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1. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 3

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
— 3 — ihrer Aufgaben nötigen Gelder zu besorgen. Die Statistik (S. 272) beschäftigt sich mit der zahlenmäßigen, vergleichenden Darstellung der Zustände im Staat. 2. Geschichtliche Grundlagen.*) Germanische Zeit. Periode der Stammesreiche. Fränkische Monarchie. Dritte Periode 847—1495. Hie Königtum, hie Macht der Territorialherrn. Wahlreich. Goldene Bulle. Vierte Periode. Sieg der Territorialherrn. West- fälischer Friede 1648. Rheinbund. 1806. Niederlegung der Kaiserwürde. Rheinbundakte. Wiener Kongreß. Deutscher Bund. Bundestag. Bundes- versammlung. Engerer Rat. Plenum. Bundesheer. Deutscher Zollverein. Kontinentalsperre. Pariser Februar-Revolution. Vorparlament. Deutsche Nationalversammlung. Grundrechte des Volkes. Verfassung des Deutschen Reiches. Rumpfparlament. Dreikönigsbündnis. Erfurter Unions-Verfassung. Vierkönigsbündnis. Olmützer Konvention. Fürstentag. Großdeutsche Partei. Kleindeutsche Partei. Deutscher Nationalverein. Schleswig-Holsteinsche Frage. Vertrag von Gastein. Prasrer Frieden. Mainlinie. Verfassung des Norddeutschen Bundes. Schutz- und Trutzbündnisse. Zollvereinsabmachung. Krieg mit Frankreich. Novemberverträge. Deutsches Reich. Frankfurter Frieden. Elsaß-Lothringen. Die äußere Geschichte des deutschen Volkes beginnt mit der so- genannten „germanischen Zeit“. Die Germanen (Germänner, Nachbarn) zerfallen in West- und Ostgermanen (Skandinaven und gotisch-vandalische Völker). Erstere sind die späteren Deutschen — (vom gothischen thiuda = Volk) — eine Bezeichnung, die unter Hein- rich I. aufkam. Die ostdeutsche Völkerschaft bildete eine in sich geschlossene Waffen- und Rechtsgemeinschaft entweder mit republi- kanischer oder monarchischer Verfassung. Allmählich verschwinden die Namen der Völkerschaften und es bilden sich große Stamm es - rei che (zweite Periode) mit Gesamtnamen und einheitlicher Ver- fassung. In dieser Zeit übernahm der Stamm der Franken (Freie) die Führung der germanischen Völker. Vom Jahre 481—887 herrschte die fränkische Monarchie, welche sich auf Mittelfranken und Italien, Ost- und Westfranken erstreckte. Nach den Verträgen von Verdun (843) und Mersen (870) bleibt von 887 ab das Frankenreich dauernd nach den sprachlichen Verschiedenheiten geteilt. Die dritte Periode der deutschen Geschichte bildet die Zeit von 843—1495. In dieser Epoche entwickeln sich die Keime für die gesamte fernere Entwicklung des Deutschen Reiches, für seinen Niedergang und für sein Aufblühen bis auf unsere Zeit. Hie Königtum, hie Macht der Territorialherren. Dieses König- tum verliert einmal gegenüber den geistlichen und weltlichen Großen, aber auch nach unten gegenüber den Bewohnern der Gebiete erheblich an tatsächlicher Macht. Das Deutsche Reich löst sich in eine größere *) Lamprecht, Deutsche Geschichte 1899ff. bis 1909; Plötz, Auszug aus der Geschichte. Leipzig 1910. ; '

2. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 207

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
— 207 — eingehändigt werden. Sie werden vom Arbeitgeber unter Mitwirkung der Arbeiter direkt oder eines Arb ei ter auss chus s es erlassen. Die Ausschüsse gehen aus geheimen und direkten Wahlen der Arbeiter hervor. Besondere Bestimmungen regeln die Frauen - und Kinder- arbeit in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen. Frauen (Arbeiterinnen) dürfen nicht über 11 Stunden täg- lich und weder bei Nacht noch unter Tags in Bergwerken beschäftigt werden (Maximalarbeitstag S. 206). Sie haben ferner Anspruch auf eine Mittagspause von einer Stunde und wenn sie ein Hauswesen zu versehen haben von 1 i/a Stunde. Sie dürfen vor und nach ihrer Niederkunft im ganzen 8 Wochen, nach der Niederkunft mindestens 6 Wochen nicht tätig sein. Kinder sind jugendliche Arbeiter bis zu 14 Jahren, vom 14.—16. Jahr heißen sie junge Leute. Noch nicht 13 jährige oder noch schulpflichtige Kinder dürfen in Fabriken nicht beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf bei Kindern bis 14 Jahren 6 Stunden, bei „jungen Leuten“ 10 Stunden nicht übersteigen. Außerdem sind Arbeitspausen vorgeschrieben. Für über 16 Jahre alte männliche Personen gelten die allgemeinen Vorschriften (S. 203). Mit der Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben aller Art, mit Ausnahme der landwirtschaftlichen, beschäftigt sich das Ki nde r s c hu t z g e s e tz vom 30. März 1900 (Rgbl. 113). Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder die noch nicht 13jährigen oder noch schulpflichtigen Knaben und Mädchen. Es unterscheidet hierbei zwischen eigenen (verwandten, angenommenen, bevor- mundeten) und fremden Kindern, verbietet die Beschäftigung solcher Kinder in gewissen Betrieben überhaupt und trifft im übrigen für die verschiedenen Betriebe einzelne Bestimmungen. Die Be- schäftigung fremder Kinder erfolgt nur nach vorheriger Anzeige bei der Polizeibehörde und Lösung einer Arbeitskarte. Für die Aufsicht über die Ausführung der Bestimmungen für die Sonntagsruhe (S. 206) (ausgenommen im Handelsgewerbe), den Schutz von Leben, Gesundheit, Sittlichkeit der Arbeiter (S. 205), ferner für die Aufsicht in Fabriken und diesen gleichgestellten Anlagen (Arbeitsordnungen, Arbeiterausschüsse, Frauen- und Kinderarbeit) bestehen die Gewerbeaufsichtsbeamten (Fabrikinspektoren)'. Besondere Gewerbegerichte sind durch das Gerichtsverfas- sungsgesetz (S. 198) zugelassen. Sie entscheiden in gewerblichen Streitigkeiten zwischen Arbeitern und ihren Arbeitgebern oder Mit- arbeitern und schließen insoweit die ordentlichen Gerichte aus. Ihre Errichtung erfolgt durch Kommunalstatut oder auf Anordnung der Landeszentralbehörde (Minister). Sie bestehen aus einem Vorsitzen-

3. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 180

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
180 schalt liegt in erster Linie den Bundesstaaten ob, abgesehen davon, daß auch die Kommunen (S. 8) hierzu besonders berufen er- scheinen. Das Reich ist in folgender Weise an der Pflege von Kunst und Wissenschaft praktisch interessiert: Es leistet Beiträge zu den Kosten des Seminars für orientalische Sprachen in Ber- lin und des Germanischen Museums in Nürnberg. Zum Ressort des Reichsamts des Inneren gehörend, werden die physika- lisch-technische Reichsanstalt für die versuchsmäßige Förde- rung der exakten Naturforschung und Präzisionstechnik, ferner die Direktion der „historischen Denkmäler Deutschlands“, monumenta Germaniae historica, unterhalten. Durch Ver- trag mit Griechenland vom Jahre 1874 ermächtigt, hat das Reich Ausgrabungen an den klassischen Stätten von Olympia veran- staltet; es besitzt in Rom und Athen archäologische An- stalten. Um die Tätigkeit der Einzelstaaten auf diesem Ge- biete andeutungsweise zu erwähnen, braucht man nur an die Museen, Akademien, Bibliotheken, Archive, Denkmäler usw. zu er- innern. In den meisten Einzelstaaten bestehen auch besondere Auszeichnungen (Orden und Medaillen) für Kunst und Wissen- schaft. Von besonderer wissenschaftlicher Bedeutung ist die 1700 gegründete und 1744 neu eingerichtete Akademie der Wissen- schaften in Berlin, welche Preisaufgaben stellt, wissenschaft- liche Forschungen unternimmt und deren Ergebnis veröffentlicht. Sie ist in eine physikalisch-mathematische und eine philosophisch- historische Klasse eingeteilt. Sie besitzt ordentliche, auswärtige, korrespondierende und Ehrenmitglieder. Die Erzeugnisse der Wissenschaft und Kunst werden hinsichtlich ihrer Verwertung durch Vervielfältigung be- sonders geschützt. Die entsprechenden Bestimmungen sind Gegen- stand der Reichsgesetzgebung (Rv. Art. 4, 6). Mit der Herstellung geistiger oder künstlerischer Produkte entsteht ein geistiges (literari- sches) und künstlerisches Urheberrecht, das den Urheber vor wirt- schaftlicher Ausbeutung seines Werkes durch andere Personen schützt. Das sogenannte geistige Eigentum an Werken der Lite- ratur und Tonkunst ist Gegenstand des Rg. vom 19. Juni 1901 (Rgbl. 227, Novelle vom Juni 1910). Es bezieht sich in der Haupt- sache auf den Urheber von Schriftwerken und Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, und von Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke anzusehen sind, ferner auf tonkünstlerische und plastische Darstellungen.

