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1. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 7

1894 - Gotha : Behrend
Aufgaben der Familie — Gefahren für das Familienleben. 7 Reichtum und Habe. „Heilig sei dir des Nächsten Familienglück" < 6. Geb.), ruft der Herr vom Sinai uns früher zu, als „Heilig sei dir des nächsten Eigentum" (7. Geb.). 4. Aufgaben der Familie. Die Familie ist durch das Ausschließen des eigenen Ichs die wichtigste Heimstätte der Moral und des Edelsinns; nichts anderes vermag sie zu ersetzen. Alles, was Menschen aneinander binden kann, bindet die Mitglieder der Familie an einander; sie haben gemeinsame Sprache und gemeinsame Sitte, Heimat und Wohnsitz, Eigentümlichkeiten der körperlichen und geistigen Beschaffenheit, Ehre, Vermögen rc. Der Familienangehörige tritt aus der Familie erst aus, wenn er eine eigene Familie gründet, aber auch dann noch soll er ihr Treue bewahren. — Aufgabe des Familienvaters: „Der Mann muß hinaus ins feindliche Leben." — Die Frau als Gattin, Hausfrau und Mutter „Und drinnen waltet —". Zum Familienglück ge- hören auch gut geratene Kinder. Gute Gewöhnung ist gute Erziehung. — Pflichten der Kinder gegen die Eltern. 4. Gebot. Die Eltern haben auch Pflichten; sie sollen ihre Kinder zu brauch- baren Menschen erziehen. — In der Familie leben auch oft Dienstboten, welche auf das Familienglück förderlich oder hinderlich einwirken. Pflichten der Dienstboten gegen die Herrschaft: Gehorsam, Ehrerbietung, Ehrlichkeit, Treue, Genügsamkeit, Verschwiegenheit. Pflichten der Herrschaft gegen die Dienstboten: Gute Behandlung, Nachsicht bei kleineren Versehen, ausreichende Kost, Überwachung des Umganges, Sorgen für das leibliche und geistige Wohl (Zeit geben zum Besuch des Gotteshauses). Und weh der Herrschaft, die die Lade Der Dienenden nicht überwacht; Vom Mädchen, die im Flitterstaate Kaum an das Nützliche gedacht, Die Sucht der Mode schweigend duldet, Ihr äußer'n Putz wohl gar befiehlt, Sie hat den Leichtsinn mit verschuldet. Der in des Mädchens Herz sich stiehlt. (Weise.) Bei einem Volke, dem der Familiensinn, der Zusammenhalt Wischen Ehegatten, zwischen Eltern und Kindern und zwischen den Geschwistern fehlt, da sind auch alle anderen Verhältniße faul. 5. Gefahren für das Familienleben. Viele bleiben unver- heiratet, zumal in großen Städten. Ursachen: Bequemlichkeit des Wirtshauslebens, feines Garyonleben; auf den „Schlafherrn"

2. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

3. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 95

1894 - Gotha : Behrend
Sozialismus. 95 Kapitale selbst fordern (ertrotzen), wobei es oft zu recht bedauer- lichen Excessen kommt. (Bergarbeiter in Belgien 1888.) „Nichts Heiliges ist mehr, es lösen Sich alle Bande frommer Scheu, Der Gute räumt den Platz den Bösen, Und alle Laster walten frei." Dies führt uns auf den: 8. Sozialismus- Derselbe ist ein Produkt der französischen Revolution. Auf Adam Smiths Lehre, daß die Arbeit die Quelle aller Werte sei, entwickelte sich die wissenschaftliche Be- gründung aller der Erscheinungen, welche wir unter Sozialismus begreifen. (Vertreter: St. Simon, Bazard, Enfantin, Fourier, Babeuf, Louis Blank, Rodbertus, Lassalle.) In Deutschland ist Lassalle der Heilige der Sozialisten. Er war eine titanische Natur, aber durchaus nicht originell in seinen Ideen, mit denen er auf den Schultern von Ricardy und Louis Blank steht. Lassalle verlangt, der Staat solle das Kapital hergeben, und die Arbeitergenossenschaft solle den Gewinn haben. Dazu sei nötig, die Besitzenden (Kapitalisten) politisch zu begrenzen. Er fordert daher ein allgemeines freies Wahlrecht, damit die Kapitallosen sich im Parlamente Geltung verschaffen können. Lassalles Fehler ist die Einseitigkeit seines Vorschlags, der lediglich den städtischen Industriearbeitern zu Gute käme und das nur in begrenzten lokalen Verhältnissen. Viel höher als alle Sozialisten steht Schulze-Delitzsch, welcher Arbeiterassociationen gründete, wodurch es den einzelnen Arbeitern möglich wurde, alle die Vorteile, welche das Kapital bietet, zu genießen. — Konsumvereine; Dar- lehns- und Vorschußvereine (Volksbanken); s. auch Lekt. 25. Kein einziger Vorschlag der wissenschaft- lichen Soziali st en ist geeignet, die Not zu be- heben. Nur durch ruhiges, versöhnliches Zu- sammenwirken der Arbeiter und der Staats- gewalt ist dies möglich. In diesem Sinne sind die drei großen sozialpolitischen Gesetze in Deutschland geschaffen (welche? Krankenversicherung, Unfallversicherung, Jnvaliditätsversicherung und Altersversorgung), die sicherlich mehr Thränen trocknen werden.

4. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 39

1894 - Gotha : Behrend
Ordnungs- und Sittenpolizei. 39 das Paß- und Fremdenwesen, die Preßpolizei, die Vereins- und Versammlungspolizei (Eventuell Maßregeln gegen die Sozialdemo- kratie, das Bettel- und Vagabundenwesen*) die Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe überhaupt (Einschreiten bei Tumult und Aufruhr**), Verhängung des Belagerungszustandes und die Veranstaltung für die Sicherheit der Person (§§ 234 und 241 des Stgb. Beraubung der persönlichen Freiheit be- treffend) und das Eigentum gerechnet. Es sind vorzulesen die- jenigen Paragraphen des Stgb., welche Bezug haben auf Dieb- stahl und Unterschlagung (§§ 242—248), Raub (Stgb. §§ 249—252), Erpressung, Begünstigung des Diebstahls, Hehlerei (Stgb. §§ 253—262), Betrug, Untreue, betrügerischer Bankrott (s. Konkursordnung § 413). Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in Brand setzt, wird mit Zuchthaus bis zu 10 Jahren und zugleich mit Geld- strafe bis zu 6000 Mk. bestraft. 8. Ordnungs- und Sittenpolizei. Ihre Thätigkeit er- streckt sich zunächst auf die Sicherung der religiösen Ordnung, indem sie eine würdige Sonntagsfeier fordert und Störungen der Feier der Sonn-, Fest- und Bußtage mit Geld- oder Haft- strafe ahndet (Stgb. § 366,1). Auch liegt ihr die Aufsicht über Wirtshausbesuch und Lustbarkeiten und Einhalten der Polizeistunden ob (Stgb. § 365). Unbefugtes Halten von Glücksspielen auf öffentlichen Straßen und Plätzen (Stgb. *) Wer als Landstreicher umherzieht, wer bettelt oder Kinder zum Betteln verleitet oder ausschickt, wer sich dem Spiele, Trünke oder Müßig- gänge dergestalt hingiebt. daß er sich und die Seinigen nicht mehr zu uuterhalten vermag, wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, sich aus Arbeitsscheu weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten, wird mit Haft bestraft (Stgb. § 361, 3—8). **) Ist, um einen Aufruhr zu erregen, Brandstiftung verübt worden, so kann lebenslängliche Zuchthausstrafe eintreten, ist das Verbrechen nnter Kriegszustand oder auf dem Kriegsschauplätze verübt worden, so tritt an Stelle der Zuchthausstrafe Todesstrafe ein. Wer in einer öffentlichen Zu- sammenrottung, bei welcher Beamte in der rechtmäßigen Ausübung ihres Amtes gehindert worden sind, teil nimmt, wird wegen Aufruhrs mit Ge- fängnis nicht unter 6 Monaten bestraft. Rädelsführer werden mit Zucht- haus bis zu 10 Jahren bestraft) (Vorlesen der §§ 110—122 des Stgb.)

5. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

6. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen
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