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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 85

1894 - Gotha : Behrend
Arbeilsverhällnis. 85 stehen, Mesten-, Jahr- und Wochenmärkte zu besuchen, Waren zu kaufen und zu verkaufen. Gegenstände des Wochenmarkt- verkehrs sind a) rohe Naturerzeugnisse mit Ausschluß des größeren Viehs, b) frische Lebensmittel aller Art, o) Fabrikate, deren Erzeugung mit der Land- und Forstwirtschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerei in Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Landleute der Gegend gehört oder durch Tagelöhnerarbeit bewirkt wird. Auf Jahrmärkten dürfen Fabrikate aller Art feilgehalten werden, doch zum Ver- kauf von geistigen Getränken ist ortspolizeiliche Genehmigung erforderlich. 8. Arbeitsverhältnis. Die Festsetzung der Verhältnisse zwischen selbständigen Gewerbetreibenden und dem gewerblichen Arbeiter beruht auf freier Übereinkunft. Zum Arbeiten an Sonn- und Feiertagen können die Gewerbetreibenden die Arbeiter nicht verpflichten, vorausgesetzt, daß die Natur des Gewerbebetriebes einen Aufschub nicht gestattet (Beispiele: in Glashütten rc.). Gesellen und Gehülfen sind verpflichtet, den Anordnungen der Arbeitgeber in Beziehung auf die ihnen über- tragene Arbeit und auf die häuslichen Einrichtungen Folge zu leisten. Das Arbeitsverhältnis kann durch eine jedem Teile freistehende vierzehntägige Kündigung g e l ö ft werden. — Kontraktbruch. Den Geschickten hält man wert Den Ungeschickten niemand begehrt. Vor Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Aufkündigung können Gesellen und Gehilfen ent- lassen werden, «.) wenn sie den Arbeitgeber durch Vor- zeigung falscher Arbeitsbücher hintergangen oder ihn über das Bestehen eines anderen Arbeitsverhültnisies in Irrtum versetzt haben, b) wenn sie eines Eigentumsvergehens oder eines lieder- lichen Lebenswandels sich schuldig machen, o) wenn ste die die Arbeit unbefugt verlassen oder sich weigern ihren Verpflichtungen nachzukommen, d) wenn sie unvorsichtig mit Feuer und Licht umgehen, «) wenn sie sich Thätlichkeiten oder grobe Beleidigungen gegen den Arbeitgeber, seine Angehörigen und Vertreter zu schulden kommen lasten, k) wenn sie sich vorsätzlich Sachbe-

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 94

1894 - Gotha : Behrend
94 Das Kapital. Zwecke an Andere gegen Entschädigung (Zins) abläßt. Diese Ablassung heißt auch Darleihung, die Summe selbst Dar- lehen. Was ist ein Darlehen? — Der Zinsfuß. Wonach richtet sich die Bestimmung des Zinssatzes beim Darleihen? (Sicherheit, vergl. 1. und 2. Hypothek.) Was heißt es, ein Kapital verzinst sich zu 4^ Prozent? — Steigen und Fallen des Zinsfußes. — Ausführlicheres gehört in die Zinsrechnung. 6. Kapitalzins und Wucher. Welches ist der landes- übliche Zinsftiß? Steigende Kultur, strenge Rechtspflege und wachsender Kredit bedingen ein Sinken des Zinsfußes. — Im geschäftlichen Leben sind etwas höhere Zinsen üblich, warum? Zinsen sind die Entschädigung für die Benutzung geborgter Kapitalien. — Der Wucher. Ungerechte Haushalter. Die Höhe der Zinsen unterliegt also der freien Vereinbarung, doch wer unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit einen anderen für ein Darlehen oder im Falle der Stundung einer Geldforderung sich Vermögensvorteile ver- sprechen oder gewähren läßt, die den üblichen Zinsfuß (bis 6 Prozent) dergestalt überschreiten, daß nach den Umständen des Falles die Vermögensvorteile in auffälligem Mißverhältnifle zu der Leistung stehen, wird wegen Wuchers mit Gefängnisstrafe bis zu 6 Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu 3000 Mark bestraft. „Unrecht Gut gedeihet nicht, es kommt selten auf den dritten Erben." 7. Pflichten gegen das Kapital. Wir haben vorhin gesagt, daß das Kapital mannigfachen Nutzen bietet, deshalb hat der Einzelne wie die Gesamtheit die Pflicht, bei ihren Arbeiten und Unternehmungen darauf Bedacht zu nehmen, das vorhandene Kapital möglichst zu vermehren, weil durch Zerstörung oder Minderung, je nach der Größe desselben, kleineren oder größeren Kreisen von Menschen wirtschaftliche Schwierigkeiten bereitet werden. Sonderbarer Weise giebt es Menschen, welche das Kapital anfeinden, weil es sich feindlich zur Arbeit stelle. (Sozialisten.) Andererseits fordert die Sozialdemokratie: der Arbeiter muß Kapitalist werden; der Arbeiter soll durch Arbeits- einstellungen höhere Löhne erzwingen und Teilhaberrechte am

