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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 68

1894 - Gotha : Behrend
68 Der Schutz des Arbeiters. Entlastung aus der Arbeit ist eine vierzehntägige Kündigungs- frist zu beobachten. 2. Kinderarbeit. Kinder unter zwölf Jahren dürfen in Fabriken überhaupt nicht beschäftigt werden, und die Beschäf- tigung von Kindern über vierzehn Jahren darf die Dauer von sechs Stunden täglich nicht überschreiten. Der Schulunterricht darf unter der Fabrikarbeit nicht leiden. Außerdem sind nur solche Kinder zur Fabrik zuzulasten, welchen mit Zustimmung des Vaters oder des Vormundes von der Ortspvlizei (Gemeinde- vorstände) eine Arbeitskarte ausgehändigt wird. 3. Jugendliche Arbeiter. In ähnlicher Weise ist auch dafür gesorgt, daß die Gesundheit der im vollen Wachstum be- griffenen jungen Leute zwischen 14 und 16 Jahren nicht durch allzugroße Überanstrengungen gefährdet wird. Die tägliche Be- schäftigung derselben darf in Fabriken zehn Stunden nicht über- schreiten; die Arbeitsstunden dürfen nicht vor 5^ Uhr morgens beginnen und nicht über 8*/, Uhr abends dauern. Die Mittags- pause hat mindestens eine Stunde zu betragen, ebenso hat vor- und nachmittags eine halbstündige Pause stattzufinden. Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, bei der Beschäftigung von Weibern unter 18 Jahren die durch das Alter derselben ge- botene besondere Rücksicht auf Gesundheit und Sittlichkeit |it nehmen, auch für den Besuch obligatorischer Fortbildungsschulen die nötige Zeit zu gewähren. 4. Fabrikinspektoren. Bei dem Kleingewerbe steht der Handwerksmeister selbst mit in der Werkstatt und arbeitet mit seinen Leuten. In der Großindustrie dagegen, wo hunderte von Arbeitern beschäftigt sind, kann eine persönliche Beziehung und eine mündliche Aussprache über die Durchführung der Arbeits- einrichtung nicht stattfinden, dies geschieht vielmehr durch die Fabrikordnung. In derselben wird die Dauer der Arbeitszeit, der Tag der Lohnzahlung, die Kündigungsfrist fest- gestellt, ferner enthält dieselbe Vorschriften inbezug auf Reinlich- keit, Pünktlichkeit, Ordnung, Sicherheit, Gehorsam und etwaiger Strafen bei Übertretungen rc. Die Aufsicht über die Ausführung der Fabrikordnung, über die Werkstätten in gesundheitlicher Hin- sicht rc. liegt besonders den von der Landesregierungen ernannten

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 136

1894 - Gotha : Behrend
136 Militär- und Marinewesen. Wehrordnung vom Jahre 1875 und 1888) ist jeder Deutsche wehrpflichtig und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lasten.*) Entziehung der allgemeinen Wehrpflicht wird mit Geldstrafe von 150—3000 Mk. oder mit Gefängnis vom 1 Monat bis zu 1 Jahr bestraft. 3. Gestellungspflicht. Die Verpflichtung zur Stellung beginnt in der Regel mit dem 1. Januar desjenigen Kalender- jahres, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr er- reicht. Der Betreffende hat sich in der Zeit vom 15. Januar bis 1. Februar bei der Ortsbehörde seines Wohnorts (Ge- meindevnrstand, Bürgermeister, Schultheiß u. s. w.) zur Ein- tragung in die sogenannte Stammrolle anzumelden und hat sich später bei der Musterung zu stellen. Letztere geschieht durch die Ersatzkommission, welche Ort und Zeit hierzu bekannt giebt. Die Ersatzkommission (oder Ersatzbehörde, unter welcher diejenigen Behörden zu verstehen sind, welche die „Aus- hebung" vornehmen) besteht gewöhnlich aus einem Offizier (Landwehr-Bezirkskommandeur), dem Vorsteher des Bezirks (Amt- hauptmann, Landrat, Bezirksdirektor u. s. w.) und vier bürger- lichen Vertretern, die gewöhnlich vom Bezirksausschuß (Bezirks- versammlung u. s. w.) gewählt werden. Die Musterung ist eine zweimalige, an einem späteren Termin findet dann die eigentliche Aushebung durch die Ober-Ersatzkommission statt. Hierbei giebt es drei Möglichkeiten, welche? (Tüchtig- keit, Untüchtigkeit, Zurückstellung.) 4. Aktiver Dienst. Die Wehrpflicht beginnt mit dem vollendeten 17. Lebensjahre und dauert bis zum vollendeten 45. Lebensjahre. Die Wehrpflicht zerfällt in die eigentliche aktive Dienstpflicht und in die Landsturmpflicht. Während der Dauer der Wehrpflicht ist jeder Deutsche in der Regel vom vollendeten 20. Lebensjahre bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres, in welchem er das 39. Lebensjahr vollendet, dienstpflichtig. In der Zeit vom 17. bis zum vollendeten 20. und vom 39. bis zum vollendeten 45. Lebensjahre ist er *) Nur die Mitglieder der regierenden Familie und des hohen Adels (Standesherren) sind hiervon ausgenommen, doch dienen diese gewöhnlich freiwillig.

