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1. Das erste Geschichtsbuch - S. 29

1892 - Gera : Hofmann
— 29 — Völkerschlacht bei Leipzig, wo sich die Deutschen vom französischen Joche frei machten. Auch das Denkmal auf dem Kreuzberge bei Berlin erinnert noch heute daran, wie unter Friedrich Wilhelm Iii. in den Befreiungskriegen das preußische Volk die Feinde siegreich aus dem Lande jagte. Zu seiner Zeit wurde die allgemeine Wehrpflicht eingeführt, die Landwehr und der Landsturm gegründet. Nicht geworbene Söldner, sondern alle gesunden Söhne des Volkes sollten hinfort das Vaterland verteidigen. Friedrich Wilhelm Iii. hob die Hörigkeit der Bauern auf, die bis dahin ihren Gutsherren als Eigentum zugehörten, und schuf einen freien Bauernstand, wie wir ihn kennen. Er gab den Städten die Selbstverwaltung, die heute noch gilt, und schuf so einen freien Bürgerstand. Damit die Streitigkeiten der Leute nicht gleich vor das Gericht kämen, setzte er Schiedsrichter ein, die heute noch ohne große Kosten die Leute zu versöhnen suchen. Auch im Schulwesen erinnert vieles an Friedrich Wilhelm Iii. Zu seiner Zeit lebte der große Kinderfreund Pestalozzi Denkmal auf dem Areuzberge in der Schweiz. Nach seiner Weise wird bei 5erltrl noch heute in den Schulen unterrichtet und erzogen. Die Königin Luise war so entzückt über die Erziehungsweise dieses Mannes, daß sie rief: „Ich möchte hin zu ihm, um in der Menschheit Namen ihm zu danken!" In allen Schulen wird jetzt geturnt, und in den meisten Orten sind Turnvereine. Das Turnen wurde unter Friedrich Wilhelm Iii. durch den Turnvater Jahn eingeführt, um die Jugend gesund, stark und wehrhaft zu machen. In allen Schulen werden folgende Lieder gelernt und gesungen: „In dem wilden Kriegestanze" von Schenkendors, „Was blasen die Trompeten?" von E. M. Arndt, „Vater, ich rufe dich" von Theodor Körner. Diese vaterländischen Dichter lebten in jener Zeit und begeisterten das Volk durch ihre Lieder. Die Hochschule in Berlin, die heute von mehr als 5000 Studenten besucht ist, gründete der König in jener Zeit. Jeden Sonntag kann uns in der Kirche etwas an ihn erinnern. Er hat die lutherischen und reformierten Christen, die sich früher oft stritten und schmäheten, zu einer evangelischen Landeskirche vereinigt. Die Agende, aus der jeden Sonntag der Geistliche liest, stammt von ihm. Unser Königreich Preußen ist jetzt in Provinzen, Regierungs-bezirke und Kreise eingeteilt. Das geschah auch unter Friedrich Wilhelm Iii. Dem ganzen deutschen Vaterlande erwies er eine große Wohlthat durch den Zollverein. Bis dahin erhob jeder deutsche Fürst an seiner Landesgrenze von den eingehenden Waren einen Zoll oder eine bestimmte Abgabe.

