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1. Geschichte der Römer für Gymnasien und den Selbstunterricht - S. 141

1849 - Münster : Coppenrath
141 der Unterworfenen größtenteils nach dem Grade der Bereit- willigkeit bestimmt, mit der sie sich ergeben hatten. Für dieses staatsrechtliche Verhältniß Roms zu den italischen, bald mehr bald weniger abhängigen Bundesgenossen und eigentlichen Unter- thanen bildete sich allmälig eine bestimmte Ordnung aus, welche in den Hauptzügen lange unverändert geblieben ist. Hiernach gab es: 1. Freistädte (municipia d. h. solche Städte, welche einen größeren oder geringeren Antheil am römischen Bürger- rechte erhalten hatten und dabei ihre eigenen Gesetze und Obrig- keiten behielten. Man unterschied drei Arten von Municipien: solche, deren Bürger, nur wenn sie nach Rom kamen, Rechte und Pflichten eines römischen Bürgers ausübten, mit Ausnahme des Simmrechts und der öffentlichen Ämter; ferner unterthänige Gemeinden, die das Bürgerrecht ohne Stimmfähigkeit hatten (eivitas sine suffragio); endlich solche, welche das volle Bür- gerrecht mit Stimmfähigkeit hatten (eives optimo jure). Aus diesen wurden entweder neue Tribus gebildet oder sie wurden in alte ausgenommen. Im Felde diente das Aufgebot der Mu- nicipien nicht getrennt, sondern in der römischen Legion. 2. Bundesgenossen latinischen Rechts (socii juris La- tini). Diese behielten neben dem ursprünglichen Rechts der gesetzmäßigen Ehe und des Verkehrs (eonnubium, eommereium) ihre eigene Verfassung. Sie hatten nicht nur die freie Wahl ihrer Obrigkeit, sondern auch ihren besondern Gerichtsstand. Zudem konnten sie, wenn sie nach Rom kamen, in einer der Tribus, welche ihneu durch das Loos zugewiesen wurde, mit- stimmen. Als Gegendienst forderte man Beiträge an Geld und Mannschaft für den Krieg. 3. Bundesgenossen italischen Rechts (socii juris Italici). Ihr Verhältniß war, je nach den Verträgen verschieden gere- gelt. Im Ganzen jedoch standen sie den latinischen Bundesge- nossen nach. Namentlich hatten sie nicht wie diese, das Stimm- recht in einer römischen Tribus. Alle übrigen Rechte und Pflich- ten theilten sie größtentheils mit ihnen. Auch sie behielten ihre x) Civitates , quae munia (Gerechtsame) capiunt Bei Orelli Nr. 3691.

2. Geschichte des Mittelalters - S. 293

1861 - Münster : Coppenrath
293 dauern hatten hier auf die Ausbildung der Volkssitten und des Volkscharakters den größten Einfluß. Sie erzeugten und erhiel- ten einen ritterlichen Sinn im Adel; sie machten das Volk streit- bar und wehrhaft und weckten in ihm das Gefühl der Kraft und Freiheit; sie lieferten Stoff zu Kriegs- und Heldenliedern und begeisterten zu jenen so vielfach gepriesenen Volksgesängen, die im Mittelalter den spanischen Religionskämpfen densel- den poetischen Anstrich gaben, wie den Kreuzzügen. Gewiß ist es, daß das Land nie wieder diejenige Blüthe erlangt hat, zu welcher cs unter der Fremdherrschaft emporgestiegen war.*) Um in dem eroberten Reiche das verfallene Christenthum wieder aufzurichten, gab Ferdinand der Katholische den Befehl, daß die Juden und Mauren entweder das Christenthum anneh- men, oder das Land verlassen sollten. Die meisten wählten das Letztere, und Spanien verlor durch diese strenge Maßregel plötz- lich viele Tausende betriebsamer Bürger und Landleute. Aber ein weit gefährlicherer Feind für die königliche Macht blieb zu- rück, der Adel, welcher sich unter der Herrschaft der Mauren in den Besitz großer Vorrechte und Freiheiten gesetzt hatte. Ferdinand und seine Gemahlin suchten deshalb auf alle Weise die übermüthigen Großen des Reiches niederzuhalten und das königliche Ansehen dauerhaft zu befestigen. In diesem Plane unterstützte sie vorzüglich der Kardinal Limen es, einer der einsichtsvollsten Staatsmänner damaliger Zeit. Das wirksamste Mittel zur Erweiterung der königlichen Macht wurde das In- quisitions-Gericht (Untersnchungsgericht). Dem Namen nach war dieses Gericht, welches man auch wohl das Glaubens- gericht nennt, gegen die besiegten Juden und Mauren eingeführt, deren viele äußerlich den christlichen Glauben annahmen, heim- lich aber der Religion ihrer Väter treu blieben und gefährliche Plane gegen die Regierung verfolgten. Seit 1481 war es fast nur ein weltliches Gericht, vorzüglich zum Schutze des Reiches gegen die Uebermacht der geistlichen und weltlichen Großen. Es *) Vergl. S. 52 u. 53.

