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1. Das Mittelalter - S. 227

1896 - Bamberg : Buchner
227 Eduard strkte sich durch ein Bndnis mit den wirtschaftlich auf England angewiesenen flandrischen Stdten wie mit seinem Schwager, Ludwig dem Bayern (1338), während Philipp Untersttzung fand an den dem Hause Valois verwandten Ltzelbnrgern, dem Bhmenknig Johann und seinem Sohne Karl. 1339 begann der mehr als hundertjhrige englisch-franzsische Snccessionskrieg (13391453). Die stolzen Ritterheere der Franzosen erlagen den meist aus Fuvolk bestehenden Brger-und Bauernheeren der Englnder bei Slnys (1340), dann bei Crecy 1346; im folgenden Jahre setzten sich die Englnder auf Jahrhunderte in dem wichtigen Calais fest. Philipps Sohn, Johann der Gute (13501364), wurde 1356 von dem gleichnamigen Sohne Eduards Iii., dem schwarzen Prinzen", bei Poitiers besiegt und gefangen genommen. Whrend seiner mehr-jhrigen Gefangenschaft erhoben sich gegen das von den Valois im Gegensatz zu ihren Vorgngern begnstigte Adelsregiment sowohl die Brger, nament-lich die von Paris (unter Etienne Marcel), als auch die Bauern^ (Jacque-rie" von Jacque von homme = adelige Bezeichnung fr den verachteten Bauern). Durch diese doppelte Erhebung sah sich die franzsische Regierung 1360 zu dem hchst ungnstigen Frieden von Bretigny gentigt, in welchem Frankreich ein Drittel des damaligen Knigreiches abtreten mute, ohne auch nur die Lehensherrlichkeit darber zu behaupten. Alle Fortschritte der fran-Mischen Monarchie seit Philipp Ii. Angnstus schienen vernichtet. In die Zeit Philipps Vi. fllt Die Erwerbung der ehemals zum burgundischen Reiche gehrigen Dauphin (Delphinatus"), nach welcher der jeweilige Thronfolger dauphin" genannt wurde (vergl. Prinz von Wales"). Johann der Gute fgte in den letzten Jahren seiner Regierung zu dem ueren Unglck noch einen schweren inneren politischen Fehler; das damals erledigte Herzogtum Burgund (Bourgogue) bertrug er, statt es in unmittelbar knigliche Verwaltung zu nehmen, seinem Lieblingsohne, Philipp dem Khnen. Unter diesem und seinen Nachfolgern erwuchs Burgund zu einer Macht zweiten Ranges zwischen Deutschland und Frankreich, deren Trger schon in der nchsten Generation der ge-fhrlichste Gegner des franzsischen Lehensherrn werden sollte. '. Kurzer Aufschwung des Knigtums unter Karl V. (1364 1380). Johanns Sohn, Karl V., begann unter den schwierigsten Verhltnissen. Indem er aber mit der einseitigen Politik seiner beiden Vorgnger brach, neben dem Adel auch die brgerlichen und buerlichen Elemente sich verpflichtete, neben dem nicht mehr zeitgemen Ritterheere eine wohlorganisierte Futruppe von Sldnern schuf und ihr in Bertrand du Guescliu i Vergl. die sozialen Kmpfe des Jahrhunderts in Deutschland sowohl wie in England. 15*