2. Geschichts-Cursus für die mittleren Klassen der Gymnasien und Realschulen - S. 149

1865 - Eisleben : Reichardt
149 Mi.) schwer auf dem Lande. Trotzdem waren Adel und Geistliche steuerfrei. 1789 Ludwig beruft die Reichsstände, die sich bald 'als Nationalversammlung für unabhängig er- klären. Die seit 1014 nicht mehr versammelten Reichsstände (l68 états généraux), Adel, Geistlichkeit und dritter Stand, werden auf den Rath des Finanzminister Neck er zur Regelung der Finanzen nach Versailles be- rufen. Nachdem in Folge von Uneinigkeit der Adel und ein Theil der Geistlichkeit ausgeschieden, erklärt sich der tiers état für eine constituirende (d. h. die Staatsverfas- sung berathende) Nationalversammlung. Das be- deutendste Mitglied derselben war der beredte Graf Mirabeau. ' 1789 Erstürmung der Bastille 14. Juü Die Bastille war ein großes Staatsgefängniß. Ihre Er- stürmung und Schleifung durch das Volk ist als der An- fang der französischen Revolution zu betrachten. In der Nacht des 4. August hebt die National- versammlung alle Vorrechte des Adels und der Geistlichkeit auf. Viele Adlige wandern aus (Emigranten, besonders in Koblenz). Nur ein Drittel der Geistlichkeit beschwört die Verfassung, da der Papst es verbot. Kirchengüter tut Werthe von 3000 Millionen cingezogen. Preßfreiheit. Gleichheit der Stände. Es bil- den sich politische Klubs, unter denen bte Girondisten und die J acobiner die bedeutendsten waren: Der König wird vom Pöbel gezwuitgen o) seinen Wohnsitz in Paris zu nehmen, wohin auch die National- versammlung übersiedelt. Ludwig versuchte 1791 zu flie- hen, wird aber zu Varennes eingeholt und ntuß die neue Verfassung beschwören. 1791—92 Die gesetzgebende Nationalversammlung. Oestreich und Preußen verbinden sich zum Schutze des Kö- nigs. Ludwig muß den Krieg erklären. Erbfolgloser Feld- zug der Preußen nach der Champagne, à) Der General Dum ou riez erobert Belgien durch die Schlacht bei Je ma pp es. Custine gewinnt Mainz. In Italien Savoyen und Nizza erobert. c) 8000 pariser Weiber nach Bersawes. Hauptanstifter war der elende Herzog von Orleans. (Philippe Egalité, später hinaerichtet.) d) Kanonade von Valmy.

3. Geschichtsbilder aus der allgemeinen und vaterländischen Geschichte - S. 37

1899 - Gera : Hofmann
37 Tüchtigkeit unwiderstehlich zu machen. Sie umfaßte den Staat, die Gesellschaft und die Familie. An der Spitze des Staates standen zwei Könige, welche Anführer im Kriege, die obersten Priester, Vorsitzende der Gerusia und Vollstrecker der Gesetze waren. Die Gerusia bestand aus 28 Geronten (Greisen über 60 Jahre) und den beiden Königen und war die höchste richterliche und Verwaltungsbehörde. Die fünf Ephoren führten anfangs die Aufsicht über die Sicherheit der Bürger; später legten sie sich auch die Aufsicht über die Könige bei und wurden so die wichtigste Behörde. Die Volksversammlung bestand aus den Spartiaten, die über 30 Jahre alt waren; sie beschloß die Gesetze durch bejahenden oder verneinenden Zuruf. Das Land um Sparta war in gleichgroße Freigüter für die Spartiaten, das dahinterliegende in gleichgroße Lehensgüter für die Periöken geteilt; der Grundsatz der Gütergleichheit sollte durchgeführt werden. Um Einheit und Einfachheit in der Gesellschaft zu erhalten, war aller Luxus, der Besuch aller Fremden und das Reisen im Aus- lande verboten, eisernes Geld und gemeinsames Essen eingeführt. Die Zuthaten zu den Mahlzeiten wurden von den Einzelnen nach bestimmtem Verhältnis geliefert. Berühmt ist die schwarze Suppe aus Schweine- fleisch, Blut, Essig und Salz. Bis auf die Familie und die Kinder- erziehung erstreckte sich das Recht des Staates. Schwächliche und ver- krüppelte Kinder wurden ausgesetzt. Vom- siebenten Jahre an wurden die Knaben öffentlich und gemeinsam erzogen. Sie wurden abgehärtet und körperlich fleißig geübt. Mitten im Winter mußten sie baden, barfuß gehen und auf Schilf aus dem Eurotas schlafen. Sie wurden häufig gegeißelt und durften dabei keinen Schmerz äußern. Zur Übung in der Kriegslist durften sie stehlen, wurden aber unbarmherzig gezüchtigt, wenn sie sich ertappen ließen. Den Alten waren sie Gehorsam und Ehrfurcht schuldig. Beim Sprechen mußten sie kurz und bündig („lakonisch") sein. Als Knaben gefragt wurden, was sie in Sparta lernten, antworteten sie lakonisch: „Gehorchen und befehlen!" — „Was wir als Männer wissen müssen!" — „In Athen lernt man reden, in Sparta handeln!" Nichts ehrte den Spartaner mehr als der Tod fürs Vaterland; nichts schändete ihn mehr als feige Flucht. Nicht um das Leben, wohl aber um die Ehre ihrer Söhne sorgten die Mütter. Siegreich mit dem Schilde oder tot auf dem Schilde, das war gleich ehrenvoll. Als einst eine spartanische Mutter erfuhr, daß ihr Sohn ehrenvoll gefallen sei, da rief sie glücklich: „Dazu habe ich ihn erzogen, daß er fürs Vaterland zu sterben wüßte!" An den Übungen der Knaben nahmen die Mädchen teil. Sie turnten und härteten sich ab. Die Frauen waren in Sparta mehr geachtet als irgendwo in Griechenland. 4. Lykurgs opfermutiges Ende und die Wirkung seiner Gesetze. Das Orakel zu Delphi urteilte über die Gesetze: „Solange Sparta ihnen treu bleibt, wird es groß, herrlich und unbesieglich sein!" Lykurg nahm einen Eid von seinen Mitbürgern, an seinen Gesetzen bis zu seiner Rückkehr nichts zu ändern, ging auf Reisen und kam nie wieder. Sparta aber dehnte kraft seiner Gesetze nach und nach seine Herrschaft auf den ganzen Peloponnes aus. — Besonders schwer war die Unter-