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 37

1894 - Gotha : Behrend
Die Polizei, Gendarmerie, Kriminal- und Unfallpolizei. 37 Welches ist also das Erste, was der Staat seinen Unter- thanen zu bieten hat? — Gegen wen ist Schutz nötig? (Äußere und innere Feinde.) Wer übt den Schutz gegen die äußeren Feinde? (Davon in Lekt. 31.) Wer sind die inneren Feinde? — Gegen Verleumder schützt mich der Staat durch die Gerichts- barkeit (davon in der 35. bis 40. Lektion). Die Polizei. Das bedeutendste Organ für die Sicherheits- pflege ist die Polizei. Sie ist den» Ministerium des Innern unterstellt und hat die Aufgabe, Unglück, Schäden, Rechts- verletzungen abzuwehren, sie hat politische Umtriebe, Revolution und Ausruhr zu verhüten, deshalb überwacht sie die Presse und das Vereins- und Versammlungswesen. Bei einem gewissen Teile der Bevölkerung ist die Polizei nicht beliebt, so bei Spitzbuben und Krakehlern, sie erblicken im Einschreiten der Polizei eine Beschränkung der persönlichen Frei- heit. — Wohin sollte das führen, wenn ein jeder thun könnte, was ihm beliebte! 3. Gendarmerie. Sie ist militärisch organisiert, steht aber auch in engster Beziehung zu den Polizeibehörden, von denen sie Ziele und Aufgaben empfängt. Der eigentliche Zweck dieses Dienstes ist einerseits umfängliche Wahrnehmung aller nach außen tretenden unmittelbaren Erscheinungen, die für das geordnete und gesicherte gesellschaftliche Leben im Staate von Bedeutung stnd, anderseits stets parates, unmittelbares, wenn nötig gewalt- sames Eingreifen, wo dies der Staatszweck gebietet, natürlich nach Maßgabe der Gesetze und, sofern nicht ein spezieller Auftrag vor- liegt, unter eigener Verantwortung. Gendarmen sind ihrer Stellung nach immer im Dienst; als Militärpersonen entbehren sie des Wahlrechts. 4. Kriminalpolizei. Sie ist zunächst thätig als Hilfsorgan des Staatsanwaltes, so zum Zwecke der Verhaftung und vor- läufigen Straffestsetzung. Thätigkeit als Transporteur — oder bei Stellung eines Verurteilten unter Polizeiaufsicht. Eine Haupt- aufgabe ist auch die Verwaltung der Strafanstalten, der Besserungs- und Arbeitshäuser, sowie anderweiter Versorgungsanftallen (Pefta- lozzistifte rc.). 5. Unfallpolizei. Hierher gehören alle Unfälle, die durch

