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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 47

1894 - Gotha : Behrend
Die Versicherungen. 47 geschehener Kündigung abgelöst werden sollen, zu vereinnahmen. Die Landrentenbank hat nämlich seiner Zeit die Forderungsbe- rechtigten mit in rechtlicher Beziehung den Staatspapieren gleich- gestellten Landrentenbriefen ausgezahlt und dafür oas Forderungsrecht an die verpflichteten Grundstücke übernommen. Durch 55 Jahre hindurch fortgesetzte Rentenzahlung wird diese Rente getilgt. b) Landeskulturrenten bank. Selbige vermittelt in ähnlicher Weise die Beschaffung von Anlagekapitalien zu Unter- nehmungen zu Landeskulturzwecken (Ausführung von Ent- und Bewäfferungsanlagen für landwirtschaftliche Grundstücke (Aus- führung von Wasserlaufberichtigungen, Herstellung bauplan- mäßiger Straßen rc.), indem sie gegen eine nach Höhe von 5 Prozent des zu zahlenden Geldbetrages festzustellende, auf die Zeit von 41 Jahren zu gewährende Jahresrente dem betreffenden Grundstücksbesitzer den zwanzigfachen Betrag der Jahresrente in vierprozentigen Schuldscheinen (Landeskulturrentenscheine) gewährt. Alles dies geschieht aus Fürsorge für die Landwirtschaft. Landes- kulturrat. Landwirtschaftliche Schulen und Vereine. Wald-, Jagd-, Feld- und Forstpolizei — Der Bauer sonst und jetzt. — Der Staat sorgt für alle. o) Altersrentenbank. Mittelst Einlagen, welche vom frühesten Lebensalter eines zu Versichernden ab zu beliebiger Zeit und in beliebigen Beträgen in die gedachte Bank eingezahlt werden können, erwirbt sich der Versicherte das Recht, von einem im voraus bestimmten Lebensjahre ab bis zu seinem Ableben eine jährliche Altersrente beziehen zu können. Dieser letztere Punkt führt uns noch auf ein Hauptkapitel der Wohlftandspflege, es sind dies 11. Die Versicherungen. Dieser Gegenstand ist aber so außerordentlich wichtig und wird es immer mehr, so daß wir ihm einen ganz besonderen Abschnitt widmen müssen. (Hier ließe sich nun sofort Lekt. 18 über die Versicherung anreihen. Wenn wir diesen Abschnitt später bringen, so geschah es in Rücksicht darauf, daß die Versicherung mehr und mehr Reichssache wird, Lektion 19 konnte noch nicht folgen und zerreißen wollten wir die Materie nicht.)

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 14

1894 - Gotha : Behrend
14 Der Staat und seine Verfassung. Die ersten Staaten waren Wahlreiche und sehr klein, jedes „Dorf" hatte seinen König. Abraham schlägt mit 315 Knechten 5 Könige (1. Mos. 14), und auf dem Zuge von Ägypten bis Palästina, eine Strecke von kaum 80 Meilen, besiegen und töten die Israeliten 70 Könige (Richt. 1, 7). 2. Verschiedenheit der Staaten.*) Nicht nur hinsichtlich ihrer Größe, Lage, Bodenbeschaffenheit, Bevölkerung zeigt-sich zwischen den verschiedenen Staaten eine Verschiedenheit, sondern auch in Rücksicht auf ihre ganze innere Beschaffenheit. Es kann dabei folgende Einteilung beobachtet werden: g.) Der patriarchalische Staat. Wir ftnden ihn im grauen Altertume und heute bei Hirten- und Jägervölkern. Beispiele. — Die Thätigkeit des Häuptlings besteht ausschließlich in der Abwehr der Feinde, Schlichtung von Streitigkeiten (An- führung bei Beutezügen). b) Der theatralische Staat. In diesem wird die Staatsordnung von dem Gründer derselben auf eine unmittel- bare göttliche Anordnung zurückgeführt (Juden, Muhamedaner, die alten Inder, Mexikaner und Peruaner). o) Der klassische oder antikestaat. In ihm hat das Wohl des einzelnen vollständig zurückzutreten und sich der Gesamtheit unterzuordnen. Der einzelne hat aufzugehen in der Gesamtheit und hat alle Arbeiten und Lasten, die zu leisten er geeignet ist, für den Staat zu übernehmen. Die wirtschaftlichen Geschäfte werden durch Sklaven besorgt. Wir finden diese Form vornehmlich bei Griechen und Römern. à) Der Polizeistaat. In demselben wird das Volk für unmündig gehalten (beschränkter Unterthanenverstand) und in allen seinen Verhältniffen durch die Regierung bevormundet (z. B. in Deutschland im 18. und in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts). e) Der Patrimonialstaat. Hierbei beruht die Herrscher- würde auf ererbtem großen Grundbesitz (Feudales Mittelalter). t) Der Rechtsstaat. Er steht im Gegensatz zum Polizei- staat, und es beschränkt sich die Staatsgewalt vornehmlich darauf. *) Dieser Abschnitt 2 ist nur für höhere Schulen.