4. Geschichtsbilder aus der allgemeinen und vaterländischen Geschichte - S. 236

1899 - Gera : Hofmann
— 236 — erst an, nachdem man ihn unter Thränen und kniefällig darum gebeten hatte. Der grausame Christian wurde von seinen eigenen Unterthanen abgesetzt und bis an seinen Tod in Gefangenschaft gehalten. 3. Gustav Wasa als trefflicher König. Durch die Brüder Peterson wurde die lutherische Reformation in Schweden ein- geführt. Auf dem Reichstag bewog Gustav endlich die Stände, die reichen Kirchengüter einzuziehen und ihm zum Wohle des Landes zur Verfügung zu stellen. Gustav hob Handel, Schiffahrt und Gewerbe. Streng gegen sich wie gegen andere, erwarb er sich doch die Liebe seines Volkes. Er hat die Größe angebahnt, die Schweden unter seinem Enkel Gustav Adolf erreichte. Fragen: Warum hatte die Kalmarsche Union keinen Bestand? — Welche Gründe bewogen Gustav zur Reformation? — Woran erinnern die Namen Falún, Upsala, Westeräs und Stockholm? 73. Die Mark Drandendurg in -er Uesormatmnsm. 1. Joachim I. Nestor (1499—1535) a) als thatkräftiger Unter- drücker des Raubadels. Er kam mit fünfzehn Jahren zur Herrschaft und vereinigte mit einer schönen Gestalt eine umfassende Bildung und festen Willen. Dürre, Hungersnot und Pest suchten sein Land heim. Dazu erhob der Raubadel wieder kecker sein Haupt. Die armen Land- leute beteten damals: „Vor Köckeritze und Lüderitze, vor Krachten und vor Jtzenplitze, behüt uns, lieber Herre Gott!" Joachim hatte den Wahlspruch: „Durch Gericht und Gerechtigkeit". Er verfolgte die Frevler mit unerbittlicher Strenge. Da sollen sie an seine Thür geschrieben haben: „Jochimke, Jochimke, hüt dy! fange wy dy, so hange wy dy!" Wirklich legten sie ihm einen Hinterhalt in der Heide bei Köpenick, und nur die Warnung eines Bauern rettete ihn. Jo- achim ließ daraus durch Bewaffnete die Bande in der Heide aufheben und hin- richten. In einem Jahre wurden 70 Räuber, darunter die Hälfte Adlige, auf- Nach einer Handmchnung von A. Dürer, geknüpft. Sein Oheim schrieb ihm, er solle nicht also gegen den Adel seines eigenen Landes wüten. Er aber antwortete: „Nicht adliges, sondern nur Schelmenblut habe ich vergossen. Wären diese redliche Edelleute ge- wesen, so hätten sie keine Verbrechen begangen." lr) als strenger Regent. Um auch die vornehmen Stände der staatlichen Gerichtsbarkeit zu unterwerfen, gründete er das Kammer - gericht in Berlin, welches zugleich als oberster Gerichtshof in allen Streitfragen entschied. Er eröffnete die Universität zu Frank- furt a. O. und förderte sie mit aller Kraft. Die Verwaltung der Städte regelte er nach bestimmten Vorschriften und nahm sich auch der ge- Í83. Joachim I. Nestor.

