S o l o n.
47
das Gcgonthcil durch ibre blutige Strenge. Kylon bemäch-v.c.t.
tigt sich als Tyrann der Akropolis (Ol. 42,1.), muß jedoch
vor den Alkmaoniden die Flucht ergreifen, — seine Anhänger
gemordet. Pest in Athen. Reinigung der Stadt durch Epi-
menides. Parteiungen dauere fort. Das empörte Salamis
vergebens angegriffen; erneute Versuche mit Todesstrafe ver-
boten. Dessenungeachtet der Krieg durch Solon's Einfluß be-
schlossen; die Insel erobert, sowie auch Kirrha und Krissa
bezwungen.
Die Unzufriedenheit der gedrückten Aermeren steigt immer
höher. Drei Parteien: die eine für die Aristokratie, die
andere für eine gemischte Verfassung und die dritte für die
Demokratie, drohen mit Aufruhr.
Solon, als Archon Eponymos allgemein geachtet, soll 592.
durch Vermittlung den Staat retten, und gibt seine weisen
Gesetze, wodurch die bisherige Willkührhcrrschaft beschränkt,
und der niedere Stand aus seiner Entwürdigung zu einem
Bürgerthum cmporgehoben wird, in welchem er an der Gesetz-
gebung, der Erwählung und Prüfung der Magistrate, wie
an den Gerichten selbst Thcil erhält:
1. Die Seisachtheia, Ermäßigung der Schuldfordernngen und
ihr entsprechende Erhöhung des Geldwerthes bei Zins - und Capital-
zahlungen; Aufhebung des alten Schuldrechtes, Verbot auf die Person
zu borgen.
2. Eintheilung des Volkes nach dem Stande:
») Freie Bürger, von Bürgern abstammend, mit allen Rechten
des Bürgerthums.
1>) Die Metöken (Beifassen), Ausländer unter dem Schutze der
Gesetze, aber ohne unmittelbares Rechtsverhältniß, ein Bürger ihr Ver-
treter, — Kopfsteuer und andere Leistungen.
«) Sklaven, gekaufte Fremdlinge und deren Nachkommen, der
Willkühr ihrer Herrn preisgegeben; mit dem Rechte, gegen Mißhandlung
zu klagen; die freigelassenen treten in die Rechte der Metöken.
3. Eintheilung der Bürger nach dem als Steuerkapital gescbätzten
Vermögen in vier Klassen: Pentakosiomcdimnoi, Hippeis, Zeugitai,
Thetes; nur die erste Klaffe besetzt die hohen Aemter, namentlich das
Archontat; die beiden mittleren bilden das Heer zu Roß und zu Fuß,
und nehmen Theil an dem Rathe der Vierhundert; die vierte ist in der
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u
L y k u r g o s.
2. Eine Volksversammlung unter freiem Himmel, um die
Vorschläge des Senats zu genehmigen oder zu verwerfen, namentlich
über Krieg und Frieden, Gesetze und Beamtenwahl rc.
3. Zwei Könige aus dem heraklidischen Geschlechtc nach Erbrecht
und Erstgeburt, zugleich Oberpriester, Feldherrn (von dreihundert erlese-
nen Spartiaten umgeben), Obervormünder und Richter; nach einem
Feldzuge verantwortlich den Geronten und Ephoren rc.
4. Ephoren, fünf Männer aus dem Volke, wohl ursprünglich
Gemeindevorsteher zum Rechtsprechen in Civilsachen; während der messe-
nischen Kriege richtende Stellvertreter der Könige , bald darauf Volks-
vertreter mit der Aufsicht über sämmtliche Magistrate und Bürger, mit
der Leitung öffentlicher Verhandlungen, besonders in auswärtigen Ver-
hältnissen rc.
5. Eintheilung des Volkes:
«) Die Spartiaten, als die herrschenden Familien mit dem acht
aristokratischen Verdienst- und Erbadel, mit dem Besitze von neuntausend
gleich großen Grundstücken; vor dem dreißigsten Jahre kein Antheil an
den Volksversammlungen.
Ii) Die achäischen Lakedämonier oder Periöken, mit dem
Besitze von dreißigtausend Grundstücken, persönlich frei, ungehindert im
Gewerbe; aber des vollen Bürgerrechtes nicht theilhaftig, zins - und
Kriegsdienstpflichtig dem Staate.
c) Die Heilsten, persönlich unfrei, als Gemeingut verwendbar;
— Krypteia, Heilotenjagd.
