S o l o n.
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das Gcgonthcil durch ibre blutige Strenge. Kylon bemäch-v.c.t.
tigt sich als Tyrann der Akropolis (Ol. 42,1.), muß jedoch
vor den Alkmaoniden die Flucht ergreifen, — seine Anhänger
gemordet. Pest in Athen. Reinigung der Stadt durch Epi-
menides. Parteiungen dauere fort. Das empörte Salamis
vergebens angegriffen; erneute Versuche mit Todesstrafe ver-
boten. Dessenungeachtet der Krieg durch Solon's Einfluß be-
schlossen; die Insel erobert, sowie auch Kirrha und Krissa
bezwungen.
Die Unzufriedenheit der gedrückten Aermeren steigt immer
höher. Drei Parteien: die eine für die Aristokratie, die
andere für eine gemischte Verfassung und die dritte für die
Demokratie, drohen mit Aufruhr.
Solon, als Archon Eponymos allgemein geachtet, soll 592.
durch Vermittlung den Staat retten, und gibt seine weisen
Gesetze, wodurch die bisherige Willkührhcrrschaft beschränkt,
und der niedere Stand aus seiner Entwürdigung zu einem
Bürgerthum cmporgehoben wird, in welchem er an der Gesetz-
gebung, der Erwählung und Prüfung der Magistrate, wie
an den Gerichten selbst Thcil erhält:
1. Die Seisachtheia, Ermäßigung der Schuldfordernngen und
ihr entsprechende Erhöhung des Geldwerthes bei Zins - und Capital-
zahlungen; Aufhebung des alten Schuldrechtes, Verbot auf die Person
zu borgen.
2. Eintheilung des Volkes nach dem Stande:
») Freie Bürger, von Bürgern abstammend, mit allen Rechten
des Bürgerthums.
1>) Die Metöken (Beifassen), Ausländer unter dem Schutze der
Gesetze, aber ohne unmittelbares Rechtsverhältniß, ein Bürger ihr Ver-
treter, — Kopfsteuer und andere Leistungen.
«) Sklaven, gekaufte Fremdlinge und deren Nachkommen, der
Willkühr ihrer Herrn preisgegeben; mit dem Rechte, gegen Mißhandlung
zu klagen; die freigelassenen treten in die Rechte der Metöken.
3. Eintheilung der Bürger nach dem als Steuerkapital gescbätzten
Vermögen in vier Klassen: Pentakosiomcdimnoi, Hippeis, Zeugitai,
Thetes; nur die erste Klaffe besetzt die hohen Aemter, namentlich das
Archontat; die beiden mittleren bilden das Heer zu Roß und zu Fuß,
und nehmen Theil an dem Rathe der Vierhundert; die vierte ist in der
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u
L y k u r g o s.
2. Eine Volksversammlung unter freiem Himmel, um die
Vorschläge des Senats zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich
über Krieg und Frieden, Gesetze und Beamtenwahl rc.
3. Zwei Könige aus dem heraklidischen Geschlechtc nach Erbrecht
und Erstgeburt, zugleich Oberpriester, Feldherrn (von dreihundert erlese-
nen Spartiaten umgeben), Obervormünder und Richter; nach einem
Feldzuge verantwortlich den Geronten und Ephoren rc.
4. Ephoren, fünf Männer aus dem Volke, wohl ursprünglich
Gemeindevorsteher zum Rechtsprechen in Civilsachen; während der messe-
nischen Kriege richtende Stellvertreter der Könige , bald darauf Volks-
vertreter mit der Aufsicht über sämmtliche Magistrate und Bürger, mit
der Leitung öffentlicher Verhandlungen, besonders in auswärtigen Ver-
hältnissen rc.
5. Eintheilung des Volkes:
«) Die Spartiaten, als die herrschenden Familien mit dem acht
aristokratischen Verdienst- und Erbadel, mit dem Besitze von neuntausend
gleich großen Grundstücken; vor dem dreißigsten Jahre kein Antheil an
den Volksversammlungen.
