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Fürsten angehören, bilden den Schwertadel, den Rittern des Mittelalters vergleichbar. Sie
sind im Besitz großer Güter und führen jetzt ein sorgenfreies Dasein, da die innern Kriege
ziemlich ausgehört haben, seit das Land im Besitz der Engländer ist. Die Waisja, die
Ackerbauer und Gewerbetreibenden, machen die große Masse der Bevölkerung aus. Als
Handwerker und Kaufleute besitzen sie oft große Reichtümer, aber da ihnen ein Aufsteigen
in höhere Kasten versagt ist, bleiben sie von dem höheren Geistesleben ausgeschlossen. Zur
Kaste der Sudras gehören außer der nichtarischen Bevölkerung auch alle aus den oberen
Klassen Verstoßenen. Sie sind von der religiösen Gemeinschaft ausgeschlossen und werden
allgemein verachtet. Sie erwerben sich ihren Unterhalt meist als Dienstboten. Am ver-
achtetsten sind die Tschandala und Parias, denen u. a. das Geschäft der Leichen-
Verbrennung und der Hinrichtung obliegt. Sie wohnen abgesondert in kleinen Dörfern;
j was sie berühren, gilt als unrein, selbst Wasser, das durch ihren Schatten gelausen ist.
Reden sie mit einem Hindu, so müssen sie die Hand vor den Mund halten;» vor einem
Brahmanen müssen sie die Flucht ergreifen, denn schon ihr bloßer Anblick verunreinigt
diesen. Doch hat sich ihr Los wesentlich gebessert, seit die Engländer Indien in Besitz haben,
wie sich denn überhaupt unter dem Einfluß der Europäer, insbesondere auch der christlichen
Mission, der starre Kastengeist zu lockern beginnt. Für Europäer macht das Kastenwesen
das Halten einer großen Dienerschaft nötig, weil jeder nur die Arbeiten seiner Kaste ver-
richten darf., So sehr nun auch diese Standesgliederung — die von der Bevölkerung als
etwas Selbstverständliches und Unabänderliches angesehen wird —, indem sie die Berufe erblich
macht, gewiß viel zur Förderung des Ackerbaus und Gewerbes beigetragen hat, so bildet
sie doch jetzt einen Hemmschuh für jede freie Entfaltung der Volkskräfte und hält die Be-
völkerung in den altgewohnten Bahnen des Lebens fest.
Zu den Schattenseiten des indischen Volkslebens gehört die Stellung der Frau.
Sie ist vom öffentlichen, gesellschaftlichen Leben völlig ausgeschlossen und führt ein Sklaven-
dasein. „Jahrelang", schreibt Dalton, „kommt die Frau nicht aus ihrer Zeuana, dem Frauen-
gemach, heraus; glaubwürdige Missionarinnen haben mir versichert, Unglückliche getroffen zu
haben, die noch keinen blühenden Baum gesehen hatten. In dieser Unwissenheit verbringt
sie ihre Tage und Jahre. Auf der Straße kann man wohl ab und zu Träger sehen, die
eisenden Schrittes auf ihren Schultern ein Ding tragen, nicht unähnlich einem mit Teppichen
dicht verhüllten Hühnerkorb. Darin kauert mit untergeschlagenen Beinen eine Frau, die
vielleicht nur über die Straße eine Leidensgenossin besucht oder im heiligen Strom eine
Waschung vollziehen will". Die Frauen der untern Stände sind übrigens besser daran.
Sie gehen mit aufs Feld, auf die Straße und helfen mit zum Lebenserwerb. Besonders
hart ist das Los der Witwen. In früherer Zeit wurden sie vielfach mit der Leiche des
Mannes verbrannt. Die Engländer haben aber diesen Greueln ein Ende gemacht. Die
Witwe fällt der tiefsten Verachtung anheim. Sie gilt als von den Göttern gestraft, weil
sie in einem früheren Leben schwere Schuld auf sich geladen habe. Nicht selten wird sie
Hülflos und mittellos auf die Straße gestoßen. Doppelt schwer trifft das Geschick kleine
Kinder. Denn schon in der Wiege wird das Mädchen verheiratet. Stirbt nun der Ver-
lobte, so gilt das Kind als Witwe und ist für zeitlebens geächtet. Man schert ihm das
Haupthaar ab, legt ihm Trauerkleider an, entzieht ihm allen Schmuck, alle wohlschmeckenden
Speisen und Näschereien, läßt es fasten usw., ohne daß es selbst weiß, warum ihm das
alles widerfährt. Erst im Alter von 11 Jahren wird ihm Aufklärung über sein trauriges
Los gegeben. Viele der indischen Witwen verkommen im Elend oder machen ihrem Leben
durch Selbstmord ein Ende.
