Hilfe und Dokumentation zu WdK-Explorer

Diagramm für Aktuelle Auwahl statistik

1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 32

1894 - Gotha : Behrend
32 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). Verwaltungsbehörden oder auch an die gesetzgebenden Faktoren (Landtag, Reichstag rc.). Beispiele: — 8. Das Vereinsrecht. Allen Deutschen ist es gestattet, sich friedlich und ohne Waffen in geschloffenen Räumen zu ver- sammeln. Sie haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den Staatsgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu ver- einigen. Das Gesetz regelt die Ausübung dieses Rechts. Politische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verboten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 9. Die Freiheit der Meinungsäußerung, besonders auch durch Schrift und Druck: Preßfreiheit gegenüber der bis 1848 bundesverfaffungsmäßig bestandenen Zensur. — Die Wissenschaft und ihre Lehre ist frei. — Der Betrieb eines Preßgewerbes ist von obrigkeitlicher Konzession nicht mehr abhängig. Unter Preßfreiheit (--- Recht der freien Gedankenäußerung) ist jedoch nicht zu verstehen, daß man nun in den Zeitungen und Zeit- schriften oder Büchern veröffentlichen laffen kann, was man will, denn bei Aufforderungen zum Ungehorsam gegen Gesetz und Obrigkeit zu strafbaren Handlungen, zum Klaffenhaffe, bei Ver- breitung von erdichteten oder entstellten Thatsachen, um Staats- einrichtungen verächtlich zu machen, bei Beleidigungen von Pri- vaten, Regenten, Gesandten u. s. w., bei Verrat von Staats- geheimniffen, bei Gotteslästerung, bei Verbreitung von unzüchtigen Schriften und Bildern rc. tritt Bestrafung ein. Jedes Buch, jede Druckschrift muß den Namen und den Wohnort des Druckers und Redakteurs enthalten; warum wohl? (Der Redakteur ist verantwortlich.) Was heißt das? (Er kann wegen des Inhalts seiner Zeitung rc. vor Gericht gestellt werden.) Polizeiliche Beschlagnahme. 9. Lektion. Fortsetzung. 10. Das Recht des Aufenthalts in jedem deutschen Bundesstaate (Freizügigkeit). Die früheren lästigen Beschrän-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 64

1894 - Gotha : Behrend
64 Schutz der Arbeit. ungebildet. Die Völker dagegen, welche die Natur zu reger Arbeit zwingt, stehen sittlich und geistig auf hoher Stufe. Lykurg verbietet dem spartanischen Bürger die gewöhnliche Arbeit, Solon von Athen bestraft den Vater, welcher es unterläßt, seinem Sohne ein Handwerk zu erlernen. Wer steht höher? — Warum? Die Arbeit adelt den Menschen. — Jeder tüchtige Gesetzgeber hat der Arbeit eine Wertschätzung zu teil werden lassen. Der Kaiser von China hat an einem gewissen Tage im Jahre den Pflug zu führen. Der Staat schützt die Arbeit. 2. Patentschutz. Anknüpfung an die Lebensgeschichte Gutten- bergs. Fust hat die Verdienste Guttenbergs ausgenutzt, während letzterer im Mangel umkam. Hat jemand eine Erfindung ge- macht, so muß ihm daran liegen, dieselbe auszunutzen und sie gegen Nachahmung geschützt zu sehen. Zu diesem Zwecke gewährt das deutsche Reich Patente (Patentgesetz vom 25. Mai 1877). Welchem Zweck hat ein solches? (Das Patent hat die Wirkung, daß niemand befugt ist, ohne Erlaubnis des Patentinhabers den Gegenstand der Er- findung gewerbsmäßig herzustellen, in Verkehr zu bringen oder feilzuhalten.) Die Anmeldung einer Erfindung behufs Erlangung eines Patents hat schriftlich bei dem Reichspatentamte zu Berlin zu geschehen, auch ist eine genaue Beschreibung bez. Zeichnung oder Modell der Erfindung beizulegen. Bei Anmeldung find außerdem 20 Mark für die Kosten des Verfahrens beizufügen. Bei Erteilung des Patents ist eine Gebühr von 30 Mk. zu ent- richten; im 2. Jahre betragen die Gebühren 50 Mk. und er- höhen sich in jedem folgenden Jahre um weitere 50 Mk. Die Zeitdauer eines Patents ist höchstens 25 Jahre. Berechne, wie hoch sich die Patentgebühren a) im letzten, b) für alle 15 Jahre betragen? (a. 700 Mk., b. 5280 Mk.). Man überlege wohl, ob die Erfindung wert ist, patentiert zu werden. Wer eine patentierte Erfindung nachmacht, wird bis zu 5000 Mk. oder mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft und ist dem Ver- letzten zur Entschädigung verpflichtet.*) *) Wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche geeignet ist, den Irrtum zu erregen, daß die Gegenstände

