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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. XII

1894 - Gotha : Behrend
Xii Vorwort. Entwickelung der Bodenkultur, die Ausbildung des gewerblichen Lebens der Völker, die Erfindung der Dampfmaschinen, der Eisen- bahn, die damit zusammenhängende Entwickelung der Eisen- und Baumwollenindustrie, deren Krisen und Folgen rc. Vorgänge von weittragendster kulturpolitischer Bedeutung, die zum Teil ebenso tief als selbst die Ereignisie der Jahre 1492, 1517, 1789, 1813 in die Entwickelung der Völker wie der gesamten Mensch- heit eingegriffen haben und mit der gleichen Berechtigung als Ausgangspunkte neuer historischer Epochen zu betrachten sind. Trotzdem sind wir — wie schon oben bemerkt — nicht für die historische Methode aus den dort angegebenen Gründen. Wenn auch namhafte Nationalökonomen zu ihren Darstellungen sich dieser Methode bedienen, so ist damit noch lange nicht gesagt, daß die Schulen auch diesen Gang einschlagen müffen. Die deduktive Methode ist schwierig. Besonders sind die wirtschaftlichen Gesetze nicht so bündig und klar, daß man sie „schwarz auf weiß getrost nach Hause tragen kann". „Es gehört zu den schwierigsten Aufgaben." sagt Kleinwächter* **)), „die Gesetze zu erforschen, denen das geistige Leben des Menschen unterliegt (und die wirtschaftliche Thätigkeit bildet einen Teil dieses geistigen Lebens), und wir dürfen uns daher nicht wundern, wenn die betreffenden Wiffenschaften, und darunter auch unsere Disziplinen, von einer eingehenden Kenntnis dieser Gesetze noch so weit entfernt sind." Auch In gram m meint*), „die fälschliche Zurückführung der Mannigfaltigkeiten des wirtschaftlichen Lebens auf angeblich einfache Gesetze muß beseitigt werden"; und Scheel, der Übersetzer der obigen Schrift, bemerkt einleitend in scharfen Worten: „Es ist ein falscher Anschein, den man der jungen Disziplin gegeben hat, als ob sie wirklich schon eine Wissenschaft sei und noch dazu eine, die auf so klaren und einfachen Grund- sätzen beruht, daß jeder in der Apothekerprüfung durchgefallene Pharmazeut binnen vierundzwanzig Stunden ein perfekter Volks- *) Die Nationalökonomie als Wissenschaft, Berlin 1882. **) Jngramm: Notwendige Reform der Volkswirtschaftslehre.