Die Inder haben schon sehr früh eine hohe Kultur entwickelt. Nicht nur Ackerbau,
Gewerbe und Handel blühten, sondern auch Kunst und Wissenschaft wurden gepflegt. Sie
9*
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fern (vici) oder Landstädten (oppida) seßhaft, von da ans feine Felder bewirtschaftete. Nnr vorübergehend bezog der vornehme und wohlhabende Mann sein städtisches Hans in der urbs, welche außerdem neben den öffentlichen Gebäuden nur die Wohnstätten der eigentlich städtischen Handwerker oder Lohnarbeiter umfaßte
2. In bezug auf die agrarischen Verhältnisse ist für die älteste Zeit Feldgemeinschaft anzunehmen. Das römische Landgebjet zerfiel in eine Anzahl Geschlechterbezirke derart, daß die einzelnen Geschlechter je einen Gau bewohnten, dessen Ackerland wesentlich unter Beihilfe der Klienten gegen einen Anteil vom Ertrage gemeinschaftlich bestellt wurde; als Einzelbesitz verblieb dem Einzelnen nur das heredium, d. h. Hofstelle und Gartenland.
3. Von eingreifenden Veränderungen der agrarischen Verhältnisse muß die Aufnahme der Plebejer in den Staatsverband und ihre Verschmelzung mit den Klienten begleitet gewesen sein. Die Servianische Verfassung setzt bereits Sondereigentum an Grund und Boden voraus, aber Vermutlich war die Ungleichheit desselben im einzelnen viel größer, als sie sich in den Klassen darstellt. Alles nicht aufgeteilte Land wurde als Gemeindegut (ager publicus) behandelt und soweit es nicht für Bauten, Heiligtümer und dgl. zum Nutzen der Gemeinde in Anspruch genommen war, im wesentlichen der Benutzung als Weide (pascua) überlassen.
4. Ganz erheblich stand gegen den Ackerbau das Handwerk zurück. Die Abneigung der Römer gegen dasselbe hat sehr lange bestanden, und noch in der Zeit hochgesteigerter Kultur galt der Grundsatz für den römischen Landwirt, alles was zur Nahrung und Kleidung gehörte, sowie die meisten Geräte im Hause selbst anzufertigen. Eine für die Ausfuhr arbeitende Industrie hat es jedenfalls damals noch nicht gegeben.
5. Darum darf auch der Einfluß der örtlichen Verhältnisse, insbesondere des Tiber auf die Stellung des i aktiven) Handels für die älteste Zeit nicht überschätzt werden, zumal da Rom weder einen Überschuß an Produkten der Landwirtschaft erzeugte, noch (abgesehen von dem in den Salinen von Ostia gewonnenen Salze) im Besitze mineralischer Bodenschätze war. Aber auch die Erzeugnisse der umliegenden Landschaften konnten bei der Gleichartigkeit derselben in Rom nicht zum Austausch kommen (Passivhandel), und zum Stapelplatz für Waren, welche von der See eingeführt, dann weiter nach dem Innern des Landes zu vertreiben waren, konnte Rom deshalb so bald nicht werden, weil hierfür lange Zeit ein entsprechendes Absatzgebiet fehlte. An dem Handel mit den nach Rom eingeführten Erzeugnissen der etruskischen und der griechischen Industrie Unteritaliens blieben die Römer selbst ohne wesentlichen unmittelbaren Anteil (vicus Tuscus in Rom). Die Prägung römischer Müuzen ist denn auch gewiß nicht vor 500 v Chr. erfolgt (vgl. die Stellung der Fremden in Rom: peregrini = hostes).