Ii) Die achäischen Lakedämonier oder Periöken, mit dem
Besitze von dreißigtausend Grundstücken, persönlich frei, ungehindert im
Gewerbe; aber des vollen Bürgerrechtes nicht theilhaftig, zins - und
Kriegsdienstpflichtig dem Staate.
c) Die Heilsten, persönlich unfrei, als Gemeingut verwendbar;
— Krypteia, Heilotenjagd.
Ausserdem noch verschiedene Verordnungen über die Erziehung der
Kinder, das gemeinsame Essen, die Kleidung, den Handel rc., welche
alle dahin zielten, den kriegerischen Muth der bevorrechteten Spartiaten
zu steigern, und ihre Privatrücksichten im Interesse des Staates zu
untergraben.
Lykurgos läßt seine ungeschriebenen Gesetze vom Senate,
den Königen und dem Volke beschwören und verschwindet.
Erster messenischer Krieg, von 743—724 v. Ch. G.
Ol. 9,2 —Ol. 14,1.
Reibungen zwischen Messeniern und Spartanern bei dem
gemeinsamen Tempel zu Limnä rc. veranlassen den Krieg der
verwandten Stämme. Bis zum fünften Iahte wechselnde
Siege; darauf müssen sich die Mcssenier geschlagen auf die
Feste I t h o m c zurückziehen, ihr Gebiet wird verwüstet.
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125
bersetzen und durch die Eroberung von Nica und den Sieg bei Dory-Kein in sich den Weg nach Syrien ffnen. Whrend Gottfrieds von Bouillon Bruder, Balduin, die christliche Stadt Edessa am Enphrat eroberte, setzte sich das Hauptheer-in den Besitz der Stadt Antiochien und schlug den gefhrlichen Angriff eines feldschnkischen Entsatzheeres ab. Von hier aus erreichte man im Jahre 1099 das inzwischen durch den fatimidifchen Kalifen von gypten zurckeroberte Jerusalem und nahm es am 15. Juli 1099 mit Sturm. Der Sieg von Askalon der ein gyptisches Heer sicherte die christliche Herrschaft.
Herzog Gottfried wurde zum Beschtzer des hl. Grabes gewhlt, sein Bruder und Nachfolger Balduin nahm den Titel eines Knigs von Jerusalem an. Das neue christliche Knigreich trug vllig abendlndischen, speziell franzsischen Charakter. Die wenigen Europer, welche der die (meist christlichen) Eingeborenen herrschten, teilten sich in ziemlich selbstndige Lehens-leute, an ihrer Spitze die Vasallen von Edessa, von Antiochien und von Tripolis, und in eine mchtige.geistlichkeit, an ihrer Spitze der Patriarch von Jerusalem.
B. Die Zeit Heinrichs Iv. und Heinrichs V. war aber nicht blo die Zeit des Jnvestitnrstreites, sondern auch der Brgerkriege. Das Zu-sammenwirken beider Momente in Verbindung mit neuen wirtschaftlichen Strmungen hatte auch Wirkungen rein weltlicher Art.
a) Das Verhltnis zwischen Knigtum und geistlichem Frstentum wird gelockert, das weltliche Frstentum steigert seine politische Bedeutung auf Kosten beider.
Es ist nicht zufllig, da gerade seit dem Anfange des 12. Jahrhunderts eine Reihe von weltlichen Dynastien, die zum Teil bis auf den heutigen Tag sich erhalten haben, in die Erscheinung treten: Staufer, Welsen, Zhringer, Wittelsbacher, Wettiner. Fortan stehen die frstlichen Interessen im Vordergrunde der Reichspolitik, es folgt eine Zeit dynastischer Kmpfe.
b) In dem Verhltnis der verschiedenen Stnde zu einander treten Zeichen einer tiefen Ghrnng hervor. Die abhngigen Klassen der Bevlkerung beginnen sich unabhngig zu machen, die Zinsleute in den Stdten vom geistlichen Frstentum, die hrigen Bauern und die Ministerialen vom- geistlichen und weltlichen Grogrundbesitz.
