Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7
Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück"
< 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig
sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.).
4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das
Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral
und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles,
was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder
der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und
gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der
körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der
Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine
eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue
bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß
hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau
und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge-
hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute
Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot.
Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch-
baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten,
welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten
der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit,
Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die
Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende
Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige
Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses).
Und weh der Herrschaft, die die Lade
Der Dienenden nicht überwacht;
Vom Mädchen, die im Flitterstaate
Kaum an das Nützliche gedacht,
Die Sucht der Mode schweigend duldet,
Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt,
Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet.
Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.)
Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt
Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen
den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul.
5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver-
heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit
des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"
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TM Hauptwörter (100): [T71: [Mann Volk Leben Sitte Zeit Vater Liebe Frau König Jugend], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe], T17: [Gott Herr Mensch Wort Leben Herz Welt Hand Vater Himmel]]
TM Hauptwörter (200): [T33: [Gott Liebe Mensch Herz Leben Volk Ehre Vaterland gute Zeit], T43: [Haus Frau Kind Mann Arbeit Wohnung Familie Zeit Zimmer Kleidung], T166: [Mann Volk Sitte Zeit Geist Tapferkeit Wesen Leben Sinn Charakter], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann], T127: [Volk Sprache Land Zeit Sitte Kultur Bildung Geschichte Bewohner Stamm]]
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Die Gemeinde.
vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats-
angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der
Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande
ausgeübt.
Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres
Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter-
stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen
die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche
der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt
sind! —
7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs-
weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen.
Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge-
sunder Drang der Landbewohner nach den Städten.
Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere
Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater,
Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.).
Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land-
bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht
die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die
nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen,
so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich.
Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens:
gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen,
gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche
Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte
lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in
Rom der Zweite.
8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche
die deutsche Sprache hat. — Heimweh.
„Herz, mein Herz, warum so traurig" —
„Fern im Süd' das schöne Spanien" —
Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier
die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge-
schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier.
3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur
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TM Hauptwörter (200): [T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T188: [Handel Industrie Ackerbau Land Viehzucht Bewohner Gewerbe Bevölkerung Stadt Bergbau], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann], T82: [Musik Stadt Hof Zeit Theater Fest Leben Leute Herr Art], T166: [Mann Volk Sitte Zeit Geist Tapferkeit Wesen Leben Sinn Charakter]]
Beaufsichtigung — Schulzucht.
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vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde
durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der
Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu-
sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist
den Namen S ch u l a u s s ch u ß.
4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan-
ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des
Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde
das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge-
schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die
dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule —
Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des
Staates ausgeübt.
5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be-
stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten
acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre
zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul-
pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und
es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen
Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver-
säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in
ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar-
gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti-
gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche
Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs-
schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten
ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet.
Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der
Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden
— Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei
Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens-
jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen
Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch
die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.)
Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und
Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-
TM Hauptwörter (50): [T39: [Jahr Million Geld Mark Arbeiter Arbeit Zeit Summe Staat Thaler], T45: [Zeit Mensch Leben Kunst Sprache Wissenschaft Natur Wort Geist Lehrer], T26: [Recht König Stadt Staat Bauer Gesetz Beamter Adel Land Bürger]]
TM Hauptwörter (100): [T45: [Kind Lehrer Wort Schüler Buch Unterricht Schule Frage Buchstabe Zeit], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T68: [Gericht Recht Richter König Strafe Gesetz Urteil Sache Person Verbrechen], T43: [Zeit Volk Jahrhundert Geschichte Reich Staat Leben Kultur Deutschland Mittelalter]]
TM Hauptwörter (200): [T183: [Kind Lehrer Schüler Unterricht Schule Frage Stoff Aufgabe Zeit Geschichte], T99: [Stadt Verwaltung Provinz Gemeinde Beamter Kreis König Spitze Land Angelegenheit], T154: [Meister Handwerker Geselle Arbeit Lehrling Handwerk Arbeiter Jahr Kaufleute Stadt], T111: [Kind Mutter Vater Eltern Frau Jahr Knabe Schule Haus Mann], T62: [Gericht Recht Gesetz Richter Jahr Volksversammlung Senat Plebejer Beamter König]]
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung).
11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs-
angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes
sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch
das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben.
Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen
und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht
erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz
genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig
bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel
dazu hat, kann sich ansässig machen.
12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s -
w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze
neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in
dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870.
Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit
rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am
Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird
von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt.
Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach
sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann,
darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht
arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten.
— Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.)
Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man
im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle
zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver-
pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück-
gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen
gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter-
stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei
Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist.
Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen
so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in
welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen
Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von
einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger-
geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen
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TM Hauptwörter (100): [T72: [Bauer Arbeiter Steuer Jahr Stadt Staat Abgabe Gemeinde Land Verwaltung], T92: [Mensch Leben Natur Arbeit Zeit Ding Geist Welt Art Seele], T69: [Kirche Kloster Stadt Schule Bischof Gemeinde Orden Land Priester geistliche], T39: [Kind Vater Mutter Frau Mann Haus Jahr Eltern Sohn Knabe]]
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