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 104

1894 - Gotha : Behrend
104 Der Handel. stehendes Geschäft erwirbt, kann dasselbe mit Einwilligung des Borbesitzers unter gleicher Firma fortführen. (Beispiele im Orte). Große Abstufungen im Handelsstande, vom Grossisten bis zum Krämer herab. Kaufmännische Bearnte. Vorbildung des Kauf- manns. — Handelsschulen. — Wer ist ein Kaufmann? — Können auch weibliche Personen die Rechte eines Kaufmanns erwerben? — Sind wohl Höker, Trödler, Hausierer, Brezeljungen und Äpfelfrauen auch Kauf- leute im Sinne des Gesetzes? (Nein.) Was versteht inan unter einem Handelsregister? — Wer führt dasselbe? (Amtsgericht.) Wer wird in dasselbe eingetragen? — Was versteht man unter einer Firma? (Wie heißt die Mehrzahl von Firma?) Welche Bestimmungen bestehen hinsichtlich der Errichtung oder Erwerbung einer Firma? Welche Kenntnisse sind für den Betrieb des Handels nötig? a) Warenkenntnis, b) die Fähigkeit, den Bedarf an Waren für gewiffe Zeiträume für eine bestimmte Volksmenge zu berechnen, o) das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage zu erforschen, à) Kenntnis der Münzen, Maße und Gewichte in den verschiedenen Ländern und gegenseitige Vergleichung, e) Kalkulationsberechnung und Berechnung der Transportkosten der Güter auf entfernte Strecken (s. Buchführung). 4. Handelsgesetze. Hierunter sind diejenigen Gesetze zu verstehen, welche bei gerichtlichen Entscheidungen der Streitigkeiten zwischen Kaufleuten oder Handeltreibenden in Handelssachen zur Anwendung kommen. Maßgebend hierbei ist das „deutsche Handelsgesetzbuchs. Die Streitigkeiten zwischen Kaufleuten in Handelssachen finden ihre Erledigung von den Handels- gerichten. Es sind besonders für diese Zwecke bei den Land- gerichten errichtete Abteilungen (Handelskammern). Vergl. auch Lekt. 35! Was sind Handelsgesetze? — Was sind Handelsgerichte? — Was sind Handelskammern? — Wie sind dieselben zu- sammengesetzt? — 5. Handelsbücher. Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen, aus welchen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens vollständig zu ersehen sind. Er ist verpflichtet, die empfangenen Handelsbriefe aufzubewahren und von den

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 45

1894 - Gotha : Behrend
Veierinärwesen — Verkehr mit Gebrauchsgegenständen. 45 auch als reine Staatsanstalten vor. Im Altertum wurden Aus- sätzige und Irre als vom Teufel besessen verstoßen. 4. Veterinärwesen (Tierarzneiwesen). Hierbei handelt es sich wesentlich um die Erhaltung des Nationalkapitals an land- wirtschaftlichen Haustieren, es sind da zu nennen das Gesetz zur Abwehrung und Unterdrückung von übertragbaren Viehseuchen, der Rinderpest rc. Einfuhrverbote, Absperrungen, Desinfizierungen und Tötung der kranken Tiere. Einrichtung von Tierarznei- schulen; Ausbildung von Tierärzten. 5. Jmpfgesetz. Zur Verhütung der Pockenkrankheit haben sich der Impfung mit Schutzpocken zu unterziehen 1. jedes Kind vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres sowie jeder Zögling einer öffentlichen Lehranstalt innerhalb des Jahres, in welchem er das zwölfte Lebensjahr zurücklegt (Vergi, auch Lekt. 8, Abs. 1.) 6. Beaufsichtigung der Nahrungsmittel. Wer zürn Zweck der Täuschung im Handel und Verkehr Nahrungs- oder Genuß- mittel nachmacht oder verfälscht, ferner wer wissentlich Nahrungs- oder Genußmittel (Unterschied?), welche verdorben oder nachge- macht oder verfälscht sind, unter Verschweigung dieses Uinsiandes verkauft oder einer zur Täuschung geeigneten Bezeichnung feil- hält, wird mit Gefängnis bis zu 6 Monaten und mit Geldstrafe bis zu 1500 Mk. oder mit einer dieser Strafen belegt. Ist der Verkauf aus Fahrlässigkeit geschehen, so tritt Geldstrafe bis zu 150 Mk oder Haft ein. Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung oder der Tod eines Menschen verursacht worden, so tritt Zuchthausstrafe bis zu 5 Jahren ein, und war diese Eigenschaft (Zerstörung der Gesundheit) dem Thäter bekannt, so tritt Zuchthausstrafe bis zu to Jahren und bei entstandener Tötung eines Menschen tritt Zuchthausstrafe bis aus Lebenszeit ein. — Pflege deine Gesundheit! Schon Sirach sagt: „Es ist keine Freude zu vergleichen einem gesunden Leibe. —* Der Selbstmord, auch auf feine Weise; es ertrinken alljährlich mehr im Schnapsglase als in den brausenden Fluten. 7. Verkehr mit Gebrauchsgegenständen. Nicht nur hin- sichtlich der Nahrungs- und Genußmittel herrscht diese Aufsicht, sondern auch in Bezug auf Spielwaren, Tapeten, Farben, Koch-