4. Bürgerkunde des Hansa-Bundes - S. 51

1911 - Berlin : Hansa-Bund für Gewerbe, Handel und Industrie
51 4. Anhang: Grundlinien des Völkerrechts. Begriff. Rechtsnatur. Entstehung. Gebote der Menschlichkeit. Quellen. Geschichtliche Entwicklung. 5 Perioden. Wiener Kongreß. Interessengemein- schaft der Kulturvölker. Europäisches Gleichgewicht. Pariser Seerechts- deklaration. Interventionspolitik. Nationalitätsprinzip. Berliner Vertrag. Ver- tragsperiode. Dreibund. Zweibund. Haager Schiedsgericht. Deutschland ehrlicher Makler. Gegenstände des Völkerrechts. Neutralität. Souveränität. Staatsgebiet. Staatsschutz. Grundrechte der Staaten. Völkerrechtliche Ver- treter. Internationale Organe des völkerrechtlichen Verkehrs. Völkerrechtliche Verträge. Völkerrechtliches Delikt. Streitigkeiten. Friedliche, kriegerische Beilegung. Landkrieg. Seekrieg. Unter Völkerrecht ist die Gesamtheit derjenigen rechtlichen Normen zu verstehen, welche die Rechte und Pflichten der Kultur- staaten zueinander regeln. Die Rechtsnatur des Völkerrechts ist be- stritten worden, besonders weil es ihm an einer höchsten Exekutiv- gewalt fehlt. Diese Meinung ist indessen nicht durchgedrungen. Man braucht nur an die häufig eingesetzten Schiedsgerichte und Kon- ferenzen der Mächte zu denken, um zu wissen, daß es unter Um- ständen auch im Völkerrecht eine vollziehende Gewalt gibt. Die tieferen Ursachen, welche zur Bildung völkerrecht- licher Regeln geführt haben, liegen in der Gemeinschaft einer großen Zahl von Interessen, welche die Kulturvölker miteinander verbinden. Dabei ist zu beachten, daß das V ölkerrecht nur zwi- schen zivilisierten Staaten Geltung hat, während unzivili- sierten Ländern gegenüber lediglich die Gebote der Mensch- lichkeit zu beachten sind. Früher bezog sich das Völkerrecht sogar nur auf die europäischen Völker. Die Quellen des Völkerrechts sind Gewohnheit und eine Art von Gesetzesrecht, wie es besonders auf den internationalen Kon- gressen, z. B. in Paris 1856, in Berlin 1878 vereinbart wurde. Man hat auch versucht, das Völkerrecht einheitlich zusammen- zufassen (Kodifikation). So hat Bluntschli 1868 das moderne Völker- recht in Form eines Rechtsbuchs herausgegeben. Die Geschichte des Völkerrechts läßt sich in fünf Pe- rioden einteilen: Erstlich in die Zeit bis 1815, d. h. bis zum Wiener Kongreß (S. 4), in welcher sich die Interessengemeinschaft der Kulturvölker oder, wie man auch sich ausdrückt, die Idee des europäischen Gleichgewichts aufkam. In dieser Periode traten Preußen, Rußland und die nordamerikanischen Kolonien in die Reihe der völkerrechtlich gleichberechtigten Faktoren ein. Dabei sei davon ausgegangen, daß das Altertum ein System des Völkerrechts überhaupt nicht kannte, und erst im Mittelalter besonders durch die Rechtslehrer Hugo Grotius (in seinem Werk über das Recht des
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