Ausserdem noch verschiedene Verordnungen über die Erziehung der
Kinder, das gemeinsame Essen, die Kleidung, den Handel rc., welche
alle dahin zielten, den kriegerischen Muth der bevorrechteten Spartiaten
zu steigern, und ihre Privatrücksichten im Interesse des Staates zu
untergraben.
Lykurgos läßt seine ungeschriebenen Gesetze vom Senate,
den Königen und dem Volke beschwören und verschwindet.
Erster messenischer Krieg, von 743—724 v. Ch. G.
Ol. 9,2 —Ol. 14,1.
Reibungen zwischen Messeniern und Spartanern bei dem
gemeinsamen Tempel zu Limnä rc. veranlassen den Krieg der
verwandten Stämme. Bis zum fünften Iahte wechselnde
Siege; darauf müssen sich die Mcssenier geschlagen auf die
Feste I t h o m c zurückziehen, ihr Gebiet wird verwüstet.
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— 20 —
Diese bereisten das ganze Land, überwachten die übrigen Grafen und sorgten, daß überall Recht und Gerechtigkeit gehandhabt wurde. Auf den großen allgemeinen Neichsversammlungen, welche Karl alljährlich im Monat Mai abhielt, wurden die Zustände des Reiches besprochen. Gesetze beraten und Krieg beschlossen.
21. Karl des Großen häusliches Leben.
In seinem häuslichen Leben war Karl höchst einfach. Er kleidete sich nach fränkischer Weise, und es war an gewöhnlichen Tagen seine Kleidung wenig von der gemeinen Volkstracht verschieden. Nur bei feierlichen Veranlassungen zeigte er sich in prächtigen mit Edelsteinen besetzten Gewändern. Ausländische Tracht war ihm verhaßt.
In Speise und Trauk war Karl mäßig. Selten gab er Gastereien. Während der Tafel hörte er gern Musik, oder er ließ die Geschichten und Thaten der Alten vorlesen.
Karl war ein großer Freund nützlicher Kenntnisse. Er las viel, sprach außer seiner Muttersprache geläufig latem, und lernte als Mann noch schreiben. Den englischen Mönch Akttiit, der mit trefflichen Kenntnissen aller Art ausgerüstet war, berief er zum Lehrer seiner Söhne und Töchter. Einen muntern wißbegierigen Knaben aus dem Odenwalde, Eginhard, gab er seinen Söhnen znm Gesellschafter. Nach damaliger Sitte mußten sich seine Söhne besonders im Reiten, im Jagen und in den Waffen üben, seine Töchter sich mit Wollarbeiteu abgeben und mit Spinnrocken und Spindel beschäftigen. An seinen Kindern hing Karl mit großer Liebe; nie speiste er ohne sie, auf allen seinen Reisen mußten sie ihn begleiten. Die Söhne ritten neben ihm her, die Töchter folgten in einem Wagen.
Karl war von kräftigem Körperbau und hervorragender Größe; seine Länge betrug sieben feiner Füße. Seine Stärke war so groß, daß er ein Hufeisen mit Leichtigkeit zerbrach und einen gewappneten Mann mit einer Hand hoch über fein Haupt emporheben konnte. Er hatte lebhafte, große Augen und einen festen Gang, eine männliche Haltung des ganzen Körpers und eine helle Stimme. Seine ganze Gestalt bot eine höchst würdige, stattliche Erscheinung. Beständig übte er sich im Reiten, Jagen und Schwimmen; er verstand das so vortrefflich, daß es ihm keiner feiner Franken zuvorthat.
22. Karl des Groszen Kaiserkrönung und Tod.
Im Jahre 800 brach zu Rom eine Empörung gegen den Papst Leo Iii. aus. Bei einer feierlichen Prozession überfielen ihn seine Feinde, rissen ihn vom Pferde, mißhandelten ihn schimpflich und schleppten ihn in ein nahes Kloster. Ein treuer Diener brachte aber den Papst in Sicherheit, und dieser floh nun zu Karl dem Großen nach Paderborn, wo gerade Reichstag war, und bat um Hilfe. Karl führte Leo Iii. nach Rom zurück und bestrafte die Empörer. Dafür wollte der Papst dankbar sein. Als daher Karl der Große
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Extrahierte Personennamen: Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Karl Leo_Iii Leo Karl Karl Karl Leo_Iii Leo Karl
Extrahierte Ortsnamen: Odenwalde Eginhard Rom Paderborn Rom
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§. 91. Lehensverfassung, Literatur und Kirche.
bringen ließ, um sich die Alleinherrschaft in allen fränkischen Landen zu ver-
schaffen.