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 64

1894 - Gotha : Behrend
64 Schutz der Arbeit. ungebildet. Die Völker dagegen, welche die Natur zu reger Arbeit zwingt, stehen sittlich und geistig auf hoher Stufe. Lykurg verbietet dem spartanischen Bürger die gewöhnliche Arbeit, Solon von Athen bestraft den Vater, welcher es unterläßt, seinem Sohne ein Handwerk zu erlernen. Wer steht höher? — Warum? Die Arbeit adelt den Menschen. — Jeder tüchtige Gesetzgeber hat der Arbeit eine Wertschätzung zu teil werden lassen. Der Kaiser von China hat an einem gewissen Tage im Jahre den Pflug zu führen. Der Staat schützt die Arbeit. 2. Patentschutz. Anknüpfung an die Lebensgeschichte Gutten- bergs. Fust hat die Verdienste Guttenbergs ausgenutzt, während letzterer im Mangel umkam. Hat jemand eine Erfindung ge- macht, so muß ihm daran liegen, dieselbe auszunutzen und sie gegen Nachahmung geschützt zu sehen. Zu diesem Zwecke gewährt das deutsche Reich Patente (Patentgesetz vom 25. Mai 1877). Welchem Zweck hat ein solches? (Das Patent hat die Wirkung, daß niemand befugt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der Er- findung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.) Die Anmeldung einer Erfindung behufs Erlangung eines Patents hat schriftlich bei dem Reichspatentamte zu Berlin zu geschehen, auch ist eine genaue Beschreibung bez. Zeichnung oder Modell der Erfindung beizulegen. Bei Anmeldung find außerdem 20 Mark für die Kosten des Verfahrens beizufügen. Bei Erteilung des Patents ist eine Gebühr von 30 Mk. zu ent- richten; im 2. Jahre betragen die Gebühren 50 Mk. und er- höhen sich in jedem folgenden Jahre um weitere 50 Mk. Die Zeitdauer eines Patents ist höchstens 25 Jahre. Berechne, wie hoch sich die Patentgebühren a) im letzten, b) für alle 15 Jahre betragen? (a. 700 Mk., b. 5280 Mk.). Man überlege wohl, ob die Erfindung wert ist, patentiert zu werden. Wer eine patentierte Erfindung nachmacht, wird bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft und ist dem Ver- letzten zur Entschädigung verpflichtet.*) *) Wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Gegenstände

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 65

1894 - Gotha : Behrend
1 Muster- und Markenschutz — Schutzzölle. 65 3. Muster- und Markenschutz. Aus ähnlichen Gründen wie die Erfindungen werden auch Muster und Modelle geschützt. Marken sind Zeichen, welche ein Gewerbetreibender zur Unterscheidung seiner Waren von fremden Waren auf den Waren selbst oder auf ihrer Verpackung anbringt. Welche Marke (Fabrikzeichen) hat die Klinge Deines Messers, Dein Zeichenftift. Deine Stahlfeder rc.? —Vergleiche „Zwillingsmesser", „G-Feder" rc. Der Schutz von Marken und Firmen hat den Sinn, daß einem Gewerbetreibenden seine wohlerworbene Kundschaft nicht durch Namensverwechselung rc. beeinträchtigt wird. Diese Marken ge- nießen gesetzlichen Schutz, wenn sie in das Handelsregister des zuständigen Gerichts angemeldet sind. Die Gebühren bei der Eintragung betragen 50 Mk. Nachahmungen werden mit Geld- strafe von 150—300 Mk. oder mit Gefängnis bis 6 Monaten geahndet, auch steht dem Verletzten das Anspruchsrecht auf Ent- schädigung zu. 4. Schutzzölle. Einen weiteren Schutz genießt die ein- heimische Arbeit durch Schutzzölle. Werden in ein Land von auswärts Waren eingeführt, welche billiger oder besser sind, so werden dieselben lieber gekauft, als die einheimischen, dadurch wird die einheimische Industrie geschädigt. Wird dagegen eine Abgabe auf die fremden Waren gelegt, so werden dieselben künstlich verteuert und die einheimischen finden dann mehr Absatz. Je höher der Zoll. desto stärker der Schutz. Was bezwecken also die Schutzzölle? — Inwiefern wirken dieselben? — Wenn man aber einem Gewerbe Schutz gewährt, so verlangen ihn auch andere, insbesondere verzollt dann das Ausland auch diejenigen Waren, welche wir ihm schicken. (So hat Rußland auf ein Pianino einen Zoll von 120 Mk. gelegt; wir legen Zoll aus russisches Getreide, auf Leder und Talg rc.) Wo man auf der einen Seite nützt, schadet man aus der anderen und deshalb ist die Frage der Schutzzölle eine der allerschwierigsten im heutigen durch ein Patent geschützt seien, oder wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung verwendet, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die darin erwähnten Gegenstäden durch Patent geschützt seien, wird mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft bestraft. (Stgb. 8 287.) Mitten zwey, Lektionen. 3. Aufl. 5 i