2. Das Mittelalter - S. 229

1896 - Bamberg : Buchner
229 Knigtums war gerettet. Das Glck der Waffen blieb den Franzosen auch nach der Gefangennahme Johannas treu, der bertritt Burgunds (1434) vollends ermglichte die Einnahme von Paris, die Vertreibung der Fremden. Calais und die normannischen Inseln blieben der einzige eng-tische Gewinn aus dem hundertjhrigen Kriege, dieser selbst endigte ohne eigent-lichen Friedensschlu. Die glnzenden Erfolge Johannas vom I. 1429 wurden nicht blo durch das Erwachen des nationalen Geistes erleichtert, sondern auch durch die Entzweiung des englischen Befehlshabers Bedford mit dem Herzog von Burgund, von dem die Behauptung Nordfrankreichs Wng. M Befestigung der nationalen Monarchie. ) Nach der Abschttelnng der Fremdherrschaft und der Vershnung der bisher einander feindlichen Parteien konnte Karl Vii. im Sinne der lteren Kapetinger fortfahren am Ausbau einer krftigen Monarchie. Durch eine neue pragmatische Sanktion (von Bonrges 1438) wurden fr Frankreich die Reformbeschlsse des Baseler Konzils in der Hauptsache gerettet, wurde die selbstndige Entwickelung der franzsischen Landeskirche zum Abschlu gebracht, durch Errichtung eines stehenden Heeres, des ersten der Neuzeit, und gleichzeitige Einfhrung einer allgemeinen und bleibenden (nicht von jeweiliger Bewilligung abhngenden) Steuer wurde das Knig-tum militrisch und finanziell selbstndig gemacht. Mit dem stehenden Heer und der stndigen Steuer waren die beiden Grnde beseitigt, welche die Einfhrung des Lehenswesens in das Heer und in die Staats-Verwaltung veranlat hatten (s.s.39 und 103); die Herr schast des Feudalis-mus war also innerlich gebrochen. b) Unter dem klugen, in der Wahl der Mittel freilich wenig bedenk-lichen Sohn und Nachfolger Karls Vii., Ludwig Xi. (14611483), bedrohte noch einmal eine allgemeine Erhebung der Vasallen unter Fhr-ung Burgunds die staatliche Einheit Frankreichs, bis Herzog Karl der Khne von Burgund unter dem Einflu der Politik Ludwigs Xi. in schwere Verwickelungen mit Deutschland, Lothringen und der Schweizer Eidgenossenschaft gebracht wurde. Der Untergang Karls des Khnen vermehrte nicht blo das unmittelbar knigliche Verwaltungsgebiet um das Herzogtum Burgund, sondern brach auch die Gewalt der Vasallen, die mit dem Burgunderherzog ihren letzten Rckhalt verloren. Gleichzeitig verband sich der König das Brger-tum noch enger durch Verbesserung der Rechtspflege, der Verwaltung und des Steuerwesens wie durch Frderung des Handels und der Gewerbe. Mit der Anwartschaft auf eine unumschrnkte Monarchie ging Frankreich vom Mittelalter hinber in die Neuzeit, während die Auflsung Deutschlands in eiue Vielzahl von Territorien unwiderruflich geworden war. Und schon

3. Das Mittelalter - S. 230

1896 - Bamberg : Buchner
230 erffneten sich dem franzsischen Könige als Erben des Hanfes Anjon Ans-sichten ans den Gewinn italienischer Provinzen. 9^Geistig beherrschte Frankreich im 13. und 14. Jahrhundert ebenso den romanisch-g ermanischen Westen Europas, wie das goldene Byzanz den slavischen und flavisierten Osten; Deutschland, England, Spanien, Unteritalien (unter der Regierung der Anjous), ja selbst Oberitalien (mit Ausnahme Toskanas) waren geistig Provinzen Frankreichs. Hier stand die Hochburg der Scholastik, die Universitt Paris, an der die Scholaren aller Lnder zusammenstrmten, mit dem Rittertum wurde die Poesie der srauzsischen Troubadours und Trouvres Vorbild fr die Hofdichtung aller brigen Lnder. Von Frankreich aus trat der gotische Baustil seine Herrschaft der das Abendland an, seine hochentwickelte Plastik fand selbst in Italien Vertreter (Giovanni Pisano) Frankreich war endlich das Muster feiner Sitte und modischer Tracht. Die Valois verstanden es, trotz aller inneren und ueren Wirren ihr Haus zum Reprsentanten dieser Vorherrschaft zu machen. Die geistige Fhrung Frankreichs kehrt wieder im Zeitalter Ludwigs Xiv. 2. Nationale Entwicklung Englands. bersicht Unter Egbert, einem jngeren Zeitgenossen Karls des Groen, werden die sieben angelschsischen Teilherrschaften ans der Zeit der Vlkerwanderung zu einem Reiche vereinigt, unter seinem Sohne Alfred dem Groen erfolgt der erste Schritt zum inneren Ausbau desselben. Doch hat England nach wie vor schwer zu leiden durch die Dnen, deren Herrschaft es vorbergehend verfllt. Nach dem Erlschen des angelschsischen Knigshauses kommt mit Wilhelm dem Eroberer ein neues Volkselement, die franzsischen Normannen, wie ein neues Verfassungselement, das Lehenswesen (aber ohne seine Schattenseiten), in das Jnselreich. Die Erben der Normannenknige, die lteren Plantagenets, beherrschen neben England die ganze Westhlfte Frankreichs und sind auf dem Wege zur unumschrnkten Monarchie. Zwar strzen gerade die franzsischen Besitzungen die englischen Könige in schwere Verwickelungen mit Frankreich, aber diese auswrtigen Kriege zeitigen das Parlament, um das sich fortan vornehmlich die nationale Entwickelnng Englands gruppieren soll, der in diesen Kriegen erfolgte Verlust der franzsischen Besitzungen frdert die Verschmelzung der verschiedenen Bevlkerungselemente zu einem Volke. Die parlamentarische Verfassung wird geschdigt durch den Brgerkrieg zwischen

