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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 152

1894 - Gotha : Behrend
152 Das bürgerliche Recht (Fortsetzung). Nießbrauchs. Eltern und Kinder sind sich gegenseitig Ernährung und Unterhalt (Alimentation) schuldig. Was heißt dies? — „Ein Vater kann eher sieben Söhne ernähren, als sieben Söhne einen Vater." 12. Zwangserziehung. Wenn der Vater die Erziehung der Kinder vernachlässigt, sie vielleicht gar zum Bösen verführt, so kann ihm die Erziehung genommen und auf seine Kosten andern Personen anvertraut werden.*) Wer überhaupt nach Vollendung des sechsten und vor Vollendung des zwölften Lebens- jahres eine strafbare Handlung begeht, kann von Obrigkeits- wegen in eine geeignete Familie oder in eine Erziehungs- oder Befferungsanstalt untergebracht werden, wenn die Unterbringung mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der strafbaren Handlung, auf die Persönlichkeit der Eltern oder sonstigen Erzieher des Kindes und auf deffen übrige Lebensverhältnisse zur Verhütung weiterer Verwahrlosung erforderlich ist. Die Unterbringung zur Zwangserziehung erfolgt, wenn sie das Vormundschafts- gericht für erforderlich erklärt. Die Saatsanwaltschaft ist ver- pflichtet, dem Vormundschaftsgericht die erforderlichen Mit- teilungen zu machen. Das Vormundschaftsgericht hat vorher die Eltern (Großeltern, Pfleger, den Schulvorstand) zu hören (vergl. auch Lekt. 11). 13. Bormundschastsrechl. Minderjährige, als welche alle diejenigen anzusehen sind, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind zu bevormunden, wenn sie sich nicht in väterlicher Gewalt befinden. Die bevormundete Person heißt Mündel (Pupille — pupillarische Sicherheit bei Anlegung von Kapitalien). Das Vormundschaftswesen steht unter der Aufsicht des Staates, ausgeübt wird dieselbe durch Amtsrichter (Ober- vormundschaft). Der Vormund hat für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Jnbezug auf die Person des Mündels bestimmt er die Pflege, den Aufenthalt, die Er- ziehung, den Unterricht und die Berufswahl in Gemeinschaft mit der Mutter. Der Vormund hat ferner alljährlich dem Vor- *) In Preußen sind z. B. im Jahre 1892 über 1600 Kinder in Zwangserziehung gegeben worden.

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 153

1894 - Gotha : Behrend
Das Eherecht — Das Erbschaftsrecht. 153 mundschaftsgericht Rechnung abzulegen über die Verwaltung des Vermögens seines Mündels. Die Vormundschaft ist unentgeltlich zu führen, nur bare Auslagen sind aus dem Vermögen des Mündels zu erstatten. Bei Nachlässigkeiten und Pflichtwidrig- keiten kann das Vormundschaftsgericht den Vormund entlassen. Besondere Arten der Vormundschaft: Abwesenheitsvormund (für Verschollene), Zustandsvormund (für Geisteskranke, gerichts- bekannte Verschwender). 14. Das Eherecht. Die Ehe ist eine göttliche Stiftung. Gegenseitige Ergänzung. „Der Mann muß hinaus ins feind- liche Leben" — „und drinnen waltet die züchtige Hausfrau." Wenn das Gesetz zuläßt, daß der Bräutigam mit zwanzig, die Braut mit sechzehn Jahren den Bund der Ehe schließen kann, so muß doch beim Bräutigam bis zum fünfundzwanzigsten und bei der Braut bis zum vierundzwanzigsten die elterliche Einwil- ligung gegeben sein. Zwischen näheren Verwandten ist eine Ehe nicht gestattet. Die Eheschließung muß vor dem Standesbeamten geschehen und zwar in Gegenwart zweier Zeugen. (Zivilehe.) Die kirchliche Trauung wird hierdurch nicht überflüssig. Jeder ordentliche Mensch wird sich zu einem so wichtigen Schritt, als die Gründung einer Familie ist, des Himmels Segen erbitten. 6. Gebot. — Wiederholung von Lekt. 2 Abschn. 3—6. 15. Das Erbschaflsrechl. Mit dem Tode einer Person gehen deren Vermögensrechte auf andere über. Das übergehende Vermögen eines Verstorbenen ist die Erbschaft, das Recht, in die Erbschaft einzutreten, heißt das Erbrecht, der wirkliche Eintritt kraft des Erbrechtes die Erbfolge. Das Familienerb- recht beruht auf dem Gedanken, daß die Familie etwas Zu- Willen der Erbvertrag seitens des Erblassers nicht besonders^, verfügt worden ist, dann tritt die gesetzliche*) Erbfolge ein. *) Die Bestimmungen gerade hierüber sind überall andere. So gelten z. B. in Preußen noch zehn verschiedene Erbfolgeordnungen, die fünf wichtigsten sind das Landrecht, das Märkische Recht, das Lübische Recht, das Sachsenrecht und der Code Napoleon; und so hat jeder Staat seine eigenen Bestimmungen. Einheitlichkeit wird auch hierin erst geschaffen werden durch das neue Bürgerliche Gesetzbuch. sainmengehöriges und Fortdauerndes sei. Wenn durch letzten