3. Geschichte der neueren und neuesten Zeit - S. 281

1871 - Münster : Coppenrath
Geschichte -er neuesten Zeit. Französische Revolution. 6 9. Ursachen derselben. Nächst der Reformation gibt es keine wichtigere und erfolgreichere Begebenheit in der Geschichte der Menschheit, als die französische Revolution, die eine ähnliche Umwälzung im Staate, wie jene in der Kirche war. Von Frankreich ausgehend theilte sie sich nach und nach fast allen gebildeten Völkern der Erde in dem Maße mit, als dieselben Gärungsstoffe Mehr oder weniger bei ihnen vorhanden waren. Zu Anfange dieser in der Geschichte ewig denkwürdigen Epoche hatten die meisten europäischen Staaten, insbesondere aber Frankreich, eine mehr künstliche, als natürliche Festigkeit. Viele Mißbrauche aus den Zeiten des Mittelalters waren ste i'en geblieben, die bei den veränderten Verhältnissen und bei er gesteigerten Aufklärung der neuereu Zeit ant Ende noth juenbig zusammenstürzen mußten. Der Adel besaß noch immer eine großen Vorrechte, ohne die Verpflichtungen ferner zu er-üllen, unter betten er sie früher erlangt hatte. Die einträg-llchften Aemter des Staates, die reichsten Psrünben waren in nem ausschließlichen Besitze; nicht Verbtenft, sondern Geburt 9(tl) Ansprüche zu denselben. Viele Stellen waren sogar käns-’ch; — als ob man mit dem Amte auch die Fähigkeit zu beruhn kaufen könnte! Am meisten aber kränkte, daß gerade die pichen abeligen Gutsbesitzer von allen Abgaben frei waren, die et Bürger- und Vauernstanb allein aufbringen mußte. Ja, ** schien fast, als feien biefe zu keinem anberen Zwecke ba,

4. Die Alte Geschichte - S. 150

1866 - Münster : Coppenrath
150 im Kriege und bekleideten die höchste obrigkeitliche und priesterliche Würde im Frieden. Im Kriege war ihre Macht fast unum- schränkt, im Frieden aber sehr beschränkt. Ihnen zur Seite stand in allen Angelegenheiten des Staates die Gerüsta, oder der Rath der Alten. Dieser zählte acht und zwanzig Mitglieder, die wenigstens sechzig Jahre alt sein mußten und in der Volks- versammlung auf Lebenszeit gewählt wurden. Die beiden Könige führten den Vorsitz. Der Rath der Alten hatte die Verwaltung des Staates, berieth die Gesetze und bereitete alle wichtigeren Angelegenheiten zur Mittheilung an die Volksversammlung vor. Jeder Spartaner, der dreißig Jahre alt war, hatte das Recht, in derselben zu erscheinen und zu stimmen. Sie wurde gewöhnlich zur Zeit des Vollmondes gehalten. Auf die Vorträge und Anträge der Könige und des Rathes antwortete die Ver- sammlung nur im Allgemeinen, ohne förmliche Abstimmung, bloß mit zustimmendem oder ablehnendem Rufe. Neben diesem Rathe der Alten bestand noch eine besondere Behörde von fünf Ephoren, d. i. Aufsehern. Anfangs übten diese bloß eine gewisse richterliche Gewalt in bürgerlichen Sachen; später aber wurde ihr Wirkungskreis sehr erweitert. Sie bekamen die richterliche Oberaufsicht über Bürgersitte, öffentliche Erziehung und Amtsführung der Behörden, so daß sie als Wächter der Gesetze nicht nur jeden Bürger, sondern auch jeden Beamten, selbst die Könige, zur Rechenschaft ziehen konnten. Das war die Grundlage der Staatsverfassnng; aber dabei blieb Lykurgus nicht stehen. Er suchte unter allen Bürgern auch die möglichst große Gleichheit des Vermögens und hierdurch die alte Einfachheit in Leben und Sitten der Dorer wieder in Aufnahme zu bringen. Es sollte weder Reiche noch Arme ferner in Sparta geben; darum ließ er eine neue Bert Heilung der Ländereien vornehmen. Neuntausend größere Grundstücke kamen an die Spartaner, dreißigtausend kleinere an die Periöken. Jede spartanische Familie erhielt vom Staate ein gleichgroßes Grundstück zur freien Benutzung. Das Grundstück selbst war