4. Das Mittelalter - S. 232

1896 - Bamberg : Buchner
232 c) Thronstreitigkeiten unter den nchsten Nachfolgern Alfreds brachten neue Einflle der Normannen, denen die englischen Könige tributpflichtig wurden. Verschlimmert wurde die Lage durch die Ermordung smtlicher im Reiche ansssigen Dnen auf Befehl des Knigs thelreds des Un-beratenen" (1002). Nunmehr strmten die Normannen in immer greren Scharen nach dem Jufelreiche, bis es schlielich 1016 dem Dnenknig Knut dem Groen (10161036) erlag. Knut gewann zu England und Dnemark Schleswig (f. S. 92) und die Oberherrschaft der Norwegen und Schottland. Dieser gewaltige Herrscher des Nordreiches beseitigte die letzten Reste des Heidentums unter den in England lebenden Normannen und fhrte auch in Dnemark selbst das Christentum ein. Durch Fort-setzung der gesetzgeberischen Thtigkeit Alfreds des Groen hob er die innere Ordnung und Rechtssicherheit seines Reiches wie den Wohlstand der Bevlkerung, so da unter seinem weisen Regimente die Fremdherrschaft bald vergessen wurde, eine Vershnung zwischen Angelsachsen und Dnen sich anbahnte. Mit dem Tode Knuts zerfiel sein nordisches Reich; nicht blo Dne-mark und England, sondern auch Dnemark und Norwegen trennten sich (Wiedervereinigung Dnemarks mit Norwegen und zugleich mit Schweden in der kalmarischen Union 1397), und nach den kurzen Regierungen der Shne Knuts, Harald und Hardiknnt (10361042), kehrte mit dem Sohne thel-reds, Eduard dem Bekenner (10421066), die angelschsische Dynastie zurck, deren letzter Sprosse, Harald, in der Schlacht bei Hostings 1066. dem Ritterheere Wilhelms von der Normandie erlag. Schon Eduard, der mit seinem Vater vor Knut nach der Normandie ent-flohen war, hatte sich in dem franzsischen Exil seinem Volke entfremdet. ^I/Reichsgrndnng Wilhelms des Eroberers. Wilhelm (106687) trat zunchst ohne groe innere Vernderungen an die Stelle der frheren angelschsischen Könige, erst eine Empr-nng der Angelsachsen (1068) machte ihn zum Eroberer. Er zog die Gter der im Kampfe gefallenen oder auch nur am Kampfe beteiligten Angelsachsen ein und verteilte sie als Lehen unter seine Normannen mit der Verpflichtung zum Hofdienst, Heeresdienst, zu ordentlichen wie auerordentlichen Abgaben; als oberster Lehensherr der Ritterschaft verfgte der König der ein der das ganze Land lagerndes Heer, als Obereigentmer des gesamten Grund und Bodens der reiche Einnahmen. Neben dieser militrischen Organisation des Feudalismus wurde die Justiz- und Verwaltungsorganisation der angelschsischen Zeit beibehalten, der Gefahr des Lehenswesens, der Bildung selbstndiger Herrschaften, von Anfang an vorgebeugt; die Gerichtsbarkeit und die Verwaltung wurden nicht zu erblichen Rechten der Lehensleute, sondern verblieben bei ein- und absetzbaren Beamten (sherifs),

