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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 20

1894 - Gotha : Behrend
20 Der Staat und seine Verfassung (Fortsetzung). Domstifte rc) eine besondere Berücksichtigung finden. Die ersten Kammern bilden mehr das stetige (konservative) Element, die zweiten mehr das bewegliche. Das Zweikammersystem gilt in Preußen, Sachsen, Bayern, Württemberg, Baden, Hessen und Lippe-Detmold, das Einkammersystem in den übrigen Staaten. Die beiden Mecklenburg haben jedoch keine Volksvertretung, dort ist die Staatsform eine bloß durch die Ritterschaft und die sogenannte Landschaft beschränkte Monarchie, so wie es im Mittelalter aller Orten war. In den freien Städten teilt sich die gesetzgebende Gewalt zwischen Senat und Bürgerschaft. Das Reichsland hat einen Landes-Ausschuß mit dem Rechte, Gesetze vorzuschlagen. b) Wahl. Gewählt werden nach einzelnen Verfasiungen die Abgeordneten aus dem ganzen Volke, nach andern nur aus den Kreisen ihrer Wähler heraus durch Wahlmänner (direkte und indirekte Wahl). Man unterscheidet ein aktives Wahl- recht, das ist die Befugnis, zu wählen, und ein passives Wahlrecht, das ist die Fähigkeit, gewählt zu werden. Niemand kann Mitglied beider Kammern sein. Damit nur wirklich Wahl- berechtigte zur Wahl kommen, wird für jede Gemeinde ein Verzeichnis der Wahlberechtigten (Wählerliste) angefertigt und aufgelegt. o) Wählbarkeit und Wahlfähigkeit. Zur Wahl be- rechtigt ist jeder Staatsangehörige, welcher ein gewifies Aller zurückgelegt hat*), einen bestimmten Betrag direkte Staats- steuern bezahlt**) und in der Heimatgemeinde die Berechtigung zu den Gemeindewahlen besitzt. Die Wählbarkeit hängt außer den übrigen Bedingungen (Besitz der Ehrenrechte) gewöhnlich vom erfüllten 30. Lebensjahre ab und einer mindestens drei- jährigen Staatsangehörigkeit.***) — Stichwahl, Session, Legis- laturperiode , Thronrede, ordentlicher und außerordentlicher Landtag. ä) Thätigkeit des Landtages. Dieselbe äußert sich *) Meist das 25. Lebensjahr. **) In Sachsen mindestens 3 Mk. ***) Oft ist auch ein bestimmter Steuersatz erforderlich, welchen der Gewählte entrichten muß, in Sachsen 30 Mk.

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 49

1894 - Gotha : Behrend
Union — Reichsgebiet — Verfassungsformen. 49 4. Union. Noch >(ine dritte Form der Verbindung ist möglich. Es können au^4yehrere Staaten so vereinigt sein, daß sie, während sie selbständige Staaten bleiben, ein gemein- schaftliches Oberhaupt haben. (Umdru. Wer kann elfte solche Verbindung nennen? (Schweden und Norwegen, Österreich und Ungarn, Spanien und die Niederlande unter Karl V. u. a.) 5. Reichsgebiet. Welche -Staaten sind es, die das Reichs- gebiet ausmachen? Es sind Staaten (22 monarchische und 3 Republiken) und das Reichsland; also im Ganzen 26 Länder. Aufzählen derselben nach ihrem Range. Man merke sich die Zahlen 1, 3, 4, 5, 6, 7. Warum? Deutschland hat: 1 R e i ch s l a n d, 3 freie Städte (Hamburg, Lübeck, Bremen), 4 Königreiche (Preußen, Bayern,Württemberg, Sachsen), 5 Herzogtümer (Braunschweig, Meiningen, Altenburg, Koburg-Gotha, Anhalt), 6 Groß Herzogtümer (Baden, Hessen, Oldenburg, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Weimar). 7 Fürstentümer (Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg- Sondershausen, Waldeck, Reuß ä. L., Reuß j. L., Schaumburg- Lippe, Lippe-Detmold). Eine Vergrößerung des Gebiets durch Aufnahme neuer Mitglieder oder durch Zuwachs von auswärtigem Gebiet (K o - lonien) ist zulässig (Welche Kolonien hat Deutschland?)*) desgleichen eine Union mit einem ausländischen Staate. 6. Bersassnngsformen. Nicht alle Staaten werden nach gleichen Grundsätzen und in gleicher Weise und nach gleicher Form regiert. — Die obersten Grundsätze über das Verhältnis der Staatsgewalt zu den Regierten oder Unterthanen heißt die Verfassung eines Staates. Ist die Staatsgewalt einem übertragen, so ist der Staat eine Monarchie; ist die höchste Gewalt mehreren übergeben mit einen Präsident an der Spitze, so heißt der Staat Republik. Nennt solche! Übt in einer Republik eine aus dem ganzen Volke gewählte Ver- *) Deutschland hat 8 Kolonien und zwar 4 in Afrika (Kamerun, Togoland, Südwestafrika, Deutsch-Ostafrika) und 4 in Australien (Kaiser- Wilhelmsland, Bismarck-Archipel, Salomo-Inseln, Marschalls-Jnseln). Mitlenzwey, Lektionen. 2. Aufl. 4