5. Alte Geschichte - S. 32

1869 - Mainz : Kunze
32 b. Die nemeischen Spiele, bei Nemea in Argolis dem Zeus zu Ehren alle zwei Jahre gefeiert. 6. Die isth mischen bei Korinth alle zw ei Jahre zu Ehren des Poseidon. d. Die pythischen in alter Zeit von 8 zu 8, seit 586 alle 4 Jahre in Delphi zu Ehren des Apollon. Ursprünglich auch musische, seit 586 ritterliche und gymnische Wettspiele. Der Wechsel der Verfassnngsformen läßt sich am klarsten an der Geschichte Athens erkennen, während Sparta wesentlich in den einmal angenomnienen Formen beharrte. Beide Städte ge- langen zu ihrer Bedeutung zunächst durch die politische Ei- nigung (Centralisation) ihrer Landschaft, ein Fortschritt, der in Athen am besten glückte. Aber auch anderwärts regt sich in dieser Periode das mehr oder minder gelingende Streben, durch Einigung der Landschaft unter einem Hauptort ein poli- tisches Ganzes herzustellen, so in Argolis und Böotien. Die griechischen Verfassnngsformen {nolivttai) wechseln mit einer gewissen Gesetz- und Regelmäßigkeit, so daß man von einer Periode des Königthums, der Adelsherrschaft, der Volksherrschaft reden könnte. Doch finden sich diese Formen nicht blos nach- einander, sondern auch nebeneinander in den verschiedenen Staaten, im buntesten Wechsel in den Kolonien. Schema der griechischen Verfassungen nach Aristoteles 1) Das althellenische heroische Königthum (s. oben S. 22) ist auch im Anfang dieser ersten Periode die herrschende Staatsform, mit kriegerischem Charakter, nur wenig beschränkt, doch immerhin weit entfernt von orientalischer Despotie. Mit dem Erbrecht mußte sich persönliche Tüchtigkeit, überlegene Helden- kraft verbinden. Iv. Aelteste Verfassungen. (Pol. Iii, 4, 7) Grundformen Ausartungen {nuqty.ßdaeiß) 1. /uovuq/ja oder ßuoixtiu, 2. Uqunohqaxiu, 3. noxithu (Kòrjf.ioy.oaria)