Während der Stiftung des Frankenreichs war der hochbegabte O st-
gothenkönig Thevdorich mit seinem ganzen Volk ans Ungarn auft
gebrochen und nach Italien gezogen, hatte dort Odoakers Herrschaft
490vernichtet und das ostgothische Reich gegründet, in welchem er wäh-
rend seiner 33jährigen Regierung bemüht war, Ruhe, Ordnung und
Wohlstand zu fördern.
Das Reich Theodor ich s des Großen umfaßte außer Italien und Si-
cilien noch den größten Theil der Länder zwischen den Alpen und der Donau,
sowie Istrien und Dalmatien, und wurde von ihm mit großer Weisheit und
Mäßigung regiert. Theodorich bildete sein Heer nur aus Gothen und hielt
es beständig in Lagern; Handel und Gewerbe überließ er den Römern. Er
war ein Regent, den alle Fürsten seines Zeitalters mit Hochachtung betrachte-
ten und auf dessen weisen Rath sie gerne hörten. Nur am Ende seines Le-
bens, als der Religionshaß der Römer gegen ihn, den Arianer, erwachte,
ließ er sich von der Bahn der Besonnenheit abbringen, und verurtheilte
zwei edle gebildete Römer, Boethins und Symmachus, unschuldig
zum Tode.
2. Lehensverfassung, Literatur und Kirche.
§.91. Dn den von den Germanen eroberten Ländern bildete sich in
dieser Zeit die Lehensverfassung und Rechtspflege aus.
Der König behielt nämlich einen Theil des eroberten Landes für sich, einen
Theil ließ er den seitherigen Bewohnern und einen Theil vertheilte er unter
sein Gefolge als Eigenthum (Allod). Dafür hatte jeder Allodbesitzer auch
fernerhin die Pflicht, in den Heerbann mitzuziehen. Um nun aber die somit
unabhängiger gewordenen Gefolgsglieder wieder mehr an sich zu fesseln, gab
der König an Einzelne nach Verdienst oder Gunst Theile seiner königlichen
Güter zu lebenslänglichem Genuß. Ein solches Gut hieß L e h n s g u t oder F e o d,
(Feudum) und die damit Belehnten, welche dem Herrn stets zu treuem Dienste
gewärtig sein mußten, nannte man Leudes (Vasallen, Dienstmannen). Ver-
säumte einer derselben seine Pflicht, so zog der Lehnsherr sein Gut wieder zurück.
Auch entstanden damals schon die ersten schriftlichen Aufzeichnungen für
die Rechtspflege bei verschiedenen germanischen Völkern, z. B. bei den Fran-
ken, Allemannen, Bayern re. Aus jedes Vergehen war Geldbuße gesetzt, nur
auf Feigheit und Landesverrath der Tod. Konnte kein Beweis geführt wer-
den , so wurde auf einen Eid, bei schwereren Fällen auf ein Gottesurtheil
oder Ordal (Zweikampf, Wasser- und Feuerprobe re.) erkannt.
In Beziehung auf das Ch riftenthum erhielt im Abendlande das
allgemeine (katholische) Bekenntniß die Oberhand, feit die Franken das-
selbe angenommen hatten. Der Arianismus aber fand mit allen Völkern,
welche ihm bleibend anhiengen, den Untergang.
Unter den Schriftstellern auf kirchlichem Gebiet ist aus jener Zeit derkirchen-
vatera ugustinus (354—430), Bischof von Hippo in Afrika, zu nennen.
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34
§. 35. Sparta.
Sie bestanden in Wettrennen zu Pferd, zu Wagen und zu Fuß, in Ring-
und Faustkämpfen, im Discus (Wurfscheiben) - und Speerwerfen; später
kamen auch noch Wettkämpfe in der Musik und Dichtkunst und Ausstellungen
von Kunstwerken dazu. Nur Griechen konnten daran theilnehmen, um die
„vergängliche Krone", den Oelzweig, zu erringen, der jedoch für die höchste
irdische Ehre galt.
5. Sparta.
§. 35. Die bedeutendsten der griechischen Staaten waren schon in früher
Zeit Sparta und Athen.