6. Diesen einfachen wirtschaftlichen Verhältnissen der ältesten Zeit entsprach der einfache und beschränkte Zustand des privaten Lebens, die Arbeitsamkeit und Genügsamkeit aller Bürger trotz der Unterschiede des Besitzes. Der Bauer lag mit seiner Familie fleißig den Geschäften des Ackerbaues und der Viehzucht ob und trennte sich von denselben nur, wenn ihn die Pflicht gegen den Staat entweder zur Führung der Waffen oder eines friedlichen Amtes abrief. Der Grundcharakter römischen Wesens als eines nüchternen, kernhaften, soldatischen Bauerntums prägt sich vor allem im Familienleben und im Religionswesen aus.
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Extrahierte Personennamen: Dibo-Elissa
Extrahierte Ortsnamen: Rom Rom Italiens Karthago Tyrus Afrikas Sardinien Karthago Afrikas
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Ausdehnung der Großgutswirtschaft (latifundia) und Sklavenarbeit (Sklaveneinfuhr aus dem Orient, meist über Delos, seit den syrischen Kriegen ein Hauptzweig des römischen Handels). Hiermit in Verbindung stand die drohende Zunahme des großstädtischen Proletariats. Diesen Gefahren brachte der Senat in seiner Mehrheit entweder kein Verständnis oder keinen guten Willen entgegen, obgleich der große Sklavenaufstand in Sieilien (135 -132) dieselben in erschreckender Weise offenbarte.
1. Ti. Sempronius Gracchus 133.
1. Da unternahm es Ti. Sempronius Gracchus, der Sohn des Besiegers der Keltiberer und der edlen hochgebildeten Cornelia, der Tochter des älteren Scipio Asricanns, und der Schwager des jüngeren Scipio Ämilianns, welcher die Verödung Italiens auf seiner Reise zum nnmantinischen Heere besonders in Etrurien gesehen hatte, der wirtschaftlichen Not der Bauernschaft abzuhelfen. Als Volkstribun brachte er
133 i. I. 133 unter Zustimmung der hervorragendsten Männer seiner Zeit unmittelbar beim Volke einen Gesetzesvorschlag ein, welcher das Licinische Ackergesetz mit folgenden Änderungen erneuerte:
1. Außer 500 jugera für sich darf jeder Vater von 2 Söhnen für diese noch je 250 jugera vom Gemeindeland im Besitz haben.
2. Für das herauszugebende Land wird eine Entschädigung aus dem Staatsschatz gezahlt.
3. Der frei werdende Acker wird in Losen zu 30 jugera (durchschnitt!. Maß eines Bauerngutes) zu unveräußerlicher Erbpacht verteilt.
4. Eine alljährlich vom Volke neu zu wählende und nachträglich noch mit richterlicher Gewalt (über die bei der Trennung von Gemeinde- und Privatbesitz sich ergebenden Streitfälle) ausgestattete Kommission von 3 Mitgliedern leitet die Aufteilung (tresviri agris iudicandis adsig-nandis oder agris dandis iudicandis).
2. Obwohl diese lex Sempronia auch die Interessen der großen Grundbesitzer vorsichtig berücksichtigte, so stieß Tl Gracchus doch auf den unerwarteten Widerstand der selbstsüchtigen Optimaten. Die Bürger strömten aus den Kolonien und Municipien nach Rom zur Abstimmung, aber jene gewannen den Tribunen M. Octavius zu wiederholter Jnter-cession, und während die Erbitterung der Parteien durch die Verhandlungen in den Volksversammlungen sich steigerte, ließ sich der Antragsteller zu gesetzwidrigen Maßregeln (Suspendierung aller Magistrate bis zur Annahme des Gesetzes) und am Ende sogar zur Absetzung seines Gegners hinreißen. Das Gesetz ging im 3. Abstimmungstermine durch und zwar mit Streichung der ursprünglich in Aussicht gestellten Entschädigung, und Ti. Gracchus selbst wurde nebst seinem zwanzigjährigen,
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gerade damals in ganz Griechenland zu voller Blüte gedeihenden und insbesondere im Peloponnes der dorischen Herrschaft entgegentretenden Tyrannis gelangen.
5. Aristokratie, Aimokratie und Kyrannis in den übrigen griechischen Staaten.
Die spartanische Kegemonie im Wetoponnes.