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 30

1894 - Gotha : Behrend
r 30 Die Rechte der Unterthanen. ämtern, welche? Als Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Geschworener, Schul- und Kirchenvorstandsmitglied, Armenpfleger; Feuerlösch- dienst. 8. Lektion. Die Rechte der Unterthanen. Der Staatsbürger und Unterthan hat jedoch nicht nur Pflichten, er hat auch als solcher Rechte, und zwar viel mehr, als es für den Anfang scheint. Die Rechte werden teils mit ihm geboren (Urrechte), teils von ihm erworbeit. Betrachten wir dieselben gleichfalls etwas eingehender. 1. Schutz des Lebens und der Gesundheit Das Recht zu leben beginnt mit der Geburt, und der Staat hat die Pflicht, Leben und Gesundheit durch fördernde Einrichtungen oder Be- seitigung hindernder Einflüsse zu schützen. Wohlfahrts- und Ge- sundheitspolizei. (Lekt. 12.) —Jmpfgesetz (4. April 1874). Rach diesem Gesetze soll jedes Kind vor Ablauf des auf sein Geburtsjahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärzt- lichem Zeugnis die natürlichen Blattern überstanden hat, sowie zum zweiten Male innerhalb des zwölften Lebensjahres der Impfung unterzogen werden. Erfolglose Impfungen müssen im nächsten Jahre und, falls wieder erfolglos, im dritten Jahre wiederholt werden. Der Jmpfarzt des Jmpfbezirks nimmt vorn Mai bis September an bestimmten Tagen die Impfung unent- geldlich vor. Eltern, Pfleger und Vormünder sind verpflichtet, auf amtliches Erfordern die Impfung der Kinder und Pflege- befohlenen nachzuweisen. Entziehung der Jmpfpflicht wird mit Geldbuße bis 50 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen bestraft. — Gesetz gegen Nahrungsmittelverfälschung (Lekt. 12). Vergl. auch § 367, 7 des Stgb. — Landesmedizinalkollegium — Veterinärkommission. — Absperrungsmaßregeln bei Cholera rc. Die Baupolizei ist auf die Herstellung gesunder Wohn- räume bedacht. Kranken- und Siechenhäuser, Blindenheilan- stalten. Jrrenheilanstalten —, Einrichtung von Volksbädern — Sprengwagen. —