5. Das Mittelalter - S. 234

1896 - Bamberg : Buchner
234 ergriff Heinrich vorbergehend die Partei des kaiserlichen Papstes. Doch nach der Ermordung des Erzbischofs verstand sich der König, um die ffentliche Meinung zu beruhigen, nicht blo zur Kirchenbue, sondern versprach auch Aufhebung aller während feiner Regierung ausgekommenen, der Kirche nachteiligen Verordnungen. b) Auf Heinrich folgten nach einander seine beiden Shne auf dein Thron, erst Richard Lwenherz (118999), der den grten Teil seiner Regierungszeit auerhalb Englands zubrachte teils auf abenteuerlichen Fahrten im heiligen Lande, teils in deutscher Gefangenschaft, teils in Kmpfen mit seinem Todfeind, dem König Philipp Ii. Augustus von Frankreich, dann I o-hann ohne Land (11991216). Wegen der Ermordung seines Neffen (Arthurs von der Bretagne) vom Franzosenknig Philipp Ii. zur Verantwortung gezogen, verlor Johann smtliche englische Besitzungen nrd-lich der Garouue; in einem Streite mit dem Papste Innocenz Iii. mit dem Verluste seines Knigreiches bedroht, bertrug er England dem ppstlichen Stuhle zu Lehen; bei Wiederaufnahme des Krieges mit Frankreich erlitt er mit seinem Neffen, dem Kaiser Otto Iv., die schimpfliche Niederlage beibonvines (1214) und stand im folgenden Jahre wegen feines tyrannischen Willkrregiments im Innern, der Schdigung des englischen Ansehens nach auen einer Erhebung seiner Barone gegenber. Aber gerade des Knigs Schwchen und Fehler wurden zum Glck fr die natio-nale und freiheitliche Entwickelung Englands; der mit den Niederlagen gegen Philipp den Schnen angebahnte Verlust der franzsischen Besitzungen leitete eine Verschmelzung der bisher einander feindlich gegenber-stehenden franzfisierten Normannen und der niederdeutschen Angelsachsen ein, die Erhebung der Barone im Bunde mit den Prlaten und den greren Stdten erzwang den Erla der Magna Charta libertatum" 1215, des Grundsteins des englischen Parlamentes. An und fr sich enthielt der Freibrief nichts Neues, aber das Gewohnheitsrecht, das sich gegenber dem Hanse Plantagenet unzulnglich erwiesen, wurde ersetzt durch den Zwang des geschriebenen Gesetzes. Die Rechte, welche die Barone forderten, galten der ganzen Nation: Sicherstellung Der Kirche gegen Verletzung ihrer Freiheiten, Sicherstellung des Adels gegen willkrliche Steigerung feines Heerdienstes und feiner Lehensabgaben, Sicherstelluug der Brger gegen Beschrnkung ihrer stdti-schen Freiheiten wie gegen finanzielle Ausbeutung, Sicherstellung der buerlichen Pchter gegen gesetzwidrige Erpressungen ihrer Herren, Sicherstellung aller Englnder gegen willkrliche Maregelung ohne gerichtliche Verurteilung seitens der Standesgenossen. Gerade durch diese Vertretung der gemeinsamen Interessen wurde auch das Zusammen-wachsen der verschiedenen Bevlkerungselemente zu einer nationalen Einheit wesentlich gefrdert. Der Schwerpunkt des Freibriefes aber liegt in der Bestimmung, da zu den herkmmlichen Lehensabgaben keine neuen Auflagen gemacht werden drften ohne Bewilligung der Reichsversam m luug der Prlaten und Barone; damit war ein gesetzlich anerkanntes Steuerbewilligungsrecht, eine ver-sassuugsmige Beschrnkung der Regiernngsgewalt des Knigs eingeleitet. Um den