1. Während Sparta in den einmal angenommenen Formen eines durch den Adel stark beschränkten Königtums beharrte, war die alte Königsherrschaft (Monarchie) in den übrigen griechischen Staaten (mit Ansnahme von Macedonien und Epirus) seit der 2. Hälfte des 8. Jahrh, meist ohne große Erschütterungen der Herrschaft der Adelsgeschlechter (Aristokratie) gewichen; denn mit dem Erstarken geordneter Zustünde im Innern und wachsender Sicherheit nach außen strebten diese danach, statt der bisherigen beratenden Stellung neben dem Throne die Teilnahme am Regiment und endlich die selbständige Leitung zu erlangen. Der griechische Adel zeigte sich lange Zeit auch seiner nenen Stellung durchaus gewachsen und würdig. Selbstlosen Sinnes setzte er seinen Ehrgeiz nur iu die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten gegen das Gemeinwesen, dessen bewaffneter Schutz und sonstige Lasten ihm allein oblagen. Die gesamte religiöse, musische und gymnastische Erziehung seiner Jugend, deren Blüte bei den Nationalfesten (S. 18) sich der ganzen griechischen Welt zur Schau stellte, war darauf gerichtet, den edlen Sinn im Geiste dieser Zeit zu pflegen und zu erhalten. So lange ihm das gelang, hat ihm auch die bäuerliche, Handel- und gewerbtreibende Masse des Volkes, so stolz er auch auf dieselbe herabblickte, ihre Achtung nicht versagt.
2. Indessen alle Tüchtigkeit des Adelsregimentes konnte nicht hindern, daß das Volk mit der Zeit sich doch gedrückter fühlte als unter der einheitlichen Herrschaft des Königtums. Die beginnende Entartung des Herrenstandes zu oligar-chischem Wesen (Oligarchie, Ausartung der Aristokratie), seine Selbstsucht und sein gewalttätiger Übermut, insbesondere aber das durch den zunehmenden Handels- und Seeverkehr geförderte Emporkommen eines wohlhabenden und unternehmenden Bürgerstandes in den aufblühenden volkreichen Städten namentlich der Küstenländer und Kolonien hatten zur Folge, daß gegen die Oligarchen im 7. und 6. Jahrh, sich allmählich der
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besonders aber durch die mit jenen Verfassungsänderungen zusammenhängenden bürgerlichen Unruhen von neuem wachgerufen. Dazu kam, abgesehen von bloßer Abenteuerlust, auch kaufmännischer Unternehmungsgeist, der indessen stets über bloße Handelsfaktoreien hinaus zu festen städtischen Ansiedelungen führte. Der verschiedenen Veranlassung entsprechend war auch die Anlage der Kolonien eine verschiedene. Nach einem eigentlichen Plane konnte hierbei nur verfahren werden, wenn die Kolonisation von staatswegen erfolgte. Der Führer eines solchen durch den Erlaß einer Stiftungsurkunde eingeleiteten Staatsunternehmens wurde nach fernem Tode in der Kolonie heroischer Ehren teilhaftig. Häufig ließ sich derselbe bei der Wahl des zu besiedelnden Ortes durch den Rat der delphischen Priesterschaft leiten, welche über eine ausgedehnte Ortskenntnis verfügte.
2. Das Verhältnis der Kolonie zur Mutterstadt blieb auch in dem Falle, daß die Trennung der Kolonisten von der Heimat in Unfrieden erfolgt war, auf einer innigen Pietät begründet, welche sich in dem Mitnehmen des heiligen Feuers vom heimischen Prytaneum, der Teilnahme an den Hauptfesten der Mutterstadt durch Gesandtschaften und Gaben, in gleichartiger Münze und lebhaftem Handelsverkehr kundgab. Politisch und rechtlich waren die Kolonien unabhängig. Aus dieser selbständigen Entwickelung der griechischen Kolonien erklärt sich ihre Bedeutung für den Aufschwung des griechischen Handels und Gewerbsleißes (Zunahme des Edelmetalls und allgemeine Einführung geprägten Geldes S. 27), sowie für die Entwickelung und Ausbreitung griechischer Bildung über die gesamte alte Welt, aber auch die Thatsache, daß die Lage nicht weniger von ihnen an fernen Küsten ohne Hinterland und ohne rechtlichen Zusammenhang mit einem politisch geeinigten, starken Mutterlande stets eine gefahrvolle blieb.