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 9

1894 - Gotha : Behrend
Zweck der Gemeinde — Gemeindebezirke. 9 er lehrt, du sollst Vater und Mutter ehren. — Das Weib wurde nicht aus dem Haupte des Mannes geschaffen, daß sie Herrin, nicht aus dem Fuße, daß sie Sklavin sei, sondern aus der Seite, daß sie ihm treu zur Seite stehe. — Bis zum 21. Jahre stehen Söhne und Töchter unter väterlicher Gewalt. — Von der Vormundschaft über Minderjährige. — Zwangs- erziehung. — Erbschaftsbestimmungen (Ausf. s. Lekt. 34). (Gesetzliche Bestimmungen über das Verhältnis von Herr- schaften und Dienstboten. — Kündigungsverhältnis. — Einiges aus der Gesindeordnung.) 5. t e k t i o n. Die Gemeinde. 1. Zweck. „Einigkeit macht stark", sagt ein altes Sprüch- wort und die Erfahrung lehrt, daß mit vereinten Kräften sich vieles erreichen und vieles schaffen läßt, was der einzelne nicht vermag, deshalb vereinigten sich mehrere Familien zu einer Ge- meinde. — Vorteile dieses gemeinsamen Handelns inbezug auf Straßenbau, Bildungsanstalten, Feuerlöschmannschaften, Armen- versorgung u. s. w. Lesen aus „Hermann und Dorothea": "Was wäre das Haus, was wäre die Stadt-----------und brüten hinter dem Ofen." Die Gemeinden bilden den Grund st ein des ganzen Staatsorganismus, deshalb haben sie auch verschiedene Vorrechte, so z. B. die Befugnis, die Gemeindever- saffung und Gemeindeverwaltung selbständig zu regeln (Autonomie), allerdings unter Oberaufsicht des Staates. Selbst das Recht der Bestrafung steht der Gemeinde als Ortspolizeibehörde in beschränktem Maße zu. In jeder Stadt müssen und in jeder Landgemeinde können Ortsstatuten errichtet werden, durch welche man die Gemeindeverhältniffe näher regelt. 2. Gemeindebezirke. Mitglieder einer Gemeinde sind alle diejenigen selbständigen Personen, welche im Gemeindebezirke