Mit anderen Worten, es melden sich die ersten Zeichen des Verfalls des Gro-grundbesitzes, des Aufsteigens derjenigen sozialen Krfte, welche in der Stauferzeit das wirtschaftliche Leben zu beherrschen beginnen, des Brgertums und des Klein-bauerntums.
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Extrahierte Personennamen: Whrend_Gottfrieds Balduin Gottfried Balduin Heinrichs Heinrichs Heinrichs_V. Heinrichs_V.
in der Miniaturmalerei, ganz besonders aber in der Glasmalerei ge-leistet, die erst jetzt einen wichtigeren Platz in der Kunst erwarb.
Die Miniaturmalereien schmcken jetzt weniger kirchliche Prachtbcher als vielmehr schlichte, meist weltliche Handschriften, sie sind berdies der Mehrzahl nach leichte Federzeichnungen, bisweilen nicht einmal auf farbigem Grund, aber mit um so mehr Wahrheit in der Auffassung der Natur. Von hier aus sollte in der Folgezeit die hhere Entwickelung der Kunst sich vollziehen.
Dberl, Lehrbuch der Geschichte Ii.
12
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58
Gewerbe und Handel befinden sich noch in den Anfngen. Das Gewerbe steht auf der Stufe der Hausarbeit; die gewerblichen Arbeiter sind thtig im unmittelbaren Dienste ihrer Herrschaft. Der Handel ist be-schrnkt durch den Mangel an Metallgeld, an Verkehrsmitteln und an einem deutschen Handelstand; abgesehen von den Friesen ist der Handel sst ausschlielich in den Hnden der Israeliten. Der Versuch einer Regelung des Ma-, Gewicht- und zum Teil des Mnzwesens ist das einzige, was Karl fr den Handel gethan hat.
Bei Karls Projekt, Main und Donau durch einen Kanal zu verbinden, bleibt es zum mindesten zweifelhaft, ob der Frankenknig dabei die Frderung des Handels oder vielmehr die Erleichterung des Transportes von Kriegsmaterial im Auge gehabt hat.
y) Soziale Verhltnisse.
1. Zum altgermanischen Geschlechtsadel kommt in der frnkischen Zeit der Dienstadel. Merkmale: entweder knigliches Amt oder Zugehrigkeit zum kniglichen Gefolge.
2. Die Freien zerfallen im Gegensatz zur germanischen Urzeit in zwei Gruppen, solche mit und solche ohne Grundeigentum. Letztere teilen sich wiederum in freie Hintersassen, welche von einem geistlichen oder weltlichen Grundherrn Ackerland in Form der buerlichen Leihe, d. i. gegen Entrichtung eines Zinses erhalten haben, und in Vasallen (Aftervasallen), welche in ein persnliches Dienstverhltnis zu einem Reichsvasallen getreten sind und dafr Grund und Boden in Form der vafallitischen Leihe erhalten haben.
3. Die Verhltnisse der Halbfreien oder Hrigen sind im allgemeinen die gleichen geblieben.
4. Ebenso zerfallen die Unfreien noch immer in solche, welche eine eigene Wirtschaft führen mit besonderem Haus und besonderer Hufe (servi casati oder mansuarii), und in solche, welche im Hause des Herrn als Ge-sinde Verwendung finden (famuli, pueri).
Iii. Geistige Kultur.
a) Bildung und Litteratnr.
Um das Jahr 600 war die heidnische und schien die christliche Litte-ratur erloschen; eineinhalb Jahrhunderte wurde nichts hervorgebracht als einige Heiligenleben und einige geschichtliche Aufzeichnungen von grter Drftigkeit. Erst mit Karl dem Groen hebt die Kultur des Mittelalters an.