3. Die Verfassung der Kolonien war anfangs durchaus aristokratisch. Die Kolonisten, welche die Stadt begründet und das den Einheimischen entrissene Land unter sich ausgeteilt hatten, bildeten das grundbesitzende Altbürgertum; aus ihm ging, nachdem durch Zuwanderung ein Volk von Kaufleuten und Gewerbtreibenden, Seeleuten und Fifchern entstanden war, die Oligarchie hervor. Die unterworfenen Eingeborenen bewirtschafteten zum Teil als Hörige die Hufen der Grundherren. Allmählich dehnten die Städte ihr Gebiet weiter aus, oft über zahlreiche Ortschaften, deren Bewohner zu der Herr-
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66 Preussische Monarchie. — § 22. Friedrichs Friedensthätigkeit.
Asche und Trümmer gesunken. Die Einwohnerzahl ist um eine halbe Million verringert, der Wohlstand geschwunden, zahllos die Schar der Bettler. Handel und Gewerbe liegen nieder.
Ii. Heilung der Wunden. Ackersaat und Hafer werden aus den Magazinen, Pferde aus den Remontedepots an die Bauern verteilt, den Bürgern werden die Häuser wieder gebaut (in Schlesien 8000, in Pommern und Neumark 6500). Die am meisten heimgesuchten Provinzen erhalten Geldunterstützung (Schlesien 3 Millionen) und werden aut Jahre hin von Abgaben befreit; die Steuern werden herabgesetzt, die Heeresausgaben vermindert.
Iii. Landesväterliche Fürsorge. Arbeitsamkeit Friedrichs. Genaue Überwachung (Prüfung der Akten, Revision der Rechnungen u. a.). Seine Randentscheidungen. Annahme von Bittschriften. Zugänglichkeit für jedermann aus dem Volke! Seine Auffassung von den drei Ständen: dem Bürger-, dem Bauer- und dem Adelsstand, welchem letzterem die Offizier- und höheren Staatsstellen vorbehalten bleiben.
a) Ackerbau und Viehzucht. 1) Musterwirtschaften auf den Königl. Gütern. Berufung tüchtiger Verwalter ins Inland und Sendung von Landwirten ins Ausland auf Königs Kosten. Beförderung des Kartoffelbaues durch Aufmunterung, Belehrung und — Nötigung. Ansiedelung von Fremden zum Anbau verödeter Strecken. Austrocknung von Sümpfen (der Oder-, Warthe- und Netzebruch, der ,,Polder“ in Ostfriesland) zur Gewinnung von Ackerland (Landeroberung ohne Soldaten!). 2) Veredelung der Schafzucht. 3) Hebung des landwirtschaftlichen Kredits (Landschaftsreglement für Schlesien). Ausgabe von Pfandbriefen in den alten Provinzen. Erhaltung des Besitzes von Rittergütern in einer Hand durch Beförderung dei Majorate.
b) Bergbau. Ausbildung von Bergbaubeflissenen. Ausbeutung von Salinen (Halle u. a.). Förderung des Hüttenwesens in Schlesien und der Grafschaft Mark. c) Gewerbe. Vgl. § 16, Iii, 3. i) Errichtung von Fabriken (Porzellanfabrik in Berlin 1763, Papierfabrik u. a.) und Förderung derselben (Sammet-, Woll- und Baumwollfabriken, Spinnereien, Kattundruckereien). Die schlesische Leinenweberei. 2) Schutz des Gewerbes durch hohe Zölle (,,das Geld soll im Lande bleiben“) nach den Grundsätzen des „Merkantilsystems“ (§ 10, Ii, i b.). Einfuhrverbote (französische Goldwaren, böhmisches
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Erster Zeitraum. — § 8. Der römische Volkscharakter.