Die Spartaner oder Spartiaten, d. h. die Dorer, welche Sparta
eroberten, waren durch fortwährende Kämpfe mit den achäischen Ein-
wohnern des Landes noch schroffer und härter geworden, als sie ohne-
dies schon waren. Ihr Staat kam durch die Streitigkeiten zweier
Königshäuser an den Rand des Verderbens, aus welchem endlich
880 die Gesetzgebung Lykurgs ihn rettete. Dieser hatte die Krone zu
v.cbr Gunsten seines nachgeborenen Neffen niedergelegt, und dann lange
Reisen in fremde Länder gemacht, wo er sich viele Erfahrungen in Be-
ziehung auf die Verwaltung des Staats sammelte.
Die Hauptpunkte seiner Verfassung waren folgende:
1. Nur die Spartiaten hatten volles Bürgerrecht; die Periöken,
d. h. diejenigen Achäer, welche sich freiwillig unterworfen hatten, waren per-
sönlich, aber nicht politisch frei; die Heloten d. h. Achäer, welche Widerstand
geleistet hatten, waren die eigentlichen Sklaven und unter die Spartiaten
vertheilt, von welchen sie sehr hart behandelt wurden.
. 2. Das ganze Land war Eigenthum des Staats, d. h. der Spartiaten,
von denen jeder ein Grundstück zur Benützung bekam; auch die Periöken
erhielten Grundstücke, aber gegen Zinsabgabe; die Heloten mußten das.
Land bauen.
3. Die Spartiaten durften weder goldene noch silberne, sondern nur
eiserne Münzen führen; aller Aufwand in Kleidung, Geräthen und Nahrung
war verboten. Alle Spartiaten mußten an gemeinschaftlichen, höchst mäßigen
Mahlen theilnehmen.
4. Die Kinder gehörten dem Staat; gebrechliche und schwächliche wurden
ausgesetzt, die andern vom siebenten Jahre au in öffentlichen Anstalten sehr
streng erzogen, wo man sie besonders an verständiges Urthcil, kurze und
bündige Rede, Ertragung aller Schmerzen und Beschwerden, an unbedingten
Gehorsani und Ehrfurcht gegen Aeltere und Vorgesetzte, an Muth und Tapfer-
keit, Aufopferung für das Vaterland zu gewöhnen suchte.
5. In Sparta regierten zwei (Titular-) Könige mit dem Rath der 28
G eron ten. Späterhin erhielten die 5 Eph o ren die meiste Macht im Staat.
Neue Gesetze durften nur mit Zustimmung der Volksversammlung eingeführt
werden, aus welcher auch die Gerusia, ein Bürgerausschuß, hervorgieng,
welcher die der Volksversammlung vorzulegenden Fragen vorbereitete.
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54 §. 58. Ursprung des röm. Volks. §. 59. Die älteste röm. Staatsverfaffung.
auf der Gestirnkunde; sie hatten zwölf obere und zwölf untere Götter. Ihre
Bauwerke giengen ins Riesengroße; Landwirthschaft, Gewerbe und Han-
del blühten, und alles, was man von ihnen weiß, läßt auf eine frühe und
hohe, aber stchengebliebene Cultur schließen, von welcher die Römer sich Man-
ches aneigneten.
2. Ursprung des römischen Volks.
§. 58. Die Latiner, welche ein aus einheimischen und fremden Stämmen
zusammen geschmolzenes Volk waren, bildeten einen Staatenbund von
dreißig Städten, unter welchen Alba lonqa der Vorort war. Nach-
dem sie ihre ursprüngliche Einfachheit verloren hatten und in Genußsucht
und Herrschsucht verfallen waren, entstanden unter ihnen Parteiungen,
7o3welche die Gründung der Stadt Nom herbeiführten,
v Ehr. Zu Alba longa wurde der König Numitor von seinem Bruder Amu-
lius vom Thron gestoßen, welcher dann den Sohn des Verdrängten tödten
und seine Tochter Rh ea Sylvia zur Vestalin weihen ließ. Diese aber gebar
Zwillingssöhne, Romnlus und Remus, welche Amulius auszusctzen befahl.
Sie wurden aber — nach der Sage — von einer Wölfin gesäugt und von ei-
nem Hirten gesunden, der sie als seine Söhne auferzog. Nachdem sie ihre
Herkunft erfahren hatten, ermordeten sie den König Amulius und setzten ihren
Großvater Numitor wieder auf den Thron, der ihnen zum Lohn dafür erlaubte, auf
dem palatinischenhügel eine Stadtzu gründen, welche den Namen Rom erhielt.