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 16

1894 - Gotha : Behrend
16 Der Staat und seine Verfassung. Sie ist ferner unverantwortlich, d. h. sie erkennt keine irdische Macht über sich an; würde sie das thun, so wäre sie eben nicht mehr die Staatsgewalt. Wie weit sich nun dieselbe erstreckt und wie sie ausgeübt wird, auf welche Gegenstände sie sich aus- dehnen soll rc., wird bestimmt durch die Staatsverfassung. Die meisten deutschen Staaten sind konstitutionell-monarchisch und zwar mit erblichem Recht der Monarchen. Von den größten deutschen Staaten erhielten die ersten Verfassungen Bayern und Baden (1818), Württemberg und Hannover 1819, Darmstadt und Braunschweig 1820, Sachsen erst 1831 und Preußen sogar erst 1850. Den Gliedern eines Staates muß daran liegen, daß die Verfassung auch gehalten wird. Deshalb haben sowohl der Landesherr bei seiner Thronbesteigung, sowie die Beamten und Ständemitglieder, den Eid auf die Verfassung zu leisten. Ferner kann bei etwaigen Streitigkeiten zwischen der Regierung und dem Landtage über die Verfassung der Bundesrat als Schieds- richter auftreten. Endlich sind auch die Minister für alle die Akte, welche sie mit unterschrieben haben, verantwortlich. Wie mögen wohl die Staaten entstanden sein? — Woher wissen wir, daß die Staaten früher sehr klein waren? (Bibel.) Wie waren die Staatseinrichtungen a) im Altertum, b) im Mittelalter? — Was ist eine Monarchie? — Welche Einteilung läßt sich beobachten? -— Wenn ist ein Staat a) eine Erb-, b) eine Wahlmonarchie? — Wenn heißt eine Monarchie a) absolut, b) konstitutionell? — Was ist eine Republik? — Welche Repub- liken giebt es a) in Deutschland, b) in Europa? — Welcher Erdteil hat die meisten Republiken? (Südamerika.) Welche Staats- sorm finden wir besonders a) in Europa, b) in Auen? Gieb Beispiele für jede Staatsform an! — Wenn kommt eine konsti- tutionelle Monarchie einer absoluten nahe? (Wenn die Volks- vertretung wenig Macht hat.) Wem kommt eine Monarchie nahe wenn die Rechte der Volksvertretung bedeutende sind? (Republik.) Welche demokratische Republiken kennst Du? — Sowohl die Monarchien als die Republiken können aristokratisch oder demo- kratisch sein. Gieb die nötige Erklärung! Mecklenburg ist eine aristokratische Monarchie, warum? — Aristokratische Republiken

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen
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