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. XIV

1894 - Gotha : Behrend
Xiv Vorwort. ganqspunkte der ganzeil Wissenschaft genommen werden. Wenn aber Geist und Seele als die treibenden Kräfte im öffeiltlichen und wirtschaftlichen Leben angesehen werden, dann ist die un- entbehrliche ethische Basis geschaffen. Wir möchten diese Methode die ethisch-anthropologische nennen. 6. Um unser Buch vor einem zu großen Umfange zu bewahreil, ist die reine katechetische Form des öfteren beschränkt worden, wollte doch dasselbe auch ein gewiffes Quantum von Lehrstoff und positivem Wiffeil vorführen; doch die vereinzelt gegebenen speziellen Ausführungen zeigen sicher zur Genüge, wie die Dar- stellung gemeillt ist; und überdies ist ja diese Schrift für Lehrer bestinlmt, bei dem nötigen Vertrautsein mit dem Stoffe*) samt es ja nicht schwer fallen, das Jntereffe des zu Belehrenden durch die Frageform herauszufordern oder in examillatorischer Weise sich von dem Vorhandensein und der Aneignung des Gegebenen zu überzeugen. Nur hüte mail sich vor einem Zuviel, etwa durch zu um- *) Wer Ausführlicheres kennen lernen will, dem seien außer dem pag. Vi erwähnten noch folgende beiden Werke des Verfassers dieses Buches empfohlen. 1. Der praktische Geschäftsmann oder das Wichtigste außer der Praxis des Geschästslebens. Ein Hand- und Hilfsbuch für jedermann, insbesondere für angehende Geschäftsleute, sowie zum unterrichtlichen Ge- brauche für Lehrer an Fortbildungsanstalt. (I. Vom Gelde, Ii. Effekten, Iii. Banken, Iv. Wechsellehre, V. Gewerbl. Buchführung, Vi. Kauf- männisches Rechnen, Vii. Verkehrswesen, Viii. Geschäftliche Korrespondenz, Ix. Geschäftsaufsätze, X. Anhang (Zollwesen, Statistik des Warenver- kehrs, Tabellen). 319 S. Lpzg. bei Merseburger 1882, Preis 2 Mk. 2. Gesetzeskunde. Die Verfassung, Gesetzgebung und Verwaltung des Teutschen Reiches und Einzelstaates. Zur Selbstbelehrung für Laien und zum unterrichtlichen Gebrauche an Fortbildungsschulen und höheren Lehranstalten. (I. Einleitung: Das Staatsrecht — Historische Entwicke- lung. Ii. Reichsgesetzgebung: Öffentliches Recht — Personen- und Privat- recht — Gesetzgebung für Rechtspflege. Iii. Landesgesetzgebung: Ver- fassungsrecht — Gesetzgebung — Verwaltung a) unter Mitwirkung von Laienkörpern, b) unter Ausschluß derselben. Wort- und Sacherklärungen) 566 S. Lpzg. bei Hahn. 4 Mk.

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. XVIII

1894 - Gotha : Behrend
Xviii Vorwort. war besonders für den Schulgebrauch die Gruppierung der ganzen Materie um das Objekt Mensch so zusagend. In vielen Schulen wird das Buch bereits benutzt und von mancher Regierung, insbesondere auch von der Regierung des Königreichs Sachsen ist dasselbe zur Einführung empfohlen worden. Möchten sich zu den zahlreichen alten Freunden noch viele neue finden! Per Verfasser.

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 176

1894 - Gotha : Behrend
176 Das Gerichtsverfahren im Zivilprozeß (Fortsetzung). Ich bitte um Erlaß eines Zahlungsbefehls gegen ihn auf die ge- nannte Summe nebst Zinsen vom 15. Dezbr. v. I. an. Nickelsdorf, den 14. Mai 18. . Alfred Teltzsch, Schneidermeister. Das Gericht erläßt auf ein solches Gesuch einen Zahlungs- befehl an den Schuldner dahin gehend, daß derselbe binnen einer gewissen Frist bei Vermeidung sofortiger Zwangsvollstreckung den Gläubiger zu befriedigen oder Widerspruch (mündlich oder schriftlich) zu erheben hat. Ist letzteres der Fall, so verliert der Zahlungsbefehl seine Kraft, die Sache selbst aber bleibt rechtshängig, und es tritt nun ohne weiteres an die Stelle des Mahnverfahrens das gewöhnliche Prozeßverfahren; der Gläubiger wird hiervon benachrichtigt. Widerspruch des Schuldners gegen den Zahlungsbefehl. An das Grvßherzogliche Amtsgericht zu Kallich. Hierdurch widerspreche ich dem mir vom Amtsgerichte in Kallich auf Antrag des Schneidermeisters Alfred Teltzsch aus Nickelsdorf zugestellten Zahlungsbefehle. Grünhaide, den 22. Mai 18 . . Gustav Maser. Erfolgt kein Widerspruch, so wird der Gläubiger, falls er Zahlung inzwischen nicht erhalten hat, darauf antragen, den Zahlungsbefehl für v o l l st r e ck b a r zu erklären. Gesuch um Zwangsvoll st reckung. An das Amtsgericht zu Kallich. Den angefügten Zahlungsbefehl gegen den Handlungskommis Gust. Mäser in Grünhaide beantrage ich unter Mitbeiziehung der von mir ver- legten . . . Mk. ... Pf. betragenden Gerichtskosten für vorläufig voll- streckbar zu erklären. Nickelsdors, den — Alfred Teltzsch, Schneidermeister.

