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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 108

1894 - Gotha : Behrend
108 Der Verkehr. 3. Kraft des Menschen. Auf der wirtschaftlichen Urstufe des Menschengeschlechts und besonders bei Völkern mit Sklaverei wird die Menschenkraft als Transportmittel benutzt. (Vergl. z. B. die Berichte der Afrikareisenden.) Doch auch bei uns finden wir die Menschenkraft zu diesem Zwecke verwendet. (Vgl. Sänftenträger, Packträger, Laufburschen, Briefträger, Botenfrauen.) 4. Wagen — Straften. Mit der Erfindung der Wagen (Last- und Rollwagen, Omnibus, Postwagen, Kutschen, Pferde- eisenbahnen rc.) erhielt der Verkehr eine bedeutende Förderung; freilich waren die Landwege bis in unser Jahrhundert hinein in einem trostlosen Zustande, der Transport wurde dadurch sehr erschwert und verzögert; wer z. B. von Weimar nach Erfurt zu fahren beabsichtigte, eine Entfernung, die man zu Fuß in vier Stunden zurücklegen kann, machte erst sein Testament, weil das Reisen geradezu mit Lebensgefahr verbunden war. Bekannt sind die Römer (und früher die Chinesen) als Erbauer guter Straßen aber letztere galten nur kriegerischen Zwecken, es waren Heerstraßen. In Deutschland ließ Friedrich der Große 1757 die erste Chaussee erbauen, auch Napoleon I. hat viele Kunststraßen angelegt, die meisten wurden jedoch erst nach dem Jahre 1820 erbaut. Viele sind jetzt schon wieder überflüssig; wie so? Jetzt ist es Vor- schrift, daß selbst von einem Dorfe zum andern die Fahrstraße (Kommunikationsweg) sich in bester Ordnung befindet. (Stein- oder Kiesdecke, erböhte Lage, womöglich an beibeii Seiten Ab- zugsgräben.) — Welches ist der deutsche Name für Chausseen? — Warum werden jetzt Chausseen fast gar nicht mehr gebaut? 5. Eisenbahnen. Die besten Straßen sind die Eisenbahnen; warum? — Massenbewältigung. Ein einziger Wagen trägt mehr Last, als früher ein achtspänniger Lastwagen befördern konnte.*) Schnelligkeit. Man fährt mit der Bahn in einer Stunde weiter, als früher mit Geschirr in einem Tage. a) Geschichtliches. Steinbahnen, d. h. schmale Steinstreifen, *) So verkehren beispielsweise auf dem Bayrischen Bahnhöfe zu Leipzig täglich 84 Züge. Wieviele Pferde würden zur Beförderung dieser Güter und Personen annähernd erforderlich sein? Und das ist nur der eine Bahnhof, ist nur die eine Stadt.

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 111

1894 - Gotha : Behrend
Schiffahrt. Ili Austausch der Waren der benachbarten Länder sind, so hätte doch die Ausbreitung des Handels und Verkehrs über die ganze Erde nicht so schnelle Fortschritte machen können, wenn jene Er- findung nicht durch die des Dampfschiffes ergänzt würde. Über- haupt sind die Wafferwege (Flüsse, Kanäle, Seen, Meere) für den Verkehr von größter Bedeutung, da sie viel billiger sind als Landwege, warum? — Schon im Altertum finden wir die bedeutendsten Völker an Flüffen (Rhein, Donau rc.) und Meeren (Mittelmeerbecken — nach der Entdeckung Amerikas das Atlantische Becken). b) Geschichtliches. Segelschiffe — Dampfschiffe. Das erste Dampfschiff wurde 1802 von dem englischen Bergingenieur Symington auf dem Forth- und Clpdekanal in Gang gesetzt. Der Amerikaner Fulton benutzte den nicht ganz geglückten Ver- such Spmingtons und fuhr 1803 mit einem kleinen Dampf- schiffe auf der Seine umher, ohne jedoch zu seinem Ziele zu ge- langen. Napoleon I. wies ihn auf den Vorschlag seiner Berater ganz entschieden ab. Im Jahre 1807 glückte es ihm, die Brauchbarkeit der Dampfkraft zur Fortbewegung des Schiffes nachzuweisen; 1812 wurden die Dampfschiffe durch Bell in England eingeführt, und von da aus haben sie sich nach und nach über ganz Europa verbreitet. Weshalb ist der Transport auf Wasserwegen billiger als auf Landwegen? (1. Weniger Abnutzung, 2. weniger Bedienung; so wird beispielsweise ein Elbkahn, welcher mehrere tausend Centner Fracht führt, bequem von zwei Schiffsknechten bedient.) Welche Völker saßen am Mittelmeerbecken? — Woher rührt der Reichtum der Engländer, Holländer u. A. ? Wer wird als Er- finder der Dampfschiffe genannt? — Wem gebührt jedoch das Vorrecht? — Seit welcher Zeit hat man Dampfschiffe? c) Handelsmarine. (Kriegsmarine s. Lekt. 31.) Die Kauffahrteischiffe aller Bundesstaaten bilden eine einheitliche Handelsmarine. Geregelt werden diese Verhältniffe, insbesondere auch die Rechte und Pflichten der deutschen Seeleute, durch die Seemannsordnung.*) Innerhalb des Bundesgebietes sind *) Für Handels- und besonders Navigationsschulen eingehender zu behandeln.