Iii. Sicherung des Reichsgebietes, a) Anlegung von Kolonien in den neugewonnenen Gebieten. So schon früh in Etrurien (s. § 3, Iii), im N. Sena auf gallischem Gebiet (§ 5, Ii), Narnia in Umbrien, im O. Alba Fucentia bei den Marsern, im So. Benevent bei den Samnitern, Luceria und Venusia bei den Apuliern (§ 5, Ii) u. a. In den Seefestungen wurden vorzugsweise römische Vollbürger, im inneren Reichsgebiet Latiner angesiedelt, die als Herren über das ihnen angewiesene Gebiet schalteten.
b) Anlegung von Militärstrassen. 1) Nach S.: Via Appia nach Capua, Benevent, Brundisium, Tarent, durch den Censor Appius Claudius 312 nach der Besitzergreifung Kampaniens (§ 4, Ii. C, 4) angelegt. Daneben die ältere via Latina nach Capua. 2) Nachn.: Via Cassia durch Etrurien an den Po. 3) Nach No.: eine Strasse nach Spoletium in Umbrien, die später als via Flaminia nach Sena und Ari-minum (Rimini) an das adriatische Meer fortgeführt wurde.
Iv. Staatskunst. Begünstigung der Zwietracht in den einzelnen Gemeinden und Unterstützung der wohlhabenden und angesehenen Bürger gegen die niedere Bevölkerung. Benutzung der einen Bürgerklasse zur Überwachung der anderen (s. o. Iii. a, die latinischen Kolonien). „Divide et impera!“ („Macchiavellistische“ Politik.)
V. Ergebnis. Durchdringung der einzelnen Teile von dem Bewusstsein der Zugehörigkeit zu einem starken Reiche. Allmähliche Latinisierung der Halbinsel bis zum Apennin und Erwachen eines Nationalgefühls. So der Übergang von politischer zu nationaler Einheit. Die „Männer der Toga“ voll Selbstgefühl im Gegensatz zu anderen Völkern (vgl. den Gegensatz von Hellenen und Barbaren).
Rom tritt als ebenbürtige Grossmacht ein in den Kreis der Mittelmeervölker, der semitischen und hellenistischen Welt.
§ 8. Der römische Volkscharakter.
I. Bedingungen der Entwickelung, a) Ackerbau und Viehzucht Hauptbeschäftigung. Der freie Bauernstand Grundlage des Staates. Gewerbe teils von Sklaven im Dienste des Herrn, teils von Freigelassenen geübt. Handel zwar im Aufschwung begriffen und nach Sizilien, Karthago, Massilia, Griechenland u. a. hin betrieben, doth ohne Loslösung des Grosskaufmanns vom Grundbesitz. Noch keine Kapital- und Plantagenwirtschaft!
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Dritter Zeitraum. — § 29. Die Eroberung Galliens.
§ 29. Die Eroberung Galliens.
58 — 51-
I. Cäsars Provinz. Ungewöhnliche Machtstellung Cäsars durch die Statthalterschaft im nördlichen Italien mit dem Oberbefehl über ein bedeutendes Heer. Vorstufe zur späteren Alleinherrschaft.
Die Provinz jenseits der Alpen (provincia Narbonensis, vgl. § 17, A, 9) von römischen Ansiedlern bevölkert und bereits der römischen Bildung gewonnen, der Ausgangspunkt von Cäsars Hauptwirksamkeit. Gelegenheit zu Kriegsthaten und zur Übung eines ihm allein ergebenen Heeres in der Eroberung des übrigen jenseits der Alpen gelegenen Galliens geboten.
Von den nichtrömischen Galliern die nordöstlich wohnenden Beiger am weitesten von römischer Bildung entfernt, am nächsten ihr stehend die Kelten im mittleren Lande, mit denen vielfach Handelsbeziehungen.
Die Gallier, ein lebhaftes Volk mit ähnlichen Eigenschaften wie ihre Stammverwandten auf der anderen Seite der Alpen (vgl. § 3,1, C. S. 12.) *), in Stämme geschieden, trotz einzelner Bündnisse ohne feste staatliche Einigung. Herrschaft des ritterlichen Adels (Reiter und Wagenkämpfer) und des Priesterstandes. Die „Druiden“, Bewahrer heiliger und weltlicher Lehren, deren Pflegesitz in Britannien, zugleich Richter und Staatsmänner. Götzendienst mit scheusslichen Menschenopfern (Verbrennung in Götzenbildern aus Weidenruten). Glaube an Seelenwanderung. Strafmittel: der Bannfluch! Das Volk meist in Schuldknechtschaft der Adligen. Ansiedelungen teils in Dörfern (Viehzucht, weniger Ackerbau), teils in befestigten Städten (Handel und Gewerbe). Bergbau fördert die Schätze der Erde ans Licht. Gute Verkehrswege öffnen das Land dem Handel.