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 178

1894 - Gotha : Behrend
178 Das Gerichtsverfahren im Zivilprozeß (Fortsetzung). eine gerichtliche Vermögensauseillandersetzung. Konkursgericht ist das Amtsgericht. Gang des Verfahrens: Anmeldung des Kon- kurses, Eröffnungsbeschluß, Einsetzung eines Konkursverwalters, Gläubigerversammlung. Anmeldung der Forderungen, Prüfungs- termin. — Die verschiedenen Klaffen von Anspruchsberechtigten im Konkurse. — Schlußtermin und Aufhebung des Konkurses. Auf Vorschlag des Schuldners, welcher in diesem Falle Gemein- schuldner heißt, kann auch ein Zwangsvergleich geschloffen werden, vorausgesetzt, daß sich die Gläubiger in ihrer Mehr- zahl dahin entscheiden.*) Anmeldung eines Anspruchs bei einem Konkurse. An das Herzogt. Amtsgericht in Olbernhau. Anmeldung des Oskar Winkler aus Mederseiffen zum Konkurse des Kauf- manns Herrn. Ullrich in Rübenau, eineforderung von 900mk. betreffend. Der in Konkurs verfallene Kaufmann Herrn. Ullrich in Rübenau chuldet mir seit dem 1 Jan. v. I. lt. Schuldschein die Summe von 900 Mk. als Darlehn. Beweis: Die Schuldverschreibung, von welcher ich Abschrift beifüge, und die ich in der Verhandlung vorlegen werde. Ich melde hiermit diese meine Forderung und die vom 1. Jan. d. I. bis zur Konkurseröffnung fälligen Zinsen zu 4% Prozent im Konkurse an und bitte nach deren erfolgter Prüfung um Berücksichtigung derselben bei Verteilung der Masse. Niederseiffen, den — Oskar Winkler. 5. Die Vollstreckung der Urteile. Ist das Urteil ge- sprochen und rechtskräftig geworden (was heißt das?), so ist der Gläubiger berechtigt, die Vollstreckung der Hilfe in das Ver- mögen des Beklagten zu begehren. — Die Zwangsvollstreckung (Abpfändung) a) in das bewegliche Vermögen, b) in Grund- stücke, c) in Forderungen und andere Vermögensrechte, ä) zur *) Ausführlicheres s. Mittenzwey, Gesetzeskunde, §§ 397—413.

