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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 134

1894 - Gotha : Behrend
134 Finanzen. 1 Mk. Auf Seidenstoffen zu Kleidern und Putzsachen liegt ein Zoll von 900 Mk. pro Doppelzentner, auf Mühlenfabrikaten ein solcher von 2 Mk. Steuern zu bezahlen ist notwendig. Warum? Es ist dies vielen sehr unbequem, und bei jeder Gelegenheit, insbesondere vor den Wahlen, wird auf dieselben räsonniert. Agitatoren versprechen in dieser Richtung goldene Berge. Es ist richtig, die Unterhaltung einer großen Militärmacht ist drückend, aber wie kann es anders geschehen? Deutschlands geographische Lage erfordert eine solche. Überdies wollen wir nicht vergessen, daß die schwersten Steuern wir uns freiwillig auferlegen. Nur ein Beispiel: Deutschland verbraucht jährlich für etwa 500 Millionen Mark Branntwein. Auf den Kopf der Bevölkerung kommen 45 Liter Branntwein. 30 Prozent aller Geisteskranken haben ihr fürchterliches Leiden dem Branntweingenuffe zuzuschreiben, 50 Prozent aller Verarmten sind Säufer und 70 Prozent aller Verbrecher sind Trinker. Welches Elend steckt in solchen Zahlen! ö\. Ceftion. Militär- uni Marinewesen. 1. Einleitung. Jeder Unterthan hat Rechte und Pflichten (Lekt. 7—9); welches sind die Rechte? — welches sind die Pflichten? — Zu ihnen gehört also auch die Verteidigung des Vaterlandes. Aus der bibl. Gesch. ist Euch bekannt, daß die Juden als die höchste Wohlthat, die ihnen Jehovah erzeugte, die Ausführung ans Ägyptenland, die Befreiung aus der Sklaverei ansahen. Und irr der That, unter allen Übeln, die ein Volk treffen können, ist welches das größte? (Versinken unter fremde Herrschaft.) Welche Pflicht wird somit immer eine der größten Aufgaben einer Nation sein und bleiben? (Verteidigung des Vaterlandes.) „Nichtswürdig ist die Nation, die nicht ihr alles freudig setzt an ihre Ehre!"

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 84

1894 - Gotha : Behrend
84 Gewerbe (Fortsetzung). betriebet; neben dem f est stehen den wird der Gewerbebetrieb im Umherziehen (Hausieren) und der Marktverkehr unter- schieden. Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes ansängt muß für den Ort, wo das Gewerbe ausgeübt werden soll, der nach den Landesgesetzen zuständigen Behörde davon An- zeige machen. Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige. Die Befugnis zum selbständigen Betriebe begreift das Recht in sich, außerhalb des Ortes Waren aufzukaufen und Bestellungen auf Waren (von welchen sie jedoch nur Proben oder Muster mit sich führen dürfen; warum wohl? —) aufzusuchen. Nach dem Tode des Gewerbetreibenden darf das Gewerbe für Rechnung der Witwe oder Kinder fort- geführt werden. (An- und Abmeldung verschiedenartiger Ge- werbebetriebe als stilistische Arbeit.) 6. Gewerbebetrieb im Umherziehen. Was ist darunter zu verstehen? (Das Feilbieten und Verkaufen von Waren außer- halb des Wohnortes, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlasiung und ohne vorgängige Bestellung in eigener Person). Hierzu, sowie zur Aufsuchung von Warenbestellungen und Feil- bietung von Leistungen und Schaustellungen, mit denen ein höheres oder Kunstinteresse nicht verbunden ist, bedarf es eines Legitimationsscheines (Warengewerbescheines). Auch Hand- lungsreisende bedürfen eines solchen. Den Legitimationsschein erhält jeder Deutsche, welcher innerhalb des deutschen Reiches einen festen Wohnsitz hat und über 21 Jahre alt ist, gegen Er- legung der festgesetzten Gebühren auf das laufende Kalenderjahr ausgestellt, außer wenn er wegen gewisser strafbarer Handlungen, (aus Gewinnsucht, gegen die Sittlichkeit u. s. w.) bestraft, mit einer ansteckenden oder abschreckenden Krankheit behaftet oder wegen Arbeitsscheu, Trunksucht, Bettelei oder Landstreicherei übel berüchtigt ist. Gewisie Gegenstände (geistige Getränke, Trödlersachen, Abfälle, Gold- und Silberwaren, Taschenuhren, Spielkarten, Wertpapiere, Lose, Pulver, Dynamit, Feuerwerks- körper rc.) sind vom Gewerbebetriebe im Umherziehen aus- geschlossen. 7. Marttverkehr. Hierunter ist die Befugnis zu ver-

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 61

1894 - Gotha : Behrend
Schattenseite der Arbeitsteilung — Arbeitsvereinigung. 61 angewiesen sind und jeder für den andern arbeitet und anderer- seits von allen anderen die Bedingungen seines Lebens und Ver- gnügens zugeführt erhält. Ein Beispiel: Nachdem man früh aufgestanden, erquickt man den Körper durch eine frische Waschung. Das Waschbecken, es sei aus Zinkblech, fertigt der Klempner, das Rohmaterial be- schaffen ihm Bergleute und die Arbeiter in Hütten- und Walz- werken. Das Waschbecken steht auf dem Waschtisch, an dem- selben arbeiten Tischler, Schloffer, Lackierer u. s. w., das Holz wurde aber, nachdem es vom Förster gepflegt, durch den Holz- hauer gefällt, von dem Fuhrmann transportiert, dem Sägemüller zu Brettern geschnitten. An dem Waschbecken ist ein Seifen- becher ; die Seife, welche darin liegt, wird aus den verschiedensten Erzeugniffen genommen; der Seifensieder braucht Talg vom Fleischer, Kali und Natron aus großen Fabriken, wohlriechende Öle aus der Türkei und Persien. — Kleidung: Amerika liefert Baumwolle. Indien die Farbstoffe, England Wolle, Brasilien Häute u. s. w. Alle diese Rohstoffe mußten in verschiedene Städte gebracht und dort bearbeitet, gesponnen, gewebt, gefärbt und verarbeitet werden. So sind zur Beschaffung von Nahrung, Kleidung, Wohnung rc. eine Unzahl dienstbarer Hände er- forderlich. 6. Schattenseiten der Arbeitsteilung. Alles hat seine zwei Seiten, Licht- und Schattenseite; auch die Arbeitsteilung hat solche. Worin liegen die Gefahren der Arbeitsteilung? a) Der Mensch, welcher jahraus jahrein immer nur das eine Stück Arbeit fertigt, vereinseitigt an Körper und Geist, er wird zur Maschine. b) Die unausgesetzte Beschäftigung mit gewissen Arbeiten, z. B. dem Schleifen der Nadeln, Bergolden rc.) wirkt nachteilig auf die Gesundheit; es wird Entnervung erzeugt und verbreitet und das Heranwachsen einer gesunden Nachkommenschaft gehindert. c) Leicht tritt bei Arbeitsteilung Überproduktion ein, dann entstehen Absatzstockungen, wirtschaftliche Krisen, Arbeiterent- laffungen, Brotlosigkeit. 7. Arbeitsvereinigung. Das Geteilte muß sich wieder zusammenfinden. Jeder muß seine besondere Arbeit einreihen
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