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 16

1894 - Gotha : Behrend
16 Der Staat und seine Verfassung. Sie ist ferner unverantwortlich, d. h. sie erkennt keine irdische Macht über sich an; würde sie das thun, so wäre sie eben nicht mehr die Staatsgewalt. Wie weit sich nun dieselbe erstreckt und wie sie ausgeübt wird, auf welche Gegenstände sie sich aus- dehnen soll rc., wird bestimmt durch die Staatsverfassung. Die meisten deutschen Staaten sind konstitutionell-monarchisch und zwar mit erblichem Recht der Monarchen. Von den größten deutschen Staaten erhielten die ersten Verfassungen Bayern und Baden (1818), Württemberg und Hannover 1819, Darmstadt und Braunschweig 1820, Sachsen erst 1831 und Preußen sogar erst 1850. Den Gliedern eines Staates muß daran liegen, daß die Verfassung auch gehalten wird. Deshalb haben sowohl der Landesherr bei seiner Thronbesteigung, sowie die Beamten und Ständemitglieder, den Eid auf die Verfassung zu leisten. Ferner kann bei etwaigen Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem Landtage über die Verfassung der Bundesrat als Schieds- richter auftreten. Endlich sind auch die Minister für alle die Akte, welche sie mit unterschrieben haben, verantwortlich. Wie mögen wohl die Staaten entstanden sein? — Woher wissen wir, daß die Staaten früher sehr klein waren? (Bibel.) Wie waren die Staatseinrichtungen a) im Altertum, b) im Mittelalter? — Was ist eine Monarchie? — Welche Einteilung läßt sich beobachten? -— Wenn ist ein Staat a) eine Erb-, b) eine Wahlmonarchie? — Wenn heißt eine Monarchie a) absolut, b) konstitutionell? — Was ist eine Republik? — Welche Repub- liken giebt es a) in Deutschland, b) in Europa? — Welcher Erdteil hat die meisten Republiken? (Südamerika.) Welche Staats- sorm finden wir besonders a) in Europa, b) in Auen? Gieb Beispiele für jede Staatsform an! — Wenn kommt eine konsti- tutionelle Monarchie einer absoluten nahe? (Wenn die Volks- vertretung wenig Macht hat.) Wem kommt eine Monarchie nahe wenn die Rechte der Volksvertretung bedeutende sind? (Republik.) Welche demokratische Republiken kennst Du? — Sowohl die Monarchien als die Republiken können aristokratisch oder demo- kratisch sein. Gieb die nötige Erklärung! Mecklenburg ist eine aristokratische Monarchie, warum? — Aristokratische Republiken

