte der Seeräuber in einer Schlacht am Vorgebirge Coracesium in Cilicien.
Die gefangenen Seeräuber siedelte er an verschiedenen Orten
Herbst, historisches Hilfsbuch, I. 20. Aufl. ^
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1) In Vollbürgergemeinden. Die Vollbürgergemeinden ziem-
lich zusammenhängend zwischen Formiü in Latium und dem süd-
lichen Etrurien und zwischen Meer und Apennin; die übrigen
Vollbürgergemeinden zerstreut.
2) In Gemeinden, die im Verhältniß der Unterthänigkeit
standen. Die letzten zerfielen wieder in drei Klassen:
a.) die Gemeinden latinischen Rechtes, die nur privatrechtlich
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meinden der Vollbürger gleichgestellt waren und ihre eigene Ver-
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Inhaber von Gemeindeämtern waren römische Vollbürger.
d) Die Gemeinden ohne eigene Verwaltung, denen ein von
Rom bestellter Präfekt Recht sprach.
e) Die Socii oder die Gemeinden nicht latinischen Rechts,
die bald mehr bald weniger politische Rechte ausübten, nach be-
sonderen mit Rom abgeschlossenen Vertrügen.
Zweite Abtheilung.
Das Zeitalter der außeritalischen Kriege und Erobe-
rungen 264 -133 v. Ehr.
Erster Abschnitt.
Kriege im Westen. Rom und Carthago. (264—201.)
t. Der erste punische Krieg (264—241).
Carthagv's günstige Lage. Die Carthager semitischen Stam-
mes, mehr ein Handels- als ein politisches und militärisches Volk,
Söldnerwesen. Sie standen damals auf der Höhe ihrer Machff
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nehmeren. Die keilförmige Schlachtordnung („der hauende Eberkopf14) ohne Reserven war die herrschende. Der Kriegsgesang [barditus) hat vielleicht durch ein keltisches Wort, welches schreien bedeutet, dem Volke den Namen gegeben.
Die Königsherrschaft tritt bei den verschiedenen Stämmen zu verschiedenen Zeiten auf, meist da erst, wo sich schon gröfsere Gebiete gebildet haben: so Marbods Reich. Anlässe zu dieser Wandlung waren Parteikämpfe im Innern, Verteidigungskriege gegen aufsen, Eroberungen und Niederlassungen in der Fremde. Die Wahl des Königs geschah durch die Gemeinde aus einem bevorzugten Geschlecht (daher Kuning), Erblichkeit. Die Attribute der immerhin beschränkten Königsgewalt waren die Heerführung, die Leitung der Volksversammlung, Verbindung mit dem Priestertum, Vorsitz im Gericht, Ernennung aller Beamten, umfassender Grundbesitz. Das Verhältnis zwischen dem König und seinem Volk war das der Treue und Huld.
Erst durch die gröfsere Einheit und Kraft, die das Königtum brachte, ward ein erfolgreicher Angriff deutscher Völker gegen das römische Weltreich möglich.
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