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1. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 6

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
6 Einleitung. läfte empor; sogar Privathäuser hatten Säulen und Marmorwände. Mit Necht konnte dieser Kaiser sagen: „er habe diestadt von Stei- nen gefunden, und von Marmor hinter- lassen." Doch war noch keine gehörige Ordnung in den Straßen; der rasende Nero wußte Rath zu schaffen: er steckte die Stadt in Brand. ' §- 15. Nun kam ein neues, aber glanzendes Nom zum Vorschein. Baugeist und Prachtliebe hatten sich vereiniget, um Meisterstückeju liefern. Mar- mor, Elfenbein, Perlmutter, Schildpatten, Gold, Silber, sogar Edelsteine wurden an den Ge- bäuden angebracht. Ein Gebäiide übertraf das andere, und über alle ragte Nero'6 goldener Pal- last hervor. Die folgenden Kaiser trugen das Ihrige bei — bis zu Mark Aurel. §. 16. Nach Mark Aurel's Tode verfiel die Reinheit der Baukunst, und wurde Künstelei. Man häufte Zierrathen auf Zierrathen, und die Schönheit unterlag unter Ueberladungen. Eonstantin gab Rom noch eine Nebenbuhlerin; dieses war der erste Schlag. Die unruhigen barbarischen Zeiten gaben den zweiten. Bald wurde die prächtige Hauptstadt der Welt ein Haufen von Trümmern, und die Unordnung im Herstellen verursachte eine solche Verwirrung, daß wir heutzutage über die merkwürdigsten Gebäude in Ungewißheit sind. — Dicß waren Roms Schicksale. — Nun kommen wir zur Stadt selbst. Roms Beschreibung. §. i?. Die Stadt Rom schloß bis auf den Kaiser Mark Aurel 7, hernach aber 10 Berge ein. Ser-

2. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 49

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
49 1 > N ; Gottesdienstliche Verfassung. fönnt gemacht, und zugleich die Zahl der Fechter angegeben. Man übertrieb diese Grausamkeit so wlit', daß oft 100 oder 200 Paare gegeneinander gestellt wurden. - Der gute, gefühlvolle Trajan ließ in 123 Tagen nur 10200 Fechter kämpfen. §. >29. Die Eröffnung dieser Mordspiele machte eine feierliche Procession.' Nach der Ankunft in dem Amphitheater probirten die Fechter ihre Waffen (Ok-nsmerus) und zeigten sie dem Editor vor, und belustigten die harrenden Zuschauer einstweilen mit Lustgefechten (Ventilationes), wobei sie hölzerne Waffen (Arma lusoria) führten, bis endlich durch eine Trompete das Zeichen zu einem ernsthaftern gegeben wurde. Nun stellten sie sich in Positur, -und giengen entweder auf den Stich (punctim), oder auf den Hieb (caesim) auf einander los. Bekam Einer eine gefährliche Wunde, so rief das Volk: habet, habet] — und hatte nun durch Zeichen zu entscheiden, ob erweiterkämpfen, oder begnadiget werden sollte. — Daher die Aus- drücke: Poliicem premeie, pollicem convertere. tz. Ho. Doch diebegnadigung war eben nicht die Sache eines so blutgierigen Volkes; man gab meisten- theils das Zeichen zur Fortsetzung des Kampfes, und wenn der Fechter nicht gleich aufstand, so rief man ihm auch wohl noch zu: reripe ferrum, et confice! Das arme Schlachtopfer raffte sich auf, versteckte sich hinter fernen Schild, varrrte aus, und hatte noch zuweilen das Glück, seinen Gegner zu fallen. — War dieses aber nicht, so ließ es sich mit verstellter Verachtung des Todes den Gna- denstoß in die links Seite beibringe-n. §- nt. Sogleich traten bestellte .Knechte hervor, D W .

3. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 56

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
36 r Zweiter Abschnitt. Staatsverfassung der Römer. I. Roms Einwohner. §. i. ^Man kann Roms Einwohner ohne die Fremden in z Klassen theilen: 2) in Butter (Dives), jb) Freigelassene (Liberti), und c) Sklaven (Servi). 3) Bürge r. §. 2. Der römische Bürger hatte vermöge des Bürgerrechtes große Vorrechte: z. B. Niemand als das ganze Volk konnte über sein Leben und Vermögen entscheiden; er konnte mit seinen Kin- dern fast unumschränkt verfahren, eine Toga tra- gen, gültige Testamente machen, adoptiren, an- dere Römer erben, Staatsamter siichen, Kriegs- dienste thun, und zu keiner entehrenden Strafe gezogen werden. Ern solcher Bürger, der das Bürgerrecht nach seinem ganzen Umfange genoß, hieß Divis Optimus oder Divis optiml lege. * Das Bürgerrecht (Jus civitatis) wird wahrscheinlich mit Unrecht mit dem Jus Quiritium verwechselt; denn Jni divitatis bedeutet das römische Bürgerrecht; Jus Quiritium über die Rechte eines römischen Bür- gers. Ganz bestimmt läßt sich freilich hierin nichts Ängebm. §- 3- Die Bürger hatten nicht einerlei Rang; man

4. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 90

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
90 Staatsverfassung. §- y6. Die Lickoren mußten mit den Fasces vor Den Obrigkeiten hergehen, die Umstehenden oder Entgegenkommenden zur gehörigen Achtung und Ehrbezeigungen gegen die folgende Magistratsper- son auffordern, das zusammengedrängte Volk auseinander bringen, und das Todesurtheil an den Verurrheiiten vollziehen. Gewöhnlich nahm man Börger von der niedrigsten Klaffe, oderliber- ter zu dieser Stelle. Ihren Namen hatten sie vermuthlich von ligare (binden). §- 97. Die Viatoren wurden zum Verschicken und Herbeirufen gebraucht; besonders mußten sie die abwesenden Senatoren vom Lande zu den Senats- sitzungen einladen. Ihren Namen hatten sie daher von Via, weil man sie beständig auf den Straßen antraf. Hierher gehören auch noch die Statores, Optione9 Carceris, E o m m en t a r i e n se r u. s. w. Alle diese öffentlichen Unrerdiener hießen zusam- men ^pparltores. §. 98. So wie in der monarchischen Verfassung der Senat den Königen an die Seite gesetzt war, so war er es in der republikanischen den Consuln und andern Obrigkeiten. Nach Vertreibung der Könige wurde ihre Zahl auf Züo festgesetzt; aber sie wlichs in der Folge immer mehr und mehr an, besonders unter Julius Cäsar, der Llberter und Ausländer in den Senat aufnahm, um seinen Anhang zu verstärken, so daß ihre Zahl bis auf 900 stieg. * Der despotische Tarquin suchte den Senat, um seine Macht zu vergrößern, auf jede Art zu schwächen; er ließ in dieser Absicht unter allerlei Vorwände viele Senatoren tödten, verbannte mehrere, und besetzte

5. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 92

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
92 Staatsverfassung. und wurde daher Templum genannt, wenn es auch schon kein heiliges Gebäude war. Auswär- tigen Gesandten, welche man nicht gerne in die Stadt ließ, oder auch römischen Feldherren, welche nicht in die Stadt kommen durften, oder konnten, gab der Senat in dem vor der Stadt gestandenen Tempel der Bellona Audienz. §. 102. Das Recht, den Senat zusammenzurufen (Senatum habere), hatten die Diktatoren, ihre Magistri Equitum, die Consuln, die Decemvirn und Kriegstribiinen mit consuiarischer Gewalt, die Prätoren, Volkstribunen, Interreges, Präfecti urbis, lind späterhin maßten sich auch die Trium- virn dieses Rechtes an. Doch war hierbei zu be- merken, daß es immer die höchste Magistratsper- son thun mußte, welche sich in der Stadt befand. §. !Oz. Bei den Senatssitzungen sähe man auch auf die Tageszeit. Vor Sonnenaufgang oder Son- nenniedergang konnte keine Sitzung gehalten wer- den, außer in sehr dringender Noth. Sie wurden mit Auspicien und Opfern angefangcn, und so- dann zur Tagesordnung geschritten. Die Sena- toren saßen auf gemeinen, die obrigkeitlichen Personen aber auf ihren curulischen Stühlen, und zwar nach ihrem Range: Consuln, Prätoren, Eensoren, Aedilen, Quästoren, Consularen, Prä- torier u. s. w. — Es konnte ohne hinreichende Anzahl von Senatoren keine gesetzmäßige Sitzung gehalten werden. §. 104. Die dirigirende Magistratsperson machte den Anfang der Berathschlagung durch einen Vor-

6. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 65

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
Staatsverfassmig. N 65 * Das menschliche Gefühl empöret sich, wenn man ließt, daß die Römer ihre kranken Sklaven auf die Straßen warfen, oder lödleren, und daß man des- wegen scharfe und wiederholte Gesetze geben mußte. Und was kann man von dem biedern Caro, der seine alten Sklaven, nachdem sie ihre Jugend und Kräfte - fernem Dienste aufgeopfert hatten, fortjagte, oder gar im Schovße seiner Familie verhungern ließ, für ein anderes Uriheil fallen, als — er war ein unbieq- famer Unmensch? Wenn die heutigen Pflanzer auf ihren Plantagen diese Behandlungsart der Sklaven aus römischen Beispielen lernten, so haben sie es sehr gut gelernt! §. 26. Die ursprüngliche Ursache dieses kläglichen Standes war Krieg, indem man die Kriegsge- fangenen zu Sklaven machte; oder auch Geburt, weil die Römer ihren Sklaven eheliche Verbindun- gen gestatteten. Doch nannten sie eine solche Ehe nur Eontuberniurrs, denn das secunclum homi- num genus konnte kein Matrimonium eingehen. Ferner Bestrafung, Menschenraub, besonders klei- ner Kinder, und Verkauf; — hierbei ist zu bemer- ken, daß ein Barer seine Kinder als Sklaven ver- kaufen konnte, aber kein Frelgebohrner sich selbst. §. 27. Bei einer solchen Verfassung mußte es ganz natürlich ordentliche Sklavenmärkle geben, chnd diese waren in Rom sehr häufig. Der Verkäufer mußte hierbei, wie der Roßkamm, oder Viehjude für alle Krankheiten, als Hauptntängel, — oft auch für Gemüthseigenschaften bürgen. -Dem feilgebotenen Sklaven war sogar nach einer Acdils- verordnung ein Lerzeichniß seiner Gebrechen an- gehängt. Konnte der Verkäufer für nichts gut seyn, so setzte er dem Sklaven einen Hut auf; und ein solcher Sklave wurde Pileater genannt. Den Sklavenhändler, nannte man Venalitiarier, oder sp'ottwelse Mango.

7. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 98

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
98 Staatsvcrfassung cier und reicheren Bürger das Uebergewicht. Man wählte hier die Consuln, Prätoren, 'die Censvren, den Rer sacrificulus, bestimmte Gesetze und Ver- ordnungen , entsä-ied über Krieg und Frieden u. s. w. Die Präsidenten waren' die nämlichen, wie in den übrigen Eomuien. An dem Comilial- tage wurden Auspicien angestellt; waren die Zei- chen ungünstig, so wurde abgesagt, welches ein Augur mit den Worten that: alio die! — Halten 97 Centurien gleichgestimmt, so wurden die übri- gen nicht mehr aufgerufen; allein auch hier mußte der Senat seine Genehmigung geben. Blitzte eö wahrend der Versammlung, widersprachein Dolks- % tribun mit seinem mächtigen Veto u. s. w. so ging die Versammlung auseinander. Der Versammlungsort war das Marsfeld. Hier war in der Mitte ein Bezirk mit einem Ge- gitter (Leptnm), nach welchem die Bürger bei dem Votiren gingen. Anfangs wurde mündlich votiret, in der Folge aber Täfelchen eingeführt. Bei den Wahlen wurden so viele Täfelchen ausge-- theilt, als Candidaten da waren: bei Staats- / verfstgungen nur zwei, eins mit dem Buchstaben 'p.w. 3( antiquo) t); das andere mit u R (utirozag) u). Bei ernem Hochverrarhe gab cs drei, auf de- ren einem ein A. stand (absolvo); auf dem andern C.' condemno); auf dem dritten N. L. (non liquet, es rst mir noch nicht deut-lich). Von diesen Tafel-- X& và chen wart man nun das, welches den Gesinnun- gen entsprach, vor den Rogatores in ein Gefäße, und die Mehrheit entschied. t) Nämlich antiquo more : tè bleibe beim Alten. u) Uti rogas, ich bin mit de»! Vorschläge zufrieden,— ich stimme damit überein. §. ny.

8. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 100

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
ioo Staatsversaffung. die Kaiser ausschließlich eine purpurne Toga, und ein Paludament vom nämlichen Stoffe. "Daher der Purpur für die Kaiserwürde. §. i2z. Bei der Alleinherrschaft der Kaiser wurden die im Freistaate eingeführten Obrigkeiten theils aufgehoben, theils in andere Verhältnisse gesetzt, überhaupt aber in ihrer Gewalt beschränkt- Die Dictatur mußte natürlicher Weise wegen ihrer Unverträglichkeit mit der Kaiserwürde ganz aufhören. Das Consulat vergrößerte seinen Prunk, die Consuln trugen nun eine mit Gold gestickte Toga, ihre Victoren hatten die Fasces mit Kränzen um- wunden, und die Beile aufgepflanzet. Allein je glänzender sie im Aeußern waren, desto geringer war ihre Macht. Ihr ganzes Geschäft war, die Verfügungen des Kaisers rm Senate vorzutragen. Es gab in einem Jahre mehrere Consuln, und auch bald Titularconsuln. — Unter Iustinian ging die ganze Stelle ein. Die Pratur bekam ein ganz anderes Verhält- nis. Von den vorigen Geschäften blieb den Prä- toren nichts, als gewisse Spiele anzuordnen Die Iustizstclle kam an den neuen Praefectus praetorio. Doch kamen einige neue Prätoren auf, z. B. die Praetores fideicommissarii, der Praetor fiscalis, der Praetor tutelans (Vormundschastsrichter). Die Aedilen bekamen noch die Aufsicht bei den Feuersbrünsten, und statt der Quästoren auch über Die Staatskasse. — Nun gab es auch Aediles cereales, welche die Aufsicht bei Gerreideausthei- lungen hatten. Die Quästoren wurden oft umgeschaffen, eini- gemale ganz abgeschaffr. Es gab auch neue Quä- storen, nämlich die Quaestores Principis oder Augusti (auch Candidati Principis), die Quacsto-

9. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 102

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
102 Staatöverfafflmg. calla gab den Freigebohrnen im ganzen römischen Gebiete das römische Bürgerrecht, und Justinian dehnte e6 auch auf die Freigelassenen aus. §. 127. Uebrigens ging es aber den Bürgern in Hin- sicht ihrer Gemalt, wie dem Senate. Julius theilte die Obrigkeitswahlen nut dem Volke, allein er empfahl die Candidaten durch ein Handbiller. August stellte die Comilien wieder etwas her, aber es durfte doch nichts gegen seinen Willen abgehan- delt werden. Tiber nahm dem Volke die Hälfte der Obriglcrtswahlen, und gab sie den Senatoren. Die Comilien dauerten zwar nod> fort, aber sie waren kraftlos. §. 128. Dieses waren beiläufig die Veränderungen, welche die Beamtendes Freistaates unter den Kai- sern litten: wir kommen nunden neuen, unter den Kaisern entstandenen Staatsdienern, die wir Kronbeamten nennen wollen. Hier sind zu merken: Der Praefectus praetorio, der Praefectus trrbi, die Praefecti annonae, die Praefecti aera- rio, der Magister scriniorum mit seinen 4 Magi- stern , der Magister officiorum , der Comes Sacrarum largitionum, der Magister admissio- num, der Praepositus cubiculi, der Comes rerum privatarum, und endlich die Cegati Caesaris, Procuratores Caesaris, Ouastoren, Und Praefectus classis utriusque. §. 129. Det' Praefectus praetorio (General der Leib- wache) , wtirde von Ailglist eingeführt. Anfangs hatte dieser Oberoffieier nur das Commando über die Leibwache, und die Sorge für die Person des Kaisers; bald dehnte sich seine Macht auch auf

10. Jakob Brand's, Professors an dem Kurerzkanzlerischen Gymnasium in Aschaffenburg Handbuch der Römischen Alterthümer für Schulen - S. 75

1804 - Frankfurt am Main : Varrentrapp und Wenner
Staatsverfafsung. 75 Der Candidat, welcher am Wahltage die meisten Stimmen bekam, wurde sodann auf Be- fehl des Eomrtialprasidenten von einem Herolde öffentlich ausgerufen, und mußte einen Cid schwö- ren, sein Amt treu zu verwalten- Er wurde hier- auf unter großem Getöse nach Hause begleitet, und hieß bis zum Antritte seines Amtes vegi^n-i- tus. Es wird keiner Erwähnung bedürfen, daß man hierbei Auspicien anstellle, und daß diese günstig seyn mußten. §. 52. Bei den Staatsamtern wurde aber das stu- fenmaßige Steigen beobachtet. Es konnte keiner zu höheren Aemtern kommen, er mußte vorher die niedern begleitet haben, — So fing man mit der Quäffuran, wurde dann Aedil, hierauf Pcätor, und zuletzt Eonsul. §. 53. Ausdrückliche Gesetze waren es, daß Niemand 2 Stellen zugleich, noch innerhalb io Jahren die nämliche zweimal verwalten könne. Doch findet man zuweilen eine Ausnahme in Hinsicht des zweiten Punktes. — So wie man bei dem Antritte eines Amts den Eid ablegen mußte, seinen Amts- pflichten genau nachzukommen; so mußte man ihn auch bei der Nicderlegung thun, seine Pflichten genau erfüllet zu haben. §. 54. Die erste Stelle im Freistaate (Finis omnium honorum Populi romani, — Fastigium dignita- tum) war das Consulat. Die Gewalt der Konsuln war v-on rener der ehemaligen Könige nur darin unterschieden, daß sie nun unter zwei ge- -lheilct war, und uur Mr Jahr danerte. Die • *
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