58-56 Ii. Eroberung- Galliens (58—56). Bedrängung der
Gallier durch die Germanen. Veranlassung zur Auswanderung der Helvetier aus ihrer Heimat, der heutigen Schweiz. Cäsar sperrt diesen 58 den Weg durch die Engpässe am linken Rhoneufer und verbietet die Einwanderung ins Innere von Gallien. Nichtsdestoweniger Einbruch über die Jurapässe. Erste Begegnung an der Saone (Arar), dann Niederlage der
*) Ähnlichkeit mit den heutigen Franzosen: „Sunt in consiliis capiendis mobiles et novis plerumque rebus student.“ „De summis saepe rebus consilia ineunt, quorum eos in vestigio poenitere necesse est, cum incertis rumoribus serviant.“ Caes. b. G. N, 5. „Ut ad bella suscipienda Gallorum alacer ac promptus est animus, sic mollis ac minime resistens ad calamitates perferen-das mens eorum est.“ Ib. Iii, 19, 6. „Summae genus sollertiae atque ad omnia imitanda et efficienda, quae ab quoque traduntur, aptissimum.“ Ib. Vii,
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der 3 Teilreiche unter Chlotar Ii. von Nenstrien (613—628), 613 dem Enkel des ersten, und eine entschiedene Beschränkung der königlichen Gewalt herbei. Denn das vom König auf der großen geistlich-weltlichen Reichsversammlung zu Paris 614 be- 614 stätigte Reichsgrundgesetz (constitutio perpetua) beschränkte das Recht des Königs, die Grafen zu ernennen, auf die in dem betreffenden Gau angesessenen Großgrundbesitzer und erkannte die freie Wahl der Bischöfe durch Geistlichkeit und Volk unter Vorbehalt der königlichen Bestätigung an.
2. Das merowingische Staätswesen.
a) Wirtschaftsleben.
1. Nach wie vor blieb fast ausschließlich die Naturäl-wirtschaft die Grundlage des fränkischen Wirtschaftslebens.
Auch die römisch-keltischen Städte verloren mit dem Rückgang von Handel und Gewerbe ihr bisheriges Übergewicht über das platte Land oder wurden von den Germanen in Dörfer verwandelt. Nur hier und da am Rhein (Straßburg, Köln, Worms, Mainz), im Innern Nordgalliens und noch mehr im Süden erhielten sich einigermaßen Handwerk und Handelsverkehr.
2. Der Grundbesitz Galliens war hauptsächlich in den Händen des Staates, d. h. des Königs (vgl. S. 58), der Kirche und einer nicht sehr zahlreichen, aber mächtigen Grundaristokratie, d. H. der alteingesessenen senatorischen Geschlechter und der vornehmen Franken, die der König für geleistete Dienste mit Grund und Boden belohnt hatte. Die großen Güter wurden meist von Kolonen und Sklaven bebaut; doch gab es auch Pacht- und Leihverhältnisse, welche freie Leute namentlich der Kirche gegenüber eingingen (S. 56). Diese gallischen Zustände wirkten allmählich auch auf das Wirtschaftsleben der deutschen Stämme ein.
3. In den deutschen Stammlanden hatte sich inzwischen die Landwirtschaft bedeutend gehoben. Nicht mehr die Weidewirtschaft, sondern der Ackerbau stand im Mittelpunkte, und neben dem Getreidebau wurde auch bereits Wiesenkultur, Garten-und Weinbau getrieben. Das Ackerland war jetzt von dem Wald- und Weideland (Almende) grundsätzlich geschieden und allmählich dauernd in Sonderbesitz und Eigentum übergegangen.
Da aber die Feldstücke jedes einzelnen Besitzes in der ganzen Dorfflur zerstreut lagen (Gewanneinteilung), so ergab sich daraus
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Extrahierte Ortsnamen: Paris Rhein_(Straßburg Worms Mainz Nordgalliens Galliens Sonderbesitz