6. Alte Geschichte - S. 36

1869 - Mainz : Kunze
36 spartanischen Familien, ein zusammenhängendes Gebiet im Eu- rotasthal; — 30000 für die Periöken. Ob von Lykurg her- rührend ? oder die volle Zahl erst nach der messenischen Eroberung? Iii. Das Königthum blieb in seiner Zweiheit und Schwächung bestehen. Seine Befugnisse: a. priesterliche; Verwaltung des Zeus-Gottesdienstes, Verrichtung der Staats- opfer; b. sind sie Oberfeldhern, später mehrfach beschränkt; L. führen sie den Vo rsitz im Rat he d er Alten (yegovaia), nur mit einer Stimme bei Abstimmungen; Jurisdiction in Fragen des Familienrechtes. Ehrenrechte: ein Drittheil der Kriegsbeute, Einkünfte vom Periökenlande, Opfergaben u. s. w. Iv. Die yiqovoia, der Senat Spartas, aus 28 über 60 Jahre alten Spartiaten gebildet*), durch Zuruf aus der Zahl der Be- werber von der Gemeinde auf Lebenszeit gewählt. Sie ist der Mittel- und Schwerpunkt des Staates, zwischen den Königen und der Vvlksgemeinde. Ihre Functionen: a. oberste Leitung der politischen Angelegenheiten und Vorberathung der Vorlagen für die Volksversammlungen, b. die peinliche Rechtspflege. V. Volksversammlung {dxla, zu ti'xco, i-ax-7]v, axig), aus allen über 30 Jahre alten Vollbürgern bestehend, allmonat- lich (zur Vollmondszeit) im Freien unter Leitung der Könige zusammenkommend, mit dem Recht der Abstimmung über die Vorlagen des Rathes, (später auch der Ephoren), ohne Debatte {ßofi y.ui ov xptjcpcp, Thuc.) Zu ihrer Entscheidung gehörten: Beamtenwahl, Gesetze, Krieg und Frieden, Verträge; — zugleich erschien die Versammlung als Heerschau vor dem Kriegsherrn. Vi. Die Erziehung und bürgerliche Zucht (äycoytj) wurde vom Staate selbst gehandhabt und auf alle Lebensverhält- nisse ausgedehnt. Mehr noch als die dorische Geburt galt die Theilnahme an ihr als Zeichen eines vollen Spartiaten. Kindheit: Aussetzung schwächlicher Kinder. Vom 7—18. Jahre öffentliche Erziehung der Knaben unter der Oberaufsicht des Tcaidovo/uog (ihm zur Seite die ßiöeoi oder ßiöiuiot — inspec- tores vom Stamm att. lövoi), in Abtheilungen (Jxou), deren mehrere eine dysxa oder ßova bildeten, unter Jlarchen oder Buagen. Körperliche Abhärtung (xaprf^m'), jährliche ¿la/uaorlyiooig, Zurücktreten der geistigen Bildung. Zweck und Ziel der spar- tanischen Erziehung: Kraft, Tapferkeit, Gehorsam, Gesetzlichkeit. Jünglingsalter: Vom 18—20. Jahre wurden die Jüng- linge {/xixxtlqtvtg) nur zu militärischen Zwecken im Inlands ver- wandt, mit dem 20. (tiqtvtg) die volle Dienstpflicht. *) Ob ursprünglich die Häupter der Oben? Schömann.

7. Alte Geschichte - S. 43

1869 - Mainz : Kunze
43 der Schuldgesetze und Festsetzung eines Maximums von Grund- besitz die drückendste Noth des Volkes beseitigt hatte, begann er, der Versuchung zur Tyrannis widerstehend, das Versassungswerk, das die rechte Mitte zu halten suchte zwischen den Bedürfnissen des Volks und der hergebrachten Stellung des Adels; — eine Timokratie mit demokratischer Grundlage, deren Grundgedanke: jedem Bürger so viele Rechte zu gewähren, als seinen Leistungen an den Staat entspräche. Der Anfang eines neuen politischen Lebens für Athen. 1. Bestandtheile und Eintheilung des Volks. a. Die Bürger (in der Blüthezeit des Staates e. 20000 erwachsene). Das Bürgerrecht bedingt durch die Abstammung aus der rechtmäßigen Ehe eines Bürgers mit einer Bürgerin. Nur ausnahmsweise erhielten Söhne eines Bürgers mit einer Nichtbürgerin (vo&oi) durch Volksbeschluß das Bürgerrecht. Die Verleihung an einen Fremden war sehr erschwert; in zwei Volks- versammlungen mindestens 600 Stimmen waren erforderlich (ätjflotcoltjtot). Die Erziehung war wesentlich eine häusliche und'private. Der Staat sorgte für öffentliche Ringschulen (yvfivdaid), die Privatturnplätze irraxuïatoou) standen unter Staatsaufsicht. Mün- digkeit mit dem 18. Lebensjahre (scpyßog) ; Aufnahme in die Phratrie, Eintragung in das bfèiaçyiyov yqufifiavuov, Ep Heben- eid, als tuqîttoxoç in den Besatzungen der Greuzflsten dienend. Mit 20 Jahren zu der Volksversammlung, mit 30 zu freit Aemtern zugelassen. Theilweise oder völlige Entziehung des Bürgerrechtes (dxifda) konnte wegen Unterlassung der pflichtmäßigen Zahlungen an beit Staat eintreteu. Eintheilung der Bürgerschaft in 4 Klassen nach deujahres- einküufteu des Grundbesitzes, zur Regelung der Besteuerung und des Kriegsdienstes: ntvruyoaiofièâifivol (die großen enpatridischen Grundbesitzer), imiuç (der minder begüterte Adel mit 3—500 Scheffel Ertrag), Çtvyîrcu (die kleinen Grundbesitzer, mit 300— 150 Scheffel Jahresertrag), iffjxtg.*) Die letzteren steuerfrei. Den ersten Klaffen liege:: noch baovoylai (yogyyia, rmyouq/Ja, yvfivaauxq/Ju) ob. Zum regelmäßigen Kriegsdienst waren die drei ersten Klassen verpflichtet; nur die beiden ersten zum Reiterdienst. *) D. h. Arbeiter, von der Wurzel (rc-d-q-fu) setzen, t h u n; doch vgl. Curtius Gr. Etym. 229.