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 55

1894 - Gotha : Behrend
Der Reichstag. 55 zu werden, ist jeder Deutsche, welcher das 25. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens einem Jahre einem deutschen Bundesstaate angehört. Die einzelnen Gemeindeverwaltungen sind verpflichtet, die W a h l l i st e für ihren Bezirk aufzustellen und sie zu jedermanns Ansicht öffentlich auszulegen. Wer nicht in die Liste eingetragen ist, darf am Wahltage nicht mit wählen, selbst wenn er nach dem Gesetze dazu berechtigt wäre. Es ist immerhin seine eigene Schuld, wenn er nicht zugelaffen wird, da er die Eintragung seines Namens nicht gefordert hat. ä) Die Wahl. Die Reichstagswahl wird im ganzen Reiche an einem Tage durchgeführt; der Wahltag wird vom Reichskanzler festgestellt, jede Ortschaft bildet dabei einen Wahl- bezirk, große Ortschaften (Städte) werden in mehrere Wahlbezirke geteilt. Während der Wahl dürfen im Wahllokale keinerlei Ansprachen, Diskussionen und dergleichen stattfinden. Die Stimmzettel müffen von weißem Papier, zusammengefaltet und äußerlich ohne Merkmal sein. e) Der Abgeordnete. Die gewählten Reichstagsab- geordneten müffen sich innerhalb acht Tagen über Annahme des Mandats erklären. Die Wahl erstreckt sich immer auf fünf Jahre. Sie find, wie bereits bemerkt, an keinerlei Aufträge gebunden, haben umfassende Redefreiheit und sind gegen Unter- suchungen und Verhaftungen gesichert. Eine Entschädigung (Diäten) bekommen die Abgeordneten des Reichstages nicht, nur die Reisekosten werden ihnen erspart, indem sie für die Zeit mährend der Reichstagssitzungen (Session) und die ersten acht Tage vor und nach denselben auf allen deutschen Bahnen freie Fahrt genießen. i) Befugnisse. Der Reichstag tritt alljährlich zusammen; die Einberufung, Eröffnung, Vertagung und Schließung des Reichstages steht dem Kaiser zu; auch hat er das Recht den Reichs- tag aufzulösen (wovon wiederholt Gebrauch gemacht worden ist); in solchem Falle muß binnen 60 Tagen neu gewählt werden. Der Reichstag hat zunächst die von der Regierung gemachten Gesetzesvorlagen zu begutachten (anzunehmen oder abzulehnen) er hat jedoch auch das Recht, Gesetze vorzuschlagen (Recht der Initiative). Er darf Gesuche (Petitionen) entgegennehmen. Ein-

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 146

1894 - Gotha : Behrend
146 Das bürgerliche Recht. schein. — Der Tod einer Person wird vermutet, wenn sie verschollen oder eine Todeserklärung erfolgt ist. Als ver- schollen gilt derjenige, von dessen Leben seit einer Reihe von Jahren*) weder durch ihn, noch durch einen andern Nachricht vorhanden ist. Die Todeserklärung erfolgt nach öffentlicher Ladung durch richterliches Erkenntnis. Nicht selten gehen auch Rechte verloren durch Verjährung. Wenn z. B. ein Bauer seinem Nachbar gestattet, über seine Wiese zu fahren oder seinen Weg mit zu benutzen, so kann dies mit der Zeit (nach ca. 30 Jahren) für den Nachbar ein Recht werden, so daß der erstere dies leiden muß. Wie kaun man sich vor Verjährung schützen? (Ausstellung eines Reverses.) — Unterbrochen wird die Verjährung, wenn der Berechtigte vor Ablauf der Zeit bei Gericht Klage anbringt oder das der Klage zu Grunde liegende Recht durch eine Einrede geltend macht; durch Mahnung, Widerspruch oder außergerichtliche Verwahrung wird die Verjährung nicht unterbrochen. (Ausf. s. nächste Lektion.) 3. Das Personenrecht. Denjenigen Teil des Rechts, der die persönlichen Lebensverhältniffe des Menschen ordnet, nennt man Personenrecht. Jeder Mensch hat, sobald er das Licht der Welt erblickt. Rechte; jeder Mensch will sich auch in seinen Rechten geschützt sehen; wer hat diesen Schutz zu gewähren? — Da muß aber die Staatsgewalt wissen, daß er vorhanden ist. Was hat deshalb zu geschehen? (Anzeige beim Standes- amt.) Wem wird diese Pflicht zunächst obliegen? (Vater, dann die Hebamme.) Diese Anmeldung hat innerhalb einer Woche zu geschehen. So wie die Geburten müffen auch die Sterbe- fälle dem Standesbeamten angezeigt werden, damit die Staats- gewalt Kenntnis von dem Entstehen und dem Erlöschen jedes Menschenlebens erhält. 4. Sachenrecht. Wie wir in der heutigen Stunde bereits gehört haben, so kann sich eine Befugnis entweder auf eine Person oder auf eine Sache beziehen. Was ist eine Sache? (Vernunftlose körperliche Gegenstände), bewegliche (Mobilien) und *) In Preußen zehn, in Sachsen zwanzig Jahre: im Kriege oder auf Seefahrt früher.
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