5. Das Mittelalter - S. 50

1889 - Gotha : Perthes
50 d) Bit Auflsung der alten germanischen Stnde. Die scharfe stndische Sonderung der alten Zeil in Adlige'), Freie, Liten und Unfreie konnte bei dem erweiterten Staatswesen sich nicht behaupten; persnliche Verbindungen mit dem Könige, den Groen, der Kirche fhrten die Betreffenden der die Standesgenossen hinaus. Knechte empfingen Waffen und stiegen in der Umgebung der Pornehmen zu Ansehen und Einflu empor; die Zahl der Freigelassenen vermehrte sich, der Stand der Freien verarmte: viele begaben sich in den Schutz Mchtigerer und bertrugen ihnen die Vertretung in allen Rechtsangelegenheiten; dagegen wuchs durch knigliche Schenkungen der Reichtum einzelner Familien; es bildete sich eine Aristokratie, welche den grten Einflu auf die Verhltnisse des Staates erlangte. B. pte Schwche und Zerrttung des Krankenreiches. Nach Chlotachars I. Tode (561) traten wiederum Teilungen ein, durch welche die nationale Zusammengehrigkeit des romanischen W. und des germanischen O. den Vlkern zum Bewutsein kam. Man begann die Lande auf beiden Seiten der Seine von der Loire bis zu dem Quellgebiet der Schelde Neustrien (Neuster, Neustrasia), die stl. davon gelegenen Gebiete des frnkischen Stammes Austrasien (Auster, Austrasia) zu nennen (vgl. Karte S. 47). All-mhlich bekamen diese Namen auch politische Bedeutung und bezeichneten die beiden Hauptreiche des W. und O.. neben denen Burgund als 3. selbstndiges Glied erscheint. Aquitanien (sdl. v. d. Loire) und Provence wurden als Provinzen diesen Reichen zugeteilt. Die Stmme der Alamannen, Baiern und Thringer standen zwar in Abhngigkeit von den austrasischeu Knigen, waren aber unter dem austrasischen Namen nicht einbegriffen. Fortwhrende Brgerkriege hemmten eine weitere Entwicklung nach auen; im Innern lsten sich die Bande der Zucht und Ordnung; der pltzliche ber-gang aus den alten einfachen Lebensordnungen in groe Verhltnisse, die Ver-bindung roher germanischer Kraft mit rmischer ppigkeit und Weichlichkeit erzeugten in dem frnkischen Volke, besonders in dem Geschlechte Chlodovechs 2), eine sittliche Entartung, die zu den grausamsten und schamlosesten Thaten fhrte und dem Knigsgeschlechte zuletzt alle Lebenskraft raubte. Wenn auch das germanische Austrasien nicht ganz frei von der eingerissenen Verderbnis blieb, so waren doch hier die Zustnde weit gesundere als auf rmischem Boden. Von hier aus ist denn auch das frnkische Reich noch einmal krftig wieder hergestellt und weiter entwickelt worden. Unter den schwachen Knigen gewann im 7. Jahrh. die mchtig empor-strebende Aristokratie die Gewalt im Staate; an ihrer Spitze standen die Hausmeier, die mit der zunehmenden Unfhigkeit des merovingischen Ge-schlechtes die gesamten kniglichen Machtbefugnisse an sich nahmen und als eigentliche Herren des Reiches (als principes Francorum) erscheinen. Doch auch sie vermochten die trotzigen Groen, von denen sie erhoben wurden, nicht in Schranken zu halten; das ganze Reich schien sich aufzulsen; in Aquitanien 1) Bei dem frnkischen Stamm findet s. ein Geburtsadel schon zur Zeit der lex salica nicht mehr. (Die lex. sal. ist eine Aufzeichnung des altsalischen Strasrechts, das lteste deutsche Rechtsbuch, das wohl um die Mitte des 5. Jahrh. entstanden ist.) 2) Zu dem Ungestm der Männer kam Ende des 6. Jahrh. noch die Eifersucht zweier rukevoller Weiber, Brunhilde u. Fredegunde.