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 38

1894 - Gotha : Behrend
38 Sicherheitspflege. Herabsturz oder durch Einsturz oder durch Tiere hervorgerufen werden, sowie alle Unfälle, welche durch Explosion oder Feuers- brünste entstehen. Von großer Bedeuttmg sind besonders die letzteren. Die Feuerpolizei kommt in Berührung mit der Bau- polizei (s. d.), auch die Reinigung der Schornsteine kommt hier in Betracht. Weiter handelt es sich um die Aufbewahrung und den Transport feuergefährlicher Gegenstände, von der Behütung von Feuer und Licht, insbesondere von der Feuereinrichtung für industrielle Zwecke. Dann folgt die Vorsorge für das Löschwesen (Feuerwehr, Löschmittel), die Landesimmobiliarversicherungsanstalt, Brandversicherungsinspektoren. An die Dämpfung des Brandes schließt sich die Branduntersuchung teils in kriminalpolizeilichem Interesse, teils in dem der Feuerversicherung, an. — Wer leicht entzündliche Stoffe an feuergefährlichen Orten aufbewahrt, ver- fällt in Strafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft (Stgb § 367, 4-6). 6. Baupolizei. Sie sorgt dafür, daß die Bauten hin- reichend sicher gegen Einsturz und Feuersgefahr sind, daß an gefährlichen Stellen (Teichusern rc) Sicherheitsvorrichtungen (Barrieren) angebracht werden, daß durch Baulichkeiten der Ver- kehr nicht gestört, das Schönheitsgefühl nicht verletzt und die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet werde. Übrigens bezieht sich die öffentliche Ordnung nicht blos auf das Einzelbauwesen für sich, sondern in gleicher Weise auf Wahl und bauliche An- lage der Wohnbezirke (Ortsbaupläne), wo auch die Expropriations- frage von Bedeutung ist. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider'die allgemein anerkannten Regeln der Bau- kunst dergestalt handelt, daß für andere hieraus Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mi. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Gefährdung des Publikums durch unter- lassenes Ausbessern oder Einreißen eines Gebäudes, ferner das Richtbeobachten und Unterlassen der Sicherheitsmaßregeln bei Bauten sowie die Umgehung der obrigkeitlichen Genehmigung bei Bauten oder die Abweichllng vom Bauplan wird mit Geld- strafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. 7. Sicherheitspolizei- Zur Sicherheitspolizei wird, ab- gesehen von der gerichtlichen Polizei und Polizeistrafgerichtsbarkeit,

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 109

1894 - Gotha : Behrend
Eisenbahnen. 109 dazu bestimmt, die Wagenräder aufzunehmen, finden wir schon in Pompeji und im alten Ägypten. In den Bergwerken gab es Holzbahnen, auf denen die Karren („Hunde") geschoben wurden; dann wurden eiserne Bahnen üblich, deren Wagen durch Pferde gezogen wurden. — Stephenson, Manchester und Liverpol (1830), Nürnberg und Fürth (1835), Alle vorhandenen Schienen aneinandergereiht würden bis über den Mond hinaus reichen. Deutschland besitzt über 40000 km Eisenbahnen. b) Eisenbahnverwaltung. Man unterscheidet vom Staate erbaute (Staatseisenbahnen) und die von Privaten, meist Aktiengesellschaften, erbauten und verwalteten Eisenbahnen (Pri- vatbahnen). Biele Privatbahnen sind von dem Staate angekauft worden. Eisenbahnen, welche im Interesse der Verteidigung Deutschlands oder des Verkehrs nötig sind, können durch Reichs- gesetz für Rechnung des Reiches angelegt werden. Oberste Auf- sichtsbehörde ist das Reichseisenbahnamt zu Berlin. c) Eisenbahnbetrieb Die Bundesregierungen haben stch verpflichtet, die deutschen Eisenbahnen wie ein einheitliches Netz zu verwalten, nach einheitlichen Normen auszurüsten und ein- heitliche Betriebsbestimmungen zu treffen. Beim Betrieb der Eisenbahnen sind die schwierigsten Fragen die Aufstellung paffen- der Fahrpläne, die gehörige Ausnutzung der Lokomotiven und Wagen und die Feststellung der Tarife. Die Ordnung zwischen dem Publikum und den Eisenbahnverwaltungen wird durch Betriebsreglements geregelt. Diese Reglements setzen fest, was zu gelten hat hinsichtlich der Fahrkarten, der Frachtbriefe, der Transportpreise, der Lieferzeit, der Auf- und Abgabe der Güter, der Verpackung der Haftbarkeit. — Besprechung, eines Frachtbriefes und Lieferscheines, eines Empfangs- und Ver- wahrungsscheines. — Vergl. Fahrkarte — Freigepäck — Garan- tieschein — Zollrevision — Kinderbillet — Retourbillet — Saisonbillet — Rundreisebillet — kombinierbare Billets — Gesellschaftsfahrten — sekundär- und normalspurig. ä) Tarife.*) Für die Festsetzung der Eisenbahntarife sind. *) Das Wort „Tarif" stammt von der Stadt Tarifs an der Straße von Gibraltar. Hier wurden Zölle und Frachtgebühren auf die Eingangs-
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