6. Das Mittelalter - S. 24

1896 - Bamberg : Buchner
- 24 Ostgoten den Gepiden berlassnen Teil Pannoniens eingebrochen und hatten im Bunde mit den von Osten kommenden Avaren die Gepiden besiegt. 568 erschienen sie unter ihrem König Alboin in Italien und eroberten den grten Teil der Halbinsel. Die Byzantiner wurden auf die Gegend von Ravenna (Exarchat) und auf den Sden Italiens (mit teilten) beschrnkt. Die langobardischen Könige regierten von P av ia (Tinnum) aus, doch erlangten einzelne Groe schon frh Selbstndigkeit, so namentlich die Herzoge von Spoleto und Benevent. Die Langobarden verfuhren rcksichtsloser mit den Rmern und den rmischen Einrichtungen als die bildsamen und duldsamen Ostgoten. Sie haben denn auch auf fremder Erde ihr germanisches Recht behauptet. Als die langobardischen Könige nach der Unterwerfung Ravennas auch Rom beanspruchten, das bis dahin dem Namen nach unter dem Exarchat von Ravenna gestanden hatte, tatschlich aber ein ppstliches Herrschaftsgebiet geworden war, wandten sich die Ppste an die Frankenknige, welche Rom schtzten und schlielich dem Langobardenreich ein Ende in achten, 774. Dem berlegenen Bndnisse zwischen frnkischem Knigtum und Papsttum, nicht innerer Entkrftung ist das Reich erlegen. Grnde fr den raschen Verfall der oft germanischen Reiche: 1. Der nationale Gegensatz zwischen der germanischen und der an Zahl weit berlegenen romanischen Bevlkerung. In ihren neuen Wohnsitzen waren die Ostgermanen nicht in der Lage, sich durch Aufnahme stammver-wandter Elemente zu ergnzen. L/Die Ostgermanen verkmmerten an dem verweichlichenden sdlichen Klima und an der entnervenden Kultur, der sie sich zu frh und zu uu-vermittelt erschlossen hatten. X Der konfessionelle Gegensatz zwischen den ariamschen Ostgermanen und den katholischen Romanen. Die Westgoten traten zwar gegen Ende des 6., die Langobarden (unter dem Einflsse der Knigin Theodelinde, der Tochter des Bayernherzogs Gari-bald) um die Mitte des 7. Jahrhunderts zum Katholizismus der, aber dort er-langte die hohe katholische Geistlichkeit eine derartige weltliche Machtstellung. da sie das Knigtum lahm legte, hier trat an die Stelle des konfessionellen Gegensatzes der politische Gegensatz zwischen den italienischen Einigungsversuchen der Langobarden und dem territorialen Selbstndigkeitsstreben der rmischen Ppste. 4/Das mchtige Stammesgeshl der Ostgermanen, das sich gegen die Hegemonie eines anderen Stammes strubte, und die daraus entspringnede Isolierung ihrer Reiche.