6. Lehrbuch der Geschichte für die Ober-Secunda höherer Lehranstalten - S. 20

1895 - Gotha : Perthes
stndige Gefahr fr den Staat, wurden streng beobachtet und, wenn der Verdacht des Aufruhrs vorlag, durch eine heimliche (Heloten-) Jagd der sparta-nischen Jnglinge (Krypteia) in der Zahl herabgemindert. b) Staatliche Gewalten. An der Spitze des Staates standen zwei Könige, wie es scheint, die Vertreter zwei ehemals feindlicher Parteien, die sich durch Vertrag in die Herrschaft geteilt hatten; der Gegensatz der beiden kniglichen Geschlechter, die ohne Ehe- und Erbgemeinschaft waren, blieb die ganze griechische Geschichte hindurch lebendig. Neben sich hatten die Könige den Rat von 28 der 60 Jahre alten Spartiaten (Gerusia), Männer des ffent-lichen Vertrauens, aus der Gemeinde auf Lebenszeit gewhlt. In diesem Rate fhrten die Könige den Vorsitz und stimmten mit je einer Stimme. Die letzte Entscheidung der Staatsangelegenheiten hatte die Volksversammlung, zu der alle der 30 Jahre alten Brger gehrten; aber eine Verhandlung (Debatte) fand hier nicht statt. Mehr und mehr kam die Staatsmacht an das Kollegium der fnf Ephoren, die vom Volke auf ein Jahr aus der Brgerschaft gewhlt wurden; sie be-riefen die Volksversammlung und die Gerusia, verhandelten mit fremden Gesandten und beaufsichtigten das Leben der Jugend wie der Erwachsenen, die Fhrung der Beamten wie der Könige. c) Staatliche Erziehung. Kriegerische Tchtigkeit war das einseitige Ziel spartanischer Jugendbildung; daher nahm der Staat das Recht in Anspruch, schwchliche Kinder nach der Geburt im Taygetos auszu-setzen; bis zum 7. Jahre blieb der Knabe im Hause unter weiblicher Auf-ficht; dann ward er einem Erzieher (Paidonomos) unterstellt und einer be-stimmten Abteilung von Altersgenossen zugewiesen; die verschiedenen Abteilungen standen unter einzelnen Knaben (gleichsam Vorturnern), welche die gymnastischen bungen leiteten. Auf Krftigung und Abhrtung des Krpers war die Lebensordnung berechnet, die leichte Kleidung, das kurze Haar, das harte Lager, die knappe Kost, die jhrliche Geielprobe. Gehorsam, Bescheiden-heit und Ehrerbietung gegen ltere waren die Tugenden, die den Knaben und Jngling vor allem zieren sollten. Mit dem 20. Jahre traten die Jnglinge ins Heer, mit dem 30. Jahre als Männer in den Staat (in den Genu der brgerlichen Rechte); erst jetzt durfte der Spartiat einen eigenen Hausstand grnden, aber aus der Zucht des Staates wurde auch der 30 jhrige Mann nicht ent-lassen; daher speiste er nicht zuhause, sondern je 15 Spartiaten bildeten nach freier Wahl eine Tischgenossenschaft und hielten die gemeinsamen Mnner-mahle; diese Tischgenossenschaften wurden im Kriege zu Zeltgenossen-schsten. Einen besonders erziehenden Einflu bte die Sitte, da der ge-reiftere Mann in eine persnliche Verbindung mit einem der Jnglinge trat, um ihn zu dem zu bilden, was ihm als Ideal mnnlicher Vortrefflichkeit vor-schwebte. An geistiger Bildung wurde nichts zugelassen, was nicht vom Staate anerkannt war; daher ward selbst der Verkehr nach auen beschrnkt und das Reisen in das Ausland durch Einfhrung eisernen Geldes unmglich gemacht; Auswanderung galt als Flucht (Desertion) und ward mit dem Tode bestraft; mit den Waren des Auslandes glaubte man zugleich den verfhrerischen Reiz fremder Sitten fernzuhalten.

7. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 12

1894 - Gotha : Behrend
12 Die Gemeinde. vollendet, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte und staats- angehörig sind, gewählt. Die Ortspolizei wird unler der Aufsicht der Amtshauptmannschaft vom Gemeindevorstande ausgeübt. Welche Gemeinden unterscheidet man? Welche Städte unseres Landes (Provinz rc.) mögen der revidierten Städteordnung unter- stehen? Wer übt in jeder der drei genannten Gemeindeformen die polizeiliche Gewalt? — Nenne Städte unseres Landes, welche der Städteordnung für mittlere und kleine Städte unterstellt sind! — 7. Stadt und Land. Unterschied in der Beschäftigungs- weise der Bewohner. Anlage der Städte an größeren Flüssen. Rasche Vermehrung der Bevölkerung in den Städten. Unge- sunder Drang der Landbewohner nach den Städten. Ursachen: 1) größerer Verdienst (die Industrie giebt größere Erträge als die Landwirtschaft), 2) vermehrte Genüsse (Theater, Tanzmusiken, Feste, glänzend eingerichtete Bierhäuser u. s. w.). Es ist durchaus nicht alles Gold, was glänzt; wenn der Land- bewohner an den Markttagen nach der Stadt kommt und sieht die aufgeputzten Schaufenster, die nobel gekleideten Menschen, die nicht mit Hacke und Sense und Mistgabel zu arbeiten brauchen, so glaubt er wohl, die Städter würden vom Spazierengehen reich. Welch gewaltiger Irrtum! — Vorzüge des Landlebens: gute Luft, wohlthuende Einfachheit, geräumige Wohnungen, gegenseitige Teilnahme, weniger Konkurrenz, weniger sittliche Gefahren (weil man sich gegenseitig kennt). Julius Cäsar wollte lieber in einem einfachen gallischen Dorfe der Erste sein, als in Rom der Zweite. 8. Heimat. Heimat ist eins der schönsten Worte, welche die deutsche Sprache hat. — Heimweh. „Herz, mein Herz, warum so traurig" — „Fern im Süd' das schöne Spanien" — Erziehung zur Heimatsliebe. Gründe: 1) Wir haben hier die frohen Jahre der Kindheit verlebt. 2) Unsere Eltern, Ge- schwister, Verwandten, Freunde und Jugendgenossen wohnen hier. 3) Wir genießen Schutz und Sicherheit (anderswo sind wir nur

8. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 43

1894 - Gotha : Behrend
Beaufsichtigung — Schulzucht. 43 vereinigen. Ihre Angelegenheiten verwaltet die Schulgemeinde durch den S ch u l v o r st a n d, welcher sich aus Vertretern der Gemeindeverwaltung, der Geistlichkeit und der Lehrerschaft zu- sammensetzt In größeren Städten führt der Schulvorstand meist den Namen S ch u l a u s s ch u ß. 4. Beaufsichtigung. Alle Erziehungs- und Unterrichtsan- ftalieu stehen unter Aufsicht des Staates. Das Ministerium des Kultus und öffentlichen Unterrichts übt als oberste Schulbehörde das Oberaufsichtsrecht aus, in Hinsicht auf die Volksschule ge- schieht dies durch die B e z i r k s s ch u l i n s p e k t o r e n. Die dem Ortsschulvorstande obliegende Beaufsichtigung der Schule — Lokalschulaufsicht — wird gleichfalls im Aufträge des Staates ausgeübt. 5. Schulzucht. Jedes Kind hat die Volksschule eine be- stimmte Reihe von Jahren, in den meisten deutschen Staaten acht Jahre lang und zwar in der Regel vom 6. bis 14. Jahre zu besuchen. Die Eltern und Erzieher sind verbunden, schul- pflichtige Kinder zum regelmäßigen Schulbesuche anzuhalten, und es darf kein Kind, außer in Krankheitsfällen und bei bedenklichen Krankheiten in der Familie, ohne Erlaubnis die Schule ver- säumen. Die Schüler sind mährend ihrer ganzen Schulzeit in ihrem sittlichen Gesamtverhalten der unmittelbaren Disziplinar- gewalt ihres Lehrers unterstellt. Zu öffentlichen Tanzbelusti- gungen, sowie zu solchen Schaustellungen, welche die sittliche Reinheit gefährden können, sind Schulkinder und Fortbildungs- schüler nicht zuzulaffen, ebenso ist der Besuch von Schankstätten ihnen anders als in Begleitung Erwachsener nicht gestattet. Kinder, welche sittlich verwahrlosen, können der Erziehung der Eltern entnommen und in geeignetere Pflege gegeben werden — Zwangserziehung — Besserungsanstalten. Wer bei Begehung einer strafbaren Handlung das 12. Lebens- jahr vollendet hat, unterliegt der strafrechtlichen Verfolgung (§§ 56 und 57 des Stgb.), die Bestrafung durch die Schule ist dann ausgeschlossen. (S. Lekt. 34, Abs. 12.) Eigemnächtiges Einschreiten der Eltern, Erzieher, Lehrherrn und Arbeitgeber gegen die Zuchtmaßregeln der Schule wird aus An-

9. Vierzig Lektionen über die vereinigte Gesetzeskunde und Volkswirtschaftslehre - S. 34

1894 - Gotha : Behrend
34 Die Rechte der Unterthanen (Fortsetzung). 11. Das Recht auf Änsässigmachung. Jeder Reichs- angehörige hat nicht nur das Recht, innerhalb des Reichsgebietes sich an jedem Orte aufhalten zu können, sondern er hat auch das Recht, sich an jedem Orte Grundeigentum zu erwerben. Früher durften gewisse Stände, insbesondere manche Konfessionen und Sekten wie Mennoniten, Quäcker, Juden Grundbesitz nicht erwerben. Die Rittergüter konnten nur von Adeligen in Besitz genornmen werden (daher der Name Edelmann). Gegenwärtig bestehen keine derartigen Beschränkungen mehr; wer die Mittel dazu hat, kann sich ansässig machen. 12. Das Recht auf Unterstützung (U nt er st ü tzu ng s - w o h n s i tz). Der Geist der Humanität, welcher die ganze neuere Gesetzgebung durchweht, bekundet sich besonders auch in dem Reichsgesetze über den Unterstützungswohnsitz vom 5. Juni 1870. Wer durch Krankheit, Verunglückung oder sonstige Gebrechlichkeit rc. sich in einer so hilflosen Lage befindet, daß es ihm am Unentbehrlichsten (Nahrung, Kleidung, Wohnung) mangelt, wird von derjenigen Gemeinde, welcher er angehört, unterstützt. Niemand soll verhungern und niemand ohne schützendes Obdach sein. Wer allerdings arbeiten und sein Brot verdienen kann, darf ja nicht darauf rechnen, unterstützt zu werden. Wer nicht arbeitet, soll auch nicht esien. (Viel Mißbrauch in großen Städten. — Auch das Wohlthun sei mit Weisheit verbunden.) Unter dem U n t e r st ü tz u n g s w o h n s i tz versteht man im allgemeinen den Gemeindeverband, welcher im einzelnen Falle zur öffentlichen Unterstützung einer hilfsbedürftigen Person ver- pflichtet ist. Wer innerhalb eines Ortsverbandes nach zurück- gelegtem 24. Lebensjahre zwei Jahre lang ununterbrochen seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, erwirbt dadurch den Unter- stützungswohnsitz, vorausgesetzt, daß er nicht in den letzten zwei Jahren schon aus öffentlichen Mitteln unterstützt worden ist. Früher war es anders, da konnte jemand in einem Orte wohnen so lange er wollte, er gehörte immer der Gemeinde an, in welcher er geboren ward, anderswo wurde er nur (gegen Heimatschein) geduldet, außerdem er wanderte förmlich aus von einer Gemeinde in die andere, das war aber kostspielig (Bürger- geld); und wenn nicht ein entsprechendes Vermögen nachgewiesen