8. Alte Geschichte - S. 126

1869 - Mainz : Kunze
126 P olitische Bedeutung. Die Centurien, durch den König berufen, versammelten sich ceuturienweise auf dem Campus Mar- tius (eomitia eeuturiata). Sie hatten sich über die Vorlagen der Könige entweder bejahend oder verneinend zu äußern. Die Abstimmung erfolgte nach Centurien, deren jede 1 Stimme hatte. Uebergewicht der Reichen nach der servianifchen Verfassung. Finanzielle Bedeutung. Die Besteuerung, die früher nach Köpfen (viritim) stattfand, konnte jetzt nach Maßgabe des Cenfus vorgenommen werden und jeder steuerte in seiner Tribus nach seinem Vermögen (ex eermu). Zur Ermittelung des Vermögens wurde auf dem Marsfelde alle fünf Jahre nach einem feierlichen Sühnopfer (Inltrum) eine Zählung und Schatzung (emmus) des Volkes vorgenommen. Jeder Bürger war bei strenger Strafe gehalten, fein Vermögen richtig anzugeben. 2. Servius hob die Stellung Roms dem latinifchen Bunde gegenüber. Gemeinschaftlicher Bau des Dianentempels auf dem Aventinus, worin sich Roms Vorrang ausspricht. 3. Bau der von Tarquinius Priscus begonnenen Ringmauer, in die auch der Viminalis und Esquilinus hineingezogen wurden. Seiner schauderhaft ausgeschmückten Ermordung liegt wohl als historischer Kern eine durch seine Reformen hervorgerufene patricifche Revolution und feine gewaltsame Entthronung zu Grunde. Larquinms Hnprrbus (534—510). Seine gewaltsame Erhebung auf den Thron. Stellung nach innen: Absolute Herrschaft ohne Befragung des Senates. Will- kürliche Besteuerung nach Köpfen. Seine Gerichtsbarkeit wird Mittel zur Bereicherung und zur Beseitigung feiner Feinde. Volks- versammlungen verboten. Geheime Polizei und Leibwache. Die Plebs niedergehalten durch entsetzliche Frohndienste bei dem Bau des Jupitertempels so wie der von Tarquinius Priscus in An- griff genommenen Cloaken, namentlich der cloaca maxima re. Nach außen: Roms glänzende Stellung. Verbindung mit den herrschenden Familien in den latinifchen Städten. Latium in Abhängigkeit von Rom. Krieg mit Gabii: die Sage von der durch die List des Sextus Pompejus bewerkstelligten Einnahme desselben. Sein Krieg mit den Volskern, die Colonien Signia und Cireeji. Des Sextus Tarquinius Frevelthat an der Lucretia.

