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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 172

1894 - Gotha : Behrend
172 Das Gerichtsverfahren im Zivilprozeß. 3. Die Berhandlung. Das Verfahren isi ein öffenliches und mündliches. Der Amtsrichter eröffnet den Termin durch Aufruf der Parteien und der Sache. Dann erteilt er dem Kläger das Wort zur Begründung der Klage und Stellung seiner An- träge; nach diesem folgt die Beantwortung des Beklagten; hierauf erhält wieder der Kläger das Wort zur Gegenantwort und Er- klärung auf das Vorbringen des Beklagten, und so fort bis zur Erschöpfung des Prozeßstoffes. — Feststellung zu Protokoll. 4. Die Beweisaufnahme. Die Parteien muffen zugleich mit der Vorbringung ihrer zum Angriff oder zur Verteidigung dienenden Thatsachen auch den Beweis derselben antreten, d. h. die Beweismitttel angeben, deren sie sich zum Nachweise ihrer oder zur Widerlegung der von dem Gegner vorgebrachten That- sachen bedienen wollen. 5. Das Urteil. In jedem Urteil ist der eigentlichen Ent- scheidung (Urteilsformel) eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitverhältniffes vorauszuschicken. Bei einfacher Sachlage wird das Urteil gleich im Termine, andernfalls in einem den Parteien sofort bekannt gemachten Termine erteilt und eröffnet, letzterer soll nicht über eine Woche hinaus anberaumt werden. „Mit dem Urteil nicht eile. Höre zuvor beide Teile." 6. Die Rechtsmittel. Es ist bereits erwähnt worden, daß man, wenn man glaubt, ungerecht beurteilt worden zu sein, Berufung einlegen kann. Die Frist, während welcher man Berufung ein. l egen kann, beträgt einen Monat. Da die Berufung beim Land- gericht (nicht Amtsgericht) einzuwenden ist, so ist es nötig, einen beim Landgericht zugelaffenen Rechtsanwalt anzunehmen. Durch die Berufung wird eine abermalige Prüfung der Rechtssache und zwar der Thatsachen wie der Beweise herbeigeführt. Gegen eine nur auf einseitiges Gehör einer Partei erfolgte Entscheidung, namentlich die Versagung eines einseitigen An- trages ohne vorherige mündliche Verhandlung kann der Benach- teiligte das Rechtsmittel der Beschwerde einwenden und zwar bei dem entscheidenden Gerichte. Die Beschwerde kann mündlich

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 179

1894 - Gotha : Behrend
Straffälligkeit — Geschichtliches. 179 Erwirkung der Herausgabe von Sachen sowie von Handlungen oder Unterlastungen. „Bester ein magerer Vergleich als ein fetter Prozeß." — „Der Prozeß" (Geliert) — „Maley und Malone (Kopisch) — Wer das Recht fordert, muß auch Recht pflegen ^0. tektion. Verfahren im Strafprozeß. 1. Straffälligkeit. Es giebt schwerere und leichtere wider- rechtliche Handlungen, welche Strafe nach sich ziehen; man bringt dieselben in drei Abteilungen. 1. Übertretungen; sie werden mit Haft oder mit Geld- strafe bis zu 150 Mk. bestraft; 2. Vergehen; sie werden mit Festungshaft bis zu 5 Jahren, mit Gefängnis oder mit Geld- strafe über 150 Mk. bestraft; 3. Verbrechen; sie werden mit Zuchthaus oder mit Festungshaft von mehr als 5 Jahren, ja selbst mit dem Tode bestraft. — Welches ist der Zweck der Strafe? (Sühnen und bestern.) „Es lebt ein Gott, zu strafen und zu rächen" (Schiller). „Die Posaune des Gerichts" (Auer- bach). Auch der Versuch, ein Verbrechen oder Vergehen zu ver- üben, wird gewöhnlich bestraft, wenn auch milder als das vol- lendete Verbrechen. Wenn mehrere eine strafbare Handlung ausführen (Teilnahme), so wird jeder als Thäter bestraft. 2. Geschichtliches. Im Altertume Blutrache, Buße oder Wergeld. Verbannung. Reichsacht, der Betreffende wurde für „wolfsfrei" erklärt. In der fränkischen Monarchie treten die Abfindungen (Taidigungen. Bußen) auf, ferner die Ordalien, später auch die Strafen „zu Hals und Hand" (Verstümmelung). — Femgerichte. Karl V. gab eine neue Gerichtsordnung her- aus, in welcher der ungebührlich ausgedehnten Todesstrafe ent- gegengearbeitet wird. Es giebt bei ihm Todes-, Verstümmelungs-, Gefängnisstrafen, Landesverweisung, körperliche Züchtigung, Geld- und Ehrenstrafen — Verbrennung der Ketzer. Die Folter ist Wahrheitserforschungsmittel. Die Feudalrechte unter der Patri» 12* Qsorg.^6ks7i.!?.sr!M für intematlpnafe Schuifcuch'ofscsung Brau ".sciweig Schulbuchfaibjiothek
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