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. VI

1894 - Gotha : Behrend
Vi Vorwort. wir verweisen hier vielmehr auf unser Schriftchen: „Gesetzes- kunde in Verbindung mit Volkswirtschaftslehre als Unterrichts- disziplin"*).. in welchem wir den Nachweis eingehend geführt. Die theoretische Seite ist ohnehin vielfach betrachtet und erwöget', worden; es hat uns überhaupt scheinen wollen, daß weniger das Ob, als das Was und Wie einer größeren Klärung be- dürfe. Man hat vorgeschlagen, diesen Unterricht nebenher mit zu geben, d. h. im Anschlüsse an die übrigen Uitterrichtsfächer, wie Geschichte, Geographie, Religion, Rechnen rc. Nun, in der Volksschule möchten auch wir von einem selbständigen systema- tischen Unterricht in Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre ab- gesehen haben, denn der Gedankenkreis des Kindes ist verhältnis- mäßig noch zu klein, die Erfahrung noch zu gering, der ganze Lebenskreis, der das Kind umgiebt, noch zu eng, als daß die Lehren der Gesetzeskunde und Volkswirtschaft mit Verständnis von den Kindern aufgenommen werden könnten. Kurz: Da der Volksschule die notwendigen Voraussetzungen zu einein erfolgreichen Betreiben der erwähnten U n l e r r i ch t s f ä ch e r f e h l e n, so muß sie deren l e h r p l a n m ä ß i g e Einführung ablehnen; weder in Form eines zusammenhängenden Systems, noch als besonderer Unterrichtsgegenstand in besonderen Stunden kann diese Materie in der Volksschule gelehrt werden. Trotzdem hat letztere die Pflicht, die naturgemäßen Anknüpfungspunkte auszunützen, um Einzelnes aus diesen Gebieten an paffender Stelle und in ge- eigneter Form nutzbar vorzuführen, und so in den Schülern den Sinn für Gesetzlichkeit zu schärfen und das Verständnis für ein wirtschaftliches rich- tiges Schaffen mit v e r m i t t e l n zu helfen. In der Fortbildungsschule aber, sei dieselbe nun eine allgemeine, oder eine gewerbliche oder kaufmännische, und in den Gym- nasien, Realschulen, Seminaren, überhaupt in Oberklaffen *) Bergt. „Pädagog. Zeit- und Streitfragen, herausgeg. von Johs. Meyer Ii. Bd., 3. Heft im Vertage von Emil Behrend in Gotha, Prs. 1 Mk.

10. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. VII

1894 - Gotha : Behrend
Vorwort. Vii höherer Lehranstalten kann ein Unterricht, welcher so nebenher läuft, nicht genügen Ein Unterricht in Gesetzeskunde und Volks- wirtschaftslehre darf, „sofern er etwas nützen soll, nicht nur gelegentlich, je nach persönlicher Neigung oder nach Gutdünken der Lehrer erteilt werden, sondern er soll methodisch nach be- stimmten Grundsätzen dociert und dieser Forderung bei Auf- stellung des Lehrplans Rechnung getragen werden" (Jannasch). Aus diesem Grunde ist auch die oft empfohlene „historische" Methode nicht ohne weiteres gut zu heißen, schon weil 1. der Geschichtsunterricht für die geforderte Ausdehnung keinen Raum hat, 2. aber, weil den Schülern damit trotzdem keine Volks- wirtschaftslehre oder Gesetzeskunde geboten wird, so wie es bei- spielsweise auch keine Geographie ist, wenn der Schüler in der Geschichtsstunde jeden Schauplatz wichtiger Begebenheiten mit Hilfe der Karte sich einprägt, ja selbst auf den Zusammenhang zwischen dem Leben der Völker und der physischen Beschaffenheit ihrer Wohnsitze hingewiesen wird?) In den vorerwähnten Schulgatlungen ist eine lehrplanmäßige Einführung entschieden geboten. 3. Eine weitere Frage wäre die, soll der Unterricht in Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre syste- matisch vereinigt oder getrennt erteilt werden? Bisher hat man beide Disziplinen vollständig geschieden; dies kam daher, weil die Verfaffer einschlägiger Schriften sich immer *) *) Noch ein Beispiel: Wir werden im historischen Unterrichte einer höheren Schule gern beim Perikleischen, Augusteischen, Medieeischen Zeit- alter verweile, ; wir werden von Phidias und Sophokles, von Horaz und dem Pantheon, von Einhard und Ekkehard, von Walter von der Vogel- weide und Dante, von der Alhambra und der Peterskirche, von der Marien- burg und dem Heidelberger Schlöffe, von Shakespeare und Moliöre, von dem deutschen Kunstgewcrbe vor dem dreißigjährigen Kriege, von Rubens und Rembrandt, kurz von Dichtungen, Bauten und Bildern zu reden uns veranlaßt sehen, vermeinen wir aber damit den Schülern eine Geschichte der Kunst zu geben oder ihnen die Litteraturgeschichte zu ersetzen? Sicher- lich nicht. Und hier gilt ein gleiches.
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