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1. Grundzüge der Geschichte des Mittelalters - S. 117

1891 - Dresden : Höckner
— 117 — mußte er 1074 im Vertrage von Gerstungen die Schleifung der Burgen, eine allgemeine Amnestie und die Zurückgabe Baierns an Otto von Nordheim zugestehen. 3. Plötzlich aber gaben der Kirchenfrevel der sächsischen Bauern auf der Harzburg und die Anschläge der Kurie auf die Selbständigkeit des Reiches (S. 118) der Sache des Königs das Übergewicht. Der Vertragsbruch der Sachsen nahm dem Papste die Möglichkeit, zwischen ihnen und dem König zu vermitteln, und erfüllte die Fürsten mit Grauen vor dem entfesselten Volke, und auch die jetzt doppelt bedrohten Bischöfe sahen sich auf des Königs Schutz angewiesen. Mit dem gesamten Reichsaufgebote schlug Heinrich jetzt das sächsische Heer unter Otto von Nordheim vernichtend 1075 bei Hohenburg an der Unstrut (unweit 1075 Langensalza), und die Erbitterung der von ihrem Adel im Stich gelassenen Bauernschaften zwang denselben zu bedingungsloser Unterwerfung auf dem Felde bei Spira (südlich von Sondershausen). Die zerstörten Burgen wurden wieder aufgebaut, aber Otto von Nordheim begnadigt und mit der Verwaltung Sachsens beauftragt. e) Der Kampf Heinrichs Iv. mit Gregor Vii. 1075--1085. 1. Der neugewonnenen Macht des selbstbewußten Königs trat das reformierte Papsttum in der Person Gregors Vii. (Hildebrand) 1073—1085 gegenüber. Dieser forderte die Freiheit der Kirche, d. h. die Unterwerfung der Kirche und des Staates unter den Papst als den Stellvertreter Gottes auf Erden. Der drohenden Verwirklichung! einer solchen päpstlichen Weltherrschaft, welcher die kirchliche Reform nur als Mittel dienen sollte, mußte das deutsche Königtum schon um seiner selbst willen entgegentreten '). 2. Den Widerstand der deutschen Bischöfe gegen die resor-matorifchen Beschlüsse der Fastensynode von 1074 beantwortete Gregor \ Ii. auf der des nächsten Jahres mit der Erneuerung der Verbote gegen Simonie und Priesterehe und mit der wiederholten Bannung der „simonistischen Räte" des Königs, sowie *) In dem fg. Dictatus papae hat Gregor selbst die vermeintlichen Vorrechte des Papstes zusammengestellt, z. B.: Quod solus possit uti im-perialibus insigniis. Quod solius papae pedes omnes principes deosculen -tur. Quod illi liceat imperatores deponere. Quod sententia illius a nullo debeat retractari, et ipse omnium solus retractare possit. Quod a nemine ipse iudicari debeat.

2. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 2

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
r Dom heiligen Römischen Reiche ten Constitutione Qtton1ana, jtti* schm Kayser Ottone I. und zwischen Pñbst Leo- ne Ve einmal vor allemal ist feste gestellet wor- den, daß die Deutschen Ronige allemal zugleich Römische Rapser seyn sollen. Als auch der König in Franckreich,Caro!u8 Viil den bekannten Zug nach Italien that , und sich bey solcher Gelegenheit zum Könige von Italien vom Pabste wolle crönen lassen : so drang Kayser Ma- ximilianus L. darauf, daß es ins künftige das heili- ge Römische Reich Deutscher Nation muste ge- nennet werden. 2. Von den Gmitzen. Das Römische Reich stöst i. gegen Osten an Ungarn unv Polen, 2. gegen Süden an die Scbweitz und Italien, z.gegen Wellen an Francs reich und Niederland; und 4. gegen Norden an \ die Nord-See und an die Ost See. 3. Von der Grosse. Das Römische Reich hat sich einmal weiter er- * strecket, als das andere, davon wir am Ende dieses r Buch s in einem besondem Articul Nachricht ge-- den wollen. Was aber das eigentliche Deutschland an sich i selber betrift, so kan man die Grösse von Westen ge-e gen Osten nicht über 220. Meilen; und von Sü-1 den gegen Norden nicht mehr, als i?4. Meilen« rechnen. Von der Beschaffenheit des Landes. Deutschland ist durchgebends fruchtbar, starckk bewohnet, und wohl bebauet.

3. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 892

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
892______ ,Er hat im Anfänge auch nicht einmal die neuer- wählten Bischöffe Lnvestiren können, sondern das thaten die Kayser per baculum & annulum , wo- durch die Bischöffe ihres Amts erinnert wurden, daß sie die Schaafe als Hirten weyden; und ihre Kirche eben so lieben selten, als wenn ihnen diesel- be angetrauet wäre. Jedoch hat der Pabst nicht geruhet, bis ihm die Kayser das Jus Investiendi Episcopos abgetreten haben, welches Kayser Elenricus V. 1122. gethan hat. Weil aber die Deutschen Bischöffe Reichs-Stän- de sind, so muffen sie in temporalibu8 die sogenann- ten Regalia beym Kayser suchen, welcher sie ordentlicher Weise mit solchen hohen Gerechtsa- men belehnet. Vor diesem geschahen dergleichen geistliche Be- lehnungen per Sceptrum: Nunmehr aber ge- schicht es per Gladium. Der Xliii. Articul. Voll dem Concordato Nationis Ger Mani Cie. Nachdem Kayser Henricus V. dem Pabste An. 1122. das jus Investiendi Episcopos abgetreten hatte, so wurde solches von Päbstlicher Seite so sehr gemißbraucht, daß es die Deutsche Nation nicht mehr leiden konte. Endlich wurden diese Gravamina Nationis Ger- manica durch das berühmte Concordatum gehoben, welches Kayser Ericlericu8 Iii. und Pabst Nicolaus V. im Jahre I148. mit einander aufge- xichtet haben. Die-

4. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 893

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
zu Deutschland. S93 Dieser Vertrag halt sechs Haupl-Pmrcte in jw die wir aufs allerkürtzeste anführen wollen/ weil sie täglich Vorkommen. I. Alle geistliche Benellcia zu Rom. und zwey Tage-Reisen um Rom herum, sollen dem Päbstli- chen Stuhle Vorbehalten seyn. Ii. In den andern Stiftern soll die Can onische Wahl statt haben t und der Pabst hat sich nur die Bestätigung Vorbehalten. 11!. Die kleinen Benellcla sollen die Päbste und die Blschöffe Wechselsweise vergeben. Iv. Was im januario, Martio, Majo, Julio, Septembri und Novembri vacant wird, soll dev Pabst wieder besetzen; und deswegen werden dieses Menses Papales genennet. V. Hillgegen Eebruarlus. Aprilis, Junius, Au- guftus, Otftober und December sind Menses Episcopales; und die Beneficia, die darinn vacant werden, haben die Bischöffe zu vergeben. Vi. Vor die Annaten, das ist, vor die Ein- künfte des ersten Jahres/ soll dem Pabst eine gewis- se Summe Geldes erleget werden. Der Xliv. Articul. Von dem Pallio von Rom. Die Nonnen zu S. Agnes in Rom erziehn alle Jahre zwey Lämmer/ die werden den ri.ian. am Agneten-Tage auf den Altar gesetzt/ und eingeseg- net : Ihre Wolle/ die nicht anders als heilig seyn kaw wird mit gemeiner Wolle vermischt/ und dar- aus werden die berühmten Pallia gemacht. Sie sehen keinem Dinge weniger ähnlich, als ei- nem Mantel; sondern es sind Hals Binden / vier Querfinger breit/daran sind zweybänder mitbley beste-

5. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 867

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
zu Deutschland. 867 4.Das Schwerdtcaroli M. 5.Dasschwerdt des heiligen Mauritii. 6. Das Kayserliche Oberkleid. ?.Der Kayserliche weise Ta!ar,0a1matila gerannt 8. Die güldene 8to1a. 9. Der Chor-Vlantel. ^ c. Die Handschuhe. 11. Die Pantoffeln. 12. Die Haus-Krone Kaysers Rudolphi il Zur Zeit einer Krönung werden diese Kleinodien von den beyden Städten ausgeliefert, und auch wieder in Verwahrung genonnnen. Der Xv. ‘Hrticui. Von den Römer * Zügen, und Römer - Monaten. Vor Alters muste ein nerr-erwählter Kayser ei- tteti Zug nach Rom thury allwo er von dem Pabste gekrönet ward. Sein Comitat bestund in 20000. zu Fusse und 4000. zu Pferde/ die musten von dem Römischen Reiche alle Monat richtig bezahlet werden. Es muste also nothwendig eine Reparation ge-' machet werden / was ein jedweder Reichs-Stand Ntonatlich darzu beytragen muste. Kayser U0hleli8 ist der erste gewesen/ der A.n 3 3* einen solchen Zug nach Rom gethan hat: der letzte Kayser aber/ den der Pabst A.i s zo. nicht zwar zu Rom sondern zu Bologna gekrönet hat/ ist Kayser Carolus V. gewesen. Es war was sonderliches/ daß damals die Brü- cke einbrach; denn daraus enstund gleich die Muthmaffung / daß dieses die letzte Kayserliche Krönung in Italien seyn würde, welches auch ein- getroffen ist. Es war unterdessen diese kostbare Ceremonie gantzer 400. Jahr nach einander beob- achtet worden. Jiir Ob

6. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 220

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
22 O Das Ul Buchs von Bayern. cuiarisiret worden : So behauptet er Primas Ger- mania zu seyn. 2. Er ist Pabstlicher Legatus Natus. Von ihm darf niemand an diepabstliche Nundos ap- pelliren. Denn er ist gleichsam selbst des Pabsts Vicarius, der alle diejenigen Streit-Sachen ent- scheiden kan, die sonst nach Rom gehörten. 3. Er sitzt zu Regenfpurg auf der geistlichen Banck oben an, doch so, daß er mit Oesterreich alterniret: Sie führen auch Wechsels-weift das Diredorium im Fürstett-Goiiegio. 4. Im Chur-Bayrischen Kreise ist er nebst dem Chur-Fürsten zugleich Mit-ausschretbender Fürst : Sie alterniren beyde. 5. Wenn er in der Kayftrlichen Residentz ist, so speiset er in Gegenwart der Kayserin mit an der Tafel, welche hoheehren-Bezeugung sonst keinem Fürsten im heil. Römischen Reiche wiederfaheet. 6. Die Ertz-Hertzoge von Oesterreich müssen die 4. Erb-Hof-Aemter vom Stifte zu Lehen nehmen; Die belehnen wieder andere Familien damit, wel- che dein Ertz-Bischof gefällig seyn. 7. Wenn die drey Saltzburgischen Bißthümer, i.chiemfee. 2. Seccau, und 3- Lavant, in Päpst- lichen Monate!^ ledig werden, so besetzt er dieselben wieder, und last den neuen Bischof nicht einmal vorn Pabste bestätigen. 8. A. t728. suchte das Bißthum Pallm seine al- te Prasteniion wieder hervor, daß es nemlich mol- te vom Ertz-Bißthum 8a!t^buig eximirct seyn. Es ward auch vom Pabstlichen Hofe mit einer be- sondern Bulle unterstützet: Ob nun gleich der Ertz- Vi-

7. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 440

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
44-Q_________Das Vi. Buch,________________. Der Xxiii. Articul. Von der Abtey Fulda. Diese reiche gefürstete Abtey gehöret allerdings zum Ober-Rheinischen Kreise , und der Abt steht unmittelbar unter dem Pabste. Sie ist is. Meilen lang und eben so breit.sie liegt zwischenheffen und Francken, in einem Landgen, welches Buchau »Derbuchenau, ober fcer Buchgow, Lat. - pägonia, genennet wird. Die Pulua fliestet mitten durch, und es giebet gar viel Bißthümer in der Welt, die so vie! Land nicht haben, als ein Abt zu Fulda hat. Er ist über dieses der Römischen Kay- serin Archl-Cancellarius, und muß ihr als Primarius Officialis t>ie Krone aufsetzen. Er ist auch A. 1727. vom Pabste dahin autorisirt worden, daß er sich kan einen Suffraganeum oder Vicarium Generalem halten. Vor diesem wollen die Aebte zu Fulda nicht einmal denbischöffen zuhildesheim weichen, und als sie A. 1063. zu Goslar in einer Kirche mit ihrenbedienten zusamen kamen,so wur- de wegen dieses Präcedentz-Streits, in Gegenwart Kaysers Henrici Iv. zu beyden Setten so vielblut vergossen,daß es zurkirche hinaus floß; doch behiel- ten die Bischöflichen die Ober-Hand. Das Dom- Capttul bestehet aus Xill. Dom-Herren. Fulda, am Flusse Fulda, iß die Haupt,Stadt des Landes und iteqt mitten in der Abtey. Das merckwür. digste ist das Schloß mit dem prächtigen Lust . Garten , und die vor der Stadt dem Schlosse gegen über neu er. baute Stifts*Kirche. Die Haupt - Kirche ist dem beili. gen Bonifacio gewidmet; welcher nebst Kayfer Conrado I. darinne begraben lieget. Ingleichen ist der Iesuitcr ibr 8eminarium und Kirche ein schönes Gebäude, welches der Abt Adoiphus von Dahlberg An. 17t4. tu einer Univer. sttät erhoben hat. Das rareste daselbst ist die alte Biblia. theek,

8. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 567

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
vom westfälischen Rreise y67. nicht wenig ein: Sie werden alle sieben Jahre öffentlich dem Publico gezeiget, welches den io. Iuuii bis den 14. Iulii geschichl; Ja man hat wol ehe *$000. Menschen gezählet, die als Fremde dieser grossen Solennität mit deygewohnel haben , und darnach wieder ihre Wege ge, gangen sind. Mit der Krone Kaysers Caroli M. solte von Rechts, wegen ein jeder neuerwählter Kayser, und zwar in der Stadt Aachen, gekrönet werden: Aber bisweilen hat es Brand/ Pest und Krieg verhindert; und endlich ist es gar abgekommen, und die Stadt muß die Clinodia, eben wie Nürnberg / »ach dem Ort schicken , wo die Wahl vor sich gehet. Es werden ihr aber Reoersalien ausgestellet, daß es ihren Vorrechten nicht soll nachtheilig seyn. Weil nun diese Clinodia] in der obqedachten Cathedral- Kirch aufgehoben wurden, so war die alte Gewohnheit, daß der neuerwählte Kayser etliche von denen kostbaren Mobilien aus Danckdarkeit an diese Kirche schenckte, welche bey der Krönung waren gebrauchet worden. Doch diese Gewohnheit ist abgekommen, und die Kirche wird jetzt mit ;6. Goldgülden und zwey grossen Fudern Wein bey jeder Krönung beschencket. Ein solches Fuder Wein kriegt auch das Collegiat»Stift , zu St. Adalbert ge, nannt/ bey welchem sich vermuthlich die Herren Cano, nici lustig machen werden. Es ist ein Territorium um die Stadt herum/ einer Meile groß , welches das Reich von Aachen genennet wird. Es ist eine wichtige Niederlage von Wolle und gewebten Tüchern daselbst / auch werden alle Nehnadeln im Römischen Reiche in der Stadt Aachen gemacht. A. 1668. hatte die Stadt die Ehre, daß der Aachische Friede daselbst geschlossen ward. Jetzo vor 20. Jahren solte der Friedens < Congreß zwar auch daselbst gehalten werden , und die Bürger hatten schon viel kostbare An- stalten darzu gemacht ; er ward aber nach Soiflons ver, legt, und also verzehrten die Herrn Gesandten ihr Geld damals in Franckreich. Zu Aachen ist auch der lekste Friede den »8- Octob. 1748 geschloffen worden. An der Dom,Kirche/ darinne Kayser Otto Iii. be- graben lieget / und welche ein schönes Gebäude ist / sind 24. Canonici und 8. Domisellarii. Sie haben alle mit ein. N n 4 ander

9. Von Böhmen, Oesterreich, Bayern, Francken, Schwaben, Ober-Rhein, Nieder-Rhein, Westphalen, Nieder-Sachsen und Ober-Sachsen - S. 865

1753 - Leipzig] [Frankfurt : [S.n.]
zu Deutschland. Vii. A. 1742. und Mystr Franc1scxjsi. 5k 1745.auch düselbst gekrönet ward, so sindderstadt Aachen doch allemal von Reichs wegen genügsame Reversalien ansgestellet worden, daß solches ihren Vorrechten keinesweges schädlich seyn soll. Bey der Krönung verrichtet ein jeglicher weltli- cher Churfürst sein Amt: Die Consecration aber geschiehet von den geistlichen Churfürsten, und die haben si-ch folgender masen mit einander vergli- chen : Geschieht die Krönung in dem Mayntzischen Ertz- Bißthum,so ist auch derchurfürst zumayntz Loü<- decra'eor ; geschiehet ste in dercölnischen vios- cell, so verrichtet auch der Churfürst zrl Cöln diese Salbung; geschieht aber diekrönnng an einem drit- ten Ort, so alterniren Chur-Mayntz undchur-Cöln ^ mit einander; und so ist, Kraft dieses Vergleiches, , Kayser Eeopoläu8 A. i6s8. zu Franckfurt von l Chur-Cöln; Kayser.jorpku8 aber A.i^so. zuaug- \ spurg von Chur-Mayntz gekrönet worden. Ä.i?n. s ward Carolus Vi. zu Franckfurt, aber nicht von > Chur-Cöln, weil er in der Acht war, sondern von ) Chur-Mayntz gekrönet. Kayser Carola Vii. aber i ward A. 1742.V0n Chur-Cöln, und Kayser Fran- ) Ciscusi. A. 1745. von Chur-Mayntz zu Franck- l furt gekrönet; wenn aber, nach geschehener Sal- l lmng, dem Kayser die Krone auf das Haupt gese- j tzet wird, so wird solches von den drey geistlichen ) Churfürsten mit gesamter Hand verrichtet. Von den vielen Solennitaten die darbey vorge- I hen, wollen wir nur diejenigen berühren, die unter Z Dem gemeinen Volcke das gröste Aufsehen machen. I Z.e. der Churfürst zusachsen reitet zu einem gros- ] sen Haufen Haber, welcher auf dem Platze vor M. Theil. Jii dem
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