Hat Karl in seiner ueren Thtigkeit und in der Staatsverwaltung das Werk seiner Vorgnger fortgesetzt, so ist er auf geistigem Gebiete als
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Karls Karl Karl Karl Karl
167
Symbole ein steinerner Ritter (Rotandsule", benannt nach Roland, dem Waffen-trger Karls des Groen). Der Name fr dieses Marktzeichen, Weichbild" (wikbelde, wik vicus) Stadtbild, wurde in Mittel- und Norddeutschland zugleich Be-Zeichnung fr das Stadtgebiet.
) Mit der Verleihung des stndigen Marktes war verbunden die Verleihung eines besonderen Rechtes (Weichbildrecht) und einer eigenen Gerichtsbarkeit. Als Urteilfinder fungierten stdtische Grundbesitzer, die Gerichtsbarkeit selbst und die damit verbundene Polizei wie die Verwaltung und das Recht der Besteuerung bte der Grundherr durch die von ihm ernannten Beamten (Schultheien).
Das Weichbildrecht verlieh dem damit begabten Orte den in der Knigs-brg geltenden hheren (mit einer hheren Strafe gesicherten) Frieden, den Burg-frieden". Der Name Burgfriede" wurde in Oberdeutschland Bezeichnung fr das Stadtgebiet, dem er verliehen war.
7) Gerade die Ausbung des Besteuerungsrechtes scheint die Mitwirkung eines Brgerausschusses notwendig gemacht zu haben, und damit war der Antrieb zur Ausbildung einer Ratsverfassung gegeben. Die gesamte Brgerschaft (,,universitas civium") strebt das Recht an, diesen Ausschu (consiliuni, consules) mit einem oder mehreren Brgermeistern (magister civium, purgermaister") an der Spitze durch freie Wahl sich setzen zu drfen. Das Streben des Ausschusses oder Rates aber geht dahin, die Rechte des Grundherrn an sich zu bringen. Er erlangt das Recht der Erhebung der Steuern, die Kontrolle der die Verwendung, zuletzt die Verwendung selber, er erlangt im Fortgang der Zeit eine Kontrolle der die gesamte stdtische Verwaltung und das stdtische Verkehrswesen, zuletzt die Verwaltung selber. Dieser Kampf der Brgerschaft um die stdtische Autonomie ist vornehmlich in den Bischofstdten gefhrt worden; er beginnt am Ende des 11. Jahrhunderts (unter Heinrich Iv. in Worms) und ist am Schlsse des 13. Jahrhunderts im wesentlichen entschieden. Die Brger sind im Besitze des Rechtes, ihren Rat zu whlen, der Stadtrat ist im Be-sitze des Stadtregimentes: dem Bischof verbleibt nur die Gerichtsbarkeit und dazu meist das Mnzrecht. In der Folgezeit gelang es dann hufig dem Rate, auch diese an sich zu bringe.
jt) Mit der Erlangung der stdtischen Selbstverwaltung oder Autonomie war an die Stelle der frheren Herrschaft des Grundherrn hufig nur eine noch drckendere Herrschaft der einen Klasse der stdtischen Bevlkerung der die andere getreten. Die sogenannten Patrizier teils Grogrundbesitzer und Grohndler, teils Ministerialen fhrten ausschlielich das Stadtregiment. Die brigen Einwohner Arbeiter, Handwerker, Krmer, Kleingrundbe-sitzer, Knstler hatten nur Verpflichtungen, aber keine Rechte. Sie schloffen sich daher, um sich solche zu verschaffen, in Innungen oder Znfte zusammen (. B. Znfte der Tuchmacher, der Krmer). Im 14. Jahrhundert erkmpften sich diese Znfte im Sden Deutschlands, im 15. Jahrhundert im Norden Anteil am Stadtregiment. (Vergl. den Kampf der Patrizier und Plebejer in Rom.)