9. Alte Geschichte - S. 182

1869 - Mainz : Kunze
182 Staates war. Nachdem er schon gleich nach der Schlacht bei 46 Pharsalus Diktator geworden war, erhielt er 46 diese Würde auf 10 Jahre, ebenso die Censur unter dem Namen praekeetura mo- 45 rum (sein recensus populi) auf 3 Jahre, 45 das Consulat auf 10 Jahre, sowie die früher genannten Aemter auf Lebenszeit. Die Zahl der Senatoren wurde aus seinen Anhängern auf 900 vermehrt; mit dem Namen des Imperators erhielt er den In- begriff aller militärifchen Gewalt. Aeußere Ehrenbezeugungen: 46 Triumph über Gallien, Aegypten, Pontus, Afrika, 45 über Spanien, fein Triumphwagen von weißen Rosien gezogen, worin sich göttliche Ehre aussprach (Eamillus), er durfte das Triumphalkleid und den Lorbeerkranz immer tragen, seine Statue wurde neben die der Könige gestellt, eine andere Statue stand im Tempel des Quirinus mit der Auf- schrift „dem unüberwindlichen Gotte", eine Tribus und der Monat Quintilis nach ihm (Julius) benannt, er faß im Senat, vor Gericht und bei den Volksspielen auf goldenem Stuhle, durfte Münzen mit feinem Bilde schlagen re. Cäsar machte von diesen Befugnissen einen unumschränkten Gebrauch, um seine großartigen Ziele zu erreichen. Diese gingen dahin, den durch ungeheure Mißverhältnisse im Vermögen (Mil- lionäre und Bettler), durch beispiellosen Luxus der Großen, durch Gesetz- und Zuchtlosigkeit verkommenen römischen Staat wieder zu beleben und zu kräftigen. Um bent Luxus zu steuern, gab er die lex sumptuaria; er reinigte die Stadt durch Ausführung von Colonien von einer großen Masse brodlofen Proletariats, dem zurückbleibenden gab er Beschäftigung, erließ ein milderes die persönliche Freiheit aufs neue garantirendes Schuldrecht, schritt strenge gegen Amtsverkauf, Ehebruch und Ehescheidung, gegen Ge- waltthätigkeit und Unruhestiftung ein (leges de vi et maiestate, qnae iubent ei, qui de vi itemque ei, qui maiestatis damna- tus sit, aqua et igni interdici). Vorzüglich sorgte er für die Provinzen, indeni er sie gegen das empörende Raubsystem der Statt- halter, gegen die Hartherzigkeit römischer Kapitalisten und Wuche- rer schützte; ferner war er bemüht, dieselben durch Gründung von Colonien nüt latinisch-hellenischem Wesen zu durchdringen und da- durch mit Italien zu einem einheitlichen Ganzen zu verschmelzen (Mittelmeermonarchie). Er ordnete unter Zuziehung des alexan- drinischen Gelehrten Sosigenes die in Verwirrung gerathene rö- mische Zeitrechnung: julianischer Kalender.

10. Erdkunde - S. 203

1900 - Freiburg im Breisgau : Herder
— 203 Portugal besitzt einen Teil von Senegambien sowie Angola, das große Gebiet südlich der Kongomündung. Der uuter der Souveränität des Königs der Belgier stehende Kongo st aat (auf 2 250 000 qkm und 14 Mill. E. geschätzt) reicht nur mit einem schmalen Streifen bis an die Mündung des Kongo, breitet sich aber in Centralasrika über den größten Teil seines Stromgebietes aus. (Bodenbeschaffenheit, Klima und Produkte der aufgezählten Ge- biete sind zumeist ähulich wie in Kamerun, siehe unten.) Deutsche Schutzgebiete sind: 1. Togo, 2. Kamerun, 3. Deutsch-Südwestafrika. Togo (82 000 qkm und 21/4 Mill. E., darunter etwa 100 Deutsche) liegt in Oberguinea zwischen der englischen Goldküste und dem französischen Dahome. Die Küste, nnr etwa 60 km lang, ist wegen der heftigen Brandung schwer zugänglich. Nach innen steigt das Land allmählich zu einer fruchtbaren, wohlbebanten Hoch- ebene und gut bewaldeten Gebirgszügen an. Die wichtigsten Er- zeugnisse sind Palmöl, Palmkerne und Kautschuk. Haupthafen ist Klein-Popo (5000 E.), Regierungssitz Lome (4000 E.). Kamerun (zu 495 000 qkm, also fast so groß wie das Deutsche Reich, und 3 Mill. E. geschützt, unter denen 250 Deutsche) liegt am innersten Teil des Guiueabusens zwischen Französisch-Kongo und Britisch-Nigerland. Die Ostgrenze bildet im allgemeinen der 15.° östl. L. von Greenwich bis zum Tsadsee. Nach seiner Oberflächen- gestalt besteht Kamerun aus einem schmalen, sumpfigen, feucht heißen und ungesunden Küstengebiet, das von einem Urwaldgürtel umschlossen wird. Jenseits desselben erhebt sich ein grasreiches, ziemlich gesundes Hochland, das im Norden zu dem Gebirge von Adamaua ansteigt. Doch steigt auch aus dem Küstenlande das vulkauische Kamerun- gebirge (4000 in) empor. Die zahlreichen Flüsse sind wegen der Stromschnellen nur streckenweise schiffbar. Die wichtigsten Ausfuhr- artikel sind Kautschuk, Palmöl, Palmkerne und Elfenbein. In neuester Zeit sind mit wachsendem Ersolg Kakao- und Kaffeepflanzuugen an- gelegt worden. Handelsmittelpunkt und Regierungssitz ist Kamerun.
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