Nachdem die Stadt durch das Asylrecht für Landesflüchtige eine
größere Zahl Bewohner, und durch den Raub der Sabinerinnen
Eheweiber erhalten hatte, geriethen die Römer mit den Latinern und
später mit den Sabinern in Krieg. Durch Vermittlung der Frauen
wurde jedoch Friede geschlossen, worauf die Sabiner den capitolinischen
Hügel anbauten, und sich mit den Römern zu Einer Gemeinde-vereinig-
ten. Ihr König Titus Tatius regierte mit Romnlus gemeinschaftlich,
starb aber bald, worauf Romulus wieder allein regierte.
Später ließ sich auch eine etrurische Gemeinde auf den: cälischen
Hügel nieder und bildete als dritte mit den beiden andern den Grund-
stock des römischen Volks.
3. Die älteste römische Staatsverfaffung.
§. 59. Das ganze, ans drei Gemeinden oder Tribus zusammengesetzte
Volk bestand aus Vollfreien und Halbfreien. Erstere nannte man Pa-
trizier. welche die Staatsgewalt und die eroberten Ländereien allein
im Besitz hatten. Letztere waren die Clienten, von welchen jeder ei-
nem Patron zu verschiedenen Dienstleistungen verpflichtet war, und
dagegen Schutz und Rath von ihm genoß. Als man später besiegte Nach-
barvölker in Rom aufnahm, bildeten diese die Klasse cher Plebejer, die
zwar persönliche Freiheit, aber kein Stimmrecht hatten.
Die ganze Gemeinde war — nach ihrer Entstehung — in drei Tribus,
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59
§. 63. Altrömisches Wesen bis zu den Samniterkriegen.
M. Manlius, der durch das Schreien der Ganse auf den Ueberfall
der Feinde aufmerksam geworden war, gerettet; endlich aber mußte man
doch den Abzug der Feinde mit tausend Pfund Goldes erkaufen.
Da erschien, als eben Brennus noch sein Schwert zu dem Gewicht
in die Wagschale geworfen hatte, Camillus mit einem Heer, schlug die
Gallier und befreite das Land. Auch wußte er das Volk, welches sich
nach V eji übersiedeln wollte, zum Wiederaufbau der Stadt zu bewegen,
und wurde so als der zweite Gründer Roms gepriesen.
Von da an errangen die Plebejer, freilich unter stetigem Widerstand
der Patrizier, ein Recht um das andere: 366 das Consulat, 350 die
Dictatur, 345 das Couuubium, 336 die Prätur, bis sie endlich im Jahr 302
den Zugang zu allen hohen Würden, selbst zu den priesterlichen/
somit völlige Rechtsgleichheit sich erkämpft hatten, aus welcher
sich fortan Roms Größe entwickeln sollte.
3. Altrömisches Wesen bis zu den Samniterkriegen.
§. 63. Die wesentlichen Eigenschaften des römischen Charakters
waren Willensstärke, Aufopferungskraft, Tapferkeit, Staatsklugheit,
männliche Würde und Ernst, die alle aus seiner Ehrfurcht vor den
Schirmgottheiten des Staates stoßen.
Kunst und Industrie konnten sich bei den beständigen Kämpfen
noch nicht entwickeln, zumal da die Mäßigkeit und der Ernst des Rö-
mers dem Luxus entgegentraten.
Auch die Sprache war damals noch in der Entwicklung zurück.
Dagegen hatte sich bei den Römern schon frühe die Rechtswissen-
schaft und die Kriegskunst auszubilden angefangen.
Die Rechtswissenschaft der Römer beruhte hauptsächlich auf dem
Grundsatz: Jedem das Seine! — und bezweckte somit mehr den Schutz erwor-
bener Rechte, während die Griechen auch die vergeltende Seite der Gerechtigkeit
kannten.
Das römische Heer bestand aus Legionen. Eine Legion bestand anfangs
aus 1200, später 4—6000 Mann Fußvolk und 3—400 Reitern; jede Legion
wax in zehn Cohorten je zu drei Manipeln, diese in zwei Centuricn cingetheilt.
Dem Feldherrn waren zwei Legaten als Unterfeldherrn, und jeder Legion sechs
Kriegstribunen beigegeben. Bei der Schlachtordnung standen in der ersten
Linie die Hastati (25—32jährige), in der zweiten die Principes (32—
40jährige), in der dritten die T r i a r i i (40-45jährige). Außerdem gab
es noch Velltes oder Plänkler, und Accensi, eine Art Reserve.