7. Das Mittelalter - S. 40

1896 - Bamberg : Buchner
40 In die Zeit der gemeinsamen Regierung Pippins und Karlmanns fallen eine Emprung des Stiefbruders Grifo und Abfallversuche der Alamannen und Bayern (Oatilo!) im Bunde mit den Sachsen. Die weltgeschichtliche Bedeutung des hl. Bonifatius liegt weniger in seiner Missionsthtigkeit (bei Friesen, Thringern, Hessen) als vielmehr darin, da er die entartete und Ron, entfremdete frnkische Landeskirche reformierte und in enge Verbindung mit dem rmischen Stuhle brachte, da er ferner als Erzbischof und ppstlicher Legat eine groe Anzahl von berrheinischen Bistmern (so fr Bayern Regensburg, Freising, Salzburg, Passau) organisierte, zu einer Kirchenprovinz vereinigte und dem zum erzbischflichen Sitz (Metropole) fr Deutschland erhobenen Mainz unter-ordnete und zugleich der ppstlichen Gerichtsbarkeit (dem ppstlichen Primat) unterstellte. Vor ihm war die Organisation der deutschen Kirche wie ihr Zusammenhang mit Rom ein nur sehr lockerer gewesen. 754 erlitt Bonifatius als Missionr in Friesland den Mrtyrertod. Neben Mainz wurden spter andere Städte zu erzbischflichen Sitzen und damit zu Mittelpunkten besonderer Kirchenprovinzen erhoben, unter Karl dem Groen Kln, Trier, Salzburg (fr Bayern und die sdstlichen Slavenlnder), unter Ludwig dein Frommen Hamburg Bremen (fr den skandinavischen Norden), unter Otto 1. Magdeburg (fr die nordstlichen Slavenlnder). M Neue Erhebungen hatten dringend gemahnt, der Zwitterstellung des Herrschers im Frankenreich, der knigliche Gewalt hatte, aber nur Hausmeier hie, ein Ende zu machen, denjenigen, dem der Herr die Sorge der Regierung anvertraut hatte," nicht blo tatschlich, sondern auch rechtlich an die Stelle des Knigtums zu setzeu. 752 lie sich Pippin zu Soissous durch die weltlichen Groen des Frankenreiches auf den Schild erheben, den letzten Merovinger, Childerich Iii., aber verwies er in ein Kloster. Die Salbung durch den Erzbischos Bonifatius, gauz besonders die ppstliche Gutheiung nahmen der Erhebung Pippins zum Frankenknig deu Charakter eines gewalt-samen Staatsstreiches. * der das merovingifche S ch a t t e n k n i g t um f. Einhard, Vita Karoli Magni c. 1: Gens Meroingorum, de qua Franci reges sibi crearc soliti erant, usque in Hil-dricum regem, qui iussu Stephani (Zachariae!) Romani pontificis depositus ac detonsus atque in monasterium trusus est, durasse putatur. Quae licet in illo finita possit videri, tarnen iam dudum nullius vigoris erat, nec quicquam in se darum praeter ihane regis vocabulum praeferebat. Nam et opes et potentia regni penes palatii prae-fectos, qui maiores domus dicebantur et ad quos summa imperii pertinebat, teneban-tur. Neque regi aliud relinquebatur, quam ut, regio tantum nomine contentus, crine pr -fuso, barba summissa, solio resideret ac speciem dominantis effingeret, legatos undecumque venientes audiret eisque abeuntibus responsa, quae erat edoctus vel etiam iussus, ex sua velut potestate redderet; cum praeter inutile regis nomen et precarium vitae Stipendium, quod ei praefectus aulae prout videbatur exhibebat, nihil aliud proprii possideret quam unam et eam praeparvi reditus villam, in qua dorn um et ex qua famulos sibi necessaria ministrantes atque obsequium exhibentes paucae numerositatis habebat. Quocumque eundum erat, carpento ibat, quod bubus iunctis