jtf) Gleichzeitig mit diesen inneren Kmpfen strebten die freien Bischof-und die kniglichen Städte durch Bildung von Stdtebndnissen sowohl
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Extrahierte Personennamen: Roland Karls Heinrich_Iv Heinrich
Extrahierte Ortsnamen: Karls Norddeutschland Oberdeutschland Worms Deutschlands Rom
41
Eleusis, aber auch die erstere nur dürrer und steiniger Kalk-
. boden, nur durch Kunst und Fleiß ergiebig. Der Getreideertrag
nicht ausreichend, bedeutender Oel- und Feigenbau. Mangel an
größeren Flüssen, der Kephissos und Jlissos wasserarm.
Herrliches Klima, reine Luft, mildernder Einsluß der Meeres-
nähe. — Lage, Gestalt und Natur des Landes weist die Be-
wohner auf die See hin, das Element des ionischen Stammes
und die Wiege von Athens Größe.
A. Bis Zolon.
1) Die Königszeit: Die Zeit vor Theseus, die pelas-
gische Periode, gehört ganz der Mythologie an. Der Landes-
heros Kekrops, s. S. 20. Die Bewohner glaubten an ihre
Autochthonie. Theseus galt als Gründer des ionischen
Staates, der die einheimische Bevölkerung zugleich frei machte
von den Einflüssen und dem Druck der meerbeherrschenden Phöniker.
Einigung der 12 Gemeinden des Landes um die Kekropia und
das Prytaneivn von Athen (ovvonuo/uog, övvouict, llava&/jvaia).
Aus uralter Zeit stammen die vier ionischen Phylen
(Geleontes, Hopletes, Aigikoreis, Argadeis), ä 3 Phratrien, ä 30
ysvrj. Von der Zugehörigkeit zu diesen Abtheilungen war das
Bürgerrecht abhängig.
Innerhalb der Phylen drej Stände (ß&vij), auf Theseus
zurückgeführt: Eupatriden (Adelstand), Geomoren (Bauern-
stand), Demiurgen (Handarbeiter und Gewerbtreibende).
Bon den Stürmen der Völkerwandrung blieb Attika ver-
schont. Der letzte Theside Thymötas wurde um diese Zeit
wegen Feigheit gegen eindringende Böotier unter Aanthos entsetzt,
auf einer Stelle wird der aus Pylos durch die Dorier vertriebene
Nelide Melanthos König von Attika. Mit seinem Sohne
Kodros (vgl. S. 26), der sich im Kampf gegen die aus Argos
und Korinth vordringendeu Dorier auf Grund eines Orakel-
spruchs geopfert, eudigt das Königthum 1066. Megaris aber mss
von Attika losgerisfeu.
2) Die Adels Herrschaft: 'Schritt für Schritt zerstört
der Adel die Königsgewalt, zuerst den Namen und die Unver-
antwortlichkeit, das eigentliche Wesen des Königthums. Der
jüngere Kodride Ne lens führt die ionischen Kolonien nach Klein-
asien (s. S. 28), ¡jeüt älterer Bruder Medon erster Archont.
Dies Amt lebenslänglich, erblich, aber den Eupatriden verant-
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43
der Schuldgesetze und Festsetzung eines Maximums von Grund-
besitz die drückendste Noth des Volkes beseitigt hatte, begann er,
der Versuchung zur Tyrannis widerstehend, das Versassungswerk,
das die rechte Mitte zu halten suchte zwischen den Bedürfnissen
des Volks und der hergebrachten Stellung des Adels; — eine
Timokratie mit demokratischer Grundlage, deren Grundgedanke:
jedem Bürger so viele Rechte zu gewähren, als seinen Leistungen
an den Staat entspräche. Der Anfang eines neuen politischen
Lebens für Athen.
1. Bestandtheile und Eintheilung des Volks.
a. Die Bürger (in der Blüthezeit des Staates e. 20000
erwachsene). Das Bürgerrecht bedingt durch die Abstammung
aus der rechtmäßigen Ehe eines Bürgers mit einer Bürgerin.