10. Altertum - S. 25

1894 - Oldenburg : Stalling
25 Verteilung und das zwiefache Knigtum bei; erst nach Lykurg wurden die fnf Ephoren, ursprnglich Aufseher in polizeilichen Angelegenheiten, zu einer Aufsichtsbehrde, die sich allmhlich das Recht anmate, selbst die Könige vor Gericht zu stellen und sogar zu verhaften. Auch den Rat der Alten lie Lykurg bestehen, der aus 28 wenigstens 60 Jahre alten Mnnern zusammengesetzte war, zu denen noch die beiden Könige als Vorsitzende kamen. Sein Geschft war die Beratung der wichtigsten Staatsangelegenheiten. Daneben stand die Volksversammlung, an der jeder der 30 Jahre alte Spartiate teil nahm. Sie hatte, jedoch ohne weitere Be-sprechung, der die ihr vorgelegten Gesetze, der Beamtenwahlen, der Krieg und Frieden, durch bloes Ja" oder Rein;" zu entscheiden. Vahlversahre zum Aate der Alten. Merkwrdig war die Art und Weise, wie die neuen Mitglieder dieses Rates gewhlt wurden. Auserlesene Männer schlssen sich in ein Haus ein, von dem aus sie alles hren, aber nichts sehen konnten, was drauen in der Volksver-sammlung vorging. Nun schritten die Bewerber einzeln vor der Ber-sammlung einher, und die Beamten im Hause merkten sich, wie bei den einzelnen Vorbergehenden das Volk strker oder schwcher schrie, je nachdem ihm bcr Bewerber mehr ober weniger lieb war. Derjenige, bei welchem das Volk am lautesten schrie, wurde in den Rat ausgenommen. Da Lykurgs Gesetzgebung als hchstes Ziel die kriegerische Tchtigkeit der Brger ius Auge fate, so blieb die Stadt ohne Mauern, denn die Tapferkeit der Brger sollte ihre Mauern Kii,. Handel und Verkehr wurden sehr erschwert, namentlich durch Einfhrung des eisernen Geldes, von dem man zu einer geringen Summe schon einen besonderen Raum im Hause und zur Fort-schaffung einen Wagen ntig hatte. Das Reisen ins Ausland ward mit dem Tode bestrast. Durch diese Maregeln wurden zu>ar viele Vergehungen verhindert, aber auch die Entwickelung von Kunst und Wissenschaft gnzlich gelhmt. Die Erziehung der Kinder, von denen die schwchlichen gleich nach der Geburt in die Bergschluchten des Taygetus ausgesetzt wrben, lag bis zum siebenten Jahre den Mttern ob: von da an bernahm sie der Staat in den Knaben- und Jnnglingsabteilungen. von denen, jebe einen
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