8. Das Mittelalter - S. 50

1896 - Bamberg : Buchner
50 in seiner eigenen Stadt nicht sicher. Sobald das Papsttum noch einmal in Bedrngnis geriet, mute es den letzten entscheidenden Schritt thun, um den Frankenknig sich dauernd zu verpflichten. Dieses Bedrfnis trat ein nach dem Tode Hadrians I. Sein Nachfolger Leo Iii. wurde bei einem Aufstand in Rom schwer mihandelt und erschien im Jahre 799 schutzflehend vor Karl im Lager zu Paderborn. Frnkische Groe geleiteten ihn nach Rom zurck, Karl selbst eilte im Herbste des folgenden Jahres 800 eben dahin. Das Kaisertum der rmischen Csaren war seit Konstantins Zeit zu einer Art religiser Idee geworden: man erblickte in demselben das letzte der 4 (Danielfchen) Weltreiche vor dem Auftreten des Antichrist. h) Krnungsakt. Nachdem sich der Papst von den Beschuldigungen seiner Feinde durch einen freiwilligen Eid gereinigt hatte, wohnte Karl am Weihnachtsfeste 800 dem Gottesdienste in der Peterskirche bei. Als er nach der Messe sich vom Gebete erhob, setzte ihm der Papst unter dem Zuruf des gesamten rmischen Volkes eine Krone auf, warf sich ihm dann zu Fen und huldigte ihm in derselben Weise, wie die rmischen Bischfe ehemals den alten Kaisern gehuldigt hatten. Rechtlich indes wurde das Kaisertum Karls erst begrndet durch die Anerkennung des byzantinischen Hofes (gegen Rckgabe Venedigs und der eroberten dalmatischen Seestdte, 812). Annales Einhard! ad annum 801: Ipse (rex) autem cum die sacratissimo natalis Domini ad missarum solemnia celebranda basilicam beati Petri apostoli fuisset ingressus et coram altari, ubi ad orationem se inclinaverat, absisteret, Leo papa coronam capiti eius imposuit, cuncto Romanorum populo adclamante: Karolo Augusto a Deo coronato magno et pacificio imperatori Romanorum vita et victoria! Post quas laudes ab eodem pontifice more antiquorum principum adoratus est ac deinde. omisso patricii nomine, ipiperator et Augustus appellatus." Einhard, Vita Karoli c. 28: Quod primo in tantum aversatus est, ut adfirmaret se eo die, quamvis praecipua festivitas esset, ecclesiam non intraturum, si pontificis consilium praescire potuisset." Karl sah durch das eigenmchtige Vor-gehen des Papstes und des rmischen Volkes seine Absicht einer friedlichen Verstndig-ung mit Byzanz durchkreuzt. Das Streben nach Anerkennung seiner Kaiserwrde seitens des byzantinischen Hofes beherrschte denn auch seine fernere orientalische Politik bis zum Jahre 812. Karl hat das Kaisertum keineswegs in dem Sinne aufgefat, als sei dasselbe auch in Zukunft von ppstlicher Verleihung bedingt, sondern als ein Erbteil seines Hauses. Nach dem Muster der weltlichen Kaiserkrnung des byzantinischen Hofes erhob er 813 seinen designierten Nachfolger, Ludwig I., zum Mitkaiser, indem er ihm befahl die auf dem Altar liegende Krone zu ergreifen und sich aufs Haupt zu setzen. hnlich empfing Lothar I. die Kaiserkrone von der Hand seines Vaters. c) Bedeutung des Kaisertums. Das Kaisertum bezeichnete den Abschlu jener Entwickelnng, die mit dem engen Bunde zwischen Pippin dem Jngeren und der rmischen Kirche begonnen hatte.

9. Das Mittelalter - S. 53

1896 - Bamberg : Buchner
53 - und Hofverwaltung und waren Beisitzer im Hofgerichte. Neben ihnen aber gab es bereits berufsmige, stndige Rte des Knigs aus den verschie-densten Gegenden des Reiches, welche mit ihrer Ortskenntnis die Zentral-regieruug untersttzen sollten. Dieses consistorium principis" kann als Vorlufer des Hofrates (s. am Schlu!) der spteren Territorialstaaten bezeichnet werden, jenes Hofrates, von dem sich die Vorlufer unserer modernen Ministerien abzweigten. Reichsversammlung und Gesetzgebung. a) Zur Beratung der Reichsangelegenheiten finden jhrlich zwei Ver-sammluugeu statt, eine kleinere im Herbst und eine grere im Frhjahr, bezw. Sommer. Die Herbstversammluug, wozu nur die angesehensten Groen be-rufen werden, erledigt dringendere Sachen selbstndig und bert die Vorlagen fr die groe Reichsversammlung des nchsten Jahres. Die Frhjahrs-, bezw. Sommerversammlung (Maifeld) ist zusammengesetzt aus smtlichen geistlichen und weltlichen Groen und teilt sich in zwei Kammern (Kurien), eine weltliche und eine geistliche, welche je nach dem Beratungsstoffe getrennt oder gemein-schaftlich beraten. Beratungsgegenstnde sind die Angelegenheiten des laufenden Jahres, Fragen kirchlichen wie politischen Inhalts, soweit der König darber Vorlage macheu will. Die Verkndigung der Reichstagsbeschlsse erfolgt ffentlich vor allem am Orte des Reichstags anwesenden Volke. Meist fllt der Reichstag mit der Versammlung aller Waffenfhigen zusammen, die zur nchsten Heerfahrt aufgeboten waren (Heerschau). In der Merovingerzeit bestand die groe Versammlung noch aus der Gesamt-heit aller Freien und fand im Mrz statt (Mrzfeld). Von Pippin ward sie aus militrischen Grnden auf den Mai verlegt (Maifeld). Der Name Maifeld blieb dann auch unter Karl dem Groen, wiewohl sich Karl an den Monat nicht mehr band. b) Die Beschlsse werden in lateinisch geschriebenen Kapitularien zusammengefat (so genannt, weil sie in Kapitel abgeteilt waren), welche teils die alten Stammesrechte ergnzen, teils' ein allgemein gltiges Reichsrecht schaffen sollen. Karl der Groe lie die bereits frher niedergeschriebenen Volks rechte der Salier, Ripuarier und Bayern mit Abnderungen oder Nachtragsbestimmungen ver-sehen, die der Thringer, Sachsen, Friesen aber zum erstenmal aufzeichnen. Die gesetzgeberische Thtigkeit, am umfangreichsten feit der Kaiserkrnung Karls, beschftigt sich mit dem Grten wie mit den, Kleinsten, mit der Rechtspflege, dem Heerdienst, dem wirtschaftlichen und sozialen Leben, der Kirche, der Schule. 4. Distriktsverwaltung. S?) Das Land zerfllt, wie in der germanischen Urzeit, in Gaue, die Gaue in Hundertschaften, die aber nicht mehr persnliche Unterabteil-nngen der Gaubevlkerung, sondern rumliche Unterabteilungen der Gaue sind.