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 66

1894 - Gotha : Behrend
66 Schutz der Arbeit. Staatsleben. Wer wird vor allem für Schutzzölle stimmen? (Gewerbetreibende, Industrielle, Produzenten.) Wer wird für Freihandel sein? (Kaufmann, Konsument.) Warum hat die Ein- führung von Schutzzöllen so manches Bedenkliche? — Schutz- zöllner und Freihändler stehen sich in ihren Ansichten gegenüber. 5. Schutz der geistigen Arbeit. Unter der geistigen Arbeit und dem geistigen Eigentum versteht man jedes durch geistige Anstrengung gewonnene Erzeugnis in Wissenschaft und Kunst als: Neue wisienschaftliche Lehrbücher und Unterhaltungsschriften, Musikstücke, dramatische Werke, Gemälde, Photographien, Zeich- nungen, geographische, topographische, naturwissenschaftliche, architektonische, technische und ähnliche Abbildungen rc. Der Herausgeber und Verleger eines Schriftstückes, eines Musik- stückes rc. besitzt auf eine Reihe von Jahren das alleinige Vor- recht der Vervielfältigung zu seinem Nutzen (Urheberrechte. — Gesetze vom 11. Juni 1870 und 9./11. Januar 1876). Auch Übersetzungen gelten als Nachdruck. Der Schutz des Nachdrucks wird für die Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben gemährt. Wer vorsätzlich oder aus Fahr- lässigkeit einen Nachdruck veranstaltet, ist den Urheber zu ent- schädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu 3000 Mark oder im Unvermögensfalle mit Freiheitsent- ziehung bis zu sechs Monaten bestraft. Außer dein staatlichen Schutz genießt die Arbeit auch noch manche anderweite wesent- liche Förderung; hierher sind zu rechnen: 1. Die Gewerbekammer Es sind dies amtliche nach be- stimmter Vorschrift von und aus den Mitgliedern des Gewerbe- standes gewählte Körperschaften zur Wahrnehmung und Ver- tretung aller in das Gewerbefach einschlagenden Angelegenheiten. 2. Die Gewerbevereine. Es sind dies Vereinigungen Gewerbetreibender aus den verschiedensten Zweigen der Gewerbe mit dem Zwecke, durch regelmäßige Zusammenkünfte den Aus- tausch der Erfahrungen auf gewerblichem Gebiete zu vermitteln, auch das Verständnis für Hebung und Förderung der gesamten Gewerbe eines Landes zu fördern.