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen
   bis 6 von 6
6 Seiten  
CSV-Datei Exportieren: von 6 Ergebnissen - Start bei:
Normalisierte Texte aller aktuellen Treffer
Auswahl:
Filter:

TM Hauptwörter (50)50

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 1
4 0
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 2
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 1
26 3
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 1
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 4
40 0
41 0
42 0
43 0
44 0
45 4
46 0
47 0
48 0
49 0

TM Hauptwörter (100)100

# Name Treffer  
0 0
1 0
2 0
3 0
4 1
5 0
6 0
7 0
8 0
9 0
10 0
11 0
12 0
13 0
14 0
15 0
16 0
17 1
18 0
19 0
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 0
27 0
28 0
29 0
30 0
31 0
32 0
33 0
34 0
35 0
36 1
37 0
38 0
39 3
40 0
41 1
42 0
43 1
44 0
45 3
46 0
47 0
48 0
49 0
50 0
51 0
52 0
53 0
54 0
55 0
56 0
57 0
58 0
59 0
60 0
61 0
62 0
63 0
64 0
65 0
66 0
67 0
68 3
69 2
70 0
71 2
72 3
73 0
74 0
75 0
76 1
77 0
78 0
79 0
80 0
81 0
82 0
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 4
93 0
94 0
95 0
96 0
97 0
98 0
99 0

TM Hauptwörter (200)200

# Name Treffer  
0 0
1 3
2 0
3 15
4 0
5 59
6 0
7 28
8 1
9 0
10 0
11 4
12 4
13 0
14 0
15 0
16 0
17 0
18 0
19 1
20 0
21 0
22 0
23 0
24 0
25 0
26 2
27 0
28 0
29 8
30 0
31 0
32 0
33 21
34 0
35 0
36 0
37 0
38 0
39 55
40 2
41 0
42 0
43 7
44 0
45 0
46 0
47 1
48 0
49 0
50 1
51 1
52 81
53 0
54 8
55 0
56 0
57 0
58 1
59 2
60 8
61 0
62 52
63 0
64 5
65 1
66 0
67 2
68 0
69 0
70 0
71 0
72 0
73 2
74 4
75 1
76 0
77 0
78 7
79 1
80 1
81 3
82 1
83 0
84 0
85 0
86 0
87 0
88 0
89 0
90 0
91 0
92 2
93 0
94 1
95 0
96 0
97 0
98 7
99 18
100 5
101 1
102 0
103 0
104 0
105 0
106 1
107 2
108 0
109 0
110 5
111 4
112 0
113 1
114 0
115 0
116 0
117 0
118 0
119 0
120 0
121 0
122 2
123 0
124 3
125 0
126 2
127 7
128 0
129 3
130 0
131 5
132 0
133 0
134 0
135 0
136 23
137 1
138 0
139 0
140 0
141 0
142 0
143 0
144 0
145 3
146 0
147 2
148 0
149 0
150 0
151 3
152 3
153 0
154 30
155 2
156 0
157 0
158 0
159 0
160 0
161 0
162 0
163 0
164 0
165 1
166 6
167 0
168 2
169 0
170 0
171 0
172 1
173 7
174 3
175 21
176 1
177 19
178 0
179 6
180 0
181 0
182 0
183 70
184 0
185 1
186 0
187 0
188 10
189 1
190 0
191 1
192 0
193 0
194 2
195 1
196 0
197 0
198 0
199 5