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Extrahierte Personennamen: Altrömisches Ernst Ernst
34
Kap. 36. Die Verfassung Colons.
Diese wurde in vier Phylen oder Stmme eingetheilt, innerhalb welcher sich wieder drei Stnde fanden: die adeligen Grundbesitzer, Eupatriden genannt, zinspflichtige Ackerbauern (Geomoren) und Handwerker (Demiurgen).
Seine Nachkommen regierten als Könige das Land. Der letzte derselben war ftobnts, der bei einem Einfall der Dorer in Attika durch seinen Selbst-ausopferungstod das Vaterland rettete.
Ein Thronstreit, der sich- zwischen den Shnen des Kodrus erhob, be-1068 stimmte die Eupatriden, das Knigthum abzuschaffen und durch Errichtung des A r ch o n t a t s eine aristokratische Regierung einzu-fhren.
Lange Zeit stand dann an der Spitze der Regierung Ein lebenslang-licher rchon aus der Familie des Kodrus; in der Folge aber (752) wurde die Dauer des Archontats auf 10 Jahre beschrnkt, und vom Jahre 682 an whlte man neun jhrlich wechselnde Archonten aus verschiedenen Adelsfamilien. Zur Beruhigung des vom Adel mit Willkr behandelten und dehalb unzufriedenen Volks sollte im Jahre 624 die Gesetzgebung des Drako dienen. Weil sie aber auf das geringste Vergehen den Tod setzte, so da man sagte, sie sei mit Blut geschrieben, und eigentlich nur auf Befestigung der Adelsherrschaft berechnet war, so entstand ein Volksaufstand gegen die Eupatriden und daraus ein langjhriger, von Seite der letztern mit Fre-veln verbundener Parteikampf, bis es endlich Selon, einem Kodriden, gelang, die Unzufriedenheit der untern Stnde durch Nachla der Schuldenlast (Sei-sachtheia) zu beschwichtigen und die Parteien zu vershnen. Hierauf gab er 594 als Archon dem Staat eine neue Verfassung, durch welche die bisherige Aristokratie in eine gemigte Demokratie verwandelt wurde.
Die Grundzge der solonischen Verfassung sind folgende:
1. Brger wurde man durch Geburt (aus der Ehe eines attischen Brgers mit einer attischen Brgerin) oder durch Einbrgerung mittels Vottsbeschlusses. Der dritte Stand, die Handwerker, hatten kein volles Brgerrecht. Die Sclaven waren durch die Gesetze vor Mihandlung geschtzt. Die Erziehung (bis zum 16. Jahre im Aelternhause, von da bis zum 18. Jahre in ffentlichen Gymnasien) erstrebte gleich-- mige Ausbildung des Leibes und Geistes. Mit dem 18. Jahre trat Mndigkeit ein und zweijhriger Kriegsdienst (meist in den Grenzfestungen); mit demi 20. erhielt man Stimmrecht in der Volksversammlung, mit dem 30. das Recht zum Eintritt in die Helia, d. i. in das Geschwornengericht.
2 Die Brger waren in vier Vermgens flssen getheilt, auf denen ihr An theii an den Rechten und Pflichten des Staates und ihre Verpflichtung zum Kriegs-
^ 3" ^Die^ hchste Staatsgewalt war bei der V 0 lfs versa m mlung, die nach Stimmenmehrheit entschied und die Beamten whlte. Die jhrlichen Archonten wur-den aus der eisten Klasse gewhlt. Der jhrlich sich erneuernde Rath der Vierhun-dert war ein stehender Volksausschu, der die Antrge an die Volksversammlung vorbereitete. Der Areopag oder oberste Gerichtshof, dessen Beisitzer aus den ge-wesenen Archonten auf Lebenszeit gewhlt wurden, urtheilte in peinlichen Fllen und batte die Aufsicht der den (Kultus und die Sitten. Auerdem gab es auch vier Ephe-ten- oder untere Appellationshfe. Aus den 6000 Mitgliedern der schon erwhnten Helia, die jhrlich neu gewhlt wurden, besetzte man durch das Loos die Niedern Gerichtshfe.