10. Das Mittelalter - S. 61

1896 - Bamberg : Buchner
61 Folgezeit (Sage von Karls Kreuzzug) in Verbindung gesetzt. Freilich Karls Regier-ung ist mich reich an Gewaltthaten, in einzelnen seiner politischen Maregeln verrt Karl noch die Spuren altgermanischer Barbarei. Auch ist derselbe der wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten nicht Herr geworden, man kann sagen, das Frankeureich verfgte berhaupt nicht der die Mittel, um so weite Gebiete fr die Dauer von einem Zentrum aus leiten zu knnen. >< Der Verfall des Reiches unter den spteren Karolingern. bersicht. Ludwig der Fromme ist nicht befhigt, das Erbe des karolingischen Hauses zu erhalten. der der Schwche des Kaisers, der der Begehrlichkeit der kaiserlichen Familie geht die Einheit des Reiches verloren. Die Auflsung wird eingeleitet durch die Vertrge von Verdun und Meersen, wird endgltig durch die Absetzung Karls des Dicken. Das in sich gespaltene karolingische Haus ist fr die Dauer nicht im stnde, der ueren Feinde Herr zu werden. Dies fhrt bei den auf Selbsthilfe angewiesenen Stmmen zur Erneuerung des Stammesherzogtums. Im Kampfe mit diesen neuen Gewalten erliegt das von karolingischen Traditionen getragene Knigtum Konrads I. Gleichzeitig erliegt die Bundesgenossin des karolingischen Hauses, die Kirche, der es nur vorbergehend gelungen war, an Stelle des geschwchten Kaiser-tums die Fhrung der Christenheit zu bernehmen. Das Zeitalter schliet mit einem Niedergang der karolingischen Kultur. L Erbfolgeordnung Ludwigs des Frommen v. I. 817. Mit dem Eifer des Anfngers ging Ludwig der Fromme (814840) an die Ausbung seiner Regentenpflichten, doch fr die Dauer war der Sohn Karls des Groen nicht befhigt, das Werk seiner Vorgnger fortzusetzen. Auf die Anregung und im Interesse der Reichsgeistlichkeit erlie Ludwig der Fromme im Jahre 817 eine neue Erbfolgeordnung, kraft welcher sein ltester Sohn Lothar zum Kaiser gekrnt und zum Mitregenten und Nachfolger im gesamten Reich erhoben wurde, seine jngeren Shne Pippin und Ludwig (der Deutsche) aber als Unterknige Teile des Reiches, jener Aquitanien, dieser Bayern, erhielten. Die altgermanische Thronfolgeordnung, jener unselige Grundsatz, den Staat wie ein Privateigentum zu teilen, hatte das merovingische Staatswesen unter-graben: aber selbst Karl war der dieselbe nicht hinaus gekommen, nur der Tod der lteren Kinder hatte die Einheit des Reiches in der Person Ludwigs aufrecht erhalten. Die Bedeutung der Reichsordnung von 817 liegt in dem Bestreben, die Einheit des Reiches zu wahren und doch zugleich der altgermanischen Erbfolge gerecht zu werden.
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