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 151

1894 - Gotha : Behrend
Das Familienrecht — Väterliche Gewalt. 151 schäfte als Leihgebühren, der öffentlichen und Privat-, Lehr- und Erziehungs-, sowie Pensions- und Verpflegungsanstalten in drei Jahren; e) der Lehrherren und Lehrmeister hinsichtlich des Lehrgeldes, Auszugsleistungen, sowie der Haus- und Wirtschaftsbeamten, Ärzte, Handlungs- und anderen, Gehilfen ebenso der Kirchen und Schulen und des Gesindes ebenfalls in drei Jahren; f) Nicht abgehobene Zinsen von Effekten verjähren in vier Jahren. Die Unsitte, die Arbeiten besonders der Handwerker min- destens bis zu Neujahr kreditiert zu verlangen, statt dieselben früher oder womöglich bar zu zahlen, ist viel mehr Ursache der schlechten Verhältniffe, in denen sich so manche Handwerker be- finden, als irgend ein Gesetzesparagraph. Durch die großen Vorschüße, welche die Handwerker dergestalt ihren Kunden oft noch weit über Neujahr hinaus gewähren müßen, sind sie außer stand gesetzt, alle Konjunkturen beim Einkauf von Rohstoffen und Materialien zu benutzen, müssen in Ermangelung von Bar- mitteln oft selbst Geld zu teuren Preisen leihen und vermögen keine sicheren Berechnungen der Preisstellung zu Grunde zu legen. Dazu kommt die Schwierigkeit in der Aufstellung und Abwickelung von Rechnungen lange nachdem die Arbeit geliefert ist. (S. auch Lekt. 29.) — „Hundert Jahre Unrecht, wird keine Stunde Recht." — „Was einmal Unrecht gewesen ist, das bleibt Unrecht zu jeder Frist." (Volksmund.) 10. Das Familienrecht. Hierunter versteht man diejenigen Rechtsverhältniffe, welche im Familienzusammenhange wurzeln; also die Rechtsverhältniffe a) zwischen Eltern und Kindern, d) zwischen Ehegatten, c) aus der Vormundschaft, ä) aus dem Erbrecht. 11. Väterliche Gewalt. (Kurze Wiederholung der Lekt. 2.) Bis zum 21. Lebensjahre stehen Söhne und Töchter unter allen Umständen unter väterlicher Gewalt. Gewöhnlich aber erlischt letztere erst dann, wenn der großjährige Knabe eine besondere Haushaltung gründet, bei Töchtern durch die Verheiratung. An dem gesamten Vermögen seiner Kinder hat der Vater kraft der väterlichen Gewalt das Recht der Verwaltung und des

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 154

1894 - Gotha : Behrend
154 Das bürgerliche Recht (Fortsetzung). Gesetzlich erbberechtigt sind zunächst die Kinder und Enkel. Die- selben sollen jedoch nicht glauben, daß sie unter allen Umständen das elterliche Vermögen ohne weiteres beanspruchen könnten — (Der verlorene Sohn: „Gieb mir das Teil meiner Güter, das mir gehört"; ungeratenen Kindern kann das Erbe teilweise (Setzung auf den Pflichtteil), ja unter Umständen sogar ganz (Enterbung) vorenthalten werden. Letzteres kann geschehen, a) wenn das Kind wegen Hochverrats oder Majestätsbeleidigung verurteilt worden ist, b) wegen grober Schmähung des Erb- laflers, o) wenn das Kind durch ein Verbrechen den Eltern so viel an Vermögen entzogen, als der Pflichtteil beträgt, d) wegen grober Laster, schändlicher Aufführung und Wahl eines nieder- trächtigen Lebenswandels. (Solches muß jedoch der Erblasser noch bei Lebzeiten durch Testament bestimmen.) 16. Letztwillige Verfügung (Testament). Ein Testament ist die einseitige Verfügung einer Person über das, was nach ihrem Tode rücksichtlich ihres Vermögens werden soll. Auch über die Aufstellung eines Testaments herrschen in den verschiedenen Staaten zur Zeit noch verschiedene Bestimmungen, die deshalb hier nicht weiter auseinander gesetzt werden können. 17. Mit dem Testament verwandt sind die Vermächtnisse (Legate). Unterschied: Der Vermächtnisnehmer ist nicht „Erbe" des Vermächtnisgebers und tritt nicht, wie dieser, in den Nach- laß ganz oder zu einem Quoteteil ein, sondern hat vielmehr nur einen Anspruch auf einen bestimmten Gegenstand, der ihm „legiert" wurde. Was kann Gegenstand eines Vermächtnifles ein? (Jeder Vermögensvorteil: Kapitalien, Mobilien, Immobilien, Forderungen an Dritte, Befreiung von Schuldverbindlichkeiten, Nießbrauchsrechte, Leibrente rc.) „Erst sorge fürs Erwerben Und dann für würdige Erben." (Volksmund.)
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