(2.) Nachdem sich S 0 l 0 n von den Athenern hatte versprechen lassen, bm-nen zehn (nach andern binnen hundert) Jahren nichts an dieser Verfassung zu ndern, gieng er auf Reisen. (Auf diesen kam er auch zum König Krsus nach Lydien s. Kap. 13.) Aber in seiner Abwesenheit gedeihen die Politl-560 schen Parteien wieder in Streit, den |Jtfi|hatu0 am Ende dadurch unterdrckte,
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Kap. 59. Aelteste rm. Staatsverfassung. Kap. 60. Rom unter Knigen. 55
Kap. 59. Die lteste rmische Staatsverfassung.
Das rmische Volk entstand aus der vertragsmigen Vereinigung dreier Gemeinden (Tribus), von denen die Ramnes und Luceres latinisch, die Tities sabellisch warm. Es theilte sich anfangs in zwei Stnde: Vollfreie und Halbfreie. Die ersteren nannte man Putrider; sie hatten das volle Brgerrecht und waren allein im Besitze der Staatsgewalt und der eroberten Lndereien. Halbfreie waren die Clienten oder Hrigen, die eingewandert waren, und von einem Vollbrger, ihrem Patron (Schutzherrn), an dessen Familie sie sich angeschlossen hatten, vor Gericht vertreten werden muten.
Als man in der Folge Besiegte nach Rom verpflanzte, entstand daraus eine Klasse von Halbbrgern, Plebejer genannt, die zwar persnlich frei waren, aber keinen Antheil an der. Staatsregierung hatten. Sclaven wa= ren nicht rechtsfhig, sondern wurden als Sache betrachtet.
Jede der drei Tribus, woraus das Volk bestand, enthielt 10 Curien, jede Curie 10 Decurien (Geschlechter, gentes) und jede Decurie 10 Dekaden (Familien), das ganze patricische Volk (populus) enthielt also 30 Curien, 300 Dekurien und 3000 Dekaden. Mit dieser Eintheilung hngt der ursprngliche Bestand des Heeres aus^300 Rei-tern und 3000 Fusoldaten zusammen. Der vom Volk gewhlte König hatte die oberste priesterliche, militrische und richterliche, sowie vollziehende Gewalt; die gesetzgebende theilte er mit dem Senat und dem Volke. Der Senat, eine Rathsversammlung, bestand aus 300 lebenslnglichen Mitgliedern, den Vtern der Geschlechter. Die aus den Huptern der Vollbrger-Familien zusammen-tretende Volksversammlung (Curiat-Comitien) hatte das Recht, den König zu wh-len, Gesetze zu geben, Krieg und Frieden K. zu beschlieen und der die vom Senat vorgelegten Fragen durch Ja oder Rein zu entscheiden. Die Abstimmung geschah in den Curien, und die Majoritt der Curienstimmen entschied.
Kap. 60. Rom unter den Knigen.
Nach dem Tode des Knigs Tatius regierte Rom ulus wieder allein Der Sage nach verschwand er bei einem Gewitter, und das Volk verehrte ihn als einen Gott unter dem Namen Quirinus.
Nach einer einjhrigen, unter den Senatoren abwechselnden Zwischen-regierung (Interregnum) wurde Auma Pompuius, ein Sabiner, zum König 716 gewhlt. Er wute den Frieden mit den Nachbarvlkern zu erhalten und suchte durch Einrichtung des Gottesdienstes sowie durch Befrderung des Ackerbaues auf Sittenmilderung hinzuwirken.
Die Religionsgebruche entlehnte er von den Etruskern. Er ordnete acht Priesterkollegien cm, unter welchen das der Pontisices, an deren Spitze der Oberpriester (Pontifex maximus) stand, das der Auguren und das der Flami-nes die wichtigsten waren. Dem latinischen Sonnengott Janus widmete Numa den elften Monat des Jahres, der spter der erste wurde, und baute ihm, als dem Gott des Friedens und des Kriegs, eine Thorhalle mit der doppelgesichtigen Bildsule des Janus und mit zwei Thoren, die zur Zeit des Friedens geschlossen waren, in Kriegs-Zeiten aber offen standen.
Nach der 43jhrigen Regierung des Numa folgte Tullus Hostilius, ein 673 Latiner, der Alba Longa zerstrte und die Einwohner dieser Stadt nach Rom, und zwar auf den mons Caelius verpflanzte. Ihm folgte Ancus Marcius, 641 ein Sabiner, der mit den Nachbarn einen friedlichen Verkehr herstellte, aber doch einen Krieg mit einigen latinischen Stdten führen mute. Aus den
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Kap. 65. Der erste punische Krieg.
bekannt wurden. Die rmische Herrschaft erstreckte sich jetzt der das ganze eigentliche Italien vom Rubico und Macra bis zur Sdspitze.
