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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 120

1894 - Gotha : Behrend
120 Das Geld. bündel die Einheitswerte; für sie werden umgetauscht: Taschen- tücher, Sonnenschirme, Fächer, Steinschloßgewehre, Kleidungs- stücke, Schellen, Glöckchen u. s. w. Nach und nach ging man zu den Metallen über, wie mag das gekommen sein? (Dauer- haftigkeit.) Die Chinesen wählten dazu Blei, Lakedämonien Eisen, Griechenland und das spätere Rom Messing. Später verwendete man die edleren Metalle als Gold, Silber, (Platin, Kupfer und Nickel). 3. Zweck des Geldes. Bei sehr einfacher Lebensweise der Menschen mag man mit dem Tauschhandel auskommen; wo jedoch sehr vielerlei Waren umgetauscht werden, wie in zivili- sierten Ländern, da braucht man notwendig ein Werkzeug, mit welchem man den Wert der Güter messen und ausgleichen kann; Welches ist also der Zweck des Geldes? Es erleichtert und be- schleunigt den Umtausch der Güter. Ich denke mir einen Sattler, welcher nichts als Reitsättel anfertigt; wollte dieser nun alle seine Lebensbedürfnisie, Miete, Kleidung, Brot, Fleisch, Schulgeld rc., für Sättel eintauschen, so wäre dies rein un- möglich. 4. Münzgeld. Sind die Metallstücke ungeprägt, so heißen sie Barren oder Planchen (spr. Plangschen); nach gesetzlichem Gewicht und Feingehalt geprägte Metallstücke heißen Münzen. Die gesetzlichen Bestimmungen über das Gepräge, die Qualität und Quantität der Münzen bilden den Münzfuß, die Valuta oder Währung. Zum Unterschiede von den wirklich geprägten Münzen, Realmünzen, werden die gedachten oder Rechnungsmünzen, wie z. B. das Pfund Sterling in England, die Mark Banko, welche bis vor kurzem noch in Hamburg an- zutreffen war, Jdealmünzen genannt. Welche Metalle werden zu Münzgeld verarbeitet? 5. Münzfuß. Die gesetzliche Bestimmung, wieviel Mark, Gulden, Franken rc. aus der Einheit des Münzgewichtes (1 Pfd. — 500 g) geprägt werden sollen, heißt der Münzfuß. Gold und Silber sind bei uns im Verhältnis von 9 : 1 gemischt, d. h. in 1000 Teilen gemünztem Golde (Silber) sind 900 Teile Feingehalt und 100 Teile Kupfer. In 1000 Teilen gemünztem Nickel sind 250 Teile Nickel und 750 Teile Kupfer enthalten,

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 123

1894 - Gotha : Behrend
Papiergeld — Reichskassenscheine. 123 Wer Geldstücke durch Beschneiden, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt, wird gleichfalls mit Gefängnis bestraft (Stgb. §§ 146—152). Was versteht man unter Geld? — Was wurde ehemals und wird zum Teil noch jetzt in den verschiedenen Ländern als Zahlungsmittel benutzt? — Was sind Münzen? — Woraus werden dieselben jetzt bei den meisten Völkern gefertigt? — Wie werden ungeprägte Metallstücke genannt? — Was versteht man unter Münzfuß? — Was sind Real-, was Jdealmünzen? — Weshalb werden Edelmetalle mit Zusatz versetzt? — Wem steht das Recht der Münzprägung zu? — In welchen Städten finden wir Prägeanstalten und welche Münzzeichen haben dieselben? — Was geschieht dem, der Münzen nachmacht? — Was heißt Nenn- wert, was Kurswert? — Von welchen Münzen hast Du das Gewicht gemerkt? — Wie verhält sich der Preis des Silbers zu dem des Goldes? — Warum sind Gold und Silber die geeignetsten Stoffe zu Münzen? (1. hohe Wertbeständigkeit, 2. leichte Teilbarkeit, ohne daß dadurch die Teile an Wert ver- lieren, 3. hoher Wert; man kann großen Wert leicht transpor- tieren, 4. leichte Formbarkeit.) 10. Papiergeld. Unter Papiergeld versteht man unverzins- liche, von Staaten, Städten, Banken, Gesellschaften auf ihren Kredit hin ausgegebene, auf den Inhaber lautende und jederzeit bei den Ausgebern (Emittenten) oder deren Bevollmächtigten zu dem darauf verzeichneten Nennwerte anzunehmende oder in Metall umzusetzende Papiere. Das Papiergeld ist mit der Zeit ein unumgängliches Surrogat für Gold- und Silbermünzen geworden, und es ver- dankt seine praktische Verwendung zunächst seiner Handlichkeit, Transportfähigkeit und der damit gebotenen bequemen Aus- gleichung von Guthaben aller Art am eigenen Platze, wie an fremden Plätzen. In Deutschland bestehen zwei Sorten Papiergeld, nämlich die Reichskassenscheine und die Banknoten. 11. Reichskassenscheine. Sie lauten auf Beträge von 5, 20 und 50 Mark. Im Privatverkehr findet zwar ein Zwang zur Annahme derselben nicht statt, doch die Kaffen des Reichs
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