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 38

1894 - Gotha : Behrend
38 Sicherheitspflege. Herabsturz oder durch Einsturz oder durch Tiere hervorgerufen werden, sowie alle Unfälle, welche durch Explosion oder Feuers- brünste entstehen. Von großer Bedeuttmg sind besonders die letzteren. Die Feuerpolizei kommt in Berührung mit der Bau- polizei (s. d.), auch die Reinigung der Schornsteine kommt hier in Betracht. Weiter handelt es sich um die Aufbewahrung und den Transport feuergefährlicher Gegenstände, von der Behütung von Feuer und Licht, insbesondere von der Feuereinrichtung für industrielle Zwecke. Dann folgt die Vorsorge für das Löschwesen (Feuerwehr, Löschmittel), die Landesimmobiliarversicherungsanstalt, Brandversicherungsinspektoren. An die Dämpfung des Brandes schließt sich die Branduntersuchung teils in kriminalpolizeilichem Interesse, teils in dem der Feuerversicherung, an. — Wer leicht entzündliche Stoffe an feuergefährlichen Orten aufbewahrt, ver- fällt in Strafe bis zu 150 Mark oder entsprechender Haft (Stgb § 367, 4-6). 6. Baupolizei. Sie sorgt dafür, daß die Bauten hin- reichend sicher gegen Einsturz und Feuersgefahr sind, daß an gefährlichen Stellen (Teichusern rc) Sicherheitsvorrichtungen (Barrieren) angebracht werden, daß durch Baulichkeiten der Ver- kehr nicht gestört, das Schönheitsgefühl nicht verletzt und die Gesundheit der Bewohner nicht gefährdet werde. Übrigens bezieht sich die öffentliche Ordnung nicht blos auf das Einzelbauwesen für sich, sondern in gleicher Weise auf Wahl und bauliche An- lage der Wohnbezirke (Ortsbaupläne), wo auch die Expropriations- frage von Bedeutung ist. Wer bei der Leitung oder Ausführung eines Baues wider'die allgemein anerkannten Regeln der Bau- kunst dergestalt handelt, daß für andere hieraus Gefahr entsteht, wird mit Geldstrafe bis zu 900 Mi. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. Gefährdung des Publikums durch unter- lassenes Ausbessern oder Einreißen eines Gebäudes, ferner das Richtbeobachten und Unterlassen der Sicherheitsmaßregeln bei Bauten sowie die Umgehung der obrigkeitlichen Genehmigung bei Bauten oder die Abweichllng vom Bauplan wird mit Geld- strafe bis 150 Mk. oder mit Haft bestraft. 7. Sicherheitspolizei- Zur Sicherheitspolizei wird, ab- gesehen von der gerichtlichen Polizei und Polizeistrafgerichtsbarkeit,

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 180

1894 - Gotha : Behrend
180 Verfahren im Strafprozeß. monialgerichtsbarkeit. Jetzt giebt es Todesstrafe, Freiheitsstrafe, Geld- und Ehrenstrafen, welche? — Welches sind die Strafge- richte (Schöffen- und Schwurgerichte, Strafkammern, Strafsenate). Begnadigung. Das Begnadigungsrecht steht allein dem Landes- herrn zu. 3. Voruntersuchung. Wenn eine strafbare Handlung be- gangen ist, so ist dieselbe der Polizei oder dem Staatsanwalt anzuzeigen. Der Staatsanwalt erforscht nun den Sachverhalt. „Eines Mannes Rede ist keine Rede, Man muß sie hören alle beede." Geben die Ermittelungen hinreichenden Anlaß, so stellt die Staatsanwaltschaft entweder den Antrag auf eine gerichtliche Voruntersuchung oder sie reicht ohne weiteres die Anklageschrift bei Gericht ein; wann wird letzteres der Fall sein? — Wer eines Vergehens verdächtig ist, heißt Beschuldigter; nach Er- hebung der öffentlichen Klage wird er zum Angeschuldigten und nach Eröffnung des Hauptverfahrens zum Angeklagten. 4. Verteidiger. Der Beschuldigte sann sich in jeder Lage des Verfahrens, also schon bei der Voruntersuchung (und nicht erst beim Hauptverfahren) eines Verteidigers bedienen. Der Ver- teidiger (Rechtsanwalt) hat die Aufgabe, nicht nur diejenigen Umstände und Zeugen beizubringen, die zur Entlastung des An- geklagten dienen, sondern überhaupt alle Rechte und Vorteile, die dem Angeklagten im Strafprozeße zustehen, geltend zu machen, — Untersuchung — Indizien; wie schlau hatten es manche Ver- brecher angefangen, und doch wurde ihre That entdeckt. „Es ist nichts so fein gesponnen, es kommt doch an das Licht der Sonnen;" die Sonne bringt es an den Tag. — Untersuchungshaft — Sicherheitsleistung, — Steckbrief. In welche drei Abteilungen bringt man alle widerrecht- lichen Handlungen? — Wie wird a) der Versuch, b) die Teil- nahme bestraft? — Sprich dich aus über das Strafrecht a) im Altertume, b) in der Zeit nach der Völkerwanderung (fränkische Monarchie), o) im Mittelalter, d) in der Gegenwart! — Welche Gerichte haben die Verbrennung besonders ange- wandt? (Sogen. Ketzergerichte.) Wem liegt die Voruntersuchung ob? Man erkläre Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter!
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