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 153

1894 - Gotha : Behrend
Das Eherecht — Das Erbschaftsrecht. 153 mundschaftsgericht Rechnung abzulegen über die Verwaltung des Vermögens seines Mündels. Die Vormundschaft ist unentgeltlich zu führen, nur bare Auslagen sind aus dem Vermögen des Mündels zu erstatten. Bei Nachlässigkeiten und Pflichtwidrig- keiten kann das Vormundschaftsgericht den Vormund entlassen. Besondere Arten der Vormundschaft: Abwesenheitsvormund (für Verschollene), Zustandsvormund (für Geisteskranke, gerichts- bekannte Verschwender). 14. Das Eherecht. Die Ehe ist eine göttliche Stiftung. Gegenseitige Ergänzung. „Der Mann muß hinaus ins feind- liche Leben" — „und drinnen waltet die züchtige Hausfrau." Wenn das Gesetz zuläßt, daß der Bräutigam mit zwanzig, die Braut mit sechzehn Jahren den Bund der Ehe schließen kann, so muß doch beim Bräutigam bis zum fünfundzwanzigsten und bei der Braut bis zum vierundzwanzigsten die elterliche Einwil- ligung gegeben sein. Zwischen näheren Verwandten ist eine Ehe nicht gestattet. Die Eheschließung muß vor dem Standesbeamten geschehen und zwar in Gegenwart zweier Zeugen. (Zivilehe.) Die kirchliche Trauung wird hierdurch nicht überflüssig. Jeder ordentliche Mensch wird sich zu einem so wichtigen Schritt, als die Gründung einer Familie ist, des Himmels Segen erbitten. 6. Gebot. — Wiederholung von Lekt. 2 Abschn. 3—6. 15. Das Erbschaflsrechl. Mit dem Tode einer Person gehen deren Vermögensrechte auf andere über. Das übergehende Vermögen eines Verstorbenen ist die Erbschaft, das Recht, in die Erbschaft einzutreten, heißt das Erbrecht, der wirkliche Eintritt kraft des Erbrechtes die Erbfolge. Das Familienerb- recht beruht auf dem Gedanken, daß die Familie etwas Zu- Willen der Erbvertrag seitens des Erblassers nicht besonders^, verfügt worden ist, dann tritt die gesetzliche*) Erbfolge ein. *) Die Bestimmungen gerade hierüber sind überall andere. So gelten z. B. in Preußen noch zehn verschiedene Erbfolgeordnungen, die fünf wichtigsten sind das Landrecht, das Märkische Recht, das Lübische Recht, das Sachsenrecht und der Code Napoleon; und so hat jeder Staat seine eigenen Bestimmungen. Einheitlichkeit wird auch hierin erst geschaffen werden durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch. sainmengehöriges und Fortdauerndes sei. Wenn durch letzten

10. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 140

1894 - Gotha : Behrend
140 Militär- und Marinewesen. 8. Marine. Wir unterscheiden Kriegs- und Handelsmarine. Unterschied; welche kann hier nur in Frage kommen? — Welche Aufgabe hat die Kriegsmarine? (1. Die Küsten des deutschen Reiches zu schützen, 2. Die Handelsflotte und Handelsinteresien zu wahren, 3. Die Kolonien und überhaupt Deutsche in fremden Ländern vor Vergewaltigungen zu schirmen, 4. Die Ehre der Flagge und des Vaterlandes fremden Nationen gegenüber zu vertreten.) Wie ist die Flagge der Marille? — Zum Dienste auf der Flotte werden insbesondere praktische Seeleute aus der Küstenbevölkerung ausgehoben. Dieselben haben auf dem Schiffe ihrer dreijährigen Militärdienstpflicht zu genügen; vom Dienste des Landheeres sind sie selbstverständlich befreit. — Seewehr; Marine-Ersatzreserve. — Auch die Matrosen, sowie das Maschinen- personal und die Hanvwerkerabteilungen werden militärisch aus- gebildet. Deutschland hat zwei Reichskriegshäfen; welche? — wo liegt Kiel? wo liegt Wilhelmshafen? Unter allen europäischen Marinen nimmt Deutschland die vierte Stelle ein; die russische ist 1v2 mal, die französische 2 mal, die englische 3*/2 mal so stark; aber unsere Schiffe stilb zum größten Teil neu und dauerhafter und praktischer; wir haben über 100 Kriegsschiffe mit mehr als 600 Geschützen. 9. Militärgericht. Verübt ein Soldat ein Vergehen oder gar ein Verbrechen, so wird er vom Militärgericht bestraft, denn das Militär hat seine eigene Gerichtsbarkeit, wohl, weil es Vergehen giebt, die nur beim Militär vorkommen können; welche sind dies? (Fahnenflucht rc.) Am härtesten werden be- straft Hochverrat, Landesverrat, Widersetzlichkeit, Feigheit, Selbst- beschädigung, Vorschützung von Gebrechen, Diebstahl und Unter- schlagung. Überhaupt herrscht beim Militär eine sehr stramme Zucht, Gehorsam, Ordnung, Pünktlichkeit, Sauberkeit. Die Teil- nahme an politischen Vereinen und Versammlungen, z. B. Wahl- versammlungen, ist dem aktiven Militär verboten. Ebenso ruht für dasselbe das Recht der Beteiligung an den Reichstags- und Landtagswahlen. 10. Militärversorgung. Die im Dienste erwerbsunfähig gewordenen Soldaten — wie heißen sie? — sind penfionös berechtigt; was bedeutet dies? — Die Feststellung der
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