Nur ausnahmsweise erhielten Söhne eines Bürgers mit einer
Nichtbürgerin (vo&oi) durch Volksbeschluß das Bürgerrecht. Die
Verleihung an einen Fremden war sehr erschwert; in zwei Volks-
versammlungen mindestens 600 Stimmen waren erforderlich
(ätjflotcoltjtot).
Die Erziehung war wesentlich eine häusliche und'private.
Der Staat sorgte für öffentliche Ringschulen (yvfivdaid), die
Privatturnplätze irraxuïatoou) standen unter Staatsaufsicht. Mün-
digkeit mit dem 18. Lebensjahre (scpyßog) ; Aufnahme in die
Phratrie, Eintragung in das bfèiaçyiyov yqufifiavuov, Ep Heben-
eid, als tuqîttoxoç in den Besatzungen der Greuzflsten dienend.
Mit 20 Jahren zu der Volksversammlung, mit 30 zu freit Aemtern
zugelassen. Theilweise oder völlige Entziehung des Bürgerrechtes
(dxifda) konnte wegen Unterlassung der pflichtmäßigen Zahlungen
an beit Staat eintreteu.
Eintheilung der Bürgerschaft in 4 Klassen nach deujahres-
einküufteu des Grundbesitzes, zur Regelung der Besteuerung und
des Kriegsdienstes: ntvruyoaiofièâifivol (die großen enpatridischen
Grundbesitzer), imiuç (der minder begüterte Adel mit 3—500
Scheffel Ertrag), Çtvyîrcu (die kleinen Grundbesitzer, mit 300—
150 Scheffel Jahresertrag), iffjxtg.*) Die letzteren steuerfrei.
Den ersten Klaffen liege:: noch baovoylai (yogyyia, rmyouq/Ja,
yvfivaauxq/Ju) ob. Zum regelmäßigen Kriegsdienst waren die drei
ersten Klassen verpflichtet; nur die beiden ersten zum Reiterdienst.
*) D. h. Arbeiter, von der Wurzel (rc-d-q-fu) setzen, t h u n; doch vgl.
Curtius Gr. Etym. 229.
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33
2) An Stelle dieses Königthums tritt vom nennten Jahr-
hundert an, namentlich aber im achten eine Aristokratie,
die, durch die Eroberungszüge der letzten Jahrhunderte mächtig
geworden, statt der früher nur berathenden Stellung zum
Fürstenhaus die Theilnahme am Regiment erhält, endlich
das Königthum ganz verdrängt und allein die Regierung an sich
zieht. In den Händen des hellenischen Adels (der Geschlechter)
liegt der größte Grundbesitz, eine höhere Bildung, Kriegserfahrung,
die Rechtskunde, die Priesterämter, dabei steht derselbe mit dem
delphischen Orakel in engster Verbindung.
3) Besonders die Kolonien, in denen die politische Entwicklung
schneller geht und wo statt der eigentlichen Geburtsaristokratie
immer Timokratie erscheint, bereiten den Uebergang zur De-
mokratie vor. Seewesen, Handel, beweglicher Besitz, geistige
Bildung entwickelten das Städteleben und den Bürgerstand. Seit
der Mitte des siebenten Jahrhunderts auch im Mutter-
lande, besonders in beit Küstenstaaten, erbitterte Parteikämpfe
zwischen Adel und Volk um schriftliche Gesetze, rechtliche und
politische Gleichstellung.