Die von den Rmern abhngigen italischen Völker theilten sich 1. in solche, die das rmische Brgerrecht bekamen und zwar entweder das volle mit Stimm-recht oder das beschrnkte ohne Stimmrecht; 2. in solche, die unter dem Namen italische Bundesgenossen nach ihren eigenen Gesetzen leben durften, aber Kriegs-lieferungen leisten muten; 3. in folche, die als vllig unterthnige entweder ihrer persnlichen Freiheit beraubt waren oder, wenn auch persnlich frei, doch groen Be-schrnkungen unterlagen.
2. Rom im Kampf mit Karthago um die Herrschaft des Mittelmeers.
(Histor. Atlas, Taf. Vi. b. Umri I. 66-67.)
Kap. 65. Der erste punische Krieg.
(1.) Nach der Bezwingung Unteritaliens konnte es nicht ausbleiben, da Roms Herrschbegierde auch nach dem Besitz von teilten trachtete, wo sich denn auch nach der Voraussage des Pyrrhus wenige Jahre nach seinem Ab-zuge Rmer und Karthager um die Herrschaft zu streiten begannen.
Der Handelsstaat Karthago am Meerbusen von Tunis war im 9. Jahr-hundert v. Chr. von der tyrischen Knigin Dido gegrndet worden, daher die Karcha-ger als phnizische Kolonisten auch Poeni, Punier hieen. Im Laufe der Zeit hatte Karthago sich vom Mutterstaate frei gemacht, die andern phnizischen Pflanzstdte an der Nordkste Afrika's in Abhngigkeit gebracht und auf den Inseln des Mittelmeeres, wie auch im sdlichen Spanien, Colonieen angelegt und stand mit Rom in Handels-Beziehungen. Karthago's Verfassung war eine aristokratische. Ander Spitze stand das Synedrium oder der kleine Rath von dreiig lebenslnglichen Mitgliedern aus dem hchsten Adelsstande; den Vorsitz darin hatten die zwei Suffe-ten. Den groen Rath bildeten hundert jhrlich wechselnde Glieder aus der Klasse der Reichsten, mit der Pflicht, die Gesetze zu berwachen. Die Religion der Kar-thager war der phnizischen hnlich. Ihr Streben ging vorzugsweise auf Reichthum und Genu, und in ihrem Charakter sahen die Rmer nur ein Gemische von Habsucht und Hrte, Treulosigkeit und Grausamkeit.
Die Karthager hatten seit dem Abzug des Pyrrhus ihre Versuche sortge-setzt, sich aus Sicilien auszubreiten und dehalb sich besonders der Stadt Syracus zu bemchtigen. Allein König Hiero Ii. von Syracus wute sie fern zu halten. Als er auch die ruberischen Mamertiner in Messana (abgedankte Sldner, die sich dieser Stadt bemchtigt hatten und das Um-land beunruhigten) scharf bedrngte, baten diese die Rmer um Hlfe. Der rmische Senat hielt es zwar unter seiner Wrde, sich mit Rubern zu ver-binden, aber kriegslustige Consuln setzten es beim Volke durch, da Hlfe gesandt wurde. So betrat ein rmisches Heer unter Appius Claudius 264 Caudex zum ersten Mal Sicilien, besetzte Messana, schlug die mit Hiero ver-Chr. bndeten Karthager und eroberte 67 sicilische Städte. Erschreckt durch diese Fortschritte schlo König Htero mit den Rmern Frieden und Bndni, worauf die Rmer den karthagischen Feldherrn Hanno schlugen und Ag-rigent eroberten (262).
(2.) Um den Karthagern auf ihrem Elemente begegnen zu knnen, bauten nun die Rmer nach dem Muster eines gestrandeten karthagischen Schiffes binnen 60 Tagen eine Flotte von 120 Schiffen, mit welcher (unter Anwen-260 dung von Enterbrcken) C. Duittus den ersten Seesieg Roms bei Myl erfocht. In Folge dieses Siegs faten die Rmer auch auf Sardinien und
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Extrahierte Personennamen: Roms_Herrschbegierde Dido Claudius_264_Caudex Hanno C._Duittus