Den Sieg erkämpft die Demokratie in. der Regel durch die
Uebergangszeit der Tyrannis. Im siebenten und sechsten Jahr-
hundert treten meist geistig bedeutende Führer des Volks, selbst
von Adel, au die Spitze des Volks gegen die Alleinmacht ihrer
Standesgenossen. Aus den Volksführern werden Alleinherrscher,
neue ,demokratische Könige'. Durch sie glänzende Entwicklung
des bürgerlichen Lebens, Kunst- und Prachtliebe, Begünstigung
der Poesie und der Anfänge der Wissenschaft, materielle Hebung
des Mittelstandes und der ärmeren Volksklassen. Enge Ver-
bindung der hellenischen Tyrannen unter einander, an barbarische
Fürsten angelehnt. Doch ist die Tyrannis nur eine vorüber-
gehende Erscheinung, ohne tiefere Wurzeln im Volksleben, nur
ausnahmsweise zur Gründung von Dynastien führend; endlich
durch die Geschlechter, ohne Widerstand des Demos, gestürzt.
Aber die bürgerliche Gleichheit war durch sie festgestellt; die Adels-
herrschaft kehrt nicht wieder.
Herbst, historisches Hütsrbuch I. (Ausg. f. Ähmn.)
3
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44
b. Schutzverwandte (justomoi , c, 10000 erwachsene in
der Blüthezeit), Handel- und gewerbtreibende Fremde, ohne das
Recht, Grundbesitz zu erwerben. Abgabe {[¿trouiov), Gewerbe-
und Kriegssteuer, kriegsdienstpflichtig. Vor Gericht vertrat sie
ein nqootarrjg. Verdiente Metöken konnten privatrechtlich gleich-
gestellt (loottlrjq) oder sogar Vollbürger werden.
e. Sclaven (c. 400000 Köpfe) entweder Söhne von
Selaven oder gekauft, für Acker- und Bergbau, Gewerbe und
häusliche Dienste; im Privatbesitz der einzelnen Bürger, doch
unter dem Schutz der Gesetze. Mord und Mißhandlung bestraft.
Zuflucht im Thefeion; das Recht, den Verkauf an einen andern
Herrn zu verlangen.
^Politische Rechte und Staatsämter.
a. Zur Volksversammlung bei welcher sich
die höchste Gewalt befand, hatten alle 4 Klassen Zutritt. Im
Jahr 4 regelmäßige Versammlungen unter Leitung des ersten
Archonten und dem Vorsitz der jedesmaligen Prytanen. Geschäfts-
kreis : Wahlen, Rechenschaftsabnahme der Beamten (to rag up/cig
aiqtio&ui aal iv&vvnv Arist. Pol.), die wichtigsten politischen Ent-
scheidungen. Abstimmung meist burcf) /ugoroviu.
b. Der Rath (ßovxrj) aus 400 über 30 Jahre alten Bür-
gern der 3 obersten Klassen (100 aus jeder Phyle) zusammen-
gesetzt. Vorbereitung aller vor die Ekklesia gehörigen Angelegen-
heiten {nqoßovltvi-ia). Ein Viertheil des Rathes, die Prytanen,
permanent im Prytaneion, phylenweise von Vierteljahr zu Viertel-
jahr wechselnd.
c. Das Archont enamt blieb bestehen, doch war es nur
der ersten Klasse zugänglich.
4. Der Areopag (r) h> \4otm nayw ßovxfj), uraltes Blut-
gericht, feit Solon aus gewesenen Archonten nach tadelloser Amts-
führung auf Lebenszeit gebildet. Neben seiner Gerichtsbarkeit
erhält es eine censorische Gewalt als Wächter über Gesetz und
Sitte, ein Veto gegen staatsgefährliche Beschlüsse des Rathes und
der Volksversammlung; — ein Gegengewicht gegen die Demokratie.
Die Solonischen Gesetze wurden auf hölzerne Tafeln (a^ovtg,
xvpßeig) geschrieben. Schwur des Volks, sie 10 Jahre laug un-
verändert zu lassen. Solon verläßt bald daraus Athen und, nach
längeren Reisen im Orient, soll er achtzigjährig (wahrscheinlich
auf Kypros, nach andern in Athen) um 559 gestorben sein.
TM Hauptwörter (50): [T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
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